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BGH · III ZR 185/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 185/62

Zivilocnat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23° Juni 1965 unter Mitwirkung des Scnotspräsidcnten Dr. Pagendarm und der Bundesrichtcr Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Heinhardt für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9° Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7° Juni 1962 wird zurückgewiesen. Am 3° Juni 1961 wurde der Regierungabaudirektor der als Beamter in den Diensten des Klägers steht, wahrend seines Urlaubs durch einen unvorsichtig geführten Omnibus der Beklagten erheblich vorletzt. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Verletzten sei ein Schaden nur in Höhe der Nettobezüge entstanden, ein v/eitergohendor Anspruch siehe daher auch dem Klager nicht zu» Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Sprungrevision erforderliche Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei erst am 13» August 1962, also nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei Gericht eingereicht worden. Wenn das zuträfe, v/äre die Revision unzulässig, weil die Zustimmungserklärung dos Gegners innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen muß (BGHZ 16, 192)» Indessen hat der erstinstanzliche Proseßbovollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Sr. eidesstattlich versichert, er könne mit Sicherheit angeben, daß er selbst die Revisionsechrif t - die unzweifelhaft am 2» August 1962 einge-rcicht wurde - zusammen mit zwei Beilagen, nämlich mit dom angefochtenen Urteil und der Zustimmungserklärung des Gegners, bei der Einlaufstelle der Justizbehörden in München eingereieht habe. Hach Art 96 BayBG, der dem § 87 0 (fBBgJ: wörtlich entspricht, gehen die gesetzlichen Schadensersatzansprüche eines körperlich verletzten Beamten insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Diensthezügen verpflichtet ist« Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf jene Bestimmungen den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beträge zugesprochen, die der Kläger vom Gehalt des vorletzten Beamten einbehalten und an die Steuerbehörde abgeführt hat, um die Lohnund Kirchensteuer des Beamten zu tilgen» Auch der VI» .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30« Juni 1964 - VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76 - ausgesprochen, daß der verletzte und dadurch vorübergehend dienstunfähige Beamte gegen den verantwortlichen Schädiger einen auf den Dienstherrn übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalteo hat» Dieser Rechtsprechung ist jedenfall im Ergebnis beizutreten» Nach der im Vorlageboschluß vom 8» März 1965 (vgl» NJW 1965, 992) näher begründeten Ansicht des IIIo Zivilsenats wird dieses Ergebnis bereits dadurch gerechtfertigt, daß der wirkliche Schaden dos Geschädig ten in dem Entzug des Bruttolohnes besteht, also gleich dem Lohn ohne Berücksichtigung der oinbehaltenen Lohn-und Kirchensteuern ist, weil die einbohaltenen Steuerbeträge Teile des Gehaltes sind, mit deren Zahlung Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Ge-schadigten^'m oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitcrgozahlt wird und deshalb die Sehadens-orsatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, SO und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27= April 1965 VI ZR 124/64). Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7» 30 und 21p 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Diensthcrrn auf die Schadensersatzforderung dos Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadenseröatz-forderung unverändert fortbestehc ( BGHZ 42, 7.6, 82). Der Schaden sei dann aber nur als das vorstellbar, was der Vorletzte in seinem konkreten Arbeitsvorhältnis durch die Verwertung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr trotz ihres zeitweiligen Ausfalls tatsächlich nicht verliert (S. Der Schaden im Rechtsainne setze sieh deshalb zusammen aus dem ausgezahlten feil der Bezüge und den Steuern, die entrichtet werden müssen, damit das Nettogohalt übrig bleibe, und da bei der Lohn oder Gehalts-fortzohlung keinerlei Änderungen durch das Schadenacreignio einträten, sei der demnach zu ersetzende Gesamtbetrag identisch mit dem Bruttogehalt (BGHZ 42, 76, 82). Zivilsenat für Palle der Portzahlvmg des Lohnes und des Gehalts unter weiterer Umgestaltung, wenn nicht sogar unter Aufgabe der von ihm sonst vertretenen modifizierten Nettölohnmethöde die Ansicht, daß der gesamte Bruttolohn, sogar zuzüglich der Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen, der dem Geschädigten entstandene Schaden ist» Pür die Fälle der Fortzahlung von Lohn und Gehalt geht demnach auch der VI» Zivilsenat gerade so wie der III» Zivilsenat dieser allerdings nicht nur für solche Fälle, sondern grundsätzlich - von der Auffassung aus, daß der dem Geschädigten entstandene Schaden nicht nach der modifizierten Nettolohnmethode, sondern nach dem Bruttolohn zu bemessen ist. März 1965 davon ab, dom Großen Senat die Frage vorzulogen, oh hei der Ermittlung des zu ersetzenden Arbeitseinkommens grundsätzlich von den .Brutto- oder den Bettobezügen auszugehen ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 516 ZPO
BGHZ°AnspruchKlägerRevisionGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
EGB § 249 Hd
 Zur Broge, ob bei der Ermittelung zu ersetzenden Arbeitseinkommens von den Brutto- oder Nettobe-zügen des Geschädigten auszugehen ist»
EGH, ürto Vo 25« Juni 1965 - III ZR 185/62 LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 185/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 An Verkündungs Statt zuges.to.llt
 an Beklagten am 29° Juni 1965
an Kläger am 30. Juni 1965
Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Deutschen Bundespost, vortreten durch die Oberpostdirektion München,
- Prozeßbovollnäohtigter:
Beklagten und Reviaions-klägerin
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirkofinanzdirektion München,
- Prozoßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionobeklagten, Rochtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilocnat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23° Juni 1965 unter Mitwirkung des Scnotspräsidcnten Dr. Pagendarm und der Bundesrichtcr Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Heinhardt
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9° Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7° Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten dos Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3° Juni 1961 wurde der Regierungabaudirektor der als Beamter in den Diensten des Klägers steht, wahrend seines Urlaubs durch einen unvorsichtig geführten Omnibus der Beklagten erheblich vorletzt. Die Beklagte haftet für den unfallbedingten Schaden	nach
§ 839 BUB, Art. 34 GO» Das ist außer Streit.
war infolge dos Unfalls vom 5 ° Juni 1961 bis 3° September 1961 dienstunfähig» Seine Dienstbezüge betrugen in diosem Zeitraum 5°983,35 DK» Davon wurden ihm 5.013,84 DM ausbezohlt, den Rostbetrag von 969,50 DM führte der Kläger als Lohnund Kirchensteuer an das Finanzamt ab»
Die Beklagto hat dem Kläger die Hettobezüge ersetzt. Der Kläger verlangt von ihr auch Ursntz der abgeführten
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Steuerbeträge, da auch insoweit ein gemäß Art» 96 des Bayerischen Beamtengesetzos (BayBG) ein auf den Kläger übergegangener Schadensersatzanspruch gegeben sei»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 969j50 BK nebst 4 °h Zinsen seit 1. Oktober 1961 zu zahlen»
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Verletzten sei ein Schaden nur in Höhe der Nettobezüge entstanden, ein v/eitergohendor Anspruch siehe daher auch dem Klager nicht zu»
Dos Landgericht hat der Klage stattgegeben» Kit ihrer Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Hochtomittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die "Revision ist statthaft, obwohl die Revisions-oumme nicht erreicht ist. Denn der Kläger macht einen auf ihn übergegangonen Anspruch aus § 839 BGB, Art 34 GG geltend (§ 547 Abo. 1 Nr. 2 ZPO aP). Das Rechtsmittel ist auch in gehöriger Norm und Priot eingelegt. Das lnndgerichtliche Urteil ist am 6. Juli 1962 in abgekürzter Porm zugestellt worden. Damit ist die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) und nach allgemeiner Meinung auch die Priot für die Sprungrevision in Lauf gesetzt worden (Baumbach ZPO 28. Aufl. § 566 a Anm. 1 A). Die Revision ist rechtzeitig am 2. August 1962 eingelegt -worden»
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Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision ergeben sich allerdings aus folgendem: Ein Aktenvermerk des Justizobersokretärs	sagt,	die nach § 566 a
Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Sprungrevision erforderliche Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei erst am 13» August 1962, also nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei Gericht eingereicht worden. Wenn das zuträfe, v/äre die Revision
 unzulässig, weil die Zustimmungserklärung dos Gegners innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen muß (BGHZ 16, 192)» Indessen hat der erstinstanzliche Proseßbovollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Sr.	eidesstattlich	versichert,	er	könne
 mit Sicherheit angeben, daß er selbst die Revisionsechrif t - die unzweifelhaft am 2» August 1962 einge-rcicht wurde - zusammen mit zwei Beilagen, nämlich mit dom angefochtenen Urteil und der Zustimmungserklärung des Gegners, bei der Einlaufstelle der Justizbehörden in München eingereieht habe. Pen Aktenvermerk erklärt er damit, daß er wahrscheinlich die Zustimmungserklärung versehentlich zusammen mit der Urteilsabschrift zurückerhalten und sie am 13» August 1962 vor einer Be-
sprechung mit einem Richter des Bayerischen Obersten Landcsgorichts wieder zu den Akten gegeben habe. Diese Darstellung ist mit den dienstlichen Erklärungen der beteiligten Beamten nicht unvereinbar; ihr kann daher gefolgt worden. Damit ist die Revision zulässig.
II
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Inder Sache bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Hach Art 96 BayBG, der dem § 87 0 (fBBgJ: wörtlich entspricht, gehen die gesetzlichen Schadensersatzansprüche eines körperlich verletzten Beamten insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während
 einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Diensthezügen verpflichtet ist« Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf jene Bestimmungen den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beträge zugesprochen, die der Kläger vom Gehalt des vorletzten Beamten einbehalten und an die Steuerbehörde abgeführt hat, um die Lohnund Kirchensteuer des Beamten zu tilgen» Auch der VI» .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30« Juni 1964
-	VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76 - ausgesprochen, daß der verletzte und dadurch vorübergehend dienstunfähige Beamte gegen den verantwortlichen Schädiger einen auf den Dienstherrn übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalteo hat» Dieser Rechtsprechung ist jedenfall im Ergebnis beizutreten»
Nach der im Vorlageboschluß vom 8» März 1965 (vgl» NJW 1965, 992) näher begründeten Ansicht des IIIo Zivilsenats wird dieses Ergebnis bereits dadurch gerechtfertigt, daß der wirkliche Schaden dos Geschädig ten in dem Entzug des Bruttolohnes besteht, also gleich dem Lohn ohne Berücksichtigung der oinbehaltenen Lohn-und Kirchensteuern ist, weil die einbohaltenen Steuerbeträge Teile des Gehaltes sind, mit deren Zahlung
-	mindestens auch - eine Steuerschuld des Geschädigten getilgt v/irdo Steht aber dem Geschädigten der Anspruch auf den Bruttolohn ohne Berücksichtigung der Stenern zu, so ergibt sich, daß der Dienstherr, wenn er nicht nur den Nettolohn (an den Geschädigten persönlich), sondern auch die Steuern (für den Geschädigten aus dessen Lohn an die Steuerbehörde) gezahlt hat, den Geschädigten also hinsichtlich des gesamten Lohnes, mithin nicht nur hinsichtlich des Nettolohnes, sondern auch hinsichtlich des Bruttolohnes befriedigt hat, so daß in unmittelbarer Anwendung der genannten Bestimmungen der Boamtengesetzo Ansprüche in Höhe dos Brutto-
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lohnes auf den Dienstherrn übergegangen sind»
Der VI. Zivilsenat vertritt demgegenüber die 3ogc "modifizierte Nettolohnmethode", wonach als Schadensersatz dem Geschädigten der Nettolohn und die für diesen Schadensbotrag zu zahlenden, jeweils für den Einzelfall zu ermittelnden Steuern zustehen. Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Ge-schadigten^'m oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitcrgozahlt wird und deshalb die Sehadens-orsatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, SO und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27= April 1965 VI ZR 124/64). Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7» 30 und 21p 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Diensthcrrn auf die Schadensersatzforderung dos Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadenseröatz-forderung unverändert fortbestehc ( BGHZ 42, 7.6, 82).
Der Schaden sei dann aber nur als das vorstellbar, was der Vorletzte in seinem konkreten Arbeitsvorhältnis durch die Verwertung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr trotz ihres zeitweiligen Ausfalls tatsächlich nicht verliert (S. 6-7 des Urteils vom 27. April 1965 VI ZR 124/64). Der Schaden im Rechtsainne setze sieh deshalb zusammen aus dem ausgezahlten feil der Bezüge und den Steuern, die entrichtet werden müssen, damit das Nettogohalt übrig bleibe, und da bei der Lohn oder Gehalts-fortzohlung keinerlei Änderungen durch das Schadenacreignio einträten, sei der demnach zu ersetzende Gesamtbetrag identisch mit dem Bruttogehalt (BGHZ 42, 76, 82). Noch schärfer hat der VI. Zivilsenat das in seinem Urteil von
27. April 1965 VI ZR 124/64 auf Seite 0/9 in Bezug auf den Arbcitgeberantoil on den Soziolversicherungs-boiträgon betont: Diese Arbcitgoberanteile seien eine zu dem Bruttolohn hinzutretendo Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit ein Vorteil aus der geleisteten Arbeit; der Portfall dieser Arbeitgeber-beitrüge im Palle der Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten sei deshalb eigener Schaden des Verletzten: der Schädiger sei auch insoweit dem Geschädigten ersatzpflichtig, so daß auch Ansprüche in Höhe der Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben auf den Arbeitgeber im Palle der Lohnfortzahlung übergehen könnten»
Damit vertritt der VI. Zivilsenat für Palle der Portzahlvmg des Lohnes und des Gehalts unter weiterer Umgestaltung, wenn nicht sogar unter Aufgabe der von ihm sonst vertretenen modifizierten Nettölohnmethöde die Ansicht, daß der gesamte Bruttolohn, sogar zuzüglich der Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen, der dem Geschädigten entstandene Schaden ist» Pür die Fälle der Fortzahlung von Lohn und Gehalt geht demnach auch der VI» Zivilsenat gerade so wie der III» Zivilsenat dieser allerdings nicht nur für solche Fälle, sondern grundsätzlich - von der Auffassung aus, daß der dem Geschädigten entstandene Schaden nicht nach der modifizierten Nettolohnmethode, sondern nach dem Bruttolohn zu bemessen ist. Mit Rücksicht auf diese neueste Rechtsprechung des VI. Zivilsenats hat der III. Zivilsenat seinen Vorlogebeschluß nochmals überprüft» Da der vorliegende Pall nur Schadensersatzansprüche bei Fortzahlung des Gehalts betrifft und da insoweit beide Senate] und jedenfalls in solchen Fällen auch der VI. Senat noch seiner neuesten Rechtsprechung, den Schaden schlecht hin nach dem Bruttolohn bemessen, sieht der III» Zivilsenat nunmehr in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden
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dos Großen Senats für Zivilsachen unter Änderung seines Vorlagsheschlussos vom 8. März 1965 davon ab, dom Großen Senat die Frage vorzulogen, oh hei der Ermittlung des zu ersetzenden Arbeitseinkommens grundsätzlich von den .Brutto- oder den Bettobezügen auszugehen ist. Er weist vielmehr in abschließender Entscheidung die Revision unter Überbürdung der Kosten auf die Beklagte (§97 ZPO) zurück»
Br. Pagendarm	Br.	Beyer	Br»	Hußla
 Keßler	Br.	Heinhardt