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BGH · L ZR 184/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: L ZR 184/54

Tatbestands Im April 194-6 forderte die amerikanische Besatzungs-macbt durch Requisitionsbefehl von der beklagten Stadt eine große Zahl von Einrichtungsgegenständen an, darunter 10 Eßzimmer, 50 Teppiche, gepolsterte Stühle und Sessel, 20 Toilettentische* Mit den Gegenständen, die von guter Beschaffenheit sein mußten, sollten Wohnungen von Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte ausgestattet • werdenc Um dem Befehl nachzukommen, ließ die beklagte Stadt - nach ihrer Behauptung auf Befehl der Besatzungsmacht - bestimmte StraßenzUge durch ihre Polizeihedien-steten absperren und aus einzelnen Häusern die geeignet erscheinenden Gegenstände herausholen, Die Sachen wurden der Besatzungsstelle übergeben., Die Beklagte ist dem Klage-aixspruch nach Grund und Höhe entgegengetreten» Sie hat vor den Vordergerichten ein klagabweisendes Urteil erstritten, Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klaganspruch weiter. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen in § 839 BGB, Art 131 WeimVerf geprüft und sie angewiesen, weil es die Voraussetzungen des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB nicht als erfüllt ansah« Es hat hierbei der Beklagten zugute gehalten einmal, daß sie bis zu der Aktion nicht nachweisbar einen eigenen Befehl der Besatzungsmacht erhalten habe, wonach auf Kunstgegenstände und Antiquitäten nicht zurückgegriffen werden solle, zu dem andern, daß der Beklagten angesichts der knappen ihr zur Durchführung der Aktion verbliebenen Zeitspanne'nichts anderes übrig geblieben sei, als durch untergeordnete Polieei'kräfte aus den in den abgesperrten Straßen gelegenen Wohnungen die irgend entbehrlichen Gegenstände herausholen zu lassen. Nach beiden Richtungen greift die Revision das Urteil an« Sie wirft hinsichtlich der ersten Erwägung dem Berufungsgericht vor, es habe die von der Klägerin für den Zugang eines solchen Befehls angetretenen Beweise nicht erschöpft, und hält ferner dem Berufungsgericht entgegen, die Beklagte hätte, auch wenn ihr der Befehl damals noch nicht zugegangen sein sollte, zu der Aktion Sachverständige heranziehen sollen, um, wie angebracht, von sich aus bei der Wegnahme der Einrichtungsgegenstände einen Fehlgriff der von der Klägerin behaupteten Art zu verhindern« Damit rührt die Revision an einen Punkt, dem das Berufungsgericht nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat und unter dem das Klagebegehren schlüssig erscheint. Zeit Urteil des Senats vom 210 Oktober 1955 in BGHZ 18c 566)o Diese Pflicht bestand für die Beamten der Stadt, auch wenn ihr Vorgehen durch den Requisit ionsbefehl der Besatzungsmacht ausgelöst worden war. Es kommt also, um das Vorgehen der Beamten der Beklagten gegenüber der Klägerin auf seine F.echtmäßi’gkeit beurteilen zu können, auch darauf an, ob die Beklagte Sachen von der Gattung und von der gleichen oder einer geringeren, aber noch ausreichenden Qualität, wie sie sie der Klägerin wegnahm, nicht wenigstens zu einem Teil bei anderen Einwohnern der abgesperrten Straßen hätte in Anspruch nehmen können, und ob sie nicht auf diese Weise den Zugriff auf das Vermögen der Klägerin zu demindest hätte mildern können. Nach alledem kann der Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB zu Lasten der Beklagten erfüllt sein* auch wenn ihr die von der Klägerin behauptete Anordnung der Besatzungsmacht, die eine am sich nahe liegende Einschränkung der Requisition aussprach* bis zu der Aktion noch nicht zugegangen sein sollte. Auf der anderen Seite braucht auch nicht entschi den zu werden, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 26 RLG erwachsen sein könnte oder ob die Entschädigung für den Verlust der Einrichtungsgegenstände, wie sie hier gef ordert» szir d, ausschließ-lieh als Abgeltung eines Besatzungsschadens zu behandeln wäre. Eine der Klägerin günstige Endentscheidung kann schon deswegen nicht ergehen, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, über die Beschaffenheit der der Klägerin weggenommenen Sachen und über ihren von der Beklagten bestritte nen TCert keine Feststellungen getroffen hat, die eine Zuerkennung der Klagesumme«, sei es auch nur bezüglich eines Teils oder dem Grunde nach, erlauben.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BesatzungsmachtBefehlEntschädigungBerufungsgerichtAktionKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

A
II.L ZR 184/54
Verkündet am 23o Februar 1956 flB», Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^373 0*0
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Arztwitwe Helene H hr » v 0 Sfll^fe-’Straße flR
in B(
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde B	vertreten durch den
 Oberbürgermeister,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt
 hat der III„.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die 'mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br»Geiger sowie der Bundesrichter BroKreft, Dr,Afndt, Br,Woläny und Dr.Hußla
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckver-wiesen».
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Im April 194-6 forderte die amerikanische Besatzungs-macbt durch Requisitionsbefehl von der beklagten Stadt eine große Zahl von Einrichtungsgegenständen an, darunter 10 Eßzimmer, 50 Teppiche, gepolsterte Stühle und Sessel, 20 Toilettentische* Mit den Gegenständen, die von guter Beschaffenheit sein mußten, sollten Wohnungen von Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte ausgestattet • werdenc Um dem Befehl nachzukommen, ließ die beklagte Stadt - nach ihrer Behauptung auf Befehl der Besatzungsmacht - bestimmte StraßenzUge durch ihre Polizeihedien-steten absperren und aus einzelnen Häusern die geeignet erscheinenden Gegenstände herausholen, Die Sachen wurden der Besatzungsstelle übergeben., Im Zuge dieser Aktion wurden aus der Wohnung der Klägerin, von einer Frisierkommode abgesehen, 4 Teppiche sowie ein Biedermeiertisch und 6 PolsterStühle fortgenommen. Die Gegenstände sind nicht mehr auffindbar, Hach der Behauptung der Klägerin handelt es sich bei ihnen um Sachen von offensichtlichem Altertums- und Kunstwert, Für sie verlangt die Klägerin, die vom Besatzungskostenamt eine Entschädigung in Höhe von 489 DM (- 4»890 RM im Verhältnis 10 s 1 auf DM umge-; stellt) erhalten hat, von der beklagten Stadt 6,161 IiM als weiteren Wertersatz, Sie hat geltend gemacht, Beamtej der beklagten Stadt hätten nach mehrfachen Richtungeh hi^j pflichtwidrig gehandelt und dadurch die Wegnahme und den; Verlust der Sachen verschuldet. Die Beklagte ist dem Klage-aixspruch nach Grund und Höhe entgegengetreten» Sie hat vor den Vordergerichten ein klagabweisendes Urteil erstritten, Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,

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Ent scheidungsgründe t
Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen in § 839 BGB, Art 131 WeimVerf geprüft und sie angewiesen, weil es die Voraussetzungen des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB nicht als erfüllt ansah« Es hat hierbei der Beklagten zugute gehalten einmal, daß sie bis zu der Aktion nicht nachweisbar einen eigenen Befehl der Besatzungsmacht erhalten habe, wonach auf Kunstgegenstände und Antiquitäten nicht zurückgegriffen werden solle, zu dem andern, daß der Beklagten angesichts der knappen ihr zur Durchführung der Aktion verbliebenen Zeitspanne'nichts anderes übrig geblieben sei, als durch untergeordnete Polieei'kräfte aus den in den abgesperrten Straßen gelegenen Wohnungen die irgend entbehrlichen Gegenstände herausholen zu lassen. Nach beiden Richtungen greift die Revision das Urteil an« Sie wirft hinsichtlich der ersten Erwägung dem Berufungsgericht vor, es habe die von der Klägerin für den Zugang eines solchen Befehls angetretenen Beweise nicht erschöpft, und hält ferner dem Berufungsgericht entgegen, die Beklagte hätte, auch wenn ihr der Befehl damals noch nicht zugegangen sein sollte, zu der Aktion Sachverständige heranziehen sollen, um, wie angebracht, von sich aus bei der Wegnahme der Einrichtungsgegenstände einen Fehlgriff der von der Klägerin behaupteten Art zu verhindern« Damit rührt die Revision an einen Punkt, dem das Berufungsgericht nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat und unter dem das Klagebegehren schlüssig erscheint.
Bei der Beurteilung des Vorgehens der Beklagten ist davon auszugehen, daß eigenständige Verwaltungsakte der Beklagten Vorlagen, die die unmittelbare Ursache dafür wurden, daß der einzelne bei der Aktion herausgegriffene
 
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Sacheigentümer und Sachbesitzer von einem Zugriff betroffen wurde. Denn auch dann, wenn die Besatzungsmacht der Beklagten aufgetragen hätte, zur Beschaffung der Gegenstände bestimmte Straßenzüge abzusperren, hatte die Beklagte darüber zu befinden, bei welchen Personen und in welchem Umfang bei ihnen sie Einrichtungsgegenstände herausholen, überhaupt wie sie im einzelnen die Aktion gestalten wollte,' Insoweit lagen in den Maßnahmen der Beklagten gegenüber den einzelnen von der Wegnahme betroffenen Einwohnern Verwaltungsakte, die die Beklagte aus eigener Entschließung und unter eigener, nach § 839 BGB zu würdigender Verantwortung vornahmo
 Bei dem Vorgehen der Beklagten, soweit es sich gegen die Klägerin richtete, fällt nun der Umfang auf, in dem die Klägerin nach ihrer Darstellung zu Leistungen herangezogen wurde. Von den 30 seitens der Besatzungsmacht angeforderten Teppichen wurden allein 4, darunter eine Brücke, bei der Klägerin herausgeholt, noch dazu sämtliche Stücke von ungewöhnlichem Wert* Damit aber war der Zugriff in das Vermögen der Klägerin nicht erschöpft, Ihr wurde vielmehr noch eine in sich geschlos“ sene Garnitur- von 6 wertvollen samtbezogenen Barockstühlen weggenoinmen, um mit ihrer Hilfe die Forderung der Besatzungsmacht nach 30 gepolsterten Stühlen zu erfüllen. Endlich mußte die Klägerin als weiteres wertvolles Stück noch einen Biedermeiertisch herausgeben»
So betrachtet vermag das Vorgehen der Beklagten zu dem Schluß zu|führen, daß ihre Bediensteten fahrlässig ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt haben, nämlich die allen Beamten obliegende Pflicht, bei der Anwendung der ihnen anvertrauten Machtmittel sachgerecht zu verfahren und Eingriffe von hoher Hand in den Rechtskreis einer Privatperson in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (vgl hierzu aus neuerer
 
 Zeit Urteil des Senats vom 210 Oktober 1955 in BGHZ 18c 566)o Diese Pflicht bestand für die Beamten der Stadt, auch wenn ihr Vorgehen durch den Requisit ionsbefehl der Besatzungsmacht ausgelöst worden war. Insoweit handelte es sich um Grenzen, die dem Verwaltungsermessen der Beamten gezogen waren. Es kommt also, um das Vorgehen der Beamten der Beklagten gegenüber der Klägerin auf seine F.echtmäßi’gkeit beurteilen zu können, auch darauf an, ob die Beklagte Sachen von der Gattung und von der gleichen oder einer geringeren, aber noch ausreichenden Qualität, wie sie sie der Klägerin wegnahm, nicht wenigstens zu einem Teil bei anderen Einwohnern der abgesperrten Straßen hätte in Anspruch nehmen können, und ob sie nicht auf diese Weise den Zugriff auf das Vermögen der Klägerin zu demindest hätte mildern können. Dabei wird der Umstand von Bedeutung werden können, ob die Polizeikräfte der Beklagten etwa ihre Aktion in der Wohnung der Klägerin begannen oder zu Ende führten und sich dadurch zu einer besonders umfangreichen Inanspruchnahme verleiten ließen. Auch die Frage, ob es - die Zulässigkeit zunächst angenommen - erforderlich war, Sachen von ausgesprochenem Kunst- und Altertumswert, um die es sich nach der Behauptung der Klägerin in ihrem Palle handelte, noch dazu in solchem Umfang, der Klägerin wegzunebmen, läßt sich erst dann beantworten, wenn die Verhältnisse geklärt sind, die die Polizeikräfte der Beklagten in den anderen in Betracht kommenden Wohnungen antrafen. Solange diese bisher unterlassene Klärung nicht erfolgt ist, läßt sich nicht sagen, daß die Bediensteten der Stadt bei der Durchführung der Aktion die Grenzen ihres Ermessens nicht
 
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überschritten haben. Die an die Sorgfaltspflicht der Beklagten und ihrer Beamten zu stellenden Anforderungen werden grundsätzlich auch nicht überspannt, wenn man die Zuziehung eines Möbelsachverständigen für angezeigt hält. Damit allein* daß der Beklagten zur Durchführung der Aktion nur 8 Stunden übrig blieben, kann die NichtZuziehung nicht entschuldigt werden. Denn der Requisitionsbefehl war der Beklagten nach den PestStellungen des Berufungsgerichts mehrere Tage vorher erteilt worden, und es warne Sache der Beklagten gewesen, für den in Rechnung zu setzenden Pall, daß ihre gegen den Befehl erhobenen Gegenvorstellungen erfolglos blieben, entsprechende Vorbereitungen zu treffen.
Nach alledem kann der Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB zu Lasten der Beklagten erfüllt sein* auch wenn ihr die von der Klägerin behauptete Anordnung der Besatzungsmacht, die eine am sich nahe liegende Einschränkung der Requisition aussprach* bis zu der Aktion noch nicht zugegangen sein sollte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht zu Recht oder zu Unrecht davon Abstand genommen hat, der Beklagten die Vorlegung des bei ihr eingegangenen Exemplars jener Anordnung aufzugeben.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls gegenwärtig nicht im Hinblick auf das Gesetz über die Abgeltung von BesatzungsSchäden vom 1. Dezember 1955 ^(BGBl I* 734) ? das u.a. zusätzliche Entschädigungen für Pälle vorsieht, in denen ein Be-
satzungsschaden vor dem 21, Juni 1948 verursacht und die Entschädigung im Verhältnis 10 RM zu 1 DM umgestellt worden ist. Oh und inwieweit der Klägerin auf Grund dieses neuen Gesetzes eine Entschädigung zuteil werden kann, mag dahinstehen. Denn ein etwaiger der Klägerin zustehender Entschädigungsanspruch kann mangels hinreichender Liquidität nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 8^9 Ahs 1 Satz 2 BGB angesprochen werden.
Das klagahweisende Urteil des Berufungsgerichts kann daher mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
Auf der anderen Seite braucht auch nicht entschi den zu werden, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 26 RLG erwachsen sein könnte oder ob die Entschädigung für den Verlust der Einrichtungsgegenstände, wie sie hier gef ordert» szir d, ausschließ-lieh als Abgeltung eines Besatzungsschadens zu behandeln wäre. Eine der Klägerin günstige Endentscheidung kann schon deswegen nicht ergehen, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, über die Beschaffenheit der der Klägerin weggenommenen Sachen und über ihren von der Beklagten bestritte nen TCert keine Feststellungen getroffen hat, die eine Zuerkennung der Klagesumme«, sei es auch nur bezüglich eines Teils oder dem Grunde nach, erlauben.
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Nach dem Gesagten muß daher der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren tatsächlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses' wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben*
Dt «»Geiger	BR DroKreft ist be- Dr	.Arndt
 uriaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Geiger
 Wolany
Dr.Huöla