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BGH · III ZR 184/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/64

1.) Auch ein Fußgänger, der an einer mit Ampeln versehenen Kreuzung die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg bei Grünlicht überschreiten "will, muß sich durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten vergewissern, ob er dies gefahrlos tun kann, kann sodann aber beim Überqueren der »Straße : darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ; sich pflichtgemäß verhalten und ihn auf dem Überweg nicht anfahren werden. 2.) Zur Schsdensteilung, wenn sich der Fußgänger nicht umsieht:undüauf dem Überweg von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird, dessen Fahrer die Kreuzung trotz Gelb- oder Rotlicht mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren hat. Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird;das Urteil des 7.'; Zivilsenats des;Oberlandesgerichts in Köln vom Atnt./. her Kläger, der sich ' auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle befand,wurde auf : die .Pahrhahnsgeschleudert :und"erlitt u0a » d einen ■ schweren offenen' Verrenkungsbruch; des; linken Fußeso Februar 1962 bis 11."Februar 1962 eine Honte von 100^pfür die Folgezeit aber nur eine solche von 50 i» zugesprochen» Hiergegen hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht erhoben, über die noch nicht ent schieden ist o b b: 7 J J Den am 10» August 1961 angemeldeten Schaden hat das Amt für Verteidigungslasten in Köln durch Bescheid vom 29» Mai ;;1962;dem: Grunde nach:zu 80 ^ -als Stationierungsschaden;:;anerkännt:t|ber die Höhe der Frsatzansprüche hat es noch nicht entschiedeny - / jedoch bisher, 5>0Ö0 DM an den Kläger gezahlt und zwar am 19» April962:yl3.000 DM und am:3Öo Juli 1962 weitere 2 »000 DLt» Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm den vollen Unfall schaden' zu ersetzen, da 'der Unfall ausschließlich"durch: das;Verhalten.-des belgischen Fahrers verschuldet worden sei» Dieser habe die: Verkehrsampel auf der :Aachener iStraße ,hei"Rotlicht überfahren V . A Der Kläger hat weiter zu dem Ausgleich seines durch die Rente der Berufsgenoosenschaft nicht gedeckten Vordienstnusfallo die Zahlung einer Rente vom 1 . Lebensjahres) verlangt und zwar - :jev/eils nach Abzug einer Monatsrente der Berufsgenossenschaft von, 217 DM monatlich -für die Zeit vom 1. Berner hat sie vorgetragen; Dem Grunde nach seien die Ansprüche des Klägers nur zu 80 $ gerechtfertigte Der Kläger habe es versäumt, vor dem Betreten der Fahrbahn nach links zu schauen- Hätte er das, wozu er verpflichtet gewesen sei, getan, so hätte er den als Nachzügler.'-die Kreuzung befahrenden: Belgischen Wagen rechtzeitig gesehen und den Unfall vermieden- Der belgische Fahrer sei bei Grünlicht auf die Verkehrsampel vor der Einmündung des Mäarwegs zugefahren. Als er die Ampel erreicht habe, sei diese auf gelb umgesprungen-Er habe daher nicht mehr ;vor; der Ampel halten können und weiterfahren dürfen- Die Beklagte hat vorsorglich die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten- Der Berufung der Beklagten folgend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger müsse 20 i seines Schadens selbst tragen, weil: er sich nach dem Einsetzen des Grünlichts sofort auf die Fahrbahn begeben habe, ohne nach links in die Kreuzung zu schauenyund;dadurch den Unfall ■schuldhaft"mitverursacht: habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Schmerzensgeld ; und Erstattung des Kleiderschadens dem Grunde nach zu 00 für gerechtfertigt erklärt, ebenso die weiteren Zahlungsansprüche einschließlich des .Anspruchs auf Zahlung einer Rente vom 1. Mai 1965, hier jedoch mit der Beschränkung, daß auf den Bruchteil von 80 $ die Beträge anzurechnen seien, in deren Höhe die Ersatzansprüche des Klägers auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien. Die nach § 254 erforderliche Abwägung, inwieweit ein Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht und verschuldet worden ist, fällt zwar im . Sie kann jedoch vom Revisionsgericht daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatStellen sich insoweit Rechtsfehler heraus, dann kann nach gefestigter Rechtsprechung ;das Revisionsgerichtitstatt :zurücRzuverweisen,: selbst in der Sache entscheiden, wenn der Tatbestand hinreichend geklärt ist. Der beklagte Fahrer hat sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, grob verkehrswidrig verhalten. Unrichtig ist allerdings der Vortrag der Revision, nach den Peststellungen des Berufungsurteils habe ein Personenkraftwagen vor der roten Ampel gehalten, als das belgische Fahrzeug diese überfahren habe. Das Berufungsgericht hot sich vielmehr mit den einzelnen Zeugenaussagen, insbesondere der des Zeugen •,’/ , befaßt und ist 11) zu dem Ergebnis gelangt, es sei gerade nicht festzustellen, daß der belgische 7/agen bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei» Ebensowenig ist die Rüge begründet, das Berufungsgericht J habe aufgrund der Zeugenaussagen zu diesem Ergebnis gelangen müssen, weil der belgische Fahrer mit hoher Ges chwirid i gk eit gefahren .seiiUnd' das Türunlicht für: die.Fußgänger erst 3 1/2 Sekunden nach dem Einsetzen des.Rotlichts für die Kraftfahrer aufgeleuchtet habe * Der 7/eg,; den der Sanitätswagen von der Ampel Bis zur Unfallstelle zurücklegte, betrug etwas über 60 m. Zwar 1 spricht der Umstand, daß der Kläger nicht am Fahrbahn-:rande■ sondern erst ynacbi einenr Weg von': mehr er eny Metern auf der Fahrbahn (nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst nach sieben Metern), angefahren wurde, dafür, daß der Unfall erst einige, mindestens 2 Sekunden erfolgte, nachdem das Grünlicht ;für ';deru/Kläger aufgeleuchtet war. Dann müßte der Kraftwagen die für ihn maßgebende Ampel bereits bei Rotlicht passiert haben,wenn er: 'entsprechend den Feststellungen des Auch bei Gelblicht hätte der belgische Fahrer vor der Ampel halten müssen (§ 2 Abs.3 StVO).Diese Verpflichtung wäre allerdings entfallen, wenn das Kraftfahrzeug beim Aufleuchten des Gelblichts:schon so nahe an die Ampel herangekommen gewesen wäre, daß es nicht mehr vor ihr hätte zu dem Halten gebracht werden können. fahrer zeigte, bevor Grünlicht für die Fußgänger gegeben wurde, und sich der Unfall frühestens 2 Sekunden noch dem .Aufleuchten des ßrünlichts er-eignete«. Zum Verhaltendes ^Klägers: ist' zu sagen Der Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit der .nötigen/Vot4ichVAüherschyeiten/';.'Dieser.,VG^uhd.!satz';" war in,§ 37 Abs. 2 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden: Fassung;: ausdrücklich festgelegt':.:.;::;;Ah.:;:eeiner Geltung hat" sich:■ nichts: geändert^ ' obwohl ' die Neufassung des § 37 Abs. 2 StVO durch die VO vom 30. 1965 § 37 An. 11'StVO)« Wenn ein Fußgänger die Fahrbahn nicht an einem geschützten ,Übergang überschreitet, ist er nach gefestigter Recht-: sprechung verpflichtet, sich vor dem Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, ob diese frei ist; er muß : : auch, während er die Fahrbahn überschreitet, auf etwa herannahende Kraftfahrzeuge achten«: Diese Pflicht entfällt nicht schlechthin, wenn der Fußgänger einen Zwar gilt auch zugunsten des Fußgängers der Vertrauensgrundsatz, huch der: Fußgänger darf, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen5 daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht V durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Floegel-Hsrtung, Straßenverkehrsröcht 15. Der Kläger mußte daher nicht damit rechnen, daß ein Kraftfahrzeug die Ampel an der : Aachener Straße entgegen der Hegel des § 2 Absot:.3 Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht;zutreffend ausführt, nicht; aus-: zuschließen, daß sich bei Einsetzen des Grünlichts in einer Kreuzung noch Nachzügler befinden können, ohne daß diese ein Verschulden zu treffen braucht„ Schon aus -diesen Gründen; muß;der Fußgänger selbst an einem durch Ampeln geschützten Übergang durch einen .'•..:.';b.eiläufigen--Blick nach-den Seiten sich vergewissern, ob er die Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann. Dagegen muß der Fußgänger an einem Übergang mit ordnungsgemäß arbeitender Ampelanloge regelmäßig nicht: damit/rechnen, daß noch schnell fahrende Kraftfahrzeuge als Nachzüglicher auftauchen, nachdem für ihn das Grü.nlicht oufgeleuchtot hat. FJW 1;960, 2235 einem Fußgänger ein Mitverschulden ongelastet, der auf das Zeichen'des Verkehrspostens ■ "Straße frei" sofort die Fahrbahn betreten hatte, obwohl er bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die Teilnehmer des bisher fließenden Verkehrs das für sie gegebene Zeichen "Halt" leicht übersehen konnten» In der Begründung ist ausgeführt, der Vertrauensgrundsatz:könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine besondere Verkehrsinge dem Fußgänger erkennbar mache, daß ein v sofortiges Betreten der Fahrbahn ihn gefährden könne»V Eine solche besondere Situation lag in jenem Palle vor: Die: Verkehrslage war nicht übersichtlich. Dem Kläger kann nur vorge-worfoh werden,; daß er eine Vorsichtsmaßnahme unter-lassen hat, die zu dem Schutze gegen.Gefahren dient, mit denen an einem durch Ampeln geschützten Übergang nur ganz ausnahmsweise zu rechnen ist. Der belgische Fahrer hat dagegen nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Ampel in der letzten Phase des Gelblichts, wenn nicht hei Rotlieht, überfahren und ist ungeachtet der Fußgänger, die sich an-: schickten, die Fahrhahn zu überqueren, mit unveränderter (Geschwindigkeit weitergefahren. Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den geringen Fehler des Klägers berufen» Vielmehr muß die Schadensabwägung bei Berücksichtigung der Um- : stände, die anders zu würdigen sind als im Berufungs- : urteil geschehen, ’dazuiführen, dem Kläger vollen Schadensersatz zuzubilligen» Dementsprechend ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . 847 BGB : und Art. 34 GG zu finden ist und dem belgischen Fahrer lediglich fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird,: ist - wie die Anschlußrevision zutreffend geltend macht und auch die Revision vorträgt - nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Amtshaftungsanspruch kein Raum,'' soweit ein Sozialversicherungsträger zu Leistungen verpflichtet ist, die den Schadensersatzleistungen.aus Amtshaftung entsprechen (gleichartige Leistungen). Denn die Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger sind noch gefestigter ■ Rechtsprechung (BGHZ 31,148, 150} anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB» Soweit sie:den Schaden decken, ist kein Aratshaftungs-anspruch gegeben und: folglich, auchder Übergang ; : eines solchen Anspruchs auf den leistenden Sozialversicherungsträger nicht möglich. Bei dem Ausspruch in Ziffer 2 und 4 seines Urteils, daß auf den zugesprochenen Bruchteil die Beträge anzurechnen seien,, in üeren Höhe die: Ersatzansprüche des ^Klägers auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen sind, hat das Berufungsgericht dies übersehen.

Zitierte Normen: § 2 StVO § 839 BGB
AmpelFahrbahnBerufungsgerichtUnfallFußgängerGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Da
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 254 I)a; StVO §§ 2 Abs. 3, 9, 37 Abs. 2
1.) Auch ein Fußgänger, der an einer mit Ampeln versehenen Kreuzung die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg bei Grünlicht überschreiten "will, muß sich durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten vergewissern, ob er dies gefahrlos tun kann, kann sodann aber beim Überqueren der »Straße : darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ; sich pflichtgemäß verhalten und ihn auf dem Überweg nicht anfahren werden.
2.) Zur Schsdensteilung, wenn sich der Fußgänger nicht umsieht:undüauf dem Überweg von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird, dessen Fahrer die Kreuzung trotz Gelb- oder Rotlicht mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren hat.
BGH, Urt. v. 20. April 1966 - III ZR 184/64 - OLG Köln
LG Köln
B U NDKSGE RIGHTS H 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 184/64	URTEIL	Verkündet	am
20c April 1966 Schcibl, Justia-. Obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
in dem Rechtsstreit
 des'Installateurs Heinrich R Ki	j.	Mj	.strasse	j	:	'-	'.
Klägers, Revisionsklägers und A n s c hlu ßr evi s i on s b ekla gt en,;
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepub 1 i k De u t s c h -1 and, handelnd in Prozoßstandsehaft für das Königreich Belgien, vertreten durch den Bundes-minister der Finanzen, dieser^vertreten durch den Pinanzminister des Landes Wordrhein-Westfalcn, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in K i,
■ Beklagte, Revisionsbeklagte und:
.	Anschlußrevisionsklägerin,
- ''Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt !
: Der HI» Zivilsenat des4Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10«. März 1966; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreftp Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird;das Urteil des 7.'; Zivilsenats des;Oberlandesgerichts in Köln vom Atnt./. 9» Juli 1964 aufgehobens soweit es das Urteil der 5» 'Zivilkammer des Landgerichts:Köln vom 29. März 1963 zu Ungunsten des Klägers abgeändert hat» Lie Berufung Vd;/v:;L'üas	Urt eil Awird':'; dahin ■klarge-
; stellt9 daß ^Ansprüche nicht gegeben sind, soweit ein Sozialversicherungsträger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist0
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Am 2. August 1961 kurz nach 17 Uhr befuhr der belgische Soldat B> "	;	mit	einem	Sanitätskraftwagen
 der belgischen Streitkräfte die Aachener Straße .in Köln in Richtung Aachen. Kurz hinter dem von rechts ! dihmündenden:.;Maarv/eg:; erfaßte;; er:' den damals 61 jährigen Klägerp der auf einem 4 m breiten Pußgängerüberweg ' 'die Aachener Straße überqueren wollte. Die Verkehrsampel an dem■Fußgängerüberweg;;stand ;auf grüne Sie:ist
 von der .Ampel? die vor der Einmündung des Maarwegs den Fahrzeugverkehr auf der Aachener Straße regelt, etwa .60 : m entfernt. her Kläger, der sich ' auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle befand,wurde auf : die .Pahrhahnsgeschleudert :und"erlitt u0a » d einen ■ schweren offenen' Verrenkungsbruch; des; linken Fußeso
. Die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal hat ihm für die Zeit vom 1. Februar 1962 bis 11."Februar 1962 eine Honte von 100^pfür die Folgezeit aber nur eine solche von 50 i» zugesprochen» Hiergegen hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht erhoben, über die noch nicht ent schieden ist o b b:
7 J J Den am 10» August 1961 angemeldeten Schaden hat das Amt für Verteidigungslasten in Köln durch Bescheid vom 29» Mai ;;1962;dem: Grunde nach:zu 80 ^
-als Stationierungsschaden;:;anerkännt:t|ber die Höhe der Frsatzansprüche hat es noch nicht entschiedeny - / jedoch bisher, 5>0Ö0 DM an den Kläger gezahlt und zwar am 19» April962:yl3.000 DM und am:3Öo Juli 1962 weitere 2 »000 DLt»
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm den vollen Unfall schaden' zu ersetzen, da 'der Unfall ausschließlich"durch: das;Verhalten.-des belgischen Fahrers verschuldet worden sei» Dieser habe die: Verkehrsampel auf der :Aachener iStraße ,hei"Rotlicht überfahren V . Fr 'selbst, habe sichjverkehrsgerechtverhalten» ' Hach;Aufleuchten des AiGründichts an; der Fußgängerampel habe er nicht damit zu rechnen brauchen, daß noch Fahrzeuge seihen Weg kreuzten, zu demal der belgische Fahrer 7 bei' der,weiträumigen Kreuzung-hinreichend Zeit gehabt .
habe,: sein Fahrzeug vor .dem Fußgängerüberweg zu dem Halten zu bringen.
Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt beziffert:.'
1.	) Kleiderschäden ;;
2.	) Schmerzensgeld
3.	) Verdienstausfall
 vom 2.8.1961 - 1.8.1962
4.	) Stärkungsmittel pp
5.	) Fahr ticosten
6.	) Kosten für ärztliche Gutachten
7.	) sonstige Auslagen
	195,	,40	DM
5.	,000.	>.“7!	DM
7.	.214,	,56	DM
	587,	,63	DM
	360,	1 ““	DM
	48.	► *“	DM
	30,	t	DM
13.	> 4c5,	,59	DM
Auf den angeblichen Verdienstausfall von 7.214,56 DM hat der Kläger 3.520,46 DM angerechnet, nämlich ; ■
1.	) Lohnausgleich durch den Arbeit-
fv. geber; l	, 52 DM
2.	) Krankengelder der AOK	1.805,94	DM
3.	) Leistungen der Berufsgenossen-
schaft in der Zeit vom 12.. 2ff
 bis 1 . 8. 1962	1	.085,—	DM
4.	Verpfiegungsersparnis; vom ;
■ 72.8.'' bis 8.12.1961	384,—	DM
Nach Abzug der vom Amt für Verteidigungslasten gezahlten 5.000 DM hat der Kläger den ihm einschließ-
lich des Verdienstaüsfalls bis 1. August 1962 ent-
standenen Schaden auf 3.915,13 DM beziffert, wobei
5
er aich zu Deinem-Nachteil' um 1.000 DM verrech- ‘ net hat. A
A Der Kläger hat weiter zu dem Ausgleich seines durch die Rente der Berufsgenoosenschaft nicht gedeckten Vordienstnusfallo die Zahlung einer Rente vom 1 . August 1962 bis 18. Mai 1965 (Vollendung des 65. Lebensjahres) verlangt und zwar - :jev/eils nach Abzug einer Monatsrente der Berufsgenossenschaft von, 217 DM monatlich -für die Zeit vom 1. August
1962 bis 30. September 1962 von monatlich 427,28 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 18. Mai 1965 von monatlich 491 >28 DMA
Schließlich hat der Kläger wegen der weiteren Schäden Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.:Er:hat demgemäß beantragt,
"A,:;1 o) die Beklagte zu yerurteilen;	915 , 13 DM
Anebst A4:■.■^7Zinsen von fT.91!^	die	Zeit
 vom 7. Juli bis 14. August 1962 und von 3.915 >13; DM; ab , 15 . August -1962 zu zahlen,
2.) die Beklagte. zu verurteilen, an ihn eine ; monatliche: Rente ; in:-;Höhe;: von 427,28 DM für; die Zeit ' vom' 1 . .August: bisAZÖ und in Höhe von 491,28 DM vom: 17:Oktober 1962 AA A bis 18. Mai 1965. zu zahlen, aA;A.aaA
3.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet A;; ist, an ihn ab 19. Mai 1965 bis zu seinem Lebensende die Differenz zu zahlen, die sich , aus der dann an ihn zu erbringenden Rente au5
der Arbeiterrentenversicherung zu der Rente ergibt, die er erhalten würde, wenn er bis zu dem 65- Lebensjahr gearbeitet haben würdet
4o') festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist? ihm sämtliche noch entstehenden Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 2. August 1961 zu ersetzen«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten-Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klage noch nicht zulässig sei«
Berner hat sie vorgetragen; Dem Grunde nach seien die Ansprüche des Klägers nur zu 80 $ gerechtfertigte Der Kläger habe es versäumt, vor dem Betreten der Fahrbahn nach links zu schauen- Hätte er das, wozu er verpflichtet gewesen sei, getan, so hätte er den als Nachzügler.'-die Kreuzung befahrenden: Belgischen Wagen rechtzeitig gesehen und den Unfall vermieden- Der belgische Fahrer sei bei Grünlicht auf die Verkehrsampel vor der Einmündung des Mäarwegs zugefahren. Als er die Ampel erreicht habe, sei diese auf gelb umgesprungen-Er habe daher nicht mehr ;vor; der Ampel halten können und weiterfahren dürfen- Die Beklagte hat vorsorglich die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten-
Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akten 8 Js 3809/61 der Staatsanwaltschaft Köln zu Beweiszwecken durch ein Grund- und Teilurteil die Klaganträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und -dem Feststellungsantrag:: zu 4) stattgegeben- Die Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 3) und über die Kosten hat es sich Vorbehalten-
Der Berufung der Beklagten folgend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger
 müsse 20 i seines Schadens selbst tragen, weil: er sich nach dem Einsetzen des Grünlichts sofort auf die Fahrbahn begeben habe, ohne nach links in die Kreuzung zu schauenyund;dadurch den Unfall ■schuldhaft"mitverursacht: habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Schmerzensgeld ; und Erstattung des Kleiderschadens dem Grunde nach zu 00 für gerechtfertigt erklärt, ebenso die weiteren Zahlungsansprüche einschließlich des .Anspruchs auf Zahlung einer Rente vom 1. August 1962 bis 18. Mai 1965, hier jedoch mit der Beschränkung, daß auf den Bruchteil von 80 $ die Beträge anzurechnen seien, in deren Höhe die Ersatzansprüche des Klägers auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien. Ferner hat es mit derselben Einschränkung fest-gestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall zu 80 zu ersetzen, sowie ausgesprochen, daß die geleisteten Zahlungen von 5.000 DM auf die Zahlungsansprüche, anzurechnen;seien.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf vollen Schadensersatz weiter. Mit ihrer Anschlußrevision hat die Beklagte zuletzt lediglich v beantragt, die Beklagte nur insoweit zu verurteilen, als nicht ein Sozialveroicherungsträger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
!•'
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
:daß die Beklagte dem Klager gemäß; Art. 8 Abs. 2, 4 des;Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 381) i. V.m. §§839» 847 BGB und Art. 34 GG zu dem Schadensersatz
 verpflichtet, ist. Ficht zu; folgen ist jedoch: seiner Ansicht, den Kläger treffe ein ins Gewicht;fallendes
 Mitverschulden.
Die nach § 254 erforderliche Abwägung, inwieweit ein Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht und verschuldet worden ist, fällt zwar im . wesentlichen in den Rahmen der dem Tatrichter oh-	:
liegenden Tatsachenwürdigung. Sie kann jedoch vom Revisionsgericht daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatStellen sich insoweit Rechtsfehler heraus, dann kann nach gefestigter Rechtsprechung ;das Revisionsgerichtitstatt :zurücRzuverweisen,: selbst in der Sache entscheiden, wenn der Tatbestand hinreichend geklärt ist.
Das Berufungsgericht hat einerseits einen Umstand nicht erörtert, der bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Kraftfahrers in3 Gewicht fällt, andererseits zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt, die Fußgängern obliegt, wenn sie einen: geschützten Fußgängerüberweg bei Grünlicht be- :
■ nutzen.
Der beklagte Fahrer hat sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, grob verkehrswidrig verhalten.
Unrichtig ist allerdings der Vortrag der Revision, nach den Peststellungen des Berufungsurteils habe ein Personenkraftwagen vor der roten
 Ampel gehalten, als das belgische Fahrzeug diese
 überfahren habe. Das Berufungsgericht hot sich vielmehr mit den einzelnen Zeugenaussagen, insbesondere der des Zeugen •,’/	,	befaßt und ist
(BU 8. 11) zu dem Ergebnis gelangt, es sei gerade nicht festzustellen, daß der belgische 7/agen bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei» Ebensowenig ist die Rüge begründet, das Berufungsgericht J habe aufgrund der Zeugenaussagen zu diesem Ergebnis gelangen müssen, weil der belgische Fahrer mit hoher Ges chwirid i gk eit gefahren .seiiUnd' das Türunlicht für: die.Fußgänger erst 3 1/2 Sekunden nach dem Einsetzen
 des.Rotlichts für die Kraftfahrer aufgeleuchtet habe * Der 7/eg,; den der Sanitätswagen von der Ampel Bis zur Unfallstelle zurücklegte, betrug etwas über 60 m.
Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/St oder 13,88 m/se:
von der das Berufungsgericht ausgeht, legte ihn das Kraftfahrzeug in rund 4,5 Sekunden zurück. Es brauchte dazu: also länger als die Zeit von 3,5 Sekunden, die zwischen dem Aufleuchten des Rotlichts für.den Kraftwagen und des Grünlichts für den Kläger lag. Zwar 1 spricht der Umstand, daß der Kläger nicht am Fahrbahn-:rande■ sondern erst ynacbi einenr Weg von': mehr er eny Metern auf der Fahrbahn (nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst nach sieben Metern), angefahren wurde, dafür,
 daß der Unfall erst einige, mindestens 2 Sekunden erfolgte, nachdem das Grünlicht ;für ';deru/Kläger aufgeleuchtet war. Denn ein Fußgänger legt bei rascher Gang art (6 krn/St) in der Sekunde 1,66 Meter zurück und in
 der Regel ety/as: weniger. Dann müßte der Kraftwagen die für ihn maßgebende Ampel bereits bei Rotlicht passiert haben,wenn er: 'entsprechend den Feststellungen des
10
Berufungsurteils mit ca. 50 km/St fuhr(nämlich;
 4,5 minus 2 = 2,5 Sekunden vor dem Einsetzen des Grünlichts für den Kläger). Indessen ist angesichts der Unsicherheit, die sich für solche Berechnungen aus dem Mangel genügend sicherer Grundlagen ergibt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das: Berufungsgericht nicht zu einer Feststellung darüber gelangt ist, ob der belgische Kraftwagen die Ampel bei gelbem oder rotem Licht ■passierte.
Daraus kann die Beklagte aber nichts herleiten.
Auch bei Gelblicht hätte der belgische Fahrer vor der Ampel halten müssen (§ 2 Abs. 3 StVO).Diese Verpflichtung wäre allerdings entfallen, wenn das Kraftfahrzeug beim Aufleuchten des Gelblichts:schon so nahe an die Ampel herangekommen gewesen wäre, daß es nicht mehr vor ihr hätte zu dem Halten gebracht werden können.
:	Indessen	hat das Berufungsgericht festgestellt, daß
: der Wagen die Ampel, wenn nicht bei Rotlicht, so in der letzten Phase des 3,5 Sekunden dauernden Gelb-lichte passierte. Der Fahrer hätte daher vor der Ampel ■ anhalten können und müssen. Fr hat jedoch nicht nur gegen diese Pflicht verstoßen, sondern:; darüber hinaus den Unfall weiter dadurch verursacht;und verschuldet,
.' daß er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit : fortsetzte und über den Überweg fuhr, obwohl er die Fußgänger sehen mußte,- die erst am Überweg gewartet hotten und dann begannen, ihn zu überschreiten, und es ihm möglich gewesen wäre, den Unfall durch Abbremsen seines Wagens zu verhindern oder abzu demildern. Denn wenn er die Ampel noch bei Gelblicht passierte, dann muß dies mindestens 6: Sekunden vordem Unfall gewesen sein, da die Ampel 3,5; Sekunden Rotlicht für die Kraft-;
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fahrer zeigte, bevor Grünlicht für die Fußgänger gegeben wurde, und sich der Unfall frühestens 2 Sekunden noch dem .Aufleuchten des ßrünlichts er-eignete«. Wenn ..er ;4iev.£mpelV-bei'-:Botliojit passierte, v/or die Zeit bis zu dem Unfall allerdings kürzer. Auf jeden-Fall/aber 'hätte er auf einer Strecke von über 60 m und 'bei einer Geschwindigkeit von 50 km/St entweder noch vor dem Fußgängerüberweg anhaltcn oder wenigstens die Geschy/indigkeit wesentlich herabsetzon können. Dieser vom Berufungsgericht nicht erörterte Umstand muß zu dem Nachteil der Beklagten ins Gewicht fallen«
Zum Verhaltendes ^Klägers: ist' zu sagen
 Der Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit der .nötigen/Vot4ichVAüherschyeiten/';.'Dieser.,VG^uhd.!satz';" war in,§ 37 Abs. 2 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden: Fassung;: ausdrücklich festgelegt':.:.;::;;Ah.:;:eeiner Geltung hat" sich:■ nichts: geändert^ ' obwohl ' die Neufassung des § 37 Abs. 2 StVO durch die VO vom 30. April 1964 (BGBl I 305) ihn nicht mehr ausspricht. Das Gebot der nötigen Vorsicht:ergibt sich:nämlich bereits daraus, daß diese bei allen Verkehrsvorgängen beachtet werden muß (Amtl. Begründung zur Neufassung des §'37'StVO'' ^ in VKB1 1964 221 und bei Floegel-Hart. Straßenverkehrs-recht 15 «Auf1. 1965 § 37 Anm. 11'StVO)« Wenn ein Fußgänger die Fahrbahn nicht an einem geschützten ,Übergang überschreitet, ist er nach gefestigter Recht-: sprechung verpflichtet, sich vor dem Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, ob diese frei ist; er muß : : auch, während er die Fahrbahn überschreitet, auf etwa herannahende Kraftfahrzeuge achten«: Diese Pflicht entfällt nicht schlechthin, wenn der Fußgänger einen
12
geschützten Übergang benützt; auch hier muß er Vorsicht walten lassen» wenn auch nicht die angespannte Aufmerksamkeit', die beim Überschreiten der Straße an anderen Stellen während des ganzen Vorgangs erforderlich ist. Zwar gilt auch zugunsten des Fußgängers der Vertrauensgrundsatz, huch der: Fußgänger darf, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen5 daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht V durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Floegel-Hsrtung, Straßenverkehrsröcht 15. Aufl.
§ 1 StVO TZ 20). Der Kläger mußte daher nicht damit rechnen, daß ein Kraftfahrzeug die Ampel an der :	Aachener	Straße entgegen der Hegel des § 2 Absot:.3
StVO in den letzten Augenblicken des Gelblichts odor gar bei Rotlicht passieren:könne. Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht;zutreffend ausführt, nicht; aus-: zuschließen, daß sich bei Einsetzen des Grünlichts in einer Kreuzung noch Nachzügler befinden können, ohne daß diese ein Verschulden zu treffen braucht„
Es kann auch Vorkommen, daß technische Einrichtungen einer Ampelanlage versagen, z.B. das Rotlicht ausfällt. Schon aus -diesen Gründen; muß;der Fußgänger selbst an einem durch Ampeln geschützten Übergang durch einen .'•..:.';b.eiläufigen--Blick nach-den Seiten sich vergewissern, ob er die Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann. In-V dessen sind die Gefahren, denen sich der Fußgänger aussetzt, wenn er einen beampelten; Übergang bei;Grün-'. licht überschreitet, ohne sich umgesehen zu haben, nicht hoch einzuschätzen.; Das Versagen der Dichtanlage kommt selten vor. Bei Nachzüglern handelt es sich regelmäßig um langsame Fahrzeuge, wie nicht motorisierte oder motorisierte mit begrenzter Geschwindigkeit , die notfalls vor dem Fußgängerübergang zu
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./'.halten: VGrmögön.fund;' von denen keine große Gefahr ausgeht. Dagegen muß der Fußgänger an einem Übergang mit ordnungsgemäß arbeitender Ampelanloge regelmäßig nicht: damit/rechnen, daß noch schnell fahrende Kraftfahrzeuge als Nachzüglicher auftauchen, nachdem für ihn das Grü.nlicht oufgeleuchtot hat. Denn , der Phasenplan: muß so gestaltet seinvcdaß ein mit ■ verkehrsüblicher Geschwindigkeit fahrendes Kraft-; / fahrzeug den Übergang hinter sich gelassen hat,
 bevor dieser den Fußgängern freigegeben wird. Das traf auch für die hier in Betracht kommende Kreuzung .:n:t::;\,zu*\Tür;diGbKraf:tf^
in Richtung Aachen benutzten, wurde die Kreuzung durch das Aufleuchten des Gelblichtes sieben Sekunden, bevor das Grünlicht den Fußgängern das Überschreiten der Fahrbahn gestattete, gesperrt. Fahrzeuge, die sich im Augenblicke des Aufleuchtens des Gelblichts in der Kreuzung oder so kurz vor der Ampel befanden, daß sie nicht mehr vor der Kreuzung erhalten konnten,
: müßten1 daher /bei/einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 ;:km; übör: den. ;Überv/eg /hinaus 'gelangen, bevor ';dlesbr den':Fußgähgernvfrei'gegeben'/würdev: Bei einer solchen Geschwindigkeit hättejleih/hlb^güglor:bußerde^ noch rechtzeitig vor dem Fußgängerüberwegfanhalten'.f ; können, wenn er bemerkte, daß sich bereits Fußgänger / auf diesöm'befanden oder sich anschickten, ihn zu betreten. Hach den örtlichen Verhältnissen war dies ohne wesentliche Behinderung der Fahrzeuge möglich, die die Aachener Straße auf der Fahrbahn des Maarv/egs ■ etwa kreuzen wollten.
Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in /'/■,'beinern 'Urteil' vom1 20. September I960 - VI ZR 187/59 ~
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FJW 1;960, 2235 einem Fußgänger ein Mitverschulden ongelastet, der auf das Zeichen'des Verkehrspostens ■ "Straße frei" sofort die Fahrbahn betreten hatte, obwohl er bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die Teilnehmer des bisher fließenden Verkehrs das für sie gegebene Zeichen "Halt" leicht übersehen konnten» In der Begründung ist ausgeführt, der Vertrauensgrundsatz:könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine besondere Verkehrsinge dem Fußgänger erkennbar mache, daß ein v sofortiges Betreten der Fahrbahn ihn gefährden könne»V Eine solche besondere Situation lag in jenem Palle vor: Die: Verkehrslage war nicht übersichtlich. Es herrschte Dunkelheit und die Straße war schlecht beleuchtet. Die Straße verengte sich in einer Richtung stark. Es handelte sich um erheblichen und schnellen Verkehr. Der verkehrsregelnde Polizeibeamte stand mitten im Pahrzeugverkehr. Seine Zeichen konnten . von einem Teilnehmer dieses schnellfließenden Verkehrs leicht übersehen werden. Das alles war den Fußgängern erkennbar. ::
Von einer derartigen Lage'kann im vorliegenden V Pall keine Rede sein» Besondere Gründe, die den Kläger zur Vorsicht veranlassen mußten, sind weder vorge- / tragen noch ersichtlich,. Dem Kläger kann nur vorge-worfoh werden,; daß er eine Vorsichtsmaßnahme unter-lassen hat, die zu dem Schutze gegen.Gefahren dient, mit denen an einem durch Ampeln geschützten Übergang nur ganz ausnahmsweise zu rechnen ist. Ihm fällt daher nur eine leichte Pahrlässigkeit zur Last»
Der belgische Fahrer hat dagegen nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Ampel in der letzten
 Phase des Gelblichts, wenn nicht hei Rotlieht, überfahren und ist ungeachtet der Fußgänger, die sich an-: schickten, die Fahrhahn zu überqueren, mit unveränderter (Geschwindigkeit weitergefahren. Er hat damit gegen: die grundlegenden Bestimmungen der §§ 1 , 2 Abs..
3,1.9; Ahs. 1 StVO verstoßen und die: Verletzung des Klägers grob fahrlässig verursacht» Dazu hat die Beklagte die erhebliche Betriehsgefahr des schnell fahrenden Sanitätswagens zu vertreten» Unter dieser. Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den geringen Fehler des Klägers berufen» Vielmehr muß die Schadensabwägung bei Berücksichtigung der Um- : stände, die anders zu würdigen sind als im Berufungs- : urteil geschehen, ’dazuiführen, dem Kläger vollen Schadensersatz zuzubilligen» Dementsprechend ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen .
II.:U;U
Da die Rechtsgrundlage der Klagansprüche in Art» 8 des Finanzvertrags i.V.m. §§ 839? 847 BGB : und Art. 34 GG zu finden ist und dem belgischen Fahrer lediglich fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird,: ist - wie die Anschlußrevision zutreffend geltend macht und auch die Revision vorträgt - nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Amtshaftungsanspruch kein Raum,'' soweit ein Sozialversicherungsträger zu Leistungen verpflichtet ist, die den Schadensersatzleistungen.aus Amtshaftung entsprechen (gleichartige Leistungen). Denn die Ansprüche gegen
 Sozialversicherungsträger sind noch gefestigter ■ Rechtsprechung (BGHZ 31,148, 150} anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB» Soweit sie:den Schaden decken, ist kein Aratshaftungs-anspruch gegeben und: folglich, auchder Übergang ; : eines solchen Anspruchs auf den leistenden Sozialversicherungsträger nicht möglich. Bei dem Ausspruch in Ziffer 2 und 4 seines Urteils, daß auf den zugesprochenen Bruchteil die Beträge anzurechnen seien,, in üeren Höhe die: Ersatzansprüche des ^Klägers auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen sind, hat das Berufungsgericht dies übersehen. An Stelle; dieser Passung ist im Urteilssatze zu dem Ausdruck zu bringen, daß ein Anspruch gegen die Beklagte nur besteht, soweit nicht ein Sozialversichcrungs-träger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Darin liegt-keine sachliche Änderung des Urteils-ausspruchs, sondern lediglich eine Richtigstellung: Die hier gewählte Pormel erfaßt sowohl den Pall des Porderungsübergangs nach § 1542 RVO als auch,den Pall ;daß ein Ersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt. Es besteht kein Anlaß im vorliegenden Recht 'streit zu prüfen, ob etwa mit den Amtshaftungsan-iSprüchen zusammentreffende Ansprüche des Klägers nach dem Straßenverkehrsgesetz auf Sozialversicherung träger übergegangen sind; deshalb erscheint cs zweckmäßig, die angeführte neutrale Pormel zu gebrauchen.
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Dementsprechend ist das landgerichtliche Urteil richtigzustollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 92 ZPOo
 Dr. Pagendarm ;	Dr, Kreft	Gähtgens