Die Klage ist, soweit sie auf Zahlung geht, bezüglich der Rentenansprüche fUr November und Dezember 1930 sov/ie wegen Sachschäden im Gesamtbetrags von 956 DM dem Grunde nach zu 2/3 für berechtigt erklärt werden5 im übrigen hat das Berufungsgericht die auf Zahlung gehende Klage abgewiesen, weil die allein aus dem Kraftfahrzeuggesetz zu rechtfertigende Rente wegen entgangenen Einkommens in der entstandenen Höhe (2/5) auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei* In den Gründen ist weiter aus-geftihrt, daß das laudgerichtlich© Urteil sich nicht auf die feststellungsanträge beziehe; Aufrechnungsansprüche müßten die Beklagten im*Betragsverfahren geltend machen * Die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser sich gegen die wegen Durchgreifens des Entlastungsbeweises erfolgten Verneinung einer Haftung des beklagten Landes aus § 831 BGB wandte - das beklagte Land war vom Landgericht nur aus § 839 BGB i. Die beiden Beklagten haben Anschlußrevisioh eingelegt und beantragt, die Klage auch insoweit abzuv/eisen, als das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben hat. Der Kläger hatte Anschlußberafung eingelegt, um auf diese Weise zu erreichen, daß die Haftung des beklagten Landes auch aus § 831 BGB ausgesprochen wird* Las Berufungsgericht hat die Anschlr.ßberufung des Klägers für zulässig angesehen; dem Kläger sei durch das landgerichtliche Urteil dem Grunde nach zwar alles zugesprochen worden; die Anschlußberufung setze jedoch keine Beschwer voraus; sie könne auch lediglich zu dem Zweck eingelegt werden, eine dem Anschließenden günstiger erscheinende rechtliche Begründung des ihm im Ersturteil zugesprochenen Anspruchs zu erreichen. Las gilt auch für den Pall, daß der einheitliche prozessuale Klageanspruch auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, jedenfalls dann, wenn sich diese Gründe - wie hier § 831 BGB und § 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG - gegensei big ausschließen. Art 34 GG abgewiesen wird, erwächst dem Kläger aus der Entscheidung der ersten Instanz über den Klagegrund des § 831 BGB kein Nachteil, etwa weil der Kläger gegen diese Entscheidung nicht vorgegangen ist und deshalb die Entscheidung über die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB in Rechtskraft erwachsen wäre; das besagt auch der vom Kläger angesogene Aufsatz von iCicolini (NJW 1955, 615) nicht, wenn er richtig verstanden wird* Auf Grund der von den Beklagten gegen ihre Verurteilung aus § 839 BGB i.V* m* Art. 34 GG entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für gegeben ansah, so konnte es die Klage auf Grund der Berufung der Beklagten erst abweisen, wenn es geprüft hatte, ob der prozessuale Klageanspruch aus anderen Klagegründen, die mit den vom Landgericht bejahten Klagegründen (§ 833 BGB i.V.m.Art. 34 GG) in Gesetzeskonkur-• renz stehen, gerechtfertigt war, und wenn es eine* solche Rechtfertigung des Klageantrages für nicht gegeben ansah« Der Umstand, daß im Tenor des Berufungsurteils über die Anschlußberufung des Klägers nicht entschieden worden ist, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen, weil sich bei einem Zusammenhalt von Tenor und Gründen des Berufungsurteils ergibt, daß das Berufungsgericht über die Anschlußberufung des Klägers zur Sache entschieden bat« Zu prüfen ist sodann, worüber das Landgericht entschieden hat, und was auf Grund der Berufung der Beklagten in den Berufungsrechtszug gelangt isto Bas Berufungsgericht meint, der Tenor des landgerichtlichen Urteils, ,!Ber Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt”, in Verbindung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, die als Prozeßgrundlage für das Urteil auf § 304 ZPO und nicht auf § 301 ZPO verweisen, und die auch weder das Peststellungsinteresse für.beide Fest-stellungsanträge des Klägers, noch die Aktivlegitimation des Klägers für den Peststellungsanspruch v/egen der Verpflichtung sum Ersatz des seiner Witwe und seinen Kindern drohenden Schadens auB NichtZustandekommen einer pensions-■ Das war aber nur möglich in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß derartige Feststellungsansprüche tatsächlich bereits endgültig und nicht nur (unzulässigerweise) dem Grunde nach zugesprochen werden sollten« Hier bietet das landgerichtliche Urteil jedoch Anhalt für die Annahme, das Landgericht habe die Feststellungsansprüche überhaupt nicht, al^o auch nicht dem Grunde nach zuerkennen wollen® Hs fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jede Erörterung des Feststellungsinteresses und hinsichtlich des zweiten Festst elluugsant rages die Prüfung der Aktivlegitimation und der notwendigen genauen Bezeichnung der Berechtigten® Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß das Landgericht über die Feststellungsanträge nicht entschieden hat® Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, inwieweit die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich der Feststeiiungsanträge eingelegt war und eine Entscheidung erforderte® Beide Streitteile einschließlich ihrer Berufungsanwälte sind nämlich, wie sich aus ihren Schriftsätzen zu dem Streitwert des Berufungsrechtszuges ergibt (Schriftsatz der Beklagten vom 11® I'ürc 1955 und tfchrift-satz des Klägers vom 18, 3fiärz 1955), davon ausgegangen, daß das Landgericht auch über die Feststellungsanträge [ entschieden habe, und daß deshalb die Sache auch hinsichtlich der Feststeiiungsanträge in den Berufungsrechtezug erwachsen sei« Die Berufung der Beklagten war nun, soweit sie sich auf die Feststellungsanträge erstreckt, nicht etwa unzulässig«. Die Sache ist daher in einem solchen Falle jedenfalls insoweit in den Berufungsrechtszug erwachsen, als es sich um die Frage handelt, ob das Landgericht über die Feststellungsanträge erkannt hat oder nicht. Auf diese so verstandene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin klargestellt, daß über die Feststellungsanträge nicht entschieden ist. Mit der Revision verlangt der Kläger aber nicht nur, daß diese Klarstellung des landgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht beseitigt wird, sondern darüber hinaus, daß über die Feststellungsanträ- * ge bereits im Revisionsrechtszug materiell entschieden werde« Diese Revision ist unbegründet, weil das Beru- Die Sache ist bei die ser nur das landgerichtliche Urteil klarstellenden Entscheidung hinsichtlich der Peststellungsansprüche nicht in einer V/eise in den Revisionsrechtszug erwachsen, die eine Sachentscheidung über«die Peststellungsanträ-ge zuläßt- Insoweit ist die Revision daher unbegründet; desgleichen ist sie auch unbegründet, soweit damit die vom Berufungsgericht vcrgenommene Klarstellung des landgerichtlichen Urteils angegriffen worden ist« Die Revision des Klägers rügt vor allem Verletzungen des § 286 ZPO- Eines Eingehens auf diese formelle Rüge bedarf es jedoch nur „am Rande, weil das ange-fochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung wHegen materieller Rechtsverstöße nicht aufrecht erhalten werden kann; auch kann das angefochtene Urteil mangels hinreichender Sachaufklärung weder mit anderer Begründung aufrechterhalten werden, noch kann - ebenfalls mangels hinreichender Sachaufklärung - auf die Revisionen der Parteien anders entschieden werden, als*das Berufungsgericht erkannt hat« mit Art«, 34 6*Gr hafte, nicht entscheiden zu brauchen, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Nachweises eines Verschuldens des tätig gewordenen Bediensteten, des Beklagten zu 1), ausschieden« Babei hat das Berufungsgericht übersehen, daß durch die Staatshaftung aus Art« 34 GG,falls diese gegeben wäre, die persönliche Haftung des Bediensteten gegenüber dem Geschädigten auch im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ausgeschlossen sein würde, weil die Haftung des Pahrers aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ebenfalls eine Haftung für - allerdings nur vermutetes - Verschulden ist und im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorliegen hoheitlichen Handelns die Staatshaftung an die Stelle der persönlichen Haftung des tätig gewordenen Bediensteten tritt« Bas hat das Reichsgericht (RGZ 1'i2: 98t 140, 415 bereits für die Staatshaftung aus Art. 131 Weimarer Verfassung ausgesprochen; Gleiches muß auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art« 54 GG gelten« Bine persönliche Haftung des Bediensteten nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes greift demnach nur dann Platz, wenn eine Staatshaftung aus Art« Bas Berufungsgericht hätte also die Präge, ob das beklagte Band aus Art« 54 GG haftet, nicht dahingestellt sein lassen dürfen, wenn es, wie geschehen, den Beklagten zu 2) verurteilte« Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher • Entscheidend ist, welche Aufgaben die Bayerische Lagerversorgung z« Zto des Unfalls zu erfüllen hatte und wie das •Unternehmen Lagerversorgung" zu dieser Zeit organisiert war, Ben Namen "Bayerische Lagerversorgung" hat die Einrichtung, deren Fahrer der Beklagte zu 1) war, durch die Bekanntmachung der bayerischen Staatsregierung über den Beauftragten für Lagerversorgung (Organisation Steffen) vom 7. nicht vor, weil die Versorgung solcher Lager mit den zu ihrer Einrichtung und Unterhaltung erforderlichen Wirtschaft sgütern auch durch Privatleute erfolgen Icönnte, ohne daß damit die Beurteilung dieser Lager selbst als hoheitliche Anstalten, in Widerspruch stehen würde» In solchen Pallen kommt es, wie der Senat stets angenommen hat (vgl. zu demal dieses Verfahren verlangt worden ist unter gleich • zeitigem Hinweis auf die fiskalische Natur, der Lagerversorgung • Bin Abhilfeverfahren findet nämlich nach Arto 2 Bay AG zur ZPO und KO vom 23* Jebruar'1879 (Bay. BS III 143) allgemein bei "Ansprüchen gegen den Piskus" statt und nicht etwa nur bei Ansprüchen aus § 839 BGB i« Vo m.Art, 34 GG. Damit steht fest, daß die persönliche Haftung des Beklagten zu 1), auch die aus dem Kraftfahrzeuggesetz sich ergebende Haftung als Kraftwagenführer, nicht durch die Staatshaftung (Art* 34 GG) beseitigt ist. Einer Erörterung, ob der Beklagte zu 1) sich auf die Erleichterungen des § 839 BGB für Beamte, die eine ihnen dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, auch wegen der Pahrerhaftung aus Kraftfahrzeuggesetz berufen kann, bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 1) nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden hat. 2.) Bas angefochtene Urteil ist auch, soweit die Klage aus unerlaubter Handlung gegen das beklagte Land abgewiesen worden ist, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu halten. Hur wenn das Berufungsgericht mit dem von ihm aufgestellten Satz hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, eine Haftung aus § 831 BGB entfalle deshalb, weil überhaupt nicht erwiesen sei, der beklagte Fahrer, der Ver~ richtungsgehilfe des beklagten Landes, habe dem Kläger Schaden zugefügt, kannte dem Berufungsgericht gefolgt Werdens denn der Geschädigte muß die 7evletzungshand- • lung beweisen (3GHZ 24, 21)«, So eng hat das Berufungsgericht den wiedergegebenen Satz aber nicht verstanden» Seine Ausführungen auf S« 12 bis 13 des Urteils sind zwar insofern irreführend, als es dort auch die "Verursachung" verneint; 3e(*och wird der Ausdruck "Verursachung" nicht in dem Sinn gebraucht, es bestehe kein Ursachen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit deB beklagten Fahrers und dem Unfall* Vielmehr wird gerade in diesem Zusammenhang zweimal betont, es sei nicht bewiesen, daß der Schaden "durch unerlaubte Handlung herbeigeführt" worden sei- Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht nur ein. Land bestellt war, und’ dem dem Kläger zugefügten Schaden verneint das Berufungsgericht nichtP Es hat ihn vielmehr bejaht; denn es geht von einer Haftung des beklagten Fahrers auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes aus. des vom Fahrer bedienten Kraftfahrzeuges ereignet hat« Zum «Betrieb des Kraftfahrzeuges« war der Fahrer aber gerade von dem beklagten Lande«bestellt« im Sinne des § 831 BGB« Hat aber, wie hier, das Berufungsgericht in einer nicht angegriffenen Weise festgestellt - was sich im übrigen auch ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt daß der Kläger bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Kraftfahrzeuges verletzt worden ist, so ist damit auch erwiesen, daß von dem zur Führung des Kraftfahrzeuges «Bestellten« dem Kläger ein Schaden «in Ausführung der Verpflichtung«, zu der er von dem beklagten Land bestellt v/orden ist, ein Schaden zugefügt worden ist« Im Rahmen der Haftung des Geschöftsherra aus § 331 BGB geht dieser Beweisnctstand aber zu Lasten des Geschäft sherm, Das Berufungsgericht hätte daher - gerade von seinem Standpunkt aus, die Verschuldensfrage sei ungeklärt geblieben- Ansprüche aus § S31 BCB nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen, mit dem Entfallen einer unerlaubten Handlung des beklagten Fahrers entfalle auch eine Haftung des beklagten Landes als Geschäftsherr., 3o) Das Berufungsgericht hat zwar das Entstehen von Ansprüchen aus dem Kraftfahrzeuggesetz gegen beide Beklagte dem Grunde nach in Höhe von 2/3 bejaht« Es hat jedoch die Rentenansprüche - mit Ausnahme derjenigen für die Monate November und Dezember 1950 - abgewiesen, weil sie bis zur Höhe der Höchstsätze des Kraftfahrzeuggesetzes gemäß § 1542 RVO auf öffentlich-rechtliche Versicherungstrüger übergegangen seien und der Kläger daher nicht klagebefugt (aktiv legitimiert) sei« Aber der Geschädigte kann auch in diesem Falle Schadensersatz bis zur Höhe der neuen Sätze verlangen "soweit es nach den Verhält-nissen des Klägers aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann7 bei Renten jedoch nur für diejenigen Renten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden". Ob das gleiche auch für den beklagten Fahrer gilt, kann iin Re-visionsrechtszug nicht abschließend entschieden werden, weil die Verhältnisse des Fahrers nicht bekannt sind, insbesondere nicht, ob und wie stark sich dessen Einnahmen vor allem im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht haben. 4») Schließlich hat das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens verkannt» 3s hat das Verschulden des beklebten Fahrers nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob »der Unfall nur sbattgefunden habe, weil der Beklagte zu 1) zu schnell gefahren sei, und daß er nicht stattgefunden hätte und nicht hätte stattfinden können, wenn der Beklagte zu 1) langsamer gefahren wäre oder überhaupt gestanden hätte»» Damit ist der Begriff des Verschuldens zu eng gezogen« Schuldhaft handelt nicht nur derjenige, der den Zusammenstoß schuldhaft herbeiführt, sondern auch derjenige, der durch sein verkehrswidriges Verhalten in einer ihm anrechenbaren ".‘eise dazu beiträgt, daß die Folgen des Zusammenstoßes schwerer werden, als wenn er sich verkehrsgerecht verhalten hätteo Daß der beklagte Fahrer durch sein Verhalten mindestens die Schwere des Unfalls mit zu verantworten hal* ten herbeiführen müssen* Beide Fahrer haben sich nach Ansicht des Obergutachtere Verkehrs- und fahrtechnisch falsch verhalten* Da das Berufungsgericht zu diesen Ausführungen keine Stellung nimmt, vielmehr nur auf die Herbeiführung des Unfalls abstellt, hat es den Begriff des Verschuldens verkannt. Die Ausführungen des Obergutachters hätten andererseits dem Berufungsgericht auch Anlaß geben müssen zu prüfen, ob den Kläger selbst ein Mit verschulden wegen verkehre- und fahrtechnischen «falschen Verhaltons« deshalb trifft, weil vielleicht auf dieses Verhalten die Schwere des Unfalls suriickzuführen ist* Da diese Prüfung theoretisch, wenn auch praktisch wenig wahrscheinlich, zu einer dem Kläger ungünstigeren Schadensverteilung nach 1«) Im Hinblick auf die Ausführungen des Obergut' achtens, beide Fahrer hätten Verkehrs- und fahrtochnisch deshalb sich falsch verhalten, weil sie anläßlich der Begegnung mit ihren 2,50 m breiten Fahrzeugen auf der nur 5S 60 n bi-eiten Fahrbahn ihre Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt hätten, wird es prüfen müssen, ob bei dieser Sachlage beide Fahrer oder einer von ihnen den Unfall selbst oder wenigstens dessen Ausmaß•verursacht und verschuldet haben5 dabei wird es den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins• ..prüfen müssen« sacht worden eein könne, sie zwängen aber nicht zu diesem Schlüße Diese ‘Ausführungen sind zu knapp« lös erscheint deshalb angebracht, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung sich mit der Frage ausdrücklich auseinandersetzt, ob aus der Entfernung zwischen dem beschädigten Straßenbaum und der Stelle, an der die Fahrzeuge zu dem Stehen gekommen sind, sich etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen läßt, ob der Anstoß an dem Baum vor dem Unfall erfolgte Lind dann mit größter Wahrscheinlichkeit Ursache des Zusammenstoßes war oder ob er nach dem Unfall erfolgte und deshalb als Unfallursache ausscheidet. 2 o) Gelangt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der beklagte Fahrer schuldhaft gehandelt hat und deshalb auch nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung haftet, so wird das Berufiingsgericht prüfen müssen, ob das beklagte Land außer nach § 8~>i BGB etwa noch aus einem anderen Rechts-grun.de für den nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen haftenden Fahrer einzustehqn hat? ausreichender Haftpflichtversicherung^ Jedoch kann dieses Gesetz auf den vorliegenden Unfall nicht angewendet werden§ denn diese Regelung des Gesetzes gilt nur für die Zukunft* Das ergibt sich aus dem Pehlen von Rückwirkungsbest immungen und daraus, daß die von der Versicherungspflicht Freigestellten die in dem Gesetz vorgesehene Y/irkung durch eine »Versicherung abv/enden können, worauf sie bisher durch gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich hingewiesen waren, sc daß sie bei Rückwirkung des neu.en Gesetzes schlechter gestellt sein würden als für die Zukunft* Deshalb kann auf das neue Gesetz hier nicht zurückgegriffen werden* Aber unabhängig von der neuen gesetzlichen Regelung war es für die vor den neuen Gesetz eingetretenen Unfälle bestritten, ob die von der Versicherungspflicht Befreiten nicht doch schon leisten mußten (vgl* dazu Hüller: Straßenverkehrsrecht 20o Aufl* § 2 des ?flichbversicherungsgesetzes Ab-eohn. I*») Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneut 3n Entscheidung wiederum nur zu einer Verurteilung auf Grund dar Bestimmungen des Kraft fahr zeuggesetzes kommen scllle, wird es bei Erlaß einer Grundv.rceils auch hinsichtlich der bezifferten Ansprüche zweclasäßl-gerweise bereits im Tenor zu dem Ausdruck bringen, daß die Haftung nur aus den Bestimmungen des Krafcfahrzeug-gesetzes dem Grunde nach bejaht wird« ! 5 *) Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, die Umstände substantiiert verzutrsgen, aus deren sie nach ihren Ausführungen im Revisionsrechtszuge folgern, daß auch die RentenanSprüche für die Ilonate November und Dezember !950, soweit diese an sich entstanden sind, auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind und deshalb vom Kläger selbst nicht persönlich geltend gemacht werden können.
Pgr das Nachschlagewerk 2 Nicht für die Amtliche Sammlung 2 2385 093 1) Gesetz* ZPO § 521 Hechtssatzg Eine Ansoblußberufung allein zwecks Abänderung der Gründe ist auch für den Pall unzulässig? daß der einheitliche prozessuale Klageansjmch auf verschiedene sich gegenseitig ausschließende Klagegründe gestützt ist, von denen jeder den Klaganspruch in voller Höhe rechtfertigte 2) Gesetz* GG Art« 34| StVG § 18 Rechtssatzs Bei Eingreifen 3er Amtshaftung aus Arte 34 GG ist die persönliche Haftung des Bediensteten Pahrers eines Kraftfahrzeuges.gegenüber dem Geschädigten auch im Rahmen des § 18 StVG ausgeschlossen* 3) Gesetz* GG Art, 34 Rechtssatzs Die Tätigkeit als Kraftfahrer der bayerischen lager-versorgung” war in der Zeit nach dem Organisationserlaß vom 7* Pebruar 1950 (Bay StAnz 1950 Nr* 6 Sc 2) keine hoheitliche Tätigkeit, 4) Gesetz* BGB § 831 Rechtssatz* Hat sich bei "dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs" ein Unfall ereignet, und haftet wegen des entstandenen Schadens der Fahrer nach § 18 StVG? so trifft den Geschäftsherrn, der den Fahrer zu dem Betriebe des Fahrzeugs "bestellt” hat, die Beweislast dafür, daß der Fahrer eich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat» 5) Gesetz* StVG § 12* Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16» Juli 1957 (BGBl, I 710) Art. 7 Rechtssatzs Zur Frage, wann die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung im Umfange der erhöhten Rentenbeträge nach dem Gesetz vom 16. Juli 1957 gegeben sind. Aktenzeichens III ,ZR 184/56 jüG Regensburg Urteil des BGH vom 24» Februar 1958 OJ.G Nürnberg Verkündet laut Protokoll • am 24« Februar 1958 Fieser, Jusfcisangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes xii dem Beohtsstreit des PostJcraftf ahrers Bichard istraße A, in B Klägers, Berufungsbeklagten, Änschlußberufungs-klägers, Bevisionsklägers und Anschlußrevisions beklagten, - Prozeßbevollraächtigters Bechtsanwalt gegen 1) tfahrer Konrad in N| derMCraftfahrer : SflHBstraßefll 2) den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle in Begensburg des Landes Bayern, Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Bevisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Proseßbevolliaächtigters Bechtsanwalt Br« i i hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '3* Februar 1958 unter Uit-wii-kung des Senatspräsidenten Prof« Br, Geiger sowie der Eundesrichter Brr Pagendarm, Br» /• rndt, Br- Wo 1 any und Br. Hußla für Becht erkannt} 1) Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23o Hai 1956 wird, soweit sic sich auf die Pest st elj.ungsant rüge bezieht, mit der IJaßgabe o _ zurückgewiesen, daß das angefocbt&ne urteil insoweit folgendermaßen gefaßt wird* Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 15 * Dezember 1954 dahin ergänzt* Die Entscheidung Uber die FeststellungsAnträge bleibt Vorbehalteno 2) Auf die Revisionen der Parteien wird das ange-fochtene Urteil im übrigen aufgehoben, 4 Die Sache wird in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - zurückverwiesen« Von Rechts wegen | i I 4 Tatbestand s Der Kläger stieß mit einem Omnibus der Deutschen Bundespost, den er als Postkraftfahrer steuerte, am 3« November 1950 gegen 7,5G Uhr auf der Bundesstraße 8, von Sehönach in Richtung Regensburg fahrend, mit einem ihm entgegenkommenden der Bayerischen Lagerversorgung gehö- * renden Lastkraftwagen nebst Anhänger, der von dem Beklag- ' ^ ten zu 1' gesteuert wurde, zusammen» Der Lastkraftwagen und der Omnibus waren auf der nur 5,60 m breiten Straße aneinander vorbeigekommen* Der Zusammenstoß erfolgte zwischen Omnibus und Anhänger, und zwar dergestalt, daß beide mit ihrer linken Vorderseite aufeinanderstießen» Der Omnibus war so gebaut, daß sich Hotcr und Kühler nicht i vor dem Fahrer befanden (sog* Trambus-Bauweise)^ Omnibus und Lastwagen hatten eine Breite von je 2,5C m; der Anhänger war etwas schmaler als der Zugwagon* Der Kläger behauptet, mit einer Stundengeschwindigkeit von 30 - 35 km/st, der Beklagte zu 1), mit einer solchen von 20 km/st gefahren zu sein» Beide Fahrer behaupten, die äußerste rechte Straßenseite ihrer Fahrtrichtung benutzt zu haben« Am Unfalltage regnete es etwas5 die Straße war feucht« Der Kläger wurde bei dem Unfall sehr s chwer verletzt» Er erlitt einen mehrfachen Schädelbruch mit Gehirns ehädigung, verschiedene Verletzungen an Körper und Beinen? das linke Bein mußte ihm unter dem Knie amputiert werden? er ist seitdem praktisch erwerbsunfähig» Der Beklagte zu 1) ist im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu 40 DM Geldstrafe verurteilt worden* i Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß der Beklagte zu 1) während des Aneinandervorbeifahrens der Fahrzeuge nur mit dem Motor gebremst habe5 dadurch sei der Anhänger ins Schleudern geraten und sei zunächst gegen einen rechts von seiner Fahrtrichtung stehenden Straßenbaum geschleudert und dann gegen den Omnibus gedrückt worden* Der Kläger verlangt wegen Verdienstausfallfe und wegen Sachschäden 2 130 DM nebst 2insen, ferner begehre er Verurteilung der Beklagten zu monatlichen Rentenzahlungen wegen entgangenen Verdienstes, und zwar in Höhe von 154,— DM für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis Io Januar 1957, 175,— DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis Io Januar 1967, 229,— DM vom 1» Januar 1967 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres» Er beantragt weiter, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 15 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Endlich beantragt erg festzustellen, daß die Beklagten gesamtverbindljch schuldig seien, dem Kläger für den Fall, daß er das 65. Lebensjahr erreiche und überschreite, den Schaden zu ersetzen, den er durch den Y/egfall der Pension erleide, die ihm zugestanden hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, festzustellen, daß die Beklagten gesamtvcrbindllck schuldig seien, für den Fall des Todes des Klägers seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleiden, daß die Witwenpension nebst Kinderzuüage wegfüllt9insbesondere aber den Schaden,, den sie erleiden, wenn der Kläger infolge des Unfalls vorzeitig stirbt* Die Beklagten beantragen Klageabweisung* Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) sei ordnungsmäßig gefahren« Das beklagte Land hat geltend gemacht, es habe den Beklagten zu 1) sorgfältig ausgewählt und überwacht und hafte daher nicht aus § 831 BUB* Beide Beklagten verneinen das Vorliegen einer Haftung aus § 839 BUB i* V- i. Art* 34 GG, weil die Bayerische Lagerversorgung ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken des bayerischen Staates diene* Das beklagte Land hat hilfsweise wegen angeblichen aus Anträgen entstandenen Av.sbesserungsko-sten in Höhe von 864,32 DM die Aufrechnung erklärt* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden. Die Klage ist, soweit sie auf Zahlung geht, bezüglich der Rentenansprüche fUr November und Dezember 1930 sov/ie wegen Sachschäden im Gesamtbetrags von 956 DM dem Grunde nach zu 2/3 für berechtigt erklärt werden5 im übrigen hat das Berufungsgericht die auf Zahlung gehende Klage abgewiesen, weil die allein aus dem Kraftfahrzeuggesetz zu rechtfertigende Rente wegen entgangenen Einkommens in der entstandenen Höhe (2/5) auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei* In den Gründen ist weiter aus-geftihrt, daß das laudgerichtlich© Urteil sich nicht auf die feststellungsanträge beziehe; Aufrechnungsansprüche müßten die Beklagten im*Betragsverfahren geltend machen * Die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser sich gegen die wegen Durchgreifens des Entlastungsbeweises erfolgten Verneinung einer Haftung des beklagten Landes aus § 831 BGB wandte - das beklagte Land war vom Landgericht nur aus § 839 BGB i. 7. i. Art. 34 GG ■ » ■ '■ für haftpflichtig angesehen worden - ist in den Gründen des Berufungsurteils für zulässig angesehen, aber als unbegründet zurückgewiesen worden* im Tenor des Berufungs-urteils ist die Anschlußberufung nicht erwähnt. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wobei er davon ausgehl, das Landgericht habe auch hinsichtlich der Feststellungsanträge: zu seinen Gunsten erkannt. Die beiden Beklagten haben Anschlußrevisioh eingelegt und beantragt, die Klage auch insoweit abzuv/eisen, als das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben hat. Beide Parteien bitten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen• ^^^eidungsgründe^s. I. Das Landgericht hat die Klage - wenn man die Peststellungsanträge außer betracht läßt - dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen ist ausgeführt, daß das beklagte Land sich zwar nach § 831 BGB entlastet habe, daß es aber für das Verhalten des Beklagten zu 1) nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu haften habe. Der Kläger hatte Anschlußberafung eingelegt, um auf diese Weise zu erreichen, daß die Haftung des beklagten Landes auch aus § 831 BGB ausgesprochen wird* Las Berufungsgericht hat die Anschlr.ßberufung des Klägers für zulässig angesehen; dem Kläger sei durch das landgerichtliche Urteil dem Grunde nach zwar alles zugesprochen worden; die Anschlußberufung setze jedoch keine Beschwer voraus; sie könne auch lediglich zu dem Zweck eingelegt werden, eine dem Anschließenden günstiger erscheinende rechtliche Begründung des ihm im Ersturteil zugesprochenen Anspruchs zu erreichen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision des beklagten Landes; diese hält die Anschlußberufung des Klägers für unzulässig. Lie Anscblußberufung setzt zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Beschwer voraus. Jedoch ist die Anschlußberufung nur da zulässig, wo das Begehren - das Petitum - des Anschlußberufungsklägers auf mehr geht, als ihm das angefochtene Urteil zugesprocher. hat. Wf?nn das im einzelnen der Pall ist, •braucht hier nicht bis ins Letzte entschieden zu werden. 9 Nach allgemeiner Ansicht (Stein-Jonas 18- Aufl. § 521 Anm. I 1; Baumbach 25* Aufl, § 521 Anm. 1 B; Wieczorek § 521 B IV c; RG in JW 1896, 597/8) ist eine Anschließung allein wegen Abänderung der Gründe nicht zulässig. Las gilt auch für den Pall, daß der einheitliche prozessuale Klageanspruch auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, jedenfalls dann, wenn sich diese Gründe - wie hier § 831 BGB und § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG - gegensei big ausschließen. Irgend ein schutzwürdiges Interesse an der Einlegung der Anschlußberufung ist - 8* - * nicht zu erkennen, wenn dem Kläger sein Anspruch im vollen Umfang dem Grunde nach aus § 839 BGB i. V* m» Art* 34 GG zugesprochen worden ist, auch wenn dabei ausgeführt wird, Ansprüche aus § 831 BGB beständen nicht, weil der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt sei* Für das Höheverfahren ist es belanglos, ob die Klage aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrunde gerechtfertigt istg in beiden Fällen ist voller Schadensersatz nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung zu leisten* Auch wenn - wie das hier im Berufungsrechtszug geschehen ist - die Klage aus § 839 BGB i* V. m. Art 34 GG abgewiesen wird, erwächst dem Kläger aus der Entscheidung der ersten Instanz über den Klagegrund des § 831 BGB kein Nachteil, etwa weil der Kläger gegen diese Entscheidung nicht vorgegangen ist und deshalb die Entscheidung über die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB in Rechtskraft erwachsen wäre; das besagt auch der vom Kläger angesogene Aufsatz von iCicolini (NJW 1955, 615) nicht, wenn er richtig verstanden wird* Auf Grund der von den Beklagten gegen ihre Verurteilung aus § 839 BGB i. V* m* Art* 34 GG eingelegten Berufung ist nämlich nach § 557 ZPO über den vom Landgericht zuerkannten prozessualen Anspruch in vollem Umfang zu entscheiden. Zu diesem prozessualen Anspruch gehören aber auch die in Gesetzeskonkurrenz stehenden materiellrechtlichen Ansprüche (Rosenbergs Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl* § S8 II 3 a S. 405), wie hier die materiellrechtlichen Ansprüche aus § 831 BGB und die aus § 839 BGB i. Ve m* • Art. 34 GG. Etwas anderes will auch Wieczorek (ZFO § 521 Anm. B IV c ) nicht sagen, wenn er ausführt $ "Soweit bei Grundurteilen nur bestimmten Klagegründen entsprochen wird, darf der Kläger mit der Anschließung auch auf andere Klagegründe übergehen, und zwar in der Berufungsinstanz - 9 gleichviel? ob sie abgesprochen wurden oder nichts Denn Wieczorek verweist dazu auf seine eigene Anmerkung E X * b zu § 304 ZPO5 dort ist aber gerade von solchen Klage-gründen die Rede? die sich der Höhe nach nicht decken? wie sich aus den angesogenen Entscheidungen (z„ B» RGZ* 62, 337 ^397) ergibto Pür verschiedene Klagegründe, die den geltend gemachten prozessualen Anspruch dagegen in voller Höhe rechtfertigen, gelten die Ausführungen von* Wieczorek erkennbar nicht« V/enn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Ansprüche aus § 839 i. V* m. Art. 34 GG entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für gegeben ansah, so konnte es die Klage auf Grund der Berufung der Beklagten erst abweisen, wenn es geprüft hatte, ob der prozessuale Klageanspruch aus anderen Klagegründen, die mit den vom Landgericht bejahten Klagegründen (§ 833 BGB i. V. m. Art. 34 GG) in Gesetzeskonkur-• renz stehen, gerechtfertigt war, und wenn es eine* solche Rechtfertigung des Klageantrages für nicht gegeben ansah« Die Anschlußberufung des Klägers ist also vom Berufungsgericht zu Unrecht für zulässig erachtet und dann als unbegründet angesehen worden. Sie war auf die Anschlußrevision des beklagten Landes daher als unzulässig zu verwerfen. Der Umstand, daß im Tenor des Berufungsurteils über die Anschlußberufung des Klägers nicht entschieden worden ist, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen, weil sich bei einem Zusammenhalt von Tenor und Gründen des Berufungsurteils ergibt, daß das Berufungsgericht über die Anschlußberufung des Klägers zur Sache entschieden bat« # II 0 Zu prüfen ist sodann, worüber das Landgericht entschieden hat, und was auf Grund der Berufung der Beklagten in den Berufungsrechtszug gelangt isto Bas Berufungsgericht meint, der Tenor des landgerichtlichen Urteils, ,!Ber Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt”, in Verbindung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, die als Prozeßgrundlage für das Urteil auf § 304 ZPO und nicht auf § 301 ZPO verweisen, und die auch weder das Peststellungsinteresse für.beide Fest-stellungsanträge des Klägers, noch die Aktivlegitimation des Klägers für den Peststellungsanspruch v/egen der Verpflichtung sum Ersatz des seiner Witwe und seinen Kindern drohenden Schadens auB NichtZustandekommen einer pensions-■ berechtigten Anstellung erörtern, ergebe, daß das Landgericht nur über die Zahlungsanträge ein Grundurteil gefällt, dagegen über die PestStellungsanträge überhaupt nicht erkannt habe* Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers; sie meint, das Landgericht habe auch über die Peststellungsanträge erkannt« Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, z« B. das insoweit in BGHZ 13, 81 und in NJY/ 1954? 1160 nicht veröffentlichte Urteil vom 8, April :954 III ZR 41/53 S, 12/13? BGHZ 7, 331) ist der wahre Sinn des Urteilsspruchs aus Tenor und Entscheidungsgründen zu ermitteln. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß über unbezifferte PestStellungsansprüche - wie hier - nicht dem Grunde nach erkannt werden kann. Demzufolge hat der jetzt erkennende Senat häufig Urteile« die bei dem Geltendmachen von Leistungs- und unbezif- ferten FeststellungsansprUchen den "Klageanspruch" ‘ dem Grunde nach als gerechtfertigt erklärten, dahin verstanden, daß nur über die leistungsansprüche dem Grunde nach erkannt war, die Feststellungsansprüche dagegen als solche durch Teilurteil endgültig zuerkannt sein sollten® Das war aber nur möglich in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß derartige Feststellungsansprüche tatsächlich bereits endgültig und nicht nur (unzulässigerweise) dem Grunde nach zugesprochen werden sollten« Hier bietet das landgerichtliche Urteil jedoch Anhalt für die Annahme, das Landgericht habe die Feststellungsansprüche überhaupt nicht, al^o auch nicht dem Grunde nach zuerkennen wollen® Hs fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jede Erörterung des Feststellungsinteresses und hinsichtlich des zweiten Festst elluugsant rages die Prüfung der Aktivlegitimation und der notwendigen genauen Bezeichnung der Berechtigten® Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß das Landgericht über die Feststellungsanträge nicht entschieden hat® Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, inwieweit die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich der Feststeiiungsanträge eingelegt war und eine Entscheidung erforderte® Beide Streitteile einschließlich ihrer Berufungsanwälte sind nämlich, wie sich aus ihren Schriftsätzen zu dem Streitwert des Berufungsrechtszuges ergibt (Schriftsatz der Beklagten vom 11® I'ürc 1955 und tfchrift-satz des Klägers vom 18, 3fiärz 1955), davon ausgegangen, daß das Landgericht auch über die Feststellungsanträge [ entschieden habe, und daß deshalb die Sache auch hinsichtlich der Feststeiiungsanträge in den Berufungsrechtezug erwachsen sei« Die Berufung der Beklagten war nun, soweit sie sich auf die Feststellungsanträge erstreckt, nicht etwa unzulässig«. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils, der Klageanspinxch sei gerechtfertigt, ließ nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Urteils gründen - in einer jeden Streit und Zweifel ausschließenden Weise erkennen, über die Feststellungsanträge habe das Landgericht nicht entschieden» Vielmehr zeigt gerade die ursprünglich von beiden Parteien vertretene Auffassung, auch hinsichtlich der Feststellungsanträge sei der Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug erwachsen, daß das landgerichtliche Urteil insoweit unklar war*. Mit Rücksicht auf diese Unklarheit des landgerichtlichen Urteils hatten die Beklagten ein Interes.se daran, das landgerichtliche Urteil gerade wegen seiner Unklarheit anzufechten, damit aus der Unklarheit ihnen ein Nachteil wegen teilweiser Rechtskraft (Zuerkennung der Feststellungsanträge) nicht erwachsen würde. Die "Be-schwer", die in solchen Unklarheiten eines Urteils liegt, rechtfertigt daher die “Einlegung der Berufung. Die Sache ist daher in einem solchen Falle jedenfalls insoweit in den Berufungsrechtszug erwachsen, als es sich um die Frage handelt, ob das Landgericht über die Feststellungsanträge erkannt hat oder nicht. Auf diese so verstandene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin klargestellt, daß über die Feststellungsanträge nicht entschieden ist. Mit der Revision verlangt der Kläger aber nicht nur, daß diese Klarstellung des landgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht beseitigt wird, sondern darüber hinaus, daß über die Feststellungsanträ- * ge bereits im Revisionsrechtszug materiell entschieden werde« Diese Revision ist unbegründet, weil das Beru- fungsgericht das landgerichtliche Urteil, wie obeti bereits ausgeführt, richtig ausgelegt und infolgedessen auch zutreffend klargestellt hat. Die Sache ist bei die ser nur das landgerichtliche Urteil klarstellenden Entscheidung hinsichtlich der Peststellungsansprüche nicht in einer V/eise in den Revisionsrechtszug erwachsen, die eine Sachentscheidung über«die Peststellungsanträ-ge zuläßt- Insoweit ist die Revision daher unbegründet; desgleichen ist sie auch unbegründet, soweit damit die vom Berufungsgericht vcrgenommene Klarstellung des landgerichtlichen Urteils angegriffen worden ist« Jedoch erschien es zweckmässig, die vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommene Klarstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Peststellungsanträge nicht r.ur in den G-ründen zu erörtern, sondern auch im Tenor aussudrücken- Entsprechend wurde der Tenor des landgerichtlichen und des oberlandesgerichtlichen Urteils ergänzt« in« Die Revision des Klägers rügt vor allem Verletzungen des § 286 ZPO- Eines Eingehens auf diese formelle Rüge bedarf es jedoch nur „am Rande, weil das ange-fochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung wHegen materieller Rechtsverstöße nicht aufrecht erhalten werden kann; auch kann das angefochtene Urteil mangels hinreichender Sachaufklärung weder mit anderer Begründung aufrechterhalten werden, noch kann - ebenfalls mangels hinreichender Sachaufklärung - auf die Revisionen der Parteien anders entschieden werden, als*das Berufungsgericht erkannt hat« 1«) Bas Berufungsgericht nimmt an,-der Beklagte zu 1) hafte als Pahrer aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ..Bas Berufungsgericht glaubt darüber, ob das beklagte Band aus §‘839 BGB i« V. mit Art«, 34 6*Gr hafte, nicht entscheiden zu brauchen, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Nachweises eines Verschuldens des tätig gewordenen Bediensteten, des Beklagten zu 1), ausschieden« Babei hat das Berufungsgericht übersehen, daß durch die Staatshaftung aus Art« 34 GG,falls diese gegeben wäre, die persönliche Haftung des Bediensteten gegenüber dem Geschädigten auch im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ausgeschlossen sein würde, weil die Haftung des Pahrers aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ebenfalls eine Haftung für - allerdings nur vermutetes - Verschulden ist und im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorliegen hoheitlichen Handelns die Staatshaftung an die Stelle der persönlichen Haftung des tätig gewordenen Bediensteten tritt« Bas hat das Reichsgericht (RGZ 1'i2: 98t 140, 415 bereits für die Staatshaftung aus Art. 131 Weimarer Verfassung ausgesprochen; Gleiches muß auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art« 54 GG gelten« Bine persönliche Haftung des Bediensteten nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes greift demnach nur dann Platz, wenn eine Staatshaftung aus Art« 34 GG nicht gegeben ist. Bas Berufungsgericht hätte also die Präge, ob das beklagte Band aus Art« 54 GG haftet, nicht dahingestellt sein lassen dürfen, wenn es, wie geschehen, den Beklagten zu 2) verurteilte« Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher • die Haftung dee Beklagten zu 1} nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes über Fahrer von Kraftfahrzeugen nicht aufrechterhalten werden. Jedoch ergibt die Prüfung, daß der Beklagte zu 1) bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer der Bayerischen Lagerversorgung nicht hoheitlich gehandelt hat« * • Entscheidend ist, welche Aufgaben die Bayerische Lagerversorgung z« Zto des Unfalls zu erfüllen hatte und wie das •Unternehmen Lagerversorgung" zu dieser Zeit organisiert war, Ben Namen "Bayerische Lagerversorgung" hat die Einrichtung, deren Fahrer der Beklagte zu 1) war, durch die Bekanntmachung der bayerischen Staatsregierung über den Beauftragten für Lagerversorgung (Organisation Steffen) vom 7. Februar 1950 (Bayerischer Staatsanzeiger 1950 Nr. 6 s* 2) erhalten. Nach § 1 Abs. 3 ist sie "auf die Aufgabe beschränkt, die Flüchtlingslager (einschließlich der auf die Zeitdauer von höchstens sechs Monaten nach Aufhebung der Gemeinschaftsverpflegung errichteten oder zu errichtenden Verteilungsstellen) und Flüchtlingstransporte sowie die von der International Refugee Organisation anerkannten und nicht anerkannten * BP-Lager mit Lebensmitteln zu versorgen und die Schulspeisung im Rahmen des Hoover-Planes durchzuführen• An Personen, die hiernach nicht zu versorgen sind, dürfen keine Waren abgegeben werden". Nach Abs. 5 jdarf sie "ihren Geschäftsbetrieb nicht mit dem Zwecke der Gewinnerzielung führen". § 3 Abs. 1 bestimmt: "Bie Bayerische Lagerversorgung ist ein Betrieb im Sinne des § 15 der Reichshaushaltsordnung. Sie hat Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen." Uii-ter § 15 Reichshaushaitsordnung fallen nur "kaufmännisch eingerichtete (Reichs)-Betriebe0, "wenn die Art des Betriebes ein Wirtschaften nach Einnahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplanes nicht zuläßt11« Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 15 ist daher stets, daß es sich um einen Betrieb handelt, der seiner Bestimmung nach einen Wirtschaftszweck verfolgt, und bei dem zur Erzielung eines vollen Erfolges im Sinne einer für das Reichsinteresse günstigen Wirtschaftsführung die kaufmännische Einrichtung des Betriebes zweckmäßig erscheint (Schulze-Wagener, Reichshaushaltsordnung 5® Auf 1» § 15 S. 347)- CJm hoheitliche Tätigkeit würde es sich handeln, wenn "die Zielsetzung dieses Unternehmens der öffentlichen Hand ihrer Natur nach ein hoheitliches Verhalten voraussetzt, wie da, wo der Staat seine Übernommene Aufgabe nur im Rahmen eines Verhältnisses der Ober- und Unterordnung ausüben kann" (BGHZ 9, 145 /T47/) ° Biese Voraussetzung hoheitlicher Tätigkeit liegt selbst bei der Versorgung von lagern, die ihrerseits öffentlichrechtlich organisiert sind (Gefangenen- und Interaierteniager'? nicht vor, weil die Versorgung solcher Lager mit den zu ihrer Einrichtung und Unterhaltung erforderlichen Wirtschaft sgütern auch durch Privatleute erfolgen Icönnte, ohne daß damit die Beurteilung dieser Lager selbst als hoheitliche Anstalten, in Widerspruch stehen würde» In solchen Pallen kommt es, wie der Senat stets angenommen hat (vgl. z. Bo aaO) allein auf die organisatorische Gestaltung an, die die öffentliche Hand ihrem Unternehmen gegeben hat. Auch wenn ein Unternehmen der öffentlichen Pürsorge dient (hier* Versorgung der Schulspeisung oder caritativer Einrichtungen), kann es privatrechtlich organisiert sein, obgleich die Fürsorge-einrichtung selbst hoheitlich ist. Hier ergibt sich die privatrechtliche Organisation klar aus der ■ i • ' ■ Organisatior sbelcann tmachung im Baye- rischen Staatsanzeiger in Verbindung mit § 15 Reichshaus-haltscrdnungo Die Bayerische lagerversorgung ist darin auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage wie ein Speditionsund Kaufmannsunterrehmen errichtet5 die Tätigkeit wird wie bei bürgerlich-rechtlichen Unternehmungen **in einem Verhältnis der Gleichordnung*1 ausgeübb« Die Beschränkung der Uarenabgabe auf die ** 2u versorgenden Personen** bedeutet nur eine Beschränkung des Geschäftskreises, wie sie auch im bürgerlichen Rechtsverkehr vorkommt• Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine hoheitliche Organisation der lagerversorgung auch nicht aus dem Vorliegen einer »»Dienstanweisung für das Kraftfahrwesen** der Bayerischen lagerversorgung gefolgert werden« Dienstanweisungen ergehen auch in privaten Betrieben« Die vorliegende Dienstanweisung enthält auch nur Anweisungen über die Bedienung der Fahrzeuge, aber nichts, was auf ein hoheitliches Unterordnungsverhältnis hindeutet« Die Aufgaben und die Organisation der Bayerischen lagerversorgung zur Zeit des Unfalls zeigen daher, daß das Fahren von Kraftfahrzeugen der Bayerischen lagerver-* sorgung nicht die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bedeutet« \ Die Ansicht des landgerichts, den Umstand, daß die Kraftfahrzeuge der Bayerischen lagerversorgung nicht der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterfielen, beweise, daß Hoheit sauf gaben wahrgenommen würden, ist unrichtig, weil auch im fiskalischen Bereich der länder genutzte Kraftfahrzeuge nicht der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge iint erliegen« Desgleichen beweist die Durchführung des Bayerischen Abhilfeverfahrens nichts, -•18 zu demal dieses Verfahren verlangt worden ist unter gleich • zeitigem Hinweis auf die fiskalische Natur, der Lagerversorgung • Bin Abhilfeverfahren findet nämlich nach Arto 2 Bay AG zur ZPO und KO vom 23* Jebruar'1879 (Bay. BS III 143) allgemein bei "Ansprüchen gegen den Piskus" statt und nicht etwa nur bei Ansprüchen aus § 839 BGB i« Vo m. Art, 34 GG. Damit steht fest, daß die persönliche Haftung des Beklagten zu 1), auch die aus dem Kraftfahrzeuggesetz sich ergebende Haftung als Kraftwagenführer, nicht durch die Staatshaftung (Art* 34 GG) beseitigt ist. Einer Erörterung, ob der Beklagte zu 1) sich auf die Erleichterungen des § 839 BGB für Beamte, die eine ihnen dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, auch wegen der Pahrerhaftung aus Kraftfahrzeuggesetz berufen kann, bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 1) nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden hat. . Einer Verurteilung des Beklagten zu 1), sowohl nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes wie nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung stehen daher weder Art. 34 GG noch § 839 BGB entgegen. Insoweit bejaht daher das angefochtene Urteil die.Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 1) aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes im Ergebnis zu Recht. 2.) Bas angefochtene Urteil ist auch, soweit die Klage aus unerlaubter Handlung gegen das beklagte Land abgewiesen worden ist, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu halten. * Das Berufungsgericht meint, weil eine Haftung des Beklagten zu l) (des Fahrers) aus unerlaubter Handlung entfalle, entfalle auch bereits eine Haftung des beklagten Landds aus § 331 BGB» In dieser Allgemeinheit ist der aufgestellte Satz unzutreffend. § 831 BGB gründet die Haftung auf vermutetes Verschulden des Geschäfts herrn* deshalb besteht die Haftung aus § 831 auch, v/enn die Hilfsperaon nicht schuldhaft, wohl aber widerrechtlich gehandelt hat (vgl. statt vieler Falandt 16. Auflo § 831 Anm- 1)» ' Hur wenn das Berufungsgericht mit dem von ihm aufgestellten Satz hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, eine Haftung aus § 831 BGB entfalle deshalb, weil überhaupt nicht erwiesen sei, der beklagte Fahrer, der Ver~ richtungsgehilfe des beklagten Landes, habe dem Kläger Schaden zugefügt, kannte dem Berufungsgericht gefolgt Werdens denn der Geschädigte muß die 7evletzungshand- • lung beweisen (3GHZ 24, 21)«, So eng hat das Berufungsgericht den wiedergegebenen Satz aber nicht verstanden» Seine Ausführungen auf S« 12 bis 13 des Urteils sind zwar insofern irreführend, als es dort auch die "Verursachung" verneint; 3e(*och wird der Ausdruck "Verursachung" nicht in dem Sinn gebraucht, es bestehe kein Ursachen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit deB beklagten Fahrers und dem Unfall* Vielmehr wird gerade in diesem Zusammenhang zweimal betont, es sei nicht bewiesen, daß der Schaden "durch unerlaubte Handlung herbeigeführt" worden sei- Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht nur ein. Verschulden des beklagten Fahrers verneinen v/oll te„ Den Ursachenzusavmenhang zwischen den Verhalten des beklagten Fahrers, also zwischen dessen Tätigkeit "in Ausführung der Verpflichtung" zu der er vom beklagten — 20 — Land bestellt war, und’ dem dem Kläger zugefügten Schaden verneint das Berufungsgericht nichtP Es hat ihn vielmehr bejaht; denn es geht von einer Haftung des beklagten Fahrers auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes aus. Eine solche Haftung kann aber nur bejaht werden, wenn der Unfall sich «bei dem Betrieb« % des vom Fahrer bedienten Kraftfahrzeuges ereignet hat« Zum «Betrieb des Kraftfahrzeuges« war der Fahrer aber gerade von dem beklagten Lande«bestellt« im Sinne des § 831 BGB« Hat aber, wie hier, das Berufungsgericht in einer nicht angegriffenen Weise festgestellt - was sich im übrigen auch ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt daß der Kläger bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Kraftfahrzeuges verletzt worden ist, so ist damit auch erwiesen, daß von dem zur Führung des Kraftfahrzeuges «Bestellten« dem Kläger ein Schaden «in Ausführung der Verpflichtung«, zu der er von dem beklagten Land bestellt v/orden ist, ein Schaden zugefügt worden ist« * Wer aber als Verrichtungsgehilfe im Sinne des §831 BGB im Straßenverkehr einen anderen an Leben oder Gesundheit oder Eigentum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sioh verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat; dabei hat der Geschäftsherr das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen (BGHZ 24, 21 )* Hun hat aber das Berufungsgericht gerade ausgeführt, es könne zu «keiner eindeutigen Konstruktion des Unfallvorganges« und damit nicht, wie oben ausgeführt, zu einer eindeutigen Klärung der Schuldfrage gelangen. Eine Klärung, ob der Beklagte zu 1) sich verkehrsrichtig verhalten hat, ist daher nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht 06 möglich. Im Rahmen der Haftung des Geschöftsherra aus § 331 BGB geht dieser Beweisnctstand aber zu Lasten des Geschäft sherm, Das Berufungsgericht hätte daher - gerade von seinem Standpunkt aus, die Verschuldensfrage sei ungeklärt geblieben- Ansprüche aus § S31 BCB nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen, mit dem Entfallen einer unerlaubten Handlung des beklagten Fahrers entfalle auch eine Haftung des beklagten Landes als Geschäftsherr., Es hätte vielmehr gerade dann, wenn die Schuldfrage gegenüber dem beklagten Fahrer unaufklär-bar blieb, zuvor der Prüfung des vom beklagten Land angebotenen Entlastungsbeweises bedurfty ehe Ansprüche aus § 831 BGB gegenüber dem beklagten Land verneint wurden. 3o) Das Berufungsgericht hat zwar das Entstehen von Ansprüchen aus dem Kraftfahrzeuggesetz gegen beide Beklagte dem Grunde nach in Höhe von 2/3 bejaht« Es hat jedoch die Rentenansprüche - mit Ausnahme derjenigen für die Monate November und Dezember 1950 - abgewiesen, weil sie bis zur Höhe der Höchstsätze des Kraftfahrzeuggesetzes gemäß § 1542 RVO auf öffentlich-rechtliche Versicherungstrüger übergegangen seien und der Kläger daher nicht klagebefugt (aktiv legitimiert) sei« Das angefochtene Urteil geht dabei jedoch noch von den Höchstsätzen des Kraftfahrzeuggesetzes von 125,— DK Monatsrente aus-. Inzwischen ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16- Juli 1957 (BGBl- I 710) die Höchstrente von 125,— DM auf 250,— DM 22 - erhöht worden (Art. T Ziff» 5 a)| diese Bestimmung gilt nach Arte 7 grundsätzlich nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes - das ist nach Art. 10 der 19« Juli 1957 - eingetretenen Ereignisse. Aber der Geschädigte kann auch in diesem Falle Schadensersatz bis zur Höhe der neuen Sätze verlangen "soweit es nach den Verhält-nissen des Klägers aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann7 bei Renten jedoch nur für diejenigen Renten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden". Dieses neue Gesetz ist auch im Revisionsrechtszuge snzuv/enden, da es sich insoweit rückwirkende Kraft beimißt, als es gerade auch zur Regelung von in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalten bestimmt ist. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land sind die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung ei-kennbar gegeben, weil der Kläger in den dürftigsten Verhältnissen lebt und die Zahlung der im wesentlichen wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhten künftigen Renten dem beklagten Lande zugemutet werden kann, da dessen Haushalt auch im übrigen den erhöhten Lebenshaltungskosten angepaßt ist. Ob das gleiche auch für den beklagten Fahrer gilt, kann iin Re-visionsrechtszug nicht abschließend entschieden werden, weil die Verhältnisse des Fahrers nicht bekannt sind, insbesondere nicht, ob und wie stark sich dessen Einnahmen vor allem im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht haben. Insoweit bedarf es daher wegen des neuen Gesetzes weiterer Tatsachenermitt-lungeni deren Vornahme ist öache des Tatsachengerichts, an das die Sache daher zurückzuverweieen ist (vgl» Riet-scnel ZZ 66, 299 Aber auch im Verhältnis zu dem beklagten Lande kann auf Grvnd des neuen Gesetzes eine Prüfungob dem Kläger Uber die ihm suerkannten Beträge hinaus auf Grund der neuen Höchstsätze gemäß den Bestimmungen des Kraftfahr zeugge setze s, die den Bestimmungen des jetzigen Straßenverkehrsgesetzes aüsprechen., weitere Beträge anerkannt werden können, noch nicht durchgeführt \verden» Es fehlen nämlich konkrete Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgem in den einzelnen Monaten geleisteten und in Zukunft zu leistenden Bezüge» Auch diese Feststellungen sind, soweit erforderlich, von den Batsacheninstanzen zu treffen» 4») Schließlich hat das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens verkannt» 3s hat das Verschulden des beklebten Fahrers nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob »der Unfall nur sbattgefunden habe, weil der Beklagte zu 1) zu schnell gefahren sei, und daß er nicht stattgefunden hätte und nicht hätte stattfinden können, wenn der Beklagte zu 1) langsamer gefahren wäre oder überhaupt gestanden hätte»» Damit ist der Begriff des Verschuldens zu eng gezogen« Schuldhaft handelt nicht nur derjenige, der den Zusammenstoß schuldhaft herbeiführt, sondern auch derjenige, der durch sein verkehrswidriges Verhalten in einer ihm anrechenbaren ".‘eise dazu beiträgt, daß die Folgen des Zusammenstoßes schwerer werden, als wenn er sich verkehrsgerecht verhalten hätteo Daß der beklagte Fahrer durch sein Verhalten mindestens die Schwere des Unfalls mit zu verantworten hal* liegt nach den Ausführungen des vom angefochtenen Urteil in Bdzug genommenen Gutachtens des im zweiten Rechtszug vernommenen Obergutachters so nahe» daß es dazu einer Stellungnahme des Berufungsgerichto bedurft hätte«. Der Cbergutachter führt nämlich auf Seite 6 und 10 seines Gutachtens aus# Die Gesamtbegegnungsgeschwindigkeit der Fahrzeuge habe etwa 55 - 60 km/st, die Gesamtbegegnungs-It^'nge etwa 30 m betragen<> Für beide Fahrer habe die Straßendecke eine erkennbare Schlüpfrigkeit gezeigt, und es habe eine trübe Y/itterungslage geherrscht, so daß sich beide Falrrer der sich hier anbahnenden Gefährlichkeit der Begegnung als ,falte Straßenhasen« hätten bewußt sein, die Gefahr hätten erkennen und die Abwendung eines Zusammenstoßes durch Verminderung der Geschwindigkeit hat- ♦ ten herbeiführen müssen* Beide Fahrer haben sich nach Ansicht des Obergutachtere Verkehrs- und fahrtechnisch falsch verhalten* Da das Berufungsgericht zu diesen Ausführungen keine Stellung nimmt, vielmehr nur auf die Herbeiführung des Unfalls abstellt, hat es den Begriff des Verschuldens verkannt. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen beide Beklagte absprichI;» nicht aufrecht erhalten werden* Die Ausführungen des Obergutachters hätten andererseits dem Berufungsgericht auch Anlaß geben müssen zu prüfen, ob den Kläger selbst ein Mit verschulden wegen verkehre- und fahrtechnischen «falschen Verhaltons« deshalb trifft, weil vielleicht auf dieses Verhalten die Schwere des Unfalls suriickzuführen ist* Da diese Prüfung theoretisch, wenn auch praktisch wenig wahrscheinlich, zu einer dem Kläger ungünstigeren Schadensverteilung nach i §§ 1?> 18 Kf(J 'führen könnte, kann auch öle Verurteilung der beiden Beklagten (Bejahung der Haftung zu 2/5 wegen der Sachschäden und der Rente für die Ucnate November und Dezember 1950) nicht aufrechterhalten werden. ! Das an|gefochtene Erteil war daher, soweit es in der Sache entschieden hat, in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es eiher Entscheidung Über die Prozeßrügen der Revisionen der Parteien bedurfte«, Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - zui*ückzuverweisen. rVo • Bei der weiteren Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht zu beachten haben% , i j 1«) Im Hinblick auf die Ausführungen des Obergut' achtens, beide Fahrer hätten Verkehrs- und fahrtochnisch deshalb sich falsch verhalten, weil sie anläßlich der Begegnung mit ihren 2,50 m breiten Fahrzeugen auf der nur 5S 60 n bi-eiten Fahrbahn ihre Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt hätten, wird es prüfen müssen, ob bei dieser Sachlage beide Fahrer oder einer von ihnen den Unfall selbst oder wenigstens dessen Ausmaß•verursacht und verschuldet haben5 dabei wird es den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins• ..prüfen müssen« 1 Das angefochtene Urteil sagt n.ur ganz allgemein, die vom Kläger vorgetragenen Argumente sprächen dafür, daß der Unfall durch das Schleudern des Anhängers verur~ i sacht worden eein könne, sie zwängen aber nicht zu diesem Schlüße Diese ‘Ausführungen sind zu knapp« lös erscheint deshalb angebracht, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung sich mit der Frage ausdrücklich auseinandersetzt, ob aus der Entfernung zwischen dem beschädigten Straßenbaum und der Stelle, an der die Fahrzeuge zu dem Stehen gekommen sind, sich etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen läßt, ob der Anstoß an dem Baum vor dem Unfall erfolgte Lind dann mit größter Wahrscheinlichkeit Ursache des Zusammenstoßes war oder ob er nach dem Unfall erfolgte und deshalb als Unfallursache ausscheidet. Der Obergutachter führt auf Seite 9 seines Gutachtens immerhin aus, der Lastzug sei innerhalb 20 cm nach der Zueanmenstoßstelle der Fahrzeuge zu dem Stillstand gekommen; nach der zu den Strafakten gebrachten Zeichnung befand sich aber die Stelle, mit der der Anhänger den Straßenbaum gestreift hatte, an dessen vorderem Teil, während der Anhänger so zu dem Stehen gekommen ist, daß sein hinterer Teil schon an dem beschädigten Straßenbaum vorbeigefahren war« Nimmt man die Ausführungen des Obergutachters und die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall auf Grund der Zeichnung zusammen, würde die Stelle des Anhängers, die mit dem Baum in Berührung gekommen war, mehrere let er von dem Baum, in Fahrtrichtung der Beklagter: gesehen, entfernt gewesen sein. Daraus würde sich ergeben, daß die Berührung zwischen dem Anhänger und dem Daum nie at erst hei dem Zusammenstoß, sondern 3chon vorher erfolgt wäx%e« Der Sinweis des Obergutachters, der Anhänger habe Auflaufbremsen gehabt, und die Ausführung', dieser Umstand sei vom Kläger und dem einen der erstinstanzlichen Gutachter bei dem Zurückführen des angeblichen Schleudems des Anhängers auf das Abbremsen des Lastzuges mit dem Motor nicht berücksichtigt worden, brauchen die hier aufgeworfene Fragestellung nicht überflüssig su machen? das Berufungsgericht wird sich vielmehr mit folgender Erwägung auseinandersetzen müssenMuf laufbremsen sind als alleinige Bremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5,5 to zulässig (§41 Abs. 6 StrVZO in der für die Unfallzeit maßgeblichen Fassung), und der Anhänger hatte ausweislich der Strafakten ein Gesamtgewicht von 16 250 kg, hatte also ein höheres Gesamtgewicht als 5,5 to* Es wirft sich damit die Frage auf, oo das Abbremsen eines so schweren Anhängers nur mit der Motorbremse und damit nur unter Anwendung der Auflaufbremse auf Grund'der Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht i bereits die Vorschrift verletzte/ wonach so schY/ere Anhänger mit Druckluftbremse abzubremsen sind, die mit Voreilung arbeitet und die infolgedessen zunächst ein Abbremsen des Anhängers und erst dann ein Abbremsen des Vorderwagens herbciführt, und die infolgedessen einem bei alleinigem Abbremsen des Anhängers durch die Auflaufbremse leicht drohenden Ausscheeren des Anhängers begegnet? die eine solche Wirkung nicht herbeiführende Bremsung nur mit der Auflaufbremse würde dann nicht als ausreichend anzusehen sein? das Vorhandensein einer Auflaufbremse würde dann der Möglichkeit eines Schleu-derns des Anhängers bei Abbremsen nur mit dem Motor nicht entgegenstehen. Bei Ifiederlegung der Er/jsobei&ungsgründe wird das Berufungsgericht zweckmäßig auch klarer und eindeu- ~ 28 - feiger cum Ausdruck bringen müssen,, daß das Gericht bei der BeweisWürdigung entsprechend der herrschenden Meinung (RGZ 102, 316 2?2J7$ M Nr. 1 s\\ ZPO § 286 (C)? Uri. vom 28, September 1956 VI ZR 18*1/55 S 10? Stein-Jonas ZPO 18, Aufl* § 286 Anm. I 1) nicht einen jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils aueschlie-ßende Gewißheit verlangen darf, sondern sich entsprechend den Grundsätzen der freien i-ichfcerlichen Bev/eio-würdigung vielmehr mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen muß, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit <,;lej chkommt* 2 o) Gelangt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der beklagte Fahrer schuldhaft gehandelt hat und deshalb auch nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung haftet, so wird das Berufiingsgericht prüfen müssen, ob das beklagte Land außer nach § 8~>i BGB etwa noch aus einem anderen Rechts-grun.de für den nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen haftenden Fahrer einzustehqn hat? das gilt vor allem für den Fall, daß es den Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn (des Landes) nach § 831 BGB in einem solchen Falle als geführt ansehen würde. Sach Art. 8 Ziff, 1 des bereits erwähnter Gesetzes vom 16. Juli 1957 haben die von der /eraicuerungs-pflicht Freigesteilten, ** sofern nicht auf Grund einer von ihnen zu Gunsten des berechtigten Fahrers abgeschlossenen (den Vorschriften des .Pflichtversicherungsgesetzes entepreeilenden) Versicherung Haftpflichtversicherungs-schuts gewährt wird, bei Inanspruchnahme des Fahrers in gleicher tfeise und in gleichem Umfange einzustehen wie ein Versicherer bei Bestehen einer nach diesem Gesetz 2S - ausreichender Haftpflichtversicherung^ Jedoch kann dieses Gesetz auf den vorliegenden Unfall nicht angewendet werden§ denn diese Regelung des Gesetzes gilt nur für die Zukunft* Das ergibt sich aus dem Pehlen von Rückwirkungsbest immungen und daraus, daß die von der Versicherungspflicht Freigestellten die in dem Gesetz vorgesehene Y/irkung durch eine »Versicherung abv/enden können, worauf sie bisher durch gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich hingewiesen waren, sc daß sie bei Rückwirkung des neu.en Gesetzes schlechter gestellt sein würden als für die Zukunft* Deshalb kann auf das neue Gesetz hier nicht zurückgegriffen werden* Aber unabhängig von der neuen gesetzlichen Regelung war es für die vor den neuen Gesetz eingetretenen Unfälle bestritten, ob die von der Versicherungspflicht Befreiten nicht doch schon leisten mußten (vgl* dazu Hüller: Straßenverkehrsrecht 20o Aufl* § 2 des ?flichbversicherungsgesetzes Ab-eohn. G au § 7 Abs, 3 StrTO S. 273; PrtfLß VVG 10* Aufl. § ISS b Anm* 4; die Ministerialerlasse in Verkehrsblatt 1930, 4; Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1942; 86; Kaffil in JOT 1993, 132; OLG Braunschweig in Zeitschrift für Versicherungswesen 1954, 475; Wussow* Informationen vom 30* August 1954)* Das Berufungsgericht wiidbei der erneuten Entscheidung zu dieser Rechtsfi*age Stellung nehmen müssen* 3in Anlaß sie ^etzö schon zu entscheiden, besteht nicht, weil wegen der fehlenden Sachaufklärung noch nicht feststeht, ob es auf diese Frage überhaupt an-kommt« 3) Hinsichtlich der Rüge der Anscblußrevision des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe die Berücksichtigung der Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (kounexen) Gegenforderungen nicht dem Verfahren zur 30 — Höhe'überlassen dürfen, sei für die künftige Entscbei-düng des Berufungsgei'ichte auf daB Urteil de? Bundesgerichtshofs in BGHZ 11, G3 verwiesen. Dort wird ausgeführt, daß bei Aufrechnung nit rechtlich zusammenhängenden (ironnexon) Gegenforderungen die Xlageforderung auch ohne Erledigung der Gegenforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann, wenn sie jedenfalls zu einen 3etrage anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt» Gegebenenfalls wird es zweckmäßig sein, den Vorbehalt der Aufrechnung in der Urteilsfoxmel sum Ausdruck zu bringen (aaG 3* 66)» I*») Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneut 3n Entscheidung wiederum nur zu einer Verurteilung auf Grund dar Bestimmungen des Kraft fahr zeuggesetzes kommen scllle, wird es bei Erlaß einer Grundv.rceils auch hinsichtlich der bezifferten Ansprüche zweclasäßl-gerweise bereits im Tenor zu dem Ausdruck bringen, daß die Haftung nur aus den Bestimmungen des Krafcfahrzeug-gesetzes dem Grunde nach bejaht wird« ! 5 *) Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, die Umstände substantiiert verzutrsgen, aus deren sie nach ihren Ausführungen im Revisionsrechtszuge folgern, daß auch die RentenanSprüche für die Ilonate November und Dezember !950, soweit diese an sich entstanden sind, auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind und deshalb vom Kläger selbst nicht persönlich geltend gemacht werden können. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dp, Arndt Wolany Dr. Hußla > i