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BGH · III ZR 184/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/14

August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Indes ist, wie die Streithelferin der Beklagten zutreffend geltend macht und dem Senat aus dem Verfahren - Ill ZR 226/13 - bekannt ist, durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Fürth vom 22. Der in dem vorgenannten Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenom- 2 Angesichts der somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Zitierte Normen: § 80 InsO
RechtsstreitInsolvenzverfahrenMünchenKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 184/14
vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.
Gründe:
1	Der	Kläger	hat	mit	Anwaltsschriftsatz	vom	16. Juni 2014 erklärt, den
 Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin als im Insolvenzverfahren der Beklagten bestreitende Gläubigerin aufzunehmen. Indes ist, wie die Streithelferin der Beklagten zutreffend geltend macht und dem Senat aus dem Verfahren - Ill ZR 226/13 - bekannt ist, durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Fürth vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Kläger war daher gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht zur Aufnahme des Verfahrens befugt. Der in dem vorgenannten Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenom-
men.
 
2	Angesichts der somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens
 war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Herrmann	Seiters	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.08.2007 -30 14519/06 -OLG München, Entscheidung vom 26.02.2009 - 6 U 4546/07 -