Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr, Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. Das beklagte Land tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die Parteien hätten sich im Juni 1979 dahin geeinigt, daß die Klägerin fünf Hochspannungsmasten und die dazuge- Sie hatte, als sich das beklagte Land im März 1980 von dem Vertrag lossagte, erst die neuen Masten aufgestellt. Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe die Erfüllung des Vertrages zu dem August 1979 ”garantiert”, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Ihr steht schon entgegen, daß das beklagte Land im Dezember 1979 den erbetenen Vorschuß von 260.000 DM gezahlt und damit die Aufforderung verbunden hat, die begonnenen Arbeiten fortzuführen und zu dem Abschluß zu bringen. Es kann der Klägerin hier aber nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie diesen Weg nicht beschritten hat. Ohne einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für den zweiten Bauabschnitt, aus dem sich die neue Straßentrasse und damit die Notwendigkeit einer Verlegung der Freileitung ergab, versprach ein Enteignungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg; denn solange diese Festlegungen nicht erfolgt waren, konnte die Klägerin nicht die "Erforderlichkeit" der Enteignungsmaßnahme (der Begründung des Leitungsrechts) nachweisen. Ein Recht des Landes zu dem Rücktritt vom Vertrag läßt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei VertragsSchluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei Veranlas serprinzips oder das Vorhandensein einer dinglichen Sicherung für das ursprüngliche Leitungsrecht der Klägerin an fremden Grundstücken zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 184/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das baden-württembergische Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium dMH|)latz HR K( Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und Dr. gegen die Stadtwerke MflMHBI AG (SMA), vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Ing. Jörg AI Dr. rer.pol. Alfred KflM Hans Dipl.-Ing. Hans-Peter WflHHBt IJMMring V, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr, Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. September 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1983 -8 U 236/82 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.001 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); ihre Entscheidung erfordert keine Klärung von über den Einzelfall hinausgehenden Fragen. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die Parteien hätten sich im Juni 1979 dahin geeinigt, daß die Klägerin fünf Hochspannungsmasten und die dazuge- hörigen Freileitungen im Rahmen des ersten Bauabschnitts bis Mitte August 1979 auf Kosten des beklagten Landes aus der geplanten Trasse der L 597 verlegen sollte. Von diesem Vertrag ist das beklagte Land nicht wirksam zurückgetreten. Zwar hatte die Klägerin die übernommenen Arbeiten nicht - wie vereinbart - bis Mitte August 1979 ausgeführt. Sie hatte, als sich das beklagte Land im März 1980 von dem Vertrag lossagte, erst die neuen Masten aufgestellt. Die Freileitungen konnte sie noch nicht verlegen, weil nicht alle von der neuen Leitungsführung betroffenen Grundeigentümer ihre Zustimmung gegeben hatten. Diese Verzögerung hat die Klägerin jedoch nicht zu vertreten. Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe die Erfüllung des Vertrages zu dem August 1979 ”garantiert”, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Ihr steht schon entgegen, daß das beklagte Land im Dezember 1979 den erbetenen Vorschuß von 260.000 DM gezahlt und damit die Aufforderung verbunden hat, die begonnenen Arbeiten fortzuführen und zu dem Abschluß zu bringen. Zudem ist zu beachten: Die Klägerin ist zwar privatrechtlich organisiert. Sie erfüllt aber Aufgaben der öffentlichen Energieversorgung (§ 2 Abs. 2 EnWG). Die Energieversorgung gehört zu dem Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die Sicherstellung der Energieversorgung ist daher eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung (BVerfG UPR 1984, 261 f. m.w.Nachw.). Daraus folgt, daß die Klägerin eine Versorgungsleitung erst dann außer Betrieb setzen und abbauen darf, wenn sie zuvor durch eine neue Leitung (oder auf 2V - k - andere Weise) die Versorgung der Bürger mit Elektrizität sichergestellt hat. Das war beiden Parteien bekannt. Sie wußten auch, daß die Klägerin für die neue Freileitung der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedurfte. Zwar kann ein Versorgungsunternehmen ein Leitungsrecht notfalls zwangsweise im Wege eines Enteig-nungsverfahrens nach § 11 EnWG durchsetzen. Es kann der Klägerin hier aber nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie diesen Weg nicht beschritten hat. Ohne einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für den zweiten Bauabschnitt, aus dem sich die neue Straßentrasse und damit die Notwendigkeit einer Verlegung der Freileitung ergab, versprach ein Enteignungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg; denn solange diese Festlegungen nicht erfolgt waren, konnte die Klägerin nicht die "Erforderlichkeit" der Enteignungsmaßnahme (der Begründung des Leitungsrechts) nachweisen. Diesen Planfeststellungsbeschluß herbeizuführen, war Sache des beklagten Landes. Das ist bislang nicht geschehen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin mit ihrer Leistung schuldhaft in Verzug geraten sei. § 326 BGB scheidet daher als Grundlage für einen Rücktritt vom Vertrag aus. Ein Recht des Landes zu dem Rücktritt vom Vertrag läßt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei VertragsSchluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut (BGH, Urteil vom 13. November 1975 - III ZR 106/72 NJW 1976, 565). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Daß in diesem Sinne die Anwendbarkeit des sog. Veranlas serprinzips oder das Vorhandensein einer dinglichen Sicherung für das ursprüngliche Leitungsrecht der Klägerin an fremden Grundstücken zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für unbegründet erachtet (§ 565 a ZPO). Zf Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision im Endergebnis als erfolglos. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Haistenberg