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BGH

Gericht: BGH

Nach seiner Auffassung soll die Entschädigung nicht den Wegfall des Verbietungsrechts, sondern den tatsächlichen Verlust der ursprünglich durch dieses Recht geschützten Monopolstellung ausglei chen und nact dem heutigen, in die Hunderttausende Deutsche Mark gehenden Wert eines Exklusivpivilegs bemessen werden. Io) Das Berufungsurteil geht von der Annahme aus, der Anspruch auf Entschädigung sei in der 1 er son des Rechtsvor-gängers des Klägers mit dem vVegfall des Verbietungsrechts am Io Januar 1665 entstanden und nicht erst in dem Zeitpunkt, als eine weitere Apotheke in Schöningen zugelassen und die Monopolstellung der Ratsapotheke in diesem Ort tatsächlich beendet worden sei; es habe lediglich nach dem Entschädigungsgesetz und der damit übereinstimmenden im Rezeß die Auszahlung der Entschädigung im Sinne einer Fälligkeitsregeli;i-«g von der Konzessionierung einer anderen Apotheke aogehangcn« Die Begründung, die das angefochtene Urteil für diese seine Auffassung gibt, ist eingehend, erschöpfend, wird von keiner der Parteien mit einer beachtlichen Rüge angegi'ifien und läßt einen Rechtsirrtun nicht ersehen« Sie kann namentlich nicht mit der Erwägung bekämpft werden, der Anspruch auf Entschädigung sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst bestimmbar, wenn der Fall der Errichtung einer zweiten Apotheke eintrete. rechtmäßigen und zur alsbaldigen Anmeldung seines Rechts angehaltenen Inhaber eines Verbietungsrechts zusteht, tunlichst bald nach Grund und Höhe festgestellt werden soll» Dabei ging der Wille des Gesetzes, mag dies heutiger Hechtsauffassung entsprechen oder nicht, im Grunde dahin, daß eine nach dem rechtlichen Wegfall des Verbietungsrechts künftig eintretende Erhöhung wie eine Minderung des Kauf-wertes nicht zu berücksichtigen isto Das Institut der ausschließlichen Gewerbeberechtigung wurde damals als mit den moderen Anschauungen unvereinbar aufgehoben. § 12 des Gesetzes) dessen Surrogat, Daß der Rezeß gegenüber dieser gesetzlichen Regelung nichts grundsätzlich anderes brachte und rechtsv/irksam war, ist vom Berufungsgericht ebenfalls bedenkenfrei angenommen worden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Januar 1865 aufgehoben und war an die Stelle des Privilegs eine dem Privilegierten zustehende Entschädigung getreten, so hatte der Berechtigte insoweit keine gewerbliche Befugnis mehr in Händen-sondern eine zu demindest dem Grundsatz nach von der Fortbildung des Gewerberechts unabhängige EntSchädigungsforderung, Folglich ist unter ALlehung des gegenteiligen Revisionsvortrages dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der hier streitige Entschädigungsanspruch in seinem Bestände nicht von Art, 12 GG betroffen worden ist, der freie Berufswahl und freie Berufsausubung gewährleistet. Auf der anderen Seite ist, was die weitere Entwicklung der Dinge betrifft, insbesondere die Auswirkungen eines wiederholten Verfalles der deutschen Währungen, bei der Frage nach der Bemessung einer dem Kläger .heute zuzusprechenden Entschädigung nicht darauf abzustellen, welchen .<ert ein Exklusivrecht heute hätte ein Wert, der nur fingiert werden könnte, da es solches Rechte nicht mehr gibt-t ?sondern allein auf das währungsrechtliche Schicksal? Demgemäß ist es mit dem angefochtenen urteil als für den Bestand des Klageanspruches unerheblich anzusehen, daß eine weitere Apotheke in Schöningen nicht entsprechend der früheren Rechtslage und nach Prüfung der Bedürfnisfrage konzessioniert worden ist, sondern daß für sie nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Apothekenfreiheit eine Betriebserlaubnis ohne vorausgegangene Bedürf-nisprüfung erteilt worden ist. Gerade damit sie nicht neben dem Scrutz als zweiten Vorteil die Entschädigungs summe erlangten, sei im Gesetz und im Rezeß die Zahlung der Entschädigung hinausgeschoben worden* Der Zustand des Jahres 1959 wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn das Exklusivrecht nicht durch das Gewerbegesetz von 1864 aufgehoben worden wäre; es wäre dann gleich einer xersonal- oder Realkonzession spätestens mit dem Inkrafttreten von Art. 12 GG als mit diesem unvereinbar entfallen, zu demindest nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts praktisch ausgeschlossen gewesen, weil das beklagte Band keinen Einfluß auf die Beachtung des Verbietungsrechts gehabt haben würde. gehabt, daß eine weitere Apotheke in Schöningen nicht konzessioniert und eröffnet werde, Ytenn die üatsapotheke in Schöningen nach dem Wegfall des Exklusivrechts noch jahrzehntelang eine Monopolstellung inne hatte, so war diese nur eine günstige Konstellation der tatsächlichen Umstände, die einen maßgeblichen Schluß auf die Beurteilung der Rechtslage nicht zuläßt„ Auch müßte dem Kläger das Verbietungsrecht, dessen Aufhebung als Enteignung anzusehen wäre, nach dem heutigen Wert des Rechtes und damit weit höher entschädigt werden. Hinweis auf den Kläger erwachsende doppelte Vorteile geltend, das beklagte i,and habe nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr die in § 17 EntschG vorgesehene Möglichkeit gehabt, bei der Kon2essionierung eines Gewerbebetriebes, die die Zahlbarkeit der Entschädigungssumme für ein Verbietungsrecht zur Folge gehabt habe, mit dem Inhaber der neuen Konzession über einen von ihm zu der Entschüdif u-og 2u leistenden Beitrag eine Vereinbarung zu treffen, Ba3 Berufungsgericht hat einem solchen Gedankengang mit Recht entgegen gesetzt, einmal habe § 17 EntschG nur eine Kannvorschrift dgestellt, zu dem anderen habe sich die Bestimmung nur auf konzessions pflichtige Gewerbebetriebe bezogen und auch damit ersehen lassen daß das Entschädigungsgesetz eine Entschädigung nicht nur in Fällen habe gewähren wollen, in denen der Staat eine Ersatzmöglichkeit gehabt habe. Treu und Glauben gebieten es nicht, auf den Kläger den Nachteil zu verlagern, den das beklagte Land dadurch erleidet, daß es sich infolge der in den verflossenen Jahrzehnten eingetretenen Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr hinsichtlich eines Teils Entschädigung bei dem Inhaber einer neuen Konzession erholen kann. 4o) Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die sich die revision im Zusammenhang mit dem Vortrag beruft, der Klüger habe trotz fehlenden Verbietungarechts bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes und noch danach wirtschaftlich einem konzessionierten Apotheker gleichgestanden und müsse daher wie dieser den wirtschaftlichen Verlust einer xMonopolstellung hinnehmen, kann nicht dazu führen, die verschieden^gestaltete Rechtslage außer acht zu lassen« Der Hechtsvorgänger des Klägers hatte, wie unter 2) ausgeführt, einen Entschädigungsanspruch erworben und stand damit rechtlich besser und anders da als der Inhaber einer nicht miteinem Exklusivprivileg ausgestalteten nur konzessionierten Apotheke, wofür auch auf das zu 3) Gesagte hinzuweisen ist. üueh mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, ohne daß es nötig ist, das iroblem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall zu vertiefen« Das beklagte rand hat auf jeden Fall gegen sich: Es mißt, wie das bereits Ausgeführte ergibt, dem Fortbestand des Konzessionierungssystems ein zu großes Gewicht bei und sieht die Dinge zu einseitig; es wird dem Umstand August 1864 dem rechtmäßigen Inhaber eines Verbietungo-rechts einen Ausgleich für den Wegfall des durch das Gesetz aufgehobenen Rechts und des durch dieses Recht vermittelten Schutz vor der Konkurrenz gewähren und als Surrogat an die Der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung war daher hier nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur ersten Währungs-Umstellung ein Wertanspruch, bei dem eine eigentliche Aufwertung nicht vorzunehmen, sondern - eine Festsetzung der Entschädigung durch eine Verwaitungsentscheidung oder einen Vergleich hinweggedacht - von dem zur umfassenden Prüfung befugten Gericht zu ermitteln war, mit welchem Betrag der Enteignet© entschädigt werden müßte, wenndie-naeh der Währungs-Umstellung eingetretenen Geld- und Wirtschaftsverhältniese schon in dem für die Entschädigungsberechnung maßgebenden Zeitpunkt bestanden hätten. 385; RG JW 1929, 112)o Eine solche begrenzte Umwertung kam auch dann in Betracht, wenn Entschädigungsberechtigter und Entschäaigungsverpflichteter in einem Zeitpunkt, in dem nicht zu übersehen war, ob und in welchem Ausmaß die Entwertung weiter fortschreiten werde, einen Vergleich über die Höhe der Entschädigungssumme schlossen» Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der aufgezeigten gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen» War aber der Umfang der Forderung nicht mehr in einer bestimmten ixechnungseinheit festgelegt, sondern mußte er erst wie dargetan im ..ege einer Umwertung ermittelt werden, so scheidet es aus, daß der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch vor der Währungsreform nach dem zweiten Weltkrieg in einer Geldsumme "verfestigt" gewesen wäre. Eine derartige "Verfestigung" einer Wertforderung mit der Folge, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 Ü 1 UM zu zahlen habe, hat die Rechtsprechung zur Währungsreform des Jahres 1948 fiir Fälle in Betracht gezogen, in denen die zu entrichtende Enteignungsentschädigung vor dem Stichtag der Währungsreform durch eine bindende Verwaltungsmaßnahme, durch Gerichtsurteil oder -i art ei Vereinbarung festgesetzt worden war«, Vielmehr greift für die eingeklagte ~ im Zeitpunkt der V«ährungs~ Umstellung noch nicht fällig gewordene - Entschädigungsforderung der Grundsatz ein, daß eine - nicht verfestigte - ‘.ert-forderung nach dem Eintritt der Währungsreform ohne eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1, in Deutscher ;*vark zu ermitteln ist. Freilich kann, wie unter 2) dargelegt, die eingeklagte Entschädigungsforderung nicht nach dem ,ert bemessen werden, den ein Exklusivrecht heute haben würde, sondern es muß bei der Bestimmung der Höhe der Forderung auf einen Vergleich der inneren Kaufkraft der Deutschen Mark zur Zeit des Berufungs-urteils mit der Kaufkraft der 42.ooo Friedensmark abgestellt werden, sei.ee, daß man die Kaufkraft dieser Summe unmittelbar zu der der Deutschen Mark in Beziehung setzt, oder daß man 7o) Das angefochtene Urteil hat mithin, da es auch im Zins-ans^ruch nicht zu Lasten des beklagten Landes irrt, dem Kläger nicht mehr zugesprochen, als ihm zustehte Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„

Zitierte Normen: § 9 EntschG Art. 12 GG
ApothekeWegfallEntschädigungGesetzRechtInhaberKlägerRezeßRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2K 184/62
Verkündet au^3« Juli 1964 0H0, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
*y/0 096
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Ni edersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Apotheker Franz Friedrich S N^ül^fcstr. 0,
in Si
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwälte Prof, Br.
und Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten L'r. Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr* Arndt, Br0 Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. August 1962 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahren*; zu tragen.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer und Inhaber der B|^apotheke in
 theke durch Fürstlichen Privilegienbrief vom 14* März 1791 von dem damals regierenden Herzog von Braunschweig-Lüneburg die ausschließliche Befugnis zu dem Betrieb des Apothekergewerbes in Schöningen verliehen worden. Bei der Einführung der Gewerbefreiheit im früheren Herzogtum Braunschweig durch Gewerbegesetz vom 3« August 1864 wurden die mit einer Gewerbeberechtigung verbundenen Verbietungsrechte - und damit auch das für die R4K0apotheke in Sc^mHV verliehene Verbietungs recht - mit Wirkung vom 1. Januar 1865 aufgehoben« Für den Wegfall dieser Verbietungerechte war nach näherer Regelung des Braunschweigischen Entschädigungsgesetzes vom 3o August 1864 (EntsehG) eine Entschädigung zu leisten. Die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigungssumme für den vom Inhaber des Hechts anzu demeldenden und durch das Herzogliche Finanz-Collegium oder richterliche Entscheidung anerkannten Anzprv geschah nach § 7 des Gesetzes mit Ausschluß des Rechtswegen durch die Herzogliche Lande8~0economie-Commission. Gegenstand der Entschädigung war nach § 9 Abs« 1 des Gesetzes "das Verbietungsrecht und mithin der Schutz, welchem das Verbietungsrecht der betreffenden Gewerbeberechtigung von der Conkurrenz eines gleichartigen Gewerbes an demselben Orte oder in demselben Bezirke gewährt". Als Maßstab für die Entschädigung diente nach § 9 Abs* 2 der Kaufwert der mit dem Verbietungsrechte verbundene Gewerbeberechtigung zur Zeit des Wegfalls des Verbietungsrechte. Die dem Berechtigten gebührende Entschädigung sollte nach § 12 in zwei Dritteln des festgestellten Kapitalv;ertes= bestehenWurde ein Verbietungsrecht»entschädigt, das mit einem künftig . konzessionsfreien Gewerbebetrieb verbunden- war,, so- wurde. nach ?§-'. 13; Absv- 1 • des Gesetzes! die En-ts'ehädi~;——----------------
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o Einem seiner RechtsVorgänger war für die Apo-
I.
 
gungssumme innerhalb einer sechsmonatigen Frist vom Tage der Feststellung der Entschädigungssumme gezahlt«, Bei Gewerbebetrieben, die wie die Apotheken konzessionspflichtig blieben, erfolgt dagegen nach § 14 des Gesetzes "die Zahlung der Entschädigungssumme erst binnen sechs Monaten von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem ein gleichartiger Gewerbebetrieb an demselben Orte oder in demselben Bezirke dem daselbst bestandenen Verbietungsrechte zuwider conzessioniert ist a"
Aoi 12* Juni 1875 schloß der damalige Inhaber der Ratsapo-theke gleich anderen privilegierten Apothekern mit dem Herzoglichen Finanz-Collegium einen Rezeß» Dieser bezeichnete die Festsetzung der zu entrichtenden Entschädigung als seinen Ge-gegenstand, besagte in seinem § 2 u.a., der Wert des mit der Ratsapotheke in Schöningen verbunden gewesenen Verbietungs-rechtes sei mit gegenseitigem Einverständnis auf 21 000 Taler ermittelt und demgemäß die Entschädigung auf 14 000 Taler festgesetzt worden, und regelte in ^ 3 die Zahlung dieser Summe in Übereinstimmung mit § 14 des Gesetzes. Erst am 18. Juni 1959 wurde in Schöningen eine zweite Apotheke und zwei Tage später eine dritte Apotheke eröffnet „ Der iräsir.J.cnt des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig hatte für beide Apotheken am 18. August 1958 eine Betriebser-laubnis erteilt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7* 377) die Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiete des Apothekenrechts als vom Grundgesetz gewollt erklärt hatte.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Land die Zahlung der Entschädigung. Nach seiner Auffassung soll die Entschädigung nicht den Wegfall des Verbietungsrechts, sondern den tatsächlichen Verlust der ursprünglich durch dieses Recht geschützten Monopolstellung ausglei chen und nact dem heutigen, in die Hunderttausende Deutsche Mark gehenden Wert eines Exklusivpivilegs bemessen werden. Er hat einen
 
Teilbetrag von 50 000 DM nebst Zinsen eingeklagt und damit, abgesehen von einem Zinsabstrich durch das Landgericht, in den Vorinstanzen obgesiegt„
Das beklagte Land erstrebt wie in den Vorinstanzen mit der Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfango Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Io) Das Berufungsurteil geht von der Annahme aus, der Anspruch auf Entschädigung sei in der 1 er son des Rechtsvor-gängers des Klägers mit dem vVegfall des Verbietungsrechts am Io Januar 1665 entstanden und nicht erst in dem Zeitpunkt, als eine weitere Apotheke in Schöningen zugelassen und die Monopolstellung der Ratsapotheke in diesem Ort tatsächlich beendet worden sei; es habe lediglich nach dem Entschädigungsgesetz und der damit übereinstimmenden	im	Rezeß	die
 Auszahlung der Entschädigung im Sinne einer Fälligkeitsregeli;i-«g von der Konzessionierung einer anderen Apotheke aogehangcn«
Die Begründung, die das angefochtene Urteil für diese seine Auffassung gibt, ist eingehend, erschöpfend, wird von keiner der Parteien mit einer beachtlichen Rüge angegi'ifien und läßt einen Rechtsirrtun nicht ersehen« Sie kann namentlich nicht mit der Erwägung bekämpft werden, der Anspruch auf Entschädigung sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst bestimmbar, wenn der Fall der Errichtung einer zweiten Apotheke eintrete. Vielmehr ließ sich bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Entschädigungswert nach dem Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes un-
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 schwer bestimmen, wenn man ihn nach dem Kauf wert/, den die mit dem Verbietungsrocht verbundene Gewerbeberechtigung zur Zeit des Wegfalls (im Sinne des Rechtsverlustes) des Verbietungsrechts besaß (vgl« § 9 EntschG). Die Regelung in §§ 4 ff des Gesetzes ist, worin dem angefochtenen Urteil beigepflichtet werden muß, dahin zu Legreifen, daß die Entschädigung, die dem
 
rechtmäßigen und zur alsbaldigen Anmeldung seines Rechts angehaltenen Inhaber eines Verbietungsrechts zusteht, tunlichst bald nach Grund und Höhe festgestellt werden soll» Dabei ging der Wille des Gesetzes, mag dies heutiger Hechtsauffassung entsprechen oder nicht, im Grunde dahin, daß eine nach dem rechtlichen Wegfall des Verbietungsrechts künftig eintretende Erhöhung wie eine Minderung des Kauf-wertes nicht zu berücksichtigen isto Das Institut der ausschließlichen Gewerbeberechtigung wurde damals als mit den moderen Anschauungen unvereinbar aufgehoben. Der Hechtsin-haber sollte in den festgelegten Grenzen abgefunden werden« Ein Exklusivrecht, dessen Bestand den Wert der Gewerbeberechtigung maßgebend bestimmt hätte, sollte nicht mehr be~ stehen und damit auch als solches nicht mehr ein Wertobjekt und einen Wertmesser.abgeben. Die nach dem damaligen A-aufwert der mit dem Verbietungsrecht verbundenen Gewerbeberechtigung errechnete Entschädigung war Äquivalant für das erloschene Verbietungsrecht und (vgl. § 12 des Gesetzes) dessen Surrogat,
 Daß der Rezeß gegenüber dieser gesetzlichen Regelung nichts grundsätzlich anderes brachte und rechtsv/irksam war, ist vom Berufungsgericht ebenfalls bedenkenfrei angenommen worden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen.
2.) Aus dem Gesagten ergeben sich wichtige Erkenntnisse, nach denen die Beurteilung des vorliegenden Streifalles auc-zurichten ist.
War das Exklusivprivileg des Rechtsvorgängers des Klägers bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1865 aufgehoben und war an die Stelle des Privilegs eine dem Privilegierten zustehende Entschädigung getreten, so hatte der Berechtigte insoweit keine gewerbliche Befugnis mehr in Händen-sondern eine
 zu demindest dem Grundsatz nach von der Fortbildung des Gewerberechts unabhängige EntSchädigungsforderung, Folglich ist unter ALlehung des gegenteiligen Revisionsvortrages dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der hier streitige Entschädigungsanspruch in seinem Bestände nicht von Art, 12 GG betroffen worden ist, der freie Berufswahl und freie Berufsausubung gewährleistet. Auf der anderen Seite ist, was die weitere Entwicklung der Dinge betrifft, insbesondere die Auswirkungen eines wiederholten Verfalles der deutschen Währungen, bei der Frage nach der Bemessung einer dem Kläger .heute zuzusprechenden Entschädigung nicht darauf abzustellen, welchen .<ert ein Exklusivrecht heute hätte ein Wert, der nur fingiert werden könnte, da es solches Rechte nicht mehr gibt-t ?sondern allein auf das währungsrechtliche Schicksal? das eine Entschädigungsforderung der in Frage stehenden Art erlitten hat.
3.) Die tragende Wertung des Entschädigungsgesetzes wie des Rezesses ist dahin vorzunehmen, daß an die Stelle des aufgehobenen Verbietungsrechtes eine nach seinem damaligen bemessene Entschädigung trat, daß die Entschädigung aber erst zu zahlen ist (vgl, §§ 13, 14 EntschG), wenn sich tatsächlich eine Konkurrenz auftat. Demgemäß ist es mit dem angefochtenen urteil als für den Bestand des Klageanspruches unerheblich anzusehen, daß eine weitere Apotheke in Schöningen nicht entsprechend der früheren Rechtslage und nach Prüfung der Bedürfnisfrage konzessioniert worden ist, sondern daß für sie nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Apothekenfreiheit eine Betriebserlaubnis ohne vorausgegangene Bedürf-nisprüfung erteilt worden ist. Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie ausführt, die für die Fälligkeit der Entschadigungsforderung gesetzte Bedingung, daß eine weitere Apotheke konzessioniert werde, sei ausgefallen. Den Ausschlag gibt, daß der Inhaber eines ehemaligen Verbietunga-
 
rechts eine j-ntschädigung erhalten soll, wenn er mit einer geschäftlichen Einbuße als i olge eines Konkurrenzunternehmens zu rechnen hat.
Treu und Glauben gebieten entgegen dem Vorbringen der Revision eine andere Lösung nicht.
Die Revision führt hierzu im einzelnen aus: Den Apothekern, namentlich dem Kläger und seinen Rechtsvorgängern, sei angesichts der jahrzehntelangen Beibehaltung des Kon-zessionierungssystems in Wirklichkeit der Schutz aus dem weg* gefallenen Verbietungsrecht verblieben. Gerade damit sie nicht neben dem Scrutz als zweiten Vorteil die Entschädigungs summe erlangten, sei im Gesetz und im Rezeß die Zahlung der Entschädigung hinausgeschoben worden* Der Zustand des Jahres 1959 wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn das Exklusivrecht nicht durch das Gewerbegesetz von 1864 aufgehoben worden wäre; es wäre dann gleich einer xersonal- oder Realkonzession spätestens mit dem Inkrafttreten von Art. 12 GG als mit diesem unvereinbar entfallen, zu demindest nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts praktisch ausgeschlossen gewesen, weil das beklagte Band keinen Einfluß auf die Beachtung des Verbietungsrechts gehabt haben würde. Benn aber dem Kläger (und seinen uechtsvorgängern) der tatsächliche Schutz des Verbietungsrechts bis zu diesen Zeitpunkten gedient habe, so könne er nicht besser gestellt werden? als wenn ihm dieses Recht nicht mehr entzogen worden wäre. Rach Treu und Glauben sei daher die Rechtslage so anzusehen, als wenn die Entziehung nie erfolgt wäre.
Dem ist entgegenzuhalten: Y/ie schon ausg'eführt, wird der Klageanspruch von Art. 12 GG nicht berührt. Das Schicksal, das das untergegangene Objekt erlitten haben würde, wäre es nicht untergegangen, ist im übrigen ohne Einfluß auf eine für den Untergang des Objektes gewährte Entschädigung. Der
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auf Fiktionen aufgebauten Betrachtungsweise der Revision kann daher im Ansatzpunkt nicht gefolgt werden. Wäre das Iäxklusiv-recht bis in die neueste Zeit bei Bestand geblieben, so hätte der Kläger eine bessere Rechtsstellung als nach Wegfall des Verbietungsrechteso Er hätte eine feste rechtliche Sicherheit . gehabt, daß eine weitere Apotheke in Schöningen nicht konzessioniert und eröffnet werde, Ytenn die üatsapotheke in Schöningen nach dem Wegfall des Exklusivrechts noch jahrzehntelang eine Monopolstellung inne hatte, so war diese nur eine günstige Konstellation der tatsächlichen Umstände, die einen maßgeblichen Schluß auf die Beurteilung der Rechtslage nicht zuläßt„ Auch müßte dem Kläger das Verbietungsrecht, dessen Aufhebung als Enteignung anzusehen wäre, nach dem heutigen Wert des Rechtes und damit weit höher entschädigt werden. Die Revision macht zur Rechtfertigung ihrer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gezogenen Schlüsse neben dem abermaligen, bereits als unrichtig erkannte?! Hinweis auf den Kläger erwachsende doppelte Vorteile geltend, das beklagte i,and habe nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr die in § 17 EntschG vorgesehene Möglichkeit gehabt, bei der Kon2essionierung eines Gewerbebetriebes, die die Zahlbarkeit der Entschädigungssumme für ein Verbietungsrecht zur Folge gehabt habe, mit dem Inhaber der neuen Konzession über einen von ihm zu der Entschüdif u-og 2u leistenden Beitrag eine Vereinbarung zu treffen, Ba3 Berufungsgericht hat einem solchen Gedankengang mit Recht entgegen gesetzt, einmal habe § 17 EntschG nur eine Kannvorschrift dgestellt, zu dem anderen habe sich die Bestimmung nur auf konzessions pflichtige Gewerbebetriebe bezogen und auch damit ersehen lassen daß das Entschädigungsgesetz eine Entschädigung nicht nur in Fällen habe gewähren wollen, in denen der Staat eine Ersatzmöglichkeit gehabt habe. Treu und Glauben gebieten es nicht, auf den Kläger den Nachteil zu verlagern, den das beklagte Land dadurch erleidet, daß es sich infolge der in den verflossenen Jahrzehnten eingetretenen Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr hinsichtlich eines Teils Entschädigung bei dem Inhaber einer neuen Konzession erholen kann.
 
4o) Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die sich die revision im Zusammenhang mit dem Vortrag beruft, der Klüger habe trotz fehlenden Verbietungarechts bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes und noch danach wirtschaftlich einem konzessionierten Apotheker gleichgestanden und müsse daher wie dieser den wirtschaftlichen Verlust einer xMonopolstellung hinnehmen, kann nicht dazu führen, die verschieden^gestaltete Rechtslage außer acht zu lassen« Der Hechtsvorgänger des Klägers hatte, wie unter 2) ausgeführt, einen Entschädigungsanspruch erworben und stand damit rechtlich besser und anders da als der Inhaber einer nicht miteinem Exklusivprivileg ausgestalteten nur konzessionierten Apotheke, wofür auch auf das zu 3) Gesagte hinzuweisen ist.
$«) Das beklagte Land macht weiter geltend: Seiner Zahlungspflicht stehe letztlich der Wegfall der Geschäftegrundlage entgegen« Das Fortbestehen des Konzessionierungssystems sei Voraussetzung für die Regelung des Entschädigungsanspruchs gewesen; der Kläger mit seinen Kechtsvorgängern habe fast ein Jahrhundert lang eine tatsächliche Monopolstellung inne genabt, nicht zuletzt deswegen, weil das beklagte Land keine Apotheker-stelle' für Schöningen ausgeschrieben habe« Zu Unrecht habe <k.r Berufungsgericht den Fortbestand des Konzessionierungs-systems nur für die Frage der Fälligkeit der Entschädigung für bedeutsam gefunden; das Festhalten des Klägers an seiner Forderung widerspreche vielmehr Hecht und Gerechtigkeit«
üueh mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, ohne daß es nötig ist, das iroblem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall zu vertiefen« Das beklagte rand hat auf jeden Fall gegen sich: Es mißt, wie das bereits Ausgeführte ergibt, dem Fortbestand des Konzessionierungssystems ein zu großes Gewicht bei und sieht die Dinge zu einseitig; es wird dem Umstand
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nicht gerecht, daß der Entschädigungsanspruch in dem über die Ratsapotheke vor den Währungszusammenbrüchen geschlossenen Kaufverträgen als eigener Wert jahrzehntelang berücksichtigt worden ist, ebenso wie in dem Jahre 1949 vom Kläger geschlo*'— senen Vertrag. Die Auszahlung der Entschädigung ist insofern kein unverdienter Vorteil für den jetzigen Inhaber der Katsapotheke. Schließlich könnten die Grundsätze über eine .’nde-rung der Geschäftsgrundlage nur dann zu einer Freistellung des beklagten Landes führen, wenn ein weiteres Festhalten an der Entschädigungsverpflichtung zu einem untragbaren, als ausgesprochen ungerecht erscheinenden Ergebnis führte. Las läßt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zu demindest für eine Entschädigung in Höhe des eingcklug-ten Betrages nicht sagen.
6.) Wie bereits dargelegt, ist für die Bemessung der Klageforderung das Schicksal maßgebend, das der in dem Rezeß festgesetzte Entschädigungsanspruch bei dem wiederholten Verfall der deutschen Währungen erfahren hat.
Vorweg ist hier zu bemerken: Las Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, bei der Einführung der Rdchsgoldwährung (Reichsmünzgesetz von 1873) seien an die Stelle der in dem Rezeß ausgeworfenen Summe von 14 000 Taler 42 000 Mark getreten*
Damit vfäre zunächst nach dem Zusammenbruch der deutschen Währung als Folge des ersten Weltkrieges zu fragen gewesen, mit welchem Eedchsmarkbetrag die Entschädigungssumme von 42 000 (Friedens-) Mark anzusetzen ist.
Die Entschädigung sollte nach dem Landesgesetz vom 3. August 1864 dem rechtmäßigen Inhaber eines Verbietungo-rechts einen Ausgleich für den Wegfall des durch das Gesetz aufgehobenen Rechts und des durch dieses Recht vermittelten Schutz vor der Konkurrenz gewähren und als Surrogat an die
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Stelle des aufgehobenen Rechts treten. Lie Entschädigung qualifiziert sich damit rechtlich als eine Entschädigung für das Opfer, das dem betroffenen Rechtsinhaber in Gestalt des Verlustes seines Verbietungsrechts auferlegt worden ist, und damit als eine EnteignungsentSchädigung. »Senn im gegenwärtigen Fall in einem Hezeß festgesetzt wurde, welche Ent-
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schädigung an den Berechtigten zu /richten war, so bedeutete das nicht, daß an die Stelle der - upsprünglicrien - Forderung auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung im Wege einer Schuldumwandlung (Novation) ein anderes Schuldverhältnis trat» Der Rezeß brachte nur eine nähere Regelung der Entschädigungsforderung; das Wesen des Anspruchs wurde dadurch nicht verändert, ebensowenig wie es davon bestimmt wurde, daß das Entschädigungsgesetz eine besondere lälligkeitsregelung traf»
Der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung war daher hier nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur ersten Währungs-Umstellung ein Wertanspruch, bei dem eine eigentliche Aufwertung nicht vorzunehmen, sondern - eine Festsetzung der Entschädigung durch eine Verwaitungsentscheidung oder einen Vergleich hinweggedacht - von dem zur umfassenden Prüfung befugten Gericht zu ermitteln war, mit welchem Betrag der Enteignet© entschädigt werden müßte, wenndie-naeh der Währungs-Umstellung eingetretenen Geld- und Wirtschaftsverhältniese schon in dem für die Entschädigungsberechnung maßgebenden Zeitpunkt bestanden hätten. Bei der Ermittlung der Kaufkraft der Reichsmark war dabei zu bedenken, daß sie den der Friedcnt-mark nicht erreichte, und es war, ohne daß sich ein fester Umrechungssatz hätte bilden lassen, auf die allgemeinen Wirtschaft ser scheinungen Bedacht zu nehmen, wie sie in den Indices für Lebenserhaltung und Aktien, in Großhandelspreisen, den durchschnittlichen Grundstückspreisen zu dem Ausdruck gelangten. /<ar während der Inflation nach dem ersten Weltkrieg eine Enteignungsentschädigung im Verwaltungsweg: rechtskräftig festgesetzt worden, so unterlag die Entschädigung einer solchen Umwertung insofern und nur insofern, als zwischen Fest-
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Setzung und Zahlung der Entschädigung eine Entwertung der Mark vor sich gegangen war (vgl» hierzu namentlich Mügel,
 Das gesamte Aufwertungsrecht, 5» Aufl., § 32 I; RG2 115,
385; RG JW 1929, 112)o Eine solche begrenzte Umwertung kam auch dann in Betracht, wenn Entschädigungsberechtigter und Entschäaigungsverpflichteter in einem Zeitpunkt, in dem nicht zu übersehen war, ob und in welchem Ausmaß die Entwertung weiter fortschreiten werde, einen Vergleich über die Höhe der Entschädigungssumme schlossen» Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der aufgezeigten gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen»
Mithin wäre der Entschädigungsbetrag von 42 000 Friedens-mark, wie er in dem Rezeß von 1875 zu einer Zeit, als an einen Währungsverfall nicht gedacht wurde, im Gegenwert von 14 000 falern festgesetzt worden war, nach Einführung der Reichsmark im vollen Umfang umzuwerten gewesen» Daß die Entschädigungssumme genau festgesetzt war und daß der Entschädigungsanspruch, worauf die Revision verweist, bei den Veräußerungen der Ratsapotheke in den Jahren nach 1864 in den Verträgen als Geldsumme eingesetzt war, kann der Umwertung nach dem Gesagten nicht entgegenstehen0
Die Umwertung wäre, wie ebenfalls aus dam Gesagten hervorgeht, keine mechanisch vorzunehmende Berechnung gewesen» Zu einer verbindlichen Festsetzung des geschuldeten Reichsmark-Betrages hätte es, wenn nicht einer Entscheidung der dazu berufenen Stelle, so einer Einigung zwischen Entschädigungsberechtigtem und Verpflichtetem bedurft» Eine derartige Umwertung und Festsetzung ist im gegenwärtigen Fall in den Jahren nach 1923 nicht erfolgt»
Das bedeutet: Der - noch nicht fällig gewordene - Entschädigungsanspruch war nach Einführung der Reichsmark, die das Vesen des Anspruchs nicht änderte, eine Aertforderung
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geblieben, deren Hohe jedoch nicht mehr feststand, sondern erst wieder einer Klärung bedurfte. An diesem Zustand hatte sich noch nichts geändert, als die deutsche Währung als Folge des zweiten Weltkrieges erneut verfiel und die Keiche-mark-Währung auf Grund der Währungsgesetze des Jahres 1948 durch die Deutsche-Mark-Währung abgeiöst wurde.
War aber der Umfang der Forderung nicht mehr in einer bestimmten ixechnungseinheit festgelegt, sondern mußte er erst wie dargetan im ..ege einer Umwertung ermittelt werden, so scheidet es aus, daß der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch vor der Währungsreform nach dem zweiten Weltkrieg in einer Geldsumme "verfestigt" gewesen wäre. Eine derartige "Verfestigung" einer Wertforderung mit der Folge, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 Ü 1 UM zu zahlen habe, hat die Rechtsprechung zur Währungsreform des Jahres 1948 fiir Fälle in Betracht gezogen, in denen die zu entrichtende Enteignungsentschädigung vor dem Stichtag der Währungsreform durch eine bindende Verwaltungsmaßnahme, durch Gerichtsurteil oder -i art ei Vereinbarung festgesetzt worden war«, Vielmehr greift für die eingeklagte ~ im Zeitpunkt der V«ährungs~ Umstellung noch nicht fällig gewordene - Entschädigungsforderung der Grundsatz ein, daß eine - nicht verfestigte - ‘.ert-forderung nach dem Eintritt der Währungsreform ohne eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1, in Deutscher ;*vark zu ermitteln ist.
Freilich kann, wie unter 2) dargelegt, die eingeklagte Entschädigungsforderung nicht nach dem ,ert bemessen werden, den ein Exklusivrecht heute haben würde, sondern es muß bei der Bestimmung der Höhe der Forderung auf einen Vergleich der inneren Kaufkraft der Deutschen Mark zur Zeit des Berufungs-urteils mit der Kaufkraft der 42.ooo Friedensmark abgestellt werden, sei.ee, daß man die Kaufkraft dieser Summe unmittelbar zu der der Deutschen Mark in Beziehung setzt, oder daß man
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die 42 000 Mark in Reichsmark umwertet und den fvaufwert des ermittelten Betrages in Deutscher Mark ausdrückt„ Wenn das ■Berufungsgericht die Kaufkraft von 42 000 Mark mit jedenfalls 50 000 DM angenommen hat, so läßt der Ansatz dieses Betrages im Ergebnis einen Rechtsirrtum zu Ungunsten des beklagten Landes nicht ersehene
7o) Das angefochtene Urteil hat mithin, da es auch im Zins-ans^ruch nicht zu Lasten des beklagten Landes irrt, dem Kläger nicht mehr zugesprochen, als ihm zustehte Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Dr« Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr«,	Hußla
 Keßler	Dr.	Reinhardt