Rechtssatzs ]Ein Amtsarzt, der ein Gutachten darüber abzugeben hat, ob eine Frau gesundheitlich zu dem Schöffenamt geeignet ist, muß sich in der Regel durch persönliche Untersuchung und Unterredung ein Urteil bilden und darf die Eignung nicht ohne weiteres deshalb feststeilen, weil die Arbeitsfähigkeit der Frau innerhalb ihres Berufes von einem anderen Arzt bescheinigt worden ist. Auf d:i]e Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Im Dezembei* 1952 wurde die Klägerin für die Geschäftsjahre 1955 und 19$4 zu dem Amt einer Hilfsschöffin berufen. Nachdem sie von 2nde Februar bis gegen Ende Juli 1953 arbeitsunfähig gewesen war> erbat ihr Dienstvorgesetzter, der Direktor des Arbeitsamtesbeim Amtsgerichtsdirektor ihre Freistellung vom Schöffendienst» Er wies daraufhin, das die Klägerin in den kommenden Wintermonaten mit zusätzlichen Arbeiten in den Abendstunden durc^i (Teilnahme an Elternabenden, Tnnungs.versamm-lungen, lehrlingstlossprechungen laufend belastet sein werde. Leiter des Gesundheitsamtes der beklagten Stadt, dem Amtsarzt, vorstellte, lehnte dieser eine Untersuchung ohne vorherige Einsichtnahme i^die Krenkenpapiere und klinischen Unterlagen ab. Dezember 1953 unterzog sich die Klägerin einer erneuten Kur in der Herzheilstätte für Frauen in Bad Sch . Oktober 1953 an den Amtsarzt die Abschrift einer vom leitenden Arzt der Herzheilstätte in Am gleiichen Tage bat die Klägerin den Amtsgerichtsdirektor unter Beifügung der eben erwähnten Bescheinigung erneut um Freistellung von der Schöffentätigkeit und wiederholte ihre Bitte am '3. "Auch von hier laus wird festgestellt, daß Sie das Amt einer Hilfsschöffinifür einen so eng bemessenen Zeitraum ohne weiteres durchführen können. Am 19« Februar >1954 teilte der Amtsgerichtsdirektor unter Bezugnahme auf diejsen Bescheid des Amtsarztes der Klägerin mit, daß er keine Möglichkeit sehe, sie vom Amt als Hilfsschöffin zu befreien» j Sie ist der Meinung, daß der Amtsarzt, als Beamüer^diek Beklagten die*?ihm ihr, der Klägerin, gegen- Ersatz erljange, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 l|00 XM nebst 4 & Zinsen seit dem 15« September 1954 zu zahlen jund die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens, der ihr aus der Feststellung des Amtsarztes vom Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt; sie ist der Meinung, daß jdie Klägerin als Berufsberaterin, die noch dazu Überstunden gejnacht habe, durchaus dazu in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit als Hilfsschöffin zu übernehmen. 1.) Der'hier tätige Amtsarzt ist Beamter der beklagten Stadt, ; die als seine Anstellungskörperschaft für ihn nach § 839 3GB, > Art 34 GrujidG einzustehen hat. 2.) a) Das Berufungsgericht sagt zunächst, es lasse, gleich dem Landgericht .dahingestellt, ob objektiv in der Stellungnahme des Amtsarztes vom 15. Februar 1954 eine für die von der Klä-gerin geltend gemachten Schäden ursächliche AmtspflichtVerletzung gefunden werden könne$ denn es sei mindestens kein Verschulden festzustellen. Es führt dann aber (Urt S 7) aus, daß der Vortrag der Klägerin nicht geeignet sei, «zu der Annahme eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Amtsarztes zu führen,n verneint somit also auch objektiv das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Der Amtsarzt habe den ärztlichen Befundbericht in Bechnung gestellt, also beachtet, daß die Klägerin krank und leidend gewesen sei. Der Amtsarzt habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich die Besonderheit einer plötzlichen Einberufung der Klägerin als Schöffin für denselben Tag mit der Folge einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ergeben werde. Die von der Klägerin aufgezählten Folgen Ihres Zusammenbruchs seien nach ihrer eigenen Darstellung auf die besonderen Umstände am Tage ihrer Einberufung zurückzuführen und hätten nicht im Hahmen einer normalen, von dem Amtsarzt ‘ voraussehbaren Entwicklung gelegen. Februar 1954 objektiv nicht in der läge gewesen sei, als Hilfsschöffin tätig zu werden, daß der Amtsarzt somit eine objektiv Unrichtige Diagnose gestellt habe, und daß. zugehen, daß der Amtsarzt, hätte er die Klägerin persönlich untersucht, von ihr: über deren lebensverhältnisse unterrichtet worden wäre und daß; er dann nicht dahin entschieden hätte, sie könne das Amt als Hilfsschöffin ohne weiteres ausüben. Ferner ist für das Revisiojnsverfähren zu unterstellen, daß bei Ausstellung eines objektiv richtigen Attestes dann die Einberufung der Klägerin als Schöffin unterblieben und ihr Zusammenbruch am Ende der Schöffejnsitzung nicht erfolgt wäre. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob der Amtsarzt seine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hat, als er im Schreiben vom 15. Februar 195|4 ohne persönliche Untersuchung feststellte, daß die Klägerin das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres durchführen könne, und qb er insoweit schuldhaft gehandelt hat. Denn das Berufungsgericht hat, wie von der Revisidn mit Recht geltend gemacht wird, nicht den gesamten Sachvortrdg der Klägerin gewürdigt. Wenn es, wie hier zu unterstellen, richtig ist, daß der Amtsarzt geäußert hat, eine Untersuchung 4er Klägerin würde eine unerwünschte Belastung daß die Klägerin nicht nur während der üblichen Dienststunden als Berufsberaterin tätig war, sondern auch noch in den Abendstunden zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen wurde, so lag aller! den das Berufungsgericht angeführt hat, sondern auch die Bescheinigung vom 18. Daraus, daß diese Bescheinigung für den Amtsgerichtsdirektor bestimmt war, ergab sich eindeutig, daß-mit nebenberuflicher Tütiglceit auch die Tätigkeit als Schöffin gemeint war; das konnte dem Amtsarzt bei sorgfältiger Erwägung nicht verborgen bleiben. Die Ansicht des Berufungsgerichts .läuft darauf hinaus, daß einem Menschen, der ungewöhnlich viel Arbeit zu leisten willig ist, nun auch noch - gejgen fachärztlichen Rat - "ohne weiteres" eine weitere -Hast auf gebürdet werden kann, die ihm zu ersparen er eindringlich gebeten hat. Verfehlt ist es auch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt,: man habe unterstellen können, die Teilnahme an ge-richtlichbn Verhandlungen werde die Klägerin weder in körper- Keinesfalls kajnn dem Landgericht, dessen Urteilsbegründung sich das Berufungsgericht im wesentlichen angeschlossen hat, zugestimmt werden, wenn es ausführt, der Schöffe verhalte sich während der Hauptverhandlung zu demeist passiv, und wenn es daraus folgert, es sei für den Amtsarzt nicht voraussehbar gewesen, daß die Heranziehung der Klägerin zu dem Schöffendienst gesundheitliche sjehäden auslösen könne. Offenbar hat der Amtsarzt eine persönliche Untersuchung der Klägerin auch zunächst für erforderlich gehalten. Jahuar 1954 heißt es, daß der Amtsarzt die Klägerin zur Untersuchung bestellt habe,* und in diesem Sinne hat der Amts-, gerichtsdirektor die Klägerin auch am 3- Februar 1954 be schieden. ■ Indem der Amtsarzt es unterließ, sich durch Untersuchung und \ persönliche Aussprache einen eigenen Eindruck von der Leistungs-"1 fähigkeit der Klägerin zu verschaffen und so eine sichere Grundlage für das von ihm geforderte Gutachten zu gewinnen, verletzte er seine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht, mit der durch die besonderen Umstände des Palles gebotenen Sorgfalt vorzugehen, Der Amtsarzt handelte dabei jedenfalls dann schuldhaft, wenn er, wie die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17. Dabei wird ihn schwerlich zu entlasten vermögen, daß er mit einer plötzlichen Heranziehung der Klägerin und der dadurch ausgelösten Schockwirkung nicht habe rechnen können. Februar 1954 getroffen hat - dürfte ihm die Art der Heranziehung von Hilfsschöffen zur Dienstleistung nicht unbekannt gewesen sein. Die Büge der Revision * daß das Berufungsgericht den diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerin im erwähnten Schriftsatz übersehen habe, greift somit durch.
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Fur das Nachschlagewerk!
Nicht fur die Amtliche Sammlung
Gesetzs BGB § 839 (Fc)j Gesetz Über die Vereinheitlichung
des. Gesundheitswesens vom 2* Juli 1934 (BGBl I 531i) § 5 GVG § 33 Nr 3
Rechtssatzs ]Ein Amtsarzt, der ein Gutachten darüber abzugeben
hat, ob eine Frau gesundheitlich zu dem Schöffenamt geeignet ist, muß sich in der Regel durch persönliche Untersuchung und Unterredung ein Urteil bilden und darf die Eignung nicht ohne weiteres deshalb feststeilen, weil die Arbeitsfähigkeit der Frau innerhalb ihres Berufes von einem anderen Arzt bescheinigt worden ist.
Aktenzeichen: III ZR 185/55
Urteil des BGH voton 20. Mai 1957 OLG Hamm
' LG Essen
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Ill ZK 185/55
Verkündet am 20, Mai 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter, der Geschäftsstelle !
Im Namen des Volkes
! In den Hechtsstreit
der Berufsberatern Irmgard B E(
G^i^Bstraie B,
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevplinächtigtert Rechtsanwalt Br,
gegen
die Staftt ^ssen, vertreten durch den Rat der Stadt,
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Beklagtei, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. ^ai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesrichl^er Br. Weber, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla j
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für Recht ejrkannt*
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Auf d:i]e Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Earn (V/estf) vom 50. c“uni 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, jan das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand g
Dio 1914 geborene, als Berufsberaterin beim Arbeitsamt
tätige Klägerin leidet an der Basedow’sehen Krankheit ver banden mit Herzmuskelschwäche, sowie an i^agen- und Gallen-beschv/erden > Sie war deshalb seit 1947 wiederholt zeitweilig arbeitsunfähig unc hat sich verschiedenen Heilkuren unterzogen. Im Dezembei* 1952 wurde die Klägerin für die Geschäftsjahre 1955 und 19$4 zu dem Amt einer Hilfsschöffin berufen. Nachdem sie von 2nde Februar bis gegen Ende Juli 1953 arbeitsunfähig gewesen war> erbat ihr Dienstvorgesetzter, der Direktor des Arbeitsamtesbeim Amtsgerichtsdirektor ihre Freistellung vom Schöffendienst» Er wies daraufhin, das die Klägerin in den kommenden Wintermonaten mit zusätzlichen Arbeiten in den Abendstunden durc^i (Teilnahme an Elternabenden, Tnnungs.versamm-lungen, lehrlingstlossprechungen laufend belastet sein werde.
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Der AmtsgerichtsdJirektor, der nach § 52 Abs 2 und 4 verbunden mit § 33 Nr 2 GVGj unanfechtbar darüber zu entscheiden hatte, ob die Klägerin zur Dienstleistung als Schöffin ferner nicht heranzuziehen sei, gab anheim, die Klägerin möge ihre Freistellung selbst beantragen. Das tat sie mit Gesuch vom 21. Oktober 1953 unter Hinweis auf ihren Krankheitszustand und mit dem Erbieten, erforderlichenfalls ärztliche Atteste beizubringen.
Der Amtsgerichts4irektor bestand auf einer amtsärztlichen Untersuchung. Al^ sich die Klägerin am 31. Oktober 1953 beim
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Leiter des Gesundheitsamtes der beklagten Stadt, dem Amtsarzt, vorstellte, lehnte dieser eine Untersuchung ohne vorherige Einsichtnahme i^die Krenkenpapiere und klinischen Unterlagen ab.
Vom 17. November bis 26. Dezember 1953 unterzog sich die Klägerin einer erneuten Kur in der Herzheilstätte für Frauen in Bad Sch . Am 7. Januar 1954 sandte sie unter Bezug-
nahme auf ihre Vorsprache am 31. Oktober 1953 an den Amtsarzt die Abschrift einer vom leitenden Arzt der Herzheilstätte in
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Bad für den Amtsgerichtsdirelctor ausgestellten ärzt- *
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lichen Bescheinigung vom 18, Dezember 1953 folgenden Inhalts:
"Hach dem hier erhobenen Befund besteht bei der Patientin ' Fräulein Irmgard ein organischer Herzmuskel-
schalen. Sie macht. außerdem einen für ihr Alter recht verbrauchten Eindruck. Vom ärztlichen Standpunkt aus ist von jeder nebenberuflichen Tätigkeit dringend abzuraten,
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die zweifelsohne dazu angetan ist, eine vorzeitige Beruf sUnfähigkeit herbeizuführen.n r
Am gleiichen Tage bat die Klägerin den Amtsgerichtsdirektor unter Beifügung der eben erwähnten Bescheinigung erneut um Freistellung von der Schöffentätigkeit und wiederholte ihre Bitte am '3. Februar 1954. Daraufhin teilte ihr der Amtsgerichts- ;
direktor jam gleichen Tage mit, daß der Amtsarzt sie in den näch-
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sten Tagen untersuchen werde.
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Der leitende Arzt des Arbeitsamtes Essen üb erreichte dem Amtsajrzt mit Anschreiben vom 13- Februar 1954 Abschriften zweier Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 26. August 1949 und 11. oeptember 1953 sowie eines ärztlichen Berichtes der Herzhjeilstätfce in Bad Schwalbach vom 16. Dezember 1953« Letzterer hat folgenden Wortlaut:
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Währqnd von 1945 bis 1951 erhebliche Grundumsatzsteige-
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rungejn fcstgestellt wurden, betrug der GIJ nach dem körperlichen Zusammenbruch im Anschluß an die Grippe 1953 etwa 30 Gegen Ende der Kur betrug der GU 10,6 Der Kureijfolg war gut. Es bestand jedoch am Ende der Kur noch 'immer eine coronare mangeldurchblutung bei vegetativ funktioneller Dysregulation. Am Ende der Kur wurde die IM mit 25 # angegeben. Arbeitsfähigkeit nach 7 Tagen Schonungc"
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Die vom Amtsgerichtsdirektor in Aussicht gestellte Unter-
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Buchung der Klägerin durch den Amtsarzt fand nicht statt. Dieser schrieb vielmehr am 15. Februar 1954 an die Klägerin u.a. folgendes? I
"Auch von hier laus wird festgestellt, daß Sie das Amt einer Hilfsschöffinifür einen so eng bemessenen Zeitraum ohne weiteres durchführen können.
Herr Amtsg^richtsdirektor Dr. A. hat mich ermächtigt, Ihnen .mit zu teilen, Aaßes unter diesen Umständen bei der
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einmal erfolgljen Ernennung zur Hilfsschöffin bleiben muß und daß eine Verwendung wahrscheinlich überhaupt nicht, notfalls jedoejh keineswegs mehr als zweimal im Jahr, in Betracht komme).
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Sie werden idaher gebeten, im Falle eines Ersuchens des Gerichts, eineln Termin wahrzunehmen, Ihr Amt als Schöffin auszuüben.” !
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Am 19« Februar >1954 teilte der Amtsgerichtsdirektor unter Bezugnahme auf diejsen Bescheid des Amtsarztes der Klägerin mit, daß er keine Möglichkeit sehe, sie vom Amt als Hilfsschöffin zu befreien» j
Am 12. März 195(4 wurde die Klägerin telefonisch unter An-. drohung einer Ordnjungsstrafe für den Fall des Eichterscheinens zu einer am selbenj Tage stattfindenden Strafverhandlung als Schöffin geladen. iDie Klägerin nahm an der Sitzung teil; am Ende der Sitzung erlitt sie einen Herzanfall. Sie war im Anschluß daran di einst unfähig bis zu dem 12. April 1954 und weiter
vom 15. April bis jl4- Juni 1954; in der Zeit vom 2. ^ai bis
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5. Juni 1954 unterzog sie sich einer Kur in Königstein. Ihren
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Dienst nahm die Klägerin am 14. Juni 1954 wieder aufs
Die Klägerin m§pht nunmehr Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzjung geltend. Sie ist der Meinung, daß der Amtsarzt, als Beamüer^diek Beklagten die*?ihm ihr, der Klägerin, gegen-
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über obliegende Amtspflicht auf sorgfältige Untersuchung ihrer Gebrochen verletzt habe.
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Sie fordert klagwea.se Ersatz der Kur und Heilungskosten und der sonstigen zusätzlichen Ausgaben, die ihr durch ihren Zusömmenbriuch entstanden seien und für die sie anderweit keiner. Ersatz erljange, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 l|00 XM nebst 4 & Zinsen seit dem 15« September 1954 zu zahlen jund die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens, der ihr aus der Feststellung des Amtsarztes vom
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15* Februair 1954» sie könne das Amt einer Hilfsschöffin ohne
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weiteres durchfuhren, entstanden sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt; sie ist der Meinung, daß jdie Klägerin als Berufsberaterin, die noch dazu Überstunden gejnacht habe, durchaus dazu in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit als Hilfsschöffin zu übernehmen. Jedenfalls hätte der {Amtsarzt eine solche Fähigkeit annehmen müssen, zu demal das letztej ärztliche Attest, das ihm Vorgelegen hätte, durchaus günstig gewesen sei. Eine eigene körperliche Untersuchung hätte sich angesichts der eingehenden ärztlichen Unterlagen, auf Grund deren eine Abschätzung des Gesundheitszustandes möglich gewesen seji, erübrigt.
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bio Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet, di^ Revision zurückzuweisen.
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1.) Der'hier tätige Amtsarzt ist Beamter der beklagten Stadt, ; die als seine Anstellungskörperschaft für ihn nach § 839 3GB, > Art 34 GrujidG einzustehen hat. Darüber herrscht zwischen den Parteien.kein Streit.
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2.) a) Das Berufungsgericht sagt zunächst, es lasse, gleich dem Landgericht .dahingestellt, ob objektiv in der Stellungnahme des Amtsarztes vom 15. Februar 1954 eine für die von der Klä-gerin geltend gemachten Schäden ursächliche AmtspflichtVerletzung gefunden werden könne$ denn es sei mindestens kein Verschulden festzustellen. Es führt dann aber (Urt S 7) aus, daß der Vortrag der Klägerin nicht geeignet sei, «zu der Annahme eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Amtsarztes zu führen,n verneint somit also auch objektiv das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Es meint, ein Amtsarzt sei nicht in allen Fällen, in denen er ein Attest auszustellen oder eine Beurteilung abzugeben habe, zur eigenen Untersuchung verpflichtet. Das Schwalbacher Gutachten vom 16. Dezember 1955 habe absolut günstig gelautet. Der Amtsarzt habe nicht annehmen können, daß die Tätigkeit als Hüfsschöffin die Klägerin mehr belasten werde als ihr tägliches Arbeitspensum beim Arbeitsamt, und er habe angesichts des Berufs der Klägerin unterstellen können, daß eine gerichtliche Verhandlung ihr weder in körperlicher noch in seelischer Beziehung eine ungewöhnliche Belastung bringen werde. Geistige und körperliche Gebrechen, die nach § 33 Ziff 3 GVG zu dem Amt eines Schöffen untauglich machen, müßten einen gewissen Grad erreicht haben. Der Amtsarzt habe den ärztlichen Befundbericht in Bechnung gestellt, also beachtet, daß die Klägerin krank und leidend gewesen sei.
Das günstige Schwalbacher Gutachten sei dadurch erhärtet
worden, daß die Klägerin ihre offenbar aufreibende Berufstätigkeit
wieder aufgenoi:.mem gehabt habe.
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Der Amtsarzt habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich die Besonderheit einer plötzlichen Einberufung der Klägerin als Schöffin für denselben Tag mit der Folge einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ergeben werde. Gerade diese Plötzlichkeit und die Androhung einer Ordnungsstrafe aber seien
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nach dem Vortrag der Klägerin der Grund für den später erlitte-.**/ nen Schock gewesen. Die von der Klägerin aufgezählten Folgen Ihres Zusammenbruchs seien nach ihrer eigenen Darstellung auf die besonderen Umstände am Tage ihrer Einberufung zurückzuführen und hätten nicht im Hahmen einer normalen, von dem Amtsarzt ‘ voraussehbaren Entwicklung gelegen. Daß ein Amtsarzt die *
besonderen Belastungen, denen die Klägerin in ihrem häuslichen Wirkungskreis wegen der ‘Erkrankung ihres alten Vaters ausgesetzt gewesen sei, gekannt habe, behaupte die Klägerin selbst nicht,
b) Demgegenüber macht die Revision, indem sie Verletzung ^ des § 286 ZPO, § 839 BGB, Art 134 GrundG sowie des sonstigen materiellen Rechts rügt, folgendes geltends
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Im Revisionsverfahren sei davon auszugehen, daß die Klägerin , am i5. Februar 1954 objektiv nicht in der läge gewesen sei, als Hilfsschöffin tätig zu werden, daß der Amtsarzt somit eine objektiv Unrichtige Diagnose gestellt habe, und daß. die Klägerin infolge davon zu dem Schöflendienst herangezogen worden sei, wobei sie schwersten Schaden erlitten habe. Der Amtsarzt habe der Klägerin gegenüber die Amtspflicht gehabt, eine richtige Diaghose fcu stellen. Das Berufungsgericht verneine zu Unrecht eine objektive AmtspflichtVerletzung. Gewiß würden einem Amtsarzt häufig Irgendwelche leiden vorgetäuscht; es sei aber dessen Pflicht, zu bedenken, daß jeder Fall anders liegen könne. Insbesondere habe er dem Rechnung tragen müssen, daß weniger körperliche, als psychische Hinderungsgründe gegeben gewesen seien. Wenn er diese Möglichkeit nicht hinreichend erwogen und davon Abstand genommen habe, die Klägerin persönlich zu untersuchen, so habe er pflichtwidrig gehandelt. Er habe auch' schuldhaft gehandelt, denn er habe den Fall nicht mit einer vorgefaßten Meinung behandeln dürfen. Die Klägerin habes was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, vorgetragen,
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daß der Amtsarzt sij;h dahin geäußert habe, eine Untersuchung
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der Klägerin wurde feine unerwünschte Belast uns der gerichtsärzt liehen Dienststelle*bedeuten, für die keine Bezahlung erfolge. Daraus gehe am bestfen seine JSinstellung hervor.
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c) Zu der tatsächlichen Behauptung der Klägerin, sie sei zur Zeit der Ausstellung des amtsärztlichen Attestes infolge ihres leidenden Zustandes; zur Ausübung des SchÖffenemtes nicht geeignet gewesen, das Atjfcest sei objektiv -falsch, hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Für das Revisionsverfahren ist
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mit der Revision unld entgegen der Auffassung der Revisionserwide-
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rung von der Richtigkeit dieser Behauptung und weiter davon aus-
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zugehen, daß der Amtsarzt, hätte er die Klägerin persönlich untersucht, von ihr: über deren lebensverhältnisse unterrichtet worden wäre und daß; er dann nicht dahin entschieden hätte, sie könne das Amt als Hilfsschöffin ohne weiteres ausüben. Ferner ist für das Revisiojnsverfähren zu unterstellen, daß bei Ausstellung eines objektiv richtigen Attestes dann die Einberufung der Klägerin als Schöffin unterblieben und ihr Zusammenbruch am Ende der Schöffejnsitzung nicht erfolgt wäre. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob der Amtsarzt seine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hat, als er im Schreiben vom 15. Februar 195|4 ohne persönliche Untersuchung feststellte, daß die Klägerin das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres durchführen könne, und qb er insoweit schuldhaft gehandelt hat.
Der Satz, daß einem Beamten in der Regel ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv nicht amtspflichtwidrig bezeichnet hat, kann hier keine Anwendung finden. Denn das Berufungsgericht hat, wie von der Revisidn mit Recht geltend gemacht wird, nicht den gesamten Sachvortrdg der Klägerin gewürdigt. Wenn es, wie hier zu unterstellen, richtig ist, daß der Amtsarzt geäußert hat, eine Untersuchung 4er Klägerin würde eine unerwünschte Belastung
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der geridhtsärztliehen Dienststelle "bedeuten, für die keine Bezahlung- erfolge, so erscheint sein Verhalten der Klägerin
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gegenüber in einem ganz anderen licht als es dem Berufungsgericht Erschienen ist. Der diesbezügliche Vortrag .der Klägerin durftie deshalb nicht übergangen werden.
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Davon abgesehen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt zu beanstanden. Wenn der Amtsarzt wußte
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daß die Klägerin nicht nur während der üblichen Dienststunden als Berufsberaterin tätig war, sondern auch noch in den Abendstunden zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen wurde, so lag aller! Anlaß vor, zu erwägen, ob ihr noch weitere zusätzliche Belastungen zugemutet werden könnten. Dem Amtsarzt lag nicht nur! der Bericht der Herzheilstätte vom 16. Dezember 1953 vor. den das Berufungsgericht angeführt hat, sondern auch die Bescheinigung vom 18. Dezember 1953, in der vom fachärztli chen Standpunkt aus von jeder nebenberuflichen Tätigkeit
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dringend abgeraten wurde. Daraus, daß diese Bescheinigung für den Amtsgerichtsdirektor bestimmt war, ergab sich eindeutig, daß-mit nebenberuflicher Tütiglceit auch die Tätigkeit als Schöffin gemeint war; das konnte dem Amtsarzt bei sorgfältiger Erwägung nicht verborgen bleiben. Die Ansicht des Berufungsgerichts .läuft darauf hinaus, daß einem Menschen, der ungewöhnlich viel Arbeit zu leisten willig ist, nun auch noch - gejgen fachärztlichen Rat - "ohne weiteres" eine weitere -Hast auf gebürdet werden kann, die ihm zu ersparen er eindringlich gebeten hat. Eine solche Einstellung kann nicht gebilligt werden.
Verfehlt ist es auch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt,: man habe unterstellen können, die Teilnahme an ge-richtlichbn Verhandlungen werde die Klägerin weder in körper-
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lie her no|ch in seelischer Beziehung ungewöhnlich belasten, weil sie bei ihrer normalen täglichen Beschäftigung mit den Sorgen und Nöten der Arbeitsuchenden zu tun gehabt habe. Das
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Berufungsgericht !hätte aus den Befähigungsberichten in den zu seiner Information herangezogenen Personalakten der Klägerin ersehen können, daß diese in der Berufsberatung und der Lehrst ellenvermitt lung für Schülerinnen und für Abiturienten von Heal- und höheren Schulen tätig war. Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob jemand Schüler hinsichtlich der Berufswahl berät und ihnen zu (einer Lehrstelle verhilft, .oder ob er über Straffällige zu Gjericht sitzt. Die seelische Belastung ist dabei eine durchaus andere.
Keinesfalls kajnn dem Landgericht, dessen Urteilsbegründung sich das Berufungsgericht im wesentlichen angeschlossen hat, zugestimmt werden, wenn es ausführt, der Schöffe verhalte sich während der Hauptverhandlung zu demeist passiv, und wenn es daraus folgert, es sei für den Amtsarzt nicht voraussehbar gewesen, daß die Heranziehung der Klägerin zu dem Schöffendienst gesundheitliche sjehäden auslösen könne. Mit passivem Verhalten konnte der Amtsarzt bei der Persönlichkeit und dem Beruf der Klägerin nicht rechnen. Es ist überdies bekannt - und war ver-
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mutlich auch den Amtsarzt als Gerichtsarzt nicht unbekannt -,
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daß Frauen im Schjöffenamt oft besonders eifrig mitarbeiten. Andererseits war jzu bedenken, daß Frauen häufig leicht • erregbar sind und! unter seelischen Belastungen stark zu leiden haben. Damit war bei einer so kränklichen Person wie der Klägerin besonders zu rechnen. Dem allem hatte uer Amtsarzt ßechnung zu (tragen wenn er zu entscheiden hatte, ob die
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Klägerin der Tätigkeit als Schöffin gewachsen gci. Um sich
in dieser Beziehung ein klares Bild zu verschaffen, mußte er die Klägerin selbst untersuchen und eine Aussprache mit ihr herbeiführen. Er !durfte nicht unter Außerachtlassung der Schwalbacher Bescheinigung vom 18. Dezember 1953 auf Grund der Tatsache, daß diese im Bericht vom IJS; Dezember 1953 für arbeitsfähig erklärt worden war, feststellen, sie könne
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ohne weiteres das Amt einer Hilfsschöffin durchführen. In dem Handbuch ”t)er Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienötes” Ausgate J 1952 (Georg Thieme-Verlag Stuttgart) wird bei Erläuterung des § 3 des Gehetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vour 3^ Juli 1934 (BGBl I, 531) ausgeführt, daß der Amts- ; arzt für die Erhebung eines erschöpfenden Befundes die notwendige Zeit haben muß und in ider/Begel5* auch'haben kann (S 619), Die Ausstellung «eines Attestes oder Gutachtens ohne vorangegangene Untersuchung wird dort geradezu als völlig verwerflich bezeichnet (S 620). Offenbar hat der Amtsarzt eine persönliche Untersuchung der Klägerin auch zunächst für erforderlich gehalten. Denn in einem Vermerk in den Akten des Amtsgerichtsdirektors vom 12. Jahuar 1954 heißt es, daß der Amtsarzt die Klägerin zur Untersuchung bestellt habe,* und in diesem Sinne hat der Amts-, gerichtsdirektor die Klägerin auch am 3- Februar 1954 be schieden. ■ Indem der Amtsarzt es unterließ, sich durch Untersuchung und \ persönliche Aussprache einen eigenen Eindruck von der Leistungs-"1 fähigkeit der Klägerin zu verschaffen und so eine sichere Grundlage für das von ihm geforderte Gutachten zu gewinnen, verletzte er seine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht, mit der durch die besonderen Umstände des Palles gebotenen Sorgfalt vorzugehen,
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Der Amtsarzt handelte dabei jedenfalls dann schuldhaft, wenn er, wie die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17. Pebruar 1955 behauptet hat, deshalb von einer persönlichen Untersuchung Abptand nahm, weil diese eine “unerwünschte Belastung” bedeute, ”für die keine Bezahlung erfolge”. Denn nach- ■ dem er dem Amtsgerichtsdirektor gegenüber die in seinen Amts- 1 kreis fallende Begutachtung der Klägerin übernommen hatte, durfte er aus solchen Gründen die gebotene Untersuchung keinesfalls unterlassen. Davon abgesehen wird ein Verschulden -des Amtsarztes nur dann verneint werden können, wenn er über-zeugende Gjründe für sein Verhalten darzulegen vermag, wenn . er insbesondere hinreichend begründen kann, was ihn vom ärztlich i
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Standpunkt aus berechtigte, trotz der Schwalbacher Bescheinigung vom 18. Dezember 1953? die ihm die Klägerin übersandt hatte, deren Betätigung als Schöffin- «ohne weiteres" für unbedenklich zu halten. Dabei wird ihn schwerlich zu entlasten vermögen, daß er mit einer plötzlichen Heranziehung der Klägerin und der dadurch ausgelösten Schockwirkung nicht habe rechnen können. Denn als Beiter der gerichtsärztlichen DntersuchungssteHe beim öesundheitsamt der Beklagten - in welcher Eigenschaft er seine Feststellung vom 15. Februar 1954 getroffen hat - dürfte ihm die Art der Heranziehung von Hilfsschöffen zur Dienstleistung nicht unbekannt gewesen sein. Abschließend lassen sich diese Fragen nur bei zeugenschaftlicher Vernehmung des Amtsarztes selbst klären. Die Büge der Revision * daß das Berufungsgericht den diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerin im erwähnten Schriftsatz übersehen habe, greift somit durch.
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Dais angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuhehen und äie Sachei zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das ; Berufungsgericht zurückzuverweisen, Denn mit anderer Begründung,’ etwa der der fehlenden Kausalität, läßt sich das ange-fochtiene Urteil heim gegenwärtigen Sachstand nicht aufrecht . erhalten. *
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