* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZB 185/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 185/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lO.n&rz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlcndesgerichts München vom 29« Mai 1956 insoweit, als es den Kläger mit seinem Anspruch auf Ersatz des Wertes eines Teppichs und zweier Sessel abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Beklagte fUr den Verlust verschiedener ihm gehörender Sachen, darunter einen Teppich und zwei Klubsessel, die die Beklagte mit Schreiben vom 19. Seiner Klage, mit der er Schadensersatz - für den Teppich 4 200 DM, für die beiden Sessel 900 DM zu dem Teil auch in erster Linie Herausgabe der weggenommenen Sachen verlangt hatte, hat das Landgericht in beschränktem Umfang derart stattgegeben, daß es die Schadensersatzansprüche des Klägers, namentlich wegen des Verlustes des Teppichs und der Sessel, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte. Auf die von der Beklagten im beschränkten Umfang eingelegte Berufung hat das Oberlan-desgericht der Klage auch insoweit den Erfolg versagt, als sie sich auch auf Schadensersatz für den Teppich und die Sessel richtete. Er habe zwar seine weitere Mitwirkung bei der Bequirierung verweigert, der Bürgermeister habe sich aber an den von Leutnant I erteilten Befehl gebunden gefühlt und demgemäß in einer Bequirierungs-anordnung vom 19. Juli 1946 - so meint das Berufungsgericht -den Teppich und zwei Klubsessel des Klägers zur Benutzung in Anspruch genommen und diese Einrichtungsstücke dem Offiziers-Klub übergeben. Als Folge davon könne er im Hinblick auf § 839 Abs.l Satz 2 BGB von der Beklagten, deren Bürgermei ster höchstens fahrlässig gehandelt habe, weder Schadensersatz beanspruchen noch - und zwar schon deswegen nicht, weil das Gesetz vom 1. Hier hat die Requirierungsanordnung, die der Bürgermeister der Beklagten pflichtwidrig getroffen haben soll, zu der Wegnahme der Sachen und zu ihrer Übergabe an die Besatzungsmacht geführt, bei der sie während der Requirierung nicht nur genutzt worden, sondern auch verloren gegangen sind» Auch ein Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Entschädigung für den Verlust ist daher durch die Requirierungsanordnung, die der Kläger seinem Amtshaftungsanspruch zugrunde legt, ausgelöst*worden und somit nicht als ein anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 zu werten» Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß nach der von ihm für wahr gehaltenen Bekundung der Zeugin Gabriele rSHHHHP Teppich und Klubsessel sich bereits im Hai 1948 nicht mehr vorgefunden haben und daß in einem 3?sll, in dem ein Besatzungssachschaden vor dem 21. Sodann tritt die Frage in den Vordergrund, ob der damalige Bürgermeister der Beklagten, als er die Requirierung anoxdnete» schuldhaft gehandelt hat, oder ob mangels eines solchen Verschuldens dem Kläger der von ihm geltend gemachte Amtshaftungsanspiuch nicht erwachsen ist (§ 839 Abs.l Satz 1 BGB). Nach dieser Richtung vermißt das Berufungsgericht jeden Anhalt für eine vorsätzlich pflichtwidrige Handlungsweise des Bürgermeisters und spricht lediglich, wie der Revision entgegenzuhalten ist, davon, dem Bürgermeister könne höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ebensowenig hat es sich - und brauchte dies von seinem Standpunkt aus auch nicht zu tun -mit der von der Revision herangezogenen, von der Beklagten vor dem Berufungsgericht für unzutreffend erklärten (Schriftsatz vom 14« September 1955 S.7/8) Aussage des Zeugen auseinandergesetzt. Unter den gegebenen Umständen und nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann zwar das Revisionsgericht auf der einen Seite eine vorsätzlich begangene Pflichtwidrigkeit auf seiten des Bürgermeisters, wie sie noch die Revision für gegeben erachtet, schon jetzt verneinenf denn selbst wenn gerade auf Grund der genannten Zeugenaussage anzunehmen wäre, der Bürgermeister habe damals erkannt gehabt, daß Leutnant einen gültigen und ordnungsgemäßen Requisitionsbefehl nicht habe exteilen können und daß es sich nur um eine irreguläre Be-quisition habe handeln können, wäre dem Bürgermeister zugute zu halten, daß er sich nach dem Berufungsurteil in seinem Handeln an den Befehl von Leutnant gebunden gefühlt hat. Kannte er die Begelung, so erheben sich die Fragen, ob er den ihm von Leutnant DflHHH) unter dem 8« Juli 1946 er-teilten”Auftrag«, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht zu lassen (§ 276 BGB), als einen bindenden und hinzunehmenden Befehl der Besatzungsmacht ansehen durfte oder nicht, ob er etwa, wie es der Kläger jetzt verlangt, die Vorlage eines ordnungsmäßigen Bequisitionsscheins hätte fordern oder gegenüber Leutnant DflHHBI bei anderen amerikanischen Dienststellen gegen den Auftrag Vorstellungen hätte erheben sollen. Die Frage, ob der Bürgermeister der Beklagten fahrlässig gehandelt hat oder nicht, bedarf nach dem allen der Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Amtshaftungsanspruch auf Ersatz des Wertes eines Teppichs und zweier Sessel:mit einer nicht ausreichenden Begründung abgesprochen hat, hebt daher der Senat insoweit das angefochtene Urteil auf und verweist es in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§§ 564, 565 ZPO).

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 839 BGB § 564 ZPO
BesatzungsmachtBürgermeisterAnspruchBerufungsgerichtSacheTeppichKlägerRevisionLeutnant

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 185/56
Verkündet
2360 094
It. Protokoll am 10o März 1958
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Sattler,ap,Just.Assistent
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in M!
des Drahtwarenfabrikanten Anton R
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stadtgemeinde Moosburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lO.n&rz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlcndesgerichts München vom 29« Mai 1956 insoweit, als es den Kläger mit seinem Anspruch auf Ersatz des Wertes eines Teppichs und zweier Sessel abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Insoweit wird die Sache 2?ur anderweiten Verhandlung und% Bat Scheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
*\ * *
Tatbestand
***** m ****** m* m mmm *
#7
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Beklagte fUr den Verlust verschiedener ihm gehörender Sachen, darunter einen Teppich und zwei Klubsessel, die die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 1946 "auf Grund eines Auftrags und Ermächtigung des Offiziers-Klub 2.Bn.39»Infantrie, gez.s 2nd LtoGeorg S..1)MH| v°n 8.7.46" "leihweise requiriert" hatte, sowie für eine Reihe weiterer ihm angeblich von der Beklagten zugefügter Schäden verantwortlich gemacht. Seiner Klage, mit der er Schadensersatz - für den Teppich 4 200 DM, für die beiden Sessel 900 DM zu dem Teil auch in erster Linie Herausgabe der weggenommenen Sachen verlangt hatte, hat das Landgericht in beschränktem Umfang derart stattgegeben, daß es die Schadensersatzansprüche des Klägers, namentlich wegen des Verlustes des Teppichs und der Sessel, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte. Auf die von der Beklagten im beschränkten Umfang eingelegte Berufung hat das Oberlan-desgericht der Klage auch insoweit den Erfolg versagt, als sie sich auch auf Schadensersatz für den Teppich und die Sessel richtete. Kit der Revision erstrebt der »Kläger insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht stellt, was die Requirierung und den Verlust des Teppichs und der zwei Sessel anlangt, in tatsächlicher Hinsicht fest«
Der amerikanische Leutnant Doescher habe den Biirger-meister der Beklagten am 8. Juli 1946 schriftlich beauftragt, für den amerikanischen Offiziers-Klub Teppiche, Klubsessel und Couches zu requirieren. Das Schreiben ging dahin« "Der Bürgermeister von Moosburg ist beauftragt und ermächtigt, für den Offiziers-Klub Teppiche, Klubsessel und Couchen zu requirieren". Der Bürgermeister habe, so
- 3.-
sagt das Berufungsurteil weiter, daraufhin den Polizeileiter lUPdei Beklagten beauftragt, bei mehreren, listenmäßig erfaßten ehemaligen Parteimitgliedern Teppiche und Sitzgelegenheiten zu beschlagnahmen« ifllUhabe entsprechende Nachforschungen angestellt und in einem Schreiben an den amerikanischen Kommandanten die im Offiziers-Klub verwendbaren Gegenstände aufgeführt. Er habe zwar seine weitere Mitwirkung bei der Bequirierung verweigert, der Bürgermeister habe sich aber an den von Leutnant	I erteilten
 Befehl gebunden gefühlt und demgemäß in einer Bequirierungs-anordnung vom 19. Juli 1946 - so meint das Berufungsgericht -den Teppich und zwei Klubsessel des Klägers zur Benutzung in Anspruch genommen und diese Einrichtungsstücke dem Offiziers-Klub übergeben. Sie seien bereits im Mai 1948 dort nicht mehr auffindbar gewesen und damit vor dem 5« Mai 1933 bei der Besatzungsmacht verlpren gegangen.
Das Berufungsgericht hält den Auftrag, den Leutnant I^HBlam 8. Juli 1946 erteilt hatte, für eine unzulässige Besclilagnahmeanordnung und führt den Verlust der drei Sachen darauf zurück, daß die Besätzungsdienststeile ihre Obhutspflicht schuldhaft verletzt hätte, die sie bezüglich der zur Bückgabe an den Kläger vorgesehenen Sachen gehabt habe. Dementsprechend wertet es den Verlust von Teppich und Klubsesseln als einen Besatzungsschaden. Pür diesen könne aber der Kläger nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, 734) Ersatz von der Bundesrepublik erlangen. Als Folge davon könne er im Hinblick auf § 839 Abs.l Satz 2 BGB von der Beklagten, deren Bürgermei ster höchstens fahrlässig gehandelt habe, weder Schadensersatz beanspruchen noch - und zwar schon deswegen nicht, weil das Gesetz vom 1. Dezember 1955 insoweit eine ausschließliche Begelung der Entschädigung enthalte - eine Enteignungsentschä digung verlangen.
)	Der Auffassung, daß dem Kläger der von ihm geltend ge-
machte Ersatzanspruch im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 839 Abs.l Satz 2 BGB nicht zustehe, kann indessen, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gefolgt werden» Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13? 88, 104/105 davon aus, daß der mit einer Aiatshaftungs-klage überzogene öffentliche Dienstherr die Klagepartei auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen "die öffentliche Hand" verweisen kann, der erst durch die deliktische Handlung seiner Beamten begründet worden ist. Dabei genügt es, wenn Amtshaftungsanspruch und anderweiter Ersatzanspruch aus demselben Tatsachenkreis entspringen. Hier hat die Requirierungsanordnung, die der Bürgermeister der Beklagten pflichtwidrig getroffen haben soll, zu der Wegnahme der Sachen und zu ihrer Übergabe an die Besatzungsmacht geführt, bei der sie während der Requirierung nicht nur genutzt worden, sondern auch verloren gegangen sind» Auch ein Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Entschädigung für den Verlust ist daher durch die Requirierungsanordnung, die der Kläger seinem Amtshaftungsanspruch zugrunde legt, ausgelöst*worden und somit nicht als ein anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 zu werten» Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß nach der von ihm für wahr gehaltenen Bekundung der Zeugin Gabriele rSHHHHP Teppich und Klubsessel sich bereits im Hai 1948 nicht mehr vorgefunden haben und daß in einem 3?sll, in dem ein Besatzungssachschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden ist, grundsätzlich eine Entschädigung in Geld nur in Höhe von 10 v.H. als Schadensersatzbetrag gewährt wird (§ 21 des Gesetzes vom 1. Dezember 1955). Ein etwa dem Kläger im Hinblick auf § 21 Abs.3 i.V.m. § 26 d.Ges. zustehender Anspruch auf eine höhere Entschädigung ist so wenig liquid, däß er nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 639 Abs.l Satz 2 BGB angesprochen werden kann.
4k
Die Versagung eines Amtshaftungsanspruchs kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Bei der Prüfung (§ 563 ZPO), ob sie aus einem anderen .Grund aufrecht erhalten werden kann, ist
 
V
zunächst die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung angestellte Erwägung als unzutreffend zurückzuweisen» daß das Gesetz vom 1» Dezember:1955 Schadensersätzenspräche gegen die Öffentliche Hand aus unerlaubter Handlung ausschließe. Ebensowenig wie bei dem Lastenausgleichsgesetz (BGHZ 8, 256, 264) kann es hier als Zweck des Gesetzes angesehen werden» die für eine unerlaubte Handlung, insbesondere für eine AmtspflichtVerletzung Verantwortlichen zu decken und aus ihrer Haftung zu entlassen. Sodann tritt die Frage in den Vordergrund, ob der damalige Bürgermeister der Beklagten, als er die Requirierung anoxdnete» schuldhaft gehandelt hat, oder ob mangels eines solchen Verschuldens dem Kläger der von ihm geltend gemachte Amtshaftungsanspiuch nicht erwachsen ist (§ 839 Abs.l Satz 1 BGB).
Nach dieser Richtung vermißt das Berufungsgericht jeden Anhalt für eine vorsätzlich pflichtwidrige Handlungsweise des Bürgermeisters und spricht lediglich, wie der Revision entgegenzuhalten ist, davon, dem Bürgermeister könne höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Eine Feststellung dahin, daß der Bürgermeister gewußt habe, ein gültiger Requisitionsbefehl der Besatzungsmacht habe nicht Vorgelegen, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht getroffen. Ebensowenig hat es sich - und brauchte dies von seinem Standpunkt aus auch nicht zu tun -mit der von der Revision herangezogenen, von der Beklagten vor dem Berufungsgericht für unzutreffend erklärten (Schriftsatz vom 14« September 1955 S.7/8) Aussage des Zeugen auseinandergesetzt. Unter den gegebenen Umständen und nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann zwar das Revisionsgericht auf der einen Seite eine vorsätzlich begangene Pflichtwidrigkeit auf seiten des Bürgermeisters, wie sie noch die Revision für gegeben erachtet, schon jetzt verneinenf denn selbst wenn gerade auf Grund der genannten Zeugenaussage anzunehmen wäre, der Bürgermeister habe damals erkannt gehabt, daß Leutnant	einen
 gültigen und ordnungsgemäßen Requisitionsbefehl nicht habe
 exteilen können und daß es sich nur um eine irreguläre Be-quisition habe handeln können, wäre dem Bürgermeister zugute zu halten, daß er sich nach dem Berufungsurteil in seinem Handeln an den Befehl von Leutnant	gebunden
 gefühlt hat. Wenn er aber unter den damaligen ZeitVerhältnissen und angesichts der damals für die deutschen Behörden und Beamten bestehenden Notwendigkeit, weithin den Befehlen der Besätzungsmacht nachzukommen» es für seine Pflicht erachtet hat» der Weisung des Leutnant	auch wenn
 er sie für eine ungültige Bequisitionsanordnung hielt, Folge zu leisten» so mag er über das Bestehen und den Umfang sei-ner Amtspflichten geirrt haben. Es läßt sich jedoch nicht sagen» er habe das Bewußtsein gehabt» seine Amtspflicht zu verletzen» oder habe doch mit dieser Möglichkeit gerechnet und die Pflichtverletzung in Kauf genommen. Bann aber hat sich sein Vorsatz nicht» wie dies § 839 BGB erfordert» auf die Verletzung einer ihm obliegenden Amtspflicht bezogen.
Auf der anderen Seite kann das Bevisionsgericht die Frage» ob der Bürgermeister fahrlässig gehandelt hat, nicht abschließend beurteilen, da die im Berufungsurteil hierzu enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen»
Gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit spricht die Erwägung, daß damals die Beamten der Beklagten grundsätzlich Befehle der Besatzungsmacht zu befolgen.hatten, gleichgültig, ob diese eine rechtmäßige oder rechtswidrige Anordnung der Besatzungsmacht bildeten. Für eine Fahrlässigkeit spräche es dagegen, wenn zu der Zeit, als der Bürgermeister der Beklagten tätig wurde,- die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bequirierung von der Besatzungsmacht genauer und insbesondere dahin geregelt waren, daß Beschlagnahmen und Bequixierungen auch der hier vorliegenden Art nur durchgeführt werden durften, wenn Mein Schein aus Frankfurt” vorliege, und wenn die Begelung dem Bürgermeister bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen (siehe hierzu die Aus-sage JflHpund den Inhalt der später ergangenen Mitteilung des Landeswirtschaftsamtes Bayern in BayStAnz 1947 Nr»l).
Doch hat die Beklagte9 wie schon eiwähnt, die Dichtigkeit der Aussage	Abrede	gestellt,	und das Berufungs-
gericht hat nicht geklärt* ob und inwieweit der Bürgermeister von jener Begelung unterrichtet war und ob gegebenenfalls seine Unkenntnis auf eine Fahrlässigkeit zurückging. Kannte er die Begelung, so erheben sich die Fragen, ob er den ihm von Leutnant DflHHH) unter dem 8« Juli 1946 er-teilten”Auftrag«, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht zu lassen (§ 276 BGB), als einen bindenden und hinzunehmenden Befehl der Besatzungsmacht ansehen durfte oder nicht, ob er etwa, wie es der Kläger jetzt verlangt, die Vorlage eines ordnungsmäßigen Bequisitionsscheins hätte fordern oder gegenüber Leutnant DflHHBI bei anderen amerikanischen Dienststellen gegen den Auftrag Vorstellungen hätte erheben sollen. Einer Säumnis nach dieser Bichtung kann aber, worauf gegenüber den Ausführungen des Klägers hinzuweisen ist, der Bürgermeister nur geziehen werden, wenn ihm die Maßnahmen, deren Unterlassung ihm die Klage vorwirft, unter den damaligen Zeitumständen, gemessen an den Anforderungen, die an einen pflichtgetreuen Durchschnitts beamten seiner Stellung zu stellen waren, zuzuuuten waren. Nach dieser Bichtung kann von Bedeutung sein, wie in jener Zeit die ganzen Verhältnisse, insbesondere das Verhalten der Besatzung zu den Dienststellen der Beklagten, beschaffen waren. Das Erstgericht bezeichnet es in seinen Urteilsgründen als ihm bekannt, daß die amerikanischen Besatzungstruppen noch im Sommer 1946 vielfach persönliche Wünsche zur Befriedigung ihres Lebensstandards geäußert hätten, die zu befolgen die deutschen Behörden gehalten gewesen seien. Es führt allerdings anschließend aus, letzteres sei nicht bei jedem geäußerten Wunsch der Fall gewesen, und gerade bei dem hier in Bede stehenden Auftrag von Leutnant D^HBI habe es sich - objektiv gesehen - nicht um einen «bindenden Befehl« gehandelt.
Die Frage, ob der Bürgermeister der Beklagten fahrlässig gehandelt hat oder nicht, bedarf nach dem allen der
 Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Amtshaftungsanspruch auf Ersatz des Wertes eines Teppichs und zweier Sessel:mit einer nicht ausreichenden Begründung abgesprochen hat, hebt daher der Senat insoweit das angefochtene Urteil auf und verweist es in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§§ 564, 565 ZPO). Ihm überläßt er auch, über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
a
Br. Geiger	Dr.	Weber	Dx.	Kreft
 Br. Arndt	Dx.	Hußla