S. 235) § 78 Abs. 1 Zur Häftling eines Landschaftsverbandes für eine Überschwemmung, die auf den Ausbau einer Bundesstraße mit unzureichenden Entwässerungsanlagen zurückzuführen ist. Sie begehrt von dem beklagten Landschaftsverband den Ersatz von Wasserschäden, die sie darauf zurückführt, daß der Beklagte durch den Ausbau der Bundesstraße 1 (B 1) und die Umgestaltung der dazu gehörigen Entwässerungsanlagen den Ablauf des Oberflächenwassers zu dem Nachteil ihres Grundstücks verändert und dieses am 15« Juni 1968 einer Überschwemmung ausgesetzt habe. Das Fabrikgebäude der Klägerin liegt etwa 30 m nördlich der Bl. Zwischen der Straße und dem Betriebsgebäude befindet sich eine zu ihm nach Norden Auf dieser Seite der Straße war zur Zeit des Schadensfalles ein vor dem Ausbau bestehender Entwässerungsgraben nicht mehr vorhcuiden. Die Überflutung des Kellergeschosses sei dadurch verursacht worden, daß der Beklagte nicht für einen ausreichenden Abfluß der Wassermengen aus dem offenen Grabenstück neben der B 1 gesorgt habe. Infolgedessen habe die Feldauffahrt bei dem starken Gewitterregen wie ein Staudamm gewirkt, so daß sich die Wassermassen einen Abfluß über den Straßenkörper der B 1 hinüber an deren tiefstem Punkt hätten suchen müssen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagten Landschaftsverbandes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe beim Ausbau der B 1 im Jahre 1967 die Wasserabflußverhältnisse an der Straße verändert und dadurch für den Fabrikationsbetrieb der Klägerin eine Gefahrenquelle geschaffen, die für die Überschwemmung vom 15. Die Verlegung des Tiefpunktes der B 1 nach Osten in den Bereich des offenen Grabens und damit in die Höhe des Betriebsgebäudes der Klägerin habe Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 Abs.1, 31, 89 BGB) für den entstandenen Schaden eintreten. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Schaden nicht etwa auf einen mangelhaft gewordenen Zustand oder eine vernachlässigte Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen zurückzuführen ist. Vielmehr ist die Klägerin durch den Ausbau der Bl- auch die Entwässerungsanlagen gehören zu dem Straßenkörper (§1 Abs.4 Nr. 1 Bundesfemstraßenge-setz) - und die dadurch herbeigeführte Veränderung der gesamten Entwässerungsverhältnisse in dem Gelände südlich der Straße beeinträchtigt worden. also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt9 und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (Senatsurteile in BGHZ 55,229, 231 und WM 1973, 390, 391 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Se-natsurteil vom 26• Februar 1976 - III ZR 183/73 -). 1* a) Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin ist darin zu erblicken, daß der Beklagte im Zuge des Straßenausbaues durch die Verlegung des Tiefpunktes der nur mit unzureichenden Entwässerungsanlagen versehenen B 1 unter Verletzung des § 78 Abs« 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. S. 235 - LWG), also rechtswidrig, bewirkt hat, daß das Betriebsgrundstück der Klägerin bei dem Unwetter am 15« Juni 1968 überflutet wurde* Nach dieser Vorschrift darf grundsätzlich der Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich nicht so geändert werden, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. 17) ausgesprochen hat (VersR 1974, 365, 367)# Der Beklagte hat durch die Verlegung des tiefsten Punktes der B 1 nach Osten die aus dem fehlerhaft angelegten und deshalb überfluteten (südlichen) Seitengraben austretenden und die auf der Straße selbst anfallenden Wassermassen dem Betriebsgelände der Klägerin zugeführt und dadurch die Überschwemmung des Kellergeschosses verursacht, während das Wasser vor dem Ausbau bei starken Niederschlägen - dem natürlichen Gefälle folgend - weiter Die wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin beruht darauf, daß der Beklagte durch die Arbeiten am Straßenkörper selbst den Wasserabfluß nachteilig verändert hat, obwohl auch das Entwässerungssystem südlich und nördlich der B 1 unzulänglich war. Der Beklagte hat zudem den Ausbau ohne das grundsätzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren (§ 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz) durchgeführt; ein Fall von unwesentlicher Bedeutung (Abs.2) lag schon wegen der schwerwiegenden Auswirkungen, die der Ausbau für das Eigentum der Klägerin mit sich bringen konnte, nicht vor. Diese kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil eine Straßenbaumaßnahme, die - wie hier - für tiefer gelegene Grundstücke die Gefahr der Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet, nicht den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft entspricht (vgl. 2* Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß Straßengräben keine Gewässer dritter Ordnung seien, weil sie sich in der Regel auf dem Grund und Boden der Straßenverwaltung befänden und ausschließlich dazu bestimmt seien, das Oberflächenwasser der Straße aufzunehmen. 1110) hat auch Gräben in den Gewässerbegriff einbezogen mit der Maßgabe, daß der Landesgesetzgeber sie aus dem wasserwirtschaftsrechtlichen Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes (abgesehen von § 22 WHG) wieder ausnehmen kann. Denn nach den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Tatrichters handelt es sich bei dem offenen Graben, der an dem Feldweg entlangführt und in den südlichen Seitengraben der B 1 mündet, um einen Vorflutgraben, welcher auch der (geregelten) Entwässerung der angrenzenden Felder dient. Mit Recht hat das Berufungsgericht es dem Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, daß er mir verpflichtet sei, für die Entwässerung des Straßenkörpers und der Bankette zu sorgen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, duldete der Beklagte schon seit Jahren, daß aus dem Vorfluter an dem Feldweg Wasser in den Seitengraben an der B 1 floß. Daher muß es sich der Beklagte zurechnen lassen, daß sein Straßenseitengraben an der B 1 auch das von den angrenzenden Feldern abfließende Wasser auf nahm (vgl. Auch diese Wassermassen mußte der Beklagte demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer für die Klägerin schadlosen Weise ableiten. Dem GesamtZusammenhang der Entscheidungsgründe ist die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß ohne den Straßenausbau das Grundstück der Klägerin am 15. Im Zuge der Straßenbaumaßnahmen wurde die Gefahrenquelle, wie das Oberlandesgericht ferner ausgeführt hat, lediglich weiter nach Osten “in den besonders schadensträchtigen Bereich des Fabrikationsbetriebes der Klägerin verschoben, ohne daß der Beklagte irgendwelche Maßnahmen zur Schaffung sicherer Abflußverhältnisse traf". Zudem ergibt sich aus dem Berufungsurteil die Feststellung, daß die Entwässerungsanlage südlich der B 1 wegen der zu geringen Dimensionierung des Durchlasses unter der Feldauffahrt fehlerhaft angelegt war und deshalb im Zusammenwirken mit der Verlegung des Tiefpunktes der Straße eine adäquate Schadensursache dargestellt hat, b) Die Revision beanstandet ferner: Das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen, inwieweit der Schaden sich hätte vermeiden lassen, wenn statt eines Durchlasses von 30 cm Durchmesser ein Rohr von 40 cm Durchmesser gewählt worden wäre, übersehen, daß in diesem Fall das Wasser im Keller nur um etwa 10 % niedriger gestanden hätte, also praktisch etwa der gleiche Schaden entstanden wäre. c) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Antrag des Beklagten entsprechen müssen, ein Sachverständigengutachten über Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich« Haftungsgrund ist nämlich -wie oben ausgeführt - die Verlegung des Tiefpunktes der Straße in einen Bereich, der infolge der gestörten Abflußverhältnisse zu dem Wasserstau neigte« Das Schadensereignis hätte schon durch einen straßenbautechnisch und wasserwirtschaftlich einwandfreien Ausbau der Straße selbst abgewendet werden können« Das Berufungsgericht brauchte daher der Frage nicht nachzugehen, ob die Überschwemmung trotz der verfehlten Verlegung des Tiefpunktes durch eine Verbesserung des Abflußsystems hätte verhindert werden können« Im übrigen wären nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei einem Rohrdurchlaß von 60 cm Durchmesser weniger schwerwiegende Überschwemmungsfolgen eingetreten, so daß in jedem Fall die für den Erlaß eines Grundurteils ausreichende hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen ist« d) Erfolglos bleibt ferner die Rüge, das Oberlande sgericht habe den Antrag des Beklagten übergangen, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, welche Wassermengen aus dem Gully am VflHB Weg nach Osten in den Seitengraben neben der B 1 geflossen seien« Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, für ein solches Gutachten fehle eine hinreichende Tatsachengrundlage, da sich die bei dem 4. Durch die hoheitlichen Maßnahmen des Beklagten ist die geschützte Rechtsposition der Klägerin, nämlich ihr Eigentum, unmittelbar beeinträchtigt worden, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs erforderlich ist (Senatsurteil BGHZ 55, 229, 231 f mit weiteren Nachweisen). Dies ist grundsätzlich der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinde« Eine Ausnahme gilt Jedoch hinsichtlich der Vermögensträger mit einem durch Spezialaufgaben begrenzten Aufgabenbereich; diese sind dann unmittelbar begünstigt, wenn gerade die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat (BGHZ 40, 49, 53; Senatsurteil WM 1973, 1213, 1214 und vom 22« November 1962 - III ZR 114/61 -, Daher hat die Klägerin auch keine Obliegenheit gegen sich selbst verletzt, wenn sie keine Schutzvorkehrungen gegen eine Überflutung ihres Fabrikgeländes traf.Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO (BGHZ 20, 397; 54, 21, 29) zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:_____________nein GG Art. 14 Cb, Cc; NRW LandeswasserG v. 22. Mai 1962 (GVB1. NW. S. 235) § 78 Abs. 1 Zur Häftling eines Landschaftsverbandes für eine Überschwemmung, die auf den Ausbau einer Bundesstraße mit unzureichenden Entwässerungsanlagen zurückzuführen ist. BGH, Urt. v. 29. April 1976 - III ZR 183/73 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 185/73 URTEIL Verkfindet am 29. April 1976 Schöna, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landschaftsverbande s Westfalen-Lippe, vertreten durch den Direktor, dieser vertreten durch das Landes straßenbauamt, HHfcreg Nr« ^ Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma W & F Schaltanlagen und Apparatebau, IfLrwK, I, vertreten durch ihren Prokuristen Albert regflk GmbH & Co«, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 1972 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt in Uflp-HflHBB die Herstellung elektrischer Apparate. Sie begehrt von dem beklagten Landschaftsverband den Ersatz von Wasserschäden, die sie darauf zurückführt, daß der Beklagte durch den Ausbau der Bundesstraße 1 (B 1) und die Umgestaltung der dazu gehörigen Entwässerungsanlagen den Ablauf des Oberflächenwassers zu dem Nachteil ihres Grundstücks verändert und dieses am 15« Juni 1968 einer Überschwemmung ausgesetzt habe. Das Fabrikgebäude der Klägerin liegt etwa 30 m nördlich der Bl. Zwischen der Straße und dem Betriebsgebäude befindet sich eine zu ihm nach Norden hin leicht abfallende Wiese. Auf dieser Seite der Straße war zur Zeit des Schadensfalles ein vor dem Ausbau bestehender Entwässerungsgraben nicht mehr vorhcuiden. Im Jahre 1967 wurde die B 1 ohne Durchführung eines PlanfeststellungsVerfahrens ausgebaut und mit einer neuen Fahrbahndecke versehen. Sie fällt nunmehr in dem hier interessierenden Streckenabschnitt von Westen her leicht ab, erreicht in Höhe des Betriebsgebäudes der Klägerin ihren Tiefpunkt und steigt sodann in ihrem weiteren Verlauf wieder allmählich an. Vor dem Ausbau befand sich die tiefste Stelle der Straße etwa 75 m weiter westlich bei einer Senke. Etwa 150 m westlich des Gebäudes der Klägerin mündet von Süden her der VfHHHP Weg in die Bl. Etwa von dieser Einmündung ab verläuft an der südlichen (dem Gebäude der Klägerin abgewandten) Seite der B 1 ein der Beklagten gehörender Wassergraben, der - ebenso wie die Bl- nach Osten hin ein geringes Gefälle besitzt. Dieser Graben wurde im Zuge des Straßenausbaues bis zu einem Feldweg, der in Höhe des Fabrikgebäudes der Klägerin in die B 1 einmündet, verrohrt. Der Durchmesser der Rohre beträgt 40 cm. Das unter der Einmündung des Feldweges verlegte Rohr hatte im Zeitpunkt des Schadensereignisses denselben Durchmesser; es wurde später gegen ein Rohr mit einem Durchmesser von 60 cm ausgetauscht. Entlang dem Feldweg führt ein - ebenso wie das Gelände zur B 1 hin abfallender - offener Vorflutgraben, welcher der Entwässerung der angrenzenden Felder dient. 6: Das in diesem Vorfluter gesammelte Wasser wird durch ein etwa 1 m langes Rohr in den neben der B 1 verlaufenden Graben geleitet. Dieser setzt sich jenseits des Feldweges fort und liegt hier auf einer Strecke von ca. 100 bis 150 m bis zu dem von Süden in die B 1 einmündenden Dreihäuser Weg offen. In diesem Abschnitt wird der Graben etwa 20 m westlich des Dreihäuser Weges in einem Rohrdurchlaß unter einer weiteren Feldauffahrt hindurchgeführt; der Durchlaß hatte zur Zeit des Schadensfalles einen Durchmesser von 30 cm, heute besitzt er einen solchen von 60 cm. Von dem Weg ab ist der Graben wieder ver- rohrt (Rohrdurchmesser 40 cm); er unterquert die B 1 und mündet nördlich der Straße in einen Bach. Am 15. Juni 1968 ging nachmittags und abends im Raum HSBm ein außerordentlich starker Gewitterregen nieder. Der offene Seitengraben der B 1 wurde von den Wassermassen alsbald bis zu der Feldauffahrt überflutet. Erhebliche Wassermengen flössen über die B 1 sowie die nördlich angrenzende Wiese und drangen dann durch die tiefer liegenden und gegen Wasserzu-fluß nicht besonders geschützten Kellerfenster in die Kellerräume des Betriebsgebäudes der Klägerin ein. Diese hat später rings um ihr Fabrikgebäude Sickerschächte und vor den Kellerfenstern Schutzmauern anbringen lassen. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz ihrer Wasserschäden in Anspruch genommen und dazu vorgetragen: Na Die Überflutung des Kellergeschosses sei dadurch verursacht worden, daß der Beklagte nicht für einen ausreichenden Abfluß der Wassermengen aus dem offenen Grabenstück neben der B 1 gesorgt habe. Das Entwässerungssystem südlich der B 1 sei insofern fehlerhaft angelegt gewesen, als der Rohrdurchlaß unter der Feldauffahrt geringer dimensioniert gewesen sei als die übrigen Rohre. Infolgedessen habe die Feldauffahrt bei dem starken Gewitterregen wie ein Staudamm gewirkt, so daß sich die Wassermassen einen Abfluß über den Straßenkörper der B 1 hinüber an deren tiefstem Punkt hätten suchen müssen. Durch die Überschwemmung des Kellers seien dort gelagerte hochwertige Apparaturen imbrauchbar geworden; ferner seien die Telefonschaltanlage und der HeizÖltank beschädigt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 55*990,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Bei dem Gewitterregen vom 15. Juni 1968 habe es sich um eine Naturkatastrophe gehandelt, für deren Folgen er nicht zu haften brauche. Die Überschwemmung habe auch darauf beruht, daß das Gebäude der Klägerin wassertechnisch ungünstig und ungeschützt liege. Bei dieser Lage sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, ihre Fabrikanlage gegen das Eindringen von Oberflächenwasser durch Schutzmauern oder ähnliche Anlagen zu sichern. Zudem habe der Seitengraben südlich der B 1 der Entwässerung nur des Straßenkörpers, nicht aber der angrenzenden Felder gedient* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlande sgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Entscheidungsgründe I* Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagten Landschaftsverbandes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe beim Ausbau der B 1 im Jahre 1967 die Wasserabflußverhältnisse an der Straße verändert und dadurch für den Fabrikationsbetrieb der Klägerin eine Gefahrenquelle geschaffen, die für die Überschwemmung vom 15. Juni 1968 ursächlich gewesen sei. Die Verlegung des Tiefpunktes der B 1 nach Osten in den Bereich des offenen Grabens und damit in die Höhe des Betriebsgebäudes der Klägerin habe zur Folge gehabt,daß Wassermassen, die früher bei starken Regenfällen weiter westlich an dem Obsthof des Zeugen bHHHB über die B 1 geflossen seien, nunmehr ihrem Grundstück zugeführt worden seien. Der natürliche Wasserabfluß des Geländes südlich der B 1 werde durch den Straßenkörper unter-brochen. Daher müsse das gesamte in diesem Gebiet anfallende Oberflächenwasser von den Entwässerungseinrichtungen südlich der B 1 aufgenommen werden. Daraus habe sich die naheliegende Gefahr ergeben, daß das offene Grabenstück bei starken Niederschlägen größere Wassermengen nicht werde fassen können und daher das Wasser an der tiefsten Stelle über die B 1 treten und das Grundstück der Klägerin überfluten werde. Das Überschwemmungsrisiko sei noch dadurch gesteigert worden, daß auch das Niederschlagswasser auf der B 1 selbst aus beiden Fahrtrichtungen sich an dem tiefsten Punkt der Straße gesammelt habe. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage habe der Beklagte dafür sorgen müssen, daß der Klägerin keine Schäden durch Oberflächenwasser entstünden. Er habe jedoch hiergegen bis zu dem Schadensfall keine Vorkehrungen getroffen. II. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB) für den entstandenen Schaden eintreten. - 8 Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Schaden nicht etwa auf einen mangelhaft gewordenen Zustand oder eine vernachlässigte Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen zurückzuführen ist. Vielmehr ist die Klägerin durch den Ausbau der Bl- auch die Entwässerungsanlagen gehören zu dem Straßenkörper (§1 Abs. 4 Nr. 1 Bundesfemstraßenge-setz) - und die dadurch herbeigeführte Veränderung der gesamten Entwässerungsverhältnisse in dem Gelände südlich der Straße beeinträchtigt worden. Bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen wird der Staat jedoch im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (Senatsurteile in VersR 1964, 1070, 1074; 1974, 365, 367; WM 1973, 390, 391; vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 1976, Rdnr 270, 271). Daher greift die von dem Berufungsgericht herangezogene privatrechtliche Anspruchsgrundlage hier nicht ein. Der irrige rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist jedoch für den Bestand des angefochtenen Urteils unschädlich, denn dieses erweist sich aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs im Ergebnis als zutreffend. Die von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen gestatten dem Senat eine abschließende Entscheidung (§ 563 ZPO). III. Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt9 und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (Senatsurteile in BGHZ 55,229, 231 und WM 1973, 390, 391 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Se-natsurteil vom 26• Februar 1976 - III ZR 183/73 -). 1* a) Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin ist darin zu erblicken, daß der Beklagte im Zuge des Straßenausbaues durch die Verlegung des Tiefpunktes der nur mit unzureichenden Entwässerungsanlagen versehenen B 1 unter Verletzung des § 78 Abs« 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV.NW. S. 235 - LWG), also rechtswidrig, bewirkt hat, daß das Betriebsgrundstück der Klägerin bei dem Unwetter am 15« Juni 1968 überflutet wurde* Nach dieser Vorschrift darf grundsätzlich der Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich nicht so geändert werden, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Diese Bestimmung ist auch von der öffentlichen Hand zu beachten, wie der erkennende Senat bereits zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 81 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25« Februar I960 (GBl S. 17) ausgesprochen hat (VersR 1974, 365, 367)# Der Beklagte hat durch die Verlegung des tiefsten Punktes der B 1 nach Osten die aus dem fehlerhaft angelegten und deshalb überfluteten (südlichen) Seitengraben austretenden und die auf der Straße selbst anfallenden Wassermassen dem Betriebsgelände der Klägerin zugeführt und dadurch die Überschwemmung des Kellergeschosses verursacht, während das Wasser vor dem Ausbau bei starken Niederschlägen - dem natürlichen Gefälle folgend - weiter 10 - westlich über die Straße floß. Die wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin beruht darauf, daß der Beklagte durch die Arbeiten am Straßenkörper selbst den Wasserabfluß nachteilig verändert hat, obwohl auch das Entwässerungssystem südlich und nördlich der B 1 unzulänglich war. In dem südlichen Seitengraben war der Durchlaß an der Feldauffahrt mit einem Durchmesser von nur 30 cm zu gering dimensioniert. Der nördliche Seitengraben war im Rahmen verschiedener Ausbaumaßnahmen ganz beseitigt worden. Der Beklagte hat zudem den Ausbau ohne das grundsätzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren (§ 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz) durchgeführt; ein Fall von unwesentlicher Bedeutung (Abs. 2) lag schon wegen der schwerwiegenden Auswirkungen, die der Ausbau für das Eigentum der Klägerin mit sich bringen konnte, nicht vor. Ein Planfeststellungsverfahren wäre gerade auch zur Regelung der wasserwirtschaftlichen Folgen des Ausbaues und zur Klärung der Frage, ob Anlagen zu dem Schutz benachbarter Grundstücke gegen (wasserwirtschaftliche) Gefahren oder Nachteile erforderlich sind, bestimmt gewesen (vgl. §17 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz). b) Zu dem wild abfließenden Wasser im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG gehört auch Wasser, das ein Gewässerbett verläßt und sich über andere Grundstücke ergießt (Burghartz, Komm, zu dem Wasserhaushaltsgesetz und zu dem WassG für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. § 78 LWG Anm. 2; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl. Anm. 2 zu der entsprechenden Regelung des § 197 PreußWG). Für die Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG reicht es aus. 11 daß sich die Änderung des Wasserablaufs nur als mittelbare Folge oder Begleiterscheinung der von dem Oberlieger getroffenen Maßnahmen darstellt (Burghartz aaO; Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 197 Anm. 4). c) Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG gilt nach Satz 2 allerdings dann, wenn die Veränderung des Wasserablaufs auf einer Veränderten wirtschaftlichen Benutzung des Grundstücks” beruht. Diese Ausnahmeregelung greift hier indes nicht ein. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob in dem Ausbau der Straße und der Umgestaltung des dazugehörigen Seitengrabens schon eine veränderte wirtschaftliche Benutzung im Sinne der angeführten Vorschrift zu erblicken ist. Diese kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil eine Straßenbaumaßnahme, die - wie hier - für tiefer gelegene Grundstücke die Gefahr der Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet, nicht den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft entspricht (vgl. RGZ 171, 58, 62; ferner Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts Anm. 3 zu § 197 PreußWG). Derartige fehlerhafte Maßnahmen werden von § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG nicht mehr gedeckt; die Vorschrift hat lediglich den Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 bestimmte Verbot in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzusehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsurteil in LM Nr. 3 zu NRW Landeswas-serG; Burghartz aaO § 78 LWG Anm. 4). 12 2* Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß Straßengräben keine Gewässer dritter Ordnung seien, weil sie sich in der Regel auf dem Grund und Boden der Straßenverwaltung befänden und ausschließlich dazu bestimmt seien, das Oberflächenwasser der Straße aufzunehmen. Der ungeregelte Zufluß von Oberflächenwasser der Anliegergrundstücke müsse dagegen für die Beurteilung der Straßengräben und deren Kapazität als Gewässer außer Betracht bleiben. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen. Der südlich der B 1 verlaufende Entwässerungsgraben stellt ein Gewässer, und zwar ein solches dritter Ordnung dar (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 IMG). § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1110) hat auch Gräben in den Gewässerbegriff einbezogen mit der Maßgabe, daß der Landesgesetzgeber sie aus dem wasserwirtschaftsrechtlichen Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes (abgesehen von § 22 WHG) wieder ausnehmen kann. Von dieser Möglichkeit wird in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG Gebrauch gemacht; danach zählen Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen, nicht zu den Gewässern. Demnach sind Straßengräben Gewässer, wenn sie - wie hier-außer dem auf der Straße anfallenden Wasser von mindestens einem angrenzenden Grundstück Wasser auf nehmen (Czychowski, Zeitschrift für Wasserrecht 1972, 286, 288; Breuer aaO Rdnr 24; Burghartz aaO, § 1 LWG Anm. 3). Auf die Streitfrage, ob in diesem Zusammenhang nur der geregelte oder auch der ungeregelte Zufluß von Wasser von angrenzenden Grundstücken erheblich ist (vgl. Breuer, aaO mit Streitstand), kommt es hier nicht an. Denn nach den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Tatrichters handelt es sich bei dem offenen Graben, der an dem Feldweg entlangführt und in den südlichen Seitengraben der B 1 mündet, um einen Vorflutgraben, welcher auch der (geregelten) Entwässerung der angrenzenden Felder dient. Mit Recht hat das Berufungsgericht es dem Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, daß er mir verpflichtet sei, für die Entwässerung des Straßenkörpers und der Bankette zu sorgen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, duldete der Beklagte schon seit Jahren, daß aus dem Vorfluter an dem Feldweg Wasser in den Seitengraben an der B 1 floß. Daher muß es sich der Beklagte zurechnen lassen, daß sein Straßenseitengraben an der B 1 auch das von den angrenzenden Feldern abfließende Wasser auf nahm (vgl. Burghartz aaO § 1 LWG Anm. 3). Auch diese Wassermassen mußte der Beklagte demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer für die Klägerin schadlosen Weise ableiten. Das gilt um so mehr, als der Beklagte davon abgesehen hatte, das - auch der Regelung wasserwirtschaftlicher Fragen dienende - Planfeststellungsverfahren durchführen zu lassen. 3. a) Die Revision stellt in Abrede, daß zwischen der Verlegung des Tiefpunktes der B 1 nach Osten und der Überschwemmung des Betriebsgebäudes der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Der Sachverständige Spielhoff habe in seinem Gutachten c vom 18. Februar 1971 dargelegt, daß der Gewitterregen vom 15. Juni 1968 nach Intensität und Dauer ein Ausmaß erreicht habe, das rechnerisch nur in einem Zeitraum von mehreren hundert Jahren einmal überschritten werde. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei angenommen, daß schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, daß die Überflutung des Kellergeschosses auf die Verlegung des Tiefpunktes der B 1 und die dadurch bewirkte nachteilige Veränderung der Entwäs serungsverhältnisse zurückzuführen sei. Dem GesamtZusammenhang der Entscheidungsgründe ist die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß ohne den Straßenausbau das Grundstück der Klägerin am 15. Juni 1968 Jedenfalls nicht in dem eingetretenen Umfang überschwemmt worden wäre. An dem adäquaten Ursachenzusammenhang vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Niederschläge außerordentlich stark waren. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es vor dem Ausbau der Straße bereits bei weitaus geringeren Niederschlagsmengen zu Überschwemmungen im Gebiet des Obsthofes des Zeugen Bartmann gekommen. Im Zuge der Straßenbaumaßnahmen wurde die Gefahrenquelle, wie das Oberlandesgericht ferner ausgeführt hat, lediglich weiter nach Osten “in den besonders schadensträchtigen Bereich des Fabrikationsbetriebes der Klägerin verschoben, ohne daß der Beklagte irgendwelche Maßnahmen zur Schaffung sicherer Abflußverhältnisse traf". Zudem ergibt sich aus dem Berufungsurteil die Feststellung, daß die Entwässerungsanlage südlich der B 1 wegen der zu geringen Dimensionierung des Durchlasses unter der Feldauffahrt fehlerhaft angelegt war und deshalb im Zusammenwirken mit der Verlegung des Tiefpunktes der Straße eine adäquate Schadensursache dargestellt hat, b) Die Revision beanstandet ferner: Das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen, inwieweit der Schaden sich hätte vermeiden lassen, wenn statt eines Durchlasses von 30 cm Durchmesser ein Rohr von 40 cm Durchmesser gewählt worden wäre, übersehen, daß in diesem Fall das Wasser im Keller nur um etwa 10 % niedriger gestanden hätte, also praktisch etwa der gleiche Schaden entstanden wäre. Dieser Einwand ist nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Grundurteils in Frage zu stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind infolge des Straßenausbaues und des zu geringen Ausmaßes des Durchlasses jedenfalls größere Wassermengen, als das bei der früheren Gestalt des Straßenkörpers der Fall gewesen wäre, auf das Grundstück der Klägerin geströmt. Das reicht für den Erlaß eines Grundurteils aus, da hierfür genügt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstanden ist. c) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Antrag des Beklagten entsprechen müssen, ein Sachverständigengutachten über seine Behauptung einzuholen, der Schaden wäre nur durch Anbringen eines Rohrdurchlasses von 90 cm Durchmesser unter der Feldauffahrt zu vermeiden gewesen« Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich« Haftungsgrund ist nämlich -wie oben ausgeführt - die Verlegung des Tiefpunktes der Straße in einen Bereich, der infolge der gestörten Abflußverhältnisse zu dem Wasserstau neigte« Das Schadensereignis hätte schon durch einen straßenbautechnisch und wasserwirtschaftlich einwandfreien Ausbau der Straße selbst abgewendet werden können« Das Berufungsgericht brauchte daher der Frage nicht nachzugehen, ob die Überschwemmung trotz der verfehlten Verlegung des Tiefpunktes durch eine Verbesserung des Abflußsystems hätte verhindert werden können« Im übrigen wären nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei einem Rohrdurchlaß von 60 cm Durchmesser weniger schwerwiegende Überschwemmungsfolgen eingetreten, so daß in jedem Fall die für den Erlaß eines Grundurteils ausreichende hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen ist« d) Erfolglos bleibt ferner die Rüge, das Oberlande sgericht habe den Antrag des Beklagten übergangen, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, welche Wassermengen aus dem Gully am VflHB Weg nach Osten in den Seitengraben neben der B 1 geflossen seien« Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, für ein solches Gutachten fehle eine hinreichende Tatsachengrundlage, da sich die bei dem Schadensereignis bestehenden Abflußverhältnisse nicht mehr rekonstruieren ließen (Berufungsurteil S. 20 unten/21 oben). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Unmöglichkeit weiterer Sachaufklärung dem Beklagten angelastet. Vielmehr hat es ohne Rechtsverstoß die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung getroffen, es seien nur für den Schadenseintritt unerhebliche Vassermengen nach Osten in den Seitengraben abgeflossen. 4. Durch die hoheitlichen Maßnahmen des Beklagten ist die geschützte Rechtsposition der Klägerin, nämlich ihr Eigentum, unmittelbar beeinträchtigt worden, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs erforderlich ist (Senatsurteil BGHZ 55, 229, 231 f mit weiteren Nachweisen). Zwar mußten starke Niederschläge hinzutreten, damit es zu der Überschwemmung des Betriebsgebäudes und infolgedessen zu den Schäden der Klägerin kommen konnte. Der Ausbau der B 1 und die damit zusammenhängende Verlegung des Tiefpunktes der Straße nach Osten stand aber, wie ausgeführt, in einer engen Beziehung zu dem gesamten Entwässerungssystem südlich der Straße. Daher kann die Überschwemmung nicht als ein "ganz außerhalb" der hoheitlichen Maßnahme liegendes Ereignis bezeichnet werden (vgl. auch die Senatsurteile in VM 1973, 390 und VersR 1974, 365 sowie das ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 -). 18 - 5. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß der beklagte Landschaftsverband nicht passiv legitimiert sei* Zur Entschädigung verpflichtet ist beim enteignungsgleichen Eingriff der unmittelbar begünstigte Hoheitsträger (BGHZ 11, 248, 251, stRspr). Dies ist grundsätzlich der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinde« Eine Ausnahme gilt Jedoch hinsichtlich der Vermögensträger mit einem durch Spezialaufgaben begrenzten Aufgabenbereich; diese sind dann unmittelbar begünstigt, wenn gerade die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat (BGHZ 40, 49, 53; Senatsurteil WM 1973, 1213, 1214 und vom 22« November 1962 - III ZR 114/61 -, S« 8, - Aufbaugemeinschaft - sowie vom 13« Dezember 1973 - III ZR 204/71 -, S. 11, - Wasser- und Bodenverband). Begünstigt in diesem Sinne ist auch der beklagte Landschaftsverband, in dessen besonderen Aufgabenkreis der Ausbau der Straße fiel (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG; § 22 Abs. 4, 5 FStrG; § 1 Abs. 2 der Nordrhein-Westfälischen Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 20. September 1955 /öS. NW. S. 2037 und § 5 Abs. 1 Buchst, b Nr. 2 der Landschaftsverbands ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 /ÖS. NW. S. 2717).Zwar ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bl (§5 Abs. 1 FStrG); die Verwaltungszuständigkeit für die Erfüllung der Straßenbaulast liegt Jedoch bei den Straßenbaubehör- . ■■ .. . den der Länder, und zwar hier bei dem beklagten Land-schaftsverband (vgl. Kodal, Straßenrecht, S. 709, 714). Dieser ist für die konkrete Ausführung der Straßenbaumaßnahme, die zu dem Schaden geführt hat verantwortlich (vgl. Senatsurteil in VersR 1964, 1070, 1074). 6. Rechtlich unangreifbar hat das Oberlandesgericht eine Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin verneint. Es ist zwar anerkannt, daß der Rechtsgedanke des § 254 BGB auch auf den enteignungsgleichen Eingriff Anwendung findet (BGHZ 56, 57, 64 ff). Vor dem Schadensfall waren aber nur westlich des Betriebsgeländes der Klägerin - kleinere - Überschwemmungen aufgetreten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels hinreichender Sachkunde nicht beurteilen können, wie sich der Ausbau der B 1 wasserwirtschaftlich auswirke, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daher hat die Klägerin auch keine Obliegenheit gegen sich selbst verletzt, wenn sie keine Schutzvorkehrungen gegen eine Überflutung ihres Fabrikgeländes traf. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO (BGHZ 20, 397; 54, 21, 29) zurückzuweisen. Dro Krohn Dr. Peetz Lohmann Kroner Boujong