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BGH · Ill ZR 183/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 183/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) verneint. Eine solche Haftung des die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbrechenden Teils setzt aber voraus, daß dieser bei der Gegenseite das Vertrauen erweckt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (Senatsurteile BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; MünchKomm/Emmerich aaO). Jedenfalls hat die Beklagte bei dem Kläger nicht das Vertrauen erweckt oder genährt, es werde mit Sicherheit zu dem Vertragsabschluß kommen. Dezember 1982 kann der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein solches Vertrauen nicht herleiten. In diesem Schreiben hat die Beklagte eine gütliche Einigung lediglich "in Aussicht gestellt", nicht aber als sicher bezeichnet. 3. Im übrigen hat der Kläger einen ihm von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf abgeändert und - wie er selbst in seinem Schreiben vom 10. Daraus hat bereits das Landgericht rechtlich zutreffend entnommen, daß sich der Kläger selbst noch den Vertragsschluß Vorbehalten hatte. Dann kann er sich aber nicht darauf berufen, daß die Beklagte sein Vertrauen in den künftigen Vertragsschluß enttäuscht habe (MünchKomm/Emmerich aaO m.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VertrauenVertragsverhandlungenVertragsschlußEinigungSchreibenKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ill ZR 183/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 des Diplomkaufmannes Helmut F flBHBB , l4||^|^m|straße	fl|	/
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBHBB-
	gegen
 die Stadt Ki^B,	
vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Rathaus, KflB fl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
3?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1987 - 22 U 260/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.166.096,-- DM
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) verneint. Zwar gewährt die Rechtsprechung Ersatz des Vertrauensschadens, wenn ein an Vertragsverhandlungen Beteiligter das berechtigte Vertrauen der Gegenseite auf das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts schuldhaft enttäuscht (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 176; MünchKomm/Emmerich
2.	Aufl. Rn. 75 vor § 275, jew. m. w. Nachw.). Eine solche Haftung des die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbrechenden Teils setzt aber voraus, daß dieser bei der Gegenseite das Vertrauen erweckt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (Senatsurteile BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; MünchKomm/Emmerich aaO). Es kann offen bleiben, ob die Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat. Jedenfalls hat die Beklagte bei dem Kläger nicht das Vertrauen erweckt oder genährt, es werde mit Sicherheit zu dem Vertragsabschluß kommen.
2. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1982 kann der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein solches Vertrauen nicht herleiten. In diesem Schreiben hat die Beklagte eine gütliche Einigung lediglich "in Aussicht gestellt", nicht aber als sicher bezeichnet.
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Sie hat außerdem eine gütliche Einigung ausdrücklich an den Vorbehalt geknüpft, daß "die zuständigen Ratsgremien" einer Einigung zustimmten. Dieser sog. Ratsvorbehalt stellte nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts (anders als im Falle von BGHZ 92, 164, 169 f.) nicht eine reine Formalie dar. Demnach bot das genannte Schreiben dem Kläger keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die erbrachten Aufwendungen, deren Erstattung er nunmehr verlangt. Das gilt um so mehr, als es sich bei dem Kläger, wie seine Schreiben zeigen, um einen im Umgang mit Behörden sehr versierten Kaufmann handelt.
3.	Im übrigen hat der Kläger einen ihm von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf abgeändert und - wie er selbst in seinem Schreiben vom 10. Februar 1983 ausgeführt hat -"zusammengestrichen". Er hat in diesem Schreiben noch auf drei weitere Punkte hingewiesen, die "noch abzustimmen und entsprechend zu formulieren" seien. Daraus hat bereits das Landgericht rechtlich zutreffend entnommen, daß sich der Kläger selbst noch den Vertragsschluß Vorbehalten hatte.
Dann kann er sich aber nicht darauf berufen, daß die Beklagte sein Vertrauen in den künftigen Vertragsschluß enttäuscht habe (MünchKomm/Emmerich aaO m. w. Nachw.).
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3?
Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen .
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp