hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf-die mündliche Verhandlung vom 28» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundes-riehter Br» Pagendarm, Rietschel, Br» Weber und Br» Hußla für Recht erkannt % November 1949 in Gruppe V eingestuft« Ein von der Beklagten beantragtes Wiederaufnahmeverfahren führte in einem am 12» März 1951 ergangenen, am 12v April 1951 rechtskräftig gewordenen Bescheid wieder zu der Einstufung des Klägers in Gruppe IV ohne Beschränkungen« Eine politische Überprüfung des Klägers nach der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28« Juni 1948 in der Fassung vom 10, Juli 1948 war nicht beantragt worden; es war unterblieben. Das Berufungsgericht nimmt an, dass der von der Beklagten am 22o Dezember 1951 erlassene Eestsetzungsbe- * scheid über die an den Kläger ab 1» April 1951 zu zahlen- " den Versorgungsbezüge auch bezüglich:derjKlagansprüche einen Vorbescheid im Sinne des § 143 DB Gr därstelle und dem Kläger den Klageweg eröffnet habe» Ob diese Auffassung zutrifft , kann auf sich beruhen»! Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der beklagten Gemeinde auf folgende Erwägungens Die 1946 vollzogene Entfernung des Klägers aus dem Amt habe nur eine Suspendierung dargestellt und die Beendigung des Beamtenverhältnisses aus beamtenrechtlichen Gründen nicht gehinderto Der Kläger sei daher gemäss § 69 DBG infolge Ablaufs der Amtszeit zu dem 1„ Februar 1947 in den Ruhestand getreten> Die einem Ruhestandsbeamten zustehenden Versorgungsbezüge seien durch die einschlägigen Vorschriften des Kontrollrats und der britischen Besatzungsmacht" - diese erörtert das Berufungsgericht im einzelnen - lediglich beschlagnahmt worden und seien bei einer Einstufung eines Beamten in Kategorie IV oder V grundsätzlich nachzuzahlen» Diese Regelung habe die landesrechtliche Verordnung vom 28„ Juni 1948, die durch die Erste Nordrhein-Westfälische Sparverordnung nicht« aufgehoben worden sei, übernommen«. Soweit freilich Abschnitt VII Satz 2 der Verordnung vom 28o Juni 1948 die Nachzahlung der gesamten Bezüge int der Regel nur;für diejenigen Ralle als geboten bezeichne , in denen eine Einreihung in Kategorie V gerechtfertigt sei, sei die Verordnung ungültig» Die in § 8 der 1* Spar-VO aufgestellte Anspruchsbeschränkung aüfdie Zeit vor dem I» April 1949 treffe auf den Kläger nicht zu. SparVO» Der 'Kläger könne ohne Rücksicht darauf, dass die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entnazifizierungsentscheidung eine Nachzählung von Bezügen zu seihen Gunsten nicht angeordnet ,habe, und im Hinblick auf § 63 Abs 3 Satz 2 G Ijl unberührt durch andere Bestimmungen des Regelungsgesetzes 'die volle Versorgung, wie verlangt,beansprucheno Ob das; Berufungsgericht die von ihm herangezogenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen zutreffend beurteilt hat, wenn es ihnen lediglich die beschriebene Beschlagnahmewirkung zuerkennt, braucht für den gegenwärtigen Rail nicht entschieden zu werden» Auf jeden Pall stehen nämlich dem Kläger als einem im Jahre 1946. Von der Rechtsbeschränkung wird der Kläger insoweit nicht betroffen, als für die Zeit vor dem 10 April 1951 das Landesrecht eine ihm günstigere Regelung getroffen hat,, die nach § 63 Abs 3 Gr 131 von § 77 des Gesetzes unberührt bleibtc Die Frage ist sonach entgegen dem angefochtenen Urteil nicht die, ob für den Klagezeitraum dem Kläger durch das Landesrecht Rechte genommen,: sondern die, ob ihm Rechte gewährt worden sind« 10« Juli 1948 sowie, die Erste Nordrhein-Westfälische Spär-verordnung vom 19« März 1949 in Betrachte Lie erstgenannte Verordnung sah jedoch für Versorgungsberechtigte, die zur Zeit der im Vollzug der Verordnung ergehenden Entnazifizierungsentscheidung nicht im Genuss der vollen Bezüge waren, ‘eine Nachzahlung nur vor, wenn sie in der Entscheidung ausgesprochen war» Las ist im Fall des Klägers, der nicht zur Überprüfung nach jener Verordnung gestellt worden war, nicht geschehen« Die Sparverordnung galt nach ihrem § 7 Abs 2 auch für Beamte der Kategorien IV und V, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1Q April 1949 (§ 14 VO) in den Ruhestand versetzt worden waren» Ein in Kategorie IV eingestufter, nicht wiederverwendeter Beamter galt als verabschiedet und musste bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage der am 31* Januar 1933 innegehabten Planstelle erhalten (§5 Abs 1 b VO)0 Die Rechte nach §§ 3 ff der loSparVO werden den Beamten zwar gewährt unabhängig davon, ob diese bereits bei dem Inkrafttreten der- Sparverprdnung rechtskräftig entnazifiziert 1 sind oder nicht, aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erst für die Zeit nach dem Rechtskräftigwerden des Entnazifizierungsbescheides bzw* dem Ersten des Monats, in dem die rechtskräftige Einstufung erfolgt Ist (siehe hierzu DB zu § 5 Abs l.-Nr 5); namentlich erwirbt auch ein in Gruppe V eingestufter Beamter nicht rückwirkend . Der Kläger ist nun, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst mit Wirkung vom 12* April 1951 rechtskräftig und zwar in Kategorie IV eingestuft Worden. November 1949 die Bestätigung versagt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Berufungsausschuß zurückverwiesen«, Nach § 25 Abs 2 der Verfahrensordnung (Rundschreiben Nr 24 des genannten Sonderbeauftragten vom 2o August 1948 - MinBl NRW Sp 420 -) werden aber die Entscheidungen der Berufungsausschüs^e erst mit cer Bestätigung durch den Sonderbeauftragten rechtskräftig« Bas Klagebegehren, das auf die Gewährung von Versor-güngsbezügen für die Zeit vor dem 12 „ April 1951 gerichtet ist, findet daher auch in der Sparverordnung keine Stütze. Juli 1948 gewährto Bemnach kann der Kläger, da er bereits im Juli 1946 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt ist, auf Grund des § 1 Abs 1 des Gesetzes keine Bezüge beanspruchen» .....Nach § 1 Abs 2 des Gesetzes erhalten die in Ahs 1 bezeichneten Beamten nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, jedoch frühestens vom 1» Juli 1948 an an Stelle der in Abs 1 vorgesehenen Bezüge die vollen Dienstbezüge* Diese Vorschrift schliesst an die Regelung des Abs 1 an und kann nur im Zusammenhalt mit ihr verstanden werden* Nach Abs 2 sollen die vollen Dienstbezüge an-Stelle der Bezüge in Abs 1 treten* Der Abs 2 umfasst daher nur’ diejenigen Beamten, denen Bezüge nach Abs 1 zustehen* Er trifft demnach nicht auf Beamte .zu, die vor dem 1* Juli 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind*
Im Na men d es Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt V L, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» Mit- kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» HHI hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf-die mündliche Verhandlung vom 28» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundes-riehter Br» Pagendarm, Rietschel, Br» Weber und Br» Hußla für Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» Juli 1953? soweit in ihm zu Ungunsten der Beklagten erkannt ist, aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« gegen denBürgermeister ad)» Hermann L ras s e®, in B Von Rechts wegen Tatbestands iwwhiw w;!11,1.1 Mim... Der am. 24» Juli 1901 geborene Kläger ist von der Beklagten zu dem 1. Februar 1935 auf die Dauer von 12 Jahren zu ihrem Bürgermeister in Gehaltsstufe A 2 b ernannt worden« Während seiner Kriegsgefangenschaft erhielt er von der Beklagten unter dem 18« März 1946 mitgeteiltr er sei gemäss Erlass der Militärregierung mit Wirkung vom 15* März 1946 seines Amtes enthoben» Nach seiner am 8« Juli 1946 erfolgten Rückkehr aus der Gefangenschaft wurde er von der Beklagten nicht mehr beschäftigt« Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 27» September 1949 in Gruppe IV ohne Beschränkungen, am 24«. November 1949 in Gruppe V eingestuft« Ein von der Beklagten beantragtes Wiederaufnahmeverfahren führte in einem am 12» März 1951 ergangenen, am 12v April 1951 rechtskräftig gewordenen Bescheid wieder zu der Einstufung des Klägers in Gruppe IV ohne Beschränkungen« Eine politische Überprüfung des Klägers nach der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28« Juni 1948 in der Fassung vom 10, Juli 1948 war nicht beantragt worden; es war unterblieben. Der Kläger erhält von der Beklagten ab 1« April 1951 das volle Ruhegehalt nach A 2 b (Stufe 7). Er verlangt darüber hinaus für die vorangegangene Zeit Versorgungsbezüge, und zwar vor dem Landgericht für die Zeit vom 25» Juli 1946 _ bis 31« März 1951 das halbe Ruhegehalt, d,s» nach seiner Berechnung 8,635,44 BM, vor dem Oberland es geeicht für die Zeit vom 1» Februar 1947 bis 31« März 1951 das volle Ruhegehalt, d«s, nach seiner Berechnung 16C734,75 DM, je mit Zinsen» Das Landgericht hat dem Klagebegehren für die Zeit vom 1» April 1949 bis 31» Marz 1951 stattgegeben; das Oberlandesgericht hat ihm auf die Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung der von der Beklagten * eingelegten Berufung mit einem Abstrich von 32,10 DM entsprochen» Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Bntscheidungsgründe; V.: Y^Yyy ' .. y Y-Y-" ti-iiSS-H' Y ■>y,.-V: VYY • '• :V.'. YYY-'' J'^Vy'y''' ’ ■ Y ■ •' ly':.:.;■ :.'■v: ■;■ '■ ■: ■; Das Berufungsgericht nimmt an, dass der von der Beklagten am 22o Dezember 1951 erlassene Eestsetzungsbe- * scheid über die an den Kläger ab 1» April 1951 zu zahlen- " den Versorgungsbezüge auch bezüglich:derjKlagansprüche einen Vorbescheid im Sinne des § 143 DB Gr därstelle und dem Kläger den Klageweg eröffnet habe» Ob diese Auffassung zutrifft , kann auf sich beruhen»! Denn der Regierungspräsident in Düsseldorf hat jetzt unter,hem:1* April 1955 sich mit dem Antrag der Beklagten,1 die Klage aus sachlichen Gründen abzuweisen, einverstanden erklärt. Der Regierungspräsident ist aber mindestens seit 1» April 1948 für Gemeindebeamte in Nordrhein-Westfalen die für die Erteilung des Vorbescheids zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 Abs 1 DBG (hierzu § 1 Abs 3 WO z DBG vom 2, Juli 193? ;r:y DBG? § 33 der 1, DVO z DGO vom 22* März 1935 /RGBl I 393.7; § 12 des Nordrhein-^Westfälischen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten deutschen Gemeindeordnung vom 21* November 1949 /GVBl S 2957 und EVO hierzu vom 26. November 1949 /GVB1 S 297^^ Dasselbe gilt hinsichtlich des §181 des Nordrhein-Westfälischen Landesbeamtengesetzes vom 15„ Juni 1954 (GVB1 237).,1«, EVO zur NRhWf Gemeindeordnung vom 10„ November 1952 /(xVBl S 296/) • In dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Sachabweisung liegt daher nunmehr ein sich auf die Klagansprüche beziehender Vorbescheid im Sinne des Gesetzes„ Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der beklagten Gemeinde auf folgende Erwägungens Die 1946 vollzogene Entfernung des Klägers aus dem Amt habe nur eine Suspendierung dargestellt und die Beendigung des Beamtenverhältnisses aus beamtenrechtlichen Gründen nicht gehinderto Der Kläger sei daher gemäss § 69 DBG infolge Ablaufs der Amtszeit zu dem 1„ Februar 1947 in den Ruhestand getreten> Die einem Ruhestandsbeamten zustehenden Versorgungsbezüge seien durch die einschlägigen Vorschriften des Kontrollrats und der britischen Besatzungsmacht" - diese erörtert das Berufungsgericht im einzelnen - lediglich beschlagnahmt worden und seien bei einer Einstufung eines Beamten in Kategorie IV oder V grundsätzlich nachzuzahlen» Diese Regelung habe die landesrechtliche Verordnung vom 28„ Juni 1948, die durch die Erste Nordrhein-Westfälische Sparverordnung nicht« aufgehoben worden sei, übernommen«. Soweit freilich Abschnitt VII Satz 2 der Verordnung vom 28o Juni 1948 die Nachzahlung der gesamten Bezüge int der Regel nur;für diejenigen Ralle als geboten bezeichne , in denen eine Einreihung in Kategorie V gerechtfertigt sei, sei die Verordnung ungültig» Die in § 8 der 1* Spar-VO aufgestellte Anspruchsbeschränkung aüfdie Zeit vor dem I» April 1949 treffe auf den Kläger nicht zu. Die Nord-, rhein-Westfälischen Sparverordnungen und ihre Durchführungs bestimmungen enthielten auch keine anderweite Bestimmung, die die beschlagnahmten Ruhegehaltsansprüche von Beamten der Kategorie IV oder V nachträglich zu dem Erlöschen bringen würde*. Eür die Zeit bis zu dem 31 * März 1951 sei der Kläger überdies unbeschadet des späteren Wiederaufnahmeverfahrens als Angehöriger der Kategorie V zu behandeln; das ergäbe sich aus der Anwendung des § 8 Abs 2 der 1. SparVO» Der 'Kläger könne ohne Rücksicht darauf, dass die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entnazifizierungsentscheidung eine Nachzählung von Bezügen zu seihen Gunsten nicht angeordnet ,habe, und im Hinblick auf § 63 Abs 3 Satz 2 G Ijl unberührt durch andere Bestimmungen des Regelungsgesetzes 'die volle Versorgung, wie verlangt,beansprucheno Ob das; Berufungsgericht die von ihm herangezogenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen zutreffend beurteilt hat, wenn es ihnen lediglich die beschriebene Beschlagnahmewirkung zuerkennt, braucht für den gegenwärtigen Rail nicht entschieden zu werden» Auf jeden Pall stehen nämlich dem Kläger als einem im Jahre 1946. aus politischen Gründen aus rdem Amt entfernten und in den Personenkreis des § 63. Abs 1 G 131 fallenden Beamten nach der von dem Berufungsgericht in ihrer Bedeutung nicht erkannten Vorschrift des § 77 G 131 Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis 6 gegen die Beklagte für die Zeit vor dem lu April 1951 grundsätzlich nicht zu. Die hier in Frage stehende Rechts-Beschränkung ist rechtswirksam* Biese Meinung entspricht der 'gefestigten Rechtsprechung des Senates (vgl hierzu besonders Entscheidungen vom 5» Juli 1954 (BGHZ 14, 138) und 23« September 1954 - III ZR 39/52 - Leitsatz in NJW 1954^1807) und bedarf gegenüber dem keinen bedeutsamen Gesichtspunkt aufzeigenden Parteivortrag nicht einer weiteren Begründung< Von der Rechtsbeschränkung wird der Kläger insoweit nicht betroffen, als für die Zeit vor dem 10 April 1951 das Landesrecht eine ihm günstigere Regelung getroffen hat,, die nach § 63 Abs 3 Gr 131 von § 77 des Gesetzes unberührt bleibtc Die Frage ist sonach entgegen dem angefochtenen Urteil nicht die, ob für den Klagezeitraum dem Kläger durch das Landesrecht Rechte genommen,: sondern die, ob ihm Rechte gewährt worden sind« 2c Als günstigere Regelung kommen zunächst die vom Berufungsgericht genannte Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28« Juni 1948/ 10« Juli 1948 sowie, die Erste Nordrhein-Westfälische Spär-verordnung vom 19« März 1949 in Betrachte Lie erstgenannte Verordnung sah jedoch für Versorgungsberechtigte, die zur Zeit der im Vollzug der Verordnung ergehenden Entnazifizierungsentscheidung nicht im Genuss der vollen Bezüge waren, ‘eine Nachzahlung nur vor, wenn sie in der Entscheidung ausgesprochen war» Las ist im Fall des Klägers, der nicht zur Überprüfung nach jener Verordnung gestellt worden war, nicht geschehen« Die Sparverordnung galt nach ihrem § 7 Abs 2 auch für Beamte der Kategorien IV und V, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1Q April 1949 (§ 14 VO) in den Ruhestand versetzt worden waren» Ein in Kategorie IV eingestufter, nicht wiederverwendeter Beamter galt als verabschiedet und musste bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage der am 31* Januar 1933 innegehabten Planstelle erhalten (§5 Abs 1 b VO)0 Ein in Kategorie V eingestufter, aber nicht wieder in der alten oder einer gleichwertigen Planstelle verwendeter Beamter hatte grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Versorgung auf der Grundlage der am 31i Januar 1933 bekleideten Planstelle, mindestens der Eingangsstelle seiner Laufbahn (§§ 4, 3 Abs 1 der loSparVO)» Die Rechte nach §§ 3 ff der loSparVO werden den Beamten zwar gewährt unabhängig davon, ob diese bereits bei dem Inkrafttreten der- Sparverprdnung rechtskräftig entnazifiziert 1 sind oder nicht, aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erst für die Zeit nach dem Rechtskräftigwerden des Entnazifizierungsbescheides bzw* dem Ersten des Monats, in dem die rechtskräftige Einstufung erfolgt Ist (siehe hierzu DB zu § 5 Abs l.-Nr 5); namentlich erwirbt auch ein in Gruppe V eingestufter Beamter nicht rückwirkend . Ansprüche für die Zeit vor seiner Einstufung; etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der gesetzliche! Bestimmungen und den Durchführungsbestimmungen nicht entnehmen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere Urteile vom 22. Januar 1953 - III ZH 269/51 21. Dezember 1953 - Ill ZB 96/52 4. Oktober 1954 - III ZE 320/52 / 25. Oktober 1954 - III ZH 45/53 -). Der Kläger ist nun, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst mit Wirkung vom 12* April 1951 rechtskräftig und zwar in Kategorie IV eingestuft Worden. Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Bande Nordrhein-Westfalen hatte nämlich nach dem eige-*’ nen Vortrag des Klägers unter dem 9 <> Mai 1950 der Entscheidung des Entnazifizierungs-Berufungsausschusses vom 24. November 1949 die Bestätigung versagt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Berufungsausschuß zurückverwiesen«, Nach § 25 Abs 2 der Verfahrensordnung (Rundschreiben Nr 24 des genannten Sonderbeauftragten vom 2o August 1948 - MinBl NRW Sp 420 -) werden aber die Entscheidungen der Berufungsausschüs^e erst mit cer Bestätigung durch den Sonderbeauftragten rechtskräftig« Bas Klagebegehren, das auf die Gewährung von Versor-güngsbezügen für die Zeit vor dem 12 „ April 1951 gerichtet ist, findet daher auch in der Sparverordnung keine Stütze. 3» Bas Nordrhein-Westfälische Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen und aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Beamten vom 15* Bezember 1952 greift zugunsten des Klägers nicht ein* Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes werden die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bezüge nur während der Bauer der Kriegsgefangenschaft und frühestens für die Zeit ab I* Juli 1948 gewährto Bemnach kann der Kläger, da er bereits im Juli 1946 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt ist, auf Grund des § 1 Abs 1 des Gesetzes keine Bezüge beanspruchen» ..... Nach § 1 Abs 2 des Gesetzes erhalten die in Ahs 1 bezeichneten Beamten nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, jedoch frühestens vom 1» Juli 1948 an an Stelle der in Abs 1 vorgesehenen Bezüge die vollen Dienstbezüge* Diese Vorschrift schliesst an die Regelung des Abs 1 an und kann nur im Zusammenhalt mit ihr verstanden werden* Nach Abs 2 sollen die vollen Dienstbezüge an-Stelle der Bezüge in Abs 1 treten* Der Abs 2 umfasst daher nur’ diejenigen Beamten, denen Bezüge nach Abs 1 zustehen* Er trifft demnach nicht auf Beamte .zu, die vor dem 1* Juli 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind* Wenn nun § 5 des Gesetzes bestimmt, dass für die Versorgungsbezüge der Kriegsgefangenen, die in der Gefangenschaft die Voraussetzungen für den Eintritt des Versorgungsfalles erfüllen oder erfüllt haben, vom Eintritt des Versorgungsfalles an die allgemeinen Vorschriften des Landesbeamtenrechts gelten, so bedeutet dies*nur in Ergänzung des § 1 die Eeststellung, dass die versorgungsrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts von dem Gesetz vom 15,. Dezember 1952 unberührt bleiben« Die Vorschrift hat aber nicht zu dem Inhalt, dass auch ein Beamter, der wie hier der Kläger schon im Jahre 1946 aus der Kriegsgefangen schaft zurüekgekehrt ist, von dem später eintretenden Ver-sprgungsfall.an Versorgungsansprüche geltend machen kann* :: T/ ‘ \: ^ V:. '.'i,:.' v Ji .::v> ’ '[K. ’ : "•*' ■: .£■ ' . - V • ' ' - III p Kann demnach auch das Landesgesetz’ vom 15» Dezember 1952 die Klage nicht rechtfertigen, so kommt es noch auf das Vorbringen des Klägers an, die Beklagte habe böswillig zu seinen Ungunsten das Verfahren durch falsche und irreführende Angaben in die Länge gezogen und dessen Wieder- aufnähme unter Verwendung einer gefälschten Stellungnahme des Entnazifizierungsunterausschusses vom 28- März 1950 gestützte Zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht, von seinem Stand punkt aus mit. Recht, keine Feststellungen getroffen- Würde es sich als wahr erweisen, so hätten Beamte der Beklagten ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorge- und Amtspflichten verletzt (§ 36 DBG, § 839 BOB) und müsste die Beklagte die dem Kläger durch ihr Vorgehen entgangenen Versorgungsbezüge ersetzen» Hach alledem muss, soweit das Berufungsgericht zu Ungun- ' sten der Beklagten entschieden hat, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeni Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen» Br- Oeiger Br» Pagendarm Rietschel Br- Weber Br» Hußla