Ein Urteil, das die auf Feststellung des Nichtbestehens einer bestimmten Darlehensforderung gerichtete Klage aus sachlichen Gründen abweist, stellt das Bestehen der Forderung auch dann positiv fest, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, es sei weder die Nichthingabe noch die Hingabe des Darlehens bewiesen. In einem Vorprozeß hat der Beklagte die Mutter des Klägers auf Feststellung in Anspruch genommen, ihr stehe gegen ihn keine Forderung in Höhe von 10.000 DM zu, ferner auf Herausgabe der - angeblichen - Schuldurkunde. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen, weil weder der (damalige) Kläger bewiesen habe, von der Beklagten kein Darlehen erhalten zu haben, noch die Beklagte, dem Kläger ein Darlehen gegeben zu haben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Hingabe eines Darlehens nicht nachgewiesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß mit bindender Wirkung, auch zugunsten des Klägers als Zessionär, feststehe, daß der Beklagte aus Darlehen 10.000 DH schulde. Es hat angenommen» aufgrund der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs.1, § 325 Abs. 1 ZPO) des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß, durch das die negative Feststellungsklage des (jetzigen) Beklagten abgewiesen worden sei, stehe mit bindender Wirkung vorgreiflich fest, daß der Beklagte dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus Darlehen 10.000 DM schulde. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Rechtskrafburirkung des Urteils im Vorprozeß auf den Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter erstreckt. Daß die Rechtsnachfolge (Abtretung des Darlehensanspruchs, § 398 BGB) erst nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß eingetreten ist, hindert die Anwendung 'des § 325 Abs. 1 ZPO nicht (BGH Urt. v. Vorprozeß stehe für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Leistungsklage bindend fest, daß der Beklagte der Mutter des Klägers die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 IM schulde. 1. Soweit die Rechtskraft eines Urteils reicht, ist in einem nachfolgenden Prozeß bei Identität der Streitgegenstände die Klage unzulässig; dies gilt auch dann, wenn im zweiten Prozeß das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozeß ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (Rosenberg/Schwab § 152 IV 1, § 155 I» II; Zöller/Vollkommer vor § 322 An. IV 1; Thomas/Putzo, Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist aber die im Vorprozeß zur Ehtscheidung gestellte Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Darlehensforderung vorgreiflich. a) Streitgegenstand der im Vorprozeß erhobenen negativen Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) war die vom (Jetzigen) Beklagten begehrte Feststellung (§ 256 ZPO), der Mutter des Klägers stehe gegen ihn keine Forderung in Höhe von 10.000 DM zu. Damit steht rechtskräftig fest, daß die vom (Jetzigen) Beklagten behauptete Rechtsfolge, nämlich das Nichtbestehen eines gegen ihn gerichteten Därlehensanspruchs der Mutter des Klägers in Höhe von 10.000 DM, nicht zutrifft. c) Zugleich ist damit auch positiv rechtskräftig ausgesprochen, daß der Mutter des Klägers gegen den Beklagten ein Darlehensanspruch in Höhe von 10.000 Ml zu— steht. Ziel und Inhalt der vom (Jetzigen) Beklagten im Vorprozeß erhobenen negativen Feststellungsklage war es, dem von der Mutter des Klägers behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 10.000 DM entgegenzutreten. Ist die Klage aber, wie hier, als unbegründet abgewiesen worden, so kommt einem solchen Urteil dieselbe Bedeutung zu, als wenn umgekehrt die Mutter des Klägers mit Erfolg auf positive Feststeiltang des von ihr behaupteten Darlehensan-spruchs geklagt hätte. d) Dem steht nicht entgegen, daß in den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß ausgeführt ist, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen,, weil weder die Nichthingabe noch die Hingabe des Darlehens bewiesen sei. Die Revision hat allerdings recht, wenn sie darauf hinweist, daß sich der Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das eine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, wie bei allen klageabweisenden Urteilen erst aus den Gründen ergibt, so daß er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (vgl. Die Rechtskraft beschränkt sich, wie ausgeführt, auf den Entscheidungssatz, d.h. auf den vom Richter aus einem bestimmten Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines prozessualen Anspruchs. Im Streitfall heißt das, daß nur der vom Landgericht im Vorprozeß gezogene rechtliche Schluß, die auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensanspruchs gerichtete Klage sei unbegründet und abzuweisen, in Rechtskraft erwachsen ist mit der Wirkung, daß auch das kontradiktorische Gegenteil, nämlich die positive Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs, an der Rechtskraft teilnimmt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Entscheidung im Vorprozeß begründet hat, nehmen dagegen an der Rechtskraft nicht teil. fungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es für die Rechtskraftwirkung keinen Unterschied machen kann, ob einer auf Bestehen des Darlehensanspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben wird, der Beklagte habe den Nichtempfang des Darlehens nicht bewiesen, oder ob umgekehrt - wie hier - die auf Feststellung des Nichtbestehehs des Darlehensanspruchs gerichtete * negative Feststelllungsklage mit dieser Begründung abgewiesen wird. zur Beweislast bei der negativen Feststellungsklage Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 256 An. 4 D; Stein/Jonas/Schümann/Leipold § 256 An. IV 5; Thomas/Putzo § 256 An. 6; Jeweils m.w.Nachw.). Entscheidend ist, daß das Landgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensanspruchs gerichtete Klage durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen hat.
Nachschiagewerk: ja BGHZ : nein
ZPO §§ 322, 256
Ein Urteil, das die auf Feststellung des Nichtbestehens einer bestimmten Darlehensforderung gerichtete Klage aus sachlichen Gründen abweist, stellt das Bestehen der Forderung auch dann positiv fest, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, es sei weder die Nichthingabe noch die Hingabe des Darlehens bewiesen.
BGH, Urt. v. 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - OLG München
LG München I
XV
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 184/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Februar 1983 Schorm,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
des Landwirts Eduard Gut ZtfHW, Ii
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
gegen
Herbert F
rstraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Br. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Br. Halstenberg und Br. Werp
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats^des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seiner Mutter vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000 DM, dessen Hingabe der Beklagte schriftlich bestätigt habe.
Der Beklagte bestreitet, ein Darlehen von der Mutter des Klägers erhalten und schriftlich anerkannt zu haben.
In einem Vorprozeß hat der Beklagte die Mutter des Klägers auf Feststellung in Anspruch genommen, ihr stehe gegen ihn keine Forderung in Höhe von 10.000 DM zu, ferner auf Herausgabe der - angeblichen - Schuldurkunde.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen, weil weder der (damalige) Kläger bewiesen habe, von der Beklagten kein Darlehen erhalten zu haben, noch die Beklagte, dem Kläger ein Darlehen gegeben zu haben. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Hingabe eines Darlehens nicht nachgewiesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß mit bindender Wirkung, auch zugunsten des Klägers als Zessionär, feststehe, daß der Beklagte aus Darlehen 10.000 DH schulde.
Gegen.dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten. Dieser macht geltend, das landgerichtliche Urteil im Vorprozeß habe keinerlei Rechtskraftwirkung für das vorliegende Verfahren. Der Umfang der Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils ergebe sich aus den Gründen; dort sei ausgeführt, daß weder der Nichtempfang des Darlehens noch dessen Hingabe bewiesen sei.
Ent scheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
' I-
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter (§ 398 BGB)
aus Darlehen (§ 607 Abs. 1 BGB) 10.000 DM nebst Verzugszinsen zu zahlen. Es hat angenommen» aufgrund der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO) des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß, durch das die negative Feststellungsklage des (jetzigen) Beklagten abgewiesen worden sei, stehe mit bindender Wirkung vorgreiflich fest, daß der Beklagte dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus Darlehen 10.000 DM schulde.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
II.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Rechtskrafburirkung des Urteils im Vorprozeß auf den Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter erstreckt. Daß die Rechtsnachfolge (Abtretung des Darlehensanspruchs, § 398 BGB) erst nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß eingetreten ist, hindert die Anwendung 'des § 325 Abs. 1 ZPO nicht (BGH Urt. v. 13. März 1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Auf1. 1981, § 157 III 2 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. 1981, § 325 Anm. Ill 1; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 325 Anm.
II 3). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
III.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils im
Vorprozeß stehe für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Leistungsklage bindend fest, daß der Beklagte der Mutter des Klägers die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 IM schulde.
1. Soweit die Rechtskraft eines Urteils reicht, ist in einem nachfolgenden Prozeß bei Identität der Streitgegenstände die Klage unzulässig; dies gilt auch dann, wenn im zweiten Prozeß das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozeß ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (Rosenberg/Schwab § 152 IV 1, § 155 I» II; Zöller/Vollkommer vor § 322 Anm. IV 1; Thomas/Putzo,
ZPO 12. Aufl. 1982, § 322 Anm. 4 b; jeweils m.w.Nachw.). Soweit der Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses nicht mit demjenigen des ersten Prozesses übereinstimmt, aber die im ersten Prozeß rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im späteren Prozeß über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, ist das nachentscheidende Gericht gebunden und an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)
Frage gehindert (Rosenberg/Schwab § 152 IV 2, § 155 III; Zöller/Vollkommer vor § 322 Anm. IV 2; Thomas/Putzo § 322 Anm. 4 a; jeweils m.w.Nachw.).
Die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Prozesses sind nicht identisch. Dort war ein Feststellungsanspruch, hier ist ein Leistungsanspruch erhoben. Die vorliegende Klage ist deshalb nicht von vornherein unzulässig. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist aber die im Vorprozeß zur Ehtscheidung gestellte Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Darlehensforderung vorgreiflich. Denn die Entschei-
dung über die vom Kläger begehrte Leistung hängt von der Entscheidung der im Vorprozeß geltend gemachten Feststellung ab: Das Bestehen der Darlehensforderung ist Voraussetzung der vom Kläger begehrten Verurteilung zur Zahlung.
2. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch, entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils» d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluß der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfaßt (BGH Urt. v. 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 -LM ZPO § 322 Nr. 79 - NJW 1976, 1095 - FamRZ 1976, 146,
268 mit Anm. Schwab; Rosenberg/Schwab § 154 II, III; Zöller/Vollkommer vor § 322 Anm. V 5; Stein/Jonas/Schu-mann/Leipold § 322 Anm. VI 3, 4; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 41. Aufl. 1983» § 322 Anm. 2 A a, C; Thomas/Putzo § 322 Anm. 5).
Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber .oft, so regelmäßig bei klageabweisenden Urteilen, nicht erkennen läßt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraft— gehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGHZ 34,337, 339; 35, 338, 340; 36, 365, 367).
3. Im Vorprozeß ist rechtskräftig entschieden, daß der Beklagte der Mutter des Klägers aus Darlehensgewährung 10.000 DM schuldet.
a) Streitgegenstand der im Vorprozeß erhobenen negativen Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) war
die vom (Jetzigen) Beklagten begehrte Feststellung (§ 256 ZPO), der Mutter des Klägers stehe gegen ihn keine Forderung in Höhe von 10.000 DM zu. Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß ergibt sich, daß sich die Witter des Klägers einer solchen Forderung aus einem dem Beklagten im Mai/Juni 1978 gewährten und vom Beklagten schriftlich anerkannten Darlehen berühmte.
b) Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage für zulässig erachtet und nach Beweisaufnahme durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, daß die vom (Jetzigen) Beklagten behauptete Rechtsfolge, nämlich das Nichtbestehen eines gegen ihn gerichteten Därlehensanspruchs der Mutter des Klägers in Höhe von 10.000 DM, nicht zutrifft. In dieser negativen Form hatte der Beklagte die von ihm be-
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hauptete Rechtsfolge zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Dementsprechend hat das Landgericht durch sachliches Urteil entschieden.
c) Zugleich ist damit auch positiv rechtskräftig ausgesprochen, daß der Mutter des Klägers gegen den Beklagten ein Darlehensanspruch in Höhe von 10.000 Ml zu— steht.
Ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, hat grundsätzlich die-
selbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Das gilt Jedenfalls dann, wenn es Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage war, einem bestimmten Anspruch entgegenzutreten (vgl. RG JW 1937, 158; SeuffA 96 Nr. 20; OGHZ 3, 298, 300 = NJW 1950, 502; BGHZ 7, 174, 183;
BGH Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 110/71 - LM BGB § 209 Nr. 23 = NJW 1972, 1043, 1044; Urt. v. 12, Dezember 1974 - II ZR 113/73 = § 218 Nr. 4 - NJW 1975,
1320, 1321 = JR 1976, 18 mit Anm. Schubert; OLG Dresden DR 1941, 393, 394 mit Anm. Schönke; Rosenberg/Schwab § 154 IV 2 c; Zöller/Vollkommer § 322 Anm. I 3 b; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 322 Anm. 4, Stichwort "Feststellungsurteil"; Stein/Jonas/Schumann/Leipold § 322 Anm. VI 6 a, IX.1, einschränkend § 256 Anm. V 1; vgl. auch Thomas/Putzo § 256 Anm. I 6).
Dieser Grundsatz ist hier anzuwenden. Ziel und Inhalt der vom (Jetzigen) Beklagten im Vorprozeß erhobenen negativen Feststellungsklage war es, dem von der Mutter des Klägers behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 10.000 DM entgegenzutreten. Hätte das Landgericht der Klage stattgegeben, so wäre damit rechtskräftig festgestellt, daß der Mutter des Klägers der behauptete Darlehensanspruch nicht zusteht. Ist die Klage aber, wie hier, als unbegründet abgewiesen worden, so kommt einem solchen Urteil dieselbe Bedeutung zu, als wenn umgekehrt die Mutter des Klägers mit Erfolg auf positive Feststeiltang des von ihr behaupteten Darlehensan-spruchs geklagt hätte.
d) Dem steht nicht entgegen, daß in den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß ausgeführt ist,
die negative Feststellungsklage sei abzuweisen,, weil weder die Nichthingabe noch die Hingabe des Darlehens bewiesen sei. Diese Ausführungen nehmen an der Rechtskraft des Urteils nicht teil.
Die Revision hat allerdings recht, wenn sie darauf hinweist, daß sich der Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das eine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, wie bei allen klageabweisenden Urteilen erst aus den Gründen ergibt, so daß er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (vgl. auch BGH LM BGB § 209 Nr. 23; § 218 Nr. 4). Das besagt aber nicht mehr, als daß die Entscheidungsgrunde heranzuziehen sind, um den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft abzugrenzen. Aus der Urteilsformel allein ist dies nicht ersichtlich. Es bedeutet aber nicht, daß einzelne Elemente der Entscheidungsgründe mit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft beschränkt sich, wie ausgeführt, auf den Entscheidungssatz, d.h. auf den vom Richter aus einem bestimmten Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines prozessualen Anspruchs.
Im Streitfall heißt das, daß nur der vom Landgericht im Vorprozeß gezogene rechtliche Schluß, die auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensanspruchs gerichtete Klage sei unbegründet und abzuweisen, in Rechtskraft erwachsen ist mit der Wirkung, daß auch das kontradiktorische Gegenteil, nämlich die positive Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs, an der Rechtskraft teilnimmt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Entscheidung im Vorprozeß begründet hat, nehmen dagegen an der Rechtskraft nicht teil. Sie schränken deren Umfang hier auch nicht ein. Das Beru-
fungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es für die Rechtskraftwirkung keinen Unterschied machen kann, ob einer auf Bestehen des Darlehensanspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben wird, der Beklagte habe den Nichtempfang des Darlehens nicht bewiesen, oder ob umgekehrt - wie hier - die auf Feststellung des Nichtbestehehs des Darlehensanspruchs gerichtete * negative Feststelllungsklage mit dieser Begründung abgewiesen wird. Im einen wie im anderen Fall nimmt die Begründung an der Rechtskraft nicht teil.
Unerheblich für die Rechtskraftwirkung ist in diesem Zusammenhang, ob das Landgericht im Vorprozeß die Beweislastverteilung zutreffend beurteilt hat oder nicht (vgl. zur Beweislast bei der negativen Feststellungsklage Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 256 Anm. 4 D; Stein/Jonas/Schümann/Leipold § 256 Anm. IV 5; Thomas/Putzo § 256 Anm. 6; Jeweils m.w.Nachw.). Entscheidend ist, daß das Landgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensanspruchs gerichtete Klage durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen hat. Daß es seine Entscheidung aus Gründen der Beweislast getroffen hat' ("non liquet"), ändert nichts daran, daß die negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen worden ist. Die Rechtssätze Uber die Beweislast werden heute allgemein nicht als prozessual angesehen, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, da Beweislastnorm und materieller Rechtssatz aufs engste miteinander verbunden sind (vgl. BGH Urt. v. 9. November 1982 - VI ZR 293/79 = VersR 1983, 136, 137; Rosenberg/ Schwab § 118 III; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Anh. § 286 Anm. 1 A, B; Stein/Jonas/Schumann/Leipold § 282 Anm. IV 3). In der landgerichtlichen Entscheidung
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im Vorprozeß heißt es denn auch ausdrücklich, die zulässige Klage sei unbegründet.
Die vorgenannte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 9. November 1982 steht nicht entgegen. Sie betrifft die Interventionswirkung des § 68 ZPO, die über die Rechtskraft hinausgeht: Dort tritt eine Bindung auch an die tatsächlichen Feststellungen ein (vgl. Stein/ Jonas/Schumann/Leipold § 322 Anm. VI 3, § 68 Anm. II 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 68 Anm. 1 A; Thomas/Putzo § 68 Anm. 1, 3; Rosenberg/Schwab § 47 IV 6 b, c).
IV.
Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krohn Tidow Kröner
Halstenberg
Werp