Zur Höhe des Objekts dieses Vergleiches gab die damalige Klägerin an, dass sie Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten nur in Höhe bis zu 5o ooo RM geltend gemacht haben würde, wenn es nicht zu dem Vergleichsabschluss gekommen wäre* Die Parteien baten daher, das Objekt für den Vergleich auf 5o ooo BM anzunehmen* Nach diesem Vergleich wurde bis 1948 verfahren mit der Abänderung, dass die jetzige Beklagte selbst später das Buhegehalt zahlte und davon monatlich 250 BM einbehielt* Bei der Zahlung für den Monet Juli 1948 behielt die Beklagte 250 DM ein; der Kläger will nur die Einbehaltung von 25 DM als des im Verhältnis 10:1 umgcstollten Betrages von 250 BM anerkennen* Er fordert’ mit der Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 225 DM* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; mit Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Dio Zulässigkeit des Rechtswegs wird vom Berufungsgericht ohne Rcehtsirrtum aus Art 123 Abs 1 GrundG iVm Art 129 Abs 1 WeimVerf hergeleitet; ihre Sachbefugnis hßt die Beklagte nicht bestritten« Sie rügt zu Unrecht' die Unzulässigkeit der Klagocr-hebung wegen des Rehlens des nach § 143 DGB erforderlichen Vorbescheides« Diese Vorschrift findet zwar nach § 184 Abs 1 Satz 3 aaO auch auf den vor dem 1« Januar 1937 in den Ruhestand versetzten Kläger Anwendung; er hat ihr aber durch Vorlegung des Bescheides des Regiorungspräsiddnten vom 26« Mai 195o genügt. März 1933 als Pensionskürzungsvertrag auszulegen, der zu einem -Schulderlaes geführt hätte* Ls folgert dies zunächst rechtlich einwandfrei und deshalb für das Revisionsgericht bindend aus dem Wortlaut des Vergleichs* Weiter stützt es sich darauf, dass im Jahre 1933 nicht die Beklagte, sondern- die Westfälische Ruhegehaltskasse Schuldnerin des Klägers gewesen sei* Ls meint, die Beklagte würde sich damals bei einem Pens ionskür zungs vertrag nicht besser, sondern schlechter gestanden haben, und zwar nicht besser deshalb, weil nicht sie, sondern die Westfälische Ruhegehaltskasse durch einen solchen Vertrag von einem Teil ihrer Verpflichtung losgekommen wäre, und schlechter, weil die Möglichkeit, sieh&us der Pension des Klägers wegen ihrer Schadeusersatzforderung zu befriedigen, für die Beklagte umso geringer war, jo weniger Pension dem Kläger zustand« • 2*) Die Revision wendet ein, das Bexoifüngsgericht habe rechtsirrig verkannt, dass auch damals die Beklagte, nicht die Ruhegehalt skasse Schuldnerin der Ruhegehaltsansprüche des Klägers war. 3«) Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durchdringen« Gerade wenn man ihr darin folgt, dass sich die Ruheg ©halt sansprü che schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs gegen die Beklagte richteten, so standen ihnen damals die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf rechenbar gegenüber« Es ist richtig, dass dann dem Ab-' Schluss eines Aufrechnungsvertrages ein rechtliches Hindernis nicht entgegengestanden hätte« Bass die Beklagte die Rechtslage bei ;*bscnluss des Vergleichs verkannt und die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht gesehen hätte, ist aber in keiner Weise dargetän« Auch wenn man daher von der Rechtsansicht der Revision im Gegensatz zu derjenigen des Berufungsgerichts ausgoht, so ergibt der Wortlaut des Vergleichs, dass die Beklagte von einer solchen Möglichkeit der Aufrechnung keinen Gebrauch gemacht hat: die Gründe hierfür sind ohne rechtliche Bedeutungi sie könnten allenfalls gerade in dem von der Revision betonten Umstand liegen, dass die Ruhegehaltskasse für die Städte eine Rückversicherung wegen der So konnte sich eine Erhöhung odor 7erfindorung der ^ensionsansprüche des Klägers für die Beklagte nur in Höhe desjenigen Bruchteils auswirken, mit dem sie zu den Gesamtaufwendungen der Ruhegehaltskasse bei-zutra&en hatte. 4.) Ist es aber nach diesen Erwägungen nicht möglich, dn»' Vergleich als einen Aufrechnungsvertrag oder - wie die Revision meint - als einen Aufrochnung;svorvertrag auszulegen, so kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, dass der Kläger sich zu Gunsten der Beklagten so behandeln lassen müsse, als ob eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden wäre* Unabhängig von der Frage der Auslegung des Vergleichs prüft das Berufungsgericht, ob sich eine Umstellung des vereinbarten Monatsbetrages im Verhältnis 1:1 etwa schon daraus herleiten lässt,, dass es sich um eine Schadensersatzforderung handelt • Ohne Rechtsirrtüm verneint es diese Frage mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte durch die dem Kläger vorgeworfene Unachtsamkeit um einen Geldbetrag geschädigt war, dass also ihr Anspruch von vornherein ein reiner Geldsummenanspruch war, der sich nicht auf Wiederherstellung, sondern auf Erstattung eines Geldbetrages richtete. Diese Unbestimmtheit hatte ihren Grund nicht darin, das3 sich noch nicht übersehen liess, welcher Geldbetrag für die Herstellung (§ 249 BGB) zur Zeit der Wiederbeschaffung oder der Wiederherstellung eines Gegenstandes erforderlich sein würde, sondern allenfalls darin, dass die Parteien die Höhe des in Geld endgültig eingetretenen Scha- dens noch nicht zifferamässig berechnet hatten oder dass es ungewiss war, in welcher Höhe der Kläger wirtschaftlich zu dem Ersatz in der Lage sein würde« Diese Art der Ungewissheit ist aber ohne Bedeutung für die Frage, Ob es sich, um einen in seiner Höhe von zukünftigen ungewissen Ereignissen abhängigen Wertanspruch oder um einen der Höhe nach objektiv feststehenden, nur den Parteien nicht bekannten oder auch zwischen ihnen streitigen Summenan-♦ • 1») Es folgt der Beklagten zwar darin, dass es sich bei ihrer Forderung gegen den Kläger der äusseren Erscheinungsform nach uiu eine regelmässig wiederkehrende Leistung handelt; denn die einzelnen Zahlungen des Klägers werden in regelmässig wie-Aerkohreuden Abständen fällig. Ihre Ansicht jedoch, dass die Form der vom Xlägor geschuldeten Leistung - nämlioh periodische Wiederkehr von Teilleistungen - allein schon zu ihrer begrifflichen Einordnung unter "die anderen regelmässig wiederkehrenden hoistungen" des § 18 Abs 1 Nr 1 genüge, hält es für rechtsirrig; es will die Form der geschuldeten Leistung nur dann genügen lassen, wenn man es unrichtigerweise lediglich auf den Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstGs »'und andere regelmässig wieder^ kehrende Leistungen" abstellen’würde» Dass nicht alle Leistungen, bei denen die Form in der regelmässigen Wiederkehr von Teilleistungen besteht, getreu dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 unter die anderen regelmässig wie-d er kehr enden Leistungen fallen können, folgert 63 schon aus § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG» Es meint: Würde man alle regelmässig wiederkehrenden Leistungen gemäss § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG im Ver- Abs 1 Hr 2 UmstG deshalb, weil in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt worden sei, dass bei allen Kaufund Werkverträgen - unabhängig von der vereinbarten Zahlungsart - eine ^ Umstellung des Kaufpreises, also auch der Kaufpreisraten, im ' Verhältnis 1:1 nur' dann zu erfolgen hat, wenn die Sachleistung erst nach' dem Stiohtag erfolgt ist. aa) Bei der ersteh Gruppe, den Löhnen und Gehältern, Mietend Pachtzinsen handelt es sich um Leistungen aus einem von beiden Seiten laufend zu erfüllenden gegenseitigen Vertrage, bei denen für jeden einzelnen Zeitabschnitt das wirtschaftliche Austauschverhältnis und das Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen aufrecht erhalten bleiben soll« Wer seine Dienste oder die Nutzung einer Sache in der Zeit nach der Währungsreform zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf die volle laufende Gegenleistung, wie sie sich nach § 2 WährG aus dem zugrunde liegenden Vertrage ergibt« Der Grund für die Zusammenstellung dieser auf so verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhenden Arten von Bezügen kann hiernach nicht in ihrer Rechtsgrundlage gesehen werden, sondern nur ^ in ihrem wirtschaftlichen Zweck, und dieser Zweck ist bei Altenteilen und Pensionen ohne jede Ausnahme, bei Renten in aller Regel die laufende Versorgung des Zahlungsempfängers mit den Geldmitteln, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ebenso benötigt wie'der Empfänger von Lohn und Gehalt» Venn hier der Gesetzgeber die Renten zwischen Altenteilen und Pensionen auf geführt hat, so ergibt sich daraus, dass er den Versorgungszweck der Renten im Auge gehabt hat« Es kann dahingestellt bleiben, ob er dabei an die Möglichkeit einer nicht der Versorgung des Berechtigten dienenden Rente gedacht hat oder nicht» Der Zusammenhang ergibt mit voller Klarheit, dass die Vorschrift des § 18 Abs 1 Hr 1 UmstG jedenfalls nur solohe Renten in der Umstellung begünstigen will, bei denen dieser Versorgungszweok j) gegeben ist. Recht s-form, sondern nur mit Rücksicht auf den Versorgungszweck im Verhältnis: Itl statt losl umzustellen sind, so folgt .daraus auch“ die gebotene Abgrenzung für diejenigen "anderen” wiederkehrenden Leistungen, die von § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG betroffen sind* Es kann sich dabei nur um solche handeln,, die entweder den Löhnen, Gehältern, Miet- und Pachtzinsen entsprechen oder die einem Versorgungszweck dienen, ohne gerade unter den engeren Begriff der "Altenteile, Renten und Pensionen” zu fallen* Deshalb bedarf es keiner abschliessenden Entscheidung darüber, ob die dem Kläger nach dem Vergleich obliegenden Zahlungen unter den Begriff der Rente oder den der "anderen wiederkehrenden Leistungen" fallen; sie dienen keinesfalls einem Versorgungszweck, bilden auch nicht die Gegenleistung für weiter laufende Leistungen aus einem, gegenseitig on Vertrage, sondern sollen eine Schadensersatzfordorung tilgen, ^aher kann § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG auf sie keine Anwendung finden, für die Um stellung gilt die allgemeine Regel der Umstellung im Verhältnis lotl (§ 16 UmstG). überstünden, das Ruhegehalt des ^lä^ers nunmehr für einen zehnmal höheren Schadensbetrag zur Verfügung gestanden hätte« Diese Folge ergibt sich, wie ausgeführt, daraus, dass die Beklagte den Vergleich abgeschlossen hat, weil sie diese Form der Erledigung der Angelegenheit für zweckmässig hielt* Auch wenn Tint erstellt wird, dass es jetzt bei rückwirkender Be** trachtungsweise zweckmässiger erscheinen könnte, wenn damals eine andere Form dor Erledigung gewählt worden wäre, so können doch daraus allein keine Schlüsse auf einen Fortfall der Geschäft sgrundlage gezogen werden« Nachdem der Kläger 13 Jahre lang auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches erhebliche Beträge zur Abdeckung des Schadens aufgebracht hat, könnten die Grundsätze von Treu und Glauben es nicht rechtfertigen, die Auswirkungen der Währungsreform zu seinem Nachteil dadurch auszuschalten, dass der Beklagten gestattet würde, den Vergleich wegen des Fortfalls seiner Geschäftsgrundlage als nicht mehr bindend zu behandeln«
2360 043 Jf Pür das Nachschlagewerk mid die amtliche Sammlung« Gesetz; § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG Rechtstatz: 1. Renten sind nach § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG nur dann im Verhältnis 1:1 umzustellen, wenn sie der Versorgung des Berechtigten zu dienen bestimmt sind« 2« Unter den **anderen” wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG sind nur solche zu verstehen, die entweder Gegenleistungen für nach der Währungsreform weiterlaufende Leistungen sind oder der Versorgung des Berechtigten dienen* ✓ • 3* haben die Parteien die dem Schuldner obliegende Verpflichtung zur Zahlung eines Schuldbetrages, vertraglich dahin geregelt, daß der Schuldner bis an sein Lebensende monatlich gleichbleibende Betrüge zahlt, der Gläubiger aber auf die Mehrforderung verzichtet, so rechtfertigt diese Vereinbarung nicht schon die Umstellung der laufenden Zahlungen im Verhältnis 1:1. Aktenzeichen: III ZR 185/5o Urteil vom : 2o. Marz 1951 OLG Hamm Ill ZR 165/50 Verkündet am 2p. März 1951 gczl~ Piei?or Juotizan^ erstellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Hagen, \rvertreten durch den Rat der Stadt, iiüklagte/i und Revisionsklägerin, -Prose:;sbovollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Richard AI Istr. AB in Hl Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeosbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.l hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche iVerhandlung vom 8. März 1951 unter Mitwirkung des Senats-präsidonton Dr. Scheib und der Bund^oriehter Dr» Delbrüok, j/rof. Dr. Meise, Dr. Pa~endarm und Uasko für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oborlandosgerichts in Hamm vom 12.’ Dezember 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rovision werden der Beklagten auferlegt. Von Recht 8 wegen Tatbestand Der Kläger war von 1921 bis 1925 Bürgermeister der damals selbständigen, später in die Beklagte eingemeindeten Stadt Haspe. In seiner Eigenschaft als Bürgermeister war er auch Vor*, sitzender des Vorstandes der Städtischen Sparkasse« Ende 1923 bis Anfang 1924» also in der Zeit der Stabilisierung der Mark, * machte der Direktor der Sparkasse Spekulationsgeschäfte, die sich später als Verlustgeschäfte für die Sparkasse der Stadt ^ ^aspe herausstellten« Die Stadt Haspe nahm den Kläger auf Ersatz in Anspruch» Im Berufungsverfahren des damaligen Rechtsstreits schlossen die Parteien am 1» März 1933 einen Vergleich« Nach diesem sollte der damalige Beklagte bis an sein Lebensende an die damalige Klägerin, die jetzige Beklagte, zur Abfindung wegen aller Ansprüche aus seiner Geschäftsführung als Bürgermeister von I^dpab 1» April 1933 monatlich einen Betrag von 25o RM zahlen. Dieser Betrag war erstmalig fällig am 1. April 1933 und dann folgend am 1» eines jeden Monats. Mit diesen Zahlungen erklärte sich die damalige Klägerin wegen ihrer Ersatzansprüche für befriedigt und beschränkte ihre Forderungen ausdrücklich. auf die hiernach von dem damaligen Beklagten geschuldete Summe» Dieser wies die Westfälische Ruhegehaltskasse bei uem Landeshauptmann in Münster unwiderruflich an, vom 1 «April 1933 ab bis an sein Lebensende aus seinem Ruhegehalt jeweils m l.d.Mts» den Betrag von 25o. RM an die Stadtkasse der Stadt Hagm auszuzahlen» Sollte aus irgendeinem Grunde ein rechtliches Be- • denken gegen die Wirksamkeit dieser Anweisung bestehen, so sollte dadurch die Wirksamkeit des Vergleichs im übrigen, insbesondere die Zahlungsverpflichtung und die Beschränkung der Schuld summe nicht berührt werden« Die Ehefrau des damaligen Beklagten verpflichtete sich, zur Sicherheit für die in diesem Vergleich übernommenen Verpflichtungen ihre Bcbonsvcrsichcrungs— police bei der ^BHH||^-Lebensversichcrung in Müber lo ooo BM der Klägerin zu verpfänden. Zur Höhe des Objekts dieses Vergleiches gab die damalige Klägerin an, dass sie Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten nur in Höhe bis zu 5o ooo RM geltend gemacht haben würde, wenn es nicht zu dem Vergleichsabschluss gekommen wäre* Die Parteien baten daher, das Objekt für den Vergleich auf 5o ooo BM anzunehmen* Nach diesem Vergleich wurde bis 1948 verfahren mit der Abänderung, dass die jetzige Beklagte selbst später das Buhegehalt zahlte und davon monatlich 250 BM einbehielt* Bei der Zahlung für den Monet Juli 1948 behielt die Beklagte 250 DM ein; der Kläger will nur die Einbehaltung von 25 DM als des im Verhältnis 10:1 umgcstollten Betrages von 250 BM anerkennen* Er fordert’ mit der Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 225 DM* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; mit Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hat im Revisionsverfahren ein Schreiben des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 26* Mai 1950 (Bl 23 SA) vorgelegt, welches lautet: "Auf die Eingabe vom 19*5*195o teile ich Ihnen mit, dass ich davon absehe, dem vorgebrachten Begehren auf Erteilung einer Vorentscheidung gemäss § 143 des Deutschen Beamtengesetzos zu entsprechen.n Entscheidungsgründe. • Die vom Berufungsgericht ausdrücklich zugclasscne Revision ist nicht begründet. I VC 2.?. 3? Dio Zulässigkeit des Rechtswegs wird vom Berufungsgericht ohne Rcehtsirrtum aus Art 123 Abs 1 GrundG iVm Art 129 Abs 1 WeimVerf hergeleitet; ihre Sachbefugnis hßt die Beklagte nicht bestritten« Sie rügt zu Unrecht' die Unzulässigkeit der Klagocr-hebung wegen des Rehlens des nach § 143 DGB erforderlichen Vorbescheides« Diese Vorschrift findet zwar nach § 184 Abs 1 Satz 3 aaO auch auf den vor dem 1« Januar 1937 in den Ruhestand versetzten Kläger Anwendung; er hat ihr aber durch Vorlegung des Bescheides des Regiorungspräsiddnten vom 26« Mai 195o genügt. Dieser ist nach § 33 Abs 1 der Ersten DVO zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22« März 1935 (RGBl I 393) Aufsichtsbehörde und nach Abs 2 aaO auch obere Aufsichtsbehörde für die Beklagte; nach § 1 Abs 3 der DVO z DBG für die Kommunalbeamtcn vom 2« Juli 1937 (RGBl I 729) ist er damit auch oberste Dienstbehörde in den Fällen des § 145 DBG. Seine Weigerung, eine Vorentscheidung zu treffen, kann also nicht mit dem Mangel der Zuständigkeit begründet werden. Für den Kläger bedeutet daher diese Weigerung das gleiche wie eine ablehnende Vorentscheidung. Der gesetzgeberische Zweck der Bestimmung des § 143 DBG, eine unnötige und voreilige Anrufung der Gerichte zu vermeiden, wird schon dadurch gewahrt, dass der obersten Dienstbehörde Gelegenheit gegeben wird, die Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls die ihr unterstellte Behörde zur Befriedigung der Ansprüche zu veranlassen. Lohnt sic-dies ab, so ist es ohne Bedeutung, ob eie die sachliche Ablehnung in einem Vorbescheid ausspricht oderob sie, wie es •hier geschahen ist, die Erteilung eines. Vorbescheides überhaupt ablohnt« Hach feststehender Rechtsprechung ist es auch ausreichend, wenn der Kläger die Vorentscheidung bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgoricht vorlegt (Stein-Jonas-Sehönko ZPO 17. A\*fl Vorbom II D 5 vor § 1). - 5 ~ II. % Das Berufungsgericht lehnt es ab, den Vergleich vom 1* März 1933 als Pensionskürzungsvertrag auszulegen, der zu einem -Schulderlaes geführt hätte* Ls folgert dies zunächst rechtlich einwandfrei und deshalb für das Revisionsgericht bindend aus dem Wortlaut des Vergleichs* Weiter stützt es sich darauf, dass im Jahre 1933 nicht die Beklagte, sondern- die Westfälische Ruhegehaltskasse Schuldnerin des Klägers gewesen sei* Ls meint, die Beklagte würde sich damals bei einem Pens ionskür zungs vertrag nicht besser, sondern schlechter gestanden haben, und zwar nicht besser deshalb, weil nicht sie, sondern die Westfälische Ruhegehaltskasse durch einen solchen Vertrag von einem Teil ihrer Verpflichtung losgekommen wäre, und schlechter, weil die Möglichkeit, sieh&us der Pension des Klägers wegen ihrer Schadeusersatzforderung zu befriedigen, für die Beklagte umso geringer war, jo weniger Pension dem Kläger zustand« • Das Berufungsgericht prüft, und verneint weiterhin die Präge, oü die Pensionsansprüche des Klägers durch Konfusion in dem Augenblick erloschen sein könnten, in dem die Zohlungs-pflicht für die Pension auf die Beklagte überging* Es sieht . in dem Vergleich nicht eine Abtretung dex* dem Kläger gegen die Ruhegehaltskasse zustehendcu RiBiegehaltaansprüche an die Beklagte. 2*) Die Revision wendet ein, das Bexoifüngsgericht habe rechtsirrig verkannt, dass auch damals die Beklagte, nicht die Ruhegehalt skasse Schuldnerin der Ruhegehaltsansprüche des Klägers war. Sie verweist darauf, dass nach § 12 des Preu~ Rischen Komunalbemotengesetzes vom 30*JUli 1899 (PrGS 141) und § 65 der Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19 »März 1856 (PrGS 237) dem Kläger ein Pensionsanspruch gegen die Beklagte und nicht gegen die Ruhegehaltskasse zugestanden habe, zu dem Un- tar schied von Beamten der Amt sverbände und Landgemeinden, deren Schuldner hach § 28 Abs <2 der Sreisördnung für die Provinz Westfalen vom 31« Juli 1686 (PrGS 217) ein Kassenverband gewesen sei« Sie ;rügt eine Verletzung der Fragepflicht über die Verhältnisse der im Vergleich erwähnten Ruhegehaltskasse, die nur eine Rückversicherung für die Städte gewesen sei und nur zur verwaltungsmässigen Vereinfachung ihre Zahlungen unmittelbar an die Ruhegehaltsempfänger geleistet habe« Die Revision wirft dem Berufungsgericht weiterhin vor, es habe den Vergleich zu Unrecht nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufrechnungsver-trages geprüft. 3«) Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durchdringen« Gerade wenn man ihr darin folgt, dass sich die Ruheg ©halt sansprü che schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs gegen die Beklagte richteten, so standen ihnen damals die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf rechenbar gegenüber« Es ist richtig, dass dann dem Ab-' Schluss eines Aufrechnungsvertrages ein rechtliches Hindernis nicht entgegengestanden hätte« Bass die Beklagte die Rechtslage bei ;*bscnluss des Vergleichs verkannt und die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht gesehen hätte, ist aber in keiner Weise dargetän« Auch wenn man daher von der Rechtsansicht der Revision im Gegensatz zu derjenigen des Berufungsgerichts ausgoht, so ergibt der Wortlaut des Vergleichs, dass die Beklagte von einer solchen Möglichkeit der Aufrechnung keinen Gebrauch gemacht hat: die Gründe hierfür sind ohne rechtliche Bedeutungi sie könnten allenfalls gerade in dem von der Revision betonten Umstand liegen, dass die Ruhegehaltskasse für die Städte eine Rückversicherung wegen der ■ ihnen obliegenden Pensionalast^a war. So konnte sich eine Erhöhung odor 7erfindorung der ^ensionsansprüche des Klägers für die Beklagte nur in Höhe desjenigen Bruchteils auswirken, mit dem sie zu den Gesamtaufwendungen der Ruhegehaltskasse bei-zutra&en hatte. Sie konnte also zur Abdeckung des entstandenen Schadens nichts wesentliches dadurch erreichen,- dass sie den Kläger zwang, seine Ruhegehalt sanspräche herabzu38tzen. Deshalb ist die von der Revision als irrtümlich bekämpfte Rechtssuasidht des Berufungsgerichts für die Auslegung des Vertrages ohne entscheidende Bedeutung. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob ohne Rücksicht auf eine solche Aufrechnung auch ein £ensionskürsungsvertrag, also ein vertraglicher Verzicht des Klägers auf sein ihm gesetzlich zus tobend es Ruhegehalt, rechtlioh möglich gewesen wäre und ob ein etwa vorliegender Rechtsirrtum eine Verletzung revisibler oder nicht revisibler Rechtsnormen enthalten würde* 4.) Ist es aber nach diesen Erwägungen nicht möglich, dn»' Vergleich als einen Aufrechnungsvertrag oder - wie die Revision meint - als einen Aufrochnung;svorvertrag auszulegen, so kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, dass der Kläger sich zu Gunsten der Beklagten so behandeln lassen müsse, als ob eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden wäre* Ein solches Verlangen könnte nur auf die Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gestützt werden. Diese können aber nicht dazu führen, der Beklagten die Berufung auf eine Rochtslage zu ermöglichen, die jetzt für sie günstiger wäre, die aber früher von ihr selbst gerade doshalb nicht herbeige-führt worden ist, weil sie ihr ungünstiger gewesen wäre als die jetzt bestehende* ! Schliesslich geht auch der Versuch der Revision fehl, der Beklagten jetzt noch eine einseitige Aufrechnung mit der Wirkung, zu ermöglichen, dass die beiderseitigen Ansprüche insoweit als vor der Währungsreform getilgt zu gelten hätten (§ 389 BGB).‘Diese Möglichkeit scheitert schon daran, dass damals keine der beiden Forderungen fällig war (§ 387 BGB). Es bedarf daher im vorliegenden FaljLe keines Eingehens auf die Frage, wie sich eine Aufreohnungser-klärung auf das Umstellungsverhältnis auswirken würde. UI. Unabhängig von der Frage der Auslegung des Vergleichs prüft das Berufungsgericht, ob sich eine Umstellung des vereinbarten Monatsbetrages im Verhältnis 1:1 etwa schon daraus herleiten lässt,, dass es sich um eine Schadensersatzforderung handelt • Ohne Rechtsirrtüm verneint es diese Frage mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte durch die dem Kläger vorgeworfene Unachtsamkeit um einen Geldbetrag geschädigt war, dass also ihr Anspruch von vornherein ein reiner Geldsummenanspruch war, der sich nicht auf Wiederherstellung, sondern auf Erstattung eines Geldbetrages richtete. An dem Ergebnis, dass es' sich hiernach nicht um einen Wertanspruch gehandelt hat, wird auch dadurch nichts geändert, dass die Höhe dieses Geldbetrages nicht mit Sicherheit festgestanden haben mag. Diese Unbestimmtheit hatte ihren Grund nicht darin, das3 sich noch nicht übersehen liess, welcher Geldbetrag für die Herstellung (§ 249 BGB) zur Zeit der Wiederbeschaffung oder der Wiederherstellung eines Gegenstandes erforderlich sein würde, sondern allenfalls darin, dass die Parteien die Höhe des in Geld endgültig eingetretenen Scha- dens noch nicht zifferamässig berechnet hatten oder dass es ungewiss war, in welcher Höhe der Kläger wirtschaftlich zu dem Ersatz in der Lage sein würde« Diese Art der Ungewissheit ist aber ohne Bedeutung für die Frage, Ob es sich, um einen in seiner Höhe von zukünftigen ungewissen Ereignissen abhängigen Wertanspruch oder um einen der Höhe nach objektiv feststehenden, nur den Parteien nicht bekannten oder auch zwischen ihnen streitigen Summenan-♦ • Spruch handelt. IV. Das Berufungsgericht lehnt auch die Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstGr auf den Anspruch der Beklagten ab» 1») Es folgt der Beklagten zwar darin, dass es sich bei ihrer Forderung gegen den Kläger der äusseren Erscheinungsform nach uiu eine regelmässig wiederkehrende Leistung handelt; denn die einzelnen Zahlungen des Klägers werden in regelmässig wie-Aerkohreuden Abständen fällig. Ihre Ansicht jedoch, dass die Form der vom Xlägor geschuldeten Leistung - nämlioh periodische Wiederkehr von Teilleistungen - allein schon zu ihrer begrifflichen Einordnung unter "die anderen regelmässig wiederkehrenden hoistungen" des § 18 Abs 1 Nr 1 genüge, hält es für rechtsirrig; es will die Form der geschuldeten Leistung nur dann genügen lassen, wenn man es unrichtigerweise lediglich auf den Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstGs »'und andere regelmässig wieder^ kehrende Leistungen" abstellen’würde» Dass nicht alle Leistungen, bei denen die Form in der regelmässigen Wiederkehr von Teilleistungen besteht, getreu dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 unter die anderen regelmässig wie-d er kehr enden Leistungen fallen können, folgert 63 schon aus § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG» Es meint: Würde man alle regelmässig wiederkehrenden Leistungen gemäss § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG im Ver- - Io - * hältnis 1:1 umstellen, so müsste man folgerichtig auch hei allen Ratenzahlungsgeschäften, bei welchen die einzelnen Raten an «periodisch wiederkehrenden Terminen fällig werden, die nach #dem Stichtag fälligen Raten in voller Höhe auf D-Mark umstellen, gleichgültig, ob die Gegenleistung schon vor dem Stich-"tag erbracht worden ist öder nicht. Das widerspräche aber dem /$*•?& Abs 1 Hr 2 UmstG deshalb, weil in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt worden sei, dass bei allen Kaufund Werkverträgen - unabhängig von der vereinbarten Zahlungsart - eine ^ Umstellung des Kaufpreises, also auch der Kaufpreisraten, im ' Verhältnis 1:1 nur' dann zu erfolgen hat, wenn die Sachleistung erst nach' dem Stiohtag erfolgt ist. 2.) Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwar nicht. in allen Einzelheiten, aber doch im. Ergebnis beizutreten. a) Dass die Verpflichtungen aus einem Ratenzahlungsabkommen trotz ihres Charakters als (meist) regelmässig wieder^ kehrende Leistung on* nicht zu den naoh § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG im Verhältnis 1:1 umzustellenden Reichsmarkverbindlichkeiten gehöw ren, steht» ausser Zweifel. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob .es sich um die Tilgung einer Schuld aus einem gegenseitigen Vertrage oder aus einem Darlehn oder aus einem sonstig ) gen Rechts;:runde handelt. Deshalb ist es zutreffend, dass eine Verbindlichkeit zu fortlaufenden Leistungen nicht schon deshalb unter § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG gehören kann, weil diese Leistungen regelmässig wiederkehren. Der Ausdruck "andere" wiederkehrende Leistungen kann daher auch nicht, wie die Revision meint, dahin ausgelegt werden, dass er alle regelmässig wiederkehrenden Leistungen umfasst. Es ist vielmehr eine Beschränkung geboten, die sich aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 ergibt. b) Hier werden nun zwei Gruppen von Leistungen nebeneinander gestellt, die im Ergebnis darin über eins timmen, dass der % -II- Gesetzgeber ihnen eine von den sonstigen Reichsmarkverbindlichkeiten (§ 16) abweichende Umstellung zuerkennt« Bor Grund für diese Sonderbehandlung ist aber ein durchaus verschiedener« aa) Bei der ersteh Gruppe, den Löhnen und Gehältern, Mietend Pachtzinsen handelt es sich um Leistungen aus einem von beiden Seiten laufend zu erfüllenden gegenseitigen Vertrage, bei denen für jeden einzelnen Zeitabschnitt das wirtschaftliche Austauschverhältnis und das Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen aufrecht erhalten bleiben soll« Wer seine Dienste oder die Nutzung einer Sache in der Zeit nach der Währungsreform zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf die volle laufende Gegenleistung, wie sie sich nach § 2 WährG aus dem zugrunde liegenden Vertrage ergibt« • t bb) Bio in der zweiten Grup;.o erwähnten Altenteile, Renten und Pensionen lessen sich dagegen nicht auf einen gleichartigen Rechtsgrund zurückführen« Während Altenteile in der Here! auf einem Kaufoder Ü borlas sungsvert rage beruhen, also d: Gegenleistung für einen vom Sach Schuldner bereits erfüllten ICaufv ertrag darstellen,' sind Pensionen nachträgliche Gegenleistungen aus einem Bienstyertrag oder einem Beamtenverhältnis, aus dem der Zahlungsberechtigte keine Leistungen mehr zu bewirken braucht, sondern sie bewirkt hat. Renten sind laufende Bezüge, die ihren Rechtsgrund allein in einem Rentenstammrecht, haben, das seinerseits auf verschiedenartigen rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen beruhen kann; es kann wie ein Altenteil auf einem gegenseitigen Vertrage, aber auch auf freigobigor Zuwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen. Von der Ratenzahlung unterscheidet sich die Rente dadurch, dass die einzelne Leistung nicht wie die Ratenzahlung zur Verminderung einer der - 12 Summe nach feststehenden Schuld führt und dass sie nicht wog-fällt, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen eine bestimmte Höhe, erreicht« Sie ist in ihrer Dauer ausschliesslich davon abhängig, ob der bei Begründung des Bentenstammredits festgesetzte Endzeitpunkt eingetreten ist, m'ag dieser nach dem Kalender oder durch ein in seinem Zeitpunkt unsicheres Ereignis bestimmt sein» Der Grund für die Zusammenstellung dieser auf so verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhenden Arten von Bezügen kann hiernach nicht in ihrer Rechtsgrundlage gesehen werden, sondern nur ^ in ihrem wirtschaftlichen Zweck, und dieser Zweck ist bei Altenteilen und Pensionen ohne jede Ausnahme, bei Renten in aller Regel die laufende Versorgung des Zahlungsempfängers mit den Geldmitteln, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ebenso benötigt wie'der Empfänger von Lohn und Gehalt» Venn hier der Gesetzgeber die Renten zwischen Altenteilen und Pensionen auf geführt hat, so ergibt sich daraus, dass er den Versorgungszweck der Renten im Auge gehabt hat« Es kann dahingestellt bleiben, ob er dabei an die Möglichkeit einer nicht der Versorgung des Berechtigten dienenden Rente gedacht hat oder nicht» Der Zusammenhang ergibt mit voller Klarheit, dass die Vorschrift des § 18 Abs 1 Hr 1 UmstG jedenfalls nur solohe Renten in der Umstellung begünstigen will, bei denen dieser Versorgungszweok j) gegeben ist. Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums, das freilich vielfach in erster Linie die dom Versorgungszweck dienende Rente dem Pall der in Raten gezahlten Schuld gegenüber st eilt (z.B. Harmening HJW 1948, 4ol ff Jurisch in Probleme der Währungsreform /I94J27 S 56; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, UmstG § 18 Anm 2 und 7 /?24» 2327; - 13 U o von Caesimcrer SJZ 1948, 497 ff ß^SJ i Teteraoa »DE 1949, 2o ff /?27; Boesebeck HJW 1948 5o9 ff). Beinicke (ifDR 1943 , 321 ff) vmd Bergmann (ifJff 1948, 4o5 ff) halten don Zweck für völlig unerheblich und knüpfen ausschliesslich an die Form an, die ^aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht als entscheidend angesehen werden kann« c) Ergibt sich so, dass Renten nicht wogen ihre? Recht s-form, sondern nur mit Rücksicht auf den Versorgungszweck im Verhältnis: Itl statt losl umzustellen sind, so folgt .daraus auch“ die gebotene Abgrenzung für diejenigen "anderen” wiederkehrenden Leistungen, die von § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG betroffen sind* Es kann sich dabei nur um solche handeln,, die entweder den Löhnen, Gehältern, Miet- und Pachtzinsen entsprechen oder die einem Versorgungszweck dienen, ohne gerade unter den engeren Begriff der "Altenteile, Renten und Pensionen” zu fallen* Deshalb bedarf es keiner abschliessenden Entscheidung darüber, ob die dem Kläger nach dem Vergleich obliegenden Zahlungen unter den Begriff der Rente oder den der "anderen wiederkehrenden Leistungen" fallen; sie dienen keinesfalls einem Versorgungszweck, bilden auch nicht die Gegenleistung für weiter laufende Leistungen aus einem, gegenseitig on Vertrage, sondern sollen eine Schadensersatzfordorung tilgen, ^aher kann § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG auf sie keine Anwendung finden, für die Um stellung gilt die allgemeine Regel der Umstellung im Verhältnis lotl (§ 16 UmstG). V. Die Revision vermisst schliesslich auoh zu Unrecht eine Prüfung, ob durch die Währungsreform die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist, weil sich die beiderseitigen Ansprüche nun nicht mehr wie vorher gleichwertig gegen -14- überstünden, das Ruhegehalt des ^lä^ers nunmehr für einen zehnmal höheren Schadensbetrag zur Verfügung gestanden hätte« Diese Folge ergibt sich, wie ausgeführt, daraus, dass die Beklagte den Vergleich abgeschlossen hat, weil sie diese Form der Erledigung der Angelegenheit für zweckmässig hielt* Auch wenn Tint erstellt wird, dass es jetzt bei rückwirkender Be** trachtungsweise zweckmässiger erscheinen könnte, wenn damals eine andere Form dor Erledigung gewählt worden wäre, so können doch daraus allein keine Schlüsse auf einen Fortfall der Geschäft sgrundlage gezogen werden« Nachdem der Kläger 13 Jahre lang auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches erhebliche Beträge zur Abdeckung des Schadens aufgebracht hat, könnten die Grundsätze von Treu und Glauben es nicht rechtfertigen, die Auswirkungen der Währungsreform zu seinem Nachteil dadurch auszuschalten, dass der Beklagten gestattet würde, den Vergleich wegen des Fortfalls seiner Geschäftsgrundlage als nicht mehr bindend zu behandeln« Da hiernach der Klage mit Rocht stattgegeben Worden ist, war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO er** gebenden Kostenfolge zurückzuweisen« gez« Scheib gez« Dr T''° v^Qk gez, Heiß gez« Dr« Pagefcd*r»" gez« Baske