Auf die Revision der Beklagten wird das vorbe-zeichnetc Urteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 14. b) Von der Rechnung für den Auftrag Nr. 5 setzte das Amt 11.320,32 DM ab, weil die berechneten Frachtkosten mit 2,38 DM je Rolle übersetzt und nur der Bahntarif mit 1,50 DM je Rolle angemessen sei. 180.000,— DM glaubte das Amt kürzen zu dürfen, weil die Prüfung der Abrechnungen ergab, daß die Klägerin Material im Ausland erheblich billiger eingekauft hatte, als in den ursprünglichen Kalkulationen vorgesehen war. Januar 1956 die Bescheide auch hinsichtlich des Betrages von 27.000,— DM auf und stellte fest, daß der Klägerin noch eine Forderung von 27.0C0,— DM zustehe. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25-000,— DM nebst 8 1/2$ Zinsen seit dem 1» Juni 1956, dem Eintritt des Verzuges, zu verurteilen® 1 o Grundlage der Klage ist die Ansicht der Klägerin«, das Amt sei verpflichtet gewesen, den auf alle Lieferungen noch ausstehenden Restbetrag von rd. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage nur § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG in Betracht komme, v/eil die Aufträge, Bestellungen oder Anforderungen der Besatzungsmacht nur zu Beziehungen hoheitlicher, öffentlich-rechtlicher Art geführt hätten, privatrechtliche Verhältnisse oder Rechtsformen aber weder ursprünglich gewollt oder begründet worden seien, noch 3ich im Laufe der Abwicklung ergeben hätten» Auch zu dem Abschluß öffentlich-rechtlicher Verträge über die Lieferung sei es ersichtlich nicht gekommen» Der Natur der Sache nach habe die Klägerin häufig mit dem Amt über ihren Investitionsbedarf verhandelt, insbesondere auch darüber, daß Vorauszahlungen wünschenswert, ja erforderlich seien* Die Klägerin habe dabei ein Gutteil solcher Wünsche - teils auf Intervention der Besatzungsmacht - durchgesetzt.» April 1952 und ferner außer Betracht gelassen, daß die Klägerin dem Amt am 27« Juni 1952 zwei Drahtverarbeitungsmaschinen zur Sicherung übereignet habe; hieraus ergebe sich, daß zwischen den Parteien auch privatrechtliche Beziehungen bestanden hätten, und - in Verbindung mit den unstrei tigen Vereinbarungen vom 9- April 1952, 4« August 1952 und 20. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß - auch bei Berücksichtigung der genannten Schriftstücke und Vereinbarungen - nicht die Verletzung der Pflichten aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, sondern nur die Verletzung von Amtspflichten in Rede stehen kann« Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat seinen Grund im öffentlichen Recht« Die Besatzungsmacht hatte die Lieferung von Drahtrollen mit dem Formblatt 283, das für die Requisition von Werkleistungen vorgesehen ist, angefordert. Wenn auch die Klägerin sich um den Auftrag bemüht und Verhandlungen mit britischen Offizieren geführt hatte, ergab sich ihre Lieferverpflichtung nicht aus einem Vertrage, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß in Durch-führung dieser Aufgabe vielfach Verhandlungen zwischen dem Amt und der Klägerin^geführt wurden, sondern sich den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der diese Verhandlungen eingehend wiedergibt, zu eigen gemacht und in den Entscheidungsgründen die häufigen Verhandlungen über den Xnvestitionsbedarf der Klägerin und deren Wunsch nach Vorauszahlungen behandelt. Dabei sind allerdings die jetzt von der Revision der Klägerin angeführten Schriftstücke nicht ausdrücklich erwähnt; das Berufungsgericht hatte aber auch keine Veranlassung, sie ausdrücklich zu behandeln, weil es aus ihnen - ebensowenig wie aus anderen vorliegenden Unterlagen - auf die Begründung einer bürgerlichrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien nicht schließen konnte* Das Schreiben der Klägerin vom 4* April 1952 ist in diesem Zusammenhang schon deshalb belanglos, weil es an die Finanzabteilung der britischen Rhainarmee gerichtet war und die Bitte enthielt, das Besatzungskostenamt zu Vorauszahlungen anzuweisen. April 1952 auch dem Amt gegenüber unter Übersendung der Formblätter 284 (Genehmigung von Lastschriften«) s) und 285 (Bescheinigung über Abschlagszahlungen), v/oraus sich deutlich der Zusammenhang mit dem Verfahren der Finanztechnischen Anweisung 111, die diese Vordrucke eingeführt hatte (Teil I Nr. 3), ergab. Bevorschussung der Anforderungen Nr* 2 und Nr* 5 traf* Die Sicherungsübereignung der Maschinen - allerdings ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts - diente hiernach dazu, die Voraussetzungen für ein Handeln des Amtes in seinem hoheitlichen Aufgabenkreis zu schaffen, nämlich der Allgemeinheit die gebotene Sicherung für eine von der Klägerin gewünschte Vorauszahlung zu geben; sie war aber weder bestimmt noch geeignet, das Tätigwerden des Amtes aus seinem hoheitlichen Aufgabenkreis in den privaten Rechtskreis der beklagten Stadt zu verlagern oder überhaupt die Rechtsbeziehung auf eine vertragliche Grundlage - sei es des privaten oder des öffentlichen Rechts - zu stellen* Hierfür bieten auch die Vereinbarungen vom 9o April 1952, 4* August 1952 und 20» Februar 1953 keinen Anhalt. Diese Vereinbarungen kommen zur Begründung der vorliegenden Klage schon um deswillen nicht in Betracht, weil das Amt der darin gegebenen Zusage, die Lieferungen in gev/issem Umfange zu bevorschussen, nachgekommen ist, was auch die Revision der Klägerin nicht in Zweifel zieht* Zu weiteren Zusagen oder Vereinbarungen ist es nicht gekommen» Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellön können, daß Vertreter des Amtes mehr als eine allgemeine Bereitwilligkeit, Wünsche der Klägerin oder der Be-? satzungsmacht hinsichtlich der Zahlungsweise zu berücksichtigen, verlautbart, insbesondere allgemein verbindliche Zusagen oder Anerkenntnisse gegeben hätten oder hätten geben wollen - geschweige denn in Abweichung von schriftlichen oder vordrucksmäßigen Auftragsfassungen* Als nicht an-gefochtene tatsächliche Feststellung ist dies für das Revisionsgericht bindend» Demgemäß ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Pflichten der Bediensteten des Amtes gegenüber de? II D Nr. 19-24) verweisen sodann darauf, daß bislang bei Beschaffungen, die mit langfristigen Arbeiten oder aufeinanderfolgenden Lieferungen verbunden sind, in monatlichen Abständen Abschlagszahlungen zu leisten waren; dieses Verfahren solle beibehalten und angestrebt werden, in allen geeigneten Fällen weitestgehend von der Möglichkeit, Abschlagszahlungs-Bescheinigungen (Vordruck 285) durch den zuständigen Abnahmeoffizier zu erteilen, Gebrauch zu machen (Nr. 19)* Für jede Abschlagszahlungs-Bescheinigung müsse eine Bclastungsermächtigung des zuständigen Haushaltsüberwachungsoffiziers ausgestellt werden. Jeder Beamter ist gehalten, die ihm vorliegenden Gesuche unter Wahrnehmung der sachlichen Gesichtspunkte in angemessener Frist zu erledigen (BGHZ 15, 305> 310) und die Sachentscheidung sov/ie die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen zu treffen, sobald die sachliche Prüfung abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden kann, dies insbesondere dann, wenn ein dringendes Interesse an alsbaldiger Entscheidung erkennbar ist (BGHZ 30, 19)» Nach diesen Grundsätzen waren die Bediensteten des Amtes - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Klägerin gegenüber verpflichtet, die vorgolegten Rechnungen korrekt, unter sachlichen Gesichtspunkten und mit tunlicher Beschleunigung zu prüfen, zu bescheiden und geprüfte Beträge, deren Auszahlung keinem Bedenken begegnete, ohne Verzögerung auszuzahlen. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, die Klägerin habe bis Ende März/Anfang April 1953 alle Aufträge ausgeliefert und die Belege bei dem Amt eingereicht. Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Es lasse sich nicht feststellen, daß das Amt im Sommerhalbjahr 1953 bei der Prüfung und Abwicklung der umstrittenen Entschädigungsforderung die gebotene Sorgfalt und Rücksicht auf berechtigte Belange der Klägerin habe fehlen lassen, geschweige denn wider besseres Wissen und entgegen bestehenden Auszahlungsmöglichkeiten die Klägerin hätte warten lassen. Daß diese Stellen die nachgeprüften Auffassungen und Maßnahmen des Amtes an sich mißbilligt, als grobe Verwaltungsfehler hingestellt oder als unvertretbar verworfen hätten, entbehre nach dem Ergebnis der Vorlagen und des Ablaufs des Verv/altungs st reit Verfahrens erwägenswerter Anhalte» Auf die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen kcn-me es nicht an. Es sei schon pflichtv/idrig gewesen, daß das Amt - nach dem Sachbearbeiterwechsel Ende Dezember 1952 - überhaupt eine Kostenprüfung nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) vom 15* November 1938 (RGBl I 1624) in der Passung vom 12« Januar 1942 (RGBl I 89) vorgenommen und dadurch die Auszahlung verzögert habe« Denn der Sachbearbeiter des Amtes habe wiederholt bestätigt, daß für die Aufträge nur die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÜ) vom 11« August 1943 (RGBl I 482) in Betracht kommöf, weil es sich um einen marktgängigen Serienartikel gehandelt habe; deshalb habe sich die Klägerin in der Art des Auftrages und in der Buchführung nicht auf eine Selbstkostenberechnung und deren Nachprüfung eingerichtet« Dazu ist zu sagen: Nach Abschn« II Nr. 17 der PTA 111 war es Aufgabe des Amtes, die Forderung der Klägerin zu prüfen und den ihr nach deutschem Recht zustehenden Betrag festzusetzen. Die Revision iirrt weiter in der Annahme, daß die Eingruppierung der Aufträge als "gängige Leistungen" eine ins Einzelne gehende Preisprüfung erübrigt hätte - jedenfalls dann, wenn die Preise der Klägerin unter denen anderer Firmen lagen; denn auch bei gängigen Leistungen mit Marktpreisen mußten die höchstzulässigen Preise unterschritten werden, wenn der höchstzulässige Preis wegen der bei dem Auftrag vorliegenden Verhältnisse ungerechtfertigt hoch war (§5 Abs. 2 VPÖ) und in diesem Falle war nach den Selbstkostengrundsätzen zu berechnen (§6 Abs. 1 Es ist daher nicht richtig, wenn die Revision der Klägerin meint, das Amt habe nach den anzuwendenden Vorschriften nur die Vereinbarkeit des Preises der Klägerin mit dem Marktpreis zu prüfen gehabt, jede darüber hinausgehende Prüfung sei unzulässig gewesen« 3* Eine solche Einschränkung der Prüfungsbefugnis und - Aufgabe des Amtes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Amt sich der Klägerin gegenüber auf eine bestimmte Art der Prüfung, nämlich - wie die Revision meint -die der "Konkurrenzfähigkeit mit dem Marktpreis" festgelegt hätte. Dies folgert die Revision aus einer Reihe von Unterstellungen, zu denen sie sich berechtigt glaubt, weil das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin nicht voll entsprochen hat. c) Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von dem Sachbearbeiter des Amtes wiederholt bestätigt worden, daß bei den hier streitigen Aufträgen nur die VPÖ in Betracht komme, weil es sich um einen marktgängigen Serienartikel handelte, kann ebenfalls nicht als richtig unterstellt werden, weil die Klägerin für diese Behauptung in der Berufungsbegründung nicht Beweis angeboten hat; der Beweisantritt auf Bl. 6 der Berufungsbegründung bezieht sich nicht hierauf.Wenn die vorgetragene Aussage des Zeugen S(H|^ vollinhaltlich zu Grunde gelegt wird, würde sich daraus allerdings ergeben, daß der Zeuge die Bestimmung in § 5 VPÖ (Preise für gängige Leistungen) für anwendbar und den Preis der Klägerin für angemessen hielt, daß er aber bezüg< lieh der Behandlung der Aufträge mit seinem Vorgesetzten nicht übereinstimmte und der Klägerin irgendwelche verbindlichen Zusagen nicht gemacht hat. cl) Wenn aber die Entscheidungsgründe dee Berufungsurteils keinen Anhalt für die Unterstellung geben» daß der Klägerin irgendwelche Zusagen gemacht worden seien» dann ist es unerheblich» ob die Prüfer des Amtes wußten, daß die Klägerin ihre Berechnung nicht auf Grund der Selbstkosten aufgestellt hatte* Sic hatten die Prüfung so vorzunehmen, wie es sachgemäß war und ihrer Aufgabe entsprach* Bas Vorbringen der Revision ist hiernach nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, der Klägerin seien verbindliche Zusagen oder Anerkenntnisse nicht, insbesondere nicht in Abweichung von den schriftlichen oder vordrucksmäßigen Auftragsfassungen gegeben worden* Bas Amt hatte hiernach der Klägerin gegenüber freie Hand, die Prüfung so vorzunehmen, 4* Es ist nach alledem unerheblich, wenn die Revision darauf hinweist, daß einer Konkurrenzfirma, der "concertina" in Hagen, durch den zuständigen Regierungspräsidenten ein höherer Preis auf Grund der Selbstkosten bewilligt worden sei und das Hamburger Amt dies Anfang 1953 gewußt habe. Unerheblich ist auch das weitere Vorbringen, das Amt habe anderen Firmen - an der angeführten Stelle ist nur von einer Firma in Schönberg die Rede - einen höheren Preis je Rolle bev/illigt; denn die Klägerin hatte nur ein Wenn das Berufungsgericht keinen Anhalt dafür gefunden hat, daß das Amt es bei der Prüfung und Abwicklung an amtspflichtmäßiger Sorgfalt und Rücksicht auf berechtigte Belange der Klägerin hätte fehlen lassen, geschweige denn besserem Wissen und verantwortbaren Auszahlungsmöglichkeiten zuwider die Klägerin hätte warten lassen oder gar schikanös benachteiligt hätte, so ist dies als tatsächliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend. Denn im Mai 1953 traten mit der Abtretung an die Fir-ma FflH^& Gr^HHHBund den späteren Beschlagnahmen und Pfändungen Umstände ein, die das Amt an einer Auszahlung hinderten. Der Hinweis der Revision, es habe sich nur um Teilabtretungen und Teilpfändungen gehandelt und das Amt habe an die Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger zahlen können, läßt außer acht, daß die Klägerin am 2, Mai 1953 den ganz überwiegenden Betrag ihrer Restforderung, nämlich 220.000,— DM, an ihren österreichischen Yorlieferer abgetreten und daß am 18. August 1953 erkannte das Amt eine Forderung der Klägerin von 181*477,16 DM an* Nachdem die Zollfahndungsstelle ihre Beschlagnahme am 17* September 1953 aufgehoben und die Klägerin am 18. daß nicht nur das Amt, sondern auch die Klägerin es als Aufgabe der Klägerin ansah» die der Zahlung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen; eine säumige Handhabung im Amt ist nicht zu erkennen. Januar 1956 frei und zahlbar gev/orden sei, habe das Amt mit der Anweisung vom 11* Februar 1956 behördenmäßig korrekt geleistet, möge er auch objektiv schon nahezu 3 Jahre früher fällig gewesen sein, nämlich bald nachdem die Klägerin im April 1953 die letzten Auslieferungsbelege eingereicht hatte* Dabei legt das Berufungsgericht zu Grunde, daß die Einbehaltung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - wenn auch objektiv widerrechtlich - nicht vorwerf bar gewesen sei. Januar 1956 nicht schuldhaft war« Allerdings ist nach diesem rechtskräftigen, das Gericht und die Parteien bindenden Urteil davon auszugehen, daß es rechtswidrig war, wenn das Amt diese 27.000,— DM von der Rechnung der Klägerin absetzte. Der Standpunkt des Amtes, die Klägerin habe die Pracht nicht besonders berechnen dürfen, nachdem sie den Auftrag auf Militärfrachtbriefe ausgeliefert hatte,war mit guten Gründen vertretbar und ist von dem Landesverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 9. - wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat -kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen Betrag absetzen zu dürfen glaubten, und er demgemäß erst nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gezahlt wurde. Die Revision der Klägerin greift das Berufungs&r-teil weiter auch der Höhe nach insoweit an, dis das Berufungsgericht der Klägerin nicht mehr als einen Zinsanspruch als Verzugsschaden auf den Restbetrag von 23*920,32 DM zugesprochen hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts - so meint die Revision daß mit Rücksicht auf diesen verhältnismäßig geringfügigen Betrag kein Anhalt für einen weitergehenden Schaden gegeben sei, könne nicht gebilligt werden, da die Unterlassung der gesamten Auszahlung von rd. 1« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Amt habe die Auszahlung des Restbetrages von 23*920,32 DM amtspflichtwidrig verzögert« Dieser Betrag sei durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 9* September 1954 zahlbar geworden« Wenn die Beklagte den sie beschwerenden Urteilsausspruch nicht habe anfechten wollen, sei es ein Gebot sorgsamer Amtsführung gewesen, den freigewordenen Betrag binnen angemessener Frist, etwa bis zu dem 1. Die Beklagte habe daher den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß sie in der Zeit vom 1« Dezember 1954 bis zu dem 31* Dezember 1955 einen Betrag eigenen Geldes von 23*920,— DM nicht zur Verfügung gehabt habe. Bankkredit von 23«920,— DM in jener Zeit ausgemacht haben würden; das sei bei Berücksichtigung von 8 1/2# für Zinsen und Spesen ein Betrag von rdo 2 «200,— DM- Biese Schadenssumme habe die Beklagte seit dem Eintritt des Verzuges am 1. Der Revision der Beklagten kann allerdings nicht dar in zugestimmt werden, daß ein Anspruch der Klägerin schon deshalb entfallen müsse, weil das Landgericht das Verfahren des Amts gebilligt habe« Bas landgerichtliche Urteil behandelt die hier fraglichen Vorgänge sehr eingehend; es führt dabei auch aus, daß die Bedenken, die das Landesver-waltungsgericht gegen die Art der Kostenberechnung im Amt erhoben hat, unberechtigt gewesen seien, daß also das Amt bei seiner Berechnung richtig vorgegangen sei und daß allein die Klägerin es zu vertreten habe, wenn die notwendige Prüfung erst im Herbst 1955 stattfinden konnte und ergebnislos verlief« Biese Überlegungen stellt das Landgericht jedoch bei der Prüfung des Verschuldens an und gelangt zu dem Ergebnis, daß die verzögerte Auszahlung dieser Beträge von Bediensteten der Beklagten nicht verschuldet worden sei« Eine objektive Billigung des gesamten Verfahrens - die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. 3« Ber Revision ist aber darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mißverstanden hat, wenn es in ihm die Feststellung einer Verpflichtung, den Betrag von 23 «920,— BM auszuzahlen (»zahl Mit Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff außer Acht gelassen, v/enn es der Meinung sei, daß die Beklagte nichts vorgetragen habe, was eine Verzögerung der Zahlung um rd« 13 Monate verständlich oder entschuldbar erscheinen lasse« Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil ausdrücklich verweist, führt als unstreitig ans Nach der Zustellung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts verhandelten die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Regelung, die jedoch am 20. Eine Prüfung im Betriebe konnte infolge des Widerstandes der Klägerin erst am 14« September 1955 stattfinden; sie führte zu dem Ergebnis, daß eine Berechnung nach Selbstkosten nicht möglich sei, weil entsprechende Unterlagen im Betriebe nicht vorhanden seien. gebnislos geblieben waren, entschloß sich das Amt, den von der Klägerin noch beanspruchten Restbetrag zu zahlen, wobei - wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils hervorgehoben hat - offen blieb, ob die Klägerin diesen Betrag mit Recht noch forderte» Denn seine Berücksichtigung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Amt es nach dem Erlaß des Urteils des Landesverwaltungsgerichts nicht an den gebotenen Bemühungen zu einer baldigen Klärung habe fehlen lassen, diese Bemühungen aber aus Gründen scheiterten, die nicht auf seiten der Beklagten lagen» 4» Unter diesen Umständen könnte den Bediensteten des Amtes ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn sie keine Veranlassung gehabt hätten, den endgültigen Bescheid und die Auszahlung von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen, wenn sie also - mit anderen Worten - den Betrag ebensogut schon im Herbst 1954 hätten auszahlen können, wie dies Anfang 1956 nach ergebnisloser Prüfung geschah» Hinreichenden Anlaß, eine Prüfung der Unterlagen im Betriebe der Klägerin für notwendig zu halten, konnte das Amt jedoch in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils finden. Yfenn es dort heißt, es bedürfe einer erneuten Feststellung unter Berücksichtigung der in dem Urteil ausgeführten Grundsätze, und anschließend gesagt ist, das Amt werde bei der erneuten Schadensfeststellung zu prüfen haben, in welcher Höhe die Klägerin durch die ihr auferlegten besonderen Aufwendungen wirklich geschädigt worden sei, und werde für den auf diese Y/eise festgestellten Schaden eine angemessene Vergütung festzustellen haben, so bedeutete dies oder konnte wenigstens ohne Verschulden dahin verstanden werden, daß da3 Amt vor abschließender Entscheidung noch eine Prüfung der "besonderen Aufwendungen", d.h. eben der Selbstkosten vorzunehmen habe«, Ein Verschulden der Bediensteten des Amtes läßt sich daher auch nicht darin feststellen, daß dieser Betrag erst Anfang 1956 ausgezahlt wurde, nachdem die Prüfung ergebnislos verlaufen war»
Ill 2R 184/59 Verkündet am 29» Mai 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2142 068 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der K( Prau Gertrud Bi Drahtindustrie GmbH.» vertreten durch die Geschäftsführerin, gebo gesch. Köflj Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Freie und Hansestadt vertreten durch den Lei- ter des Amts für Verteidigungslasten» Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961 unter Mitwirkung de£ Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Mai 1959 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbe-zeichnetc Urteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 14. März 1958 in vollem Umfange zurückgewiesen. Die Kosten des Revisions- und des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin, die bei einem Stammkapital von 20<>000,— DM seit 1951 im Freihafen von Hamburg einen Betrieb mit 10 - 15 Beschäftigten unterhielt, bemühte sich um Lieferungen für die Besatzungsmachto Im Spätherbst 1951 wurde sie zu einer ersten Lieferung von 3o20Q Rollen Weiden-Stacheldraht herangezogen, die im Sommer 1952 ausgeliefert und über Requisitionsscheine von dem Hamburgischen Amt für Besatzungskosten (jetzt Amt für Verteidigungslasten) - im folgenden als "Amt” bezeichnet - mit 57.740,80 DM abgerechnet wurden» Im Marz und Mai 1952 vergab die Britische Rheinarmee für eigenen und belgischen Besatzungsbedarf ebenfalls über Requisitions-scheine an die Klägerin vier weitere Lieferungen über 57.800 Rollen Spezial-Sprungstacheldraht »Monika”, die die Klägerin mit insgesamt 2»053.200,— DM kalkuliert und ange-boten hatte, und zwar Auftrag Nr. 2 über 5.000 Rollen zu 158.000,— SM, M Nr. 3 n 10.000 ii zu 316.000,— SM, 11 Nr. 4 ii 30.000 ii zu 1.092.000,— SM, 11 Nr. 5 it 12.800 ii zu 487.200,— SM. Diese Aufträge lieferte die Klägei'in bis zu dem 1. April 1953 aus, nachdem sie ihren Personalbestand, ihre Maschinenausstattung und ihre Betriebseinrichtungen erheblich vergrößert, u.a. hierfür eine bei Aurich belegene Fabrik dazugepachtet hatte» Im Dezember 1952 wurde gegen den Geschäftsführer der Klägerin, SflUB, und dessen Ehefrau sowie gegen Sachbearbeiter des Amtes ein Ermittlungsverfahren u.a» wegen Betruges zu dem Nachteil des Amtes eingeleitet (5 JS 1367/52 StA Hamburg), das zur Ablösung der Sachbearbeiter führte. 3 Das Verfahren wurde am 15 . Mai 1953 teile mangels Tatverdachts, teils mangels Beweises eingestellt. Bis zu dem 20. März 1953 hatte die Klägerin, zu dem Teil im Wege der vereinbarten Vorfinanzierung, die ihren Angeboten entsprechenden Entschädigungssummen erhalten abzüglich eines Betrages von rd. 232.000,— DM, den das Amt aus folgenden Gründen beanstandete: a) Das Amt kürzte die Rechnung um 12.600,— DM, weil es sich für berechtigt hielt, für die Vorfinanzierung angemessene Zv/ischenzinsen abzusetzen. b) Von der Rechnung für den Auftrag Nr. 5 setzte das Amt 11.320,32 DM ab, weil die berechneten Frachtkosten mit 2,38 DM je Rolle übersetzt und nur der Bahntarif mit 1,50 DM je Rolle angemessen sei. c) Bei dem Auftrag Nr. 4 setzte das Amt die berechneten Frachtkosten mit 27.000,— DM vollsab» weil die 9 *i Klägerin diesen Auftrag über Militärfrachtbriefe der Besatzungsmacht ausgeliefert hatte. d) Den Betrag von rd. 180.000,— DM glaubte das Amt kürzen zu dürfen, weil die Prüfung der Abrechnungen ergab, daß die Klägerin Material im Ausland erheblich billiger eingekauft hatte, als in den ursprünglichen Kalkulationen vorgesehen war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der letzten Frage erbat das Amt eine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums; diese ging am 16. Juli 1953 bei dem Amt ein und lautete dahin, daß der Importgewinn als ein Leistungsgewinn der Klägerin zukomme. Der Sachbearbeiter des Amtes verstän- 4 digte die Klägerin hiervon und gab anheim, die der Auszahlung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen» Inzwischen hatte nämlich die Zollfahndungsstelle die gesamte Restforderung der Klägerin beschlagnahmt, es waren Pfändungen wegen kleinerer Forderungen ausgebracht worden und die Klägerin hatte Anfang Mai 1953 einen Teilbetrag von 220.000,— DM an ihre österreichische Lieferantin, die Firma RflBi & abgetreten. Am 17. und 18. Septem- ber 1953 v/ies die Klägerin die Freigabe oder den Verzicht der Pfändungsund Abtretungsgläubiger nach. Der inzwischen auf 181.477,16 DM festgestellte Betrag wurde auf die Anweisung des Amtes vom 22. September 1953 in drei Teilbeträgen vom 29. September bis zu dem 1. Oktober 1953 ausgezahlt. V7egen des Restbetrages von 50.920,32 DM (oben a-c), den das Amt mit den Bescheiden vom 12. und 14. August 1953 abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Hamburg mit dem Anträge festzustellen, daß das Amt verpflichtet sei, in Abänderung seiner bisherigen Bescheide die Restforderung anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit seinem Urteil vom 9? September 1954 die Bescheide insoweit auf, als sie eine Forderung von 23.920.32 DM (oben a und b) ablehnten, wies im übrigen aber die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht unter dem 20. Januar 1956 die Bescheide auch hinsichtlich des Betrages von 27.000,— DM auf und stellte fest, daß der Klägerin noch eine Forderung von 27.0C0,— DM zustehe. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Amt zahlte am 5. Januar 1956 den Betrag von 23.920.32 DM und am 13* Februar 1956 den Rest von 27.000,— DM. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten. Sie ist der Meinung, es sei 5 ~ pflichtwidrige gewesen«, daß das Amt ihr einen Betrag von rd. 232 o000,— DM, zu dessen Zahlung es verpflichtet gewesen sei, rechtswidrig lange über die Fälligkeit hinaus vorenthalten habeo Hierdurch sei siö, die Klägerin, in ernste Schwierigkeiten geraten, sie habe ihren Betrieb einschränken, einen Teil der Arbeiter entlassen müssen und neue Aufträge nicht hereinnehmen können 0 Nur durch teuere Kredite und unter großen Opfern habe sie die völlige Stillegung vermeiden und der Schwierigkeiten Herr werden können. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25-000,— DM nebst 8 1/2$ Zinsen seit dem 1» Juni 1956, dem Eintritt des Verzuges, zu verurteilen® Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ein Versehen ihrer Bediensteten in Abrede gestellt und den Schaden bestritten. Das Landgericht hat. die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klägerin 2.200,— IM nebst 6$ Zinsen zugesprochen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Beide Parteien haben Hevision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 22.800,— DM, die Beklagte erbittet die völlige Abweisung der Klage. Jede Partei bittet überdies, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen. 6 - Entscheidungsgründes Io 1 o Grundlage der Klage ist die Ansicht der Klägerin«, das Amt sei verpflichtet gewesen, den auf alle Lieferungen noch ausstehenden Restbetrag von rd. 232*000,— DM bis spätestens Ende April 1953 - d«h« etwa einen Monat nach der letzten Auslieferung - zu zahlen, und habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil es diese Prist nicht eingehalten habe* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage nur § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG in Betracht komme, v/eil die Aufträge, Bestellungen oder Anforderungen der Besatzungsmacht nur zu Beziehungen hoheitlicher, öffentlich-rechtlicher Art geführt hätten, privatrechtliche Verhältnisse oder Rechtsformen aber weder ursprünglich gewollt oder begründet worden seien, noch 3ich im Laufe der Abwicklung ergeben hätten» Auch zu dem Abschluß öffentlich-rechtlicher Verträge über die Lieferung sei es ersichtlich nicht gekommen» Der Natur der Sache nach habe die Klägerin häufig mit dem Amt über ihren Investitionsbedarf verhandelt, insbesondere auch darüber, daß Vorauszahlungen wünschenswert, ja erforderlich seien* Die Klägerin habe dabei ein Gutteil solcher Wünsche - teils auf Intervention der Besatzungsmacht - durchgesetzt.» Jedoch könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mehr als eine allgemeine Bereitwilligkeit verlautbart habe, Wünsche der Besatzungsmacht oder der Klägerin zu berücksichtigen, daß sie insbesondere verbindliche Zusagen oder Anerkenntnisse gegeben habe oder habe geben wollen» 7 - Demgegenüber meint die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Schreiben der Klägerin vom 4. und 8. April 1952 und ferner außer Betracht gelassen, daß die Klägerin dem Amt am 27« Juni 1952 zwei Drahtverarbeitungsmaschinen zur Sicherung übereignet habe; hieraus ergebe sich, daß zwischen den Parteien auch privatrechtliche Beziehungen bestanden hätten, und - in Verbindung mit den unstrei tigen Vereinbarungen vom 9- April 1952, 4« August 1952 und 20. Februar 1956 - daß das Verhältnis überhaupt auf eine Vertragsgrundlage gestellt worden sei. Die Rüge ist erfolglos. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß - auch bei Berücksichtigung der genannten Schriftstücke und Vereinbarungen - nicht die Verletzung der Pflichten aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, sondern nur die Verletzung von Amtspflichten in Rede stehen kann« Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat seinen Grund im öffentlichen Recht« Die Besatzungsmacht hatte die Lieferung von Drahtrollen mit dem Formblatt 283, das für die Requisition von Werkleistungen vorgesehen ist, angefordert. Wenn auch die Klägerin sich um den Auftrag bemüht und Verhandlungen mit britischen Offizieren geführt hatte, ergab sich ihre Lieferverpflichtung nicht aus einem Vertrage, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 1956 richtig hervorgehoben hat -aus einer Inanspruchnahme kraft Besatzungshoheit, für die sie zu entschädigen war. Nach der Finanztechnischen Anweisung Nr. 111 vom 19* März 1949 (Rentrop, Requisitionen, Besätzungsschaden und ihre Bezahlung, 1950 Sp. 485 ff) oblag dem Besatzungskostenamt die Prüfung und finanztechnische Abwicklung. Auch diese Aufgabe, durch welche die Parteien zusammengeführt wurden, hat ihre Grundlage allein im öffentlichen Recht (v. Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts 1957, § 24 a S. 58 f; vgl. auch BGHZ 11, 43) und beruht auf der hoheitlichen Inanspruchnahme. 8 Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß in Durch-führung dieser Aufgabe vielfach Verhandlungen zwischen dem Amt und der Klägerin^geführt wurden, sondern sich den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der diese Verhandlungen eingehend wiedergibt, zu eigen gemacht und in den Entscheidungsgründen die häufigen Verhandlungen über den Xnvestitionsbedarf der Klägerin und deren Wunsch nach Vorauszahlungen behandelt. Dabei sind allerdings die jetzt von der Revision der Klägerin angeführten Schriftstücke nicht ausdrücklich erwähnt; das Berufungsgericht hatte aber auch keine Veranlassung, sie ausdrücklich zu behandeln, weil es aus ihnen - ebensowenig wie aus anderen vorliegenden Unterlagen - auf die Begründung einer bürgerlichrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien nicht schließen konnte* Das Schreiben der Klägerin vom 4* April 1952 ist in diesem Zusammenhang schon deshalb belanglos, weil es an die Finanzabteilung der britischen Rhainarmee gerichtet war und die Bitte enthielt, das Besatzungskostenamt zu Vorauszahlungen anzuweisen. Diese Bitte wiederholte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. April 1952 auch dem Amt gegenüber unter Übersendung der Formblätter 284 (Genehmigung von Lastschriften«) s) und 285 (Bescheinigung über Abschlagszahlungen), v/oraus sich deutlich der Zusammenhang mit dem Verfahren der Finanztechnischen Anweisung 111, die diese Vordrucke eingeführt hatte (Teil I Nr. 3), ergab. Die Vereinbarung vom 27« Juni 1952, mit der die Klägerin “zur weiteren Sicherung dieser Bevorschussungen und aller hieraus sich ergebenden Ansprüche“ das Eigentum an zwei Drahtverarbeitungsmaschinen dem Amt übertrug, bezog sich in ihrem Eingang ausdrücklich auf das öffentlich-rechtliche ReqtyLsitionsverfahren; sie verv/ies weiter auf die Vereinbarung vom 9- April 1952, die - ersichtlich, ohne die öffentlich-rechtliche Grundlage des Verhältnisses zu ändern, - nähere Bestimmungen über die r 9 - Bevorschussung der Anforderungen Nr* 2 und Nr* 5 traf* Die Sicherungsübereignung der Maschinen - allerdings ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts - diente hiernach dazu, die Voraussetzungen für ein Handeln des Amtes in seinem hoheitlichen Aufgabenkreis zu schaffen, nämlich der Allgemeinheit die gebotene Sicherung für eine von der Klägerin gewünschte Vorauszahlung zu geben; sie war aber weder bestimmt noch geeignet, das Tätigwerden des Amtes aus seinem hoheitlichen Aufgabenkreis in den privaten Rechtskreis der beklagten Stadt zu verlagern oder überhaupt die Rechtsbeziehung auf eine vertragliche Grundlage - sei es des privaten oder des öffentlichen Rechts - zu stellen* Hierfür bieten auch die Vereinbarungen vom 9o April 1952, 4* August 1952 und 20» Februar 1953 keinen Anhalt. Diese Vereinbarungen kommen zur Begründung der vorliegenden Klage schon um deswillen nicht in Betracht, weil das Amt der darin gegebenen Zusage, die Lieferungen in gev/issem Umfange zu bevorschussen, nachgekommen ist, was auch die Revision der Klägerin nicht in Zweifel zieht* Zu weiteren Zusagen oder Vereinbarungen ist es nicht gekommen» Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellön können, daß Vertreter des Amtes mehr als eine allgemeine Bereitwilligkeit, Wünsche der Klägerin oder der Be-? satzungsmacht hinsichtlich der Zahlungsweise zu berücksichtigen, verlautbart, insbesondere allgemein verbindliche Zusagen oder Anerkenntnisse gegeben hätten oder hätten geben wollen - geschweige denn in Abweichung von schriftlichen oder vordrucksmäßigen Auftragsfassungen* Als nicht an-gefochtene tatsächliche Feststellung ist dies für das Revisionsgericht bindend» Demgemäß ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Pflichten der Bediensteten des Amtes gegenüber de? Klägerin durch die allgemeinen Amtspflichten, die ihnen im Zuge des Verfahrens oblagen, bestimmt wurden» 10 2. Nach Abschn. II Nr» 17 der Finanztechnischen Anweisung 111 prüft die KSFB - das ist die Kriegsschäden-Fest-stellungsbehörde, hier das Amt - die Forderung d es Lieferers, setzt den ihm nach deutschem Recht zustehenden Betrag fest und gibt, indem sie bestimmte Spalten und Abschnitte dos ihr vorgelegten Formblatts 283 ausfüllt, die erforderliche deutsche Auszahlungsanordnung an die Kasse. Eine Frist hierfür ist nicht vorgesehen, die Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß dem Amt diejenige Zeitspanne bleibt, die es für eine ordnungsmäßige Bearbeitung braucht. Die Bestimmungen der FTA 111 über Abschlagszahlungen (Abschn. II D Nr. 19-24) verweisen sodann darauf, daß bislang bei Beschaffungen, die mit langfristigen Arbeiten oder aufeinanderfolgenden Lieferungen verbunden sind, in monatlichen Abständen Abschlagszahlungen zu leisten waren; dieses Verfahren solle beibehalten und angestrebt werden, in allen geeigneten Fällen weitestgehend von der Möglichkeit, Abschlagszahlungs-Bescheinigungen (Vordruck 285) durch den zuständigen Abnahmeoffizier zu erteilen, Gebrauch zu machen (Nr. 19)* Für jede Abschlagszahlungs-Bescheinigung müsse eine Bclastungsermächtigung des zuständigen Haushaltsüberwachungsoffiziers ausgestellt werden. "Um möglichst wenig Zeit zu verlieren und Härten zu vermeiden", dürfe jedoch die KSFB in allen geeigneten Fällen die zuständige Kasse anweisen, dem Lieferanten sofortige Zahlung zu leisten, ohne die Lastschriftgenehmigung abzuwarten (Nr. 21). Auch diese Bestimmungen, die im übrigen nicht das Verhältnis des deutschen Amtes zu dem Lieferer, sondern die Zusammenarbeit der deutschen und britischen Dienststellen im Hinblick auf die Belastung des BeSatzungskosten-haushalts regeln, legen keine bestimmten Fristen fest. Sie sind hier lediglich insofern von Bedeutung, als sie mit den Worten "um möglichst wenig Zeit zu verlieren und Härten zu vermeiden" auch auf das schutzwürdige Interesse des 11 Lieferers verweisen; die deutschen Stellen - das ist der - Sinn der Regelung -, die dieses Interesse zu berücksichtigen haben, sollen durch die doppelte Prüfung bei den britischen und deutschen Dienststellen nicht gehindert werden, den Belangen desdeutschen Lieferers gerecht zu werden. Die Pflichten, die den Bediensteten des Amtes der Klägerin gegenüber oblagen, ergeben sich mithin aus den allgemeinen Amtspflichten, die jeder Beamte bei der Ausübung seines Amtos zu beachten hat (vglo BGB-RGRK zu § 839 Anm. 33)* Jeder Beamter ist gehalten, die ihm vorliegenden Gesuche unter Wahrnehmung der sachlichen Gesichtspunkte in angemessener Frist zu erledigen (BGHZ 15, 305> 310) und die Sachentscheidung sov/ie die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen zu treffen, sobald die sachliche Prüfung abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden kann, dies insbesondere dann, wenn ein dringendes Interesse an alsbaldiger Entscheidung erkennbar ist (BGHZ 30, 19)» Nach diesen Grundsätzen waren die Bediensteten des Amtes - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Klägerin gegenüber verpflichtet, die vorgolegten Rechnungen korrekt, unter sachlichen Gesichtspunkten und mit tunlicher Beschleunigung zu prüfen, zu bescheiden und geprüfte Beträge, deren Auszahlung keinem Bedenken begegnete, ohne Verzögerung auszuzahlen. Eine bestimmte Frist war dem Amt hierfür nicht gesetzt. Ob die Bestimmung der Verdingungsordnung Teil B § 17 Abs. 1, wonach bei Leistungen mit Marktpreisen (vgl. Michaelis-Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, VO § 4 S. 17) der Rech- * nungsbetrag möglichst binnen einem Monat nach Einreichung der Rechnung ausgezahlt werden soll, anwendbar war, nachdem die Klägerin unstreitig schon im Wege der Vorfinanzierung } den ganz überwiegenden Teil der Rechnungsbeträge erhalten hatte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls muß dem Amt die 1 Zeit zugestanden werden, die es zur Prüfung der Rechnungen » 12 nach sachlichen Gesichtspunkten brauchteo Einen Mangel in der Organisation des Amtes rügt die Klägerin nicht. Der Klageanspruch hängt mithin davon ab, ob die Sache der Klägerin im Amt pflichtwidrig verzögerlieh behandelt worden ist« Das läßt sich nicht feststellen. II. Revision der Klägerin A. 1. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, die Klägerin habe bis Ende März/Anfang April 1953 alle Aufträge ausgeliefert und die Belege bei dem Amt eingereicht. Zu dieser Zeit waren die Aufträge Nr. 1 und Nr. 2 vollständig abgerechnet. Nach den Berechnungen der Klägerin - dies ist ebenfalls unstreitig - standen noch aus auf den Auftrag Nr. 3 - ausgeliefert bis 28. Januar 1953 63*200,— DM, Nr. 4 - ausgeliefert bis 30. März 1953 -: 32.131,39 DM, Nr. 5 - ausgeliefert bis 6. Januar 1953 135.484,99 DM, also mit insgesamt rd. 232.000,— DM etwa ein Neuntel der Gesamtentschädigung, die die Klägerin beanspruchte. Gegenüber dem Restanspruch der Klägerin erhob das Amt die im Tatbestand angeführten sachlichen Bedenken. Überdies hatten sich gegen eine Auszahlung folgende formelle Hindernisse ergeben: Am 1. April 1953 gab die Zollfahndungsstelle dem Amt die Anweisung, vor weiteren Zahlungen an die Klägerin die Zollfahndungsstelle zu benachrichtigen. Am 2. Mai 1953 trat die Klägerin einen Teilbetrag von 220.000,— DM an ihre österreichische Vorlieferan- tin, die Firma GrfmüHB ab; das Amt gab darauf- hin anheim, eine Devisengenehmigung beizubringen. Am 16. Mai 1955 wurde dem Amt ein Zahlungsverbot der allgemeinen Ortskrankenkasse Aurioh wegen 1.156,22 DM, am 18. Mai 1953 eine BeschlagnahmeVerfügung der Zollfahndungsstelle wegen 232.000,— DM und am 20. Juni 1953 eine Pfändungsverfügung des Finanzamts wegen einer Steuerforderung von 1.400,— DM zugestellt. Nachdem wegen des Hauptpunktes der sachlichen Beanstandungen die Entscheidung des Bundesministers der Finanzen dahin ergangen war, daß der Betrag von rd. 180.000,— DM der Klägerin als Leistungsgewinn zukomme, am 16. Juli 1953 bei dem Amt eingegangen war, teilte der Sachbearbeiter dies der Klägerin mit und gab anheim, die der Auszahlung ent-gegenstehendon Hindernisso zu beseitigen. Die Klägerin erreichte dies bis zu dem 18. September 1953» Am 22. September 1953 wurde der Betrag von 181.477,166DM zur Auszahlung angewiesen und in drei Teilbeträgen bis zu dem 1. Oktober 1953 ausgezahlto Damit wurde auch der Auftrag Nr. 3 vollständig entsprechend den Wünschen der Klägerin abgerechnet. Offen blieb noch der Betrag von 50.920,32 DM, der auf die Aufträge Nr. 4 und Nr. 5 entfiel. Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Es lasse sich nicht feststellen, daß das Amt im Sommerhalbjahr 1953 bei der Prüfung und Abwicklung der umstrittenen Entschädigungsforderung die gebotene Sorgfalt und Rücksicht auf berechtigte Belange der Klägerin habe fehlen lassen, geschweige denn wider besseres Wissen und entgegen bestehenden Auszahlungsmöglichkeiten die Klägerin hätte warten lassen. Die unklaren Verhältnisse und der Sachbearbeiterwechsel im Amt -14- hätten Veranlassung zur genauen Prüfung gegeben, selbst y/enn die Prüfung anfänglich großzügiger gehandhabt worden sein sollte» Die Frage eines unerlaubten Einkaufsgewinnes und der Vereinbarkeit der Kalkulation mit den Preisbestimmungen für öffentliche Aufträge (LSÖ und VPÖ), deren Prüfung im Stempelaufdruck ausdrücklich Vorbehalten war, habe geprüft werden dürfen» Das Amt habe auch die durch Abtretung, Pfändungen und Zahlungsverbote entstandenen Auszahlungshindernisse beachten müssen» Möge auch die Klägerin durch den Auszahlungsstopp nach März 1953 in eine v/irtschaftlich schwierige Lage geraten sein, auf der die Schwierigkeiten im Betriebe beruhten, so fehle es doch an jedem Anhalt dafür, daß die Bediensteten des Amtes bei der Bearbeitung der Sache ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten» Dafür spreche auch nicht, daß später der Bundesminister der Finanzen bzw. die Verwaltungsge-richtc die Bedenken des Amtes nicht geteilt hätten. Daß diese Stellen die nachgeprüften Auffassungen und Maßnahmen des Amtes an sich mißbilligt, als grobe Verwaltungsfehler hingestellt oder als unvertretbar verworfen hätten, entbehre nach dem Ergebnis der Vorlagen und des Ablaufs des Verv/altungs st reit Verfahrens erwägenswerter Anhalte» Auf die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen kcn-me es nicht an. Nach dem Eingang des Bescheides des Bundesministers der Finanzen habe sich das Amt sofort erboten, die rd» 180.000,— DM an die Klägerin auszuzahlen, sobald diese die entgegenstehenden Hechte Dritter beseitigt haben würde. Daß die Klägerin hierfür noch zwei Monate benötigt habe, gehe nicht zu Lasten des Amtes. 2. Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe überhaupt die Amtspflichten der Bediensteten des Amtes im einzelnen verkannt. Es sei schon pflichtv/idrig gewesen, daß das Amt - nach dem Sachbearbeiterwechsel Ende Dezember 1952 - überhaupt eine Kostenprüfung nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) vom 15* November 1938 (RGBl I 1624) in der Passung vom 12« Januar 1942 (RGBl I 89) vorgenommen und dadurch die Auszahlung verzögert habe« Denn der Sachbearbeiter des Amtes habe wiederholt bestätigt, daß für die Aufträge nur die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÜ) vom 11« August 1943 (RGBl I 482) in Betracht kommöf, weil es sich um einen marktgängigen Serienartikel gehandelt habe; deshalb habe sich die Klägerin in der Art des Auftrages und in der Buchführung nicht auf eine Selbstkostenberechnung und deren Nachprüfung eingerichtet« Dazu ist zu sagen: Nach Abschn« II Nr. 17 der PTA 111 war es Aufgabe des Amtes, die Forderung der Klägerin zu prüfen und den ihr nach deutschem Recht zustehenden Betrag festzusetzen. Die in dem Angebot genannten Preise unterlagen - ohne Rücksicht auf eine etwaige Billigung oder Zusage der Besatzungsmacht - der Preisprüfung und waren bei der Endabrechnung auf die preisrechtlich angemessene Höhe zurückzufUhren, falls bei der Prüfung die Erzielung eines unangemessenen Gewinns festgestellt werden sollte (Hasper bei Rentrop, Requisitionen, S. 107)« Maßgebend war hierbei das deutsche Recht. Die Verordnung Pr Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244), die nach § 2 Abs. 3 im dort näher bezeichneten Umfange auf Leistungen an die Besatzungsmacht anzuwenden ist, war noch nicht ergangen. Daher kam nur eine Anwendung der VPÖ in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine entsprechende - wie das Landgericht angenommen hat - oder um eine unmittelbare Anv/endung handelte. So wurde - wie aus der Aussage des Zeu- 16 gen Schnack, des früheren Sachbearbeiters, hervorgeht -auch bei dem Hamburger Amt verfahren» Die VPÖ unterschied a) Aufträge, für die "Einheits- oder Gruppenpreise" festgesetzt sind (§ 4); dies kommt hier nicht in Betracht, b) Aufträge auf "gängige Leistungen" (§ 5), für die grundsätzlich der höchstzulässige Preis gefordert und gewährt werden durfte, c) Aufträge zu "Selbstkostenpreisen" (§§ 6, 7), d.h. Aufträge, für die weder ein Einheits- oder Gruppenpreis, noch ein Preis für gängige Leistungen zutraf und die deshalb auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt wurden, wobei nach der Verordnung über die Preiserm.ittlung auf Grund der Selbstkosten für öffentliche Auftraggeber vom 15» November 1938 (HGBl I 1623) und den Leitsätzen hierzu (LSÖ) zu verfahren war» Die Revision irrt hiernach in der Annahme, daß die Anwendbarkeit der VPÖ die Anwendung der LSÖ ausgeschlossen hätte; es konnte sich vielmehr immer nur um eine Anwendung der VPÖ handeln, die alle drei Gruppen von Aufträgen umfaßte. Die Revision iirrt weiter in der Annahme, daß die Eingruppierung der Aufträge als "gängige Leistungen" eine ins Einzelne gehende Preisprüfung erübrigt hätte - jedenfalls dann, wenn die Preise der Klägerin unter denen anderer Firmen lagen; denn auch bei gängigen Leistungen mit Marktpreisen mußten die höchstzulässigen Preise unterschritten werden, wenn der höchstzulässige Preis wegen der bei dem Auftrag vorliegenden Verhältnisse ungerechtfertigt hoch war (§5 Abs. 2 VPÖ) und in diesem Falle war nach den Selbstkostengrundsätzen zu berechnen (§6 Abs. 1 17 VPÖ)o Damit stimmt die Rechtslage nach § 4 Abs. 4 VOPr Nr. 30/53 überein (Michaelis-Rhösa zu V0 § 4 S- 20). Es ist daher nicht richtig, wenn die Revision der Klägerin meint, das Amt habe nach den anzuwendenden Vorschriften nur die Vereinbarkeit des Preises der Klägerin mit dem Marktpreis zu prüfen gehabt, jede darüber hinausgehende Prüfung sei unzulässig gewesen« 3* Eine solche Einschränkung der Prüfungsbefugnis und - Aufgabe des Amtes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Amt sich der Klägerin gegenüber auf eine bestimmte Art der Prüfung, nämlich - wie die Revision meint -die der "Konkurrenzfähigkeit mit dem Marktpreis" festgelegt hätte. Dies folgert die Revision aus einer Reihe von Unterstellungen, zu denen sie sich berechtigt glaubt, weil das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin nicht voll entsprochen hat. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung der im Berufungsrechtszug benannten Zeugen der Klägerin mit der Begründung abgesehen hat, es könne unterstellt werden, daß die Zeugen die Behauptungen der Klägerin bestätigen würden. Gleichwohl sind die Unterstellungen der Revision überwiegend unberechtigt und führen jedenfalls die Revision nicht zu dem Erfolg. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht nicht alle streitigen Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt hat, sondern nur diejenigen Behauptungen, für die die Klägerin im Berufungsrechtszuge nicht erhobene Beweise angeboten hatte. Das war verfahrensrechtlich zulässig. a) Die Behauptung der Klägerin, #in Vertreter des Amtes habe - in ihrer Gegenwart - gegenüber der Besatzungsmacht erklärt, das Amt werde sich den Wünschen der Besät- 18 zungsmacht fügen und die Aufträge vorfinanzieren, ist hiernach nicht als richtig zu unterstellen; denn für diese Behauptung hatte die Klägerin einen Beweis nicht ange-boten. Überdies ist die Behauptung unerheblich; denn es ist boreits ausgeführt worden, daß das Amt die Aufträge tatsächlich vereinbarungsgemäß vorfinanziert hat«, b) Ob die VPÖ und die LSÖ auf Requisitionen anzuwenden waren, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage ist allein, wie das Hamburger Amt in der fraglichen Zeit verfuhr. Nach der Aussage des Zeugen SflüHl kann davon ausgegangen werden, daß das Amt die Anwendbarkeit grundsätzlich bejahte. Bas aber besagt nichts zu Gunsten der Klägerin, denn die Prüfungsbefugnis des Amtes wurde dadurch nicht e in g e s ehränkt. c) Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von dem Sachbearbeiter des Amtes wiederholt bestätigt worden, daß bei den hier streitigen Aufträgen nur die VPÖ in Betracht komme, weil es sich um einen marktgängigen Serienartikel handelte, kann ebenfalls nicht als richtig unterstellt werden, weil die Klägerin für diese Behauptung in der Berufungsbegründung nicht Beweis angeboten hat; der Beweisantritt auf Bl. 6 der Berufungsbegründung bezieht sich nicht hierauf. Wenn die vorgetragene Aussage des Zeugen S(H|^ vollinhaltlich zu Grunde gelegt wird, würde sich daraus allerdings ergeben, daß der Zeuge die Bestimmung in § 5 VPÖ (Preise für gängige Leistungen) für anwendbar und den Preis der Klägerin für angemessen hielt, daß er aber bezüg< lieh der Behandlung der Aufträge mit seinem Vorgesetzten nicht übereinstimmte und der Klägerin irgendwelche verbindlichen Zusagen nicht gemacht hat. 19 v cl) Wenn aber die Entscheidungsgründe dee Berufungsurteils keinen Anhalt für die Unterstellung geben» daß der Klägerin irgendwelche Zusagen gemacht worden seien» dann ist es unerheblich» ob die Prüfer des Amtes wußten, daß die Klägerin ihre Berechnung nicht auf Grund der Selbstkosten aufgestellt hatte* Sic hatten die Prüfung so vorzunehmen, wie es sachgemäß war und ihrer Aufgabe entsprach* Bas Vorbringen der Revision ist hiernach nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, der Klägerin seien verbindliche Zusagen oder Anerkenntnisse nicht, insbesondere nicht in Abweichung von den schriftlichen oder vordrucksmäßigen Auftragsfassungen gegeben worden* Bas Amt hatte hiernach der Klägerin gegenüber freie Hand, die Prüfung so vorzunehmen, Y/ie dies notwendig und sachgemäß war. Bie Klägerin konnte hierdurch nicht überrascht werden* Benn in Ziffer 5 der beiden Vereinbarungen vom 9* April und 4* August 1952 war auf die Notwendigkeit späterer Feststellung der Preise und gegebenenfalls der Rückforderung ausdrücklich hingewiesen worden; überdies war die Prüfung durch den Stempelaufdruck auf den Requisitionsscheinen Vorbehaltlich angemessener Preisstellung und Prüfung nach VPÖ und LSÖ” ausdrücklich Vorbehalten* 4* Es ist nach alledem unerheblich, wenn die Revision darauf hinweist, daß einer Konkurrenzfirma, der "concertina" in Hagen, durch den zuständigen Regierungspräsidenten ein höherer Preis auf Grund der Selbstkosten bewilligt worden sei und das Hamburger Amt dies Anfang 1953 gewußt habe. Unerheblich ist auch das weitere Vorbringen, das Amt habe anderen Firmen - an der angeführten Stelle ist nur von einer Firma in Schönberg die Rede - einen höheren Preis je Rolle bev/illigt; denn die Klägerin hatte nur ein 20 Recht darauf., daß ihr gegenüber nach Maßgabe der Gesetze verfahren wurde, die angeführten Preisvorschriften lassen aber eine unterschiedliche Preisbestimmung für den gleichen Artikel zu« Schließlich beruft sich die Revision erfolglos darauf, daß die Angemessenheit der Preise der Klägerin schon im Dezember 1952 von den damaligen Sachbearbeitern des Amtes gründlich und abschließend geprüft worden sei; denn insoweit handelte es sich - wie aus der Aussage von sflBü deutlich hervorgeht - um innerdienstliche Erörterungen, die zur Vorbereitung der Entscheidung des Amtes angestellt wurden, die aber eine Prüfung unter einem neuen Gesichtspunkt nicht ausschlossen und aus denen jedenfalls die Klägerin keine Rechte herleiten kanno Das Amt hatte' Umfang und Methode der Prüfung entsprechend seiner Aufgabe nach der Art der Aufträge zu bestimmen. Wenn das Berufungsgericht keinen Anhalt dafür gefunden hat, daß das Amt es bei der Prüfung und Abwicklung an amtspflichtmäßiger Sorgfalt und Rücksicht auf berechtigte Belange der Klägerin hätte fehlen lassen, geschweige denn besserem Wissen und verantwortbaren Auszahlungsmöglichkeiten zuwider die Klägerin hätte warten lassen oder gar schikanös benachteiligt hätte, so ist dies als tatsächliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend. Weder in der Tatsache, daß das Amt eine Prüfung auf Grund der Selbstkosten vornahm, noch in der Art der Prüfung ist hiernach eine AmtspflichtVerletzung auf seiten des Amtes zu finden. Die Beklagte kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß sich die Abwicklung der Angelegenheit über Ende April 1953 hinaus verzögerte. Danach fallen auch die Schv/ierigkeiten, die sich in der Folgezeit - infolge unzureichender Kapitalausstattung der Klägerin -ergaben, nicht der Beklagten zur Last. 21 5. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung des Betrages von 181.477,16 DM, der erst am 22. September 1953 angewiesen wurde, berechtigt war. Denn im Mai 1953 traten mit der Abtretung an die Fir-ma FflH^& Gr^HHHBund den späteren Beschlagnahmen und Pfändungen Umstände ein, die das Amt an einer Auszahlung hinderten. Der Hinweis der Revision, es habe sich nur um Teilabtretungen und Teilpfändungen gehandelt und das Amt habe an die Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger zahlen können, läßt außer acht, daß die Klägerin am 2, Mai 1953 den ganz überwiegenden Betrag ihrer Restforderung, nämlich 220.000,— DM, an ihren österreichischen Yorlieferer abgetreten und daß am 18. Mai 1953 die Sollfahndungsstelle den gesamten Restbetrag von 232.000,— DM beschlagnahmt hatte. Dadurch war eine Unsicherheit eingetreten, die durch die Klägerin ausgeräumt werden mußte. Das Amt hat nicht versäumt, die Klägerin hierauf rechtzeitig - am 26. Mai 1953 -hinzuv/eisen. Angesichts der nachfolgenden Beschlagnahme bedarf die Rüge der Revision, das Amt hätte die Zahlung zu Gunsten der Firma au^ ein Sonderkon- to bei der Landesbank einzahlen und dieser die Beschaffung der Devisengenehmigung überlassen können, keiner Erörterung. Das Amt hatte sofort nach Eingang der Abtretungserklärung auf die Notwendigkeit einer Devisengenehmigung hingewiesen unc erhifclt unter dem 5. Mai 1953 die Zusage, daß die Genehmigung nachgereicht werde, was nicht geschah. Am 26. Mai 1953 unterrichtete das Amt die Klägerin sodann über die Beschlagnahmen und Pfändungen. In der Zwischenzeit hatte das Amt die Entscheidung des Bundesfinanzministers wegen des beanstandeten Hauptbetrages erbeten. Auf eine Mahnung der Klägerin vom 6. Juni 1953 unterrichtete das Amt die Klägerin am 16. Juni 1953 über die Sachlage und v/ies das Bundesfinanzministerium fernmündlich auf die Dringlichkeit der Sache hin. Nach Eingang der Entscheidung unterrichtete der 22 Sachbearbeiter alsbald die Klägerin und gab ihr anheim» die der Zahlung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen* Durch Bescheid vom 14. August 1953 erkannte das Amt eine Forderung der Klägerin von 181*477,16 DM an* Nachdem die Zollfahndungsstelle ihre Beschlagnahme am 17* September 1953 aufgehoben und die Klägerin am 18. September 1953 eine Verzichtserklärung der österreichischen Abtretungsempfängerin eingereicht hatte, wurde die Auszahlung am 22. September 1953 angewiesen. Aus diesem zeitlichen Ablauf ist ersichtlich;. daß nicht nur das Amt, sondern auch die Klägerin es als Aufgabe der Klägerin ansah» die der Zahlung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen; eine säumige Handhabung im Amt ist nicht zu erkennen. B. 1. Hinsichtlich des weiter einbehaltenen Betrages von 27*000,— DM führt das Berufungsurteil aus: Diesen Betrag, der durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1956 frei und zahlbar gev/orden sei, habe das Amt mit der Anweisung vom 11* Februar 1956 behördenmäßig korrekt geleistet, möge er auch objektiv schon nahezu 3 Jahre früher fällig gewesen sein, nämlich bald nachdem die Klägerin im April 1953 die letzten Auslieferungsbelege eingereicht hatte* Dabei legt das Berufungsgericht zu Grunde, daß die Einbehaltung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - wenn auch objektiv widerrechtlich - nicht vorwerf bar gewesen sei. Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe hierbei verkannt, daß es sich nicht um eine Ermessens-entschoidung gehandelt habe. 23 Dies bedarf jedoch keiner Erörterung, weil dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen ist, daß die Einbehaltung des Betrages bis zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1956 nicht schuldhaft war« Allerdings ist nach diesem rechtskräftigen, das Gericht und die Parteien bindenden Urteil davon auszugehen, daß es rechtswidrig war, wenn das Amt diese 27.000,— DM von der Rechnung der Klägerin absetzte. Der Standpunkt des Amtes, die Klägerin habe die Pracht nicht besonders berechnen dürfen, nachdem sie den Auftrag auf Militärfrachtbriefe ausgeliefert hatte,war mit guten Gründen vertretbar und ist von dem Landesverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 9. September 1954 nach mündlicher Verhandlung und gründlicher Erörterung des StreitStoffs ausdrücklich gebilligt worden. Unter diesen Umständen kann den Bediensteten des Amtes nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGB-RGRK zu § 839 Anm. 48) - wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat -kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen Betrag absetzen zu dürfen glaubten, und er demgemäß erst nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gezahlt wurde. 2. Die Revision der Klägerin greift das Berufungs&r-teil weiter auch der Höhe nach insoweit an, dis das Berufungsgericht der Klägerin nicht mehr als einen Zinsanspruch als Verzugsschaden auf den Restbetrag von 23*920,32 DM zugesprochen hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts - so meint die Revision daß mit Rücksicht auf diesen verhältnismäßig geringfügigen Betrag kein Anhalt für einen weitergehenden Schaden gegeben sei, könne nicht gebilligt werden, da die Unterlassung der gesamten Auszahlung von rd. 232.000,— DM sich als schuldhafte AmtspflichtVerletzung erweise. Dieser letzte Ausgangspunkt der Revision ist bereits als unzutreffend erkannt worden. Da auch die Revision nicht 24 anzugeben vermag, worin der durch die Nichtzahlung von 23*920,32 DM entstandene Schaden bestehen soll - wenn nicht in dem Zinsverlust - erweist sich auch diese Rüge der Xlägerin als unbegründete 3* Hiernach ist die Revision der Klägerin im Ganzen unbegründet und muß zurückgewiesen werden- III« Revision der Beklagten« 1« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Amt habe die Auszahlung des Restbetrages von 23*920,32 DM amtspflichtwidrig verzögert« Dieser Betrag sei durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 9* September 1954 zahlbar geworden« Wenn die Beklagte den sie beschwerenden Urteilsausspruch nicht habe anfechten wollen, sei es ein Gebot sorgsamer Amtsführung gewesen, den freigewordenen Betrag binnen angemessener Frist, etwa bis zu dem 1. Dezember 1954, auszuzahlen« Das Amt habe jedoch erst rund 13 Monate später - am 6« Januar 1956 - gezahlt und nichts vorgebracht, wa3 eine solche Verzögerung verständlich oder entschuldbar erscheinen lassen könnte. Die Beklagte habe daher den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß sie in der Zeit vom 1« Dezember 1954 bis zu dem 31* Dezember 1955 einen Betrag eigenen Geldes von 23*920,— DM nicht zur Verfügung gehabt habe. Dieser Ausfall sei zv/eifellos für die Klägerin fühlbar gewesen« Die hierdurch notwendigen Aufwendungen oder ungenützt gebliebenen Gewinnchancen verläßlich zu ermitteln, erscheine allerdings nahezu ausgeschlossen. Die Klägerin habe in dieser Hinsicht Brauchbares nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Gemäß § 287 ZPO könne ihr jedoch zugutegehalten werden, daß sie soviel eingebüßt oder mehr habe aufv/enden müssen, als die Belastungen für einen - 25 Bankkredit von 23«920,— DM in jener Zeit ausgemacht haben würden; das sei bei Berücksichtigung von 8 1/2# für Zinsen und Spesen ein Betrag von rdo 2 «200,— DM- Biese Schadenssumme habe die Beklagte seit dem Eintritt des Verzuges am 1. Juni 1936 mit einem Zinsfuß, der in einem kaufmännischen Unternehmen nach allgemeiner Erfahrung den durch Zahlungsverzögerung eintretenden Schaden abzugelten geeignet sei, doh. mit 6#, zu verzinsen« 2. Der Revision der Beklagten kann allerdings nicht dar in zugestimmt werden, daß ein Anspruch der Klägerin schon deshalb entfallen müsse, weil das Landgericht das Verfahren des Amts gebilligt habe« Bas landgerichtliche Urteil behandelt die hier fraglichen Vorgänge sehr eingehend; es führt dabei auch aus, daß die Bedenken, die das Landesver-waltungsgericht gegen die Art der Kostenberechnung im Amt erhoben hat, unberechtigt gewesen seien, daß also das Amt bei seiner Berechnung richtig vorgegangen sei und daß allein die Klägerin es zu vertreten habe, wenn die notwendige Prüfung erst im Herbst 1955 stattfinden konnte und ergebnislos verlief« Biese Überlegungen stellt das Landgericht jedoch bei der Prüfung des Verschuldens an und gelangt zu dem Ergebnis, daß die verzögerte Auszahlung dieser Beträge von Bediensteten der Beklagten nicht verschuldet worden sei« Eine objektive Billigung des gesamten Verfahrens - die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BUB-BURK zu § 839 Anm. 48) zur Entschuldigung führen könnte - spricht das Landgericht nicht ausdrücklich aus. 3« Ber Revision ist aber darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mißverstanden hat, wenn es in ihm die Feststellung einer Verpflichtung, den Betrag von 23 «920,— BM auszuzahlen (»zahl 26 bar” zu machen), gesehen hat» Das Landesverwaltungsgericht hat zwar eine Berechtigung des Amtes, Zwischenzinsen abzusetzen, verneint, es hat im übrigen aber den FestStellungsbescheid des Amtes aufgehoben, v/eil aus der Berechnung nicht ein einzelner Posten herausgegriffen werden dürfe, die Entschädigung vielmehr ihrer Hechtsnatur nach eine Gesamtwertung verlange; demgemäß hat das Landesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des Amtes zur Zahlung nicht ausgesprochen, sondern ausdrücklich hervorgehoben, die Richtigkeit der Forderung der Klägerin sei nicht bev/iesen, es bedürfe einer erneuten Feststellung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils« Wenn die Beklagte das Urteil in- von 23*920,— DM fest, sie unterwarf sich vielmehr nur dem Ausspruch, nach erneuter Prüfung und Feststellung einen neuen Bescheid erteilen zu müssen« Mit Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff außer Acht gelassen, v/enn es der Meinung sei, daß die Beklagte nichts vorgetragen habe, was eine Verzögerung der Zahlung um rd« 13 Monate verständlich oder entschuldbar erscheinen lasse« Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil ausdrücklich verweist, führt als unstreitig ans Nach der Zustellung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts verhandelten die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Regelung, die jedoch am 20. März 1955 - durch Ablehnung seitens der Klägerin - entfiel. Eine Prüfung im Betriebe konnte infolge des Widerstandes der Klägerin erst am 14« September 1955 stattfinden; sie führte zu dem Ergebnis, daß eine Berechnung nach Selbstkosten nicht möglich sei, weil entsprechende Unterlagen im Betriebe nicht vorhanden seien. Nachdem weitere Bemühungen des Amtes, Unterlagen für eine Überprüfung der Selbstkosten der Klägerin zu erhalten, er- soweit nicht anfocht, so stand damit nicht 27 gebnislos geblieben waren, entschloß sich das Amt, den von der Klägerin noch beanspruchten Restbetrag zu zahlen, wobei - wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils hervorgehoben hat - offen blieb, ob die Klägerin diesen Betrag mit Recht noch forderte» Das Berufungsgericht geht auf diesen unstreitigen Vortrag nicht ein; dies läßt nur den Schluß zu, daß er entgegen § 286 ZPO bei der Entscheidung nicht beachtet worden ist» Denn seine Berücksichtigung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Amt es nach dem Erlaß des Urteils des Landesverwaltungsgerichts nicht an den gebotenen Bemühungen zu einer baldigen Klärung habe fehlen lassen, diese Bemühungen aber aus Gründen scheiterten, die nicht auf seiten der Beklagten lagen» 4» Unter diesen Umständen könnte den Bediensteten des Amtes ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn sie keine Veranlassung gehabt hätten, den endgültigen Bescheid und die Auszahlung von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen, wenn sie also - mit anderen Worten - den Betrag ebensogut schon im Herbst 1954 hätten auszahlen können, wie dies Anfang 1956 nach ergebnisloser Prüfung geschah» Hinreichenden Anlaß, eine Prüfung der Unterlagen im Betriebe der Klägerin für notwendig zu halten, konnte das Amt jedoch in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils finden. Yfenn es dort heißt, es bedürfe einer erneuten Feststellung unter Berücksichtigung der in dem Urteil ausgeführten Grundsätze, und anschließend gesagt ist, das Amt werde bei der erneuten Schadensfeststellung zu prüfen haben, in welcher Höhe die Klägerin durch die ihr auferlegten besonderen Aufwendungen wirklich geschädigt worden sei, und werde für den auf diese Y/eise festgestellten Schaden eine angemessene Vergütung festzustellen haben, so bedeutete dies 28 oder konnte wenigstens ohne Verschulden dahin verstanden werden, daß da3 Amt vor abschließender Entscheidung noch eine Prüfung der "besonderen Aufwendungen", d.h. eben der Selbstkosten vorzunehmen habe«, Ein Verschulden der Bediensteten des Amtes läßt sich daher auch nicht darin feststellen, daß dieser Betrag erst Anfang 1956 ausgezahlt wurde, nachdem die Prüfung ergebnislos verlaufen war» Der Revision der Beklagten kann daher der Erfolg nicht versagt werdeno IV. Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin muß hiernach auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es - hinsichtlich eines Betrages von 2.200?— UM nebst Zinsen - zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Insov/cit ist, um das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 29 Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge treffen gemäß den §§ 91, 97 ZPO in vollem Umfange die Klägerin» Dr. Geiger Dr. Kreft Dr«, Arndt Dr. Hußla Gähtgens