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BGH · III ZR 183/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 183/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 11. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 17. Juli 1989 hat das Schiedsgericht die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin zwar noch an einen Vorbehalt geknüpft. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Wenn - wie hier - ein Gesichtspunkt, der ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, von beiden Parteien schriftsätzlich erwogen, aber nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, braucht das Schiedsgericht grundsätzlich nicht darauf hinzuweisen, daß es seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützen wolle (Senatsurteil vom 18. Mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe Art. 182 Abs.3 des schweizerischen IPRG verletzt, der die Gleichbehandlung der Parteien vorschreibe, hat das Berufungsgericht sich inhaltlich im Rahmen seiner Erörterung zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public befaßt. Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung des

Zitierte Normen: § 1044 ZPO
GesichtspunktofDipl-IngParteiZPOSchiedsgerichtZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 183/91
vom 11. März 1993 in dem Rechtsstreit
 Deutsche BflAG,
vertreten durch den Vorstand, Dipl.-Ing. Helmut W(|B, Dipl.-Ing. Dipl.-Kfm. Hermann B^i« Dipl.-Kfm. Heinrich BeflB, Dipl. -Volkswirt Jörg SjBl, Andreas Sc—1, Dr. jur. Ulrich SchfBB*	Straße ^B< 0BB|
Antragsgegnerin und Revisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
H^^B of Tflfli an Contracting Co. W.L.L., vertreten durch ihren Board of Directors, dieser vertreten durch den Chairman und Managing Director, Khaled SuBI 1 Al EBB* BHBL SaflB, Plot , Area W East Ahmadi,
 Kt
Antragstellerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
S4
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 11. März 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1991 - 17 U 242/90 - wird nicht angenommen .
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.010.000 DM
SJZ
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	In dem TeilSchiedsspruch vom 27. Juli 1989 hat das Schiedsgericht die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin zwar noch an einen Vorbehalt geknüpft. Diesen Vorbehalt hat es aber durch den zweiten Schiedsspruch aufgehoben, so daß die beiden Schiedssprüche als Gesamtheit nunmehr vollstrek-kungsfähig sind.
2.	Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Wenn - wie hier - ein Gesichtspunkt, der ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, von beiden Parteien schriftsätzlich erwogen, aber nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, braucht das Schiedsgericht grundsätzlich nicht darauf hinzuweisen, daß es seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützen wolle (Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR 269/88 - WM 1990, 1126, [1128] - insoweit nicht in BGHZ 110, 104 abgedruckt).
3.	Mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe Art. 182 Abs. 3 des schweizerischen IPRG verletzt, der die Gleichbehandlung der Parteien vorschreibe, hat das Berufungsgericht sich inhaltlich im Rahmen seiner Erörterung zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public befaßt. Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung des
 
schweizerischen Schiedsverfahrensrechts rügt, weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch auf § 1044 ZPO gestützt ist.
Die Voraussetzungen, unter denen Verfahrensfehler in einem ausländischen Schiedsverfahren nach S 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einer Vollstreckbarerklärung im Inland entgegengesetzt werden können (Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 - Ill ZR 90/90 - BGHR ZPO § 1044 II Nr. 1 Einwendungen 1), liegen nicht vor.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Deppert