Der Kläger verlangt von der beklagten Stflp Schadensersatz, weil er am 20o Januar I960 bei Glätte auf dem nicht bestreuten Marktplatz gestürzt ist und sich das linke Bein am Knöchel mehrfach gebrochen hat» auch vor dem Unfall hei Glätte regelmäßig von der Beklagten gestreut wordene Am 20«> Januar I960 aber habe die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - es unterlassen, den Weg zu streuen, obwohl es seit der Mittagszeit nicht mehr geschneit habe» Als er - der Kläger - auf diesen Weg gekommen sei, den er in der Dunkelheit wegen des am Morgen gefallenen Neuschnees nicht von der übrigen Schneefläche habe unterscheiden können, sei er auf den festgetretenen und deshalb glatten Pfade gestürzt« 1» Zutreffend ist, wie auch die Revision einräumt, der Ausgangspunkt, daß bei Plätzen, die nicht im Zuge von stroDo sondern abseits des für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsraumes liegen, weder auf Grund der polizeilichen Wogereinigungspflicht noch auf Grund der Verkehrssicherungs-pflicht die völlige Schneeräumung oder das Bestreuen der gan zen Fläche mit abstumpfenden Mitteln verlangt werden kann, daß es vielmehr genügt, dort zu streuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlangt. 2® Die Fragen3 welche Verbindungen über den Marktplatz im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung zu sichern waren, und ob neben den beiden Verbindungen von der Ost-scite des Platzes zur Dfll^Bstraße und zu dem nördlichen Ende der Kirche auch noch der Abkürzungsweg zwischen dem KflDr/cg und dem Männerportal und weiter zur DflH^etraße im Hinblick auf seine Verkehrsbedeutung bestro^t werden mußte, gehören dem Gebiete der tatrichterlichon Würdigung an und können vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, ErfahrungsSätze oder Denkgesetze verstoßen hat® Die Ansicht des Berufungsgerichts, die St^B sei am Unfalltage jedenfalls nicht verpflichtet gev/esen, die Abkürzung nach dem Schneefall zu bestreuen, beruht entgegen der Ansicht der Revision weder auf fehlerhafter Tat3achon-feststellung noch auf Verstößen gegen das sachliche Recht® V/ie unten noch darzulegen sein wird, ist es im vorliegenden Ralle für den Umfang dieser Verpflichtung ohne Bedeutung, oh sie auf der Verkehrsbedeutung deo Abkürzungsweges beruht oder auf dem Verhalten der Beklagten, Die Rüge der Revision, die Aussagen verschiedener Zeugen über die häufige Benutzung des Weges, diesbezügliche Beweisangebote und die unstreitige Tatsache, daß die StflP den Weg ebenso v/ie häufig vorher auch am Tage nach dem Unfall habe streuen lassen, seien nicht gewürdigt, geht daher ins Leere. 3c Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es heftig schneite, als die Bediensteten der Beklagten die beiden anderen Verbindungswege über den Marktplatz bestreuten, und daß es deshalb zwecklos gewesen wäre, das Streuen fortzusetzen o Es hat ferner ausgeführt, nach dem Ende des Schneefalls zwischen 14 und 15 Uh:1 hätten die Bediensteten der Stadt in erster Linie die HauptVerkehrswege und diejenigen Stellen streuen müssen, an denen es der Verkehr in besonderem Maße erfordert habe, weil er nicht ohne Sicherung auskommen konnte» Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Abkürzungsweg vom K^HPweg zu dem Männerportal und weiter zur DflH^straße habe nicht zu den vordringlich zu bestreuenden Stellen gehört und die Bediensteten der StflB seien nicht verpflichtet gewesen, ihn in der nach dem Bestreuen der wichtigsten Wege bis zu dem Einbruch der Dunkelheit verbleibenden kurzen Zeit noch zu bestreuen, wendet sich die Revision ohne Erfolg» Sie kann nichts daraus herleiten, daß nach § 3 der auf Grund des Wegereinigungsgesetzes erlassenen Verordnung des Amtes vom 24o Februar 1959 Uber da3 Reinigen öffentlicher Wege, Straßen und Plätze nach jedem Schneefall zwischen 8 Uhr und 20 Uhr zu reinigen und bei Glätte zu streuen ist«, Diese Bestimmung kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil bei den Bürgersteigen auch nachts ein Bedürfnis nach Verkehrssicherung besteht, während ein Verkehr über den Platz bei Nacht nicht ohne weiteres zu bejahen ist und deshalb der Marktplatz hinsichtlich des Streuens nicht ohne weiteres ebenso v/ie die Bürgersteige behandelt werden kann. Ebensowenig wie die Beklagte verpflichtet war, Plächen zu bestreuen, bei denen dies der Verkehr nicht erforderte, wie bei der überwiegenden Fläche des Marktplatzes, war sie gehalten, für die Sicherung von Wegen über den Platz während solcher Zeiten zu sorgen, in denen der Verkehr 'eino Sicherung nicht erforderte» Das Berufungsgericht hat festgestellt, ein Fußgängerverkehr von und zu dem Progymnasium, das dem Marktplatz gegenüber nördlich des KflB^/eges liegt, sei bei Dunkelheit nicht mehr zu erwarten gewesen; Fußgänger, die die Verbindung zwischen KfliBweg und DflH^pstraßo hätten benützen wollen, hätten mit Hilfe der in beiden Straßen vorhandenen Beleuchtung feststellen können, daß der Weg nicht bestreut war, und leicht den sicheren Weg über die Bürgersteige von und DflKstraße nehmen können» Diese Umstände durfte die Beklagte berücksichtigen«, Sie konnte daher ohne Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht davon absehen, den Abkürzungsweg gegen Tagesende zu bestreuen. Auch wenn die Beklagte den Abkürzungsweg regelmäßig hat streuen lassen, wie der Kläger geltend macht, ändert sich nichts an diesem Ergebnis* Denn eine aus dem eigenen Verhalten der Beklagten erwachsene Pflicht, die Abkürzung zu streuen, würde unter den gegebenen Umständen nicht weiter gehen als die Fflicht, die sich nach dem Vortrag des Klägers Der Umstand, daß der Kläger auf die Abkürzung nicht vom KflBwcg oder der DfllBBstraße, sondern von der Seite her über den mit tiefem Schnee bedeckten Marktplatz gelangt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung» Es kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet war, ein solches Verhalten überhaupt in Betracht zu ziehen; jedenfalls war sie nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu dem Schutz von Personen zu treffen, die bei Dunkelheit über den mit tiefem Schnee bedeckten
2222 031 III ZR 184/61 Verkündet am 28. März 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef S in W( H®Pstr. •<, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« pr gegen die St( ifl^P R®, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dr. Kreft, Pr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Pie Revision de3 Klägers gegen das Urteil des 3«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 3o. Juli 1961 wird zurückgewiesen. Per Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens<» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Stflp Schadensersatz, weil er am 20o Januar I960 bei Glätte auf dem nicht bestreuten Marktplatz gestürzt ist und sich das linke Bein am Knöchel mehrfach gebrochen hat» Der Marktplatz in WflBUB liegt zwischen der katholischen Kirche (Westen) und der Hfl^^straße (Osten) 0 Im Süden ist er von Gebäuden und Höfen begrenzt, die teils an der teils an der auf diese stoßenden DflBBstraße liegen, im Korden mit seiner westlichen Hälfte vom KflÜBweg, der von der HflPstraße zu dem nördlichen Teil der Kirche führt, mit seiner östlichen Hälfte von dem Anwesen HoflBBB? das südlich des KBBwegs liegt und östlich an die HfPstraßo stößto Der Platz ist nachts nicht beleuchtete Am 20o Januar I960 hatte es bis zur Mittagszeit heftig geschneit. Kurz nach 19 Uhr ging der Kläger entsprechend seiner Gewohnheit mit seinem Hund von seinem an der H^|Bs^raße gelegenen Hause auf dieser Straße in südlicher Richtung zu dem Marktplatz und dann an der Südseite des Anwesens HoBB vorbei durch den Schnee über den Platz, um westlich des Anwesens nach Horden zu dem KflBreg einzübiegen» Bevor er den KflBvvcg erreichte, kam er zu Pall» Der Kläger behauptet: Er sei an einer stelle gestürzt, die auf der Verbindungslinie zwischen dem ftflBveg und dem sogenannten Männerportal am südlichen Ende der Kirche liege Entlang dieser I»inie laufe ein Abkürzungsweg über den Marktplatz, der von der H^^straße über den KflHPweg zur straße und von dort zu den westlichen Außenbezirken \Y( führe» Dieser Abkürzungsweg werde* von den Arbeitern, die im Norden der Stfl^ beschäftigt seien, viel begangen» Er sei auch vor dem Unfall hei Glätte regelmäßig von der Beklagten gestreut wordene Am 20«> Januar I960 aber habe die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - es unterlassen, den Weg zu streuen, obwohl es seit der Mittagszeit nicht mehr geschneit habe» Als er - der Kläger - auf diesen Weg gekommen sei, den er in der Dunkelheit wegen des am Morgen gefallenen Neuschnees nicht von der übrigen Schneefläche habe unterscheiden können, sei er auf den festgetretenen und deshalb glatten Pfade gestürzt« Infolge des Unfalls habe er für die Kosten der Heilbehandlung und für eine Aushilfe und Dekorationsarbeiten in seinem Geschäft insgesamt !«> 413*30 DM auf wenden müssen, wovon ihm seine Krankenkasse 362,70 DM vergütet habe« Die Gebrauchsfähigkeit seines Beines sei dauernd herabgesetzt« Auch müsse wegen der Gefahr einer Arthrosis deformans mit Spätfolgen gerechnet werden« Der Kläger Ixat beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1 «030,60 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung, sov/ie ein vom Gericht der Höhe nach festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen, ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 20« Januar I960 zu ersetzen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, den Marktplatz zu bestreuen. Am Unfall tage sei ihr Streudienst während des ganzen Tages eingesetzt gewesen. Zwischen 10 und 11 Uhr seien auch zwei Bahnen über den Marktplatz gestreut worden, und zwar von der Mitte seines an die straße stoßenden Ostrandes aus. Die eine Bahn habe südlich der Kirche zur DflHBBstraße geführt, die andere sei in nord westlicher Richtung nördlich der Kirche entlanggelaufen. Das Landgericht hat nach Besichtigung der Unfallsteile und der Vernehmung zahlreicherzeugen die Klage abgov/iesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit seiner Revision vorfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde: Die Ausführungen aes Berufungsgerichts halten der Nachprüfung stand» 1» Zutreffend ist, wie auch die Revision einräumt, der Ausgangspunkt, daß bei Plätzen, die nicht im Zuge von stroDo sondern abseits des für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsraumes liegen, weder auf Grund der polizeilichen Wogereinigungspflicht noch auf Grund der Verkehrssicherungs-pflicht die völlige Schneeräumung oder das Bestreuen der gan zen Fläche mit abstumpfenden Mitteln verlangt werden kann, daß es vielmehr genügt, dort zu streuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlangt. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die StflP habe bei der Größe des Marktplatzes zwischen den mehreren Möglichkeiten, eine Verbindung über den Platz hinweg zu schaffen, wählen können, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn es genügt grund sätzlich, für den Verkehr zwischen den verschiedenen Ortsteilen eine sichere Verbindung zu schaffen, falls diese' den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt; daneben noch in erster Linie der Bequemlichkeit dienende Abkürzungswege zu sichern, besteht regelmäßig keine Verpflichtung. Allerdings kann, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, eine Verpflichtung « R «, zur Sicherung eines derartigen Abkürzungsweges daraus erwachsen , daß er ständig gesichert wird, und die Bevölkerung sich auf Grund dieses Verhaltens der Behörde darauf verlassen darf, daß dies weiterhin geschehe® 2® Die Fragen3 welche Verbindungen über den Marktplatz im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung zu sichern waren, und ob neben den beiden Verbindungen von der Ost-scite des Platzes zur Dfll^Bstraße und zu dem nördlichen Ende der Kirche auch noch der Abkürzungsweg zwischen dem KflDr/cg und dem Männerportal und weiter zur DflH^etraße im Hinblick auf seine Verkehrsbedeutung bestro^t werden mußte, gehören dem Gebiete der tatrichterlichon Würdigung an und können vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, ErfahrungsSätze oder Denkgesetze verstoßen hat® Die Ansicht des Berufungsgerichts, die St^B sei am Unfalltage jedenfalls nicht verpflichtet gev/esen, die Abkürzung nach dem Schneefall zu bestreuen, beruht entgegen der Ansicht der Revision weder auf fehlerhafter Tat3achon-feststellung noch auf Verstößen gegen das sachliche Recht® Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Verkehrslage an sich eine Bestreuung des Abkürzungsweges nicht erfordert habe® Es hat weiter die Frage aufgeworfen, ob sich eine solche Pflicht nicht aus der Übung der Beklagten den Weg zu bestreuen, ergeben habe; diese Frage hat es offen-gelassen und ist bei seinen weiteren Ausführungen davon aus-gegangen, eine derartige Verpflichtung habe sich jedenfalls nicht dahin ausgewirkt, daß die Beklagte den Abkürzuftgsweg noch nach dem Schneefall habe streuen müssen® Das Berufungsgericht hat damit eine Verpflichtung der Beklagten, den Weg bei Tage zu streuen, als möglich unterstellt« 6 V/ie unten noch darzulegen sein wird, ist es im vorliegenden Ralle für den Umfang dieser Verpflichtung ohne Bedeutung, oh sie auf der Verkehrsbedeutung deo Abkürzungsweges beruht oder auf dem Verhalten der Beklagten, Die Rüge der Revision, die Aussagen verschiedener Zeugen über die häufige Benutzung des Weges, diesbezügliche Beweisangebote und die unstreitige Tatsache, daß die StflP den Weg ebenso v/ie häufig vorher auch am Tage nach dem Unfall habe streuen lassen, seien nicht gewürdigt, geht daher ins Leere. Daß die angeführten Aussagen und Umstande Anhaltspunkte für eine beachtliche Verkehrsbedeutung des Abkürzungsweges zur Nachtzeit hätten ergeben können, ist nicht ersichtlich. 3c Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es heftig schneite, als die Bediensteten der Beklagten die beiden anderen Verbindungswege über den Marktplatz bestreuten, und daß es deshalb zwecklos gewesen wäre, das Streuen fortzusetzen o Es hat ferner ausgeführt, nach dem Ende des Schneefalls zwischen 14 und 15 Uh:1 hätten die Bediensteten der Stadt in erster Linie die HauptVerkehrswege und diejenigen Stellen streuen müssen, an denen es der Verkehr in besonderem Maße erfordert habe, weil er nicht ohne Sicherung auskommen konnte» Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Abkürzungsweg vom K^HPweg zu dem Männerportal und weiter zur DflH^straße habe nicht zu den vordringlich zu bestreuenden Stellen gehört und die Bediensteten der StflB seien nicht verpflichtet gewesen, ihn in der nach dem Bestreuen der wichtigsten Wege bis zu dem Einbruch der Dunkelheit verbleibenden kurzen Zeit noch zu bestreuen, wendet sich die Revision ohne Erfolg» Sie kann nichts daraus herleiten, daß nach § 3 der auf Grund des Wegereinigungsgesetzes erlassenen Verordnung des Amtes vom 24o Februar 1959 Uber da3 Reinigen öffentlicher Wege, Straßen und Plätze nach jedem Schneefall zwischen 8 Uhr und 20 Uhr zu reinigen und bei Glätte zu streuen ist«, Diese Bestimmung kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil bei den Bürgersteigen auch nachts ein Bedürfnis nach Verkehrssicherung besteht, während ein Verkehr über den Platz bei Nacht nicht ohne weiteres zu bejahen ist und deshalb der Marktplatz hinsichtlich des Streuens nicht ohne weiteres ebenso v/ie die Bürgersteige behandelt werden kann. Ebensowenig wie die Beklagte verpflichtet war, Plächen zu bestreuen, bei denen dies der Verkehr nicht erforderte, wie bei der überwiegenden Fläche des Marktplatzes, war sie gehalten, für die Sicherung von Wegen über den Platz während solcher Zeiten zu sorgen, in denen der Verkehr 'eino Sicherung nicht erforderte» Das Berufungsgericht hat festgestellt, ein Fußgängerverkehr von und zu dem Progymnasium, das dem Marktplatz gegenüber nördlich des KflB^/eges liegt, sei bei Dunkelheit nicht mehr zu erwarten gewesen; Fußgänger, die die Verbindung zwischen KfliBweg und DflH^pstraßo hätten benützen wollen, hätten mit Hilfe der in beiden Straßen vorhandenen Beleuchtung feststellen können, daß der Weg nicht bestreut war, und leicht den sicheren Weg über die Bürgersteige von und DflKstraße nehmen können» Diese Umstände durfte die Beklagte berücksichtigen«, Sie konnte daher ohne Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht davon absehen, den Abkürzungsweg gegen Tagesende zu bestreuen. Auch wenn die Beklagte den Abkürzungsweg regelmäßig hat streuen lassen, wie der Kläger geltend macht, ändert sich nichts an diesem Ergebnis* Denn eine aus dem eigenen Verhalten der Beklagten erwachsene Pflicht, die Abkürzung zu streuen, würde unter den gegebenen Umständen nicht weiter gehen als die Fflicht, die sich nach dem Vortrag des Klägers 8 auo der Verkehrsbedeutung der Wege Uber den Marktplatz ergeben könnte« Ss ist nichts dafür vorgetragen, daß dio Beklagte durch ihr Verhalten irgendwie zu erkennen gegeben habe, sic wolle die Sicherheit des Verkehrs auf dem Abkürzungsweg über den Platz auch für die Zeit der Dunkelheit gewährleisten« Vielmehr ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, die Beklagte habe den Verkehr Uber den Marktplatz während der Dunkelheit zwar gestattet, aber durch das Unterlassen einer Beleuchtung des Platzes zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nach Einbruch der Dunkelheit für die Sicherheit des Verkehrs auf diesem Platz nicht mehr einstehen wolle, und jeder, der einen sicheren Y/eg wünsche, den geringen Umweg um den Markplatz nehmen möge« Schon das Reichsgericht hat ausgesprochen (Urteil vom 8« November 1934 VI 329/34 = SeuffArch 89, 72 = JY/ 1935, 34 - dort nur Leitsatz), daß eine Stadt nicht verpflichtet sei, von Fußgängern benutzte Abkürzungswege, die sie für den Tagesverkehr bestreut, die nachts aber nicht beleuchtet sind, auch nach Eintritt der Dunkelheit zu bestreuen; denn durch das Fehlen der Beleuchtung werde für jedermann mit genügender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie während der Dunkelheit für die Sicherheit des Verkehrs auf dem Y/ege keine Gewähr übernehme; solche unbeleuchteten Fußwege auch nach Eintritt der Dunkelheit zu bestreuen, könne einer Stadtgemeinde nicht zugemutet werden, zu demal das bestreuen, wenn es einen sicheren Weg gewährleisten solle, sich auf die ganze Breite des Weges erstrecken müsse, da ja in der Dunkelheit ein sonst ausreichender schmaler Streifen von den Fußgängern nicht erkannt werden würde und diese bei jedem Abweichen von einem solchen Streifen Gefahr laufen würden, zu stürzen; wer bei Y/interglätte in der Dunkelheit anstatt der beleuchteten Straße einen solchen unbeleuchteten Fußweg benutze, tue das auf eigene Gefahr» Diese Rechtsprechung hat, soviel ersichtlich, keinen Widerspruch gefunden (vgl» Ketterer-Friedrich, Die Streupflicht, 2» Aufl» So 82 unter ’'Nebenweg”)» Von ihr abzugehen, besteht kein Anlafi trotz der vermehrten Anforderungen, die an die Sicherheit der Verkehrswege infolge der Entwicklung der letzten Jahrzehnte gestellt werden» Denn es ist nicht einzusehen, daß diese Entwicklung das Bedürfnis wesentlich vermehrt hätte, gerade Abkürzungswege für Fußgänger nachts in Fällen zu sichern, in denen es wie hier möglich ist, mit geringen Umwogen sicher ans Ziel zu gelangen» Im vorliegenden Fall wäre auch durch Bestreuen des Abkürzung3weges die Sicherheit des Verkehrs über den Marktplatz nicht gewährleistet worden» Dem Abkürzungsweg würde es an einer deutlichen seitlichen Begrenzung fehlen» Die vom Reichsgericht hervorgehobene Gefahr, daß ein Fußgänger bei Dunkelheit von dem bestreuten Streifen abkommt und stürzt, wäre hier in noch höherem Maße gegeben, als bei einem Weg, dessen seitliche Begrenzung erkennbar ist» Mit dieser Gefahr mußten Fußgänger rechnen und vernünftigerweise nachts bei Glätte von der Benützung der Abkürzung auch dann;-1 absehen, wenn sie gestreut gewesen wäre» Die Stflp für verpflichtet zu halten, zu dem Schutze weniger Personen, die nachts zur Vermeidung eines kleinen Umweges die Gefahr eines Sturzes auf sich nehmen könnten, den Abkürzungsweg bei Dunkelheit oder auch kurz vorher zu bestreuen, hieße die Sorgfaltspflicht der Beklagten Uberspannen» Da ale Beklagte nicht verpflichtet war, den Abkürzungsweg für die Nacht zu bestreuen, konnte sie auch davon absehen, dies eine Stunde vor dem Einbruch der Dunkelheit zu tun» Der Umstand, daß der Kläger auf die Abkürzung nicht vom KflBwcg oder der DfllBBstraße, sondern von der Seite her über den mit tiefem Schnee bedeckten Marktplatz gelangt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung» Es kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet war, ein solches Verhalten überhaupt in Betracht zu ziehen; jedenfalls war sie nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu dem Schutz von Personen zu treffen, die bei Dunkelheit über den mit tiefem Schnee bedeckten ...rJiffi - 10 Marktplatz gingen. Der Kläger hingegen konnte sich nicht da rauf verlassen? daß die Abkürzung nach dem Schneefall bestreut worden 3ei; indem er sich auf den schneebedeckten und nicht beleuchteten Marktplatz begab«, handelte er auf eigene Gefahr, Die Revision des Klägers erweist sich damit als unbegründet , Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr, Pagendarm Dr, Kreft Dr, Beyer Bundesrichter Gähtgons ist beurlaubt und ortsab-v/e3end; er ist an der Leistung der Ur terschrift verhindert o Dr, Pagendarm Keßler