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BGH

Gericht: BGH

Dem ersten Anträge Berlins entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszug hat Berlin - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, während der Kläger die Ansicht vertreten hat, daß seine Ansprüche durch das Gesotz nicht berührt würden, jedenfalls aber zu erfüllen seien» 26o Februar 1965 in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Unterbezirksbürgernieiotcroi Y/ilmorsdorf-Norc1: habe an 15« Juni 1949 dao Bctricbsgrundotück dos Klägers "zu dem Teil“, nämlich die damals allein benutzbaren Käuno des Erdgeschosses, zur eigenen Verfügung an Anspruch genommen, und diese Inanspruchnahme am 27o Juli 1945 bestätigt und auf das ganze Grundstück erweiterto In rechtlicher Hinsicht hatte dao zweite Berufungsurteil in der Inanspruchnahme eine einheitliche, vor dem Io August 1945 getroffene Maßnahme gesehen, die Berlin zur Beseitigung eines kriegsbedingten Hotstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung einer Anordnung der britischen Besatzungsmacht getroffen habe0 Dao Kammergericht hatte die Berufung zurückgo-wiesen, weil der Klageanspruch unter die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes falle (§ 2 Hr. 4 AKG) und erloschen sei {§ 1 AKG}; denn dao Gesetz sehe seine Erfüllung nicht vor« Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 21» Oktober 1965 - III 2R 70/65 - das zweite Berufungo-urtoil aufgehoben, weil es zu ontscheidungsorheblichen Punkten eine klare latSachenfeststellung vermissen lasse o Denn wenn auch von vornheroin eine Inanspruchnahme zugunsten des Bezirksamts ausgesprochen worden sei, sei doch unklar geblieben, auf welchen Gegenstand (einen Icil dos Betriobsgrundstücks oder das ganze Grundstück) die verschiedenen Akte sich bezogen, und ob nicht aus dem Wechsel oder der Erweiterung dos Gegenstandes der Beschlagnahme geschlossen werden müsse, daß 3<> Pie Revision greift sowohl die tatsächliche Feststellung des Berufungsurtoils, das ganze Betriebsgrundstück sei vor dem Io August 1945 in Anspruch genommen worden, als auch die materielle Anwondung des § 2 Hr» 4 AKG auf den festgestellten Sachverhalt an* Sie bleibt in beiden Funkten erfolglos» IIo Zur Anwendung des § 2 Hr. 4 AKG geht die Revision zutreffend von dem Urteil des erkennenden Senats vom IIo Oktober 1962 - III ZR 135/61 - (m 1962, 1322) aus, wonach die Bestimmung Ansprüche aus Maßnahmen der Gemeinden treffen will, die insbesondere der Beseitigung oder Milderung von kriegsbedingten Katastrophenlagen dienten, also Aufgaben, die an sich außerhalb der normalen Verwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände lagen, deren Kraft überstiegen und nur durch die Mittel einer Zentralgewalt sachgemäß alsbald zu bewältigen waren, die aber aus dem Zwang der Verhältnisse und wegen dos Wegfalls der zentralen Regierungsgewalt einfach durch die Gemeinden erledigt werden mußten» Ansprüche gegen Gemeinden, die im Rahmen ihrer regelmäßigen und üblichen eigenen Verwaltungsaufgaben entstanden sind, fallen nicht hierunter» Piesc Auffassung entspricht der Rechtsprechung dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19? September 1954 (RGBl I 816) und den Verbrauchsregelungs-Verordnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 27» August 1939 (RGBl I 1521) und lebenswichtige gev/erblicho Erzeugnisse vom 14» November 1939 (RGBl I 2221) Angelegenheiten des Reiches und wurden nach dessen Weisungen von nachgeordneten Dienststellen (Reichsstellen, Landeswirtochaftsämtcrn, Landesernährungsämtern, Wirtschaftsämtern und Ernährungsämtern) besorgt» Wenn diese Dienststellen infolge des Zusammenbruchea funktionsunfähig wurden und nun Kreis- oder Gemeindebehörden, die entweder über den Zusammenbruch hinaus fortbestandon oder durch örtliche Militärbehörden alsbald wieder eingerichtet wurden, weitgehend als einzige Verwaltungsbehörden, die überhaupt noch tätig werden konnten, sich aller dringenden Staatsaufgaben annehmen mußten, der Versorgung der Bevölkerung ebenso wie der Unterbringung der Flüchtlinge und der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit, so wurden diese Aufgaben - wie das Bun- Bas Kammergericht hat diese Voraussetzungen auf Grund eigener Kenntnis der Entwicklung in Berlin tatsächlich festgestellt und dabei - indem es die Aufgabe der Versorgung der zahllosen einströmenden Flüchtlinge und der entlassenen Kriegsgefangenen angeführt hat - auf die Umstände hingev/iesen, die die Lebensinit-telvorteilung in der damaligen Zeit als eine überörtliche, der Gemeinde nur infolge des Zusammenbruchs zuge-fallcnc Aufgabe kennzeichnen» Baß die Gemeinde sich dieser Aufgabe annehmen mußte, ergab sich aus den Verhältnissen, ohne daß der Charakter der Aufgabe sich dadurch wandelte» Wie die Gemeinde diese ihr vom Reich zugeful-lonc Aufgabe führte - ob mit Hilfe des Handels oder in eigener Regie ~, ist angesichts der vom Kammergericht tatsächlich festgestellten Lage grundsätzlich belanglos; denn es kommt nach § 2 Nr. 4 AKG nur auf den Charakter der Aufgabe an. Anders könnte - darin ist der Revision zuzustim-men - die Erage zu beurteilen sein, wenn die Rinrichtung der gemeindlichen Verteilungsläger weniger der Erfüllung der vom Reich angefallenen Vorsorgungsauf-gabe als vielmehr einer neuen wirtschaftspolitisehen Aufgabe, die das neugebildete Gemeinwesen sich etwa gestellt hatte, nämlich der Ausschaltung des Handels, gedient hätte» Entgegen der Ansicht der Revision vermag aber der Senat den früheren schriftsätzlichen Vortrag dos Klägers nicht dahin zu verstehen, daß es sich hier um eine allgemeine wirtschaftspolitische Aufgabe gehandelt habe, die durch den Hotstand weder hervorgerufen noch begründet war. Tätigkeit gemeindlicher Stellen eine billigere, gerechtere, zweckmäßigere Verteilung versprochen oder ob wirklich ein wirtschaftspolitiaches Ziel mitgesprochen habe der Charakter der Aufgabe, die sich eben aus der Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Bebensmittein ergab, als einer übergemeindlichen Aufgabe wird damit aber nicht klar und deutlich in Zweifel gestellt, selbst dann nicht, wenn der Gedanke, die Lösung der Aufgabe ermögliche oder begünstige eine (politisch erwünschte) Ausschaltung des Handels, mitgewirkt haben sollte* Anordnungen oder Beschlüsse, die die Auffassung der Revision tragen könnten, es sei eben und gerade um die Erreichung eines wirtschaftspolitischen Zieles gegangen, sind nicht vorgetragen wordene Die tatsächliche Feststellung*des Kammergerichts, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sei in der fraglichen Zeit in Berlin noch eine Aufgabe gewesen, die der Beseitigung eines überörtlichen Notstandes gedient habe, ist hiernach haltbar und trägt seine rechtliche Folgerung, daß § 2 Nr0 4 AKG anzuwenden ist, sofern es sich um eine Maßnahme vor dem 1. und diese nunmehr festgestellto Tatsache in Verbindung mit der - in der mündlichen Verhandlung abgegebenen - Erklärung des Prozeßbevollmächtigten Berlins rechtfertigt den Schluß, daß die schriftsätzliehe Erklärung vom 31o März 1966 durch einen Irrtum veranlaßt war« Damit verlor ein etwaiges Geständnis seine Wirksamkeit o Das Kammergericht, das unter Berücksichtigung de3 gesamten Inhalts der Verhandlung zu entscheiden hatte, konnte über den Vortrag Berlins, selbst wenn er neu gewesen sein sollte, nicht hinweggehen0 Es konnte ihn auch nicht - wie die Revision in anderem Zusammenhang meint - als verspätet zurückweisen (§ 529 Abs« 2 ZPO), denn gerade zur Aufklärung dieser Prägen war die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden* a) Hinsichtlich der Verwendung der Rechnungsbelege rügt die Revision zunächst eine Verletzung des § 159 2P0, die sie darin sieht, daß der Kläger von der Einreichung der Belege nicht in Kenntnis gesetzt worden sei» Die Rüge ist unbegründet» Rechnungszusammenstellungen, die nach diesen Belegen gefertigt waren, waren - wie die Revision selbst vorträgt - erstmals mit dem Schriftsatz vom 19p Dezember 1949 im Rechtsstreit 10 ö 170/49 (dort Bl» 39) eingereicht worden, und wurden im zweiten Berufungs- und zweiten Revisionsrechtszug erörtert» Das Berufungsgericht zog damals aus ihnen die vom Revisionsgericht gebilligte Folgerung, daß die Inanspruchnahme im Juni 1945 zugunsten des Bezirksamts ausgesprochen worden sei, nicht zugunsten von Trilling» Die Beklagte hat sich im Schriftsatz von 51» März 1966 auf die Mappe mit Rechnungsbelegen zu dem Beweis für ihre Behauptung berufen, daß Aufräumungsar-boiten auf dem ganzen Grundstück seit dem 4» Juli 1945 im Auftrag des Bezirksamts ausgeführt worden seien, und diese Mappe mit dem Schriftsatz vom 1» Juni 1966 auf dor Geschäftsstelle niedergelegt« Der Kläger wurde hiervon dadurch unterrichtet, daß ihm durch Verfügung vom 3° Juni 1966 eine Abschrift dos Schriftsatzes zugeleitot \7urdo» Die Rechnungsbelege waren sodann Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28» Juni 1966, 2u der der Kläger mit seinem Prozeßbevollmächtigten er- des Serufungsurtoils - zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, wobei auch der Prozeßbe-vollraächtigto dos Klägers Gelegenheit hatte, sich 2um Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern» Wenn die Revision auch in diesen Zusammenhang rügt, das Kammerge-rieht habe verkannt oder nicht berücksichtigt, daß Aufräumungs- und Enttrümmerungaarbeiten "bis zu dem Bach hinauf" noch nicht einen sicheren Schluß auf die Inanspruchnahme des ganzen Gebäudes zuließen, sondern -etwa aus Sicherungsgründen - auch bei einer Tcilbo-anspruchung hätten veranlaßt sein können, so ist dem entgegenzuhaltens Bor Beweis einer Tatsache setzt nicht die absolute und unzweifelhafte Gewißheit voraus, vielmehr hat der Tatrichtor zu entscheiden, ob er die Überzeugung von der Wahrheit einor Behauptung erlangt hat» Biese persönliche Gewißheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Bcwcisrcgoln und nur seinen Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH Urteil vom 20» April 1967 - III ZR 95/65 - BRiZ 1967, 259)» Bas Kammergericht hat hier nicht verkannt, daß Aufräumungsarbeiten an sich verschiedenen Zwecken dienen konnten; es hat jedoch aus der urkundlich belegten Tatsache, daß vor dem 1» August 1945 Baustoffe und Baugoräto angefahren wurden, in Verbindung mit der Rechnung der B&ufirraa Bernhard ThflB in zulässiger Weise den Schluß gezogen, daß auch die Aufräumungsarbeiten, die vom Bezirksamt bestellt und bezahlt wurden, von vornherein dem Zweck dienten, das gesamte Grundstück zur Aufnahme einer Lebensmittelver- teilungsotelle herzurichteno Das Kainraergericht hat seine Überzeugung in nachprüfbarer Weise begründet (§ 286 Abo» 1 Satz 2 ZPO), und zwar aus dem Zusammentreffen dreier Komponenten, der Auswertung der Rechnungsbelege, der persönlichen Anhörung dos Klägers und seines schriftsätzli-chen Vortrages«, Das Berufungsgericht hat auch im einzelnen begründet, wie es zu der Annahme gekommen ist, die Aufbauarbeiten seien nicht ira Interesse des Klägers, sondern mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme des ganzen Hauses zugunsten der öffentlichen Hand erfolgt» Das alles entspricht dem Grundgedanken des § 286 ZPO* Dabei konnte das Berufungsgericht aus den Rechnungsbelegen jedenfalls schließen, daß das ganze Betriebsgebäude bis zu dem Dach hinauf seit dem 4» Juli 1945 im Auftrag und auf Rechnung des Bezirksamts aufgeräumt, auch vor dem Io August 1945 Baugeräte und Baustoffe angefahren wurden, die für den späteren Ausbau dienten, Tatsachen, die wenigstens stark in die Richtung deuten, daß die Befugnisse und die Interessen des Bezirksamts sich von vornherein auf das ganze Grundstück bezogen das Kammergericht handelte aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht fehlerhaft, indem es die ‘'bloße” Erklärung des Klägers für seine Entscheidung verwandteo Denn die Angaben der Partei sind als Teil des Verhandlungsinhalts ein Mittel der freien Beweiswürdigung zur Bewertung des Streitotoffes; das Gesetz will, wenn es die persönliche Anhörung der Partei vorsieht, ihre tatsächlichen Erklärungen auch berücksichtigt wissen (LM zu ZPO § 141 Nr« 2)» Auf diese verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit brauchte das Kamnergericht den anwaltlich vertretenen Kläger nicht nach § 139 ZPO aufmerksam zu machen« Der Vorwurf der Revision, das Kammergericht habe "scheinbare Widersprüche zu früherem Vorbringen 0 * • » gewinnen wollen”, ist ganz fehl am Platze» Das Kammergericht hat den Kläger mit Recht darauf hingewiesen, daß sein ursprünglicher Vortrag dahin ging, das Betriebsgrundstück im ganzen sei im Mai (Klageschrift Bl« 8; LG Urteil Bl» 2) oder Juni (Schriftsatz vom 21» November 1953? Bl« 2) beansprucht worden» Erst nachdem das Kammergericht mit Verfügung vom 31° März 1958 auf die Bestimmung in § 2 Nr» 4 AKG hingewiesen und Berlin unter dem 9° Mai 1958 erklärt hatte, alle den Kläger belastenden Maßnahmen seien vor dem 1» August 1945 angeordnet und in Angriff genommen worden, hat der Kläger in den Schriftsätzen vom 5° Dezember 1956 (dort Bl° 4)? Dieser Vortrag, der unbestritten war, denn Berlin trug ebenfalls vor, das ganze Grundstück sei schon von Anfang an erfaßt gewesen, war gemäß § 286 ZPO für die Entscheidung zu berücksichtigen» Er entsprach inhaltlich - worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist und worauf der Kläger auch bei seiner Anhörung hingewiesen wurde - dem ursprünglichen Yortrag des Klägers, am 15» Juni 1945 sei ihn "das BotriebagrundstUck1' (vgl» Schriftsatz vom 11» Juni 1957 Bl» 10) entzogen und angeordnet worden, daß das Hauptgebäude - mit Ausnahme des zweiten Stockwerks, der Bodenräume, der Garagen und eines in sich abgeschlosse- Einer Prüfung, ob der Leiter der Wilmersdorfer Lebensmittelverteilung, Rc0, seiner Dienststellung nach befugt war, eine Beschlagnahme auszusprechen, was die Revision in Zweifel zieht, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; denn das Berufungsgericht hat nicht die vom Kläger vorgetragene Äußerung von Reflt das ganze Grundstück sei beschlagnahmt, als die Inanspruchnahme angesehen und gewertet, sondern in dieser Äußerung lediglich ein Anzeichen dafür gesehen, daß der Bezirksbürgermcioter von Wilmersdorf am 15 <> Juni 1945 schon das ganze Grundstück beschlagnahmt habe» Diese Würdigung erscheint unbedenklich, da ReJ®- nach der Darstellung des Klägers -jedenfalls ein leitender Beamter war und bei ihm die Kenntnis wesentlicher, sein Arbeitsgebiet berührender Vorgänge vorausgesetzt werden kann» mit dem daran anschließenden Schreiben von 20» August 1945 wiederholt erwähnt, bei der persönlichen Anhörung des Klägers und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils behandelt worden» Diese Vorgänge, die schon in den früheren Hechtszügen eingehend erörtert worden sind, waren den Ksmmergericht gegenwärtig; nichts deutet darauf hin, daß es sie bei seiner jetzigen Entscheidung unbeachtet gelassen hätte» Das Kammer-gericht hatte in seinem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend waren (§ 286 Abo» 1 Satz 2 ZPO), es war aber nicht gehalten, auf jedes einzelne Vorbringen des Klägers oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich damit ausdrücklich auseinanderzusetzen {BGHZ 2? August 1945 schon das ganze Betriebsgebäude in Anspruch genommen worden sei» Dabei läßt dio Revision außer Betracht, daß das Kammergericht seine Überzeugung nicht allein auf Grund der persönlichen Anhörung de3 Klägers gebildet, sondern dessen Darstellung - (§ 25 RIG) hinweggesehen worden kann« Auch an einer genauen Bezeichnung der angeforderten Leistung (§ 25 Abs,, 1 Satz 5 R1G) fehlte es nach den jetzigen Feststellungen des Kammergeriehts nicht, selbst wenn dem Kläger zunächst nur allgemein und mündlich gesagt wurde, in seinem Hause werde eine Vorteilungsstelle eingerichtet» Denn wenn dem Kläger - wie er selbst vorgetragen hat - von amtlicher Seite eröffnet wurde, das ganze Grundstück sei beschlagnahmt, und wenn, nachdem bereits die Verteilungsstelle unten eingerichtet worden war, vor seinen Augen das Gebäude bis zu dem Dach hinauf aufgeräumt und Geräte und Baustoffe für eine Instandsetzung angefahren wurden, und zwar alles dies vor den 1» August 1945s dann ließen der Zusammenhang der Vorgänge und die erkennbare Absicht der Bedarfsstolle Inhalt und Ziel der Inanspruchnahme mit hinreichender Sicherheit erkennen (vgl» IM zu RLG § 25 Hr» 4 Bl» 2). Der Annahme einer Inanspruchnahme des gesamten Gebäudes steht auch nicht entgegen, daß der Kläger, während die Bauarbeiten schon geführt wurden, noch bio Endo September 1945 in seiner Wohnung im zweiten Stockwerk bleiben durfte» Dieses Zugeständnis der Verwaltung läßt sich aus einer entgegenkommenden Berücksichtigung der Zeitgo-gebenhoiten erklären, ohne daß dadurch der hoheitliche Zugriff als solcher oder ein Zugriff auf das ganze Betriebsgebäude vor dem 1» August 1945 in Frage gestellt werden könnte. Die Kostenentsoheidung is^ nicht^nach § 106 AKG, sondern nach den §§ 91 ff ZPO zu treffen, da der Rechtsstreit sich nicht durch das Gesetz erledigt hat, sondern so durchgeführt worden ist, als ob der Klageerhebung eine Anmeldung des Anspruchs und deren Ablehnung voraus-gegangon wären (Urteile des Senats vom 30» Mai I960 - Ill ZR 35/59 - und vom 10» Oktober I960 - III ZR 143/59-).

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 7 GKG
GrundstückAufgabeKammergerichtAnspruchBerlinZPOKlägerInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill
 yl(p
BUNDESGERICHTSHOF
2042 010
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_184/§6
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
9o November 196?
Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Kaufmanns Walter
M (Halensec), B,
itraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr
 gegen
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte und Revisionsbcklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die iaündlicho Verhandlung vom 9° Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt* Dr» Hußla* Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin vom 18» Oktober 1966 wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten dieses Revisions-reehtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger führte einen Milchund Molkereiproduk-ton-Großvertrieb auf eigenem Grundstück in Berlin-Halen-sec» Bei Kriegsende war das Botriebsgebäude zwar beschädigt 9 aber insbesondere im Erdgeschoß noch brauchbar»
In Somraor 1945 nahm Berlin das Betriebsgebäude in Anspruch? Zeitpunkt und Umfang der Inanspruchnahme sind im einzelnen streitig»
Am 15* Juni 1945 ordnete die Unterbezirksbürger-meisterei V^i Imersdorf-Kord mündlich an* daß im Erdgeschoß des Hauptgebäudes eine Debensmittelverteilungs-
 
stelle einzurichten sei, die von dem Groüvcrteiler Tfmi^betrieben werden sollte» Tim^wurdc nach einiger Zeit abberufen» Zum 1» Oktober 1945 wurde das Grundstück der Margarine-Verkaufs-Union zur Benutzung als Bebensmittellager zugewiesen, auf dessen Einrichtung - nach den Schreiben des Ernährungsamts Wilmersdorf vom 27 o Juli und 20« August 1945 - die britische Kommandantur Wert legte» Die Margarine-Verkaufs-Union zahlte dem Kläger Miete für die Benutzung des Grundstücks» Am 30» April 1948 erhielt der Kläger das Grundstück zurück» In der Zeit von Juni 1945 bis Februar 1946 wurden an dem Botriobsgebäude Aufräumungs-, In-standsotzungs- und Umbauarbeiten vorgenommen«
Der Kläger fordert von Berlin Schadloshaltung wegen der durch die Inanspruchnahme eingetretenen Nachteile , die er zuletzt wie folgt angegeben hatt
38 500DM für den durch Umbauten entstandenen Schaden,
15 500,— Bä wegen Fehlern bei der Beseitigung von Kriegsschaden,
6 887,90 DM als Teil seines Verdienstausfalls im Molkegeschäft,
9 000,— DM als Teil seines Verdienstausfalls im Milchgeschäft»
Er hatnach wiederholter Änderung seines Antrages - zuletzt gebeten, Berlin zur Zahlung von 69 887,90 M nebst 6 $ Zinsen seit dem 1« Januar 1961 zu verurteilen»
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Dem ersten Anträge Berlins entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszug hat Berlin - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, während der Kläger die Ansicht vertreten hat, daß seine Ansprüche durch das Gesotz nicht berührt würden, jedenfalls aber zu erfüllen seien»
Das Kammorgerieht hat in seinem ersten Urteil vom 21o Dezember 1962 den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt angesehen» Seitdem ist die Sache Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11» Mai 1964 - III ZR 24/63 - und vom 21» Oktober 1965 - III ZR 70/65 - gewesen»
In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom IS» Oktober 1966 hat das Kammergericht die Berufung dos Klägers zurückgewiosen und die im Berufungsrechtszug . erweiternd geltend gemachten Ansprüche abgewiesen» Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen» Berlin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Bnt s oh ei dungsgründ e:
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Das Kammergericht war in seinem zweiten Urteil vom
 
26o Februar 1965 in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Unterbezirksbürgernieiotcroi Y/ilmorsdorf-Norc1: habe an 15« Juni 1949 dao Bctricbsgrundotück dos Klägers "zu dem Teil“, nämlich die damals allein benutzbaren Käuno des Erdgeschosses, zur eigenen Verfügung an Anspruch genommen, und diese Inanspruchnahme am 27o Juli 1945 bestätigt und auf das ganze Grundstück erweiterto In rechtlicher Hinsicht hatte dao zweite Berufungsurteil in der Inanspruchnahme eine einheitliche, vor dem Io August 1945 getroffene Maßnahme gesehen, die Berlin zur Beseitigung eines kriegsbedingten Hotstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung einer Anordnung der britischen Besatzungsmacht getroffen habe0 Dao Kammergericht hatte die Berufung zurückgo-wiesen, weil der Klageanspruch unter die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes falle (§ 2 Hr. 4 AKG) und erloschen sei {§ 1 AKG}; denn dao Gesetz sehe seine Erfüllung nicht vor«
Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 21» Oktober 1965 - III 2R 70/65 - das zweite Berufungo-urtoil aufgehoben, weil es zu ontscheidungsorheblichen Punkten eine klare latSachenfeststellung vermissen lasse o Denn wenn auch von vornheroin eine Inanspruchnahme zugunsten des Bezirksamts ausgesprochen worden sei, sei doch unklar geblieben, auf welchen Gegenstand (einen Icil dos Betriobsgrundstücks oder das ganze Grundstück) die verschiedenen Akte sich bezogen, und ob nicht aus dem Wechsel oder der Erweiterung dos Gegenstandes der Beschlagnahme geschlossen werden müsse, daß
 
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da3 Grundstück zeitlich verschiedenen Maßnahmen im Sinne von § 2 Nr» 4 AKG unterworfen worden sei» Sollte die ursprünglich nur einen Teil des Grundstücks erfassende Maßnahme später auf das gesamte Grundstück ausgedehnt worden sein? so werde diese Erweiterung als eine neue Maßnahme gewertet werden müssen, hin-sichtlich deren feotzustellen sei, ob sie vor oder nach den 1» August 1945 angefordert worden sei«
2o Auf Grund der erneuten Tatsachenverhandlung hat das Kammergericht nunmehr festgestellt, daß die Inanspruchnahme vom 15. Juni 1945 sich nicht nur auf die Erdgesohoßräume des Hauptgebäudes, sondern auf das gc-semto Gebäude erstrockt habe»Die Unterbezirksbürgermci-steroi linbe ©m 15. Juni 1945 durch mündliche Beorderung das gesamte Grundstück des Klägers in Anspruch genommen, alsbald in die wenig beschädigten Räume des Erdgeschosses die Lebensmittelverteilungsstclle von	ein-
gewiesen und die übrigen Räume seit dem 4« Juli 1945 iß öffentlichen Interesse enttrümmern und instandsetzon lasseno Daboi habe man den Kläger mit seiner Familie solange wie möglich, nämlich bis am Io Oktober 1945 die Margarine-Verkaufs-Union das gesamte Gebäude übernahm, in seiner Wohnung im zweiten Stockwerk wohnen lassen»
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht die rechtliche Folgerung gezogent Da der geltend gemachte Schaden aus einer vor dem 1. August 1945 getroffenen Maßnahme erwachsen sei, die der Beseitigung eines kriegobedingten, überörtlichen Notstandes gedient habe, finde - gleichgültig, ob der Schaden ef-
 
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fcktiv vor oder nach dem 1» August 1945 eingetreten sei, -§ 2 Hr. 4 AKG Anwendung mit der Wirkung, daß der Anspruch erloschen seio
3<> Pie Revision greift sowohl die tatsächliche Feststellung des Berufungsurtoils, das ganze Betriebsgrundstück sei vor dem Io August 1945 in Anspruch genommen worden, als auch die materielle Anwondung des § 2 Hr» 4 AKG auf den festgestellten Sachverhalt an* Sie bleibt in beiden Funkten erfolglos»
IIo
 Zur Anwendung des § 2 Hr. 4 AKG geht die Revision zutreffend von dem Urteil des erkennenden Senats vom IIo Oktober 1962 - III ZR 135/61 - (m 1962, 1322) aus, wonach die Bestimmung Ansprüche aus Maßnahmen der Gemeinden treffen will, die insbesondere der Beseitigung oder Milderung von kriegsbedingten Katastrophenlagen dienten, also Aufgaben, die an sich außerhalb der normalen Verwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände lagen, deren Kraft überstiegen und nur durch die Mittel einer Zentralgewalt sachgemäß alsbald zu bewältigen waren, die aber aus dem Zwang der Verhältnisse und wegen dos Wegfalls der zentralen Regierungsgewalt einfach durch die Gemeinden erledigt werden mußten» Ansprüche gegen Gemeinden, die im Rahmen ihrer regelmäßigen und üblichen eigenen Verwaltungsaufgaben entstanden sind, fallen nicht hierunter» Piesc Auffassung entspricht der Rechtsprechung dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
 19? 150, 160) und liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde, das die Anwendbarkeit von § 2 Hr0 4 AKG hier mit der Begründung bejaht hat, Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung, unter anderem an die zahllosen einotrömenden Flüchtlinge und die entlassenen Kriegsgefangenen, sei Mitte Juni 1945 in Berlin noch eine Aufgabe gewesen, die der Beseitigung eines überörtlichen Notstandes gedient und deshalb der Zentralgewalt und nicht schon dem neu gebildeten örtlichen Gemeinwesen obgelegen habe«.
Demgegenüber rügt schon die schriftliche Revisionsbegründung und der Pro2eßbevollmächtigte des Klägers hat dies in seinem mündlichen Vortrag noch näher ausgeführt, das Berufungsgericht habe zu seiner Auffassung nur unter Vernachlässigung vorgetragenen Prozeßstoffs gelangen können; denn nach dem Zusammenbruch sei in Berlin erstaunlich schnell eine bezirkliche Verwaltung aufgebaut und dieser die Lebensmittelverteilung als eine gemeindliche Aufgabe zugewiesen worden, mit der wirtschafte- oder gewerbepolitischen Zielsetzung, den Handel auf diesem Gebiet auszuschalten, v/obei vielleicht der Einfluß der Sowjetischen Kommandantur bestimmend gewesen sei, die die wirtschaftliche Struktur der damals noch ungeteilten Stadt entsprechend ihren heimatlichen Verhältnissen habe gestaltet wissen wollen«
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Vortrag, wenn er als richtig unterstellt wird und berücksichtigt werden könnte, nicht die Anwendung von § 2 Nr, 4 AKG unter dem Gesichtspunkt .rechtfertigen wür-
 
de, daß es bei den behaupteten Maßnahmen um die Durchführung von Anordnungen der Sowjetischen Besätzungsmacht gegangen sei» Jedenfalls ist der Vortrag im wesentlichen, entscheidenden Teilen neu und kann insoweit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt wex'den (§ 561 ZPO); er genügt auch nichts um ein Handeln der Gemeindeverwaltung im ursprünglich eigenen Aufgabenbereich darzulegen»
Die Überwachung und Regelung des Verkehrs mit Waren, insbesondere von deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch, waren nach der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1954 (RGBl I 816) und den Verbrauchsregelungs-Verordnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 27» August 1939 (RGBl I 1521) und lebenswichtige gev/erblicho Erzeugnisse vom 14» November 1939 (RGBl I 2221) Angelegenheiten des Reiches und wurden nach dessen Weisungen von nachgeordneten Dienststellen (Reichsstellen, Landeswirtochaftsämtcrn, Landesernährungsämtern, Wirtschaftsämtern und Ernährungsämtern) besorgt» Wenn diese Dienststellen infolge des Zusammenbruchea funktionsunfähig wurden und nun Kreis- oder Gemeindebehörden, die entweder über den Zusammenbruch hinaus fortbestandon oder durch örtliche Militärbehörden alsbald wieder eingerichtet wurden, weitgehend als einzige Verwaltungsbehörden, die überhaupt noch tätig werden konnten, sich aller dringenden Staatsaufgaben annehmen mußten, der Versorgung der Bevölkerung ebenso wie der Unterbringung der Flüchtlinge und der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit, so wurden diese Aufgaben - wie das Bun-
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 desverfassungsgericht in seinem bereits angeführten Urteil (BVerfGE 19, 150,160) hervorgehoben hat - dadurch nicht eigene Aufgaben der Gemeinde» In einem solchen Notstand, in dem es zunächst darauf ankommt, das Überleben der Bevölkerung zu sichern, traten Zuständigkeitsregelungen, die für normale Zeiten gedacht sind, naturgemäß zurück; es verstand sich von selbst, daß die Gemeinden hierbei, namentlich auf dem Gebiet der Bewirt-schaftung lebenswichtiger Güter, Aufgaben wahrnehmen mußten, die nach der bisherigen Regelung von Reichsbehörden oder nach deren Anweisungen durohzuführen waren»
Bas Kammergericht hat diese Voraussetzungen auf Grund eigener Kenntnis der Entwicklung in Berlin tatsächlich festgestellt und dabei - indem es die Aufgabe der Versorgung der zahllosen einströmenden Flüchtlinge und der entlassenen Kriegsgefangenen angeführt hat - auf die Umstände hingev/iesen, die die Lebensinit-telvorteilung in der damaligen Zeit als eine überörtliche, der Gemeinde nur infolge des Zusammenbruchs zuge-fallcnc Aufgabe kennzeichnen» Baß die Gemeinde sich dieser Aufgabe annehmen mußte, ergab sich aus den Verhältnissen, ohne daß der Charakter der Aufgabe sich dadurch wandelte» Wie die Gemeinde diese ihr vom Reich zugeful-lonc Aufgabe führte - ob mit Hilfe des Handels oder in eigener Regie ~, ist angesichts der vom Kammergericht tatsächlich festgestellten Lage grundsätzlich belanglos; denn es kommt nach § 2 Nr. 4 AKG nur auf den Charakter der Aufgabe an. Es ist daher auch unerheblich, daß die gemeindlichen Verteilungsläger - wie der Kläger im Schriftsatz vom 2* Mai 1966 (dort S, 2 und 7, 8) vor-
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getragen hat und was die Revision als übergangen rügt -alsbald nach dem 80 Mai 1945 von dem neu gebildeten Gemeinwesen neu errichtet worden seien»
Anders könnte - darin ist der Revision zuzustim-men - die Erage zu beurteilen sein, wenn die Rinrichtung der gemeindlichen Verteilungsläger weniger der Erfüllung der vom Reich angefallenen Vorsorgungsauf-gabe als vielmehr einer neuen wirtschaftspolitisehen Aufgabe, die das neugebildete Gemeinwesen sich etwa gestellt hatte, nämlich der Ausschaltung des Handels, gedient hätte» Entgegen der Ansicht der Revision vermag aber der Senat den früheren schriftsätzlichen Vortrag dos Klägers nicht dahin zu verstehen, daß es sich hier um eine allgemeine wirtschaftspolitische Aufgabe gehandelt habe, die durch den Hotstand weder hervorgerufen noch begründet war. Renn wenn der Kläger schrift-sätzlich vorgotragen hat, ura die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu sichern, seien sofort Bezirksämter gebildet worden (Schriftsatz vom 2. Mai 1966 S. 7), die eine kommunale Verteilung der Lebensmittel zu dem Zwecke der Ausschaltung des Groß- und Einzelhandels praktiziert hätten {aaO So 2), so besagt das nicht mehr, konnte jedenfalls vom Kammergericht nicht anders verstanden worden, als daß die Gemeinde eine Übergemeindliche Aufgabe, die ihr infolge des Zusammenbruchs zugefallen war, bewältigte, indem sie die Versorgung der Bevölkerung selbst in die Hand nahm, wobei der Handel ausgeschaltet worden sollte» Bamit wird allen - falls die Wahl des Mittels zur Lösung der Aufgabe erklärt und begründet - wobei noch offen bleibt, ob man sich von der
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Tätigkeit gemeindlicher Stellen eine billigere, gerechtere, zweckmäßigere Verteilung versprochen oder ob wirklich ein wirtschaftspolitiaches Ziel mitgesprochen habe der Charakter der Aufgabe, die sich eben aus der Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Bebensmittein ergab, als einer übergemeindlichen Aufgabe wird damit aber nicht klar und deutlich in Zweifel gestellt, selbst dann nicht, wenn der Gedanke, die Lösung der Aufgabe ermögliche oder begünstige eine (politisch erwünschte) Ausschaltung des Handels, mitgewirkt haben sollte* Anordnungen oder Beschlüsse, die die Auffassung der Revision tragen könnten, es sei eben und gerade um die Erreichung eines wirtschaftspolitischen Zieles gegangen, sind nicht vorgetragen wordene
 Die tatsächliche Feststellung*des Kammergerichts, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sei in der fraglichen Zeit in Berlin noch eine Aufgabe gewesen, die der Beseitigung eines überörtlichen Notstandes gedient habe, ist hiernach haltbar und trägt seine rechtliche Folgerung, daß § 2 Nr0 4 AKG anzuwenden ist, sofern es sich um eine Maßnahme vor dem 1. August 1945 handelte» Denn wenn die Berliner Bezirksämter die Verteilung der Lebensmittel übernahmen und Lebensmittolvorteilungssteilen einrichteten, um der durch den Zusammenbruch bedingten Schwierigkeiten Herr zu werden, so wurden sie zur Beseitigung eines kriogsbedingten Notstandes im Rahmen einer Verwal-tungoaufgabe tätig, die vom Reich geführt worden war lind durch überörtliche Notwendigkeiten bestimmt wurde.
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III«
Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die tatsächliche Feststellung des Kammergcrichts, an 15o Juni 1945 - jedenfalls vor dem 1. August 1945 -sei das ganze Betriebsgrundstück des Klägers in Anspruch genommen worden« Hachdem der Prozeßbevollmächtig-to des Klägers in seinem mündlichen Vortrag einen Teil der Ve.rfahrenorÜgen der schriftlichen Revisionsbegründung ausdrücklich fallen gelassen hat* kommt es nur noch auf folgende Punkte an:
1• Pie Ansicht der Revision* Berlin sei durch sein Geständnis (§§ 288, 290 ZPO) in tatsächlicher Hinsicht daran gebunden, daß am 15« Juni 1945 nur "ein Toil" des Betriebsgrundstücks in Anspruch genommen worden sei, ist irrig» Richtig ist, daß die Tatbestände der Urteile des Kammorgerichts vom 21» Dezember 1962 und vom 26» Februar 1965 als unstreitigen Parteivortrag festhalfen, am 15* Juni 1945 sei ein Teil des Betriebsgrundstüoks in Anspruch genommen worden» Der Senat vermag den genannten Urteilen und den in Bezug genommenen Schriftsätzen nicht zu entnehmen, ob Berlin selbst vorgetragen hatte, daß im Juni 1945 nur ein Teil dos Bo tri ebsgrtmd Stücks erfaßt worden sei, oder einen solchen Vortrag des Klägers zugeotanden (§ 288 ZPO) oder lediglich nicht bestritten hatte (§ 138 Abs» 3 ZP0>j es ist auch unerheblich» Berlin war gehalten, oinen etwaigen früheren Vortrag zu berichtigen, wenn es ihn als unrichtig erkannte {§ 138 Abs« 1 ZPO), und konnte ein Geständnis widerrufen, wenn es nicht der Wahrheit entsprach und durch
 
einen Irrtun veranlaßt war (§ 290 ZPO)« Der Kachweis der Unrichtigkeit des Geständnisses ergibt sich aus der jetzigen Peststellung des KammergerichtsP daß am 15o Juni 1945 das gesamte Betriebsgrundstück in Anspruch genommen worden war? die - wie noch auazufüh-ren ist - den Angriffen der Revision standhält? und diese nunmehr festgestellto Tatsache in Verbindung mit der - in der mündlichen Verhandlung abgegebenen - Erklärung des Prozeßbevollmächtigten Berlins rechtfertigt den Schluß, daß die schriftsätzliehe Erklärung vom 31o März 1966 durch einen Irrtum veranlaßt war« Damit verlor ein etwaiges Geständnis seine Wirksamkeit o Das Kammergericht, das unter Berücksichtigung de3 gesamten Inhalts der Verhandlung zu entscheiden hatte, konnte über den Vortrag Berlins, selbst wenn er neu gewesen sein sollte, nicht hinweggehen0 Es konnte ihn auch nicht - wie die Revision in anderem Zusammenhang meint - als verspätet zurückweisen (§ 529 Abs« 2 ZPO), denn gerade zur Aufklärung dieser Prägen war die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden*
2» Das Kammergericht hat in der mündlichen Verhandlung am 20o Juni 1966 Urkundcnbeweis erhoben und den Kläger persönlich gehört« Seine nunmehrige tatsächliche Feststellung, das ganze Betriebsgrundstück des Klägers sei zugunsten der Bezirksbürgermeisterei seit dem 15» Juni 1945? jedenfalls vor dem 1« August 1945 ? in Anspruch genommen worden, stützt sich im wesentlichen auf die Rechnungen der Firma Walter	denen	das
 Kammergericht entnommen hat, das Bezirksamt habe auf seine Kosten seit dem 4« Juli 1945 das ganze Betriebs-
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gebäude in allen Teilen bis zu dem Dach hinauf enttrümmern und auf räumen lassen-, um die Instandsetzung für ein Lebensmittellager vorzuhereiten, und auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung deö Klägers»
a) Hinsichtlich der Verwendung der Rechnungsbelege rügt die Revision zunächst eine Verletzung des § 159 2P0, die sie darin sieht, daß der Kläger von der Einreichung der Belege nicht in Kenntnis gesetzt worden sei» Die Rüge ist unbegründet» Rechnungszusammenstellungen, die nach diesen Belegen gefertigt waren, waren - wie die Revision selbst vorträgt - erstmals mit dem Schriftsatz vom 19p Dezember 1949 im Rechtsstreit 10 ö 170/49 (dort Bl» 39) eingereicht worden, und wurden im zweiten Berufungs- und zweiten Revisionsrechtszug erörtert» Das Berufungsgericht zog damals aus ihnen die vom Revisionsgericht gebilligte Folgerung, daß die Inanspruchnahme im Juni 1945 zugunsten des Bezirksamts ausgesprochen worden sei, nicht zugunsten von Trilling» Die Beklagte hat sich im Schriftsatz von 51» März 1966 auf die Mappe mit Rechnungsbelegen zu dem Beweis für ihre Behauptung berufen, daß Aufräumungsar-boiten auf dem ganzen Grundstück seit dem 4» Juli 1945 im Auftrag des Bezirksamts ausgeführt worden seien, und diese Mappe mit dem Schriftsatz vom 1» Juni 1966 auf dor Geschäftsstelle niedergelegt« Der Kläger wurde hiervon dadurch unterrichtet, daß ihm durch Verfügung vom 3° Juni 1966 eine Abschrift dos Schriftsatzes zugeleitot \7urdo» Die Rechnungsbelege waren sodann Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28» Juni 1966, 2u der der Kläger mit seinem Prozeßbevollmächtigten er-
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schienen war, sie wurden bei der persönlichen Anhörung des Klägers erörtert und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern»
Hach alledem ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Kammergericht seine Aufklärungsund Erörtorungs-pflicht verletzt haben solle Die an das Hochbauamt gerichteten Rechnungen der Firma Walter BHHvvarön -wie die Revision richtig bemerkt - für die Parteien nichts "Neues"• Neu waren nur die einzelnen Belege, die diesen Rechnungen zugrunde lagen» Über ihren Inhalt hätte der Prozeßbevollmachtigte des Klägers sich unschwer vor der mündlichen Verhandlung, wofür reichlich 2eit zur Verfügung stand, aber auch noch in der mündlichen Verhandlung unterrichten können0 Warum die Erörterung der Urkunden in der mündlichen Verhandlung hierfür nicht ausgereicht haben sollte, sagt die Revision nichto
 Irrig ist die Ansicht der Revision, wenn die Belege als solche nichts "Neues" brachten, hätten sie auch nichts Neues hervorrufen, also eine neue Feststellung nicht stützen können» Dabei übersieht die Revision;
Als die Reehnungszusemmenstellungen in einem früheren Prozeßabschnitt gewürdigt wurden, war unstreitig, daß das Betriebsgrundstück am 15• Juni 1945 nur zu einem Teil erfaßt wurde, der Streit ging darum, zu wessen Gunsten die teilweise Inanspruchnahme ausgesprochen worden war» Das Kammergericht war damals der Prüfung enthoben, ob die Rechnungen etwas über den Umfang der Be-orderung ausöagen könnten, und konnte 3ich damals auf die Würdigung beschränken, die Tatsache, daß dem Bezirks-
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ant Aufräumungsarbeiten seit dem 4» Juli 1945 in Rechnung gestellt wurden, spreche dafür, daß eine Beorderung schon anfänglich nicht zugunsten von	son-
dern zugunsten des Bezirksamts ausgesprochen worden seio Nachdem der Parteivortrag in zulässiger Weise geändert worden war und die Beklagte für ihre Sachdarstellung Beweis durch Vorlage der Urkunden angetreten hatte, ist verfahrensrechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die Rechnungen und Belege nunmehr unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob sie etwas für den Umfang der Beorderung hergeben können«, Gewiß konnte der Inhalt der Belege nur ein Anzeichen für die beweisbedürftige Tatsache sein» Dieses Anzeichen konnte aber bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung -hier in Verbindung mit dem früheren Vortrag und dem Ergebnis der Anhörung des Klagers - so stark für die Darstellung Berlins sprechen, daß es eine Überzeugung des Gerichts begründen konnte» Daß das Beweismittel keinesfalls nach § 529 ZPO hätte zurückgewiesen werden können - wie die Revision meint ist schon ausgoführt worden» Der Vortrag der Revision, das Kainmergericht habe die Prüfung versäumt, ob der Saehvortrag Berlins hinreichend substantiiert war, wird durch den Inhalt des Berufungsurteils widerlegt»
Entgegen dem Vortrag der Revision sind die Rechnungsbelege, insbesondere die Tagolohnzettel, deren Inhalt das Berufungsurteil wiedergibt, nicht Heinseitig und ohne HerbeiZiehung einer Stellungnahme de3 Klägers’1 untersucht, sie sind vielmehr - ausweislich des Protokolls vom 28«, Juni 1966 und des Tatbestandes
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des Serufungsurtoils - zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, wobei auch der Prozeßbe-vollraächtigto dos Klägers Gelegenheit hatte, sich 2um Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern» Wenn die Revision auch in diesen Zusammenhang rügt, das Kammerge-rieht habe verkannt oder nicht berücksichtigt, daß Aufräumungs- und Enttrümmerungaarbeiten "bis zu dem Bach hinauf" noch nicht einen sicheren Schluß auf die Inanspruchnahme des ganzen Gebäudes zuließen, sondern -etwa aus Sicherungsgründen - auch bei einer Tcilbo-anspruchung hätten veranlaßt sein können, so ist dem entgegenzuhaltens Bor Beweis einer Tatsache setzt nicht die absolute und unzweifelhafte Gewißheit voraus, vielmehr hat der Tatrichtor zu entscheiden, ob er die Überzeugung von der Wahrheit einor Behauptung erlangt hat» Biese persönliche Gewißheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Bcwcisrcgoln und nur seinen Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH Urteil vom 20» April 1967 - III ZR 95/65 - BRiZ 1967, 259)» Bas Kammergericht hat hier nicht verkannt, daß Aufräumungsarbeiten an sich verschiedenen Zwecken dienen konnten; es hat jedoch aus der urkundlich belegten Tatsache, daß vor dem 1» August 1945 Baustoffe und Baugoräto angefahren wurden, in Verbindung mit der Rechnung der B&ufirraa Bernhard ThflB in zulässiger Weise den Schluß gezogen, daß auch die Aufräumungsarbeiten, die vom Bezirksamt bestellt und bezahlt wurden, von vornherein dem Zweck dienten, das gesamte Grundstück zur Aufnahme einer Lebensmittelver-
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teilungsotelle herzurichteno Das Kainraergericht hat seine Überzeugung in nachprüfbarer Weise begründet (§ 286 Abo» 1 Satz 2 ZPO), und zwar aus dem Zusammentreffen dreier Komponenten, der Auswertung der Rechnungsbelege, der persönlichen Anhörung dos Klägers und seines schriftsätzli-chen Vortrages«, Das Berufungsgericht hat auch im einzelnen begründet, wie es zu der Annahme gekommen ist, die Aufbauarbeiten seien nicht ira Interesse des Klägers, sondern mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme des ganzen Hauses zugunsten der öffentlichen Hand erfolgt» Das alles entspricht dem Grundgedanken des § 286 ZPO* Dabei konnte das Berufungsgericht aus den Rechnungsbelegen jedenfalls schließen, daß das ganze Betriebsgebäude bis zu dem Dach hinauf seit dem 4» Juli 1945 im Auftrag und auf Rechnung des Bezirksamts aufgeräumt, auch vor dem Io August 1945 Baugeräte und Baustoffe angefahren wurden, die für den späteren Ausbau dienten, Tatsachen, die wenigstens stark in die Richtung deuten, daß die Befugnisse und die Interessen des Bezirksamts sich von vornherein auf das ganze Grundstück bezogen
b) Nachdem die Revision ihre Verfahrensrügen hinsichtlich der persönlichen Anhörung des Klägers fallen gelassen hat, kommt es nur noch auf folgendes an;
Allerdings ging es bei der persönlichen Anhörung des Klägers nicht um eine Beweisaufnahme, sondern um die Aufklärung des Sachverhalts (§ 159 ZPO), um die Herbeiführung einer vollständigen, wahrheitsgemäßen Sachdarstellung, die angesichts der unverkennbaren Widersprüche in der Darstellung des Klägers geboten erschien;
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das Kammergericht handelte aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht fehlerhaft, indem es die ‘'bloße” Erklärung des Klägers für seine Entscheidung verwandteo Denn die Angaben der Partei sind als Teil des Verhandlungsinhalts ein Mittel der freien Beweiswürdigung zur Bewertung des Streitotoffes; das Gesetz will, wenn es die persönliche Anhörung der Partei vorsieht, ihre tatsächlichen Erklärungen auch berücksichtigt wissen (LM zu ZPO § 141 Nr« 2)» Auf diese verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit brauchte das Kamnergericht den anwaltlich vertretenen Kläger nicht nach § 139 ZPO aufmerksam zu machen«
Der Vorwurf der Revision, das Kammergericht habe "scheinbare Widersprüche zu früherem Vorbringen 0 * • » gewinnen wollen”, ist ganz fehl am Platze» Das Kammergericht hat den Kläger mit Recht darauf hingewiesen, daß sein ursprünglicher Vortrag dahin ging, das Betriebsgrundstück im ganzen sei im Mai (Klageschrift Bl« 8;
 LG Urteil Bl» 2) oder Juni (Schriftsatz vom 21» November 1953? Bl» 15) oder Juli 1945 (Schriftsatz vom 10» Dezember 1953? Bl« 2) beansprucht worden» Erst nachdem das Kammergericht mit Verfügung vom 31° März 1958 auf die Bestimmung in § 2 Nr» 4 AKG hingewiesen und Berlin unter dem 9° Mai 1958 erklärt hatte, alle den Kläger belastenden Maßnahmen seien vor dem 1» August 1945 angeordnet und in Angriff genommen worden, hat der Kläger in den Schriftsätzen vom 5° Dezember 1956 (dort Bl° 4)? vom 9° Dezember 1958 (dort Bl» l) und vom 19° Mai I960 (dort Bl» 5) seinem Vortrag die Richtung gegeben, die ihn eigentlich belastenden, seinen Anspruch
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begründenden Maßnahmen seien erat seit Mitte September 1945 getroffen worden« während es sich vorher nur um eine 3?eilbeorderung zugunsten von	gehan-
delt habe» Wenn das Kammergericht im Bahnen seiner Prüfung von Zeit, Umfang und Gegenstand der Beorderung den Kläger persönlich hörte, so geschah es ersichtlich nicht, um Widerspräche hervorzurufen, sondern um - angesichts der gegebenen Widersprüche, die sich aus der Länge der verstrichenen Zeit erklären mögen -klarzustellen, was der Kläger denn nun tatsächlich vortragen könne und wolle„
Es ist verfahrenerechtlieh nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht der persönlichen Anhörung des Klägers als nunmehr klargestellten Vortrag entnommen hat, es sei nie so richtig geklärt worden, welche Bäume der Verteilungsotellc von	Verfügung	ste-
hen sollten, doch habe der damalige Leiter der Lebensmit-telvcrteilung in Wilmersdorf, Beis, dem Kläger gesagt, das	Grundstück	sei	beschlagnahmt*».	Dieser
 Vortrag, der unbestritten war, denn Berlin trug ebenfalls vor, das ganze Grundstück sei schon von Anfang an erfaßt gewesen, war gemäß § 286 ZPO für die Entscheidung zu berücksichtigen» Er entsprach inhaltlich - worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist und worauf der Kläger auch bei seiner Anhörung hingewiesen wurde - dem ursprünglichen Yortrag des Klägers, am 15» Juni 1945 sei ihn "das BotriebagrundstUck1' (vgl» Schriftsatz vom 11» Juni 1957 Bl» 10) entzogen und angeordnet worden, daß das Hauptgebäude - mit Ausnahme des zweiten Stockwerks, der Bodenräume, der Garagen und eines in sich abgeschlosse-
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yile
 nen, besonders zugänglichen Kollers - an	zu
 überlassen sei» Pas Kammergericht konnte aus der Klarstellung ohne Verfahrensfchler schließen, daß der Kläger seinen späteren Vortrag, am 15« Juni 1945 sei nur ein "Teil" des Betriebsgebäudes - nämlich Erdgeschoß und Kellerräume - beschlagnahmt v/orden, nicht aufrecht halten könne *
Einer Prüfung, ob der Leiter der Wilmersdorfer Lebensmittelverteilung, Rc0, seiner Dienststellung nach befugt war, eine Beschlagnahme auszusprechen, was die Revision in Zweifel zieht, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; denn das Berufungsgericht hat nicht die vom Kläger vorgetragene Äußerung von Reflt das ganze Grundstück sei beschlagnahmt, als die Inanspruchnahme angesehen und gewertet, sondern in dieser Äußerung lediglich ein Anzeichen dafür gesehen, daß der Bezirksbürgermcioter von Wilmersdorf am 15 <> Juni 1945 schon das ganze Grundstück beschlagnahmt habe» Diese Würdigung erscheint unbedenklich, da ReJ®- nach der Darstellung des Klägers -jedenfalls ein leitender Beamter war und bei ihm die Kenntnis wesentlicher, sein Arbeitsgebiet berührender Vorgänge vorausgesetzt werden kann»
3o Angesichts dieser Umstände, die für eine frühzeitige Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks sprechen, rügt die Revision zu Unrecht, das Kammergericht habe bei seiner Entscheidung wesentlichen Prozoßstoff unberücksichtigt gelasseno Insbesondere ist das Schreiben dos Ernährungsamts Wilmersdorf vom 27« Juli 1945 im lat-beotand des Berufungsurteils im Wortlaut wiedergegeben,
 
mit dem daran anschließenden Schreiben von 20» August 1945 wiederholt erwähnt, bei der persönlichen Anhörung des Klägers und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils behandelt worden» Diese Vorgänge, die schon in den früheren Hechtszügen eingehend erörtert worden sind, waren den Ksmmergericht gegenwärtig; nichts deutet darauf hin, daß es sie bei seiner jetzigen Entscheidung unbeachtet gelassen hätte» Das Kammer-gericht hatte in seinem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend waren (§ 286 Abo» 1 Satz 2 ZPO), es war aber nicht gehalten, auf jedes einzelne Vorbringen des Klägers oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich damit ausdrücklich auseinanderzusetzen {BGHZ 2? 162, 175)? was hier im übrigen angesichts dos vom Kläger in 17 Jahren und in wechselnder Dichtung vorgetragonen Prozeßstoffs eine fast unlösbaro Aufgabe gewesen wäre» Die Entscheidungsgründe dos Berufungsurteils, die die wesentlichen und leitenden Gesichtspunkte hervorhebon, begründen keinen Zweifel daran, daß eine sachentsprechende Beurteilung des gesamten Streitstoffo stattgefunden hat»
Schließlich rügt die Revision erfolglos, die Feststellung des Kammergerichts verletze die Denkgesetze, weil die persönliche Anhörung des Klägers keinen Anhalt dafür gebe, vielmehr unbedingt dagegen spreche, daß vor dem 1. August 1945 schon das ganze Betriebsgebäude in Anspruch genommen worden sei» Dabei läßt dio Revision außer Betracht, daß das Kammergericht seine Überzeugung nicht allein auf Grund der persönlichen Anhörung de3 Klägers gebildet, sondern dessen Darstellung -
wie es den Grundsätzen des § 286 ZPO entspricht - in Zusammenhang mit dem sonstigen Verhandlungsergebnis und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt hato Bas Kammergericht hat sich mit den Hauptpunkten der persönlichen Darstellung des Klägers - einerseits sei nie so rocht geklärt worden, in welche Räume	ein-
gewiesen sei, andererseits sei ihm von amtlicher Seite gesagt worden, das ganze Grundstück sei beschlagnahmt - ausführlich auseinandergesetzt; es konnte die Darstellung nur von der durch das zweite Berufungs-urteil und das zweite Revisionsurteil geschaffenen Grundlage her würdigen, daß eine Inanspruchnahme niemals zugunsten von	sondern von Anfang an zu-
gunsten des Bezirksamts als Bedarfsstollc ausgesprochen worden sei» Damit klärt sich der scheinbare Widerspruch in der Darstellung des Klägers auf und diese konnte im Zusammenhang mit den weiter angeführten Umständen und Anzeichen durchaus ein brauchbares Mittel für die Überzeugung des Kammergerichts bilden*
IV.
1o Das Revisionsgericht hat daher von der tatsächlichen Feststellung des Kammergerichts auszugehen, daß das gesamte Hauptgebäude, an dem die Bauarbeiten vorgenommen wurden, seit dem 15«. Juni 1945 von der Öffentlichen Hand in Anspruch genommen worden war* Der Senat hat bereits in seinen früheren Urteilen ausge-führt, daß angesichts der außergewöhnlichen Umstände der damaligen Zeit über das Fehlen der Schriftform
 
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(§ 25 RIG) hinweggesehen worden kann« Auch an einer genauen Bezeichnung der angeforderten Leistung (§ 25 Abs,, 1 Satz 5 R1G) fehlte es nach den jetzigen Feststellungen des Kammergeriehts nicht, selbst wenn dem Kläger zunächst nur allgemein und mündlich gesagt wurde, in seinem Hause werde eine Vorteilungsstelle eingerichtet» Denn wenn dem Kläger - wie er selbst vorgetragen hat - von amtlicher Seite eröffnet wurde, das ganze Grundstück sei beschlagnahmt, und wenn, nachdem bereits die Verteilungsstelle unten eingerichtet worden war, vor seinen Augen das Gebäude bis zu dem Dach hinauf aufgeräumt und Geräte und Baustoffe für eine Instandsetzung angefahren wurden, und zwar alles dies vor den 1» August 1945s dann ließen der Zusammenhang der Vorgänge und die erkennbare Absicht der Bedarfsstolle Inhalt und Ziel der Inanspruchnahme mit hinreichender Sicherheit erkennen (vgl» IM zu RLG § 25 Hr» 4 Bl» 2). Der Annahme einer Inanspruchnahme des gesamten Gebäudes steht auch nicht entgegen, daß der Kläger, während die Bauarbeiten schon geführt wurden, noch bio Endo September 1945 in seiner Wohnung im zweiten Stockwerk bleiben durfte» Dieses Zugeständnis der Verwaltung läßt sich aus einer entgegenkommenden Berücksichtigung der Zeitgo-gebenhoiten erklären, ohne daß dadurch der hoheitliche Zugriff als solcher oder ein Zugriff auf das ganze Betriebsgebäude vor dem 1» August 1945 in Frage gestellt werden könnte.
2» Hiernach trifft § 2 Hr» 4 AKG zu. Bin etwaiger Anspruch des Klägers ist daher erloschen (§ 1 Abs. 1 AKG) weil das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht bestimmt,
 daß er zu erfüllen ist»
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Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21» Oktober 1965 - III ZR 70/65 die Auffassung des Kammerge-richts gebilligt, daß das Anmoldeverfahren (§§ 26 ff AKG) als durchgeführt zu gelten hat» Das Kammergericht hatte daher sachlich über die Klage zu entscheiden.. Die Abweisung der Klage ist gerechtfertigt» Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Eechtsfehler zu dem Hachteil des Klägers nicht erkennen läßt, zurückzuweisen»
Die Kostenentsoheidung is^ nicht^nach § 106 AKG, sondern nach den §§ 91 ff ZPO zu treffen, da der Rechtsstreit sich nicht durch das Gesetz erledigt hat, sondern so durchgeführt worden ist, als ob der Klageerhebung eine Anmeldung des Anspruchs und deren Ablehnung voraus-gegangon wären (Urteile des Senats vom 30» Mai I960 - Ill ZR 35/59 - und vom 10» Oktober I960 - III ZR 143/59-). Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen»
Der Senat vermag der Anregung der Revision, dio Gerichtskosten des ersten Revisionsrechtszuges gemäß § 7 GKG niederzuschlagen, nicht zu entsprechen» Ob für die Anwendung der Bestimmung noch Raum ist, nachdem das erste Revisionsurteil über die Kosten des ersten Revisions-rechtszuges zu dem Teil entschieden und im übrigen dio Entscheidung dem Kammergoricht übertragen hatte {vgl» BGHZ 27, 163, 170), nag dahinstehen; denn die Voraussetzung des § 7 GKG liegt nicht vor» Allerdings wurde das erste
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Derufungsurteil, soweit es Ansprüche wegen Beschlagnahme und Umbauten des BetriebsgrundstUcko behandelte wegen irriger Anwendung des § 27 AKG aufgehobene Jedoch rechtfertigt nicht jede rechtsirrtümliche Beurteilung eine-Niederschlagung der Kosten* vielmehr ist eine "unrichtige Behandlung der Sache" im Sinne des § 7 GKG nur anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (IM zu GKG § 7 Nr» 2)„ Das trifft hier nach der Auffassung des Senats nicht zuo
 Dr0 Dagendarm	Drö	Arndt	Drc	Hußla
 Gähtgens
Keßler