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BGH · III ZR 184/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/76

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Den obengenannten Rechtsanwalt habe ich zur Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragt und entbinde ihn hiermit der Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht. 3. Ich weise den Anwalt hi emit an, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank zu Gunsten meines Kreditkontos weiterzuleiten. 4« Zur Sicherung dieses Kredites einschließlich sämtlicher Kosten und Zinsen trete ich der Bank meine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Halter, Fahrer und/oder sonstigen Schädiger bzw. Ferner trete ich sicherheitshalber meine Auszahlungsansprüche gegen den von mir beauftragten Rechtsanwalt auf etwaige bei ihm eingehende fintschädigungssu—irn - gleich welcher Art - an die Bank ab. Alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld -werde ich bis zur Höhe Ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an Sie weiterleiten. "Vir bestätigen hiermit, daß wir den umseitig bezeichneten Kfz-Unfallschaden Ihres Mandanten finanzieren werden und bitten Sie, uns die von Ihnen verfügten Beträge zur Regulierung der Schadensrechnung sobald wie möglich aufzugeben, damit wir den Ausgleich gemäß Ziffer 3 des Kreditantrages vornehmen können. Ebenso bitten wir Sie, alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe unserer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an uns zugunsten des umseitig angegebenen Kontos weiterzuleiten. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise Zahlung von 5 345 DM nebst Zinsen und Abtretung der BereicherungsansprUche des Beklagten gegen die Firma Auto-l^p begehrt. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Dieser hatte den Rechtsanwalt oder die Bank zu beauftragen, die eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten seines Kreditkontos auszugleichen,und den Anwalt anzuweisen, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank weiterzuleiten. Zur Sicherung des Kredits trat er seine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer und die eigene Kaskoversicherung sowie die Auszahlungsansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf bei ihm eingehende Entschädigungssummen gleich welcher Art, also auch Schmerzensgeldleistungen, an die Klägerin ab. densrechnungen zu übersenden und alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag an sie weiterzuleiten. Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin und der Mietwagenun-temehmer, der den Kredit vermittelt, bei dieser finanzierten Unfallhilfe mit einem oder mit mehreren Rechtsanwälten Zusammenarbeiten. Entscheidend ist, daß diese Zusammenarbeit, wie sie in den Bestimmungen des Kreditantrags und den von der Bank und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen Ausdruck gefunden hat, den Unfallgeschädigten der noch ausstehenden Regelung des Schadensfalles enthebt. Daher ist es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - unerheblich, ob der Beklagte zugleich einen Sachverständigen beauftragte, als er die vom Mietwagenuntemehmer angebotene Unfallhilfe in Anspruch nahm. er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen noch nicht beauftragt und die rechtliche Abwicklung des Schadensfalles mit dem Auftrag an den Sachverständigen allenfalls vorzubereiten begonnen, ohne schon seine Forderungen gegen den Schädiger oder/und dessen Haftpflichtversicherung zu erheben. Die Behauptung der Klägerin, sie habe Kredite auch eingeräumt, wenn der Unfallgeschädigte einen anderen als einen der vom Mietwagenunternehmer vorgeschlagenen Anwälte beauftragt habe, ist gleichfalls nicht erheblich. Der Beklagte hat in der zur Entscheidung stehenden Sache einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte beauftragt, den der Mietwagenunternehmer und die Klägerin unstreitig häufig einzuschalten pflegten. Bei der festgelegten Gestaltung des Kreditvertrages und des Verfahrens der Forderungseinziehung würde überdies auch die Beauftragung eines anderen Anwalts die Herrschaft über die rechtliche Abwicklung des Schadens auf die Klägerin übertragen. Nach den von ihr selbst festgelegten Vertragsbestimmungen war ein solcher Kredit jedenfalls nicht Gegenstand des Kreditvertrags mit dem Beklagten. d) Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschä-^-digten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. 2.Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht (mehr) zu. Es bedarf dabei nicht der Entscheidung, ob die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die - rechtlich grundsätzlich mögliche -Auslegung der von der Klägerin und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen durch das Berufungsgericht und gegen seine tatrichterliche Würdigung des Unfallhilfeverfahrens durchgreifen. Es kommt auch nicht auf die von der Revision vertretene Auffassung an, eine Tilgung der (Bereicherungs-) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag ten setze voraus, daß die vom Beklagten zur Leistung an den Rechtsanwalt angewiesene Haftpflichtversicherung mit dem Willen gehandelt habe, diese Ansprüche zu erfüllen. Der Geschädigte hatte nach der vorgesehenen vertraglichen Regelung keinen Einfluß darauf, ob und wann die Zahlungen der angewiesenen Schadensersatzschuldner auf dem im Unfallhilfeverfahren von der Klägerin einseitig festgelegten Weg bei ihr anlangten, und er sollte überdies noch Tageszinsen zahlen. Die von der Klägerin vorgeschriebene Zahlung der Schadensersatzbeträge an den Anwalt lag bei dieser Sachlage in ihrem Einfluß- und Risikobereich, nicht in dem c) Diese vertragliche RisikoZuweisung zu Lasten der Klägerin, die sich aus dem Kreditvertrag und der von ihr einseitig festgelegten Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens ergibt, gilt auch für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien, Die Nichtigkeit der Forderungsabtretung und mit ihr des gesamten Kreditvertrags änderte nichts daran, daß der Unfallgeschädigte von der Einziehung seiner Schadensersatzforderungen tatsächlich ausgeschlossen blieb. Ihm gegenüber ist die dem Anwalt vom Unfallgeschädigten erteilte Vollmacht (Ermächtigung) ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des Kreditvertrags wirksam. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags stellt die Klägerin damit im Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten nicht besser, als sie bei Gültigkeit dieses Vertrags stünde. Der Revision ist zuzugeben, daß der Klägerin ein bereicherungsrechtlieher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht mit der Erwägung versagt werden kann, sie habe mit ihrer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 817 Satz 2 BGB). § 817 Satz 2 BGB schließt nach den in der Rechtsprechving des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 30, 90; BGH LM BGB § 817 Nr. 12) bereicherungsrechtliche Ansprüche nur aus, wenn der Leistende die Gesetzwidrigkeit seiner Leistving kannte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und auch dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung bei den für die Klägerin handelnden Vertretern vorlag. Die Aufwendungen für eine unerlaubte Unfallhilfe in der von der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer angebotenen Art können nicht den Maßstab für einen Wertersatz der Kapitalnutzung (§ 818 Abs. 2 BGB) bilden. bei einer Verwendung in eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage - nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile gebracht hat» die den üblichen Zinsen entsprechen (so auch BGHZ 64, 322, 323)* Die Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen der Klägerin ergeben nicht, daß diese Voraussetzung vorliegt*

Zitierte Normen: § 134 BGB § 3 RBerG § 134 BGB
RechtsanwaltZahlungUnfallgeschädigtenKreditvertragAnspruchKlägerinAnwaltBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
III ZR 184/76	URTEIL	Verktadet am
29. Juni 1978 Groß ,
Justizangestellte
 ab UrkuttcUbeamter der Gafjiiftwtelle
 in dem Rechtsstreit
 der W K V - Kredit-Bank GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hörst-Werner KIM und Hans Zi ZMt M* FMBMM am
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof*
Dr.
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Ernst Straße flL (MB am
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
O T
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23* September 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Pkw des Beklagten wurde am 5. Oktober 1973 bei einem Verkehrsunfall total beschädigt. Der Beklagte begab sich noch am selben Tage zu der Firma Auto-1JIP, die ihm bei der Abwicklung des Unfalls behilflich sein sollte. Der Beklagte mietete einen Vagen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs. Zugleich beauftragte er den damaligen Rechtsanwalt Dr. B. mit der Wahrnehmung seiner Rechte und unterschrieb noch am 5. Oktober 1973 eine ihm vorgelegte Regulierungsvollmacht auf Dr. B.
 
Zur Finanzierung seines Unfallschadens unterschrieb der Beklagte einen bei der Fima Auto-I^p vorrätig gehaltenen vorgedruckten, aus mehreren Exemplaren bestehenden Kreditantrag der Klägerin«
In dem "Exemplar für die Bank" ist der - mit einer anderen Schreibmaschine eingesetzte - Höchstbetrag des Kredits mit 8 500 DM angegeben« Ort und Datum sind handschriftlich hinzugefügt. In dem Kreditantrag ist als beauftragter Rechtsanwalt Dr. B. bezeichnet. Es heißt auf der Vorderseite vorgedruckt u.a«:
"1. Den obengenannten Rechtsanwalt habe
 ich zur Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragt und entbinde ihn hiermit der Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht.
2.	Ich beauftrage hi emit die Bank oder den oben genannten Rechtsanwalt, die bei dem Rechtsanwalt eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten meines Kreditkontos auszugleichen.
3.	Ich weise den Anwalt hi emit an, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank zu Gunsten meines Kreditkontos weiterzuleiten.
4« Zur Sicherung dieses Kredites einschließlich sämtlicher Kosten und Zinsen trete ich der Bank meine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Halter, Fahrer und/oder sonstigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer und/oder meine Kaskoversicherung ab. Die Bank kann die Abtretung Jederzeit den Drittschuldnern durch die Übersendung einer Ausfertigung dieses Vertrages anzeigen oder die Anzeige auch durch mich oder meinen Anwalt verlangen. Die Bank macht von der zu ihren Gunsten erfolgten Sicherungsabtretungserklärung keinen Gebrauch und wird die ihr sicherheitshalber abgetretene Forderung nicht selbst
 
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einziehen, solange ich meine Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfülle. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich verpflichtet und ermächtigt, über einen Rechtsanwalt meines Vertrauens meine gesamten Schadensersatzansprüche im eigenen Namen auf Zahlung an den von mir beauftragten Rechtsanwalt geltend zu machen. Die an die Bank sicherheitshalber abgetretenen Ansprüche gehen wieder auf mich über, sobald das Bankdarlehen einschließlich der Finanzierungskosten getilgt und der Bank keine Ansprüche mehr gegen mich zustehen. Soweit erforderlich kann ich von der Bank eine Bestätigung über die erfolgte Rückabtretung verlangen.
Ferner trete ich sicherheitshalber meine Auszahlungsansprüche gegen den von mir beauftragten Rechtsanwalt auf etwaige bei ihm eingehende fintschädigungssu—irn - gleich welcher Art - an die Bank ab.
Unter Ziffer 7 wird auf die Numseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen” der Klägerin Bezug genommen, die unter Ziffer VIII folgende Klausel enthalten:
«Ist eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendwelchem Grunde rechtsunwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmun gen hiervon nicht berührt.«
Das Exemplar des Kreditantrags für die Bank trägt auf der Rückseite eine an die Klägerin gerichtete «Bestätigung des beauftragten Rechtsanwalts«. Diese hat folgenden Wortlaut:
«Ich bestätige, das Mandat in der umseitig genannten Unfallsache erhalten zu haben. Nach der mir gegebenen Sachverhaltsschilderung halte ich Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversiche
 
rung bzw. gegen die Kaskoversicherung des Antragstellers •.• für gegeben.
Von den Schadensrechnungen werde ich Ihnen sofort auf Anforderung mit meinem Bestätigungsvermerk versehene Duplikate übersenden. Alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld -werde ich bis zur Höhe Ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an Sie weiterleiten. Den entsprechenden Gesamtbetrag werden Sie mir auf Anfrage mitteilen."
Es folgen Ort und Datum der Bestätigung und die faksimilierte Unterschrift des Dr. B.
Ein "Exemplar für den Anwalt" trug auf der Rückseite eine entsprechende "Bestätigung" der Klägerin "für den Rechtsanwalt". Diese lautet:
"Vir bestätigen hiermit, daß wir den umseitig bezeichneten Kfz-Unfallschaden Ihres Mandanten finanzieren werden und bitten Sie, uns die von Ihnen verfügten Beträge zur Regulierung der Schadensrechnung sobald wie möglich aufzugeben, damit wir den Ausgleich gemäß Ziffer 3 des Kreditantrages vornehmen können. Ebenso bitten wir Sie, alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe unserer Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an uns zugunsten des umseitig angegebenen Kontos weiterzuleiten. Den entsprechenden Gesamtbetrag werden wir Ihnen auf Anfrage mitteilen.
Die Kreditkosten werden wir sofort nach Ausgleich des Kreditbetrages abrechnen. Eine entsprechende Abrechnung für die Vorlage bei der Versicherungsgesellschaft erhalten Sie dann umgehend."
 
Am 9. November 1973 zahlte die Klägerin zu Lasten des Kreditkontos des Beklagten 1 806,12 DM an die Firma Auto-LfHh 278,55 DM an den Sachverständigen und 5 145 9 96 DM an den Beklagten persönlich, insgesamt 7 230,63 DM.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten zahlte zur Regulierung des Schadens 5 000 DM am 6. Dezember 1973 und restliche 2 279,72 DM am 9. März 1974 an Dr. B. Dieser leitete die Beträge nicht weiter. Der Beklagte hat gegen Dr. B. ein inzwischen rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1974 erwirkt, nachdem die Klägerin die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zurücküber-tragen hatte. Danach ist Dr. B. verpflichtet, dem Jetzigen Beklagten 7 279,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. März 1974 zu zahlen.
Die Klägerin nimmt ihrerseits den Beklagten auf Rückzahlung des Unfallkredits mit Kosten und Gebühren (zusammen 7 377,24 DM) sowie Kredit- und Verzugszinsen in Anspruch.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise Zahlung von 5 345 DM nebst Zinsen und Abtretung der BereicherungsansprUche des Beklagten gegen die Firma Auto-l^p begehrt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgt «die Klägerin die vor dem Berufungsgericht gestellten Klageanträge weiter.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1478, BGBl III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB).
Daher steht der Klägerin ein Darlehensrückzahlungsan-spruch und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlving der eingeklagten Bearbeitungsgebühren und Kreditzinsen nicht zu.
1.	Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit einem Mietwagenr-unternehmer, der Firma Auto-L^®, der sie ihre Kreditantragsformulare überließ, mit einem Kreis von Rechtsanwäl-
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ten, die der Mietwagenuntemehmer empfahl, u.a. mit dem Rechtsanwalt Dr. B., von dem der Mietwagenuntemehmer Vollmachturkunden für die Schadensabwicklung bereithielt.
Der Beklagte unterschrieb nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Kreditantrag, den Automietvertrag und die Anwaltsvollmacht an ein und demselben Tag. Er legte mit den Unterschriften unter diese Urkunden die finanzielle und rechtliche Abwicklung des Schadens in die Hände der Klägerin.
Die Klägerin setzte in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags das Verfahren zur Einziehung der Schadens ersatzforderungen des Unfallgeschädigten einseitig fest. Dieser hatte den Rechtsanwalt oder die Bank zu beauftragen, die eingehenden Schadensrechnungen zu Lasten seines Kreditkontos auszugleichen,und den Anwalt anzuweisen, eingehende Versicherungsleistungen bis zur Höhe der Ansprüche aus dem Kreditvertrag sofort an die Bank weiterzuleiten. Zur Sicherung des Kredits trat er seine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer und die eigene Kaskoversicherung sowie die Auszahlungsansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf bei ihm eingehende Entschädigungssummen gleich welcher Art, also auch Schmerzensgeldleistungen, an die Klägerin ab. Zwar verzichtete die Klägerin darauf, die Abtretung offenzulegen, solange er die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag einhielt. Ihr gegenüber hatte er aber die Verpflichtung, die gesamten Schadensersatzansprüche im eigenen Namen auf Zahlung an den beauftragten Rechtsanwalt geltend zu machen. Der Rechtsanwalt sagte der Klägerin in seiner "Bestätigung" zu, ihr auf Anfordera sofort die mit seinem Bestätigungsvermerk versehenen Duplikate der Scha-
 
densrechnungen zu übersenden und alle für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag an sie weiterzuleiten. Damit begab sich der Unfallgeschädigte in der Bindung an die Klägerin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Ansprüche der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er seine (ihm wirklich oder vermeintlich zustehenden) Schadensersatzansprüche durchsetzte. Die Entscheidung hierüber hatte die Klägerin.
Sie zog nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen die ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten ein.
2.	Der gesamte Kreditvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten verstößt damit gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. die Senatsurteile DB 1976, 524 = JZ
1976,	479 = MDR 1976, 298 = NJW 1977, 38 = VersR 1976,
247 = WM 1976, 100; JZ 1977, 303 = MDR 1977, 475 = NJW
1977,	431 = VersR 1977, 303 « WM 1977, 180; WM 1977, 72).
a)	Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar.
Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Er-laubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom
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29. März 1938» RGBl I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321).
b)	Die Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art.
1 § 3 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-) Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank.
c)	Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin und der Mietwagenun-temehmer, der den Kredit vermittelt, bei dieser finanzierten Unfallhilfe mit einem oder mit mehreren Rechtsanwälten Zusammenarbeiten. Entscheidend ist, daß diese Zusammenarbeit, wie sie in den Bestimmungen des Kreditantrags und den von der Bank und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen Ausdruck gefunden hat, den Unfallgeschädigten der noch ausstehenden Regelung des Schadensfalles enthebt. Daher ist es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - unerheblich, ob der Beklagte zugleich einen Sachverständigen beauftragte, als er die vom Mietwagenuntemehmer angebotene Unfallhilfe in Anspruch nahm. Bis dahin hatte
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er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen noch nicht beauftragt und die rechtliche Abwicklung des Schadensfalles mit dem Auftrag an den Sachverständigen allenfalls vorzubereiten begonnen, ohne schon seine Forderungen gegen den Schädiger oder/und dessen Haftpflichtversicherung zu erheben. Ohne Belang ist, ob sich der Unfallgeschädigte von sich aus für die angebotene finanzierte Unfallhilfe entschied. Die Behauptung der Klägerin, sie habe Kredite auch eingeräumt, wenn der Unfallgeschädigte einen anderen als einen der vom Mietwagenunternehmer vorgeschlagenen Anwälte beauftragt habe, ist gleichfalls nicht erheblich. Der Beklagte hat in der zur Entscheidung stehenden Sache einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte beauftragt, den der Mietwagenunternehmer und die Klägerin unstreitig häufig einzuschalten pflegten.
Bei der festgelegten Gestaltung des Kreditvertrages und des Verfahrens der Forderungseinziehung würde überdies auch die Beauftragung eines anderen Anwalts die Herrschaft über die rechtliche Abwicklung des Schadens auf die Klägerin übertragen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Kredite gewährt, wenn der Unfallgeschädigte einen Anwalt nicht hinzuzieht. Nach den von ihr selbst festgelegten Vertragsbestimmungen war ein solcher Kredit jedenfalls nicht Gegenstand des Kreditvertrags mit dem Beklagten. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgerichts daher entgegen der Rüge der Revision auch von der Vernehmung der zu diesen Behauptungen angebotenen Zeugen absehen.
d)	Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschä-^-digten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. außer den o.a. Senatsurteilen:
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BGHZ 47, 364, 366 ff; 61, 317, 322 ff; BGH NJW 1974, 557). Die Nichtigkeit erfaßt den ganzen Kreditvertrag. Der Vertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Kreditvertrag.
II.
1. Das Berufungsgericht hat susgeführt, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Zahlung von Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Kosten bestehe gleichfalls
 
nicht. Der Bereicherungsanspruch in Höhe der von der Klägerin geleisteten Darlehensvaluta sei erloschen, soweit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten Schadensersatzbeträge für diesen an Rechtsanwalt Dr. B. gezahlt habe. Diese Zahlungen stellten im Verhältnis der Parteien zueinander über einen Dritten, die Haftpflichtversicherung, bewirkte Leistungen des Beklagten zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin dar. Die Klägerin habe Rechtsanwalt Dr. B. wirksam ermächtigt, in ihrem Namen diese Leistungen des Beklagten entgegenzunehmen. Das ergebe sich aus den von der Klägerin und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen und, unabhängig von den einzelnen Kreditverträgen, aus dem Unfallhilf everfahren , das die Klägerin, der Mietwagenun-temehmer und Rechtsanwalt Dr. B. vereinbart hätten.
Die Nichtigkeit des Kreditvertrags berühre nicht die Wirksamkeit dieser Ermächtigung. Deshalb sei der Beklagte in Höhe der weiterzuleitenden Zahlungen des Haftpflichtversicherers an Rechtsanwalt Dr. B. von seinen Schulden gegenüber der Klägerin frei geworden. Ihm könne ohnehin nach Treu und Glauben nicht das Risiko aufgebürdet werden, daß Rechtsanwalt Dr. B. die empfangenen Beträge einbehalten habe.
Einem etwaigen Zinsanspruch für die Überlassung des Kapitals stehe entgegen, daß die Klägerin mit der Gewährung des Unfallhilfekredits gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche zur Entlastung des Geschädigten von der rechtlichen Schadensabwicklung eine gesetzwidrige Leistung erbracht habe. Um Bearbeitungsgebühren und Kosten sei der Beklagte nicht bereichert.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch insoweit jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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2. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht (mehr) zu. Es bedarf dabei nicht der Entscheidung, ob die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die - rechtlich grundsätzlich mögliche -Auslegung der von der Klägerin und dem Anwalt gewechselten Bestätigungen durch das Berufungsgericht und gegen seine tatrichterliche Würdigung des Unfallhilfeverfahrens durchgreifen. Es kommt auch nicht auf die von der Revision vertretene Auffassung an, eine Tilgung der (Bereicherungs-) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag ten setze voraus, daß die vom Beklagten zur Leistung an den Rechtsanwalt angewiesene Haftpflichtversicherung mit dem Willen gehandelt habe, diese Ansprüche zu erfüllen.
a)	Der Beklagte erlangte von der Klägerin den ihm persönlich ausgezahlten Teil der Darlehensvaluta. Im übrigen bestand die Leistung der Klägerin an ihn in der Befreiung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Mietwagenuntemehmer und dem Sachverständigen. Der Beklagte war zwar um diese Leistungen der Klägerin ohne Rechtsgrund bereichert, weil der Kreditvertrag zwischen den Parteien nichtig ist, ohne daß einem Bereicherungsanspruch der Klägerin insoweit § 817 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte. Der Beklagte wurde aber von seiner dadurch begründeten Schuldverpflichtung in Höhe der Schadensersatzzahlungen des Haftpflichtversicherers an Rechtsanwalt Dr. B. gegenüber der Klägerin frei.
Die Klägerin muß auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu dem Beklagten das Risiko tragen, ob der Anwalt die eingezogenen Gelder an sie weiterleitet. Dieses Risiko schuf sie durch die von ihr einseitig festgelegte Gestaltung des Kreditvertrags und des darin
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vorgesehenen Einziehungsverfahrens (vgl. auch den Gedanken des § 270 Abs. 3 BGB).
b)	Die Klägerin ermächtigte den Rechtsanwalt Dr.B. in einer für ihn bestimmten Bestätigung besonders, die von den Schadensersatzschuldnem zu leistenden, zur Tilgung der Kreditverbindlichkeit bestimmten Beträge entgegenzunehmen. Der Geschädigte hatte nach der vorgesehenen vertraglichen Regelung keinen Einfluß darauf, ob und wann die Zahlungen der angewiesenen Schadensersatzschuldner auf dem im Unfallhilfeverfahren von der Klägerin einseitig festgelegten Weg bei ihr anlangten, und er sollte überdies noch Tageszinsen zahlen. Seine Schadensersatzansprüche erloschen in Höhe der vom Haft-pflichtversicherer weisungsgemäß an den Rechtsanwalt gezahlten Beträge, sobald diese beim Anwalt eingingen. Die in den Bestimmungen des Kreditvertrags vorgesehene Schadensersatzzahlung ausschließlich an den Rechtsanwalt lag nur in dessen und - vorwiegend - der Klägerin Interesse. Sie sollte verhindern, daß der Unfallgeschädigte außer dem Unfallhilfekredit die vom Schädiger und/oder dem Versicherer geleisteten Schadensersatzbeträge zur eigenen Verfügung erhielt. Diesen Zweck hätte die Klägerin aber auch durch eine Vertragsgestaltung erreichen können, die das Interesse des Unfallgeschädigten an einer alsbaldigen Tilgung seiner Kreditverbindlichkeiten berücksichtigt hätte, z.B. durch die Bestimmung, daß der Unfallgeschädigte die Schadensersatzgläubiger anweisen soll, auf das (Kredit-) Konto des Geschädigten bei der Klägerin zu zahlen.
Die von der Klägerin vorgeschriebene Zahlung der Schadensersatzbeträge an den Anwalt lag bei dieser Sachlage in ihrem Einfluß- und Risikobereich, nicht in dem
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des Unfallgeschädigten, Hätte die Klägerin dem Unfallgeschädigten trotz dieser seinen Belangen widersprechenden Gestaltung des Kreditvertrags und des EinziehungsVerfahrens die Gefahr aufbürden wollen, ob die an den Anwalt zu zahlenden und gezahlten Schadensersatzbeträge bei ihr eingehen, so hätte sie dies eindeutig und unmißverständlich klarstellen müssen,
c)	Diese vertragliche RisikoZuweisung zu Lasten der Klägerin, die sich aus dem Kreditvertrag und der von ihr einseitig festgelegten Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens ergibt, gilt auch für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien,
 Die Nichtigkeit der Forderungsabtretung und mit ihr des gesamten Kreditvertrags änderte nichts daran, daß der Unfallgeschädigte von der Einziehung seiner Schadensersatzforderungen tatsächlich ausgeschlossen blieb.
Die Vertragsnichtigkeit ließ insbesondere auch die Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten durch die weisungsgemäße Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Rechtsanwalt unberührt. Der Haftpflichtversicherer steht als Dritter außerhalb des Kreditvertrags. Ihm gegenüber ist die dem Anwalt vom Unfallgeschädigten erteilte Vollmacht (Ermächtigung) ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des Kreditvertrags wirksam. Das gilt auch für die Weisung, an den Anwalt zu zahlen.
Die Nichtigkeit des Kreditvertrags stellt die Klägerin damit im Verhältnis zu dem Unfallgeschädigten nicht besser, als sie bei Gültigkeit dieses Vertrags stünde.
Die Klägerin muß sichjauch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu ihm die; Zahlungen des Haftpflichtversicherers an den Anwalt anrechnen lassen.
 
3.	Der Revision ist zuzugeben, daß der Klägerin ein bereicherungsrechtlieher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht mit der Erwägung versagt werden kann, sie habe mit ihrer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 817 Satz 2 BGB). § 817 Satz 2 BGB schließt nach den in der Rechtsprechving des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 30, 90;
 BGH LM BGB § 817 Nr. 12) bereicherungsrechtliche Ansprüche nur aus, wenn der Leistende die Gesetzwidrigkeit seiner Leistving kannte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und auch dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung bei den für die Klägerin handelnden Vertretern vorlag.
Ein berei cherungsr echtlicher Anspruch auf Zahlung von Kreditzinsen und Finanzierungskosten scheidet gleichwohl aus. Es bedarf dabei nicht der Entscheidung, ob der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes es erfordert, der Klägerin von vornherein eine Verzinsung auf das überlassene Kapital unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu versagen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Unfallgeschädigte eigene Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines sonst erforderlichen Kredits ersparte. Die Aufwendungen für eine unerlaubte Unfallhilfe in der von der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer angebotenen Art können nicht den Maßstab für einen Wertersatz der Kapitalnutzung (§ 818 Abs. 2 BGB) bilden. Unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung braucht der BereicherungsSchuldner für ein überlassenes Kapital nicht stets die üblichen Zinsen zu zahlen; denn er braucht nach § 818 Abs. 1 BGB nur die tatsächlich ge-
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zogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. BGB-RGRK12. Aufl.
 § 818 Rdn. 10)* Die üblichen Zinsen schuldet er grundsätzlich unter der Voraussetzung» daß ihn das Kapital - z*B. bei einer Verwendung in eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage - nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile gebracht hat» die den üblichen Zinsen entsprechen (so auch BGHZ 64, 322,
 323)* Die Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen der Klägerin ergeben nicht, daß diese Voraussetzung vorliegt*
Soweit die Klägerin den Unfallgeschädigten von Verbindlichkeiten befreite, stand ihm das Kapital nicht zur eigenen Nutzung zur Verfügung* Darlegungen der Klägerin über den Wert möglicher Nutzungsvorteile fehlen*
4* Der Umstand, daß der Beklagte ein rechtskräftiges Urteil gegen Dr. B. auf Zahlung von 7 279,72 DM (nebst Zinsen) erwirkt hat, läßt keine abweichende bereicherungsrechtliche Beurteilung zu*
Im Verhältnis zwischen den Parteien entfaltet dieses Urteil keine (vorgreifliehe oder sonstige) Rechtskraftwirkung.
Die Klägerin hat im übrigen eine Abtretung dieser durch Urteil festgestellten, aber uneinbringlichen Forderung nicht begehrt*
Rügen gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Abtretung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Firma Auto-I^D hat die Revision nicht erhoben* Insoweit läßt die Entscheidung einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
NUßgens
 Peetz
Lohmann
 Tidow
Kröner