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BGH · in zr 185/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 185/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidov/, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 1^. Das Berufungsgericht hat die Schreiben vom 12. Ein abstraktes Schuldversprechen ist auch in der Art möglich, daß die Leistung des Versprechenden durch einen Dritten bestimmt wird und erst nach Eintritt einer Bedingung erfolgen soll (vgl. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 317 BGB und der Vergleich mit einem Akkreditiv sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte zu 3 den Kläger aus der für die Firma TeflPHR einzuziehenden Versicherungssum- Seine Auslegung, die Erklärung der Beklagten vom 12. Auf den Umstand, daß der Kläger zwei Erklärungen des Direktors der Firma Terrycott vom 28. Juni 1979 steht den Beklagten nicht zu. Die Revision übersieht, daß den Beklagten ausweislich des landgerichtlichen Protokolls das Original übergeben worden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 317 BGB
BGBFirmaAuslegungBerufungsgerichtErklärungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 185/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns M. Hai cam E persönlich haftender Gesellschafter der Firma R. TBMI & Co., CHMM a, HflHBll,
2. des Kaufmanns Herbert M	,
persönlich haftender Gesellschafter der Firma
r. tbbbbm & co., ctmamm a, Hivifl,
3. der Firma R. TflHHI & Co.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haften-den Gesellschafter, die Kaufleute Herbert MBH0 und M. Haicam E000, CflHB A, HHB| |,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. HHHH- und
 gegen
den Textil-Ingenieur Bruno N R^Bstraße |, R00B 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. ■■0 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidov/, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 21. März 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 1^. Zivilsenat, vom 21. Oktober 1983 - 14 U 145/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.839,96 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Schreiben vom 12. Dezember 1977 und 28. Juni 1979 als abstrakte Verpflichtung der Beklagten (§§ 780, 781 BGB, § 128 HGB) dahin ausgelegt, daß die in Hamburg ansässige Beklagte zu 3 sich gegenüber dem Kläger verpflichtete, die von dem Direktor	der Firma TeHH NflB Industries
 in ABBB/Ghana näher angegebene Gehaltszahlung für den Kläger in Höhe von 63.839,96 DM nach (inzwischen unstreitig erfolgtem) Empfang einer die Black Stär Line betreffenden Versicherungssumme an den Kläger auszuzahlen.
Diese Auslegung privater, individueller Erklärungen durch den Tatrichter ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 = WM 1967, 824, 825). Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten sind entgegen der Annahme der Revision nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat weder das Wesen eines selbständigen Schuldversprechens verkannt noch Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt.
Ein abstraktes Schuldversprechen ist auch in der Art möglich, daß die Leistung des Versprechenden durch einen Dritten bestimmt wird und erst nach Eintritt einer Bedingung erfolgen soll (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 45/75 = WM 1977, 1025, 1027).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 317 BGB und der Vergleich mit einem Akkreditiv sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte zu 3 den Kläger aus der für die Firma TeflPHR einzuziehenden Versicherungssum-
 
me zu befriedigen hatte, steht einer abstrakten Verpflichtung nicht zwingend entgegen.
Den wirtschaftlichen Hintergrund der Beziehungen zwischen den Beteiligten und die Interessenlage der Parteien hat das Berufungsgericht gewürdigt. Seine Ausführungen sind vertretbar und aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Der Revision ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
Auf das prozessuale Vorgehen des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich einzugehen.
Seine Auslegung, die Erklärung der Beklagten vom 12. Dezember 1977 habe auch später verdientes Gehalt des Klägers umfaßt, ist rechtlich möglich. Auf den Umstand, daß der Kläger zwei Erklärungen des Direktors der Firma Terrycott vom 28. Juni 1979 in Händen hatte, ist das Berufungsgericht eingegangen. Es hat einen möglichen Widerspruch in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Y/eise ausgeräumt. § 790 BGB ist hier nicht einschlägig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Schreiben vom
 
28. Juni 1979 steht den Beklagten nicht zu. Die Revision übersieht, daß den Beklagten ausweislich des landgerichtlichen Protokolls das Original übergeben worden ist.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Ve rp