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BGH · III ZR 184/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Die Kläger stützen ihr Begehren auf die enttäuschte Erwartung, die gewählte Vertragsgestaltung biete ihnen die Gewähr, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks eingegangenen Verbindlichkeiten nach Ablauf von etwa 21 Jahren im wesentlichen tilgen zu können. b) Die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages, bei dessen Verletzung die Beklagte den Klägern gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet sein könnte, liegen nicht vor. Im übrigen ist eine Aufklärungspflichtverletzung auch deshalb zu verneinen, weil nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die gewählte Finanzierung im wesentlichen auf das Betreiben der Kläger und die - ihnen zuzurechnende - Mitwirkung des Maklers Löffler zurückzuführen ist. Zwar hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Ausübung des Kündigungsrechts des Darlehensgebers im Falle der Verknüpfung des Darlehens mit einem langfristigen Lebensversicherungsvertrag eine erhöhte Rücksichtnahme auf die Interessen des Darlehensnehmers erfordern kann (vgl. Dieser Gesichtspunkt verliert hier jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung an Gewicht, weil die Kläger ihrerseits eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ablehnten und die Beklagte davon ausgehen durfte, daß ihnen eine Umschuldung zu günstigeren Bedingungen möglich sei. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte hätte die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. RflB im Schreiben vom 13. Februar 1985 als "Mißverständnis" erkennen und die Kläger darüber aufklären müssen; sie durfte vielmehr das Schreiben als Versuch der - rechtskundig beratenen -Kläger werten, sich grundlos von den Verträgen zu lösen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SSDarlehenVertragKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 184/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Frau Frouwke
 des Herrn Alexander Ki ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die rBHHHHII^B e* G. S|
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Karl J| Kurt ScBBB, Hfl^straße B, Sfl
i und
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBBI -
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 1987 - 18 U 103/86 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 157.232,— DM.
3
SS
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Kläger stützen ihr Begehren auf die enttäuschte Erwartung, die gewählte Vertragsgestaltung biete ihnen die Gewähr, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks eingegangenen Verbindlichkeiten nach Ablauf von etwa 21 Jahren im wesentlichen tilgen zu können. Das führt indessen weder zur Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge, noch läßt sich daraus eine vertragliche oder vorvertragliche Haftung der Beklagten herleiten.
a)	Mit Recht verneint das Berufungsgericht schon die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit. Ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht gegeben. Die auf dem sogenannten Belastungskonto aufgelaufenen Schuldbeträge unterlagen als Gegenstand eines gesonderten Darlehens selbstverständlich der Verzinsung, wie dies im Vertrag Nr. 1022448 ausdrücklich vorgesehen war. Die Kläger konnten nicht erwarten, daß ihnen die Beklagte dieses Darlehen ohne Gegenleistung gewähren würde. Daß sie die bei abredegemäßer Durchführung der Verträge ständig wachsende Verbindlichkeit aus dem Vertrag Nr. 1022448 nach Vertragsbeendigung würden tilgen müssen, lag ebenfalls auf der Hand. Die ihnen damit drohende wirtschaftliche Belastung war offenkundig. Es war Sache der - fachkundig beratenen -Kläger, das damit verbundene Risiko nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten bei Abschluß der Verträge selbst zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 1988 - Ill ZR 122/87).
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b)	Die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages, bei dessen Verletzung die Beklagte den Klägern gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet sein könnte, liegen nicht vor.
Die in der Revisionsbegründung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs betreffen die Erteilung falscher Auskünfte. Darum geht es hier nicht.
i
c)	Eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht scheidet unter den gegebenen Umständen ebenfalls aus. Daß das Belastungsdarlehen nach etwa 21 Jahren zurückzuzahlen war, ergab sich aus dem eindeutigen Vertragsinhalt. Dazu bedurfte es keines Hinweises der Beklagten. Im übrigen ist eine Aufklärungspflichtverletzung auch deshalb zu verneinen, weil nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die gewählte Finanzierung im wesentlichen auf das Betreiben der Kläger und die - ihnen zuzurechnende - Mitwirkung des Maklers Löffler zurückzuführen ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur fristlosen Kündigung der Darlehensverträge berechtigt gewesen, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Ausübung des Kündigungsrechts des Darlehensgebers im Falle der Verknüpfung des Darlehens mit einem langfristigen Lebensversicherungsvertrag eine erhöhte Rücksichtnahme auf die Interessen des Darlehensnehmers erfordern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1987 - Ill ZR 38/86 - BGHR BGB § 609 Abs. 1 - Hypothekendarlehen 1

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SS
= WM 1987, 921). Dieser Gesichtspunkt verliert hier jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung an Gewicht, weil die Kläger ihrerseits eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ablehnten und die Beklagte davon ausgehen durfte, daß ihnen eine Umschuldung zu günstigeren Bedingungen möglich sei. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte hätte die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. RflB im Schreiben vom 13. Februar 1985 als "Mißverständnis" erkennen und die Kläger darüber aufklären müssen; sie durfte vielmehr das Schreiben als Versuch der - rechtskundig beratenen -Kläger werten, sich grundlos von den Verträgen zu lösen.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne