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BGH · ui zr 185/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 185/79

gegen die Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft, Niederlassung vertreten durch den Vorstand Dr. Dietrich Dr. Hans-Ludwig HeMHHB, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Voraussetzungen der Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund sind durch die Senatsurteile vom 10.November 1977 (III ZR 39/76 = NJW 1978, 947 = JR 1978, Das Berufungsgericht hat den - auf den Zusammenbruch der "KM^gruppe" gestützten - Schadensersatzanspruch u.a. mit der Begründung verneint, schon die Weigerung der Beklagten, weitere kontoerhöhende Verfügungen, die die Kreditlinie überschritten, nicht mehr zuzulassen, habe den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge gehabt; zu einer weiteren Kreditgewährung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.Das hält den Angriffen der Revision stand.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
19VoraussetzungStellungZusammenbruchNJWKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
ui zr 185/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma Polstermöbel und Matratzenfabrik H. vertreterwlurch den Liquidator Helmut Bad-OflHHHHB-Straße I. LöiHI 0
mm
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ut vm.
KG,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft, Niederlassung	vertreten durch den Vorstand
 Dr. Dietrich	Dr. Hans-Ludwig HeMHHB,
Dr. Diether HoflHKT Gerhard J0BB0, Hans-Joachim
S, UdoKnÄ, RüdigerJ^MI, Melanie
 BfeHl Straße fll. He]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
S9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1979 - 2 U 49/78 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM.
G r ü n d e
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen der Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund sind durch die Senatsurteile vom 10.November 1977 (III ZR 39/76 = NJW 1978, 947 = JR 1978,
415 = WM 1978, 234) und vom 19. September 1979 (III ZR 93/76 = NJW 1980, 399 = WM 1979, 1176) hinreichend geklärt. Die weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die "Hausbank” eines Kreditnehmers verpflichtet ist, eine Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens zuzulassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner rechtsgrundsätzlichen Erörterung.
3
2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den - auf den Zusammenbruch der "KM^gruppe" gestützten - Schadensersatzanspruch u.a. mit der Begründung verneint, schon die Weigerung der Beklagten, weitere kontoerhöhende Verfügungen, die die Kreditlinie überschritten, nicht mehr zuzulassen, habe den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge gehabt; zu einer weiteren Kreditgewährung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.Das hält den Angriffen der Revision stand.
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungs gerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Verpflichtung der Bank, zusätzlichen Kredit - allerdings auch nur gegen Stellung ausreichender weiterer Sicherheiten - zu gewähren, kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Solche Voraussetzungen lagen hier nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fest Stellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe