Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 2. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten verneint mit der Begründung, der auf § 65 Abs.4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1969 und auf das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Garagen vom 6. Die Vorschrift ist als Bestandteil des Hamburgischen Landesrechts grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, ist verfassungsgemäß; sie stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind gegen die Stellplatzpflicht Bedenken nicht zu erheben; sie trifft gleichermaßen alle, die unter der Geltung des § 65 HBauO Bauwerke errichten. ist auch die Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 Abs.4 HBauO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine unterschiedliche Behandlung von Innen- und Außenbereich - wie sie die Revision erstrebt - von Verfassungs wegen nicht geboten. Das alles entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF
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Ill ZR 184/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Eheleute und Zahntechnikermeister Hartmut und Hadwig SUBHB' gemeinschaftlich handelnd in der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung H & H S| KMBB^traße 6 + 8, Hl
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und
gegen
die Freie und Hansestadt H{ vertreten durch das Bezirksamt El Weg 13, H{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. f. ammm -
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 2. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Juni 1988 - 1 U 41/87 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.200 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten verneint mit der Begründung, der auf § 65 Abs. 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1969 und auf das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Garagen vom 6. Februar 1974 gestützte Bescheid vom 8. Januar 1985 entspreche dem Gesetz. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 65 Abs. 4 HBauO beschränkt sich auf den Bezirk des Berufungsgerichts. Die Vorschrift ist als Bestandteil des Hamburgischen Landesrechts grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob die Anwendung des § 65 Abs. 4 HBauO gegen - höherrangiges - Verfassungsrecht verstößt. Das ist indessen nicht der Fall.
Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, ist verfassungsgemäß; sie stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind gegen die Stellplatzpflicht Bedenken nicht zu erheben; sie trifft gleichermaßen alle, die unter der Geltung des § 65 HBauO Bauwerke errichten. Grundsätzlich
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ist auch die Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 Abs. 4 HBauO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausgleichsbetrag ist als eine nichtsteuerliche Sonderabgabe anzusehen, die nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden darf. Die "besondere Sachaufgabe" des Ausgleichsbetrages liegt hier in der Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr. So dürfen nach § 65 Abs. 4 Satz 4 HBauO die Beträge nur zu dem Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung von baulichen Anlagen zu dem Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Straßen verwendet werden. Danach ist es nicht erforderlich, daß der Ausgleichsbetrag zur Schaffung von Stellplätzen in der Nähe des jeweiligen Baugrundstücks verwendet wird, sondern es genügt, wenn der Betrag zur Schaffung von Stellplätzen "irgendwo" im Stadtgebiet vorgesehen wird.
Diese weite Zweckbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine unterschiedliche Behandlung von Innen- und Außenbereich - wie sie die Revision erstrebt - von Verfassungs wegen nicht geboten.
Das alles entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 = ZfBR 1985, 290 m.w.Nachw.), der sich der Senat anschließt (vgl. auch Koch/Molodovsky BayBauO Art. 56 Anm. 2.4.1; Sauter Ba-WüBauO § 39 Rn. 75 b).
Ist danach der Bescheid vom 8. Januar 1985 rechtlich nicht zu beanstanden, dann erübrigt sich die Frage, ob die Kläger - gestützt auf einem im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Anspruch - die Rückzahlung eines - zu Unrecht -geleisteten Ausgleichsbetrages verlangen können.
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Aus den bisherigen Entscheidungen des Senats (Urteile vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37/77 = WM 1979, 642; vom 14. April 1983 - III ZR 156/81 = WM 1983, 713 und vom 30. Mai 1983 - III ZR 76/82 = WM 1983, 1047 m.w.Nachw.) kann die Revision nichts für ihren abweichenden Standpunkt herleiten. Sie betreffen sämtlich Fälle, in denen es - anders als im Streitfall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die Ablösung einer Stellplatzverpflichtung mangelte.
Krohn Kroner Engelhardt
Halstenberg Werp