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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm, sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, daß ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld durch die Bestimmungen des Sol*» datenversorgungsgesetzes (vom 26. - SVG - und des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - ausgeschlossen und der Kläger durch die ihm bewilligte Ausgleichsrente auch schon für seine Schmerzen entschädigt sei. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von einer durch fahrlässige Körper- und Amtspflichtverletzung auf seiten des Stabsunteroffiziers Sander verursachten Verdienstbe-Schädigung des Klägers - die Abweisung der Klage entscheidend damit begründet: Nach der Bestimmung des durch Änderungsgesetz vom 28. Juli 196I (BGBl I 1085) eingefügten § 91 a SVG stünden allen nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen und damit auch den Soldaten auf Zeit aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche und damit kein Schmerzensgeld zu» Dieser Bestimmung sei zwar rückwirkende Kraft nicht beigelegt worden, jedoch ergebe sich - wie sich bei einem Überblick Uber die Entwicklung der Gesetzgebung zeige - die gleiche Rechtslage bereits für die <*eit des Unfalls des Klägers» Für Berufssoldaten bestimmte das Soldaten-Versorgungs-gesetz in § 51, daß sie aus Anlaß eines im Wehrdienst erlittenen Unfalls gegen ihren Dienstherrn grundsätzlich nur die Versorgungsansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes hätten» Danach erhielt ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hatte, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes"«, Dazu wiederum bestimmte § 81 BVG in der damals geltenden Fassung vom 6. •'Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Onfallfürsorge und das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzaneprüchen bei Dienstund Arbeitsun:faM«en:vQm^ Die in § 80 SVG vorgeschriebene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes umfaßte auch diese Haftungsbeschränkung in § 81 BVG« Mit dieser Bemerkung ist sehr deutlich der Wille zur umfassenden und möglichst weitgehenden entsprechenden Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit der neuen Bundeswehr zu dem Ausdruck gebracht worden- Dem entsprechen auch die vorläufigen Bestimmungen über die Versorgung für die neue Bundeswehr, die sich bereits vor Erlaß des Soldatenversorgungsgesetzes in § 63 des Soldatengesetzes vom 19* Mörz .1956 (BGBl I 114) fanden. Juni I960 (BGBl I 453) erhielt die Eaileitung von § 81 des Bundesversorgungsgesetzes eine etwas andere Fassung, indem der Kreis der durch den Haftungsausschluß erfaßten Personen anders umgeschriäben wurde. des Bundestages angegeben, diese geänderte Einleitung trage dem Umstand Rechnung, daß das Bundesversorgungsgesetz auch im Kähmen anderer Gesetze angewendet werde, wie im Soldatenversorgungsgesetz (Bundestagsdrucksache XII 1239» 1825)* Daraus ist zu entnehmen, daß der Bundestag mit diesen Änderungen lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, Zweifelsfragen der hier entschiedenen Art beseitigen und nur deutlicher aussprechen wollte, was durch die generelle Verweisung schon vorher Rechtens war« Die beiden folgenden Absätze enthalten Ausnahmen für Schäden durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und wiederum für die Fälle des Haftungserweiterungsgesetzes vom 7» Dezember 1943 (RGBl I 674)* Die amtliche Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache III 1910) bemerkt dazu, daß § $2 nur die Berufssoldaten erfasse, daß aber für Soldaten auf 2eit und Soldaten kraft Wehrpflicht ungefähr dasselbe durch § 81 des Bundesvex'sorgungsgesetzes über § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes gelte; zur Beseitigung praktischer Schwierigkeiten bei Anwendung der getrenn- ten Bestimmungen sei diese Zusammenfassung erforderliche Damit hat jedenfalls die Bundesregierung als ihre Auffassung verlauthart, daß für Soldaten auf ^eit schon vorher der § 81 des Bundesversorgungsgesetzes gegolten habe» Zusammenfassend ergibt sich danach, daß auch die erörterten Gesetzesmaterialien dafür sprechen, daß bereits für die zeit des Bienstunfalls des Klägers eine Haftungsbeschränkung, wie sie hier in Rede steht, anzunehmen ist» Bei dieser Haftungsbeschränkung handelt es sich - soweit die Haftungsbeschränkung sich auf durch Fahrlässigkeit herbeige-führte Bienstunfälle bezieht - um eine für die Versorgung im öffentlichen Bienst seit vielen Jahrzehnten eigentümliche Bestimmung, die als Teil der Vorschriften zu verstehen ist, die Art und Umfang der Versorgung regeln• In Anlehnung an entsprechende Vorbilder in der Sozialversicherung findet sich eine entsprechende Haftungsbeschränkung bereits in den für die Beamten zunächst geltenden ünfallfürsorgegesetzen (§8 des Gesetzes vom 15. Zur frage des Verschuldens wird im Berufungsurteil (Seite 8) gesagt, es sei unter den Parteien unstreitig, "daß der Stabsuhteroffizier Sander als Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten Öffentlichen Gewalt eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt und dadurch dem Kläger eine Körperverletzung zugefügt hat, für die der Kläger auf andere Weise Ersatz nicht erlangen kann”. Danach war unter den Parteien in den latsacheninstanzen nicht nur unstreitig, daß Sander fahrlässigerweise die Körperverletzung des Klägers verursacht, sondern daß er sich auch lediglich einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und-nicht bewußt, sondern nur fahrlässig die einschlägigen Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen hat. Dementsprechend kann der Kläger, wenn nach dem in den Urteilen der Vorinstanzen wiedergegebenen Seehund Streitstand beide iarteien übereinstimmend nicht einen bewußten PflichtverstoS, sondern lediglich ein fahrlässiges Außerachtlassen der die Amtspflichten des SflBB regelnden Sicherheitsvorschriften zu dem Gegenstand ihres Vortrages ge-macht haben, in der Kevisionsinstanz nicht im Widerspruch dazu eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung geltend machen und damit die Behauptung eines bewußten Pflichtverstoßes aufstellen»

Zitierte Normen: § 80 SVG § 81 BVG § 52 SVG § 97 ZPO
VorschriftBundesversorgungsgesetzesentsprechendGesetzBestimmungSoldatHaftungsbeschränkungVersorgungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet au^2j^J uni 1964
Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 047
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Stabsunteroffiziers Werner Istraße f,
Klägers und Revisionsklägers, rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm, sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Überlandesgerichts Nürnberg vom 22. februsr 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger gehörte Im Dezember 1939 als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers einem Panzer-batallion der Bundeswehr an. In der Mittagszeit des 3. Dezembers 1959 betrat er das Wachlokal in der Kaserne seiner Einheit, in dem der Stabsunteroffizier	der	Peini-
gung und Zusammensetzung einer Dienstpistole beschäftigt war. Durch dessen Unachtsamkeit löste sich ein Schuß aus seiner Pistole, von dem der Kläger in den Bauch getroffen wurde.
Mit seiner im April 1962 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten ein seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, daß ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld durch die Bestimmungen des Sol*» datenversorgungsgesetzes (vom 26. Juli 1957-BGBl I 785)
- SVG - und des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - ausgeschlossen und der Kläger durch die ihm bewilligte Ausgleichsrente auch schon für seine Schmerzen entschädigt sei.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Schmerzensgeldanspruch des Klägers für "voll gerechtfertigt” erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen örteils? Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat - ausgehend von einer durch fahrlässige Körper- und Amtspflichtverletzung auf seiten des Stabsunteroffiziers Sander verursachten Verdienstbe-Schädigung des Klägers - die Abweisung der Klage entscheidend damit begründet: Nach der Bestimmung des durch Änderungsgesetz vom 28. Juli 196I (BGBl I 1085) eingefügten § 91 a SVG stünden allen nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen und damit auch den Soldaten auf Zeit aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche und damit kein Schmerzensgeld zu» Dieser Bestimmung sei zwar rückwirkende Kraft nicht beigelegt worden, jedoch ergebe sich - wie sich bei einem Überblick Uber die Entwicklung der Gesetzgebung zeige - die gleiche Rechtslage bereits für die <*eit des Unfalls des Klägers»
IX.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Der erkennende Senat hat zu den auch im vorliegenden Pall entscheidenden Hechtsfragen bereits im einzelnen in seinem Urteil vom 2% Januar 1964 - III ZR 15/63 - (= VersH 1964, 530) Stellung genommen. Danach ergibt sich - im Ergebnis Übereinstimmend mit der Auffassung des Berufungsgerichts -für die Zeit des Unfalls (3« Dezember 1959) folgende Rechtslage:
Für Berufssoldaten bestimmte das Soldaten-Versorgungs-gesetz in § 51, daß sie aus Anlaß eines im Wehrdienst erlittenen Unfalls gegen ihren Dienstherrn grundsätzlich nur die Versorgungsansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes hätten»
 
Für den Kläger als Soldaten auf £eit galt wie für die Soldaten, die in Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienten, § 80 SVG. Danach erhielt ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hatte, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes"«, Dazu wiederum bestimmte § 81 BVG in der damals geltenden Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) folgendes;
•'Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Onfallfürsorge und das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzaneprüchen bei Dienstund Arbeitsun:faM«en:vQm^
7* Dezember 1943 (BGBl I 674) Anwendung11«,
Die in § 80 SVG vorgeschriebene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes umfaßte auch diese Haftungsbeschränkung in § 81 BVG«
Zwar ist im Laufe der gesetzgeberischen Arbeiten am Soldatenversorgungsgesetz der Umfang der Verweisung auf das Versorgungsgesetz nicht näher erörtert worden. Immerhin ist mehrfach, insbesondere auch im Abschlußbericht des federführenden Bundestagsausschusses vom 9« April 1957 (Bundestagsdrucksache II 3366; Allgemeiner Teil) folgendes auege-führt worden:
"Der Grundsatz, daß möglichst weitgehend gleiches Hecht für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr zu gelten habe* ist von den beteiligten AuasdUssen bestätigt und seine Anwendung im Gesetz verdeutlicht worden"»
 
Mit dieser Bemerkung ist sehr deutlich der Wille zur umfassenden und möglichst weitgehenden entsprechenden Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit der neuen Bundeswehr zu dem Ausdruck gebracht worden- Dem entsprechen auch die vorläufigen Bestimmungen über die Versorgung für die neue Bundeswehr, die sich bereits vor Erlaß des Soldatenversorgungsgesetzes in § 63 des Soldatengesetzes vom 19* Mörz .1956 (BGBl I 114) fanden. Banach galten für die Versorgung der Berufssoldaten die Vorschriften des Beamten-gesetzes für Beamte auf Lebenszeit, während für Soldaten auf Zeit bei Wehrdienstbeschädigungen die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend galten. Babei wurde nicht auf die die Versorgung regelnden Bestimmungen verwiesen, sondern sämtliche Vorschriften des Bundesversorgungs-gesetzes sollten entsprechend gelten. Biese Fassung ließ mithin keinen Zweifel daran, daß auch die Haftungsbeschränkung des § 81 BVG galt. Weder der Wortlaut des späteren Soldatenversorgungsgesetzes noch seine Entstehungsgeschichte ergeben, daß diese zunächst eingeführte, wesentliche Haftungsbeschränkung für einen Teil der Soldaten der Bundeswehr nicht mehr gelten sollte; denn für die Gruppe der Berufssoldaten blieb eine derartige Haftungsbeschränkung durch § 52 SVG eindeutig bestehen.
Spätere Hechtsänderungen brachten folgendesi
 Burch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Heuordnungsgesetz) vom 27. Juni I960 (BGBl I 453) erhielt die Eaileitung von § 81 des Bundesversorgungsgesetzes eine etwas andere Fassung, indem der Kreis der durch den Haftungsausschluß erfaßten Personen anders umgeschriäben wurde. Ursprünglich war dieser Fersonenkreis bezeichnet mit "die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen”; das Ände.rungsgesetz sprach von Personen, die die Voraussetzungen öes § 1 des Versorgungsgesetzes*erfüllten -die also gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit
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militärischem Dienst erlitten hatten und setzte dieser Bestimmung gleich "entsprechende Vorschriften anderer Gesetze, die dieses Gesetz für anwendbar erklärten".
Zur Erläuterung dessen war in der amtlichen Begründung und in den AusscbUßberatungen:.: des Bundestages angegeben, diese geänderte Einleitung trage dem Umstand Rechnung, daß das Bundesversorgungsgesetz auch im Kähmen anderer Gesetze angewendet werde, wie im Soldatenversorgungsgesetz (Bundestagsdrucksache XII 1239» 1825)* Daraus ist zu entnehmen, daß der Bundestag mit diesen Änderungen lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, Zweifelsfragen der hier entschiedenen Art beseitigen und nur deutlicher aussprechen wollte, was durch die generelle Verweisung schon vorher Rechtens war«
Das Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I 108$) beseitigte dessen § 52 und fügte einen § 91 a ein, der nun für alle Arten von Soldaten der Bundeswehr folgendes bestimmte:
"(l) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprücheo«,»
Die beiden folgenden Absätze enthalten Ausnahmen für Schäden durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und wiederum für die Fälle des Haftungserweiterungsgesetzes vom 7» Dezember 1943 (RGBl I 674)* Die amtliche Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache III 1910) bemerkt dazu, daß § $2 nur die Berufssoldaten erfasse, daß aber für Soldaten auf 2eit und Soldaten kraft Wehrpflicht ungefähr dasselbe durch § 81 des Bundesvex'sorgungsgesetzes über § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes gelte; zur Beseitigung praktischer Schwierigkeiten bei Anwendung der getrenn-
 
ten Bestimmungen sei diese Zusammenfassung erforderliche Damit hat jedenfalls die Bundesregierung als ihre Auffassung verlauthart, daß für Soldaten auf ^eit schon vorher der § 81 des Bundesversorgungsgesetzes gegolten habe»
Zusammenfassend ergibt sich danach, daß auch die erörterten Gesetzesmaterialien dafür sprechen, daß bereits für die zeit des Bienstunfalls des Klägers eine Haftungsbeschränkung, wie sie hier in Rede steht, anzunehmen ist» Bei dieser Haftungsbeschränkung handelt es sich - soweit die Haftungsbeschränkung sich auf durch Fahrlässigkeit herbeige-führte Bienstunfälle bezieht - um eine für die Versorgung im öffentlichen Bienst seit vielen Jahrzehnten eigentümliche Bestimmung, die als Teil der Vorschriften zu verstehen ist, die Art und Umfang der Versorgung regeln• In Anlehnung an entsprechende Vorbilder in der Sozialversicherung findet sich eine entsprechende Haftungsbeschränkung bereits in den für die Beamten zunächst geltenden ünfallfürsorgegesetzen (§8 des Gesetzes vom 15. Marz 1886 - RGBl 53 - und 5 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1901 - RGBl 211). Später enthalten regelmäßig die Beamtengesetze entsprechende Haftungsbeschränkungen (§ 124 DBG; jetzt § 81 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Oktober 1961 - BGBl I 1834). In allen Versorgungsgesetzen seit dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 ('RGBl 998; § 86) erscheinen ähnliche Beschränkungen» Soweit diese Bestimmungen - wie hier - nur die Ansprüche gegen den eigenen Bienstherm beschränken, sind dagegen grundsätzlich Bedenken nicht zu erheben, denn diese Beschränkungen werden durch mancherlei Vorteile ausgeglichen» Ber Bienstherr gewährt nämlich eine schnelle Hilfe und eine Fürsorge in angemessener Höhe, ohne Rücksicht auf Verschulden eines Beteiligten und ohne den Beamten auf Ansprüche gegen möglicherweise wirtschaftlich schwache Schädiger zu verweisen; die Leistungen sind zwar pauschaliert, gehen aber teilweise über die Regelleistungen des Bienstherrn hinaus» Jedenfalls kann diese
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Regelung mit Rücksicht auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes sowie die zwischen dem Dienstherrn und dem Versorgungsberechtigten bestehenden Treuepflichten hingenommen werden, zu demal sie dem Arbeitsfrieden dient (vgl. ZBR 1959, 345). Diese Haftungsbeschränkung ist für alle Dienstherren und ihre Haushaltsführung bedeutsam. Die damit verbundene vereinfachte Abwicklung ist für das Versorgungsrecht von Dichtigkeit, weil Versorgungsfälle - insbesondere im Kriege -in großer *ahl auftreten können und möglichst schnell abgewickelt werden sollen. Gewiß entfällt damit regelmäßig ein cchmerzensgeldanspruch gegen den Dienstherrn, aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt darin kein unzu demutbares Opfer des Dienstverpflichteten. Deshalb sind diese seit vielen Jahrzehnten eingeführten Haftungsbeschränkungen ein so wesentlicher Teil des Versorgungsrechts, daß sie bei einer entsprechenden Anwendung des Versorgungsrechts grundsätzlich * ebenfalls gelten müssen.
III.
Die Revision macht weiter geltend, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts falle dem Stabsunteroffizier Sander nicht eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zur Last, und deshalb greife eine Haftungsbeschränkung nicht Hatz.
Hiermit kann die Revision indes nicht gehört werden«,
Zur frage des Verschuldens wird im Berufungsurteil (Seite 8) gesagt, es sei unter den Parteien unstreitig, "daß der Stabsuhteroffizier Sander als Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten Öffentlichen Gewalt eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt und dadurch dem Kläger eine Körperverletzung zugefügt hat, für die der Kläger auf andere Weise Ersatz nicht erlangen kann”. Im landgerichtlichen Urteil heißt es dazu:
"Unter den iarteien besteht kein Streit, und es kann auch gar nicht anders gewesen sein, als daß Stabsunteroffizier	die	Sicherheitsvorschriften nicht be-
achtet hat und mit der Pistole vorschriftswidrig umgegangen ist. Dadurch hat er seine Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber dem Kläger oblagen. Es ist weiter unstreitig, daß S4HBI die SicherheitsvorSchriften fahrlässig außer acht gelassen und dadurch seine Amtspflicht ebenfalls fahrlässig verletzt hat. Sein Verschulden braucht sich nur auf ftie .Verletzung seiner Amtspflicht und nicht auch auf die Verursachung des Ünfallos beziehen"
Danach war unter den Parteien in den latsacheninstanzen nicht nur unstreitig, daß Sander fahrlässigerweise die Körperverletzung des Klägers verursacht, sondern daß er sich auch lediglich einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und-nicht bewußt, sondern nur fahrlässig die einschlägigen Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen hat. Soweit es darum geht, ob ein Amtsträger bewußt gegen die Bestimmungen, aus denen sich seine Amtspflicht ergibt, verstoßen (oder zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen gerechnet und diesen Verstoß in Kauf genommen) hat, handelt es sich um eine Tat frage. Dementsprechend kann der Kläger, wenn nach dem in den Urteilen der Vorinstanzen wiedergegebenen Seehund Streitstand beide iarteien übereinstimmend nicht einen bewußten PflichtverstoS, sondern lediglich ein fahrlässiges Außerachtlassen der die Amtspflichten des SflBB regelnden Sicherheitsvorschriften zu dem Gegenstand ihres Vortrages ge-macht haben, in der Kevisionsinstanz nicht im Widerspruch dazu eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung geltend machen und damit die Behauptung eines bewußten Pflichtverstoßes aufstellen»
Schon aus diesem Grunde braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, wie die .Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn dem Stabsunteroffizier	eine	vorsätzliche* Amts-
pflichtverletzung zur Last gelegt werden müßte.
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IV,
Die Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO 2u tragen.
Dr. Kreft	Br.	Arndt
 Dr. Beyer	Gähtgens
 Dr. Fagehdarm