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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger erklärte sich jedoch nicht zu der vom Beklagten gewünschten, sondern lediglich zu der Erklärung bereit, daß sein Beamtenverhältnis Hdurch seinen Eintritt in den Ruhest sind zu dem 1, April 1952 gemäß § 67 Abs 1 DBG beendet**- sei. Der Kläger, vertritt die Auffassung, daß er Lebens-zeitbeamter des beklagten Verbandes geworden' und daß sein aktives Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei. Im übrigen seien die Hechte des Klägers abschließend durch den Vergleich geregelt; in der-Form dieses schriftlichen Vergleichs sei ihm auch die Urkunde über seine Zurruhesetzung gemäß § 78 DBG zuge-^ gangen:;; Es hat die Frage, ob der Klager Beamter geworden seis offengelassen und im einzelnen ausgeführt, daß jedenfalls die vermogensrechtlichen Ansprüche des Klägers durch den Vergleich voih 24* Lezember 1951? Kläger, Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und deshalb eine Vereinbarung über seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gegen die zwingende Vorschrift des § 167 LBG verstößt, ist unzutreffend.. Das alles aber steht dem nicht entgegen, daß Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines B$amtenverhältnisses und (oder) der sich daraus ergebenden Ansprüche hervorgetreten sind, in bestimmten Grenzen durch eine vergleichsweise Regelung beigelegt werden können. Auch durch diese Vorschrift werden lediglich Abmachungen für unwirksam erklärt, die den, Beamten hinsichtlich seiner Versorgung besserstellen wollen, als es diesem angesichts seines beamtehrechtlichen Status nach dem Gesetz zukommt.> Zur Entscheidung des vorliegenden Falles braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob es für die.Zulässigkeit eines Vergleichs in dem oben erörterten Rahmen ausreicht, daß über die maßgeblichen Fragen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, oder ob darüber hinaus verlangt werden muß, daß nach Lage der Dinge tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Rechtslage begründet sind. Zwar ist der beklagte Verband selbst in seinem Bericht an das Niedersächsische Landesministerium vom 1 CK August 1951, mit dem er den Antrag stellte,’ die Beamtenernennung des Klägers gemäß § 32 Abs 2 Nr 1 DBG für nichtig zu erklären, von dem'Bestehen eines Beamtenverhältnisses ausgegangen« In seinem Bericht an den Niedersächsischen Minister der Finanzen vom 22« November 1951 aber hat er mit eingehenden* Ausführungen die Auffassung vertreten, daß der Kläger überhaupt nicht Beamter gewor- Beamter geworden war, kann dahin-steheno In vorliegendem Fall genügt die Feststellung, daß über diese Frage zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden und die Rechtslage insoweit auch tatsächlich Zweifeln begegnen konnte. Wenn sonach wegen der Frage, ob der Kläger überhaupt Beamter des beklagten Verbandes geworden war, und damit auch wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen das Dienstverhältnis des Klägers beendet werden konnte,' Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestanden und auch insoweit die Rechtslage tatsächlich nicht eindeutig war, dann konnte, eine vergleichsweise; Regelung über die Beendigung der !är~ tigkeit des Klägers, und die sich daraus für die Beteilig-ten ergebenden Rechte und pflichten in der Weise, wie sie vorgenommen ist,; erfolgen, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstünden. »Sinn und Zweck der getroffenen Regelung konnte es zwar nicht sein, den Kläger für den Fall/' daß er noch nicht Beamter geworden sein sollte* nunmehr durch den Vergleich zu dem Beamten zu machen. Wenn der Kläger meint, daß es ihm gerade darauf angekommen wäre,'~zu seiner Rehabilitierung, seine Beamteneigenschaft von dem beklagten Verband anerkannt zu bekommen, so konnte dieses «Anerkenntnis” aber doch nicht die rechtliche Bedeutung haben, daß dadurch ein Beamtenver-liältnis für den Fall, daß ein solches vorher noch nicht bestanden haben sollte, neu begründet worden ist. Vielmehr konnte ein solches «Anerkenntnis« nur die Bedeutung haben, daß der beklagte Verband im Rahmen der vergleichsweisen Regelung dem Kläger gegenüber dessen Ernennung zu dem Beamten nicht mehr in Frage stellen und im Rahmen des Vergleichs davon äusgehen wolle, daß tatsächlich eine wirksame Ernennung des Klagers'zürn Beamten erfolgt sei.’Es sollte aber nicht für den Kläger der Rechtsstand eines Beamten mit allen sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechten und Pflichteh begründet werden. Vielmehr sollten sich auch bei «Anerkennung” der Beamteneigenschaft des Klägers durch den beklagten Verband die «beamterirechtli-chen Ansprüche” des Klägers, wie überhaupt sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien, im Verhältnis zueinander ausschließlich nach dem Vergleich richten. Nur mit einer solchen Auslegung kann man dem Sinn und Zweck der vergleichsweisen Beilegung der zwischen den Parteien,im Jahre 1951 aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten gerecht werden und dem steht auch der Wortläut des Vergleichs in dem von den "weiteren beamtenrechtliehen Ansprüchen" des Klägers und von "in den Ruhestand versetzen" die Rede ist, nach dem vorstehend Gesagten keineswegs entgegen, * Tielmehr findet die Auffassung, d^ß durch den Vergleich für den Kläger nicht -was rechtlich nicht wirksam gewesen wäre - die Rechtsstellung eines Beamten mit den sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen begründet werden sollte, darin eine Bestätigung, daß in dem Vergleich ausdrücklich gesagt ist, daß auf das nach dem Vergleich ah 1* April 1952 zu zahlende "Ruhegehalt" die gesetzlichen Rühegehaltsvorschriften Anwendung finden sollten* Nach alledem ist*dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß rechtliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vergleichs nicht begründet sind.

Zitierte Normen: § 167 LandbeschaffG § 97 ZPO
BeamteRegelungVerbandFrageDBGParteiVergleichAnspruchKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

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Für die Amtliche ; Sammlung S	■-V: 1;
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Rechtssatz? Zur“Frage der" Zulässigkeit von Vergleichen im
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v„': 2iA Marz 1955
LG- Hannover OLG Celle

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^erkundet am 21 „ März 1955 |(j|fc JustizangesteXlter ^ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a me n des Volke s In dem Hechtsstreit
2410 oro
 des früheren geschäftsführenden Pirektors des NiederSächsischen Sparkassen- und Giroverbandes Berthold	in
 fl,
Klägers, Berufuhgsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeibevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof„Br,
 gegen
den Niedefsächsischen Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft öffentlichen Rechts, vertreten durch den Verbands-Vorsteher,.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzeübevoIlmächtigters
 Rechtsanwalt Br,
 hat der'III,fZivilsenatddes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verlaaridlung vom 21, März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendärm, Br„ Weber, Br. Kraft und Br, Hußla
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für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom $Qo Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Der Kläger stand seit 1925 mit Kurzen Unterbrechungen im Dienst des beklagten Verbandes, einer kraft staatlicher Verleihung rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Hechts. Am 1. September 1947 wurde ihm durch den Direktor Max	^	der	damals	die	Geschäfte	des	Ver-
bandsvorstehers wahrnahm, eine von diesem Unterzeichnete und später auch von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschriebene Urkunde über seine unter Berufung in das Beamt enverhäl this auf Lebenszeit erfolgte Ernennung zu dem "geschäftsführ enden Direktor", der nach Besoldungsgruppe Ala besoldet wird, ausgehändigt. Im Jahre 1951 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen', die nach längeren Verhandlungen zu einem vom 24. Dezember 19-51 datierten Vergleich führten, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hats	.	•	‘
"Zur Regelung der weiteren beamtenrechtlichen Ansprüche- des Direktors Berthold GMHB gegenüber dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverb.and sind die Parteien übereinstimmend gewillt, folgenden Vergleich zu schließen?
I« Herr (Wbeantragt, vom 31.3» 1952 an in den Buhestand versetzt zu werden. Der Verband ent-. spricht diesem Antrag*
Die Parteien sind sich darüber einig, daß Herr Gfl^B bis zu diesem Zeitpunkt beurlaubt wird unter Weiterzahlung der Bezüge nach Gruppe A 1* a ’. und daß die Pensionierung nach dem Endgehalt der -Gruppe A;2 ;b; erfolgt. Auf das Ruhegehalt finden /die gesetzlichen Ruhegehaltsvorschriften Anwendung
.III.VBeide'Vergleichspartner haben gegeneinander ^ .'keinerlei Vorwürfe'oder materielle Forderungen zu \ ;/efheben, soweit sie nicht'in diesem Vergleich ge-' '^regelt sind,"	•	'	*	-	«•
Schon bald nach Abschluß dieses Vergleichs kam es zu er-

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neuten Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Der beklage te Verband bat mit Schreiben vom 8, Januar 1952 um umgehende Bestätigung, daß das Beamtenverhältnis des Klägers mit Wirks. amwerden des Vergleichs* d.h, mit dem 24-« Dezember 1951, mittags 12 Uhr, beendet worden sei und die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klagers in dem Vergleich geregelt seien. Der Kläger erklärte sich jedoch nicht zu der vom Beklagten gewünschten, sondern lediglich zu der Erklärung bereit, daß sein Beamtenverhältnis Hdurch seinen Eintritt in den Ruhest sind zu dem 1, April 1952 gemäß § 67 Abs 1 DBG beendet**- sei. Mit Schreiben vom 6» März 1952 erklärte der Kläger, daß er der Übersendung seiner Zurruhesetzungs-
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urkunde gemäß den gesetzlichen-Bestimmungen fristgemäß zu dem Ablauf dieses Monats entgegensehe’ Eine Urkunde über seine Zurruhesetzung wurde dem Kläger jedoch nicht erteilt. '
Der Kläger, vertritt die Auffassung, daß er Lebens-zeitbeamter des beklagten Verbandes geworden' und daß sein aktives Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei. Er verlangt mit der vorliegenden Klage den Unterschiedsbetrag ' in Höhe von 400 DM zwischen seinem Gehalt (Besoldungs-r gruppe A 1 a) und den ihm von dem Beklagten gemäß dem Ver--gleich vom 241 Dezember 1951 gewährten Bezügen für den Monat April 1952.	‘
Der beklagte Verband, der um Abweisung der Klage ge-„ beten hat, vertritt folgende,Auffassung: Der Kläger sei überhaupt nicht Beamter geworden, da der Ernennungsakt der Hechtswirksamkeit entbehre. Im übrigen seien die Hechte des Klägers abschließend durch den Vergleich geregelt; in der-Form dieses schriftlichen Vergleichs sei ihm auch die Urkunde über seine Zurruhesetzung gemäß § 78 DBG zuge-^ gangen:;;
Pas Landgericht hat die ICLage mit der Begründung abgewiesen* daß der Kläger nicht-Beamter auf Lebenszeit geworden sei,
 Las Oberlandesgericht-hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Frage, ob der Klager Beamter geworden seis offengelassen und im einzelnen ausgeführt, daß jedenfalls die vermogensrechtlichen Ansprüche des Klägers durch den Vergleich voih 24* Lezember 1951? gegen dessen Rechtsgültigkeit begründete Bedenken nicht bestünden? abschließend .geregelt seien»
lit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter,- Per.beklagte Verband bittet um Zurückweisung der Revision,
: Entscheidungsgründeg ..........
Lie von dem Kläger vertretene Auffassung, daß der Vergleich vom 24. Lezember 1951 rechtsunwirksam sei, da er? Kläger, Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und deshalb eine Vereinbarung über seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gegen die zwingende Vorschrift des § 167 LBG verstößt, ist unzutreffend..	’
Las Beämtenverhältnis als ein öffentliches Lienst-(Gewalt-) Verhältnis läßt seinem Wesen nach eine rechtsinhaltliche Gestaltung durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Beamten und Lienstherrn grundsätzlich nicht zu,
 Ler R'echtsinhalt des Beamtenverhältnisses harnt den sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten wird daher grundsätzlich allein durch das -Gesetz bestimmt und ist einer vom Gesetz abweichenden vertraglichen Ge-
staltung grundsätzlich verschlossen. Dem entspricht es, daß in § 58 DBG- der Verzicht des Beamten auf die laufenden Dienstbezüge und in § 167 DBG Zusicherungen, Vereinbarun gen und Vergleiche über eine weitergehende als die im Gesetz vorgesehene Versorgung (in § 183 des Bundesbeamten-gesetzes ausdrücklich auch auf die Besoldung ausgedehnt) für unwirksam erklärt worden sind.
Das alles aber steht dem nicht entgegen, daß Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines B$amtenverhältnisses und (oder) der sich daraus ergebenden Ansprüche hervorgetreten sind, in bestimmten Grenzen durch eine vergleichsweise Regelung beigelegt werden können. § 38 DBG verbietet nach Wortlaut und Sinn lediglich den Verzicht eines Beamten auf Ansprüche, auf die er nach seinem Rechtsstanö einen - eindeutigen - gesetzlichen Anspruch hat. Diese Vorschrift hindert aber - wie in der Amtlichen Begründung (abgedruckt in Uadler-Wittland, . Deutsches Beamtengesetz, 1938 bei § 38) ausdrücklich hervorgehoben wird - keineswegs f,die im Vergleichswege erfolgende Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen auf Zahlung von Dienstbezügen", Das Entsprechende gilt für § 167 DBG. Auch durch diese Vorschrift werden lediglich Abmachungen für unwirksam erklärt, die den, Beamten hinsichtlich seiner Versorgung besserstellen wollen, als es diesem angesichts seines beamtehrechtlichen Status nach dem Gesetz zukommt.>
Es sollten danach vor allem die zuvor in Verwaltungsübung und Rechtsprechung (RGZ 145, 95 ß&/\ RG in HRR 1937?
963 und DR 1940,, 2179) für zulässig gehaltenen Vereinbarungen von "Vertragspensionen*1 nicht mehr* rechtswirksam getroffen werden können. Vergleichsweise Regelungen von Unstimmigkeiten über das Bestehen und die Höhe von Versor-
gungsanspruchen sollten aber dadurch nicht ausgeschlossen werden« Bei derartigen vergleichsweisen Regelungen darf jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden, Dahef können auch keine vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über die Beendigung eines - unstreitig bestehenden - Beaantenverhältnis'ses und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen getroffen werden* Wenn jedoch - wie hier - darüber Streit besteht, ob überhaupt ein Beamt enVerhältnis oder ob. ein sonstiges- Dienstverhältnis bestellty und damit auch darüber Streit herrscht, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Verhältnis beendet werden kann, dann- sind auch die streitigen Prägen'über die Möglichkeit einer Beendigung des Dienstverhältnisses und die sich daraus ergebenden Folgen einer vergleichsweisen Regelung zugängig.
Zur Entscheidung des vorliegenden Falles braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob es für die.Zulässigkeit eines Vergleichs in dem oben erörterten Rahmen ausreicht, daß über die maßgeblichen Fragen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, oder ob darüber hinaus verlangt werden muß, daß nach Lage der Dinge tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Rechtslage begründet sind. Denn hier ist auch diese letztgenannte Voraussetzung gegeben. Zwar ist der beklagte Verband selbst in seinem Bericht an das Niedersächsische Landesministerium vom 1 CK August 1951, mit dem er den Antrag stellte,’ die Beamtenernennung des Klägers gemäß § 32 Abs 2 Nr 1 DBG für nichtig zu erklären, von dem'Bestehen eines Beamtenverhältnisses ausgegangen« In seinem Bericht an den Niedersächsischen Minister der Finanzen vom 22« November 1951 aber hat er mit eingehenden* Ausführungen die Auffassung vertreten, daß der Kläger überhaupt nicht Beamter gewor-
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dem sei» Insoweit waren aach tatsächlich Bedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Vielmehr konnte dem beklagten Verband angesichts der Umstände, die im Be-rufungsurteil im einzelnen dargelegt sind:, insbesondere wegen der erst später eingeholten zweiten Unterschrift unter der Ernennungsurkunde, die Frage, ob der Kläger wirksam zu dem Beamten ernannt worden sei, in der Tat zweifelhaft erscheinen. Daß die Rechtslage insoweit keineswegs eindeutig im Sinn des Bestehens eines Beamtenverhältnisses war, findet auch darin eine Bestätigung, daß das Landgericht eine wirksame Ernennung des Klägers zu dem Beamten aus Rechtsgründen verneint hat. Ob der Kläger nach der objektiven Rechtslage doch. Beamter geworden war, kann dahin-steheno In vorliegendem Fall genügt die Feststellung, daß über diese Frage zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden und die Rechtslage insoweit auch tatsächlich Zweifeln begegnen konnte.
Wenn sonach wegen der Frage, ob der Kläger überhaupt Beamter des beklagten Verbandes geworden war, und damit auch wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen das Dienstverhältnis des Klägers beendet werden konnte,' Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestanden und auch insoweit die Rechtslage tatsächlich nicht eindeutig war, dann konnte, eine vergleichsweise; Regelung über die Beendigung der !är~ tigkeit des Klägers, und die sich daraus für die Beteilig-ten ergebenden Rechte und pflichten in der Weise, wie sie vorgenommen ist,; erfolgen, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstünden. Es bedarf dazu hier keiner abschliessenden Darlegungen darüber, wo im einzelnen die Grenzen zulässiger vergleichsweiser Regelungen liegen. Jedenfalls sind hier - wo der Kläger als "Ruhegehalt11 weniger bekommt, als er als aktiver Beamter, wenn er ein solcher wäre, be- •
kommen wäre - diese Grenzen nicht überschritten»
»Sinn und Zweck der getroffenen Regelung konnte es zwar nicht sein, den Kläger für den Fall/' daß er noch nicht Beamter geworden sein sollte* nunmehr durch den Vergleich zu dem Beamten zu machen. Dieses wäre, da ein Beamtenverhältnis ausschließlich durch Hoheitsakt gemäß §§ 24 ff DBG begründet werden konnte, rechtlich gar nicht .möglich gewesen. Wenn der Kläger meint, daß es ihm gerade darauf angekommen wäre,'~zu seiner Rehabilitierung, seine Beamteneigenschaft von dem beklagten Verband anerkannt zu bekommen, so konnte dieses «Anerkenntnis” aber doch nicht die rechtliche Bedeutung haben, daß dadurch ein Beamtenver-liältnis für den Fall, daß ein solches vorher noch nicht bestanden haben sollte, neu begründet worden ist. Vielmehr konnte ein solches «Anerkenntnis« nur die Bedeutung haben, daß der beklagte Verband im Rahmen der vergleichsweisen Regelung dem Kläger gegenüber dessen Ernennung zu dem Beamten nicht mehr in Frage stellen und im Rahmen des Vergleichs davon äusgehen wolle, daß tatsächlich eine wirksame Ernennung des Klagers'zürn Beamten erfolgt sei.’Es sollte aber nicht für den Kläger der Rechtsstand eines Beamten mit allen sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechten und Pflichteh begründet werden. Vielmehr sollten sich auch bei «Anerkennung” der Beamteneigenschaft des Klägers durch den beklagten Verband die «beamterirechtli-chen Ansprüche” des Klägers, wie überhaupt sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien, im Verhältnis zueinander ausschließlich nach dem Vergleich richten. Nur mit einer solchen Auslegung kann man dem Sinn und Zweck der vergleichsweisen Beilegung der zwischen den Parteien,im Jahre 1951 aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten gerecht werden und dem steht auch der Wortläut des Vergleichs
 in dem von den "weiteren beamtenrechtliehen Ansprüchen" des Klägers und von "in den Ruhestand versetzen" die Rede ist, nach dem vorstehend Gesagten keineswegs entgegen, *
Tielmehr findet die Auffassung, d^ß durch den Vergleich für den Kläger nicht -was rechtlich nicht wirksam gewesen wäre - die Rechtsstellung eines Beamten mit den sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen begründet werden sollte, darin eine Bestätigung, daß in dem Vergleich ausdrücklich gesagt ist, daß auf das nach dem Vergleich ah 1* April 1952 zu zahlende "Ruhegehalt" die gesetzlichen Rühegehaltsvorschriften Anwendung finden sollten*
Bine solche Erklärung wäre anderenfalls überflüssig gewesen „	'	.
Nach alledem ist*dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß rechtliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vergleichs nicht begründet sind.
Die Auffassung des Klägers, daß er selbst auf der Grundlage des. Vergleichs für die Zeit nach dem 10 April 1952 noch volle Dienstbezüge beanspruchen könne, da er mangels Aushändigung einer Zurruhesetzungsurkunde noch nicht in den Ruhestand getreten sei, ist unrichtige Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich die Rechtsstellung der Parteien zueinander nunmehr ausschließlich nach dem Vergleich,* für eine noch besonders durch Hoheitsakt zu erfolgende Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist überhaupt kein Raum mehr»-Pür die Zeit ab 1* April.1952 stehen daher dem Kläger über das vereinbarte "Ruhegehalt" hinaus Ansprüche gegen den beklagten Verband nicht zu,
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Per Revision des Klägers maßte sonach der Erfolg versagt bleiben,
 Pie Kosten der erfolglose** Revision hat der Kläger gemäß § 97 ZPO za tragen.
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 Pr, Weber
 Pr, Kreft
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