Ira Frühjahr 1958 nahmen die AG und GmbH Verhandlungen mit dem Beklagten auf, einem Fachmann für den Bau von Triebwerken, Flugzeugmotoren und Flugkörpern, der schon früher für die Firma gearbeitet hatte*;Dieser : frs, das sind rund 31.000 DM, an die Firma doch Ende Juni 1958 ein, und zwar im Hinblick auf die vom Beklagten inzwischen mit der GmbH eingegangene Verbindung. Die von den Vertretern der AG und GmbH mit dem Beklagten geführten Besprechungen fanden ihren Hiederschlag in einer Aktennotiz vom 9* April 1958 und der Ergänzung vom 15. Sie erklärten sich ferner bereit, dieser ein Vorkaufsrecht auf die Ihnen gehörigen Aktien der BTZ einzuräumen mit der Maßgabe , daß dieses Vorkaufsrecht erstmalig bei Vertragsbeendigung d e^Be r at ungs vertrag es zwischen der BTZ und der SfllB ausgeübt werden kann. Daneben schlossen der Beklagte und der Vorstand der Klägerin für die GmbH als Tochtergesellschaft einen Anstellungsvertrag vom 19*/30. Das Darlehen sei nicht ihm persönlich, sondern der Gesellschaft BTZ gewährt worden, für die sich die Klägerin auch verbürgt habe. Das Konto bei der Deutschen Bank habe nur auf den Namen des Beklagten gelautet, um die zeitraubenden Förmlichkeiten für die Errichtung eines Kontos einer ausländischen Aktiengesellschaft zu vermeiden. Die Klägerin habe gev/ußt, daß Kredit und Bürgschaft sich auf den Beklagten nur als Generaldirektor und damit Vertreter der BTZ bezogen hätten. Die Klägerin habe sich nämlich verpflichtet, als die S^H^pihrc Zahlungen an den Beklagten mit monatlich rund 31*000 DM wegen seiner Bindung zur Klägerin eingestellt habe, diese Ausfälle zu übernehmen. Das Darlehen der Deutschen Bank und die Bürgschaft der Klägerin seien nur eingeschaltet worden, weil die Klägerin sich damals in schwieriger wirtschaftlieher Lage befunden habe; bei einer Inanspruchnahme aufgrund der Bürgschaft sei eine lückzah- Im ersten Rechtszug hatte der Beklagte dabei auch einen Anspruch auf Zahlung der gesamten Beträge erhoben, den die ihm noch für die Dauer des ursprünglichen Vertrages bis Dezember I960 hätte zahlen müssen, nämlich für 30 Monate je Zwischen den Parteien habe spätestens seit Mai 1938 eine vertragliche Interessengemeinschaft in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bestanden, deren Aufgabe die Verwertung des von der BTZ geschaffenen Erfahrungsgutes gewesen sei. kostenlose Option an den Patenten, Schutzrechten und Erfindungen des Beklagten sowie der BTZ bis zu dem 30• September 1958 cingeräumt worden; dieses Optionsrecht sei anschließend stillschweigend als entgeltliches Hecht verlängert worden. für die Jahre 1961 und 1962 ständen dem Beklagten aufgrund seines Vertrages auch Jahresabschlußzahlungen von zusammen 12.500 HM zu. Hie Klägerin meint, alle diese Ansprüche könnten höchstens gegenüber der GmbH erhoben werden, und hat weiter vorgetragen: Hie Bfl| habe keine Pläne des Beklagten erworben; er-ihabe alle seine Unterlagen bei seinem Ausscheiden zurückerhalten. Her Beklagte habe allerdings einige Skizzen aus dem Büro der BIZ mit dem Kopf der B0 versehen lassen, um damit für sich oder die BTZ Vorentwicklungsaufträge zu erhalten. Das Landgericht hat in Ziffer II seines Urteils folgendes ausgeführt: Das Darlehen sei dem Beklagten persönlich gewährt worden, wie sich aus folgendem ergebe s Das Konto bei der Deutschen Bank habe auf seinen Hamen Die Bank habe in mehreren Schreiben der Klägerin mitgeteilt, daß sie dem Beklagten persönlich Kredit gewährt und ihn mit den Beträgen belastet habe. November 1958 ergebe zwar, daß damals der Beklagte gewünscht habe, das Darlehen der BTZ zu gewähren, die bestimmte Sicherheiten hatte leisten sollen; die Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß diese Absicht später nicht verwirklicht worden sei, zu demal dio BTZ die vorgesehenen Sicherheiten nicht gestellt habe. Danach sei von Anfang an, auch bei den drei Zahlungen von je 31.000 DM durch die Klägerin an den Beklagten für dio Monate Juli bis September 1958 nie von verlorenen Zuschüssen, sondern immer von einer Rückzahlungsverpflich-tung die Hede gewesen. a) Die Revision weist darauf hin, daß die ersten drei monatlichen Zahlungen von je 31.000 DM nach Einstellung der Leistungen der SflHI nicht an den Beklagten, sondern auf das Konto der 3fZ in Paris geleistet seien. Denn das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil das Gegenteil festgestellt, daß nämlich die Klägerin die Betrage an den Beklagten gezahlt habe. Zwar hat der Beklagte noch einen Zahlungsauftrag der Deutschen Bank vom 7* November 1958 vorgelegt, wonach ein Betrag von rund 31.000 DM auf das Konto der BTZ zu überweisen sei, doch findet sich darauf der Zusatz "Adresse: Helmut Graf von ZHB". 31.000 DM nicht an, weil die Klägerin nur Ansprüche aus den von der Deutschen Bank später gezahlten Beträgen von rund 196.000 DM geltend macht; die dadurch entstandene Forderung ist auf die Beklagte als Bürgin durch ihre Zahlung übergegangen. b) Der Beklagte trägt weiter vor, aus dem richtigen Aktenvermerk vom 9» April 1958 ergebe sich, daß die Klägerin damals beabsichtigt habe, die BTZ kraft der Option auf deren Aktien zu erwerben, weil eine Zusammenarbeit, mit der BTZ für die m wertvoll gewesen sei. Auch bezüglich der Option auf Patente und Schutzrechte des Beklagten sowie den Abschluß einer Interessengemeinschaft enthält der Vermerk nur die Erklärungen der Bereitwilligkeit zu dem Abschluß solcher Verträge, aber keine Erklärungen über irgendwelche sofortige Bindungen; diese bedurften schon deshalb weiterer Erörterung«? Der Zeuge Dr. RflHIV-BflH^abe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt, das Darlehen sei zwar dem Beklagten persönlich, jedoch zweckgebunden für den Betrieb der BIZ gegeben, weil man am Mitarbeiterstab der 3TZ interessiert gewesen 3ci; deshalb sei damals über eine Rückzahlung des Überbrückungskredites nicht gesprochen worden. Das Berufungsgericht hat diese Aussage nicht Ubersehen, brauchte aber aus dieser Aussage keine andere Folgerung zu ziehen, denn wörtlich heißt es in der Aussage so: BTZ und damit an den Beklagten eingestellt hatte, trat der Beklagte wegen einer Ausfallentschädigung an die Klägerin heran. Das Darlehen sowohl der Klägerin als auch später der Deutschen Bank wurde dem Beklagten persönlich, jedoch zweckgebunden für den Betrieb der BTZ gewährt. d) Der Hinweis der Revision auf das Schreiben des Beklagten an den Direktor KrfHB vom 17* Juli 1958 ist ebenfalls unerheblich. • •^Zu meinem Bedauern ist damit (daß die S0HH ihre Zahlungen eingestellt hatte) die wiederholt und eingehend besprochene Situation eingetreten, für die die Bfl§ sich bereit erklärt hatte, mit einer ÜberbrückungsZahlung in gleicher Höhe zugunsten der BTZ einzuspringen ..." Das alles ist unerheblich gegenüber der Feststellung, daß später die Deutsche Bank das Darlehen dem Beklagten persönlich gewährt habe. e) Unerheblich ist der Vortrag der Revision, der Vorstand der Klägerin sei nicht befugt gewesen, dem Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren. Denn die Klägerin hat dem Beklagten kein Darlehen gewährt, sondern für ein von der Deutschen Bank gewährtes Darlehen eine Bürgschaft übernommen. f) Unerheblich ist der wiederholte Vortrag des Beklagten, daß die Klägerin oder die GmbH daran interessiert gewesen sei, das durch die Einstellung der SfH-Zahlungen gefährdete Arbeitsteam der BTZ arbeitsfähig zu halten. Denn die Klägerin hat - insbesondere unter Vorlage des Briefes vom 9« Marz 1959 -ständig folgendes vorgetragen: Der Klägerin und der GmbH sei bekannt gewesen, daß der Beklagte und die BfZ vertragliche Bindungen zur sfllB gehabt hätten. Es dot weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch gegen die guten Sitten, wenn die Klägerin nach Beendigung ihrer Beziehungen zu dem Beklagten diejenigen Beträge zurückverlangt, die dem Beklagten für die Zwecke der von ihm beherrschten BTZ als Darlehen zur Verfügung gestellt sind. Der Beklagte habe die Behauptung nicht bewiesen, ein echter Interessengemeinschaftsvertrag sei später mündlich oder durch schlüssige Handlungen ergänzt und in Kraft gesetzt worden. die GmbH sowie der Beklagte hätten sich in der Folgezeit bemüht, Entwicklungsaufträge vom Verteidigungsministerium zu erlangen und dabei auch gewisse Unterlagen der BIZ mit dem Firmenkopf bH vorgelegt, die aber noch keine Konstruktionsgrundlagen enthalten hätten. Gegen den Abschluß eines weiteren Interessengemeinschaftsvertrages und insbesondere gegen die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung von Projekten des Beklagten spreche insbesondere noch folgendes; Kein Zeuge habe derartiges bekundet. Es geht richtig davon aus, daß die Parteien im April 1958 ausdrücklich erklärt hätten, zwar sogleich einen Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Beklagten mit festen Bezügen und Pflichten schließen zu wollen, aber einen weitergehenden förmlichen, zunächst nur in den Grundzügen umrissenen Gemeinschaftsvertrag mit der Verpflichtung zur Übertragung von Patenten, Schutzrechten und Erfindungen der BfZ auf die GmbH einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten. diese viel weiter reichende vertragliche Beziehung in Kraft treten zu lassen, wobei selbstverständlich auch über die Einzelheiten dieser neuen Bindung Einigung erzielt sein mußte* Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Feststellung des dahingehenden Verpflichtungswillens auch auf Seiten der BMW als einer juristischen Person ini't kollegial zusammengesetzten Vertretungs- und Aufsichtsorganen eindeutige Beweismittel verlangt- Denn immerhin enthielt eine solche Bindung, wie den Vertretern der ö|B nicht verborgen geblieben sein Kann, einen wirtschaftlich erheblichen und weitreichenden Vorgang, wie schon der Vortrag des Beklagten ergibt, der aus dieser - ergebnislos gebliebenen - kurzfristigen angeblichen Bindung Ansprüche von fast 1 Million DM herleitet und dabei die von ihm angeblich in die Gesellschaft eingebrach-ten V/erte mit mehreren Millionen DM bewertet. b) Irrig ist die Auffassung der Revision, die Zahlung der drei Monatsbeträge von je 31.000 DM nach Einstellung der S^BB-Zahlungen hätte eine Weiterarbeit des BTZ-Arbeitstearns gewährleistet und dann sei bereits damit der Interessengemeinschaftsvertrag zustande gekommen. Denn damit zieht die Revision eine Folgerung aus einem Vorgang, die das Berufungsgericht gerade nicht gezogen hat, weil es diese Vorgänge anders bewertet und würdigt. Denn das Berufungsgericht hat mit dieser Bemerkung nur eine Folgerung aus dem vorgelegten Beweismaterial gezogen und dabei festgestellt, daß die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft weitergehende, mit erheblichen Aufwendungen verbundene Folgen erst hätten ziehen wollen, wenn vom Verteidigungsministerium wirklich mit Entwicklungsaufträgen zu rechnen gewesen sei. Es ist selbstverständlich, daß es - worauf die Revision hinwei3t - allein eines Entschlusses der Klägerin und nicht der Zustimmung des Verteidigungsminicteriums bedurfte, damit die Klägerin oder die GmbH weitere Rechte von der BTZ erwarb. Deshalb war auch der Beweisantrag des Beklagten unerheblich, der Bündesverteidigungsminister Dr. Strauss habe bei einer Besichtigung die Interessengemeinschaft zwischen der BTZ und der Klägerin begrüßt. verbindlichen Einigung der Parteien Uber einen Vertrag zur entgeltlichen Auswertung der Erfindungen des Beklagten, Biesen Beweis hat das Berufungsgericht gerade nicht als erbracht angesehen, Die Revision meint, dabei habe das Berufungsgericht wesentliche Beweisanträge Übergangen; auch diese Rügen greifen nicht durchs Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung Beweise dafür angeboten, "daß die BfZ über den Beklagten der Bj(^Triebwerk-bau 5 Waffenpläne zur Verfügung gestellt habe, daß die B0 diese Pläne auf B®-Kopf umkopiert und für ihre industriellen Ziele verwendet habe". Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich, denn das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als bewiesen angesehen und auf S. Es bedarf ferner keines Eingehens auf den Vortrag der Revision, daß die Klägerin diesen Interessengemeinschaftsvertrag schuldhaft verletzt habe. Die Klägerin durfte auch, da der Abschluß eines solchen Vertrages Vorbehalten war, ihre industrielle Zielsetzung andern, insbesondere nachdem sich die Bemühungen der Parteien um eine Verwertung von Arbeiten des Beklagten oder der BfZ so schnell als unmöglich erwiesen hatten. '...Sie erklärten sich ferner bereit, dieser (der GmbH) ein Vorkaufsrecht auf die Ihnen gehörigen Aktien der BTZ einzuräumen mit der Maßgabe, daß dieses Vorkaufsrecht erstmalig bei Vertragsbeendigung des Beratungsvertrages zwischen der BTZ und der SflHHi ausgeübt werden kann. Nachdem sich herausgestellt habe, daß mit Aufträgen des Verteidigungsministeriums nicht zu rechnen sei, habe keine Partei Anlaß gehabt, auf die Option der Aktien zurückzukommen und dafür ein Entgelt zu vereinbaren« September 1958 gewährte kostenlose Option bis auf weiteres mit einer Kündigungsmöglichkeit von einem Monat zu verlängern; der Beklagte wurde gleichzeitig nochmals gebeten, bezüglich der Höhe des Kaufpreises und der Lizenzbeträge einen ’’detaillierten schriftlichen Vorschlag” zu machen. fl davon sprechen, es fehle jeder Anhalt dafür, daß später ein Entgelt vereinbart sei, zu demal das Gegenteil sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 13. Diese Option wurde seitens des BTZ und des Unterzeichneten gratis gewährt ...Die GmbH konnte sich nicht entschließen, solche Projektarbeiten aus eigenen Mitteln durchzuführen, zu demal die finanzielle Situation ihre Möglichkeiten beschränkte, noch weniger den abgelaufenen Gratis-Qptionsvertrag durch einen normalen Optionsvertrag zu verlängern . Die Begründung eines solchen Erwerbsrechtes und die Bestimmung seines Inhalts unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit; ein solches Ankaufs- oder Optionsrecht kann in den verschiedensten Formen begründet werden, beispielsweise durch ein einseitiges, aber bindendes Verkaufsangebot, durch einen Kaufvorvertrag oder einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag (BGHZ 47, 387)« Eine Verpflichtung zur Leistung des Optionsbegünstigten vor Ausübung des Erwerbsrechtes, also schon bei dessen Begründung, besteht wiederum nur dann, wenn die Parteien ein solches Entgelt etwa in Form eines Rechtskaufes begründet haben. a) (Aktien) Die Revision verweist auf die von ihr jetzt vorgelegte Aktennotiz vom 9* April 1958 und meint, die Richtverwertung enthalte eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Diese Notiz ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie zeitlich vor den genauer gefaßten Briefen vom 19* April 1958 niedergelegt ist, also nicht mehr das Ergebnis der weiteren Verhandlungen berücksichtigt. Im übrigen heißt es im letzten Absatz dieser Notiz nur, daß der Beklagte im Rahmen der beabsichtigten Interessengemeinschaft der Klägerin ein Vorkau£oFce h t auf die ihm gehörigen Aktien einräumen würde. Selbst wenn die Parteien mit dem Ausdruck "Vorkaufsrecht" nur ein "Ankaufsrecht" in dem Sinne gemeint hatten, daß ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung der Klägerin - ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Verkauf durch den Beklagten - zustande kommen sollte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägerin eine solche Ankaufserklärung nicht abgegeben. April 1958 sei der Aktienpreis bereits bestimmt worden; auch das ist irrig, denn diese Notiz spricht nur davon, daß sich das Aktienkapital auf "nominal" 25 Millionen Franken belaufe; damit war über den Kurswert und den gewünschten Kaufpreis nichts gesagt. besteht eine Bindung gegenüber der bBP-AG also hinsichtlich des BTZ und meiner Patente meinerseits nicht mehr, zu demal die von mir mit meiner Gegenzeichnung auf dem DflP-Vorstands-schreiben ohne Datum vom Mai 1958 gegebene Option längst abgelaufen und der in Aussicht genommene Vertrag über BTZ nicht zustande gekommen ist ... Das ist unerheblich, denn bev/eispflichtig für die Vereinbarung eines Entgelts schon für die bloße Gewährung des Optiohsrechtes ohne dessen Ausübung war der Beklagte. b) (Schutzrechte) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übersehen, wonach über Optionsgebühren doch ausführlich verhandelt worden sei und die vom Beklagten vorgeschlagenen Bewertungsunterlagen grundsätzlich zugrundegelegt worden seien. Das alles ist unerheblich, weil nicht festgestellt ist, daß die Parteien sich über dieses Entgelt geeinigt hätten. Im übrigen könnten diese Ansprüche nur auf den Vertrag gegründet werden, der lediglich Ansprüche gegen die GmbH gewähre und nicht gegen die klagende AG. Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil sich in der Tat diese Ansprüche nur auf den Anstellungsvertrag des Beklagten stützen könnten und dann gegen die GmbH geltend gemacht werden müßten. Das ist unrichtig, denn auch Ansprüche auf eine AbSchlußZahlung für einen Geschäfts-führer, die neben dem schriftlichen Anstellungsvertrag mündlich vereinbart sein oder sich aus Wiederholten Zahlungen ergeben sollen, wären Ansprüche, die sich1-unmittelbar auf den Anstellungsvertrag” stützen. Eines Eingehens auf dieses Vorbringen bedarf es nicht, weil es sich um ein neues Vorbringen handelt, das der Beklagte erstmals jetzt in diesem Rechtszug vorträgt; das ist unzulässig, weil das Revisionsgericht nur den vom Berufungsgericht festgestellten Bachverhalt zu überprüfen hat.
& BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 185/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. März 1968 Schorm, er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dipl.-Ing. Helmut von Z _____ in (Departement Seine et Oise — Frankreich -), 1 o Avenue d * Ol Prozoßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. gegen die Bayerisc l^i M otoren werke , Aktiengesellschaft, MBMI> vertret en durchihre ¥or stand s-mitglieder Dr. Karl-HcinzB^Bl» Wilhölm Efl|B|Bund Paul G* sämtlich in Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7- März 1968 unter Mitwirkung der öundesrichter Dr. Kreft, Dr. Bode, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Bevision dos Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1965 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die klagende Aktiengesellschaft (im folgenden abgekürzt: AG) war in den Jahren 1958/59 Alleininhaberin des Stammkapitals der Triebwerkbau GmbH (im folgenden^ GmbH) in München. Ira Frühjahr 1958 nahmen die AG und GmbH Verhandlungen mit dem Beklagten auf, einem Fachmann für den Bau von Triebwerken, Flugzeugmotoren und Flugkörpern, der schon früher für die Firma gearbeitet hatte*;Dieser : sich als Hauptaktionär und Generaldirektor der französischen Aktiengesellschaft S. A. Bureau Technique (im fol- genden abgekürzt: BTZ) in Brunoy mit Erfindungen auf flug-ünd waffentechnischem Gebiet. Durch Vertrag vom 24. Mai 1956 hatte die BTZ der französischen Rüstungsgesellschaft Societe Nationale d*Etude et de Construction de Moteurs d’Aviation (im folgenden: SflilHI Patente und Lizenzen zur Verfügung gestellt, während die S sich verpflichtet hatte, dafür bis zu dem 31. Dezember I960 monatlich 2.250.000 frs, das sind rund 31.000 DM, an die Firma doch Ende Juni 1958 ein, und zwar im Hinblick auf die vom Beklagten inzwischen mit der GmbH eingegangene Verbindung. Die von den Vertretern der AG und GmbH mit dem Beklagten geführten Besprechungen fanden ihren Hiederschlag in einer Aktennotiz vom 9* April 1958 und der Ergänzung vom 15. April 1958 sowie in zwei Briefen vom 19. April 1958, welche der Vorsitzende des Vorstandes der AG Br. sowie das Vorstandsmitglied d< AG und Aufsichtsrat der GmbH Krafft von Dellmensingen an den Beklagten richteten. Der Beklagte versah die beiden Schreiben mit seiner Zustimmungserklärung. In den erwähnten Vermerken heißt es u. a. wie folgt: Vermerk vom 9» April 1958: ’’Die B®-Triebwerkbau GmbH hat Bundesaufträge ... Zur weiteren Verstärkung der bei der Gesellschaft bereits vorhandenen Entwicklungskapazität ist es gelungen, Graf ZflHHHKäen Beklagten), einen langj ährigen Mitarbeiter der S®~AG für die Gesellschaft zu verpflanzen. Damit stehen die Patente des Grafen die gerade in der modernen Entwicklung der Triebwerke und Flugkörper zur Zeit besonders aktuell sind, der Gesellschaft zur Verfügung^Die bahnbrechenden Entwicklungen des Grafen ZflHHHi werden für die Gesellschaft noch erweitert durch^i^^r&hrungenj die die Gesellschaft des Grafen ZflHHV den zurückliegenden zwölf Jahren unbehindert von einschränkenden Bestimmungen sammeln konnte ...” BTZ zu zahlen. Die S stellte diese Zahlungen je- "Die BTZ mit einem nominellen Aktienkapital von 25 Mio Franken ist in ausschließlichem Besitz von Graf *a * Die SfliHB ist seit Jahren mit dem Bundesverteidigungsministerium in Ver-handlungei^iber den Verkauf der durch sie von Graf erworbenen Patente und Lizenzen.». Da der Verkauf von Patenten und die Erteilung von Lizenzen die jeweilige weitere Beratung und Nachreichung von Ergänzungen und Verbesserungen beinhaltet, ist bei Abschluß von Verträgen ... über Patente usw. ... darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieses Erfahrungsgut und diese YFeiterentwick-lung nicht über die vorerwähnten Verträge gleichfalls Dritten zugänglich gemacht werden muß. Graf zHB legt aus steuerlichen Gründen darauf Wert, daß bei Übernahme gewisser Patente durch die BflP ein Kaufvertrag und kein Lizenzvertrag mit ihm abgeschlossen wird ••• Eine Zusammenarbeit mit der BTZ ist für wertvoll, da über die BTZ auch Aufgaben bearbeitet werden können, deren Bearbeitung in Deutschland verboten ist ...” In einem der beiden Briefe vom 19* April 1958 heißt es u. wie folgt; ”... Sie erklärten sich bereit, als alleiniger verantwortlicher Leiter der BTZ einen Interessen-gemeinschaftsvertrag zwischen der BTZ und der B0 GmbH abzuschließen, dessen Umfang und nähere Bedingungen im jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher umrissen werden können. Sie erklärten sich ferner bereit, dieser ein Vorkaufsrecht auf die Ihnen gehörigen Aktien der BTZ einzuräumen mit der Maßgabe , daß dieses Vorkaufsrecht erstmalig bei Vertragsbeendigung d e^Be r at ungs vertrag es zwischen der BTZ und der SfllB ausgeübt werden kann. Sie werden uns einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, in dem Sie den Anspruch der BTZ für ihre Leistung beziffern. Ferner werden Sie uns den Kaufpreis der Aktien für den Fall der Ausübung des uns eingeräumten Vorkaufsrechtes nennen..." und im zweiten Brief: "Anläßlich der letzten Unterredung» die zwischen Ihnen und Herrn von Kjmi am 17. und 18. 4. 1956 stattgefunden hat, kam non zu der übereinstimmenden Auffassung, daß der Abschluß eines formellen Vertrages Uber die Übertragung und Inanspruchnahme Ihrer Patente, Schutzrcehtc und Erfindungen durch unsere Tochtergesellschaft, die B|B”Tr iebwerkbau GmbH einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten bleiben soll. Pie Beteiligten wurden sich aber über die Grundzüge dieser vorgesehenen vertraglichen Hege-lung einig ... An den Patenten, Schutzrechten und Erfindungen räumen Sie uns bis zu dem 30. September 1958 eine unentgeltliche und ausschließliche'Option ein« Wir erhalten das Hecht, diese Option um ein Jahr, d. h. für die Zeit vorn 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959, gegen eine noch zu vereinbarende einmalige Gebühr zu verlängern. Piese vorerwähnte Gebühr kann unsererseits bei ganzer oder teilweiser Ausübung der Option auf den Kaufpreis anteilmäßig in Anrechnung gebracht werden. Bezüglich der Höhe des Kaufpreises für die Übertragung Ihrer Patente an uns und die von Ihnen in Aussicht genommenen Lizenzgebühren werden Sie uns einen detaillierten schriftlichen Vorschlag machen ...ü Daneben schlossen der Beklagte und der Vorstand der Klägerin für die GmbH als Tochtergesellschaft einen Anstellungsvertrag vom 19*/30. April 1958, in dem der Beklagte ab 1. Mai 1958 zu dem stellvertretenden Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde. Parin verpflichtete er sich, seine ganze Kraft der Gesellschaft zu widmen. Sein Gehalt wurde auf 4.000 PM monatlich fest- Alle während der Pauer des Vertrages vom Beklagten gemachten Erfindungen sollten Eigentum der GmbH sein. In ihrem Brief vom 9* März 1959 grenzte die Klägerin gewisse dem Beklagten als Angestellten der GmbH obliegende Pflich- ten ab und bestätigte ihm ausdrücklich das Hecht, die aus 6 seinen Verträgen mit der und dem BIZ erzielten Ergebnisse und Erfahrungen gegenüber der AG und GmbH geheim zu halten. Hinsichtlich des weiteren Aushaus der vertraglichen Beziehungen besteht zwischen den Parteien Streit, Eie MAN erwarb im Jahre I960 Anteile der GmbH. Daraufhin wurde dem Beklagten im Juni 1961 vertragsgemäß zu dem 31. Dezember 1961 gekündigt. Am 31* Januar 1962 fand zwischen den Vertretern der AG, der GmbH und der MAN sowie dem Beklagten eine Besprechung statt, in der eine Abfindungszahlung seitens der GmbH verabredet und die Zuständigkeit für die verschiedenen vom Beklagten mit Schreiben vom 19* Januar 1962 erhobenen Ansprüche festgelegt wurde. Danach sollte die klagende AG zuständig sein für Ansprüche wegen der Option über Patente, aus einer Interessengemeinschaft und einer Option für Anteile des BIZ. Die Klägerin macht mit der Klage Rückgriffsansprüche aus Bürgschaft aufgrund folgenden Sachverhalts geltend: Die Klägerin hatte durch Urkunden vom 10. November 1958» 25* November 1958 und 17» Februar 1959 für die der Deutschen Bank gegen den Haupt Schuldner Graf von Z.flHHH) - den Beklagten - zustehenden Forderungen bis zu Kapitalbeträgen von zusammen 196.000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen-. Die Klägerin hat aufgrund dieser Bürgschaft am 31* August 1959 mit Nebenkosten einen Betrag von 196.685 DM geleistet. Sie hat vorgetragen, die von der Bank geleisteten Zahlungen seien persönliche Dar- lehen für den Beklagten gewesen. Aufgrund ihrer Inan-spruchnahme als Bürge sei die Darlehensforderung auf sie übergegangen, doch habe der Beklagte trotz der vor dem 1. September 1959 ausgesprochenen Mahnung nicht geleistet . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 196.685 DM nebst 8,5 Verzugszinsen seit dem 1. September 1959 zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Das Darlehen sei nicht ihm persönlich, sondern der Gesellschaft BTZ gewährt worden, für die sich die Klägerin auch verbürgt habe. Das Konto bei der Deutschen Bank habe nur auf den Namen des Beklagten gelautet, um die zeitraubenden Förmlichkeiten für die Errichtung eines Kontos einer ausländischen Aktiengesellschaft zu vermeiden. Die Klägerin habe gev/ußt, daß Kredit und Bürgschaft sich auf den Beklagten nur als Generaldirektor und damit Vertreter der BTZ bezogen hätten. Das Geld sei zweckgebunden gewesen. Die Klägerin habe sich nämlich verpflichtet, als die S^H^pihrc Zahlungen an den Beklagten mit monatlich rund 31*000 DM wegen seiner Bindung zur Klägerin eingestellt habe, diese Ausfälle zu übernehmen. Deshalb habe die Klägerin auch für Juli, August und September 1958 je 31.000 DM an die BTZ gezahlt. Das Darlehen der Deutschen Bank und die Bürgschaft der Klägerin seien nur eingeschaltet worden, weil die Klägerin sich damals in schwieriger wirtschaftlieher Lage befunden habe; bei einer Inanspruchnahme aufgrund der Bürgschaft sei eine lückzah- lung durch die BTZ nicht vorgesehen gewesen. Hilfsv/eioc erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen, nachdem ihm die BTZ unter dem 28. November 1962 ihre Ansprüche gegen die Klägerin abgetreten hat. Im ersten Rechtszug hatte der Beklagte dabei auch einen Anspruch auf Zahlung der gesamten Beträge erhoben, den die ihm noch für die Dauer des ursprünglichen Vertrages bis Dezember I960 hätte zahlen müssen, nämlich für 30 Monate je 31.000 DM (Juli 1958 bis Dezember I960) mit zusammen 930.000 DM. Dieser Anspruch i3t als selbständige Gegenforderung im zv/eiten Rechtszug nicht mehr geltend gemacht worden. Zur Begründung der übrigen noch geltend gemachten Gegenforderungen hat der Beklagte folgendes vorgetragen: Zwischen den Parteien habe spätestens seit Mai 1938 eine vertragliche Interessengemeinschaft in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bestanden, deren Aufgabe die Verwertung des von der BTZ geschaffenen Erfahrungsgutes gewesen sei. Im Rahmen dieser Verbindung habe der Beklagte der GmbH fünf Waffenpläno der BTZ übergebeny die mit Kopf der m versehen und als B®P-Unterlagen für industrielle Zwecke der GmbH ungefähr zwei Jahre lang benutzt worden seien. Die m habe insbesondere darüber längere Zeit mit dem Bundesverteidigungsminister verhandelt. Dafür stehe ihm eine angemessene Vergütung zu. Der Klägerin sei für die Zeit vom 18. April 1958 bis 18* Februar I960 eine entgeltliche Option für den Ankauf von 90 $ der Aktien der BTZ eingeräumt worden. Weiter sei der Klägerin bzw. der GmbH eine zunächst kostenlose Option an den Patenten, Schutzrechten und Erfindungen des Beklagten sowie der BTZ bis zu dem 30• September 1958 cingeräumt worden; dieses Optionsrecht sei anschließend stillschweigend als entgeltliches Hecht verlängert worden. Über die Hohe des Entgelts sei keine ausdrückliche Einigung erzielt worden, so daß der angemessene Betrag geschuldet werde. Üblich und angemessen seien 10 bis 15 i» des Wertes der Objekte, das ergebe mindestens 500.000 HM. für die Jahre 1961 und 1962 ständen dem Beklagten aufgrund seines Vertrages auch Jahresabschlußzahlungen von zusammen 12.500 HM zu. Vor Unterzeichnung des Anstellungsvertrages habe der Vertreter der Klägerin ausdrücklich versichert, daß die vertraglich festgelegte Vergütung durch eine auf die Entwicklung des Unternehmens ausgerichtete Jahresabschlußzahlung ergänzt werde. Hie GmbH habe derartige Zahlungen für 1958 bis I960 gezahlt, aber für die Jahre 1961 und 1962 versagt. Hie Klägerin meint, alle diese Ansprüche könnten höchstens gegenüber der GmbH erhoben werden, und hat weiter vorgetragen: Hie Bfl| habe keine Pläne des Beklagten erworben; er-ihabe alle seine Unterlagen bei seinem Ausscheiden zurückerhalten. Her Beklagte habe allerdings einige Skizzen aus dem Büro der BIZ mit dem Kopf der B0 versehen lassen, um damit für sich oder die BTZ Vorentwicklungsaufträge zu erhalten. Es habe sich in allen Fällen um ganz rohe Prospektskizzen gehandelt. Heben dem Anstellungsvertrag sei kein Vertrag über Gründung einer Interessengemeinschaft geschlossen worden. - Weder die Klägerin noch die GmbH hätten sich verpflichtet, ein Entgelt für die Option zu zahlen» - Ein Anspruch auf jährliche Abschlußzahlungen 10 bestehe nicht und würde sich immer nur gegen die GmbH und nicht die klagende AG richten* Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos geblieben. Mit seiner Bevision verfolgt der Beklagte seinen Ab-v/eisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Bevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Klagforderung 1. Das Oberlandesgericht hat insov/eit folgendes ausgeführt; Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß das Darlehen von 196.000 DM dem Beklagten persönlich gewährt worden sei und daß weder der Über-gang der Forderung auf den zahlenden Bürgen noch dessen Rückgriff auf den HauptSchuldner vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt worden seien. Das Oberlandesgericht billige voll die Ziffern I und II der Ent scheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Für dieses Ergebnis sei ohne Belang, v/arum die Zahlungen der BflHI an die BTZ eingestellt worden seien. Das Landgericht hat in Ziffer II seines Urteils folgendes ausgeführt: Das Darlehen sei dem Beklagten persönlich gewährt worden, wie sich aus folgendem ergebe s Das Konto bei der Deutschen Bank habe auf seinen Hamen 11 gelautet. Die Bank habe in mehreren Schreiben der Klägerin mitgeteilt, daß sie dem Beklagten persönlich Kredit gewährt und ihn mit den Beträgen belastet habe. Dasselbe ergebe sich aus dem Text der drei Bürgschaftserklärungen. Die Zeugen von und KÜHH hätten übereinstimmend glaubwürdig bekundet, daß die Darlehensgewährung an den Beklagten persönlich habe erfolgen sollen und erfolgt sei. Der Aktenvermerk der Klägerin vom 5. November 1958 ergebe zwar, daß damals der Beklagte gewünscht habe, das Darlehen der BTZ zu gewähren, die bestimmte Sicherheiten hatte leisten sollen; die Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß diese Absicht später nicht verwirklicht worden sei, zu demal dio BTZ die vorgesehenen Sicherheiten nicht gestellt habe. Die Klägerin habe deshalb die Bürgschaft für eine Forderung gegen den Beklagten übernommen. Der Bürgschaft liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Vereinbarung zugrunde, wonach die Klägerin verlorene Zuschüsse an den Beklagten hätte leisten sollen. Das ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen KifHi von Dellmensingen und sowie aus den Akten- vermerken der Klägerin vom 14. August 1958 und 22. August 1958. Danach sei von Anfang an, auch bei den drei Zahlungen von je 31.000 DM durch die Klägerin an den Beklagten für dio Monate Juli bis September 1958 nie von verlorenen Zuschüssen, sondern immer von einer Rückzahlungsverpflich-tung die Hede gewesen. Deshalb seien diese drei Beträge auch aus den Darlehen der Deutschen Bank der Klägerin zurückgezahlt worden. 2. Die dagegen erhobenen greifen nicht durch. der Revision 12 a) Die Revision weist darauf hin, daß die ersten drei monatlichen Zahlungen von je 31.000 DM nach Einstellung der Leistungen der SflHI nicht an den Beklagten, sondern auf das Konto der 3fZ in Paris geleistet seien. Daraus ergehe sich, daß dafür eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe. Dio Rüge ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil das Gegenteil festgestellt, daß nämlich die Klägerin die Betrage an den Beklagten gezahlt habe. Zwar hat der Beklagte noch einen Zahlungsauftrag der Deutschen Bank vom 7* November 1958 vorgelegt, wonach ein Betrag von rund 31.000 DM auf das Konto der BTZ zu überweisen sei, doch findet sich darauf der Zusatz "Adresse: Helmut Graf von ZHB". Im übrigen kommt es auf diese früheren Zahlungen von dreimal 31.000 DM nicht an, weil die Klägerin nur Ansprüche aus den von der Deutschen Bank später gezahlten Beträgen von rund 196.000 DM geltend macht; die dadurch entstandene Forderung ist auf die Beklagte als Bürgin durch ihre Zahlung übergegangen. Unstreitig sind die ersten 93.000 DM aus dem von der Deutschen Bank gezahlten Betrag von rund 196.000 DM an die Klägerin zurückerstattet . Der Beklagte selbst hatte mit seinem Schreiben vom 9- Dezember 1958 die Rücküberweisung veranlaßt. Selbst wenn also die ersten 93.000 DM nicht an den Beklagten persönlich gezahlt waren, so sagt das nichts Intscheidendes dagegen, daß dieser nicht doch Schuldner des Kredites von 196.000 DM geworden war. b) Der Beklagte trägt weiter vor, aus dem richtigen Aktenvermerk vom 9» April 1958 ergebe sich, daß die 13 Klägerin damals beabsichtigt habe, die BTZ kraft der Option auf deren Aktien zu erwerben, weil eine Zusammenarbeit, mit der BTZ für die m wertvoll gewesen sei. Bas Berufungsgericht habe das übersehen. Bio . HUge greift nicht durch. Bas Berufungsgericht hat keinesfalls übersehen, daß nach den vorgelegten Unterlagen die B|B an einer Zusammenarbeit mit der BTZ damals interessiert war und daß ihr die Möglichkeit freigehalten war, die Aktien der BTZ zu erwerben. Daraus brauchte das Berufungsgericht nichts für die Frage herzuleiten, wer Schuldner der Bankdarlehen wurde. Ber Beklagte hat jetzt den nach seinen Behauptungen richtigen Aktenvermerk vom 9. April 1958 vorgelegt; er meint, das Berufungsgericht hätte durch Ausübung des Fragerechts diesen Vermerk heranziehen müssen. Bas kann dahingestellt bleiben, denn der Vermerk bringt nichts Heues. Er enthält nur die Einigung der Beteiligten, daß der Beklagte bereit sei, eine mehrjährige Verbindung mit der GmbH einzugehen, daß aber die Einzelheiten noch verabredet werden sollten. Auch bezüglich der Option auf Patente und Schutzrechte des Beklagten sowie den Abschluß einer Interessengemeinschaft enthält der Vermerk nur die Erklärungen der Bereitwilligkeit zu dem Abschluß solcher Verträge, aber keine Erklärungen über irgendwelche sofortige Bindungen; diese bedurften schon deshalb weiterer Erörterung«? weil der Beklagte darin erklärte, daß schon die Selbstkosten für die der GmbH etwa zu überlassenden Erfahrungen, Arbeiten usw. 250.000.000 Franken betragen hätten. Alle diese Vorgänge kehren in späteren und damit entscheidenderen Urkunden wieder. Ber Beklagte ist des- H halb durch die Nichtheranziehung dieses Aktenvermerks nicht beschwert. c) Die Revision rügt weiter folgendes: Der Zeuge Dr. RflHIV-BflH^abe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt, das Darlehen sei zwar dem Beklagten persönlich, jedoch zweckgebunden für den Betrieb der BIZ gegeben, weil man am Mitarbeiterstab der 3TZ interessiert gewesen 3ci; deshalb sei damals über eine Rückzahlung des Überbrückungskredites nicht gesprochen worden. Das Berufungsgericht habe diese Aussage nicht gewürdigt. Das ist ein unerheblicher Angriff auf die Beweis-v/ürdigung. Das Berufungsgericht hat diese Aussage nicht Ubersehen, brauchte aber aus dieser Aussage keine andere Folgerung zu ziehen, denn wörtlich heißt es in der Aussage so: tr. o. Nachdem die ihre Zahlungen an die BTZ und damit an den Beklagten eingestellt hatte, trat der Beklagte wegen einer Ausfallentschädigung an die Klägerin heran. Die gewünschte Ausfallentschädigung von glaublich 30.000 DM im Monat wollte die Klägerin nicht zahlen; sie gev/ährte ihm jedoch ein Darlehen in Höhe von drei solcher Monatsbezüge. Eine weitere Darlehensgewährung durch die Klägerin kam nicht in Frage; deshalb wurde das Darlehen in eine Bürgschaft für die Deutsche Bank als Darlehensgeberin umgewandelt. Das Darlehen sowohl der Klägerin als auch später der Deutschen Bank wurde dem Beklagten persönlich, jedoch zweckgebunden für den Betrieb der BTZ gewährt. Die Klägerin war damals der^einung, daß der Bruch des Beklagten mit der nur vorübergehend sei und daß es sich lediglich um einen Überbrückungskredit bis zur Bereinigung der Angelegenheit des Beklagten mit der S^[| handelte. Als sich heraussteilte, daß der Bruch des 15 - Beklagten mit der SH|| endgültig war, würde das Dreimonatsdarlehen der Klägerin in das von der Klägerin verbürgte Darlehen der Deutschen Bank umgev/andclt. Von einem verlorenen Zuschuß dieser Art war niemals die Rede ...” Der Zeuge war damals als Vorsitzender des Vorstandes der Klägerin mit der Sachlage vertraut. d) Der Hinweis der Revision auf das Schreiben des Beklagten an den Direktor KrfHB vom 17* Juli 1958 ist ebenfalls unerheblich. Darin heißt es: • •^Zu meinem Bedauern ist damit (daß die S0HH ihre Zahlungen eingestellt hatte) die wiederholt und eingehend besprochene Situation eingetreten, für die die Bfl§ sich bereit erklärt hatte, mit einer ÜberbrückungsZahlung in gleicher Höhe zugunsten der BTZ einzuspringen ..." Das alles ist unerheblich gegenüber der Feststellung, daß später die Deutsche Bank das Darlehen dem Beklagten persönlich gewährt habe. Der Hinweis auf "Überbrückungszahlungon” besagt nichts darüber, ob es sich dabei um Darlehen oder nur verlorene Zuschüsse handeln sollte. Die Zahlung an den Beklagten statt an die BTZ bedeutete für den Beklagten auch keinen großen Unterschied, da er der Hauptaktionär der BTZ war. e) Unerheblich ist der Vortrag der Revision, der Vorstand der Klägerin sei nicht befugt gewesen, dem Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren. Denn die Klägerin hat dem Beklagten kein Darlehen gewährt, sondern für ein von der Deutschen Bank gewährtes Darlehen eine Bürgschaft übernommen. 16 l><3 f) Unerheblich ist der wiederholte Vortrag des Beklagten, daß die Klägerin oder die GmbH daran interessiert gewesen sei, das durch die Einstellung der SfH-Zahlungen gefährdete Arbeitsteam der BTZ arbeitsfähig zu halten. Denn daraus ergab sich keine Verpflichtung der Klägerin. Der Zeuge Dr. hatte bestätigt, daß für den Ausfall der Zahlungen der SflHV lediglich Dar-lehen zugesagt gewesen seien. Der Beklagte hatte in seinem Brief vom 17. Juli 1958 nur geschrieben, nun möge die B0 mit der versprochenen ÜberbrUckungszahlung ein-springen. Die folgenden, vom Beklagten selbst vorgelegten Aktenvermerke der B0 vom 14. August 1958 und vom 22. August 1958 ergeben weiter - wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler annimmt -, daß die Bfll immer nur Darlehen habe gewähren wollen. Schon die Vermittlung von Bankdarlehen in dieser Höhe bedeutete eine erhebliche wirtschaftliche Unterstützung. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Zahlungen der bestand für die GmbH oder die Klägerin nicht. Denn die Klägerin hat - insbesondere unter Vorlage des Briefes vom 9« Marz 1959 -ständig folgendes vorgetragen: Der Klägerin und der GmbH sei bekannt gewesen, daß der Beklagte und die BfZ vertragliche Bindungen zur sfllB gehabt hätten. Dem Beklagten sei auf seinen Wunsch ausdrücklich gestattet worden, diese Betätigung fortzusetzen und sogar seine Arbeitsergebnisse der Klägerin gegenüber geheimzuhalten; die SflHV habe trotzdem ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nicht erfüllt* Der Beklagte selbst habe unter dem 21. August 1958 von einem Vertragsbruch der SflB geschrieben. 17 - g) Die Revision irrt daher mit ihrem Vortrag, der Verwendungszweck der Gelder, nämlich Aufrcchterhaltung des BTZ-Teams, stehe einem RUckforderungsansprueh entgegen. Es dot weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch gegen die guten Sitten, wenn die Klägerin nach Beendigung ihrer Beziehungen zu dem Beklagten diejenigen Beträge zurückverlangt, die dem Beklagten für die Zwecke der von ihm beherrschten BTZ als Darlehen zur Verfügung gestellt sind. II. Die Qegenforderungen des Beklagten A) 750 000 DM Entwicklungskosten und Haftung aus Interessengemeinschaftsvertrag. 1. Das Oberlandesgericht hat insoweit folgendes festgestellt und ausgeführts Ausgangspunkt für die Verbindung des Beklagten mit der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft sei die Überzeugung bei 3®^gewesen, daß die Tätigkeit des Beklagten für die damaligen Pläne der 30 und die Ausweitung ihrer Produktion wertvoll sein könne, und daß andererseits auch dem Beklagten daran gelegen habe, bei seinen Verhandlungen mit der Bundesregierung Famen und Organisation der B0hinter sich zu haben. Die Verwirklichung der Pläne sei von der Einstellung und Aufgeschlossenheit des Bundesverteidigungsministers abhängig gewesen. Deshalb sei zwar bereits ein Anstellung^ vertrag fes.t geschlossen, aber darüber hinaus seien in den Briefen vom 19. April 1958 nur Rahmenvereinbarungen getroffen worden, die keine Verpflichtung zu dem Abschluß eines entsprechenden HauptVertrages enthielten. Es habe sich um eine vorläufige Verständigung über einzelne Punkte eines beabsichtigten Vertrages gehandelt und hätte 18 vor der vollständigen Einigung keine endgültige Bindung bedeutet. Der Beklagte habe die Behauptung nicht bewiesen, ein echter Interessengemeinschaftsvertrag sei später mündlich oder durch schlüssige Handlungen ergänzt und in Kraft gesetzt worden. Die Klägerin bzw. die GmbH sowie der Beklagte hätten sich in der Folgezeit bemüht, Entwicklungsaufträge vom Verteidigungsministerium zu erlangen und dabei auch gewisse Unterlagen der BIZ mit dem Firmenkopf bH vorgelegt, die aber noch keine Konstruktionsgrundlagen enthalten hätten. Schließlich habe sich der Beklagte im März 1959 wieder persönlich für sich und die BTZ um einen entsprechenden Entwicklungsauftrag bemüht. Das Verteidigungsministerium sei auf alle diese Anregungen nicht eingegangen. Gegen den Abschluß eines weiteren Interessengemeinschaftsvertrages und insbesondere gegen die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung von Projekten des Beklagten spreche insbesondere noch folgendes; Kein Zeuge habe derartiges bekundet. Die für den Fortgang der Arbeiten wesentliche Zustimmung des Verteidigungsministeriums sei nie erlangt worden. Der Beklagte habe sich im Gegenteil bestätigen lassen, daß er seine mit der BIZ und der sflHB erzielten Arbeitsergebnisse und Erfahrungen gegenüber m noch habe geheim halten dürfen. Eine derartige formlose Abrede würde jeder kaufmännischen Sorgfalt widersprechen. Der Beklagte habe diese Ansprüche? auch erstmals Anfang 1962 nach seinem Ausscheiden vorgebracht. Die weiteren Beweisanträge seien deshalb unerheblich, weil es entscheidend auf das Innenverhältnis zwischen den Parteien ankomme. 19 - 2. Auch hier bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff einer Interessengemeinschaft verkannt. Sie geht mit dem Kommentar zu dem BGB von Staudinger-Keßler (11. Aufl. 1957, Bdz 63 f vor § 705) und im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG2 103, 73) von folgendem Begriff aus: "Zusammenschlüsse, welche der gemeinsamen wissenschaftlichen und praktischen Förderung eines wirtschaftlichen Gebietes dienen und die Voraussetzungen zur Errichtung einer zukünftigen Unternehmung schaffen, zählen nicht zu den sogen. Vorgründungsgesellschaften, sondern sind Studien- oder Forschungsgesellsehaften, die als Org'anisationsform regelmäßig eine BGB-Gesellschaft verwenden. Hierbei pflegen sich die Beteiligten in ihrem Gesellschaftsvertrag nicht zu verpflichten, später eine gemeinsame Dauergesellschaft zu gründen". Diese Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und sein Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Es geht richtig davon aus, daß die Parteien im April 1958 ausdrücklich erklärt hätten, zwar sogleich einen Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Beklagten mit festen Bezügen und Pflichten schließen zu wollen, aber einen weitergehenden förmlichen, zunächst nur in den Grundzügen umrissenen Gemeinschaftsvertrag mit der Verpflichtung zur Übertragung von Patenten, Schutzrechten und Erfindungen der BfZ auf die GmbH einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten. Dann bedurfte die Inkraftsetzung dieses vorbehaltenen Intoressengemeinschaftsvertrages einer weiteren Einigung beider Parteien dahin, numehr mit verbindlicher Wirkung 20 diese viel weiter reichende vertragliche Beziehung in Kraft treten zu lassen, wobei selbstverständlich auch über die Einzelheiten dieser neuen Bindung Einigung erzielt sein mußte* Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Feststellung des dahingehenden Verpflichtungswillens auch auf Seiten der BMW als einer juristischen Person ini't kollegial zusammengesetzten Vertretungs- und Aufsichtsorganen eindeutige Beweismittel verlangt- Denn immerhin enthielt eine solche Bindung, wie den Vertretern der ö|B nicht verborgen geblieben sein Kann, einen wirtschaftlich erheblichen und weitreichenden Vorgang, wie schon der Vortrag des Beklagten ergibt, der aus dieser - ergebnislos gebliebenen - kurzfristigen angeblichen Bindung Ansprüche von fast 1 Million DM herleitet und dabei die von ihm angeblich in die Gesellschaft eingebrach-ten V/erte mit mehreren Millionen DM bewertet. Gewiß lagen rechtlich bedeutsame Erklärungen beider Parteien über die Verfolgung gemeinsamer Interessen vor, aber die Feststellungen ergeben nicht die Einigung Uber den Abschluß des vom Beklagten behaupteten weitgehenden weiteren Vertrages- b) Irrig ist die Auffassung der Revision, die Zahlung der drei Monatsbeträge von je 31.000 DM nach Einstellung der S^BB-Zahlungen hätte eine Weiterarbeit des BTZ-Arbeitstearns gewährleistet und dann sei bereits damit der Interessengemeinschaftsvertrag zustande gekommen. Denn damit zieht die Revision eine Folgerung aus einem Vorgang, die das Berufungsgericht gerade nicht gezogen hat, weil es diese Vorgänge anders bewertet und würdigt. Die Revision begibt sich mit diesem Vortrag auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. ‘‘ 21 c) Dio Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, Voraussetzung für den Abschluß des beabsichtigten Interessengemeinschaftsvertrages wäre die Aufgeschlossenheit Bonns gegenüber den Plänen der Parteien gewesen. Me Revision meint, diese Annahme sei verfehlt. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn das Berufungsgericht hat mit dieser Bemerkung nur eine Folgerung aus dem vorgelegten Beweismaterial gezogen und dabei festgestellt, daß die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft weitergehende, mit erheblichen Aufwendungen verbundene Folgen erst hätten ziehen wollen, wenn vom Verteidigungsministerium wirklich mit Entwicklungsaufträgen zu rechnen gewesen sei. Das ist eine Folgerung, die sich nach der Sachlage dem Berufungsgericht durchaus aufdrängen konnte. Es ist selbstverständlich, daß es - worauf die Revision hinwei3t - allein eines Entschlusses der Klägerin und nicht der Zustimmung des Verteidigungsminicteriums bedurfte, damit die Klägerin oder die GmbH weitere Rechte von der BTZ erwarb. Aber diese Bemerkung des Oberlandesgerichts, die weitere Bindung habe eine Aufgeschlossenheit Bonns vorausgesetzt, bedeutete keine rechtliche Bedingung, sondern enthielt nur eine verständliche v/irtschaftliehe Erwägung. Deshalb war auch der Beweisantrag des Beklagten unerheblich, der Bündesverteidigungsminister Dr. Strauss habe bei einer Besichtigung die Interessengemeinschaft zwischen der BTZ und der Klägerin begrüßt. Denn natürlich bestand eine solche Interessengemeinschaft im Sinne übereinstimmender Interessen schon nach der Aufnahme des Beklagten in die GmbH. Wesentlich ist aber für diese hier erhobenen Ansprüche des Beklagten der Abschluß 22 fci 0 eines weiteren Vertrages und damit der Nachweis einer?* verbindlichen Einigung der Parteien Uber einen Vertrag zur entgeltlichen Auswertung der Erfindungen des Beklagten, Biesen Beweis hat das Berufungsgericht gerade nicht als erbracht angesehen, d) Eine Verkennung der Beweislast, wie der Beklagte meint, ist nicht erkennbar. Denn nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen muß der Beklagte alle diejenigen Tatsachen beweisen, aus denen sich die Entstehung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ergibt. Biese Ausführungen der Hevision sind unrichtig oder unerheblich. e) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch die zeitweise vergebliche Benutzung von Arbeitsergebnissen des Beklagten oder der Bf Z enthalte noch nicht den Abschluß eines Interessengemein-schaftovertrages zur entgeltlichen Verwertung dieser Unterlagen'; Die Bewertung dieser Tatsachen unterlag der tatrichterlichen Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Revision meint, dabei habe das Berufungsgericht wesentliche Beweisanträge Übergangen; auch diese Rügen greifen nicht durchs Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung Beweise dafür angeboten, "daß die BfZ über den Beklagten der Bj(^Triebwerk-bau 5 Waffenpläne zur Verfügung gestellt habe, daß die B0 diese Pläne auf B®-Kopf umkopiert und für ihre industriellen Ziele verwendet habe". -23- Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich, denn das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als bewiesen angesehen und auf S. 15 ff des Urteils gewürdigt. Der Vernehmung weiterer Zeugen bedurfte es dann nicht. Dasselbe gilt für die Wiederholung dieses Beweisantrages im Schriftsatz des Beklagten vom 17. Dezember 1964. Entgegen der Annahme der Revision brauchte das Berufungsgericht dann auch keinen Beweis über den Wert dieser fünf Waffenpläne zu erheben. f) Es bedarf auch keiner Erörterung, welche Ansprüche sich aus einem solchen Interessengemeinschaftsvertrag ergeben. Es bedarf ferner keines Eingehens auf den Vortrag der Revision, daß die Klägerin diesen Interessengemeinschaftsvertrag schuldhaft verletzt habe. Denn der Abschluß eines solchen Vertrages ist nicht erwiesen. Die Klägerin durfte auch, da der Abschluß eines solchen Vertrages Vorbehalten war, ihre industrielle Zielsetzung andern, insbesondere nachdem sich die Bemühungen der Parteien um eine Verwertung von Arbeiten des Beklagten oder der BfZ so schnell als unmöglich erwiesen hatten. Der Vortrag der Revision, die Klägerin hafte aus Verschulden aus Vertragsschluß, enthält die Einführung einer neuen Anspruchsgrundlage, die andere tatsächliche Voraussetzungen hat als der Vertragsanspruch, und ist schon deshalb im-Revi si onsrecht szug unbeachtlich. B) 500.000 DM aus Optionsvertrag 1. Das*Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Eine Urkunde über einen entgeltlichen Optionsver-trag liege nicht vor. Der Annahme eines mündlichen oder stillschweigenden Vertrages stehe auch hier der Umstand entgegen, daß die Begründung einer so hohen Verbindlichkeit ohne schriftliche Festlegung jeder üblichen und gewissenhaften Geschäftsgebarung einer Aktienge-* Seilschaft widersprechen würde. Der Beklagte habe den Beweis für einen Vertragoschluß nicht erbracht. a) (Aktien) Im Brief der Klägerin vom 19. April 1958 an den Beklagten heißt es dazu: '... Sie erklärten sich ferner bereit, dieser (der GmbH) ein Vorkaufsrecht auf die Ihnen gehörigen Aktien der BTZ einzuräumen mit der Maßgabe, daß dieses Vorkaufsrecht erstmalig bei Vertragsbeendigung des Beratungsvertrages zwischen der BTZ und der SflHHi ausgeübt werden kann. Sie werden uns einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, in dem Sie den Anspruch der BTZ für Ihre Leistung beziffern. Ferner werden Sie uns den Kaufpreis der Aktien für den Fall der Ausübung des uns eingeräumten Vorkaufsrechtes nennen ...” Kein Zeuge habe bestätigt, daß ein Entgelt für ein solches Öptionsreeht vereinbart worden sei. Nachdem sich herausgestellt habe, daß mit Aufträgen des Verteidigungsministeriums nicht zu rechnen sei, habe keine Partei Anlaß gehabt, auf die Option der Aktien zurückzukommen und dafür ein Entgelt zu vereinbaren« b) (Schutzrechte) Im zweiten Brief der Klägerin an den Beklagten vom 19. April 1958 heißt es dazu wie folgt: ’’Anläßlich der letzten Unterredung ... kam man zu der übereinstimmenden Auffassung, daß der Abschluß eines formellen Vertrages über die Übertragung und Inanspruchnahme Ihrer Patente, Schutzrechte und Erfindungen durch unsere Tochtergesellschaft ... einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten bleiben soll. Die Beteiligten wurden sich aber über die Grundzüge der vorgesehenen vertraglichen Regelung einig ... An den Patenten, Schutzrechten und Erfindungen räumen Sie uns bis 30. September 1958 eine unentgeltliche und ausschließliche Option ein. Wir erhalten das Recht, diese Option um ein Jahr, d. h. für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis 30. September 1959» gegen eine noch zu vereinbarende einmalige Gebühr zu verlängern... Bezüglich der Höhe des Kaufpreises für die Überti’agung ihrer Patente an uns und die von Ihnen in Aussicht genommenen Lizenzgebühren werden Sie uns einen detaillierten schriftlichen Vorschlag machen..«” Es fehle jeder Anhalt dafür, daß man später ein Entgelt vereinbart habe. Bas Gegenteil folge schon aus dem anschließenden Schriftwechsel, in dem die unentgeltliche Option als solche verlängert wurde. Denn unter dem 30. September 1958 bat die GmbH den Beklagten, die der Klägerin bis 30. September 1958 gewährte kostenlose Option bis auf weiteres mit einer Kündigungsmöglichkeit von einem Monat zu verlängern; der Beklagte wurde gleichzeitig nochmals gebeten, bezüglich der Höhe des Kaufpreises und der Lizenzbeträge einen ’’detaillierten schriftlichen Vorschlag” zu machen. Der Beklagte erklärte eich am gleichen Tage einverstanden und schrieb nochmals unter dem 11. Dezember 1958» er fühle sich weiterhin an diese Option gebunden. Die GmbH bedankte sich unter dem 17. Dezember 1958 für die Verlängerung der kostenlosen Option. Bei dem Inhalt dieses Schriftwechsels und dem sonstigen Beweisergebnis durfte das Oberlandesgericht in der Tat 26 fl davon sprechen, es fehle jeder Anhalt dafür, daß später ein Entgelt vereinbart sei, zu demal das Gegenteil sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 13. April 1959 an den Geschäftsführer ergebe, in dem es heißts "... Im Mai 1958 wurde zugunsten der B®-Trieb-werkbau GmbH durch die für sie handelnde B®-AG eine Option auf die Patente des Unterzeichneten und die diese Patente benützenden Studien- und Projektarbeiten des Berworben. Diese Option wurde seitens des BTZ und des Unterzeichneten gratis gewährt ... Die GmbH konnte sich nicht entschließen, solche Projektarbeiten aus eigenen Mitteln durchzuführen, zu demal die finanzielle Situation ihre Möglichkeiten beschränkte, noch weniger den abgelaufenen Gratis-Qptionsvertrag durch einen normalen Optionsvertrag zu verlängern . 2. Die Angriffe der Revision bleiben auch hier ergebnislos. Eine Option ist, wie die Revision richtig (vgl. Staudinger-Ootler BGB 11. Aufl. § 433 Rz 83 und RGZ 154, 355) bemerkt, das vertragliche Recht, einen Gegenstand unter bestimmten Bedingungen zu einem bestimmten Preis erwerben zu können. Man spricht auch von einem "Ankaufsrecht" (Palandt, BGB 27« Aufl. Anra. 1 vor § 504). Die Begründung eines solchen Erwerbsrechtes und die Bestimmung seines Inhalts unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit; ein solches Ankaufs- oder Optionsrecht kann in den verschiedensten Formen begründet werden, beispielsweise durch ein einseitiges, aber bindendes Verkaufsangebot, durch einen Kaufvorvertrag oder einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag (BGHZ 47, 387)« Eine Verpflichtung zur Leistung des Optionsbegünstigten vor Ausübung des Erwerbsrechtes, also schon bei dessen Begründung, besteht wiederum nur dann, wenn die Parteien ein solches Entgelt etwa in Form eines Rechtskaufes begründet haben. - 27 a) (Aktien) Die Revision verweist auf die von ihr jetzt vorgelegte Aktennotiz vom 9* April 1958 und meint, die Richtverwertung enthalte eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Diese Notiz ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie zeitlich vor den genauer gefaßten Briefen vom 19* April 1958 niedergelegt ist, also nicht mehr das Ergebnis der weiteren Verhandlungen berücksichtigt. Im übrigen heißt es im letzten Absatz dieser Notiz nur, daß der Beklagte im Rahmen der beabsichtigten Interessengemeinschaft der Klägerin ein Vorkau£oFce h t auf die ihm gehörigen Aktien einräumen würde. Ein Vorkaufsrecht begründet eine Zahlungsverpflichtung erst dann, wenn der Berechtigte von diesem Recht Gebrauch macht und in einen geschlossenen Kaufvertrag eintritt. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht geschehen. Selbst wenn die Parteien mit dem Ausdruck "Vorkaufsrecht" nur ein "Ankaufsrecht" in dem Sinne gemeint hatten, daß ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung der Klägerin - ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Verkauf durch den Beklagten - zustande kommen sollte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägerin eine solche Ankaufserklärung nicht abgegeben. Der Beklagte meint weiter, mit dieser Notiz vom 9. April 1958 sei der Aktienpreis bereits bestimmt worden; auch das ist irrig, denn diese Notiz spricht nur davon, daß sich das Aktienkapital auf "nominal" 25 Millionen Franken belaufe; damit war über den Kurswert und den gewünschten Kaufpreis nichts gesagt. Die Revision zieht überhaupt aus dem Schriftwechsel 28 - andere Schlüsse als das Berufungsgericht. Das ist unzulässig, da es sich um individuelle Willenserklärungen handelt, deren Auslegung dem Tatrichter obliegt. Auslegungsfehler sind nicht erkennbar. Im übrigen verwertet die Revision hier mehrfach Schreiben, die die Option bezüglich der Schutzrechte betreffen, während die Erklärungen bezüglich der Aktien anders lauten. Stets hat der Beklagte sein eigenes Schreiben vom 18. Febru-ar I960 gegen sich, in dem es heißt: ... besteht eine Bindung gegenüber der bBP-AG also hinsichtlich des BTZ und meiner Patente meinerseits nicht mehr, zu demal die von mir mit meiner Gegenzeichnung auf dem DflP-Vorstands-schreiben ohne Datum vom Mai 1958 gegebene Option längst abgelaufen und der in Aussicht genommene Vertrag über BTZ nicht zustande gekommen ist ... ” Die Revision ineint zwar, das sei eine einfache Tatsachenfeststellung, die nicht den Schluß zulasse, daß die Option "gebührenfrei” erteilt gewesen sei. Das ist unerheblich, denn bev/eispflichtig für die Vereinbarung eines Entgelts schon für die bloße Gewährung des Optiohsrechtes ohne dessen Ausübung war der Beklagte. b) (Schutzrechte) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übersehen, wonach über Optionsgebühren doch ausführlich verhandelt worden sei und die vom Beklagten vorgeschlagenen Bewertungsunterlagen grundsätzlich zugrundegelegt worden seien. Das alles ist unerheblich, weil nicht festgestellt ist, daß die Parteien sich über dieses Entgelt geeinigt hätten. Bs ist nicht einmal festgestellt, daß die Klägerin -29- von dem ihr erstmals gemäß Schreiben vom 19. April 1958 eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und erklärt habe, sie wolle die zunächst unentgeltlich gewährte Option später gegen Entgelt weiter laufen lassen, G) 12.500 DM Jahresabschlußzahlungen 1. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt: Der Vertrag erv/ähne eine solche Ab Schluß Zahlung nicht. Hach § 15 de3 Vertrages seien Nebenabreden nur gültig, soweit 3ie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden seien. Eine solche Bestätigung liege nicht vor. Im übrigen könnten diese Ansprüche nur auf den Vertrag gegründet werden, der lediglich Ansprüche gegen die GmbH gewähre und nicht gegen die klagende AG. 2. Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil sich in der Tat diese Ansprüche nur auf den Anstellungsvertrag des Beklagten stützen könnten und dann gegen die GmbH geltend gemacht werden müßten. Die Revision meint allerdings, die Abrede über die Zuständigkeit der GmbH gelte nur für Ansprüche, die unmittelbar aus dem Vertrage herzuleiten seien. Das ist unrichtig, denn auch Ansprüche auf eine AbSchlußZahlung für einen Geschäfts-führer, die neben dem schriftlichen Anstellungsvertrag mündlich vereinbart sein oder sich aus Wiederholten Zahlungen ergeben sollen, wären Ansprüche, die sich1-unmittelbar auf den Anstellungsvertrag” stützen. Denn darin würde eine Änderung oder Ergänzung des Anstellungsvertrages liegen; andere Rechtsgrundlagen für diese Ansprüche bestehen daneben nicht. Im übrigen findet sich eine solche Ein- schränkung auf "unmittelbare Ansprüche aus dem Vertrag" nicht einmal in der vom Beklagten selbst gefertigten Aktennotiz über die Besprechung vom 31. Januar 1962. 3. Die Revision trägt zu dem Schluß noch vor, mindestens müsse die Klägerin die vorgesehene Abfindungszahlung von 25.QOO DM zahlen, weil sie die Bedingung für die Entstehung dieser Verpflichtung verhindert habe. Sie beruft sich damit auf den Aktenvermerk vom 31. Januar 1962, in dem es am Schluß heißt: ... Anschließend kam hinsichtlich Anstellungsvertrag - unter dom ausdrücklichen Hinweis der Gesellschafter, daß hierzu keine Verpflichtung bestehe - folgende Vereinbarung zustande: Die B^P-Triebwerkbau zahlt an den Unterzeichneten anläßlich seines Ausscheidens eine Abfindung von 25-000 DH unter der Voraussetzung einer Regelung der noch offenen Fragen mit der BlB-AG.•. Der Unterzeichnete akzeptiert den Vorschlag der Gesellschafter und erklärt, daß er nach Zahlung der vorgenannten Abfindung und aufgrund der festgelegten Zuständigkeiten keine Ansprüche gegen die B®~l'ri obwerkbau hat." Eines Eingehens auf dieses Vorbringen bedarf es nicht, weil es sich um ein neues Vorbringen handelt, das der Beklagte erstmals jetzt in diesem Rechtszug vorträgt; das ist unzulässig, weil das Revisionsgericht nur den vom Berufungsgericht festgestellten Bachverhalt zu überprüfen hat. Ill- Ergebnis Die Revision des Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Kreft Dr* Bode Dr« Arndt Dr. Hußla Keßler