Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 12. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2o Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Entschädi-gungsanspruch bejaht, weil sich die aus Gründen des Denkmalschutzes ausgesprochene Versagung der Abbruchgenehmigung wirtschaftlich wie ein Veräußerungsverbot ausgewirkt hat. Die Kläger hätten bei einem Verkauf ihres Anwesens im Jahre 1973 nur etwa 70 % des Wertes des unbebauten Bodens erzielt und hätten das repräsentative Gebäude einem Käufer ohne jedes Entgelt überlassen müssen. Aus der Sache III ZR 64/80 kann die Revision nichts.für sich herleiten. Die späteren Veräußerungen stehen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Zubilligung der unter Beachtung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zuerkannten Entschädigung von 50.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF si in zr 185/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium K( Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHBR - gegen 1. 2. Kaufmann Georg Doris » beide wohnhaft Allee 48, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1981 -12 U 234/78 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM. G r ü n d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision muß im Ergebnis erfolglos bleiben. 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1978 (III ZR 161/76) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen entscheiden. 2o Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Entschädi-gungsanspruch bejaht, weil sich die aus Gründen des Denkmalschutzes ausgesprochene Versagung der Abbruchgenehmigung wirtschaftlich wie ein Veräußerungsverbot ausgewirkt hat. Die Kläger hätten bei einem Verkauf ihres Anwesens im Jahre 1973 nur etwa 70 % des Wertes des unbebauten Bodens erzielt und hätten das repräsentative Gebäude einem Käufer ohne jedes Entgelt überlassen müssen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Aus der Sache III ZR 64/80 kann die Revision nichts.für sich herleiten. In jener Sache hat es der Senat als zu demutbar angesehen, daß der Eigentümer zur Erhaltung einer unter Denkmalschutz stehenden Fassade etwa 195.000 DM aufbringen mußte bei einem Umbau des Gebäudes in zu verkaufende Eigentumswohnungen, der rd. 2,6 Mio. kosten sollte. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die späteren Veräußerungen stehen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen. Durchgreifende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Zubilligung der unter Beachtung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zuerkannten Entschädigung von 50.000 DM. Nüßgens Boujong Krohn Kroner Halstenberg