mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dx» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dx. Kreft, Dx. Arndt, Dr« Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: an die Klägerin zu dem Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 14« November 1957 Uber den bereits gezahlten Botrag von 1 238?33- Dio am 23» Mai 1959 eingereichte Klageschrift ist dem Kostenheamten am 27o Mai 1959 vorgelegt worden» Dieser hat mit Schreiben vom 29» Mai 1959 - zu-gegangon am 2» Juni 1959 - den damaligen Frozeßbevoll-mächtigten der Klägerin, Dochtsanwalt Hans B^HIV' in Würzburg, aufgefordert, "gemäß § 21 GKG den Wert des Streitgegenstandes anzugeben und die entsprechende Prozeßgebühr einzuzahlen". Juni 1959 - raitgeteilt, daß "der Streitwert mit einem Betrag von 5 000 DM bekanntgegeben" werde» Alsdann hat der Kostenbeamte mit Kostenberechnung vom 9» Juni 1959 - zugegangen am 10» Juni 1959 - von Hechtsanwalt bHHB die Prozeß gebühr in Höhe von 103 DM angeforderte Inzwischen hatte Hechtsanwalt BÜH|^ mit Schreiben vom 3« Juni 1959 den von ihm selbst er-rechncten Betrag von 103 DM von dem Hechtsschutzver-sicherer der Klägerin angefordert» Dieser Betrag ist bei Hechtsanwalt BflHIHVan 13» Juni 1959 eingegangen. Die Ehefrau des Hechtsanwalts BflHB, die in dessen Kanzlei mitarbeitet und dessen Kassengeschäfte besorgt, hat den Betrag von 103 DM nicht sofort, sondern erst am 24« Juni 1959 bei der Gerichtskasse eingozahlt. Diese hat die Zahlung mit Anzeige vom 23» Juni 1959 der Geschäftsstelle angezeigt. Juni 1959 die Einzahlung der Prozeßgebühr zu den Akten festgestellt und diese dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorgelegt hat« Der Vorsitzende hat am 2. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht, das sich eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klageschrift nicht «demnächst" zugestellt worden sei im Sinne des § 261 b AbSo 3 ZPO« Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Zu diesem Erfordernis komme noch ein subjektiver Gesichtspunkt in dem Sinne hinzu9 daß die Vorwirkung der verspäteten Zustellung auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung der Klage dann ausgeschlossen sei, wenn derjenige9 der die Frist zu wahren gehabt habe, zu der Verzögerung der Zustellung schuldhaft beigetragen habe« Dabei genüge einfache Fahrlässigkeit« Die Verzögerung der Zustellung der am 23« Mai 1939 eingereichten Klage um sechs Wochen und drei Tage sei als erheblich anzusehen« Diese Verzögerung sei schuldhaft mitverursacht worden durch das Verhalten der Klägerin9 die sich das Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse« Zwar brauche die klagende: Partei*-die Prozeßgebühr weder selbst zu berechnen9 noch von sich aus einzuzahlen9 sondern dürfe warten, bis säs zur Zahlung der Prozeßgebühr aufgefordert werde« Die mit Schreiben vom 9« am 10« Juni 1939 erforderte Prozeßgebühr aber hätte die Klägerin unverzüglich einzahlen müssen« Gerade das aber habe die Klägerin nicht getan« Daß sie mit der Einzahlung gewartet habe, bis ihr Rechtsschutz- daß sie den bereits am 13» Juni 1939 bei ihr eingegangenen Betrag erst elf Tage später an die Gerichtskasse weitergeleitet habe» Insoweit könne dem dafür verantwortlichen Hechtsanwalt der die Fristbestimmungen des Art. 8 Abs.10 FV sowie die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gekannt habe sowie auf Beginn und Bauer der für die Geltendmachung des Klageanspruchs laufenden Ausschlußfrist durch die dem Bescheid vom 21. - zusammen mit der Einführung der AmtsZustellung der Klage auch in Anwaltsprozessen erlassenen - Vorschrift dos § 261 b Abs.3 ZPO allein darin liegt, dem Kläger die Verantwortung für Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat. Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzesvorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz, geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwipchen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat. Die Klägerin würde selbst dann nicht entschuldigt sein, wenn man der Auffassung sein wollte, sie habe den Eingang des von ihrem Rechtsschutzversicherer angoforderten, der Höhe der Prozeßgebühr entsprechenden Betrages abwarten dürfen. Denn die darin liegende Verzögerung, daß der am 13» Juni 1939 von dem Rechts-Schutzversicherer überwiesene Betrag erst 11 Tage später, am 24» Juni 1959, hei der Gerichtskasse einbezahlt wurde, ist nicht zu entschuldigen.Insoweit kann sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu seiner Entlastung auch nicht auf das Verhalten seiner Ehefrau berufen. In Anbetracht dessen, daß die Klageschrift erst am letzten Tag der Klagefrist eingereicht wurde, hätte er selbst durch entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, daß der Gerichtskostenvorschuß zu demindest umgehend nach Überweisung des Betrages seitens des Rechtsschutzversicherers zur Einzahlung bei der Gerichtskasse kam» Daß Rechtsanwalt irgend etwas in dieser Richtung veranlaßt hätte, ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen»
079 III ZB 184/60 Verkündet am 29» Januar 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ■ In dem Rechtsstreit dc^Firma Willi S S t r a , Spedition, A\ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.flHIV*- hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dx» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dx. Kreft, Dx. Arndt, Dr« Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgexichts Bamberg vom 19* Mal I960 wird zurückgewiesen« Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufexlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Im November 1957 wurde ein Lastzug der Klägerin beim Zusammenstoß mit einem Lastkraftwagen der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte beschädigt. Ben ihr dadurch entstandenen Schaden verlangt die Klägerin von der Beklagten nach Maßgabe des Art« 8 des Pinanzverträges in der Passung vom 30« März 1955 (BGBl II? 301? 381) - PV - ersetzt. Ben von ihr mit Antrag vom 12. Bezember 1957 (und späteren Ergänzungen) geltend gemachten Anspruch von rund 13 000 BM hat das Amt für Verteidigungslasten durch Bescheid vom 21. März 1959 - der Klägerin zugestellt am 23* März 1959 - nur in Höhe von 1 238?33 BM zuerkannt und im übrigen abgewiesen o Wegen der - teilweisen - Abweisung ihres Anspruchs hat die Klägerin Klage erhoben und vor dem Landgericht beantragt? a) die Beklagte zu verurteilen? an die Klägerin zu dem Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 14« November 1957 Uber den bereits gezahlten Botrag von 1 238?33- BM hinaus einen weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten? jedoch 1 000 BM übersteigenden Betrag mit Zinsen zu jährlich 10 1/2 v.H. seit 1. Mai 1958 zu zahlen? b) festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei? der Klägerin im Palle des Verkaufs des beim Unfall vom 14« November 1957 beschädigten Lastzugs auch den sogenannten merkantilen Minderwert zu ersetzen- Bie Klageschrift wurde am 23« Mai 1959 bei Gericht eingereicht und der Beklagten am 7. Juli 1959 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der in Art. 8 Abs«. 10 FV bestimmten zweimonatigen Klagefrist - dem Antrag der Beklagten entsprechend -als unzulässig abgewieson* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: I* Sachlich wird der Anspruch der Klägerin gestützt einmal auf die Bestimmungen des Straßenverkehrs-gosetzes und zu dem anderen auf § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG* Da angesichts des auf 3000*— DM festgesetzten Streitwerts die Revisionssumme nicht erreicht auch die Revision vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist, ist für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgexicht nur insoweit Raum, wie die Bestimmungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art« 34 6G die Klagegrundlage bilden, da nur der auf diese Bestimmungen gestützte Anspruch gemäß § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. II. Das Berufungsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Dio am 23» Mai 1959 eingereichte Klageschrift ist dem Kostenheamten am 27o Mai 1959 vorgelegt worden» Dieser hat mit Schreiben vom 29» Mai 1959 - zu-gegangon am 2» Juni 1959 - den damaligen Frozeßbevoll-mächtigten der Klägerin, Dochtsanwalt Hans B^HIV' in Würzburg, aufgefordert, "gemäß § 21 GKG den Wert des Streitgegenstandes anzugeben und die entsprechende Prozeßgebühr einzuzahlen". Daraufhin hat Hechtsanwalt BBHBBPmit Schreiben vom 3« Juni 1959 - eingegangen am 8. Juni 1959 - raitgeteilt, daß "der Streitwert mit einem Betrag von 5 000 DM bekanntgegeben" werde» Alsdann hat der Kostenbeamte mit Kostenberechnung vom 9» Juni 1959 - zugegangen am 10» Juni 1959 - von Hechtsanwalt bHHB die Prozeß gebühr in Höhe von 103 DM angeforderte Inzwischen hatte Hechtsanwalt BÜH|^ mit Schreiben vom 3« Juni 1959 den von ihm selbst er-rechncten Betrag von 103 DM von dem Hechtsschutzver-sicherer der Klägerin angefordert» Dieser Betrag ist bei Hechtsanwalt BflHIHVan 13» Juni 1959 eingegangen. Die Ehefrau des Hechtsanwalts BflHB, die in dessen Kanzlei mitarbeitet und dessen Kassengeschäfte besorgt, hat den Betrag von 103 DM nicht sofort, sondern erst am 24« Juni 1959 bei der Gerichtskasse eingozahlt. Diese hat die Zahlung mit Anzeige vom 23» Juni 1959 der Geschäftsstelle angezeigt. Die Geschäftsstelle hat alsdann die Akten am 26« Juni 1959 dem Kostenbeamten vorgolegt, der am 30. Juni 1959 die Einzahlung der Prozeßgebühr zu den Akten festgestellt und diese dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorgelegt hat« Der Vorsitzende hat am 2. Juli 1959 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. September 1959 bestimmt, worauf der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6» Juli 1959 die Zustellung der Klage verfügt hat, die am 7. Juli 1959 erfolgt ist. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht, das sich eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klageschrift nicht «demnächst" zugestellt worden sei im Sinne des § 261 b AbSo 3 ZPO« Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Eine Zahlung sei - objektiv gesehen - als "demnächst erfolgt" nur dann anzusehen9 wenn sie binnen einer den Umständen nach angemessenen Frist bewirkt werde. Zu diesem Erfordernis komme noch ein subjektiver Gesichtspunkt in dem Sinne hinzu9 daß die Vorwirkung der verspäteten Zustellung auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung der Klage dann ausgeschlossen sei, wenn derjenige9 der die Frist zu wahren gehabt habe, zu der Verzögerung der Zustellung schuldhaft beigetragen habe« Dabei genüge einfache Fahrlässigkeit« Die Verzögerung der Zustellung der am 23« Mai 1939 eingereichten Klage um sechs Wochen und drei Tage sei als erheblich anzusehen« Diese Verzögerung sei schuldhaft mitverursacht worden durch das Verhalten der Klägerin9 die sich das Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse« Zwar brauche die klagende: Partei*-die Prozeßgebühr weder selbst zu berechnen9 noch von sich aus einzuzahlen9 sondern dürfe warten, bis säs zur Zahlung der Prozeßgebühr aufgefordert werde« Die mit Schreiben vom 9« am 10« Juni 1939 erforderte Prozeßgebühr aber hätte die Klägerin unverzüglich einzahlen müssen« Gerade das aber habe die Klägerin nicht getan« Daß sie mit der Einzahlung gewartet habe, bis ihr Rechtsschutz- Versicherer den zur Einzahlung der Piozeßgebühr erforderlichen Betrag an sie überwiesen gehabt habe? könne ihr zwar nicht zu dem Vorwurf gemacht werden? wohl aber? daß sie den bereits am 13» Juni 1939 bei ihr eingegangenen Betrag erst elf Tage später an die Gerichtskasse weitergeleitet habe» Insoweit könne dem dafür verantwortlichen Hechtsanwalt der die Fristbestimmungen des Art. 8 Abs. 10 FV sowie die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gekannt habe sowie auf Beginn und Bauer der für die Geltendmachung des Klageanspruchs laufenden Ausschlußfrist durch die dem Bescheid vom 21. März 1959 beigefügte "Belehrung über die Klagemöglichkeit11 noch besonders hingewiesen worden sei - der Vorwurf einer Fahrlässigkeit nicht erspart bleiben. Daraus? daß seine Ehefrau es gewesen sei? die den am 13. Juni 1959 vom Hechtsschutzversicherer überwiesenen Betrag erst am. 24-. Juni 1959 bei der Gerichtskasse eingezahlt habe? könne Hechtsanwalt BUB nichts für sich herleiten? da er für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden hafte. Überdies hätte er seiner Ehefrau die rechtzeitige Ausführung des ihm erteilten Auftrages "besonders ans Herz legen" und die Ausführung dieses Auftrages durch seine Ehefrau sorgfältig überwachen müssen. III. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Hevision sind unbegründet. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen im wesentlichen auf die Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. Juni 1961 - Ill ZR 73/60 * (NJW 1961, 1627 - VersR 1961, 713 * MDR 1961, 836) verwiesen werden, in der der Senat zu den hier interessierenden Rechtsfragen bereits eingehend Stellung genommen hat. In diesem Urteil hat der Senat hervorgehoben, daß der Zweck der - zusammen mit der Einführung der AmtsZustellung der Klage auch in Anwaltsprozessen erlassenen - Vorschrift dos § 261 b Abs. 3 ZPO allein darin liegt, dem Kläger die Verantwortung für Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat. Danach bleibt es Sache des Klägers.als des grundsätzlich für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Klage Zustellung zu schaffen. Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen -riur insoweit, als die Verspätung der Klagezustellung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzuführen ist, die Zustellung als "demnächst'1 erfolgt im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden. Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzesvorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz, geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwipchen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat. Mit der Auffassung, daß dabiei nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten dem Kläger zugerechnet werden muß, befindet sich das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit der in der genannten Entscheidung niedergelegten Rechtsmeinung des erkennenden Senats» Das gleiche gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß» Von diesen Grundsätzen ausgehend, wird die Entscheidung des Berufungsgerichts schon von folgenden Erwägungen getragen: Die Klägerin würde selbst dann nicht entschuldigt sein, wenn man der Auffassung sein wollte, sie habe den Eingang des von ihrem Rechtsschutzversicherer angoforderten, der Höhe der Prozeßgebühr entsprechenden Betrages abwarten dürfen. Denn die darin liegende Verzögerung, daß der am 13» Juni 1939 von dem Rechts-Schutzversicherer überwiesene Betrag erst 11 Tage später, am 24» Juni 1959, hei der Gerichtskasse einbezahlt wurde, ist nicht zu entschuldigen.Insoweit kann sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu seiner Entlastung auch nicht auf das Verhalten seiner Ehefrau berufen. In Anbetracht dessen, daß die Klageschrift erst am letzten Tag der Klagefrist eingereicht wurde, hätte er selbst durch entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, daß der Gerichtskostenvorschuß zu demindest umgehend nach Überweisung des Betrages seitens des Rechtsschutzversicherers zur Einzahlung bei der Gerichtskasse kam» Daß Rechtsanwalt irgend etwas in dieser Richtung veranlaßt hätte, ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen» IVo Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und muß zurückgewiesen werden« Die Kosten der erfolglos gebliebenen Bevision muß die Klägerin als die im Prozeß unterlegene Partei gemäß § 97 2P0 tragen. Pr. Pagendarm Pr. Kreft pr. Arndt Pr. Beyer Grähtgens