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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

2. a) Nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts steht dem Rückgriffsanspruch des Klägers (Art. 47 Abs. 3, 49 WG) die Einrede der Bereicherung (Art. 17 WG, § 821 BGB) entgegen. Die WechselVerpflichtung der Beklagten sollte den Kläger nach seinem Vorbringen als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Firma dH-Chemie GmbH dienen. Die Beklagte kann deshalb nach den rechtsfehlerfreien, den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Darlegungen des Berufungsgerichts dem Anspruch des Klägers entgegensetzen, daß diesem aus dem zu sichernden Geschäft, dem Darlehens-vertrag, weder zur Zeit ein Anspruch zusteht noch für ihn künftig ein solcher Anspruch entstehen wird. Zwar trägt die Beklagte als Wechselverpflichtete grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast dafür, daß Ansprüche aus dem zu sichernden Grundgeschäft nicht bestehen und nicht mehr entstehen werden (vgl. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß die Wechselverpflichtung der Beklagten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur den vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch, nicht aber einen bei Nichtigkeit des Darlehens-vertrags bestehenden Bereicherungsanspruch sichern sollte. Der Kläger hat sich vor dem Berufungsgericht nicht einmal darauf berufen, daß die Sicherungsabrede auch für Bereicherungsansprüche gelten sollte. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch nicht, daß § 814 BGB, § 817 BGB oder § 242 BGB der Einrede nach § 821 BGB entgegensteht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB § 47 WG § 814 BGB
BGBBerufungsgerichtAnspruchBerufungsgerichtsKlägerwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III z» 1W7D BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang S
Straße
 Kläger und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Antje
9
Beklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvü 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 1979 - 7 U 65/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Klärung bisher offener Rechtsfragen, insbesondere zu § 138 BGB oder zu § 821 BGB, ist in der zur Entscheidung stehenden Sache nicht erforderlich.
 
2. a) Nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts steht dem Rückgriffsanspruch des Klägers (Art. 47 Abs. 3, 49 WG) die Einrede der Bereicherung (Art. 17 WG, § 821 BGB) entgegen.
Die WechselVerpflichtung der Beklagten sollte den Kläger nach seinem Vorbringen als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Firma dH-Chemie GmbH dienen. Das Berufungsgericht hat den Dariehnsvertrag rechtsirrtumafrei als sittenwidrig angesehen. Es hat die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrags im Bereich des gewerblichen Kredits wesentlichen Umstände beachtet.
Die Beklagte kann deshalb nach den rechtsfehlerfreien, den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Darlegungen des Berufungsgerichts dem Anspruch des Klägers entgegensetzen, daß diesem aus dem zu sichernden Geschäft, dem Darlehens-vertrag, weder zur Zeit ein Anspruch zusteht noch für ihn künftig ein solcher Anspruch entstehen wird. Der Kläger muß sich auch als Rückgriffsschuldner, der den Wechsel eingelöst hat, die Einwendungen entgegenhalten lassen, die gegen ihn schon begründet waren, bevor er den von ihm zurückerworbenen Wechsel weitergab (BGH Urt. v. 7. Jan. 1971 - II ZR 28/70 = NJW 1971, 806 =
WM 1971, 376).
 
b) Die Revision macht geltend, der Wechsel habe auch den Bereicherungsanspruch auf RUckgewähr der Darlehensvaluta sichern sollen. Insoweit läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch einen Rechtsfehler gleichfalls nicht erkennen. Zwar trägt die Beklagte als Wechselverpflichtete grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast dafür, daß Ansprüche aus dem zu sichernden Grundgeschäft nicht bestehen und nicht mehr entstehen werden (vgl. zur Darlegungsund Beweislast BGH ürt. v. 9. Febr. 1976 - II ZR 161/74 =
NJW 1976, 1451 = WM 1976, 562). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß die Wechselverpflichtung der Beklagten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur den vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch, nicht aber einen bei Nichtigkeit des Darlehens-vertrags bestehenden Bereicherungsanspruch sichern sollte. Der Kläger hat sich vor dem Berufungsgericht nicht einmal darauf berufen, daß die Sicherungsabrede auch für Bereicherungsansprüche gelten sollte.
c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch nicht, daß § 814 BGB, § 817 BGB oder § 242 BGB der Einrede nach § 821 BGB entgegensteht.
Nüßgens
 Kröner
Krohn
 Boujong
Peetz