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BGH · III ZR 184/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/58

Selbst v/enn man für erwiesen erachten wolle, daß der entstandene Schaden ausschließlich auf eine fehlerhafte Beschaffenheit des aus dem Kalkwerk der Beklagten stammenden Verputzkalkes zurückzuführen sei, fehle es doch an jeder Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzan-spruch des Klägers gegen die Beklagte. Daß er mit der Klage eine ihm von einer seiner Lieferfirmen abgetretene Forderung auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung geltend machen wolle, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich auch nicht, daß der Beklagte ihn etwa dazu bestimmt habe, von der rechtzeitigen Geltendmachung von Schadens ersatz ansprü-chen gegen seine Lieferanten abausefee»* ^Schließlich sei die Schadensersatzforderung des Klägers nicht aus unerlaubter Handlung herzuleiten. Demgegenüber macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob dem Beklagten ein "Verschulden bei Vertrags Schluß” zur Last falle und er dementsprechend nach den dazu in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dem Kläger deswegen Ersatz leisten müsse, weil dieser durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt worden sei, hohe Aufwendungen zu machen und von "entschiedenen Maßnahmen wie Beweissicherung, Fristwahrung usw" gegen seine Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ’ wäre demnach, daß einmal der Beklagte dem Kläger gegenüber ein Verhalten an : den Tag gelegt hätte, aus den der Kläger nach den Maß Stäben des redlichen Geschäftsverkehrs hätte schließen dürfen, es v/erde zu einem Sinstehen der Beklagten für die mit der Erneuerung des Putzes verbundenen Aufwendungen kommen, und daß zu dem anderen der Kläger gerade im Vertrauen auf dieses Verhalten der Beklagten die in Hede stehenden Auf-v/endungen gemacht, d.h. hier den Putz erneuert lind von Maßnahmen gegen seine Lieferfirmen Abstand genonuaen hätte» Diese Voraussetzungen aber sind nicht gegeben. sich dessen auch bewußt, dann muß angenommen werden, daß er diese Erneuerungsarbeiten lediglich mit Rücksicht auf seine eigenen ihm seinen Auftraggebern gegenüber obliegenden Vertragspflichten vorgenommen hat und deshalb auch vorgenommen hätte, wenn es zu irgendwelchen Verhandlungen mit dem Beklagten überhaupt nicht gekommen wäre« 2.) Abgesehen davon kann bei dem Sachverhalt, v/ie er hier nach den Peststellungen des Berufungsgerichts gegeben v/ar, auf seiten des Beklagten auch nicht von einem Verhalten gesprochen werden, das dem Kläger hätte Veranlassung sein können, auf ein endgültiges Einstehen der Beklagten für die hier interessierenden Schäden zu vertrauen und angesichts dessen bereits Aufwendungen zu machen und von einem - fristgerechten - Vorgehen gegen seine Lieferanten Abstand zu nehmen, Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu recht-fertigen; Die Revision trägt dazu zunächst folgendes vor: Schon die Tatsache, daß Ende 1953 große Mengen mangelhaften Kalks die PflHM Kalkwerke verlassen hätten, in Verbindung damit, daß der Beklagte sich sofort nach dem Bekanntwerden der Schäden mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und die Scha-densstellen.besichtigt habe, habe dem Kläger den echten Anlaß gegeben, anzunehmen, daß der Kalklieferant selbst unter Übergehung der unmittelbaren Vertragspartner sich für die Aufklärung und Regulierung des Schadens einsetze. Wenn dieser Vortrag der Revision, daß der Beklagte sich sofort nacli dem Bekanntwerden der Schäden mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hätte, dahin verstanden werden sollte, der Beklagte habe von sich aus Verbindung mit dem Kläger aufgenommen und die Schadensstellen besichtigt, so steht dem bereits der Klagevortrag (S.6 der Klageschrift) entgegen, wonach der Kläger unverzüglich eine Schadensanzeige auch an die beklagten Kalkwerke gerichtet und der Beklagte "auf Grund dieser Rüge* die Schadensgebäude mehrfach besichtigt hat. Schon mit Rücksicht hierauf kann der.Auffassung der Revision nicht heigepflichtet werden, die hier in Rede stehenden Umstünde hätten dem Kläger Rechten Anlaß” für die Annahme geben können, der Kalklieferant werde für die Aufklärung und Schadensregulierung Sorge tragen» Die Tatsache, daß der Beklagte - auf eine Schadensanzeige des Klägers hin! - die Schadensstellen besichtigt hat, zeigte zwar das - wegen der zeitv/eisen mangelhaften Kalklieferungen nshe liegende - Interesse des Beklagten an dem Schadensfall, konnte aber für sich allein noch keinesfalls -ein Vertrauen auf eine künftige Regulierung der Schäden durch die Beklagte rechtfertigen. Weiter weist die Revision auf folgendes hin: Bei einer ersten Besichtigung im Sommer 1954 habe bei dem Kläger notwendigerweise der Eindruck, die Beklagte wolle tatsächlich für die Schäden aufkommen, entstehen müssen, als der Beklagte nach Besichtigung von Schäden erklärt habe, es dürfe ihm die Rechnung für die Beseitigung dieser Schäden übersandt werden« .Dies sei auch geschehen, und die Rechnungen seien von der Beklagten zu 1) ohne irgendwelche Vorbehalte bezahlt worden. Wenn die Revision hiermit den Eindruck erwecken will, daß es sich bei den Schäden, deren Beseitigung den Beklagten in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden sei, um einen Teil der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Schäden handele» so muß dies zunächst richtig gestellt werden: Die Schäden, deren Beseitigung die Beklagte entsprechend einer darüber vereinbarungsgemäß zugesandten Rechung bezahlt hat, waren bei ganz anderen Futzarbeiten als den hier interessierenden, nämlich unstreitig (vgl.u.a.S.6 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.September 1957) bei den Bauten in der "Weismark” auf- getreten, während unstreitig Rechnungen, die sich auf die hier in Rede stehenden Schäden bezogen, von den Beklagten nicht bezahlt, diesen auch nicht zugesandt worden sind» Wenn aber die bezahlte Rechnung die Beseitigung anderer Schäden betraf, und zwar solche an Putzarbeiten, die nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten {S.3/4 des Schriftsatzes vom 17.Oktober 1957) bereits Ende 1953 mit Kalk ”aus der verunglückten November/Dezember-Produktion 1953” ausgeführt waren, kann aus der für diese Schäden vorgenommenen Regulierung nichts Entscheidendes für den vorliegenden Rechtsstreit hergeleitet werden. Die Revision weist in diesem Zusammenhang ferner auf die Erklärungen hin, die' der Beklagte nach den Bekundungen der Zeugen HMMHI und YMPBI gemacht hat, nämlich die bei Schadensbesichtigungen gemachten Äußerungen: ”Wir haben schon mehr Schäden gehabt, wir werden auch dafür auf kommen” (HHMP) und ”Ja, wenn das so aus-sieht, dann muß ich dafür auf kommen” (VflMHpr). Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung, bei der d.ar Beklagte dem Zeugen HMHPt 01 gegenüber die in Rede stehende Äußerung getan habe, sei der Kläger nicht -zugegen gewesen,und H0HÜ habe an der Besichtigung auoh nicht im Aufträge des Klägers teilgenommen, sondern sei beim Eintreffen des Beklagten nur zufällig anwesend gewesen. Auch aus diesem Grunde verbiete sich die Annahme, der Beklagte habe hei dieser Gelegenheit eins Haftung für Schäden übernehmen wollen, die ihm nicht einmal in ihrem damaligen Ausmaß bekannt gewesen seien. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber die in Hede stehenden dritten Personen gegenüber gemachten Äußerungen - wenn man berücksichtigt, daß der Zeuge BMHÜ nur zufällig bei der Schadensbesichtigung anwesend war und der Zeuge W MBB ebenfalls einen Auftrag zur Durchführung von Ver-'hendlungen mit dem Beklagten nicht hatte, der Beklagte seine Äußerungen auch nicht über die Zeugen an den Kläger gerichtet hat und gerichtet wissen wollte - zu einer Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus ”culpa in contrahendo11 nicht aus. Die in Hede stehenden Äußerungen des Beklagten hätten als ein die Haftung des Beklagten aus "Verschulden bei Vertragsverhand-lungen" auslösendes Verhalten allenfalls dann von Bedeutung werden können, wenn der Beklagte hätte erkennen müs-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BesichtigungZeugeBrAufwendungKlägerVerhaltenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 184/58
Verkündet	^^50	064
am 25- Januar I960 Scheibl,
 Justiz3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes l'n dem Rechtsstreit
 des Stuckuntemehmers MflBflMstraße V*
in Tl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1« P fBlllKal k w e r k e, FM NMM u. Söhne, oHG, in PMMHHR9 vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter KMP N<
2o Kaufmann KflV NMfli in Pt
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13* Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger betreibt ein Stuckunternehmen in MBB, die Bdclagte zu 1) ein Kalkwerk in	Der	Beklagte
 zu 2} (im folgenden als der Beklagte bezeichnet) ist alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten zu 1).
Im Frühjahr 1954 führte der Kläger im Aufträge zweier Generalunternehmer Verputz arbeiten in Gebäuden der Nato-Kaserne in Trier-Suren aus. Br verputzte u.a. das Innere des Hauptgebäudes (Generalstabsgebäudes) und den 1. Stock des Offizierswohnheims, ferner die zu dem Kasernenbereich gehör ondc- Krankenstation. Bei diesen'Arbeiten wurden 980 Sack Vcrputzkalk verwendet, von denen 880 Sack aus dem Kalkv/erk.der Beklagten und IOC Sack von einer anderen Herstellerfirma stammten. Der Kläger hatte den Kalk von zwei Baustoffgroßihandlungen bezogen. Einige Monate nach Beendigung der Verputzarbeiten, und zwar ab Sommer 1954, traten an den vom Kläger verputzten Flächen im Generalstabs-gebäude und im Offizierswohnheim Schäden dergestalt auf, daß der Feinputz sich durch Blasenbildung un$Lörtliche FutzabSprengungen vom Unterputz löste. Der Kläger, der die Schäden auf Mängel des verwendeten Kalks zurückführte, erstattete» daraufhin Schadehsörizeige’an seine Lieferfirmen und setzte auch den Beklagten von den Schäden in Kenntnis. Es kam zwischen den Beteiligten zu Verhandlungen über die Schadensregulierung. Der Beklagte besichtigte die Schadensstellen erstmals im August 1954, ferner noch je zweimal im Sommer 1955 und Frühjahr 1956. In den Monaten nach der ersten Besichtigung nahmen die Schäden in erheblichem Umfange zu, so daß von ihnen schließlich alle vom Kläger mit Feinputz versehenen Flächen im Generalstabsgebäude und im Offizierswohnheim befallen waren. Der Kläger wurde von den Generalunternehmem auf Nachbesserung in Anspruch 'genommen und hat» im Sommer 1955 an allen schadhaften Flächen den alten Putz entfernt und einen neuen angebracht.
 
Dadurch entstanden außer den Unkosten für die Entfernung 1 des alten und die Anbringung des neuen Putzes für den 1 Kläger auch erhebliche Aufwendungen für Schuttbeseiti- 1 gung, Anstreicherarbeiten und Reinigung der Räume»	1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihm 1 angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und hat da-	1
zu vorgetragen: Die an den von ihm verputzten Plächen	1
aufgetretenen Schäden seien auf die fehlerhafte Beschsf- 1 fenheit des von ihm verarbeiteten und aus dem Werk der ] Beklagten ?u 1) stammenden Verputzkalkes zurückzuführen. 1 Der von einer anderen Birma gelieferte, und von ihm ver- I arbeitete Kalk sei lediglich in der.Krankenstation der 4 Nato-Kaserne verwandt worden? wo sich keine Schäden ge- I zeigt hätten. Der Beklagte habe ihm gegenüber als al-	1
leinvert-retungsberechtigter Gesellschafter der Beklag- 1 ten zu 1) die Haftung für die Schäden Übernommen und	j
< wiederholt erklärt, das Kalkwerk komme; für alle Kalk-	1
%	;Schäden auf. Er, der Kläger, habe sich zur Vornahme der
 Nachbesserungsarbeiten auch nur deshalb bereit gefunden, weil über die Schadensursache Klarheit geherrscht habe und der Beklagte zur Übernahme der Kosten bereit gewesen sei. Erst nachträglich sei der Beklagte dazu übergegangen,
• die . Schaden auf andere Ursachen als den verwandten Putzkalk zurückzuführen• und .eine -Haftung .abzulehnen»	<
Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit nur einen Teilbetrag seines ihm angeblich im Betrage von rund 43 OOO DM entstandenen Gesamtschadens geltend gemacht und vor dem Landgericht um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5 000 DM nebst Zinsen gebeten»
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß der Beklagte Erklärungen des Inhalts, die Beklagte zu 1} werde für den dem Kläger entstandenen Schaden aufkommen, abgegeben habe. Sie hat im übrigen geltend gemacht: Zu einer derartigen Haftungsübernahme
 
habe keine Veranlassung bestanden, da die Schadensursache nicht geklärt gewesen sei„Die Schäden seien nicht auf den Kalk, sondern auf eine unsachgemäße Durchführung der Verputzarbeiten zurückzuführen o Außerdem sei an den Stellen, an denen sich Schäden gezeigt hättenj nicht nur Kalk aus ihrem Werk verarbeitet worden»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewieseno
 In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klageforderung; auf 6 100 DM mit Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat jedoch nach v/eiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt derKläger seinen zuletzt vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bnts chcidungsgrünflc-:
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 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen
 Erwägungen begründet:
•• ** 1
Selbst v/enn man für erwiesen erachten wolle, daß der entstandene Schaden ausschließlich auf eine fehlerhafte Beschaffenheit des aus dem Kalkwerk der Beklagten stammenden Verputzkalkes zurückzuführen sei, fehle es doch an jeder Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzan-spruch des Klägers gegen die Beklagte.
Aus positiver Vertragsverletzung könne der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte nicht herleiten, weil *ein Gläubiger-Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden habe. Daß er mit der Klage eine ihm von einer
 seiner Lieferfirmen abgetretene Forderung auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung geltend machen wolle, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Ferner könne der Kläger eine solche' Forderung auch nicht im Wege der sogenannten Schadensliquidation im Drittinteresse geltend machen, da eine derartige Möglichkeit bestenfalls den Lieferfirmen des Klägers zur Verfügung stünde, aber nicht dem Kläger, der selbst der geschädigte Dritte sein würde. Die Klageforderung lasse sich daher, wein nicht auf unerlaubte Handlung, nur auf die vom Kläger behauptete vertragliche Haftungsübernahme durch den Beklagten 'stützen. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber - ausdrücklich oder stillschweigend - die Verpflichtung übernommen habe, für den in den beiden Nato-Bauten entstandenen Schaden aufzukommen, sei es in der Weise, daß die Beklagte für eine Verbindlichkeit der Großhändler etwa durch Schuld-Übernahme, Schuldbeitritt oder Bürgschaft hätte einstehen sollen, sei es unter Begründung einer eigenen Verbindlichkeit im Rahmen eines Garantievertrages oder eines Vergleiche oder durch Abgabe eines sogenannten abstrakten Schuldversprechens. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich auch nicht, daß der Beklagte ihn etwa dazu bestimmt habe, von der rechtzeitigen Geltendmachung von Schadens ersatz ansprü-chen gegen seine Lieferanten abausefee»* ^Schließlich sei die Schadensersatzforderung des Klägers nicht aus unerlaubter Handlung herzuleiten.
Demgegenüber macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob dem Beklagten ein "Verschulden bei Vertrags Schluß” zur Last falle und er dementsprechend nach den dazu in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dem Kläger deswegen Ersatz leisten müsse, weil dieser durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt worden sei, hohe Aufwendungen zu machen und von "entschiedenen Maßnahmen wie Beweissicherung, Fristwahrung usw" gegen seine
 
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Vertragspartner (Lieferanten des Kalks) abzusehen»
Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß oder bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) ist eine solche aus einem in Ergänzung des geschriebenen Hechts geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis , das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt und zur verkehrsüblichen Sorgfalt im Verhalten gegenüber dem Ge-schäftsgegner verpflichtet (BGHZ 6, 330, 333)* Dabei kann das schuldhafte Verhalten u.a. darin liegen, daß der eine Teil in dem anderen das Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertragsschlusses erweckt und dieser dadurch zu Aufwendungen veranlaßt wird (LM § 276 (Pa) BOB Nr«,3 mit Nachweisen). Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ’ wäre demnach, daß einmal der Beklagte dem Kläger gegenüber ein Verhalten an : den Tag gelegt hätte, aus den der Kläger nach den Maß Stäben des redlichen Geschäftsverkehrs hätte schließen dürfen, es v/erde zu einem Sinstehen der Beklagten für die mit der Erneuerung des Putzes verbundenen Aufwendungen kommen, und daß zu dem anderen der Kläger gerade im Vertrauen auf dieses Verhalten der Beklagten die in Hede stehenden Auf-v/endungen gemacht, d.h. hier den Putz erneuert lind von Maßnahmen gegen seine Lieferfirmen Abstand genonuaen hätte» Diese Voraussetzungen aber sind nicht gegeben.
1«) Schon der eigene Vorträg des Klägers legt die Annahme nahe, daß er die Schadensbeseitigung durch Erneuerung des Putzes vorgenommen hat, ohne insoweit durch das Verhalten des Beklagten beeinflußt worden zu sein. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen (vgl.S.5 der Klageschrift und insbesondere S.2 des Schriftsatzes vom 3C.September 1957), daß er seinen Auftraggebern gegenüber 11 zur Beseitigung der Schäden bzw. zur Erneuerung seiner Arbeiten” unbedingt verpflichtet und es für ihn von vornherein klar # gev/esen sei, daß er zu sehr kostspieligen Nachbesserungsar--beiten herangezogen werden würde. War aber der, Kläger zur Erneuerung des Putzes "unbedingt" verpflichtet und war er
 
sich dessen auch bewußt, dann muß angenommen werden, daß er diese Erneuerungsarbeiten lediglich mit Rücksicht auf seine eigenen ihm seinen Auftraggebern gegenüber obliegenden Vertragspflichten vorgenommen hat und deshalb auch vorgenommen hätte, wenn es zu irgendwelchen Verhandlungen mit dem Beklagten überhaupt nicht gekommen wäre«
2.) Abgesehen davon kann bei dem Sachverhalt, v/ie er hier nach den Peststellungen des Berufungsgerichts gegeben v/ar, auf seiten des Beklagten auch nicht von einem Verhalten gesprochen werden, das dem Kläger hätte Veranlassung sein können, auf ein endgültiges Einstehen der Beklagten für die hier interessierenden Schäden zu vertrauen und angesichts dessen bereits Aufwendungen zu machen und von einem - fristgerechten - Vorgehen gegen seine Lieferanten Abstand zu nehmen, Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu recht-fertigen;
Die Revision trägt dazu zunächst folgendes vor: Schon die Tatsache, daß Ende 1953 große Mengen mangelhaften Kalks die PflHM Kalkwerke verlassen hätten, in Verbindung damit, daß der Beklagte sich sofort nach dem Bekanntwerden der Schäden mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und die Scha-densstellen.besichtigt habe, habe dem Kläger den echten Anlaß gegeben, anzunehmen, daß der Kalklieferant selbst unter Übergehung der unmittelbaren Vertragspartner sich für die Aufklärung und Regulierung des Schadens einsetze. Wenn dieser Vortrag der Revision, daß der Beklagte sich sofort nacli dem Bekanntwerden der Schäden mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hätte, dahin verstanden werden sollte, der Beklagte habe von sich aus Verbindung mit dem Kläger aufgenommen und die Schadensstellen besichtigt, so steht dem bereits der Klagevortrag (S.6 der Klageschrift) entgegen, wonach der Kläger unverzüglich eine Schadensanzeige auch an die beklagten Kalkwerke gerichtet und der Beklagte "auf Grund dieser Rüge* die Schadensgebäude mehrfach besichtigt hat.
 
Schon mit Rücksicht hierauf kann der.Auffassung der Revision nicht heigepflichtet werden, die hier in Rede stehenden Umstünde hätten dem Kläger Rechten Anlaß” für die Annahme geben können, der Kalklieferant werde für die Aufklärung und Schadensregulierung Sorge tragen» Die Tatsache, daß der Beklagte - auf eine Schadensanzeige des Klägers hin! - die Schadensstellen besichtigt hat, zeigte zwar das - wegen der zeitv/eisen mangelhaften Kalklieferungen nshe liegende - Interesse des Beklagten an dem Schadensfall, konnte aber für sich allein noch keinesfalls -ein Vertrauen auf eine künftige Regulierung der Schäden durch die Beklagte rechtfertigen.
Weiter weist die Revision auf folgendes hin: Bei einer ersten Besichtigung im Sommer 1954 habe bei dem Kläger notwendigerweise der Eindruck, die Beklagte wolle tatsächlich für die Schäden aufkommen, entstehen müssen, als der Beklagte nach Besichtigung von Schäden erklärt habe, es dürfe ihm die Rechnung für die Beseitigung dieser Schäden übersandt werden« .Dies sei auch geschehen, und die Rechnungen seien von der Beklagten zu 1) ohne irgendwelche Vorbehalte bezahlt worden. Der Kläger habe aus dieser Bereitschaft und der vorbehaltlosen Zahlung schließen dürfen, -daß die Beklagte bereit sei, "etwa entstehende Schäden” zuregulieren*
Wenn die Revision hiermit den Eindruck erwecken will, daß es sich bei den Schäden, deren Beseitigung den Beklagten in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden sei, um einen Teil der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Schäden handele» so muß dies zunächst richtig gestellt werden: Die Schäden, deren Beseitigung die Beklagte entsprechend einer darüber vereinbarungsgemäß zugesandten Rechung bezahlt hat, waren bei ganz anderen Futzarbeiten als den hier interessierenden, nämlich unstreitig (vgl.u.a.S.6 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.September 1957) bei den Bauten in der "Weismark” auf-
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getreten, während unstreitig Rechnungen, die sich auf die hier in Rede stehenden Schäden bezogen, von den Beklagten nicht bezahlt, diesen auch nicht zugesandt worden sind» Wenn aber die bezahlte Rechnung die Beseitigung anderer Schäden betraf, und zwar solche an Putzarbeiten, die nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten {S.3/4 des Schriftsatzes vom 17.Oktober 1957) bereits Ende 1953 mit Kalk ”aus der verunglückten November/Dezember-Produktion 1953” ausgeführt waren, kann aus der für diese Schäden vorgenommenen Regulierung nichts Entscheidendes für den vorliegenden Rechtsstreit hergeleitet werden.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang ferner auf die Erklärungen hin, die' der Beklagte nach den Bekundungen der Zeugen HMMHI und YMPBI gemacht hat, nämlich die bei Schadensbesichtigungen gemachten Äußerungen: ”Wir haben schon mehr Schäden gehabt, wir werden auch dafür auf kommen” (HHMP) und ”Ja, wenn das so aus-sieht, dann muß ich dafür auf kommen” (VflMHpr). Aber auch hieraus kanri^die Revision nichts Entscheidendes herleiten. Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung, bei der d.ar Beklagte dem Zeugen HMHPt 01 gegenüber die in Rede stehende Äußerung getan habe, sei der Kläger nicht -zugegen gewesen,und H0HÜ habe an der Besichtigung auoh nicht im Aufträge des Klägers teilgenommen, sondern sei beim Eintreffen des Beklagten nur zufällig anwesend gewesen. Auch erhelle aus den Bekundungen des Zeugen HHBB? daß der Beklagte bei der Besichtigung die wahrgenommenen Schäden nicht als Kalkschäden habe anerkennen wollen und auf Einholung eines Gutachtens bestanden habe. Der Zeuge VflHI• sei nach seinen wiederhol tea Bekundungen im Gegensatz zu dem Vor-bringen des Klägers nicht befugt gewesen, Verhandlungen über die Schadensregulierung mit dem Beklagten zu führen, sondern habe lediglich den Auftrag gehabt, dem Beklagten die Schadensstellen zuzsigen. Die von dem Zeugen bekundete
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- oben wiedergegebene - Äußerung des Beklagten könne bei der gegebenen Sachlage schon deshalb nicht als eine an den Kläger gerichtete Haftungszueage verstanden werden, weil sich aus den Bekundungen des Zeugen nicht entnehmen lasse, daß der Beklagte diese Erklärungen über den Zeugen an die Adresse des Klägers habe richten, sich also des Zeugen als Boten habe bedienen wollen- Hiergegen spreche auch das Verhalten des Zeugen, der anderenfalls seinem Dienstherrn sofort - und nicht erst, wie er zuletzt angegeben habe, zwei Tage später - Mitteilung gemacht hätte. Zud-em habe es sich, wie der Zeuge WHPHV ebenfalls wiederholt bekundet habe, bei den damals besichtigten Schäden nur um geringfügige* Schadens st eilen an Treppenhaus und Fluren des Generalstabsgebäudes gehandelt, während eine Besichtigung der Diensträume gar nicht habe vorgenominen werden können. Auch aus diesem Grunde verbiete sich die Annahme, der Beklagte habe hei dieser Gelegenheit eins Haftung für Schäden übernehmen wollen, die ihm nicht einmal in ihrem damaligen Ausmaß bekannt gewesen seien. Gegen diese Würdigung der Beweisaufnahme der in Hede stehenden Äußerungen des Beklagten-hat die Hevision nichts Entscheidendes vorzubringen vermocht, und sie läßt auch einen in der Hevisionsinstanz beachtlichen Hechtsirrtum nicht erkennen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber die in Hede stehenden dritten Personen gegenüber gemachten Äußerungen - wenn man berücksichtigt, daß der Zeuge BMHÜ nur zufällig bei der Schadensbesichtigung anwesend war und der Zeuge W MBB ebenfalls einen Auftrag zur Durchführung von Ver-'hendlungen mit dem Beklagten nicht hatte, der Beklagte seine Äußerungen auch nicht über die Zeugen an den Kläger gerichtet hat und gerichtet wissen wollte - zu einer Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus ”culpa in contrahendo11 nicht aus. Die in Hede stehenden Äußerungen des Beklagten hätten als ein die Haftung des Beklagten aus "Verschulden bei Vertragsverhand-lungen" auslösendes Verhalten allenfalls dann von Bedeutung werden können, wenn der Beklagte hätte erkennen müs-
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sen, daß der Kläger auf diese - zwar gar nicht für ihn be-, stimmten - Erklärungen so vertraute, wie wenn sie ihm gegenüber abgegeben wären» Für eine solche Annahme fehlt es Jedoch nach dem Parteivortrag an Jeglichem Anhaltspunkt. Abgesehen davon müßte es als äußerst zweifelhaft erscheinen, daß derartige - mehr oder weniger beiläufig gemachten - Äußerungen unter den gegebenen Umständen überhaupt geeignet sein konnten, bei dem Kläger die Annahme zu recht-fertigen, der Beklagte werde für die Schäden einstehen.

3.) Nach alledem kann auf das vorstehend erörterte Verhalten der Beklagten eine Haftung aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen nicht gegründet worden, und zwar auch dann nicht, w«nn man dieses Verhalten"nicht nur Jeweils in seinen Einzelheiten prüft, sondern das Gesamtvorhalten in seinem Zusammenhang würdigt und dabei die schließlich noch von der Revision herangezogenen Gesichtspunkte (insbesondere Schadensregulierung durch die Beklagte bei Schadensfällen endeuerUnternehmer, "Zugeständnisse” des Beklagten, er habe zunächst ausweichende Antworten gegeben und der Kläger habe einmal mit ihm darüber gesprochen, daß die Heparaturarbeiten sich durch Lohnzuschläge für Sonntagsarbeiten verteuern würden) mit in den Kreis der Erwägungen zieht» Denn auch das Gesamtverhalten der Beklagten ,- v/ie es sich nach den-getroffenen Pest Stellungen und selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision darstellb, konnte dem Kläger bei einer vernünftigen Würdigung der Sachlage keine ausreichende Veranlassung für die Annahme geben, nunmehr mit einem Einstehen der Beklagten für die in Betracht kommenden - verhältnismäßig sehr hohen - Schäden fest rechnen, schon Aufwendungen zu Lasten der Beklagten machen und von fristgerechten Maßnahmen gegen seine Lieferanten Abstand nehmen zu können.
La die Ablehnung. einer Haftung aus den vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkten zu rechtlichen Bedenken keine Veranlassung gibt, und eine sonst noch in Betracht
 
zu ziehende Haftungsgrundlage nicht ersichtlich ist, erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet und muß zurückgewiesen werden o
Eie Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen«.
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