* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 185/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 185/61

schließlich in der Berufungsinstanz rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29» Oktober 1957 nur in Höhe von 264?50 DM aufrecht erhalten, ira übrigen aber aufgehoben; außerdem wurden dem Kläger und Hf|^ die Kosten dieses Rechtsstreits zur Hälfte auferlegt» Juli 1956, der ebenfalls amtspflichtwidrig unrichtig erlassen worden sei, Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 29* Oktober 1957 geworden, durch das dem Kläger ein Schaden in HÖho von 347*15 DM entstanden sei. Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und führt insbesondere aus, daß selbst ein fehlerhaftes Verhalten ihrer Beamten für den behaupteten Schaden des Klägers wegen des von ihm zu ersetzenden Wildschadens nicht ursächlich sein könne, weil die endgültige Entscheidung über den vom Kläger an Nesselberger zu erstattenden Wildschaden auf der vom Landgericht vorgenommenen freien Beweiswürdigung über Art und Hohe dos Wildschadens beruhe. sind9 die sich gegen die Annahme des Obexlandesgerichts richten, der Kläger habe ausreichende Tatsachen für eine Haftung auf der Grundlage des § 839 Abo. 2 BGB nicht vorgetragen; und schließlich, ob die vom Kläger behauptete dmtspflichtwidrige Unterlassung der nach § 29 Hess.AG zu dem Bundesjagdgesetz gesetzlich vorgeschriebenen generellen Bestellung von Y/ildschadenschätzern und die Hinzuziehung der beiden Ortsgerichtsmitglieder PflHB und als Schätzer in dem Wildschadensfall überhaupt noch unter die Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB fallen können. Denn das Berufungsurteil wird rechtlich bedenkenfrei schon getragen durch die Hilfs-ervvägung des Oberlandesgerichts» die behaupteten Amtspflichtverletzungen der Beklagten, die insbesondere in dem Verhalten des nach der Behauptung des Klägers mit ihm persönlich verfeindeten städtischen Landwirtschaftsrats Dr. Lang liegen sollen, seien nicht adäquat ursächlich für den vom Kläger in diesem Rechts-stroit geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles 'könnte zwar im natürlichen Sinn kausal gewesen sein für den vom Kläger geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles insbesondere also für die Schätzung der Schadenshöhe durch das Landgericht, das sich in seinem Urteil vom 29« Oktober 1957 insoweit auch auf die Schätzung der beiden Ortsgerichtsmitglieder und berufen habe. "im natürlichen Sinne" kausal für die Entscheidung des Landgerichts im Rechtsstreit über die Höhe des zu ersetzenden Wildschadens und damit für den Schaden des Klägers war, davon geht auch das Oberlandesgericht zutreffend aus. Denn nach dem vorgetragenen Inhalt des Urteils des Landgerichts vom 29- Oktober 1957 folgt es zur Höhe des Wildschadens der von den Orts-gerichtsmitgliedern PHB und WBBB vorgenommenen Schätzung des gesamten Wildschadens von (Uit. So 4)o Damit ist jedoch noch nichts darüber entschieden, ob das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten Br. I^p's adäquate, d.h. zurechenbare und somit haftungsbegründendc Bedingungen für den Schaden des Klägors waren. §§ 29 - 31 des Hess»AG vom “Gerneindevorstand" - hier also von der beklagten Stadtgemeinde - vorzunehmende Festsetzung eines Wildschadens lediglich vorläufiger Natur ist und im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zivilgerichte in dem üblichen Instanzenzug (Amtsgericht - Landgericht) unterliegt; und zwar in dem Sinne, daß die ordentlichen Gerichte über den gesondert normierten materiellen Anspruch auf V/ildschadonsersatz entsprechend § 29 BJG und in Anwendung der sonstigen allgemeinen bürgerlichrecht-lichcn und prozessualen Bestimmungen endgültig entscheiden (vgl* hierzu Mitzschke - Schäfer, Kommentar zu dem BJG 2. Auflo Anmerkungen 3-5 zu § 29 BJG)* Der durch bestimmte, angeblich amtspflichtwidrige Maßnahmen oder Unterlassungen im sog* Vorverfahren nachteilig Betroffene, wie der Kläger hier für sich behauptet, ist nach § 839 Abs* 3 BGB sogar gehalten, diesen gesetzlich vorgesehenen “Rechtsmittelweg“ ein« Zuschlägen* Denn das “Nachverfahren" vor den Zivilgerichten -ist seinem Wesen nach dazu bestimmt und generell geeignet, Fehler des “Vorverfahrens" gerade zur Frage der Erstattung von Wildschaden und dessen Höhe zu beseitigen oder jedenfalls in der geeigneten Y/eise zu prüfen und zu beachten« In besonderem Maße gilt dies für eine - sei es fahrlässig oder, wie der Kläger hier behauptet, sogar vorsätzlich oder wider besseres Wissen vorgenommene - unrichtige Festsetzung dee WildSchadensersatzes durch die Verwaltungsbehörde» Hier hat der Kläger die nach seiner Meinung formell und sachlich unrichtige Schätzung des Wildschadens im »Vorverfahren” im anschließenden Zivilrechtsweg zudem auch ausdrücklich angegriffen» Das Landgericht hat jedoch bei der Festsetzung des vom Kläger zu ersetzenden Wildschadens in seinen Uxteilsgründen bemerkt (Urto S« 4) , daß die vom Kläger behaupteten formellen Verstöße der beklagten Stadtgemeinde im Bahmen des Vorverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der Schätzer, einen Einfluß auf die vom Landgericht nach § 29 BJG zu treffende Sachentscheidung nicht hätten» Außerdem ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht sich der von Pfeiffer und Wagner vorgenommenon Schätzung”aus eigener Würdigung” auf der Grundlage dor §§ 286, 287 ZPO angeschlossen hat, wie auch schon das Berufungsgericht ausgeführt hat» RG in JW 1934, 877) für den vom Kläger im jetzigen Rechtsstreit auf der Grundlage behaupteter Amtspflicht-Verletzungen der Beklagten im Vorverfahren geltend go~ machten Schaden lediglich das Urteil des Landgerichts vom 29» Oktober 1957 sei, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Wenn in dem Vorprozeß über den Wildschadensersatz dem Landgericht selbst - wie der Kläger darlegt - bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden Wildschadens Fehler, insbesondere prozeßrechtlicher Art, unterlaufen sind, so sind dieß Umstände, die der beklagten Stadtgemeindo als ’’schadenstiftende Ursache” jedenfalls nicht zu-gerechnet werden können * Denn nach dem normalen und regelmäßigen Ablauf der Dingo in einem Zivilprozeß kann oder muß mit solchen Fehlern nicht gerechnet werden, und vor allem ist das ’’Nachverfahren” vor den Zivilgerichten gerade dazu bestimmt9 fehlerhafte Maßnahmen und Entscheidungen des verwaltungsmäßigen Vorverfahrens über die Festsetzung von Wildschadensersatz zu beseitigeno Sonach zeigt die Begründung des Berufungsurteils jedenfalls in der das klageabweisende Urteil ebenfalls tragenden Hilfsexwägung keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehlero Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weisen»

Zitierte Normen: § 839 BGB

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 185/61 Verkündet
 am 18. Januar 1962 Scheibl, Justizobersekxetär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Rudolf H
itr
 in Wl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt Wiesbaden , gesetzlich vertreten durch ihren Magistrat,
 Beklagte, Berufungsboklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.flflHB-
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br. Beyor,
 Br. Hußla und Keßlor
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1959 wird zurückgewiesen o
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Mitpächter der Sonnenbergex Jagd der Beklagten» Die Jagd ist so in zwei Bezirke geteilt? daß der Kläger und sein Mitpächtex Hpp die eine Hälfte? der Oberbürgermeister der Beklagten, Dr.	und	der
 städtische Landwirtschaftsrat der Beklagten, Dr» l^pt, die andere Hälfte als Jagdbezirke für sich behandeln»
Im Februar/März 1956 entstand auf dem im Jagdbezirk des Klägers belegenen Grundstück des Rentners NflHHP Wildschadeno Der von dem Kläger und HflD zu ersetzende Wildschaden wurde durch einen Vorbescheid der Beklagten - Amt für Landwirtschaft und Forsten -vom 22» Juli 1956 auf 529 DM festgesetzt, und zwar auf der Grundlage einer von den Landwirten und Ortsgerichtsmitgliedern BpHHHBund	vor genommenen Schätzung»
Auf die Klage dos jetzigen Klägers und Hpp's im ordentlichen Rechtsweg wurde dieser Vorbescheid? nachdem ihn das Amtsgericht zunächst im vollen Umfang aufgehoben hatte? schließlich in der Berufungsinstanz rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29» Oktober 1957 nur in Höhe von 264?50 DM aufrecht erhalten, ira übrigen aber aufgehoben; außerdem wurden dem Kläger und Hf|^ die Kosten dieses Rechtsstreits zur Hälfte auferlegt»
Der Kläger verlangt auf Grund dieses Sachverhalts von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Höhe von 347?15 DM, außerdem einen weiteren Betrag wegen eines hier nicht interessierenden Vorganges» Zur Begründung des jetzt im Streit stehenden Anspruchs macht der Kläger geltend;
Eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten liege darin, daß sie entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung nach § 29 des Hessischen Ausführungsgesetzes zu dem Bundesjagdgesetz Wildschadenschätzer nicht bestellt hätten. Dadurch habe es geschehen können, daß in dem Wildschadensfall des Rentners NflHIHiBP einfache Landwirte, denen jede Erfahrung in solchen Prägen fOhle, den Wildschaden geschätzt hätten. Auch die Bestellung solcher ungeeigneter und unfähiger Schätzer stelle eine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar. Die vorschriftswidrige und im Ergebnis auch falsche Schätzung über Art und Höhe des Wildschadens des Rentners
 sei dann zusammen mit dem Vorbescheid der Beklagten vom 22. Juli 1956, der ebenfalls amtspflichtwidrig unrichtig erlassen worden sei, Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 29* Oktober 1957 geworden, durch das dem Kläger ein Schaden in HÖho von 347*15 DM entstanden sei. Dieser setze sich zusammen aus dem von ihm - dem Kläger - zu ersetzenden Wildschaden und aus den ihm anteilig in dem gerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten, die der Kläger im einzelnen beziffert hat.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und führt insbesondere aus, daß selbst ein fehlerhaftes Verhalten ihrer Beamten für den behaupteten Schaden des Klägers wegen des von ihm zu ersetzenden Wildschadens nicht ursächlich sein könne, weil die endgültige Entscheidung über den vom Kläger an Nesselberger zu erstattenden Wildschaden auf der vom Landgericht vorgenommenen freien Beweiswürdigung über Art und Hohe dos Wildschadens beruhe.
4
Das Landgericht hat den Kläger mit dem hier zur Entscheidung stehenden Klageanspruch abgewiosen» Die hiergegen vom Kläger eingolegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageanspruch in Höhe von 347?15 DM nebst Zinsen weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1» Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der von der beklagten Stadtgemeindo gemäß	§	30	Abs.	5
des Hess»AG vom 24«. März 1953 (Hoss»GVBL. S» 27) zu dem BundesJagdgesetz vom 29» November 1952 (BGBB1 I S. 780? 843) erlassene Vorbescheid vom 22» Juli 1956 in dem Wildschadensfall	stelle	ein "Urteil in
 einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs» 2 BGB dar» Hierbei entnimmt es die diese Auffassung tragenden Merkmale im wesentlichen dem irreviaiblen hessischen Landesrecht, und vertritt weiter die Meinung, der Kläger habe Tatsachen, die eine Haftung des Dienstherrn nach § 839 Abs» 2 BGB i.V.m» Art» 34 GG begründen könnten, nicht vorgetragen»
Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision im einzelnen darlogt - insoweit Rechtsbedenken bestehen; insbesondere in der Richtung, ob der Vorbescheid der Beklagten vom 22» Juli 1956 trotz der vom Berufungsger rieht irrevisibel festgestellton Merkmale die Voraussetzungen der bundesxechtlichen Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB erfüllt, weiterhin ob die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO begründet
 
sind9 die sich gegen die Annahme des Obexlandesgerichts richten, der Kläger habe ausreichende Tatsachen für eine Haftung auf der Grundlage des § 839 Abo. 2 BGB nicht vorgetragen; und schließlich, ob die vom Kläger behauptete dmtspflichtwidrige Unterlassung der nach § 29 Hess.AG zu dem Bundesjagdgesetz gesetzlich vorgeschriebenen generellen Bestellung von Y/ildschadenschätzern und die Hinzuziehung der beiden Ortsgerichtsmitglieder PflHB und als Schätzer in dem Wildschadensfall überhaupt noch unter die Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB fallen können. Denn das Berufungsurteil wird rechtlich bedenkenfrei schon getragen durch die Hilfs-ervvägung des Oberlandesgerichts» die behaupteten Amtspflichtverletzungen der Beklagten, die insbesondere in dem Verhalten des nach der Behauptung des Klägers mit ihm persönlich verfeindeten städtischen Landwirtschaftsrats Dr. Lang liegen sollen, seien nicht adäquat ursächlich für den vom Kläger in diesem Rechts-stroit geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles
2. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das behauptete amtspflichtwidxige Verhalten von Dr.	'könnte zwar im natürlichen Sinn kausal gewesen
 sein für den vom Kläger geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles	insbesondere	also
 für die Schätzung der Schadenshöhe durch das Landgericht, das sich in seinem Urteil vom 29« Oktober 1957 insoweit auch auf die Schätzung der beiden Ortsgerichtsmitglieder und	berufen	habe.	Jedoch	sei dem
 adäquaten Ursachenzusammenhang dort eine Grenze gesetzt,
• 6 -
wo im Fall der "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs dom Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerwoisc nicht zugemutet werden könneo Eine solche "Unterbrechung" sei in der freien Beweiswürdigung des Landgerichts in dom Rechtsstreit über den Wildschadensfall NIHlHIB^zu sehen? das sich auf Grund der §§ 286? 287 ZPO seine eigene Überzeugung gebildet und entsprechend entschieden habe« Daß es sich dabei über einen weitergehenden Beweisantrag des Klägers - der vor allem die Höhe der für die beschädigten "Spindelbäumchen" von den Schätzern angesetzten Werte betraf - hinweggesetzt habe, habe dom Landgericht im Woge der Beweiswürdigung freigestanden«
3« Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen können ihr im Ergebnis nicht zu dem Erfolge ver* helfen«
Die Frage, ob behauptete unerlaubte Handlungen? also auch AmtspflichtVerletzungen, ursächlich für bestimmte Schadensfolgen sind, ist grundsätzlich tat-richterliche Aufgabe, und das Revisionsgericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht beachtet hat (vgl« hierzu auch: LM § 24-9 (Bb) BGB Nr« 7)« Das kann hier jedoch nicht angenommen werden.
Daß das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten des Landwirtschaftsrates Dr, L^pfc insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der Wildschadenschätzer oder mit dem Unterlassen einer gesetzmäßigen Bestellung,
• 7 -
"im natürlichen Sinne" kausal für die Entscheidung des Landgerichts im Rechtsstreit über die Höhe des zu ersetzenden Wildschadens und damit für den Schaden des Klägers war, davon geht auch das Oberlandesgericht zutreffend aus. Denn nach dem vorgetragenen Inhalt des Urteils des Landgerichts vom 29- Oktober 1957 folgt es zur Höhe des Wildschadens der von den Orts-gerichtsmitgliedern PHB und WBBB vorgenommenen Schätzung des gesamten Wildschadens von (Uit. So 4)o Damit ist jedoch noch nichts darüber entschieden, ob das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten Br. I^p's adäquate, d.h. zurechenbare und somit haftungsbegründendc Bedingungen für den Schaden des Klägors waren. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind nur solche Handlungen und Unterlassungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen schädigendem Erfolges geeignet sind, im Zivilrecht als ursächliche Bedingungen für den eingetretenen Schadenserfolg anzusehen. Hier« bei hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß es sich bei der Präge nach der "Adäquanz" einer - wie hier -als Bedingung "im natürlichen Sinne" festgestellten Ursache um die Ermittlung der Grenze handelt, bis zu der dem Urhaber einer Bedingung eine Haftung für ihre Polgen billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGB-RGRK 11. Auflo vor § 249 Anm. 14 his 16 und vor § 825 Anm. 47 ff; Anm. zu LM § 839 (D) BGB Hr. 12 unter c, jeweils mit Nachweisen).
Diese Reehtsgrundsätze hat das Berufungs-geiicht bei seiner Würdigung über einen möglichen Ursachonzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten Dr«	und	dem	jetzt	im	Streit	stehen-
den Schaden des Klägers entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt» Im vorliegenden Pall liegt die Besonderheit darin, daß die nach § 35 BJG i.V.m.
§§ 29 - 31 des Hess»AG vom “Gerneindevorstand" - hier also von der beklagten Stadtgemeinde - vorzunehmende Festsetzung eines Wildschadens lediglich vorläufiger Natur ist und im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zivilgerichte in dem üblichen Instanzenzug (Amtsgericht - Landgericht) unterliegt; und zwar in dem Sinne, daß die ordentlichen Gerichte über den gesondert normierten materiellen Anspruch auf V/ildschadonsersatz entsprechend § 29 BJG und in Anwendung der sonstigen allgemeinen bürgerlichrecht-lichcn und prozessualen Bestimmungen endgültig entscheiden (vgl* hierzu Mitzschke - Schäfer, Kommentar zu dem BJG 2. Auflo Anmerkungen 3-5 zu § 29 BJG)* Der durch bestimmte, angeblich amtspflichtwidrige Maßnahmen oder Unterlassungen im sog* Vorverfahren nachteilig Betroffene, wie der Kläger hier für sich behauptet, ist nach § 839 Abs* 3 BGB sogar gehalten, diesen gesetzlich vorgesehenen “Rechtsmittelweg“ ein« Zuschlägen* Denn das “Nachverfahren" vor den Zivilgerichten -ist seinem Wesen nach dazu bestimmt und generell geeignet, Fehler des “Vorverfahrens" gerade zur Frage der Erstattung von Wildschaden und dessen Höhe zu beseitigen oder jedenfalls in der geeigneten Y/eise zu prüfen und zu beachten« In besonderem Maße gilt dies für eine - sei es fahrlässig oder, wie der Kläger hier behauptet, sogar vorsätzlich oder wider besseres Wissen
 vorgenommene - unrichtige Festsetzung dee WildSchadensersatzes durch die Verwaltungsbehörde» Hier hat der Kläger die nach seiner Meinung formell und sachlich unrichtige Schätzung des Wildschadens im »Vorverfahren” im anschließenden Zivilrechtsweg zudem auch ausdrücklich angegriffen» Das Landgericht hat jedoch bei der Festsetzung des vom Kläger zu ersetzenden Wildschadens in seinen Uxteilsgründen bemerkt (Urto S« 4) , daß die vom Kläger behaupteten formellen Verstöße der beklagten Stadtgemeinde im Bahmen des Vorverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der Schätzer, einen Einfluß auf die vom Landgericht nach § 29 BJG zu treffende Sachentscheidung nicht hätten» Außerdem ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht sich der von Pfeiffer und Wagner vorgenommenon Schätzung”aus eigener Würdigung” auf der Grundlage dor §§ 286, 287 ZPO angeschlossen hat, wie auch schon das Berufungsgericht ausgeführt hat»
Hiernach kann die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung, daß die »eigentliche” oder "wirkliche” Ursache (vgl» hierzu BGHZ 25, 86, 92; BGZ 106, 14/15,
RG in JW 1934, 877) für den vom Kläger im jetzigen Rechtsstreit auf der Grundlage behaupteter Amtspflicht-Verletzungen der Beklagten im Vorverfahren geltend go~ machten Schaden lediglich das Urteil des Landgerichts vom 29» Oktober 1957 sei, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Wenn in dem Vorprozeß über den Wildschadensersatz dem Landgericht selbst - wie der Kläger darlegt - bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden Wildschadens Fehler, insbesondere prozeßrechtlicher Art, unterlaufen sind, so
~ 10 -
sind dieß Umstände, die der beklagten Stadtgemeindo als ’’schadenstiftende Ursache” jedenfalls nicht zu-gerechnet werden können * Denn nach dem normalen und regelmäßigen Ablauf der Dingo in einem Zivilprozeß kann oder muß mit solchen Fehlern nicht gerechnet werden, und vor allem ist das ’’Nachverfahren” vor den Zivilgerichten gerade dazu bestimmt9 fehlerhafte Maßnahmen und Entscheidungen des verwaltungsmäßigen Vorverfahrens über die Festsetzung von Wildschadensersatz zu beseitigeno
 Sonach zeigt die Begründung des Berufungsurteils jedenfalls in der das klageabweisende Urteil ebenfalls tragenden Hilfsexwägung keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehlero Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weisen»
Dr. Kreft
 Dx. Hußla
 Dr . Arndt
 Keßler
 Dx* Beyer