* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 184/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 184/12

Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Allerdings rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen verkannt hat. dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaf-fung/-vermittlung entnommen wird, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenAnlageberatersRechtsprechungProvisionenZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 184/12
vom 30.Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 16. Mai 2012 - 12 U 1874/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.267,87 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Allerdings rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen verkannt hat. Danach ist eine Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Flöhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob
 
dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaf-fung/-vermittlung entnommen wird, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 24 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 mwN). Dieser Rechtsfehler verhilft der Beschwerde jedoch nicht zu dem Erfolg, da die angefochtene Entscheidung - selbständig tragend - auf weitere Pflichtverletzungen gestützt wird und insoweit dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Wöstmann	Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.08.2010 - 16 O 11138/08 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 U 1874/10 -