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BGH · III ZR 185/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 185/78

Zu den Schädigungen des Nachbargrundstücks, gegen die der sein Grundstück erhöhende Eigentümer nach § 30 NachbG NW Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten hat, gehören nicht Schädigungen, die allein durch abfließendes Wasser - ohne Abschwemmen des Bodens - bewirkt werden. März 1973 Regenwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und den von dieser behaupteten Schaden angerichtet hat. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Grundlage des mit der.Klage verfolgten Anspruchs die schuldhafte Verletzung eines den Schutz der Klägerin bezweckenden Gesetzes (§823 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt. Ob die Klägerin, die nach §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümerin der auf ihrem Grundstück errichteten Siedlerstellen ist, möglicherweise auch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihres Eigentums Schadensersatz verlangen kann, braucht hier nicht gesondert geprüft zu werden, weil dieser Anspruch letztlich von denselben Voraussetzungen abhängt wie der nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn die nachbarrechtlichen Regelungen, die als Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift in Betracht zu ziehen sind, würden im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zugleich darüber entscheiden, ob die Eigentumsverletzung widerrechtlich ist oder nicht. Wie der erkennende Senat im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 51» 251» 253 f; 155, 154-, 158) bereits ausgesprochen hat, meint § 907 BGB solche Anlagen auf einem Grundstück, von denen aus dem Nachbargrundstück sinnlich wahrnehmbare Stoffe unmittelbar zugeführt werden. Eine bloße Bodenerhöhung, wie sie die Beklagte hier durch die Anschüttung ihres ehemaligen Ziegeleigeländes hat vornehmen lassen, fällt nicht unter diesen Begriff (Senatsurteile vom 1 1 . Mai 1962 (GVB1 235, 539) - LWG - aarf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Diese Vorschrift ist als Schutzgesetz zugunsten der Eigentümer tieferliegender Grundstücke im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Regenwasser, das nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin geflossen ist, um wild abfließendes Wasser im Sinne dieser Vorschrift gehandelt (vgl. 9 f, 12, insoweit in Mm 1972, 305 f nicht abgedruckt) und daß die Beklagte den Ablauf des Wassers durch die Anschüttung ihres Grundstücks künstlich geändert hat. - bb) Das Berufungsgericht hat -jedoch gemeint, hier greife die in § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG bestimmte Ausnahme ein, wonach eine Änderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks nicht unter das Verbot fällt. Die Revision hält dem entgegen, unter "wirtschaftlicher Benutzung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG seien nur solche Nutzungsarten zu verstehen, durch die aus dem Grundstück ein Ertrag erwirtschaftet werde. Erst wenn das feststeht, läßt sich entscheiden, ob die neue Nutzung des Grundstücks gegenüber der vorherigen eine "veränderte wirtschaftliche Benutzung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG darstellt. Ist die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks in diesem Sinne verändert, so sind außerdem die bisher fehlenden Feststellungen darüber zu treffen, ob die Änderung des Wasserablaufs, die zu dem Schaden der Klägerin geführt hat, eine Folge dieser veränderten Wirtschaft liehen Benutzung ist. Ist das Grundstück lediglich deshalb in der geschehenen Weise angeschüttet worden, um die beim Ausziegeln entstandene Bodenvertiefung auszugleichen, und ist dann das so angeschüttete Grundstück in eine veränderte wirtschaftliche Benutzung genommen worden, ohne daß zwischen dieser und der durch die Neugestaltung des Grundstücks bewirkten Änderung des Wasserablaufs ein innerer Zusammenhang besteht, so greift § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG seinem Sinn und Zweck nach nicht ein. cc) Unabhängig davon könnten die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG allerdings unter einem Gesichtspunkt zu bejahen sein, den das Berufungsgericht nicht erwogen hat. Die Beklagte hat das ausgeziegelte Grundstück an die Streithelferin "zur Anschüttung vermietet», also - wie auch dem zu den Akten gereichten Vertrag vom 30. Da die Streithelferin ein Straßen-und Tiefbauunternehmen ist, deutet dies darauf hin, daß sie das Grundstück im Einvernehmen mit der Beklagten zu dem Abkippen von Straßenbau- und sonstigem Schutt benutzt hat. Denn die Änderung des Wasserablaufs könnte nicht schon auf der Benutzung des Grundstücks als Kippe, sondern darauf beruhen, daß diese Benutzung als Mittel zu einer bestimmten Gestaltung der Grundstücksoberfläche gedient hat. In diesem Fall wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG nicht zu vereinbaren, diese Ausnahmevorschrift bereits im Hinblick auf eine Benutzung des Grundstücks als Kippe eingreifen zu lassen. dd) Unter Berufung auf das Urteil BGHZ 49, 340 macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin übergangen, von dem Grundstück der Beklagten sei nicht nur Wasser, .sondern auch damit vermischter Schlamm auf das Grundstück der Klägerin gelangt. 346) zu der für den damals zu beurteilenden Sachverhalt maßgebenden Vorschrift des § 197 Abs.- 2 prWG ausgeführt hat, betrifft die wasserrecht- l liehe Sonderregelung an wild'abfließandern Wasser- den Umgang mit Wasser, nicht jedoch die Beeinträchtigung durch Einschwemmung von Bodenbestandteilen und deren Ablagerung auf dem Nachbargrundstück; für diese gilt das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (hier § 903 BGB). Auch wenn die Klägerin die Änderung des Wasserablauf b nach § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG hinnehmen müßte, brauchte dies mithin für das Abschwemmen von Bodenbestandteilen nicht zu gelten. Dabei ist allerdings -wie die Revisionserwiderung der Streithelferin mit Recht geltend macht - zu beachten, daß nicht jede Verschmutzung des wild abfließenden Wassers mit Bodenbestandteilen insoweit die Anwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen ausschließt. NachbG - muß, wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen und Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Aufschüttung des Grundstücks der Beklagten den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt; denn es führt - zutreffend - aus, daß sie auch dann eingreift, wenn - wie möglicherweise hier - ein aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit schon höher liegendes Grundstück zusätzlich erhöht wird. Nach § 30 NachbG habe der "Oberlieger” nur Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß durch wild abfließendes Wasser keine Bodenbestandteile auf das Nachbargrundstück gelangten, nicht jedoch gegen sonstige Schäden. Dies deutet bereits darauf hin, daß diesen Vorschriften ein Regelungsbereich zugedacht ist, der von den Regelungen der Nachbarrechtsgesetze, insbesondere von denen über die Erhöhung von Grundstücken, nicht berührt werden soll. Denn § 26 Nds. NachbG umschreibt die Schädigungen des Nachbarn, gegen die der sein Grundstück erhöhende Eigentümer Vorkehrungen zu treffen hat, abschließend in einer Weise, daß Schädigungen durch abfließendes Wasser als solches nicht darunter fallen, während das hessische Nachbarrechtsgesetz eine Regelung über Grundstückserhöhungen nicht enthält. In beiden Fällen handelt es sich um Bodenbewegungen, also um vom bloßen Wasserabfluß grundverschiedene Vorgänge, Daß ein Abschwemmen auf abfließendes Wasser zurückgeht, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn auch Insoweit stellt das Gesetz ausdrücklich auf das Abschwemmen des Bodens, also auf die Verlagerung von Bodenbestandteilen ab. Die Vorschrift ist daher trotz ihres weiter gefaßten Wortlauts dahin zu verstehen, daß sie Schädigungen allein durch Wasserabfluß nicht einbezieht (ebenso wohl Zimmermann/Steinke aaO Vorbem, vor § 30; Schäfer NachbG NW 4.Auf!. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des § 30 NachbG kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Anschüttung des Ziegeleigrundstücks zu einem Abschwemmen des Bodens im Sinne dieser Vorschrift geführt und dieses den Schaden verursacht hat.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 823 BGB § 78 WGDDR § 823 BGB § 78 DLWG § 286 ZPO § 903 BGB § 78 DLWG § 66 WG
GrundstückVorschriftBGBSchädigungBerufungsgerichtNachbGWasserKlägerinLWG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
NRWNachbarrechtsG § 30
Zu den Schädigungen des Nachbargrundstücks, gegen die der sein Grundstück erhöhende Eigentümer nach § 30 NachbG NW Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten hat, gehören nicht Schädigungen, die allein durch abfließendes Wasser - ohne Abschwemmen des Bodens - bewirkt werden.
BGH, Urt. v. 21. Februar 1980 - III ZR 185/78 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
f
m NAMEN DES VOLKES
III ZR 185/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 21. Februar- 1980 Groß,
 Justizangestellte
als Urkoiid&beaiater der Gesdhlfitsatelle
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar I960 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand

Die Klägerin erwarb von der Beklagten aufgrund Kaufvertrages vom 17. September 1970 den westlichen Teil, eines in	gelegenen	Ziegeleigelän-
des und errichtete darauf Siedlersteilen. Den in Ihrem Eigentum verbliebenen Ostteil des Geländes, der ausgeziegelt war, hatte die Beklagte durch Vertrag vom 30. April 1968 für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember1970 (vgl. § 4) zur Anschüttung an die Streithelferin vermietet. Nach dem Mietvertrag (§ 3) sollte die Anschüttung an der Oberkante der Bö-
schung beginnen, die das ausgeziegelte Mietgrundstück nach Osten begrenzte, und an dessen Westgrenze auslau-fen, so daß zwischen Böschungsoberkante und Westgrenze eine gleichmäßig abfallende schiefe Ebene hergestellt
 wurde, die mit 40 cm Mutterboden abzudecken war.
Als am 29. März 1974 ein starker Regen fiel, drang Wasser in die Keller dreier Siedlerstellen ein und richtete erhebliche Schäden an. Mit der Behauptung, der Schaden sei durch Regenwasser entstanden, das von dem angeschütteten Gelände auf ihr eigenes Grundstück herabgeflossen sei, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Sie hat behauptet, vor der Anschüttung habe das Grundstück der Beklagten etwa dieselbe Höhe gehabt wie die ihr - der Klägerin - verkaufte Fläche. Es sei etwa drei bis sechs Meter hoch in der Weise aufgefüllt worden, daß die dabei hergesteilte schiefe Ebene unmittelbar an der gemeinsamen Grenze beider Grundstücke ausgelaufen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.039,03 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie haben insbesondere in Abrede gestellt, daß der Schaden durch Wasser vom Grundstück der Beklagten verursacht worden sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der'vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageanspruch weiter.
4
En t s c h e i d u n g s g r ünct e
Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob am
29. März 1973 Regenwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und den von dieser behaupteten Schaden angerichtet hat. Insoweit ist daher für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin von dem von ihr behaupteten Sachverhalt auszugehen.
Soweit die Revisionserwiderung der Streithelferin geltend macht, die Klägerin sei nicht in ihrem Eigentum verletzt, weil die Siedlerstellen 11 im Zweifel" längst Eigentum der Siedler geworden seien, führt sie einen neuen, in den Vorinstanzen nicht behaupteten Sachverhalt in den Rechtsstreit ein, den das Revisionsgericht seiner Beurteilung nicht zugrunde legen kann (§ 561 Abs. 1 ZPO).	.	;
2.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Grundlage des mit der.Klage verfolgten Anspruchs die schuldhafte Verletzung eines den Schutz der Klägerin bezweckenden Gesetzes (§823 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt. Ob die Klägerin, die nach §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümerin der auf ihrem Grundstück errichteten Siedlerstellen ist, möglicherweise auch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihres Eigentums Schadensersatz verlangen kann, braucht hier nicht gesondert geprüft zu werden, weil dieser Anspruch letztlich von denselben Voraussetzungen abhängt wie der nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn die
 nachbarrechtlichen Regelungen, die als Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift in Betracht zu ziehen sind, würden im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zugleich darüber entscheiden, ob die Eigentumsverletzung widerrechtlich ist oder nicht.
3.	Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB verneint, weil es keines der in Betracht kommenden Schutzgesetze als verletzt angesehen hat. Diese Ansicht hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf § 823 Abs. 2 i. V.mit § 907 BGB stützen, weil die Beklagte durch die Verfüllung der Ziegeleigrube und die Herstellung einer schiefen Ebene keine ’'Anlage’1 im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB hergestellt habe oder unterhalte. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der erkennende Senat im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 51» 251» 253 f; 155, 154-, 158) bereits ausgesprochen hat, meint § 907 BGB solche Anlagen auf einem Grundstück, von denen aus dem Nachbargrundstück sinnlich wahrnehmbare Stoffe unmittelbar zugeführt werden. Eine bloße Bodenerhöhung, wie sie die Beklagte hier durch die Anschüttung ihres ehemaligen Ziegeleigeländes hat vornehmen lassen, fällt nicht unter diesen Begriff (Senatsurteile vom 1 1 . Oktober 1973 - III ZR 159/71 = NJV 1974, 53, 54; vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74 = NJW 1976,
1840, 1841).
 
b)	Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVB1 235, 539) - LWG - aarf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Diese Vorschrift ist als Schutzgesetz zugunsten der Eigentümer tieferliegender Grundstücke im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Regenwasser, das nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin geflossen ist, um wild abfließendes Wasser im Sinne dieser Vorschrift gehandelt (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1971 -III ZR 211/68 - S. 9 f, 12, insoweit in Mm 1972, 305 f nicht abgedruckt) und daß die Beklagte den Ablauf des Wassers durch die Anschüttung ihres Grundstücks künstlich geändert hat.
- bb) Das Berufungsgericht hat -jedoch gemeint, hier greife die in § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG bestimmte Ausnahme ein, wonach eine Änderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks nicht unter das Verbot fällt. Es hat seine Ansicht damit begründet, daß die Anschüttung erfolgt sei, um das frühere Ziegeleigelände zu rekultivieren. Die Revision hält dem entgegen, unter "wirtschaftlicher Benutzung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG seien nur solche Nutzungsarten zu verstehen, durch die aus dem Grundstück ein Ertrag erwirtschaftet werde. Indessen sei nicht festgestellt, daß das Grundstück der Beklagten zu Erwerbszwecken rekultiviert worden sei. Tatsächlich habe die Re-
kultivierung - wie die Klägerin vergetragen habe -
nur den Zwecken der Landschaftsgestaltung -und des Um-
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weltschutzes im weiteren Sinne gedient.
Dieser Angriff der Revision muß Erfolg haben. Ebenso wie im Urteil vom 22. November 1971 (MDR 1972, 305) braucht dazu der Begriff der veränderten wirtschaftlichen Benutzung nicht allgemein umgrenzt zu werden (vgl. zu diesem umstrittenen Begriff: Burghartz WEG und LWG-NW 2, Aufl. § 78 LWG Anm. 4; Glaser/Dröschel, Das Nachbar-recht in der Praxis 2. Aufl. S. 28; Holtz/Kreutz/Schle-gelberger, Das Preuß. Wassergesetz 4. Aufl. 1955 § 197 Anm. 7 zu der entsprechenden Vorschrift des § 197 Abs.2 prWG). Denn das Berufungsgericht hat nicht einmal fest-gestellt, welchen Zwecken das Grundstück nach der "Rekultivierung" dient oder zu dienen bestimmt ist. Erst wenn das feststeht, läßt sich entscheiden, ob die neue Nutzung des Grundstücks gegenüber der vorherigen eine "veränderte wirtschaftliche Benutzung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG darstellt. Schon dieser Fehler muß zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Ist die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks in diesem Sinne verändert, so sind außerdem die bisher fehlenden Feststellungen darüber zu treffen, ob die Änderung des Wasserablaufs, die zu dem Schaden der Klägerin geführt hat, eine Folge dieser veränderten Wirtschaft liehen Benutzung ist. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist der Wasserablauf dadurch geändert worden, daß beim Anschütten des Grundstücks eine zu dem Grundstück der Klägerin hin abfallende schiefe Ebene herge-
stellt worden ist. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob und inwieweit die veränderte wirtschaftliche Benutzung diese Gestaltung der Grundstücksoberflfi-che erforderte. Ist das Grundstück lediglich deshalb in der geschehenen Weise angeschüttet worden, um die beim Ausziegeln entstandene Bodenvertiefung auszugleichen, und ist dann das so angeschüttete Grundstück in eine veränderte wirtschaftliche Benutzung genommen worden, ohne daß zwischen dieser und der durch die Neugestaltung des Grundstücks bewirkten Änderung des Wasserablaufs ein innerer Zusammenhang besteht, so greift § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG seinem Sinn und Zweck nach nicht ein. Dabei wird sich der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der veränderten wirtschaftlichen Benutzung und der Änderung des Wasserablaufs um so schwerer bejahen lassen, je erheblicher die Umgestaltung des Grundstücks ist, auf der die Änderung des Wasserablaufs beruht.
cc) Unabhängig davon könnten die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG allerdings unter einem Gesichtspunkt zu bejahen sein, den das Berufungsgericht nicht erwogen hat. Die Beklagte hat das ausgeziegelte Grundstück an die Streithelferin "zur Anschüttung vermietet», also - wie auch dem zu den Akten gereichten Vertrag vom 30. April 1968 zu entnehmen ist - entgeltlich zu dem Gebrauch überlassen. Da die Streithelferin ein Straßen-und Tiefbauunternehmen ist, deutet dies darauf hin, daß sie das Grundstück im Einvernehmen mit der Beklagten zu dem Abkippen von Straßenbau- und sonstigem Schutt benutzt hat. In einer solchen Benutzung als Kippe könnte eine "veränderte wirtschaftliche Benutzung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG zu erblicken sein. Ob das der Fall ist,
 kann der erkennende Senat indessen mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Erst recht kann er nicht davon ausgehen, daß zwischen einer solchen Nutzungsänderung und der schadensursächlichen Änderung des Wasserablaufs der erforderliche innere Zusammenhang besteht. Denn die Änderung des Wasserablaufs könnte nicht schon auf der Benutzung des Grundstücks als Kippe, sondern darauf beruhen, daß diese Benutzung als Mittel zu einer bestimmten Gestaltung der Grundstücksoberfläche gedient hat. In diesem Fall wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG nicht zu vereinbaren, diese Ausnahmevorschrift bereits im Hinblick auf eine Benutzung des Grundstücks als Kippe eingreifen zu lassen. Etwas anderes könnte gelten, wenn das Abkippen nach den örtlichen Verhältnissen mehr oder weniger notwendig zur Herstellung dieser schiefen Ebene führen mußte. Auch insoweit fehlt es aber bisher an tatsächlichen Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zuließen.
dd) Unter Berufung auf das Urteil BGHZ 49, 340 macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin übergangen, von dem Grundstück der Beklagten sei nicht nur Wasser, .sondern auch damit vermischter Schlamm auf das Grundstück der Klägerin gelangt. Dazu ist zu bemerken: Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem von der Revision angeführten Urteil (aaO S. 346) zu der für den damals zu beurteilenden Sachverhalt maßgebenden Vorschrift des § 197 Abs.- 2 prWG ausgeführt hat, betrifft die wasserrecht- l liehe Sonderregelung an wild'abfließandern Wasser- den
 Umgang mit Wasser, nicht jedoch die Beeinträchtigung durch Einschwemmung von Bodenbestandteilen und deren Ablagerung auf dem Nachbargrundstück; für diese gilt das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (hier § 903 BGB). Auch wenn die Klägerin die Änderung des Wasserablauf b nach § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG hinnehmen müßte, brauchte dies mithin für das Abschwemmen von Bodenbestandteilen nicht zu gelten. Dabei ist allerdings -wie die Revisionserwiderung der Streithelferin mit Recht geltend macht - zu beachten, daß nicht jede Verschmutzung des wild abfließenden Wassers mit Bodenbestandteilen insoweit die Anwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen ausschließt. Es wird also darauf ankommen, ob Bodenbestandteile in einem Maße abgeschwemmt worden sind, die über eine bloße Verschmutzung des abfließenden Wassers hinausging, ferner ob und inwieweit der Schaden der Klägerin gerade auf der Einschwemmung dieser Bodenbestandteile beruht» Ob der bisherige Sachvortrag der Klägerin ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als schlüssig behauptet ansehen zu können, kann auf sich beruhen, weil die Sache ohnehin zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
c)	Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GVB1 190)
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NachbG - muß, wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen und Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Auch diese Vorschrift ist,wie
 sich auch aus § 50 NachbG ergibt, ein Schutzgesetz zugunsten des Nachbarn im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Zimmermann/Steinke NachbG NW 1969 §30 Rdn. 9).
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Aufschüttung des Grundstücks der Beklagten den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt; denn es führt - zutreffend - aus, daß sie auch dann eingreift, wenn - wie möglicherweise hier - ein aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit schon höher liegendes Grundstück zusätzlich erhöht wird. Es meint aber, die Vorschrift gebiete dem "Oberlieger", der sein Grundstück zu dem Zwecke der Veränderung der wirtschaftlichen Benutzung erhöhe, keine Vorkehrungen, um den Abfluß wild abfließenden Wassers zu hindern. Denn § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG sei im Verhältnis zu § 30 NachbG als Spezialvorschrift anzusehen. Anderenfalls komme § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG praktisch nicht zur Anwendung, weil bei Änderungen des Wasserablaufs für den Regelfall eine Erhöhung des Grundstücks vorgenommen werde. Nach § 30 NachbG habe der "Oberlieger” nur Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß durch wild abfließendes Wasser keine Bodenbestandteile auf das Nachbargrundstück gelangten, nicht jedoch gegen sonstige Schäden. Gegen diese müsse der Nachbar sich selbst schützen.
Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
mer, der den Boden seines Grundstücks erhöht, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu tref-
NachbG verpflichtet den Eigentü
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fen, wobei die in Betracht kommenden Arten von Schädigungen nicht abschließend aufgezählt sind. Die is Gesetz genannten Schädigungen durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens sind nur - besonders typische -Beispiele, neben denen andere Arten von schädigenden Vorgängen denkbar sind und vom Gesetz auch erfaßt werden sollen (vgl. Zimmermann/Steinke aaO Rdn. 4). Das Gesetz geht damit über entsprechende Regelungen in anderen Nachbarrechtsgesetzen hinaus, die die Art der durch Vorkehrungen zu verhindernden Schädigungen abschließend umschreiben (§ 26 Nds. NachbG vom 31. März 1967 - GVB1 91 - und § 25 NachbG Schl-H. vom 24. Februar 1971 - GVB1 54: "Schädigung durch Bodenbewegun-gen"; § 9 des baden-württembergischen Gesetzes über das ; Nachbarrecht vom 14. Dezember 1959 - GBl 171: "Schädigung durch Absturz oder Pressung des Bodens"; hingegen ähnlich wie § 30 NachbG: § 20 NachbG Berlin vom 28. September 1973 - GVB1 1654 - und § 47 NachbG Saarland vom 28. Februar 1973 - ABI 210). Das bedeutet indessen nicht, daß § 30 NachbG auch solche Schädigungen einbezieht, die dadurch eintreten, daß infolge der Bodenerhöhung Niederschlagwasser auf das Nachbargrundstück abfließt.
Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Schädigungen dieser Art vorzubeugen, ist herkömmlich im Rah-....	'
men des Wasserrechts geregelt (vgl. § 197 prWG). Zwar
 handelt es sich dabei - wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 22. November 1971 (III ZR 211/68 - S. 10, insoweit in MDR 1972, 305 nicht abgedruckt) ausgesprochen hat - inhaltlich um Bestimmungen des privaten Nachbarrechts (sog. Wasser-Nachbarrecht), weshalb Hessen und Niedersachsen die entsprechenden Vorschriften der Landeswassergesetze bei Erlaß ihrer Nachbarrechtsgesetze in
 diese übernommen haben (§ 21 Hess.NachbG vom 24. September 1962 - GVB1 417; § 39 Nds. NachbG), Wichtiger ist hier indessen, daß die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Vorkehrungen zu dem Schutz anderer gegen wild abfließendes Wasser zu treffen, in fast allen Bundesländern jeweils in eigenen Vorschriften -geregelt ist. Abgesehen von Hessen und Niedersachsen sind diese Vorschriften in den jeweiligen Landeswassergesetzen enthalten, auch in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Saarland und Schleswig-Holstein, die Nachbarrechtsgesetze erlassen haben (vgl. außer § 78 LWG: § 81 Bad.-Württ. WG vom 26. April 1976 - GBl 369; Art. 63 Bay.WG i.d.F. vom 7. März 1973 - GVB1 39; § 66 WG Berlin vom 23. Februar I960 - GVB1 133; § 7 Hamb.WG vom 20. Juni I960 - GVB1 335; § 84 WG Rhld.-Pfalz vom 1. August I960 - GVB1 153; § 75 WG Saarland i.d.F. vom 25. Februar 1970 - ABI 674; § 67 WG Schl.-H. i.d.F. vom 7. Juni 1971 - GVB1 328). Dies deutet bereits darauf hin, daß diesen Vorschriften ein Regelungsbereich zugedacht ist, der von den Regelungen der Nachbarrechtsgesetze, insbesondere von denen über die Erhöhung von Grundstücken, nicht berührt werden soll. Die in Hessen und Niedersachsen bestehende Gesetzeslage ergibt nichts anderes, sondern bestätigt eher diese Tendenz der Landesgesetzgebung. Denn § 26 Nds. NachbG umschreibt die Schädigungen des Nachbarn, gegen die der sein Grundstück erhöhende Eigentümer Vorkehrungen zu treffen hat, abschließend in einer Weise, daß Schädigungen durch abfließendes Wasser als solches nicht darunter fallen, während das hessische Nachbarrechtsgesetz eine Regelung über Grundstückserhöhungen nicht enthält.
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Soweit die entsprechenden Gesetzesbestimmungen anderer Bundesländer die Frage klar regeln, trennnen sie die Regelungsbereiche der Vorschriften über wild abfließendes Wasser einerseits, Grundstückserhöhungen andererseits in der Weise, daß letztere nicht für Schädigungen durch abfließendes Wasser (Abschwemmungen teilweise ausgenommen) gelten. Es ist anzunehmen, daß diese Abgrenzung auch dem § 30 NachbG zugrunde liegt. Dafür sprechen auch die im Gesetz genannten Beispielsfälle der Schädigung durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens. In beiden Fällen handelt es sich um Bodenbewegungen, also um vom bloßen Wasserabfluß grundverschiedene Vorgänge, Daß ein Abschwemmen auf abfließendes Wasser zurückgeht, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn auch Insoweit stellt das Gesetz ausdrücklich auf das Abschwemmen des Bodens, also auf die Verlagerung von Bodenbestandteilen ab. Die Vorschrift ist daher trotz ihres weiter gefaßten Wortlauts dahin zu verstehen, daß sie Schädigungen allein durch Wasserabfluß nicht einbezieht (ebenso wohl Zimmermann/Steinke aaO Vorbem, vor § 30; Schäfer NachbG NW 4.Auf!. § 30 Aim. 6).
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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des § 30 NachbG kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Anschüttung des Ziegeleigrundstücks zu einem Abschwemmen des Bodens im Sinne dieser Vorschrift geführt und dieses den Schaden verursacht hat. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b dd)verwiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Lohmann
 Kroner	Boujong