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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 8. tet ist, dem Kläger.vom Juni 1949 bis zu dem 31« Juli 1951 a ine Pension von mehr als monatlich 355 DU (Dreihundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) und ab 1« August 1951 sine Pension von mehr als monatlich ?10 DM (Siebenhundertzehn Deutsche Mark) lebenslänglich zu zahlen sowie im Falle seines Ablebens die sich aus dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Der amfe HP 1886 geborene Kläger trat auf Grund des Schreibons des Aufsichtsrates der Beklagten vom l'f® Oktober 1927 ‘Bl 2) als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer und technischer Direktor in die Dienste der Beklagten, die den Stadtkreis hHHP and mehrere Xandkreise mit Licht und Kraft ström vorsieht. Oktober 1931 beschloss der Aufsichtsrat am 13* November 1931 eine Änderung insofern, als an die Stelle der Gruppe, XIII die Gruppe Ala trat, die Tantieme ermässigt und die Kündigung mit halbjährlicher Frist zu jedem Quartalsersten für zulässig erklärt wurde* und Sätzen" erhalten« Das Ruhegehalt und die Hinter**; Wii bliebenenversorgung sollten auch gezahlt werden, wenn das Anstellungsverhältnis seitens der Beklagten gekündigt werden sollte, ohne dass Gründe vorliegen sollten, die die Entfernung eines öffentlichen Beamten aus dem Dienste im Wege des Dienststrafverfahrens rechtfertigen würden« In $ 4 äes Vertrages wurde klarstellend bemerkt, dass das Anstellungsverhältnis im übrigen so bestehen bleibe, wie es in dem Schreiben vom 17* Oktober 1927 und der Niederschrift über die Sitzung des Vereinigten Personal- und Wirtschaftsausschusses der Beklagten vom 13« November 1931 festgelegt war. Mit Rücksicht auf die anerkannte Tüchtigkeit des Klügers als Fachmann und die Tatsache, dass er 19 Jahre lang das Werk der Beklagten ohne ernsthafte Störung geleitet hatte und dass eine jüngere, fachlich gleich gut geeignete, politisch unbelastete Ersatzkraft damals nicht gefunden werden konnte, bemühte sich die Beklagte bei der Militärregierung um die Erlaubnis, den Klä- Hit Schreiben vom 18* Januar- 1947 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" die Gehaltsabrechnung für die Zeit vom 1. bis 7* Dezember 1946 vornehmen, und bat um Angabe eines Kontos, auf das der Nettobetrag eingezahlt werden könne. bei Entlassungen auf Anordnung der Militärregierung das BeschäftigungsVerhältnis ohne weiteres als erloschen anzusehen sei und dass es daher einer Kündigung eines nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr bedürfe. Juni 1947 bei der Beklagten eingetroffen war, sprach diese mit Schreiben vom Juni 1947 äem Kläger in Verfolg der von der Militärregierung ungeordneten Entlassung und ungeachtet des Berufungsverfahrens die vorsorgliche^ Kündigung seines Anstellungsvertrages zu dem nächst zulässigen Termin aus. te den Kläger nicht wieder, sie zahlte ihm auch für den Rest des Jahres 1947 Kein Gehalt und anschliessend keine Pension. Januar 1948 teilte die Beklagte dem Kläger, mit, 'dass die Personalkommission und der Aufsichtsrat sich in ihrer letzten Sitzung mit seinem Pensionsgesuch befasst hätten, ohne jedoch.zu einer endgültigen Entscheidung gdcommen zu sein;.der Auf- Er will seine Pensionsansprüche nach dem Anstellungsvertrag nach den Voi*aussetzungen und Sätzen des Deutschen 3eamtengesetzes von 1937 ohne Rücksicht auf die Sparverordnungen für das Land Nordrhein-\7estfalen vom 19. Februar 1947 die endgültige Lösung der vertraglichen Beziehungen der Parteien sehen deshalb misst sie ihrer eigenen Kündigung vom 5® Juni 1947, die nur vorsorglich ausgesprochen worden sei, eine rechtliche Bedeutung nicht bei. Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, das angefochtone Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 690 DLI verurteilt worden öei und soweit festgestellt sei. Juni 1949 bis zu dem 31» Juli 1951 eine monatliche Pension von mehr als 345 KI und ab 1. Sie will damit dem Kläger freiwillig und nicht in Anerkennung eines Rechtsanspruches das3eilige** an’ Pension gewähren, was er als öffentlicher Beamter auf Grund der 1947) nur 71 56 statt 80 jt bzw 75 % des Gehalts 'äus-w ^ mache« Im '/ege der Anschlussberufung hat der Kläger * seinen Zahlungsanspruch für den Monat Juni 1948 von 8 ,0 RIS auf 800 DL! Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in der Hauptsache nach dem Anträge der Anschlussberufung erkannt* Mit der Revision wiederholt die Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungs-rechtszug, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. I. obwohl, die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG berufen hat, war von.Amts wegen zu prüfen, ob diese Vorschrift der Geltendmachung der Klagansprüehe entgegen steht. die im Dienst von Unternehmungen standen, an deren Gesellschaftskapital das Reich oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit mehr als der Hälfte beteiligt war. Oktober 1931 den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt wurden und dass die Gleichstellung auch in das Gesetz zur Wiederherstellung. Mit Recht weist Bachof in seiner Besprechung dieses Urteils darauf hin, dass die öffentliche Hand, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben der Formen des Privatrechts bediene, auch die damit verbundenen Rechtsfolgen hinnehmen müsse, solange der Gesetzgeber nicht eine abweichende Regelung treffe. Gerade der Umstand, dass in den angeführten Gesetzen eine derartige Gleichstellung vorgesehen ist - in § 127 DBG nur unter bestimmten Voraussetzungen - lässt es nicht zu, diese Gleichstellung auch in solchen Fällen zu bejahen, wo es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt. II« Die Beklagte vertritt in erster Linie den Standpunkt, das Dienstverhältnis des Klägers sei schon vor dem lo) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht hahe un- 1 klagten mit der Begründung Verabschiedete, die Militärregierung wünsche seine Weiterbeschäftigung nicht mehr; oin Bescheid der Militärregierung, der die laöglichkeit eines Rechtsmittels gegen sein Ausscheiden vorgesehen habe, habe damals noch nicht Vorgelegen« Sie habe ihm gekündigt, nachdem sie rund 6 Monate lang von der Beendigung seiner Tätigkeit ab gewartet habe« T»enn die Rechtsbe-ziehungea zwischen Parteien - wie das Berufungsgericht meine - nach den Vorschriften für das bürgerliche Recht zu be\r teilen seien, müsse die Frage aufgeworden werden, ob und nach wie langer Zeit ein Arbeitgeber, dessen Angestellter seine Tätigkeit auf Anordnung der Militärregierung auf unabsehbare Dauer einstelle, berechtigt sei, das Anstel lung sverhältni s. Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht die im Tatbestand getroffene Feststellung über die Vorgänge vom 7»' • Dezember 1946 rechtlich nicht näher gewürdigt hat, es konnte dies aber ohne Hechts irrtum unterlassen. Der Beklagte war bekannt, dass die Militärregierung - trotz der eigenen Bemühungen der Beklagten, den Kläger als einen seit vielen Jahren bewährten und politisch nicht schwer belasteten Fachmann zu halten - die Beendigung der Tätigkeit des Klägers* for- . Januar i947 selbst zu dem Ausdruck gebracht, dass der Kläger am 7» Dezember 1946 "auf Anordnung der iHlitärregierung" ausgeschieden sei, und sie hat ihre Abrechnung ausdrücklich "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige, endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" vornehmen wollen und vorgenommen. Diesen Wortlaut hätte die Beklagte nicht gewählt, wenn sie wirklich der Meinung gewesen wäre, der Kläger habe von sich aus - wenn auch auf Anordnung der Militärregierung -sein Vertragsverhältnis beenden wollen. Es lag nichts dafür vor, dass der Kläger Über die von der Militärregierung angeordnete tatsächliche Beendigung seiner Tätigkeit hinaus den Wünsch und die Absicht gehabt hätte, gleichzeitig sein Anstel- . Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nachträglich nicht mit der . Für die Britische Zone ist diese Entlassungstheorie nicht ernsthaft vertreten worden; es wird überall die Auffassung vertreten, dass es der Besatzungsbehörde lediglich darauf ankam, für den Augenblick mit sofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigen Beamten auszuschalten, bis die endgültige Kategorisierung durchgeführt war (Wahl, Elterich, Heyland, Wenzel aaO, Thiele D.V©rw 1949 9 424 ff; Ber t ermann JR 1950, 297 ff; Jejss ö Verw 1950, 269;'Hamburger yerwfltungsgerich,t MDR-a948, 261; Dienststrafhof beim Personalamt des VerWiGeb vom 24. Wenn daher schon bei einem Beamten der nEntlassungsbefehl” der Besatzungsbehörde nicht die Auslegung erfordert, dass er eine solche Durchbrechung des Hechtes beabsichtige, so besteht bd. Auch hier war den augenblicklichen Notwendigkeiten damit Genüge geschehen, dass der Kläger keinen Dienst tat; die endgültige Regelung.konnte der Beklagten überlassen werden. War hiernach das Anstellungsverhältnis des Klägers durch den Entlassungsbefehl nicht beendet, so sind die weiter daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts zutreffend. Diese Unmöglichkeit der Leistung beruhte, wie der günstige Ausgang des Berufungsverfahrens des Klägers zeigt, auf einem umstand, den weder er noch die Beklagte zu vertreten hatte. Nach § 323 BGB hat der Kläger daher für diese Zeit seinen Anspruch auf die Gegenleistung der Beklagten verloren. Oktober I947 war jedoch die persönliche Behinderung des Klägers an der Leistung seiner Dienste für die Beklagte beseitigt; durch die Nicht- ängebotonen Dienste kam die Be klagte gemäss §§ 293 BGB in Anneh meverzug und kann sich gegenüber den Ansprüchen des Klägers für die Zeit nach dem 31o Oktober 1947 nicht mehr darauf beru fen, dass er keine Dienste geleistet hat« schreiben vom 5<> Juni 1947* üas auf den nächstzulässigen Termin gelautet habe, bringe unmissverständlich zu dem Ausdruck, dass die Beklagte alle Folgerungen aus der Tatsache, dass der Kläger nicht mehr für sie habe arbeiten können, habe ziehen wollen; somit enthalte der Ausdruck "zu dem nächstzulässigen Termin" auch die sofortige Auf - * kündigung des Vertrages. Auch der An-spruch auf Rückzahlung der Benutzungsentschädigung für die Dienstwohnung ist aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Mit Recht versagt es der Beklagten auch den Einwand aus *§ 814 BGB mit der Begründung, bei der damaligen Ungewissheit der Rechtslage auf dem hier erörterten Gebiet und der rechtlichen Unerfahrenheit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Zeit der Erbringung seiner Leistung gewusst habe, dass er zu der Leistung nicht verpflichtet war. III* Soweit dagegen der Kläger für die Zeit nach dem 31. 1.) Die Verpflichtung zur Zahlung der Pension würde nach dem Vertrage dann entfallen, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Beamten gehandelt hätte, dessen Entfernung aus dem Dienst im Wege des Dienststrafverfahrens gerechtfertigt haben würden. Es lehnt aber die Annahme der Beklagten ab* dass für sie wegen der politischen ^ Belastung des Klägers und des ausgesprochenen Be- Sie wusste* dass dem Kläger die Berufungsmöglichkeit Vorbehalten war und dass das entsprechende Verfahren noch schwebte. Auch diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Auslegung des Vertrages im Sinne der Beklagten ablehnt, .lassen einen Rechtoirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger brauche sich die Vorschriften der Sparverordnungen deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil der Vertrag eine solche Beschränkung nicht zulasse: der Kläger sei weder ein Beamter gewesen, noch habe er kraft Parteivereinbarung allgemein wie ein solcher behandelt werden sollen; lediglich sein Gehalt als Angestellter einer G.m.b.H. sei nach den jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen für pensionsfähig erklärt worden. Diese Auslegung des Vertrages folgert das Berufungsgericht aus den Auswirkungen, die die Notverordnung vom 6. Hätte es im Willen der Parteien gelegen, jede auch als Notmassnahme vorübergehende Verordnung des Beamtenbesoldungsrechts zu dem Vertrags Inhalt zu erhe-ben, so hätte nach Meinung des Berufungsgerichts damals die durch die Notverordnung verfügte Kürzung auch das Ruhegehalt des Klägers ohne weiteres ergreifen müssen. einer bestimmten Besoldungskiasse ohne weiteres zur ^ Anwendung der Notverordnung auf die Bezüge des Klägers führte« Die Vereinbarung vom 13- November 1931 *ar zur. wohl diese Vorschrift für die Beklagte nach § 8 aa~ nicht anwendbar war« Erst in der Vereinbarung vom 23» Dezember 1933 wurde die Höhe des Gehaltes \ von-demjenigen der Beamtengehälter ganz unabhängig gemacht, und die vom Berufungsgericht herangezogene Äusserung des Aufsichtsratsvorsitzenden von diesem Tage besagt lediglich, dass der nunmehr unabhängig vom Beamtengehalt festgesetzte Betrag von monatlich 3.000 RM auch nicht der Kürzung von 6 v H unterliege« Im Gegensatz hierzu blieb es aber dabei, dass die Höhe des Ruhegehalts sich zwar nach diesem 3etrag von 1000 RM, im übrigen aber nach den «jeweils ge3t enden« staatlichen Voraussetzungen und Sätzen richten sollte« Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger eine etwa angeordnete Erhöhung der Sätze des § 89 DBG mit Recht und Erfolg für sich beansprucht hätte« Die Meinung deb Beruäings« gerichts, es dürften hierbei nur gesetzliche Dauerregelungen berücksichtigt werden, ist mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar, sie beruht entscheidend auf Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die von ihm angeführte Begründung getragen, das Motiv der Sicherung der öffentlichen Finanzen aus Gründen eines besonderen staatlichen Notstandes könne für die Ansprüche eines Privatangestellten nicht in Präge kommen, dessen vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus öffentlichen Mitteln der Allgemeinheit der Steuerzahler, sondern aus dem Gewinn einer privaten Handelsgesellschaft gezahlt werden, deren Finanzlage sich durchaus nicht mit derjenigen des Staates zu decken brauche. Dabei übersieht es, dass“ es einer solchen Gesellschaft nicht verwehrt sein kann, im Wege der vertraglichen Vereinbarung eine Regelung zu schaffen, die ihre finanziellen Rechte gegenüber ihren Angestellten denjenigen des Staates gegenüber seinen Beamten gleichstellt. Die hiernach verabschiedeten Beamten erhalten nach der gleichen Vorschrift vom vollendeten 45« Lebensjahr ab die Hälfte des Ruhegehalts, bei Eintritt des Versorgung sf alles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle Ruhegehalt* Nach § B Abs 1 aaC haben diese Beamten auch im Falle der Niedere ins tellung keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. v H gesenkt, die Erhöhung beginnt erst nach 10 Jahren, sie betrögt für 15 Jahre 9e 2 v H, dann 1 v H jährlich bis zur Höchstgrenze von 75 v H* die auch vor Erreichung des 65» Lebensjahres nicht überschritten werden darf.Bei der für den Kläger unstreitigen Zeit von 36 Dienstjahren ergibt sich ein Satz von 71 ▼ H. Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt nur mit den Unterschriften des Ministerpräsidenten und zweier* Fachminister veröffentlicht, ohne einen Hinweis auf die Mitwirkung der übrigen Regierungsmitglieder. Staatspraxis, dass Rechtsverordnungen durch den Ministerpräsidenten und die federführenden Fachmini~ ster unterzeichnet werden« Die von Schnitzler aaC angeführte gegenteilige Übung in Preussen stellt eine Ausnahme dar« Für das Länd Nordrhein-Westfalen besteht eine Geschäftsordnung vom 5» November 1946» die in § 14 eine Verkündung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnungen in der Weise vorsieht, wie sie hier geschehen ist« Dass der verkündeten SparVerordnung ein entsprechender Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt, ist von keiner Seite bezweifelt worden« Die formellen Bedenken gegen die Recht swirksamkeit der Sparverordnungen sind daher unbegründet« b) Die sachlichen Bedenken richten sich dagegen, dass eihige der in den Sparverordnungen enthaltenen Vorschriften nicht dem durch § 27 Abs 2 UmstG gedeckten Sparzweck dienen, sondern einem zusätzlichen Entnazifizierungszweck oder sonstigen Zwecken, für die die gesetzliche Ermächtigung nicht ausreiche« Diese Einwendungen richten sich in erster Linie gegen die in § 1 der Ersten SparVC' vorgesehene Möglichkeit der Entlassung solcher Beant er, die auf dem Gebiet des Personalrechts vom 30* November 1943 'GVB1 Hamb 19483 141} ist in der oben erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ‘ Hamburg geprüft und wegen des Fehlens gesetzlichnormierter Entlassungstat bestände für ungültig erklärt worden {aaC 2:5) • Daraus, dass eine einzelne Vorschrift einer Verordnung durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt ist, ergibt sich aber nicht ohne weiteres' die Ungültigkeit der ganzen Verordnung, vor allem nicht solcher Bestimmungen, die mit den ungültigen Bestimmungen keinen unmittelbaren Zusammenhang haben* Deshalb hat sich die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnungen auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, auf die es zur Entscheidung des vorliegenden FalleB ankommt * c.‘ Während die in die Kategorie V eingestuften Beamten nach §§ 3a 4 der Ersten SparVO einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf {grundsätzlich) volle Versorgung haben, wird der Anspruch auf Wiedereinstellung den Beamten der Kategorie IV schlechthin versagt, die Versorgungsbezüge werden für die Zeit bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalls auf die Hälfte ermässigt« Diese Unterscheid düng wirkt sich dahin aus, dass die Rechte eines Beamten je nach seiner Einstufung verschieden be- Der Umstand, dass die im Zuge der Entnazifizierung aus ihren Stellungen entfernten Beamten trotz ihrer politischen Rehabilitierung vielfach noch nicht wieder beschäftigt werden konnten, und die Frage, wie ihre Ansprüche mit den zu deren Befriedigung vorhandenen Mitteln in Einklang gebracht werden könnten, gehörte gerade in der Zeit der Währungsreform und gehört auch heute noch zu den sorgenvollsten Aufgaben der öffentlichen Finanzwirtschaft. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform aufs schwerste gefährden würde. Obwohl, wie oben zu IX 2 ausgeführt, das Beamtenverhältnis durch die Entlassung aus politischen Gründen als solches nicht erloschen war,'bestand zur Zeit der Währungsreform die allgemeine Rechtsansicht, dass diesen Beamten ein Rechtsanspruch weder auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung irgendwelcher Bezüge zustehe. Bei dieser Betrachtungsweise kann den Vorschriften die Rechtsgültigkeit auch insoweit nicht abgesprochen werden, als die den Beamten ihre Bezüge für die Zeit vor dem 1. Da das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägun-' gen die Anwendung der Sparverordnungen auf den Kläger verneint hat., März 1949 stehen dem Kläger keine Pensionsansprüche zu; für die Zeit nach der Erreichung des 65« Lebensjahres, alsonach dem Zeitpunkt, in dem ein Beamter in den Ruhestand treten würde, kann er statt der von ihm geforderten 75 v H nur 71 v H von 1000 DM, also monatlich 710 DM, und bis dahin die Hälfte mit 355 DM beanspruchen.

Zitierte Normen: § 323 BGB § 27 UStellungsG § 92 ZPO
BeamteZeitVorschriftBerufungsgericht®RechtKläger^

Volltext der Entscheidung

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2382 09V
Gesetz
I« GrundG Art 1% Satz 3;
2« KontrRatDir 24;
3® Erste Verprdnung der Landesregierung Nor.drhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und Öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 (GVB1 1949,
4® Dritte Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung' und öffeht-^ liehen Finanzen vom 19® März 3949 iGVBl 1949 <
?9; §| 4, 20.
Hechtssatz:
*

1. Auf Angestellte einer GmbH, deren Geschäftsan-. teile im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die einem öffentlich-rechtlichen Versorgungzweck dient, findet Art 131 Satz 3 OrundG keine Anwendung«
2« ln der Britischen Besatzungszone wurde das^Di^nät Verhältnis eines Angestellten nicht schon dadurph beendet, dass er auf Befehl der Killtärregierung "entlassen” wurde«
3® Die Streichung der Bezüge nicht wieder eingostell ter Beamter für die Zeit vor dem 1« April 1949 und die Beschränkung der Bezüge für Beamte der Kategorie IV durch §§ 5 und 8 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Y/estfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« Härz 1949 (GVB1 1949y ?3. ist rechtsgültig«
4® Die Beschränkungen der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19®
Wärz 1949 GVBl 1949, 25; und die Kürzungen nach der Dritten Sparverordnung 'ebenda S 29! muss auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen, dessen Pension sich vertragsgemäss nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte«
* .Aktenzeichen:	III ZR 184.	30
' JJrteil
 vom
10® Mai 3951
LG Bielefe3,d GIG Hamm
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 ikünde t am 1Q._	1951
Bser, Justizangeat., VUrkuols'beamtor der Ge~ ifiiftsstelle.
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Elektrizitätswerke MflHpl____________
Str7®T gesetzlich durch ihren Geschäftsführer,

f G.rn.b.Hm ln:* ^
vertreten *
Beklagten und Revisionsklägerin, Rrozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Dr.Ing. Leo Mc
 gegen
in HfW, -WflHMfetr. fl,
 Kläger undRevisi onsbeklagtehj ; ^
- ProzessbevolJjnächtigter: Rechtsanwalt Justlzrat Dr.
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ^ mündliche Verhandlung vom 3.9o April 195-1 unter.,1/Iitwir-kung des Senatspräsidenten Dr. Scheib und der Bundes-richtcr Dr. Delbrück. Prof. Dr. Bleiß, Dr. Pagen&armuiindv-Dr. Stein
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ,. vom 12. Dezember 1949 und das Urteil der 3®.-Zivil- . kammer des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Juni .
1949 insoweit aufgehoben, als
*
a* die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger mehr als 927.4~ DI! {Neunhundertsje benundzwanzig 4./100 Deutsche jlark) mit 4 v H jährlicher Zin-%	sen von 217,40 D£I ab 1. Juli 3.948 und von je
355 DEI ab 1. üai und 1. Juni 1949 zu zahlen,
b} festgestellt ist, dass die Beklagte verpflich-
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tet ist, dem Kläger.vom 1. Juni 1949 bis zu dem 31« Juli 1951 a ine Pension von mehr als monatlich 355 DU (Dreihundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) und ab 1« August 1951 sine Pension von mehr als monatlich ?10 DM (Siebenhundertzehn Deutsche Mark) lebenslänglich zu zahlen sowie im Falle seines Ablebens die sich aus dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar-1937 ergebende ent sprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten, und zwar sämtliche Beträge jeweils monatlich- nachträglich »am 1. des folgenden Monats.
Wegen dieser Mehrbeträge wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurüelcgewiesen.

1.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel; von den Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger neun Zehntel, die Beklagte ein Zehntel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der amfe HP 1886 geborene Kläger trat auf Grund des Schreibons des Aufsichtsrates der Beklagten vom l'f® Oktober 1927 ‘Bl 2) als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer und technischer Direktor in die Dienste der Beklagten, die den Stadtkreis hHHP and mehrere Xandkreise mit Licht und Kraft ström vorsieht. Ihre Geschäftsanteile befinden sich im Besitz der an ihr interessierten kommunalen Körperschaften.
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Das Gehalt wurde zunächst nach demjenigen eines preußischen Staatsbeamten der Gruppe XIII Stufe 5 mit Ortszuschlag oder Wohnungsgeldzuschuss. aber ohne weitere Zulagen festgesetzt* Für den Fall der dauernden Diänst-unfähigkßit oder des Todes während des bestehenden •	•
Vertragsverhältnisses sollten. Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge nach den für preußische Staatsbeamte bestehenden Bestimmungen;"gewährt werden, wobei die KriegsJahre I914 Bis. 1918 doppelt, ferner die bei den SflHBM^3ch^HHp^Werken und bei dem HäflHHHl Elektrizitätswerke verbrachte Dienstzeit als pensionsfähig angerechnet werden sollte* Neben dem Gehalt war eine Tantieme vereinbart* Das Vertragsverhältnis lief vor. Kalenderjahr zu Kalenderjahr mit halbjährlicher Kündigung. Auf Grund der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 beschloss der Aufsichtsrat am 13* November 1931 eine Änderung insofern, als an die Stelle der Gruppe, XIII die Gruppe Ala trat, die Tantieme ermässigt und die Kündigung mit halbjährlicher Frist zu jedem Quartalsersten für zulässig erklärt wurde*
Am 23* Dezember 1933 wurde mit Wirkung ab 1« Januar 1934 eine neue Änderung vereinbart. Das Gehalt wurde auf monatlich 1.000 R5. zuzüglich freier Wohnung einschliesslich Brand und freiem Licht-.. Wärme- und
 Kraft ström, cber unter Fortfall jeder weiteren vev-jütong. iasbosondere euch aerTr.ntief.ie fostjose“/.t, IJach § 2 dieses Vertrages sollte cor ilüjer unter jiijrand ^ e;;un.j des Gehalts von 3*000 TV." lonctlic^. sov.ze eines Dlenscc.lters von 3 5» Januar :9-1 an ei.::
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Der Kläger gehörte seit 1933 dem. örtlichen SA-Reiterstürm an und wurde 1943 zu dem. SA-Reitersturmführer befördert; seit 1937 war er ferner Mitglied der NSDAP, seit 1934 der NSV und seit 1938 de3. Reichsluftschutzbundes.
Mit Schreiben vom 7* Januar 1946 teilte der Landrat des Kreises He^^P der Beklagten eine Anordnung der Britischen Militärregierung vom 4. Januar 1946 .'Az 9.U/5II) mit, wonach der Kläger bis zu dem 31. Januar 1946 im Dienste der Beklagten bleiben könne, dann jedoch zu entlassen sei.

Mit Rücksicht auf die anerkannte Tüchtigkeit des Klügers als Fachmann und die Tatsache, dass er 19 Jahre lang das Werk der Beklagten ohne ernsthafte Störung geleitet hatte und dass eine jüngere, fachlich gleich gut geeignete, politisch unbelastete Ersatzkraft damals nicht gefunden werden konnte, bemühte sich die Beklagte bei der Militärregierung um die Erlaubnis, den Klä-
ger weiter beschäftigen zu dürfen* Seine frühere. IKkr. litische Haltung wurde gerügt* An seiner Stelle^ wutfoi ein anderer Angestellter alleiniger Geschäftsführer;
der Kläger seihst wurde zu dem stellvertretenden Geschäfts-
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führer bestellt und seine Bezüge spllten auf .10*000 BM: . nebst freier Wohnung gesenkt werden. Die örtiiöhe Militärregierung erklärte sich darauf mit der vorläufigen J Weiterbeschäftigung des Klägers einverstanden* Der.Klä-ger selbst stimmte der Gehalt sherabsetzung.nicht, zu

Nachdem er bis zu dem 7« Dezember 194b seine; dienstlichen-
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Aufgaben bei der Beklagten weiterhin versehen Hatte,“ \ /'
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verabschiedete er sich an diesem Tage im Werk der Beklagten mit der Begründung., die Militärregierung wünsche seine Weiterbeschäftigung nicht mehr. Hit Schreiben vom 18* Januar- 1947 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" die Gehaltsabrechnung für die Zeit vom 1. bis 7* Dezember 1946 vornehmen, und bat um Angabe eines Kontos, auf das der Nettobetrag eingezahlt werden könne. Dieser Bitte entsprach der Kläger. Mit Schreiben vom 19» Jebruar 1947 teilte der Oberstadtdirektor von Hefl^ dem Kläger einen Entlassung she-* fehl der Militärregierung Nr 507 in Minden mit, demzufolge der Kläger auf Grund der Direktive Nr 24 des Kontrollrates sofort jedes öffentliche oder halböffentliche Amt niederzulegen und jede Verbindung mit seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz sowie jede Teilnahme oder Einflussnahme auf irgendeine Wirtschaftsvereinigung usw aufzugeben hatte. In Ziff 5 wurde dem Kläger freigestellt, gegen diesen Befehl über seinen Kreis-Denazifizierungsausschuss Berufung ein-
zulegen. Der Kläger legte dies Rechtsmittel ein. Obwohl die Beklagte, hiervon wusste, beschloss der Auf-sichtsrat am 8. liai 1947^ üen Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und sein Dienstverhältnis zu dem nächstzulässigen Termin zu kündigen. Das Arbeitsamt in Herford lehnte die beantragte Genehmigung zu der
 beabsichtigten Kündigung mit der Begründung ab, dass
*
bei Entlassungen auf Anordnung der Militärregierung das BeschäftigungsVerhältnis ohne weiteres als erloschen anzusehen sei und dass es daher einer Kündigung eines nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr bedürfe. Schon bevor diese Antwort des Arbeitsamtes am 11. Juni 1947 bei der Beklagten eingetroffen war, sprach diese mit Schreiben vom Juni 1947 äem Kläger in Verfolg der von der Militärregierung ungeordneten Entlassung und ungeachtet des Berufungsverfahrens die vorsorgliche^ Kündigung seines Anstellungsvertrages zu dem nächst zulässigen Termin aus. In dem Schreiben wurde darauf Bezug genommen, dass der Aufsichtsrat schon früher zu erkennen gegeben habe, dass er eine anderweitige Besetzung der technischen Leitung auch von sich aus als erwünscht ansehe.
Mit Schreiben der Militärregierung Nr 507 vom 10. Oktober 1947 erhielt der Kläger einen Eiureihungsbe-scheid, demzufolge er in die Kategorie IV ohne jede Beschränkung eingereiht worden ist. Danach bot er der Beklagten seine Dienste wieder an und bat um seine
 anschliessende Pensionierung. Die Beklagte beschäftig-
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te den Kläger nicht wieder, sie zahlte ihm auch für den Rest des Jahres 1947 Kein Gehalt und anschliessend keine Pension. Vielmehr verlangte sie von dem Kläger
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für die weiterhin von ihm ^bewohnte. Dienstwohnung für die Monate November und Dezember. 1947 eine.Entschädigung in Höhe von 174 BM, die der Kläger aich bezahlte. Mit Schreiben vom 2. Januar 1948 teilte die Beklagte dem Kläger, mit, 'dass die Personalkommission und der Aufsichtsrat sich in ihrer letzten Sitzung mit seinem Pensionsgesuch befasst hätten, ohne jedoch.zu einer endgültigen Entscheidung gdcommen zu sein;.der Auf-
sichtsrat habe die Entscheidung, zurückgestellt, da
 für derartige Fälle neue;ge$etz34.che,Ite^
wartet würden, denen man nicht, vorgreifen, jsolle..
Der Kläger sieht sein Anstellungsverhältnis erst infolge der Kündigung vom 5« Juni 1947 zu dem-31. Dezember 1947 als beendet an. Er will seine Pensionsansprüche nach dem Anstellungsvertrag nach den Voi*aussetzungen und Sätzen des Deutschen 3eamtengesetzes von 1937 ohne Rücksicht auf die Sparverordnungen für das Land Nordrhein-\7estfalen vom 19. März 1949 (GYBl Nordrh TTestf 1949j 25 ff, nachstehend als SparYO bezeichnet) berechnen«
Die Beklagte will in dem Entlassungsbefehl der Militärregierung vom 19. Februar 1947 die endgültige Lösung der vertraglichen Beziehungen der Parteien sehen deshalb misst sie ihrer eigenen Kündigung vom 5® Juni 1947, die nur vorsorglich ausgesprochen worden sei, eine rechtliche Bedeutung nicht bei.
Mit der Klage forderte der Kläger zunächst.die Zahlung eines Betrages von 9®497?4:’ EEI und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm an Pen-
sion bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres 800 HI und von da ab 750 KI monatlich zeitlebens zu zahlen und im Falle des Ablebens die entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten«
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Der Zahlungsanspruch setzt sich zusammen aus:

Qehalt für November. Dezember 1947 2'x 1000 = 2000 RM »	200«--	m
Rückerstattung des Wohnungsund Heizungsgeldes für die gleiche Zeit 174 m *	17,4»	DSC
Pension Januar bis Juni 1943 6 x 8';0 « 4800 Rll -	480,-	m
Pension Juli 1948 bis Hai 1949 .11 x 800 DM ^	8800,—	m
zusammen wie oben:	9497,40 na.	
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, das angefochtone Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 690 DLI verurteilt worden öei und soweit festgestellt sei. dass sie an den Kläger vom 1. Juni 1949 bis zu dem 31» Juli 1951 eine monatliche Pension von mehr als 345 KI und ab 1. August 1951 von mehr als 690 EU zu zahlen und im Felle seines Ablebens entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu leisten habe. Sie will damit dem Kläger freiwillig und nicht in Anerkennung eines Rechtsanspruches das3eilige** an’ Pension gewähren, was er als öffentlicher Beamter auf Grund der

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Spa rye r ordnungeil des Landes Nordrhein-Westfalen vom; 19» März 1949 höchstens verlangen könne.’ Sip. der Kläger müsse als "verabschiedet" im Sinne de^;/
Ersten SparYO gelten- er könne daher Pensl-öhsbe'zÜ^^^f^, *	*	*' 1
nur ihm Rahmen dieser Verordnung und nur ins der^du3;cn|N|^f;
die Dritte SparVO Vom 19, Sförz 1949 (GVBl 1949, £91
begrenzten Höhe beanspruchen, also^für die Zeit vor
 dem 1. April 1949 gar nichts, für die Zeit vom !•
April 1949 bis 31* .Juli 1951 (Erreichung des 65» io- ± be ns Jahres) die Hälfte und ab 1® "August 1951 die . volle Pension, die aber bei 36 Dienst Jahren 'lgil^j- v &
Vä
1947) nur 71 56 statt 80 jt bzw 75 % des Gehalts 'äus-w ^ mache« Im '/ege der Anschlussberufung hat der Kläger * seinen Zahlungsanspruch für den Monat Juni 1948 von 8 ,0 RIS auf 800 DL! umgestellt, so dass sich der Gesamtanspruch um 7-30 EBI auf 10.217,40 DM erhöht; er ferdert ausserdem Verzugszinsen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in der Hauptsache nach dem Anträge der Anschlussberufung erkannt* Mit der Revision wiederholt die Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungs-rechtszug, der Kläger beantragt Zurückweisung der
 Revision.	*
*
Ent sehe idungsgründe:
I. obwohl, die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG berufen hat, war von.Amts wegen zu prüfen, ob diese Vorschrift der Geltendmachung der Klagansprüehe entgegen steht. Das Kammer-
Gericht vertritt 'DRZ 1950, 413) für die dem Art 131 GrundG entsprechende Regelung für Gross-Berlin die Auffassung, diese Sperrvorschrift gelte auch für Personen, . die im Dienst von Unternehmungen standen, an deren Gesellschaftskapital das Reich oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit mehr als der Hälfte beteiligt war. Es begründet die ausdehnende Auslegung demit, dass diese Unternehmungen nach der Verordnung vom 6. Oktober 1931 den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt wurden und dass die Gleichstellung auch in das Gesetz zur Wiederherstellung. des Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 ^RGBl I 173) übernommen sei, sich auch in der Anwendung des § 1P.7 DBG auswirke. Mit Recht weist Bachof in seiner Besprechung dieses Urteils darauf hin, dass die öffentliche Hand, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben der Formen des Privatrechts bediene, auch die damit verbundenen Rechtsfolgen hinnehmen müsse, solange der Gesetzgeber nicht eine abweichende Regelung treffe. Gerade der Umstand, dass in den angeführten Gesetzen eine derartige Gleichstellung vorgesehen ist - in § 127 DBG nur unter bestimmten Voraussetzungen - lässt es nicht zu, diese Gleichstellung auch in solchen Fällen zu bejahen, wo es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt. Der Umstand, dass die Sperrvorschrift des Art 131 GrundG in die Rechte der Betroffenen in einem bisher unbekannten Ausnass eingreift, lässt entgegen der Meinung des Kammergerichts eine au^dehnende Auslegung der Vorschrift Uber ihren klaren T'ortlaut hinaus nicht zu. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob ihre Anwendung nicht schoji deshalb entfällt, weil
 die Sparverordnungen für das Land Nordrhe in~wesT;xajLen
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eine "anderweitige landesgesetzliche Regelung” ent halten.
II« Die Beklagte vertritt in erster Linie den Standpunkt, das Dienstverhältnis des Klägers sei schon vor dem
 lo) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht hahe un- 1
hältnis nicht dadurch von sich aus beendet hahe.
klagten mit der Begründung Verabschiedete, die Militärregierung wünsche seine Weiterbeschäftigung nicht mehr; oin Bescheid der Militärregierung, der die laöglichkeit eines Rechtsmittels gegen sein Ausscheiden vorgesehen habe, habe damals noch nicht Vorgelegen« Sie habe ihm gekündigt, nachdem sie rund 6 Monate lang von der Beendigung seiner Tätigkeit ab gewartet habe« T»enn die Rechtsbe-ziehungea zwischen Parteien - wie das Berufungsgericht meine - nach den Vorschriften für das bürgerliche Recht zu be\r teilen seien, müsse die Frage aufgeworden werden, ob und nach wie langer Zeit ein Arbeitgeber, dessen Angestellter seine Tätigkeit auf Anordnung der Militärregierung auf unabsehbare Dauer einstelle, berechtigt sei, das Anstel lung sverhältni s. zu lösen; eine Frist von 6 Monaten müsse sicherlich als ausreichend angesehen werden« Dem Arbeitgeber eines privatrechtlichen. Dienstverhältnisses könne nicht zugemutet werden, eine Stelle der hier in Rede stehenden
31« Dezember 1947 beendet gewesen«
geprüft gelassen, ob der Kläger sein Vertragsver- y
dass er sich am 7- Dezember 3.946 iß. Werk der Be-
' v-V-y' :rs;

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Art unbegrenzt offen zu halten. Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht die im Tatbestand getroffene Feststellung über die Vorgänge vom 7»' • Dezember 1946 rechtlich nicht näher gewürdigt hat, es konnte dies aber ohne Hechts irrtum unterlassen.
Der Beklagte war bekannt, dass die Militärregierung - trotz der eigenen Bemühungen der Beklagten, den Kläger als einen seit vielen Jahren bewährten und politisch nicht schwer belasteten Fachmann zu halten - die Beendigung der Tätigkeit des Klägers* for- . derte. Sie konnte also aus der Tatsache, dass der Kläger seine Tätigkeit beendigte, nicht den Schluss ziehen, der Kläger wolle von sich aus sein Vertragsverhältnis beendigen. Sie hat in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Januar i947 selbst zu dem Ausdruck gebracht, dass der Kläger am 7» Dezember 1946 "auf Anordnung der iHlitärregierung" ausgeschieden sei, und sie hat ihre Abrechnung ausdrücklich "ohne Rücksicht auf eine etwaige andersartige, endgültige Regelung Ihrer Personalangelegenheit" vornehmen wollen und vorgenommen. Diesen Wortlaut hätte die Beklagte nicht gewählt, wenn sie wirklich der Meinung gewesen wäre, der Kläger habe von sich aus - wenn auch auf Anordnung der Militärregierung -sein Vertragsverhältnis beenden wollen. Es lag nichts dafür vor, dass der Kläger Über die von der Militärregierung angeordnete tatsächliche Beendigung seiner Tätigkeit hinaus den Wünsch und die Absicht gehabt hätte, gleichzeitig sein Anstel- . lungsverhältnis bei der Beklagten zu läsen. Bei der damaligen Lage der Denazifizierung in der Britischen Zone lag nichts ferner als die Annahme,
 ein leitender Angestellter, der wegen seiner politi- '
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sehen Belastung seine Tätigkeit einstellen musste, wolle sieh gleichzeitig kraft freiwilligen Entschlusses seiner sämtlichen Hechte aus seinem Anstellungs-
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Verhältnis begehen« Ausserdem hat die Beklagte in der . Berufungsbegründung 'Bl 38} seihst vorgetragen, sie hahe dem Kläger anlässlich seiner Tät igkei tsbeendi-gung am 7. Dezember 1946 nicht gekündigt; wenn er ein gewöhnlicher Angestellter gewesen wäre, so hätte sie das fristlos oder kurzfristig tun können; sie habe ihn aber wie einen Beamten behandelt. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nachträglich nicht mit der . Behaxptung gehört werden, der Kläger habe sein Anstellungsverhältnis selbst zur Auflösung gebracht.
Diese rechtlichen Schlussfolgerungen brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu ziehen.
2.) Die Verfügung der ililitärregierung vom 19* Februar 1947 . tflnt las sung sbefehl”) legt das Berufungsgericht unter Heranziehung und Auslegung der Kontrollrats-Direktive Nr 24 vom 12. Januar 1946 dahin aus, dass sie nicht zu einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses geführt habe. Diese Auslegung der Verfügung als eines Verwaltungsaktes ist zwar der Nachprüfung in der Revision nicht verschlossen, die Nachprüfung führt aber zu keiner rechtlichen Beanstandung.
a} Die Frage, ob eine auf arund der KR Dir Nr 24 von der iülitärregierung ausgesprochene Entlassung zu einer endgültigen Beendigung oder nur zu einer
4.
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vorläufigen Suspension des Dienstverhältnisses geführt hat, ifct in Rechtsprechung und Schrifttum fast ausschliesslich für Beamte untersucht worden.
Für die Länder der amerikanischen Zone wird hier-hei auf eine OMGUS-Regulation vom 21. Oktober 1946
(Title 2 - 160.4} verwiesen, die im Sinne der "Ent-
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lassungsthehrdd" gedeutet wird. Auch das in diesen lindern geltende Befreiungsgesetz hat sich der Entlassungstheorie angeschlossen (Art 64 aaO); hierauf beruhen die Äusserungen von Jellinek (ö Ve3^1949,
67 f' und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30* März 1949 (RJW 19493 634;. Es kann für den vorliegenden "Pall dahingestellt bleiben, ob für die I&nder der amerikanischen Zone diese im Schrifttum (Wahl ö Verw 1949, 21 ff und 89 f;
Boos ebenda 331 f; Elterich ebenda 245 f; Heyland ebenda 1950. 289 ff; 323 ff; 359 ff und Wenzel, Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten, 19493 44 ff) stark angegriffene Auslegung, deren Richtigkeit auch im Urteil des Bayerischen Verfassungsge- . richtshofs vom 24. &pril 195" (ÖVerw 1950, 470 ff) dahingestellt gelassen ist, zutrifft oder nicht.
Für die Britische Zone ist diese Entlassungstheorie nicht ernsthaft vertreten worden; es wird überall die Auffassung vertreten, dass es der Besatzungsbehörde lediglich darauf ankam, für den Augenblick mit sofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigen Beamten auszuschalten, bis die endgültige Kategorisierung durchgeführt war (Wahl, Elterich, Heyland, Wenzel aaO, Thiele D.V©rw 1949 9 424 ff; Ber t ermann JR 1950, 297 ff; Jejss ö Verw 1950, 269;'Hamburger yerwfltungsgerich,t MDR-a948, 261; Dienststrafhof beim Personalamt des VerWiGeb vom 24. Mai 1949, Ö Verw 1949, 336 und Verw Rspr 3, 178).Sobald dies ge-
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tos, sondern nur einer Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen.
Wenn daher schon bei einem Beamten der nEntlassungsbefehl” der Besatzungsbehörde nicht die Auslegung erfordert, dass er eine solche Durchbrechung des Hechtes beabsichtige, so besteht bd. einem Angestellten dazu noch weniger Veranlassung. Auch hier war den augenblicklichen Notwendigkeiten damit Genüge geschehen, dass der Kläger keinen Dienst tat; die endgültige Regelung.konnte der Beklagten überlassen werden. Dies schloss zwar für die Besatzungs-behörde nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung im Einzelfalle aus, aber der Entlassungsbefehl lässt nichts dafür erkennen, dass von der allgemein üblichen Form und Passung abgewichen wäre und dass sich daraus eine andere als die sonst übliche Rechtsfolge ergab. War hiernach das Anstellungsverhältnis des Klägers durch den Entlassungsbefehl nicht beendet, so sind die weiter daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts zutreffend. Der Kläger war während der Dauer des Bestehens des gegen ihn verhängten Betätigungsverbotes nicht in der Lage, seine im Dienstvertrag mit der Beklagten übernommenen Pflichten zu erfüllen. Diese Unmöglichkeit der Leistung beruhte, wie der günstige Ausgang des Berufungsverfahrens des Klägers zeigt, auf einem umstand, den weder er noch die Beklagte zu vertreten hatte. Nach § 323 BGB hat der Kläger daher für diese Zeit seinen Anspruch auf die Gegenleistung der Beklagten verloren. Ab 1:>. Oktober I947 war jedoch die persönliche Behinderung des Klägers an der Leistung seiner Dienste für die Beklagte beseitigt; durch die Nicht-
 
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Inanspruchnahme der. ängebotonen Dienste kam die Be klagte gemäss §§ 293 BGB in Anneh meverzug und kann sich gegenüber den Ansprüchen des Klägers für die Zeit nach dem 31o Oktober 1947 nicht mehr darauf beru fen, dass er keine Dienste geleistet hat«
^ *
3*} Die Beklagte meint weiter, das Kündigung? schreiben vom 5<> Juni 1947* üas auf den nächstzulässigen Termin gelautet habe, bringe unmissverständlich zu dem Ausdruck, dass die Beklagte alle Folgerungen aus der Tatsache, dass der Kläger nicht mehr für sie habe arbeiten können, habe ziehen wollen; somit enthalte der Ausdruck "zu dem nächstzulässigen Termin" auch die sofortige Auf - * kündigung des Vertrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit des Klägers berechtigt gewesen wäre, sein Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen* Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vorn 5« Juni 1947 zu dem nächstzulässigen Termin gekündigt. Dass der Xläger schon etwa 6 Monate lang eine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr ausgeübt hatte, war der Bekl^ten bekannt* Wenn sie es damals für richtig hielt, .ihr Schreiben so abzufassen, wie es geschehen ist, so liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, dass es in dem Schreiben, nicht eine fristlose, sondern eine fristgemässe Kündigung gesehen hat* Mit Recht kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, dass diese Kündigung keineswegs bedeutungslos war, wie das Arbeitsamt in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 3« Juni 1947 und auch die Beklagte selbst in diesem Rechtsstreit gemeint haben* Daraus

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ergibt sich weiter, dass das Dienstverhältnis mit dem 31« Dezember 1947 ablief, dass dem Kläger also bis dahin seine Barbezüge zustanden. Auch der An-spruch auf Rückzahlung der Benutzungsentschädigung für die Dienstwohnung ist aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Mit Recht versagt es der Beklagten auch den Einwand aus *§ 814 BGB mit der Begründung, bei der damaligen Ungewissheit der Rechtslage auf dem hier erörterten Gebiet und der rechtlichen Unerfahrenheit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Zeit der Erbringung seiner Leistung gewusst habe, dass er zu der Leistung nicht verpflichtet war.
III* Soweit dagegen der Kläger für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 Pensionsansprüche geltend macht, kann der Meinung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht gefolgt werden.
1.) Die Verpflichtung zur Zahlung der Pension würde nach dem Vertrage dann entfallen, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Beamten gehandelt hätte, dessen Entfernung aus dem Dienst im Wege des Dienststrafverfahrens gerechtfertigt haben würden. Das Berullingsgericht prüft, ob eine Auslegung im Sinne einer Erweiterung der pensionsbefreienden Kündigungsklausel möglich ist. Es hat Bedenken, ob für eine solche Auslegung nach dem Wortlaut des Ver-
träges überhaupt Raum ist. Es lehnt aber die Annahme
 der Beklagten ab* dass für sie wegen der politischen ^ Belastung des Klägers und des ausgesprochenen Be-
Zwang zur Kündigung des Klägers bestanden habe* wie
 dass der Kläger sich schwerster disziplinarischer Ver
 gehen schuldig gemacht hätte. Die Beklagte hatte kei nen ausdrücklichen Entlassungsbefehl von der Militär regierung erhalten. Sie wusste* dass dem Kläger die Berufungsmöglichkeit Vorbehalten war und dass das
 entsprechende Verfahren noch schwebte. Das BerufUngs-gericht ist der Meinung, dass bei diese? Sachlage v für die Beklagte nicht nur kein Anlass dazu bestand* mehr zu tun* als die Besatzungsmacht von ihr verlangte* sondern dass es umgekehrt ihre moralische Pflicht gewesen wäre, ihren langjährigen, tüchtigen und in seinen fachlichen Leistungen auch von ihr anerkannten Direktor und technischen Leiter nicht eher im Stich zu lassen, als es der etwaige ungünstige Ausgang des BerufungsVerfahrens zwingend erforderte. Dazu hätte aber mindestens gehört, dass die Beklagte den Ausgang des politischen Überprüfungsverfahrens abwartete.
vorhanden gewesen sei, so sei auch nicht anzunehmen,
 tige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zu dem Kläger vor Abschluss seines Berufungsverfehrens verlangt hätten. Auch diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Auslegung des Vertrages im Sinne der Beklagten ablehnt, .lassen einen Rechtoirrtum nicht erkennen.
Da die Beklagte während dieser Zeit für den Kläger keine Aufwendungen zu machen brauchte und eine passende Ersatzkraft für den Kläger ohnehin noch nicht
 dass wirtschaftliche Gründe gebieterisch eine endgül-
- ?.*:. -
Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger brauche sich die Vorschriften der Sparverordnungen deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil der Vertrag eine solche Beschränkung nicht zulasse: der Kläger sei weder ein Beamter gewesen, noch habe er kraft Parteivereinbarung allgemein wie ein solcher behandelt werden sollen; lediglich sein Gehalt als Angestellter einer G.m.b.H. sei nach den jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen für pensionsfähig erklärt worden. Das Berufungsgericht hält die getroffene* Vereinbarung nicht ohne weiteres für eindeutig; es will.die Angleichung der Pensionsbezüge des Klägers an diejenigen der Beamten nur insoweit gelten lassen, als es sich um gesetzliche Dauerregelungen des Beamtenrechts handelt, nicht aber auch für vorübergehende Notmassnahmen des Beamtenrechts, für aus Gründen vorübergehender fiskalischer Notstände geschaffene Ausnahmebestimmungen. Diese Auslegung des Vertrages folgert das Berufungsgericht aus den Auswirkungen, die die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 auf den Vertrag gehabt habe. Hätte es im Willen der Parteien gelegen, jede auch als Notmassnahme vorübergehende Verordnung des Beamtenbesoldungsrechts zu dem Vertrags Inhalt zu erhe-ben, so hätte nach Meinung des Berufungsgerichts damals die durch die Notverordnung verfügte Kürzung auch das Ruhegehalt des Klägers ohne weiteres ergreifen müssen. Die Parteien hätten jedoch damals diesen Standpunkt nicht eingenommen, sondern eine neue vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Notverordnung am 15« November 1931
getroffen« Hierbei übersieht aber das Berufungsgericht* «
einer bestimmten Besoldungskiasse ohne weiteres zur ^ Anwendung der Notverordnung auf die Bezüge des Klägers führte« Die Vereinbarung vom 13- November 1931 *ar zur. * Anwendung dieser allgemeinen beamtenrechtlichen Auswir-
ber hinaus, indem sie entsprechend der für die freie »
Wirtschaft vorgeschriebenen Regelung eine «Herabsetzung ;>
übermässig hoher Dienstvergüt ungen" 'Fünfter Teil Kapi- ,
tel III der Verordnung, RGBl 1931# I# 557) vorsah, ob- >:
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wohl diese Vorschrift für die Beklagte nach § 8 aa~ nicht anwendbar war« Erst in der Vereinbarung vom 23» Dezember 1933 wurde die Höhe des Gehaltes \ von-demjenigen der Beamtengehälter ganz unabhängig gemacht, und die vom Berufungsgericht herangezogene Äusserung des Aufsichtsratsvorsitzenden von diesem Tage besagt lediglich, dass der nunmehr unabhängig vom Beamtengehalt festgesetzte Betrag von monatlich 3.000 RM auch nicht der Kürzung von 6 v H unterliege« Im Gegensatz hierzu blieb es aber dabei, dass die Höhe des Ruhegehalts sich zwar nach diesem 3etrag von 1000 RM, im übrigen aber nach den «jeweils ge3t enden« staatlichen Voraussetzungen und Sätzen richten sollte« Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger eine etwa angeordnete Erhöhung der Sätze des § 89 DBG mit Recht und Erfolg für sich beansprucht hätte« Die Meinung deb Beruäings« gerichts, es dürften hierbei nur gesetzliche Dauerregelungen berücksichtigt werden, ist mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar, sie beruht entscheidend auf
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messung der Gehaltsbezüge des Klägers nach den Bezügen 'j*
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kungen der Notverordnungen auf den Kläger weder erfordert, ich noch geeignet« Sie ging in ihrer Wixkung darü-
der geschilderten Verkennung der Auswirkungen der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 und führt ai eh zu einem unmöglichen Ergebnis, weil sich bei Einführung einer derartigen gesetzlichen Regelung niemals übersehen lässt, ob sie zu einer Dauerregelung werden wird oder nicht. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die von ihm angeführte Begründung getragen, das Motiv der Sicherung der öffentlichen Finanzen aus Gründen eines besonderen staatlichen Notstandes könne für die Ansprüche eines Privatangestellten nicht in Präge kommen, dessen vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus öffentlichen Mitteln der Allgemeinheit der Steuerzahler, sondern aus dem Gewinn einer privaten Handelsgesellschaft gezahlt werden, deren Finanzlage sich durchaus nicht mit derjenigen des Staates zu decken brauche. Dabei übersieht es, dass“ es einer solchen Gesellschaft nicht verwehrt sein kann, im Wege der vertraglichen Vereinbarung eine Regelung zu schaffen, die ihre finanziellen Rechte gegenüber ihren Angestellten denjenigen des Staates gegenüber seinen Beamten gleichstellt. Der ICL&ger muss sich hiernach wegen seiner Bensi onsansprüche in vollem Umfange so behandeln lassen, wie wenn er Beamter gewesen wäre.
3*) Nach § 5 Abs 1 der Ersten SparVO gelten solche Beamte als verabschiedet, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie XV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind.
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Die hiernach verabschiedeten Beamten erhalten nach der gleichen Vorschrift vom vollendeten 45« Lebensjahr ab die Hälfte des Ruhegehalts, bei Eintritt des Versorgung sf alles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle Ruhegehalt* Nach § B Abs 1 aaC haben diese Beamten auch im Falle der Niedere ins tellung keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949* \ soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren*	t;
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 Nach § 4 der Britten SgarVö ist § 70 DBG bis auf weil'' teres nicht anzuwenden, ein Beamter kann also nicht nach Vollendung des 62. Lebensjahrs auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
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Nach § 20 aaO sind die in § 89 DBG festgesetzten Ruhegehaltssätze geändert; das Mindestruhegehalt wird von 35 v H auf 30. v H gesenkt, die Erhöhung beginnt erst nach 10 Jahren, sie betrögt für 15 Jahre 9e 2 v H, dann 1 v H jährlich bis zur Höchstgrenze von 75 v H* die auch vor Erreichung des 65» Lebensjahres nicht überschritten werden darf. Bei der für den Kläger unstreitigen Zeit von 36 Dienstjahren ergibt sich ein Satz von 71 ▼ H.
4*) Die Sparverordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs 2, c TJmstG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, auf dem Gebiet des Beamtenrechts.,
insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sickerung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Ihre Rechtsgültigkeit wird aus einem formellen und aus einem sachlichen Grunde bezweifelt «.Schnitzler* NJW 1949, 615}. Die Frage, ob die Rechtsgült igkeit der Verordnungen, die auf einer im Besät zungsrecht’ '§ 27 Abs 2 UmstG) enthaltenen Ermächtigung beruhen, von deutschen Gerichten nachgeprüft werden kann, wird überwiegend bejaht {vgl Urteil des OVG Hamburg vom 1. November 1950, Verw Rspr *3, 187 ff JlSJJ Zitaten), sie bedarf aber keiner abschliessenden Entscheidung, weil der Senat jeden- . falls für die hier in ‘Rede stehenden Vorschriften die Gültigkeit bejaht.
a‘. Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt nur mit den Unterschriften des Ministerpräsidenten und zweier* Fachminister veröffentlicht, ohne einen Hinweis auf die Mitwirkung der übrigen Regierungsmitglieder. Mit diesem Umstand setzt sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinander. Die Frage wird aber eingehend behandelt in den Entscheidungen des Landes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1949 {IK 65/49), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14; September I950 !IV AH 2/50).- ferner in einem dem Senat in einer anderen Revisionssache vorliegenden Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. November 195T «/- l6o/49} und in dem bei jenen Akten befindlichen Gutachten des Professors Dr. Nipperdey in Köln, für den gleichliegenden Fall des Landes Nieder-
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Sachsen im urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüne- ' bürg vom 11« Juli 1950* (D Verw Bl 648). Alle diese Meinungsäusserungen stimmen darin überein, es gebe weder eine ausdrückliche G-esetzesvorschrift noch ein Gewohnheitsrecht, dass Rechtsverordnungen einer Regierung von allen Mitgliedern der Regierung unterzeichnet sein müssen, es entspreche vielmehr der
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Staatspraxis, dass Rechtsverordnungen durch den Ministerpräsidenten und die federführenden Fachmini~ ster unterzeichnet werden« Die von Schnitzler aaC angeführte gegenteilige Übung in Preussen stellt eine Ausnahme dar« Für das Länd Nordrhein-Westfalen besteht eine Geschäftsordnung vom 5» November 1946» die in § 14 eine Verkündung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnungen in der Weise vorsieht, wie sie hier geschehen ist« Dass der verkündeten SparVerordnung ein entsprechender Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt, ist von keiner Seite bezweifelt worden« Die formellen Bedenken gegen die Recht swirksamkeit der Sparverordnungen sind daher unbegründet«
b) Die sachlichen Bedenken richten sich dagegen, dass eihige der in den Sparverordnungen enthaltenen Vorschriften nicht dem durch § 27 Abs 2 UmstG gedeckten Sparzweck dienen, sondern einem zusätzlichen Entnazifizierungszweck oder sonstigen Zwecken, für die die gesetzliche Ermächtigung nicht ausreiche« Diese Einwendungen richten sich in erster Linie gegen die in § 1 der Ersten SparVC' vorgesehene Möglichkeit der Entlassung solcher Beant er, die
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bei dem Inkrafttreten der SparVO im .Amte waren*
Hur die dieser Vorschrift entsprechende Regelung der Hamburgischen Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen * . auf dem Gebiet des Personalrechts vom 30* November 1943 'GVB1 Hamb 19483 141} ist in der oben erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ‘ Hamburg geprüft und wegen des Fehlens gesetzlichnormierter Entlassungstat bestände für ungültig erklärt worden {aaC 2:5) • Daraus, dass eine einzelne Vorschrift einer Verordnung durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt ist, ergibt sich aber nicht ohne weiteres' die Ungültigkeit der ganzen Verordnung, vor allem nicht solcher Bestimmungen, die mit den ungültigen Bestimmungen keinen unmittelbaren Zusammenhang haben* Deshalb hat sich die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnungen auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, auf die es zur Entscheidung des vorliegenden FalleB ankommt *
c.‘ Während die in die Kategorie V eingestuften Beamten nach §§ 3a 4 der Ersten SparVO einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf {grundsätzlich) volle Versorgung haben, wird der Anspruch auf Wiedereinstellung den Beamten der Kategorie IV schlechthin versagt, die Versorgungsbezüge werden für die Zeit bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalls auf die Hälfte ermässigt« Diese Unterscheid düng wirkt sich dahin aus, dass die Rechte eines Beamten je nach seiner Einstufung verschieden be-
messen werden, dass also die Beamten der Kategorie OT gegenüber denjenigen der Kategorie V in einer durch die Entnazifiziefrungsvorschriften nicht vorgesehenen Weise benachteiligt werden« Wäre diese Unterscheidung der einzige oder auch nur der aus den Umständen erkennbare Zweck der Vorschrift, so lies-sen sich daraus gegen die Gültigkeit des § fy der Britten SparVi gewichtige Bedenken herleiten« Diese Betrachtungsweise würde jedoch der Sachlage nicht gerecht werden. Der Umstand, dass die im Zuge der Entnazifizierung aus ihren Stellungen entfernten Beamten trotz ihrer politischen Rehabilitierung vielfach noch nicht wieder beschäftigt werden konnten, und die Frage, wie ihre Ansprüche mit den zu deren Befriedigung vorhandenen Mitteln in Einklang gebracht werden könnten, gehörte gerade in der Zeit der Währungsreform und gehört auch heute noch zu den sorgenvollsten Aufgaben der öffentlichen Finanzwirtschaft. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform aufs schwerste gefährden würde. Obwohl, wie oben zu IX 2 ausgeführt, das Beamtenverhältnis durch die Entlassung aus politischen Gründen als solches nicht erloschen war,'bestand zur Zeit der Währungsreform die allgemeine Rechtsansicht, dass diesen Beamten ein Rechtsanspruch weder auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung irgendwelcher Bezüge zustehe. Daneben stand aber die allgemeine Überzeugung, dass dieser Rechtszustand unbefriedigend war und so schnell als möglich geändert werden musste. Wenn die Länder in ihrer Gesetzgebung dieser Notwen-
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digkeit Rechnung trugen, so konnten sie davon aus-gehen, dass sie den Beamten Rechte gaben, die sie bis dahin nicht hatten, dass sie ihnen aber nicht Rechte nahmen. Eine Abwägung des Ausmasses dieser neu gegebenen oder doch neu anerkannten Rechte gegenüber dem Stande der öffentlichen Finanzen war notwendig. Die Grenze der Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG liegt nicht schon bei der objektiven Nützlichkeit oder Eignung einer Massndime, sondern darin,* ob sie der Landesregierung geboten erschien. Deshalb müssen bei der Prüfung alle solche Erwägungen aus-
scheiden, die die. vorher bestehende Rechtslage die-
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ser Beamten betreffen; auch wenn man der Auffassung istsie hätten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung ihrer Bezüge gehabt, so käme es nur darauf an, dass die Landesregierung die Regelung dieser Frage zur Sicherung der . Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte. Bei dieser Betrachtungsweise kann den Vorschriften die Rechtsgültigkeit auch insoweit nicht abgesprochen werden, als die den Beamten ihre Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 abspricht.
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d) Die Rechtsgültigkeit der Vorschrift kann auch niöht mit der Begründung verneint werden, dass sie" gegen den Grundsatz der Gleichheit verstosse. Dieser Grund< satz bedeutet, dass gleiche Tatbestände gleich zu be handeln sind«. Er darf aber nicht dahin verstanden werden, dass alles gleich behandelt werden müsse; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können
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vielfach eine verschiedene rechtliche Behandlung auch * durch den Gesetzgeber rechtfertigen und erfordern.
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Erforderlich ist dabei nur, dass weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten darf. Es mag hierzu auf die freilich ein £anz anderes Rechtsgebiet betreffenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich (RGZ 128., Anh 1 ff JjJ ff^; 13Anfe 11 ff JÜ8 ff^/ hingewiesen werden. Wenn nun, wie ausgeführt, das Bestreben dahin ging, die moralischen Ansprüche der Beamten in Rechtsansprüche umzuwandeln., so kann weder ein Willkürakt noch ein Ermessensmiss- _ brauch darin gesehen werden, dass man die Notwendigkeit einer solchen Umwandlung bei den politisch völlig entlasteten Beamten der Kategorie V noch stärker empfand als bei demjenigen der Kategorie IV und dass sich daraus eine verschiedene Abstufung der Rechte dieser beiden Gruppen ergab.
IV. Da das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägun-' gen die Anwendung der Sparverordnungen auf den Kläger verneint hat., so war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben. als es sich um die über den Rahmen dieser Sparverordnungen hinausgehenden Pensionsansprüche handelt. Für die Zeit bis zu dem 31. März 1949 stehen dem Kläger keine Pensionsansprüche zu; für die Zeit nach der Erreichung des 65« Lebensjahres, alsonach dem Zeitpunkt, in dem ein Beamter in den Ruhestand treten würde, kann er statt der von ihm geforderten 75 v H nur 71 v H von 1000 DM, also monatlich 710 DM, und bis dahin die Hälfte mit 355 DM beanspruchen. Die von der Beklagten berechneten Betröge von 690 und 345 IM beru-

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t.
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hen auf einen offenbaren Rechenfehler«
Von dem Zahlungsanspruch stehen dem Kläger hiernach nur zu:
das Gehalt für November/Dezember
1947 mit
 die Wohnungsvergütung für diese Zeit mit
 die Pension für April und Hai 1949 mit P. x 355 -
zusammen:
200.— DM
17;40 DM
710«-- m 927?40 DM
Der Feststellungsanspruch ist für die zeit vom 1* Juni 1949 bis 31o Juli 1951 nur in Höhe von monatlich 355 DM gerechtfertigt, für die spätere Zeit in Höhe von monatlich 710 DLI. Wegen der Mehrbeträge war die Klage abzuwei sen, im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Sc he 3.b	Dr. Delbrück Dr.	Pagendarm
 Heiß	Sr.	Stein
§
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