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BGH · in zr 183/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 183/80

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Schiedsgericht das dem Kläger zu gewährende rechtliche Gehör verletzt habe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), hält den Angriffen der Revision stand. Ein Gericht, und zwar auch ein Schiedsgericht, muß zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausführungen Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht es an der erforderlichen Kenntnisnahme oder Berücksichtigung hat fehlen lassen (BVerfGE 51, 126, 129 m.w.Nachw.). Vielmehr müssen besondere Umstände deutlich ergeben, daß das Gericht das betreffende Vorbringen tatsächlich nicht erwogen hat (BVerfGE 47, 182, 188 m.w.Nachw.). Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; denn im vorliegenden Fall läßt sich ausnahmsweise aus der Nichterwähnung in den Entscheidungsgründen auf eine Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung schließen. Das Schiedsgericht hat sich auf fast sechs Seiten seiner Entscheidungsgründe ausführlich damit befaßt, woraus sich die Gewährleistungspflicht der Klägerin im Grundsatz herleitet und warum ihre Einwendungen dagegen nicht durchgreifen, ohne dabei auf das zu dem Vertragsinhalt gewordene Schreiben vom 19. Auch in diesem Fall hätte es sich nämlich um ein zentrales, wenn auch möglicherweise erfolg-loses Vorbringen der Klägerin gehandelt, das in den Entscheidungsgründen hätte verarbeitet werden müssen; seine Nichterwähnung läßt daher ausnahmsweise auf die Nichtberücksichtigung schließen (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BVerfGEEntscheidungsfindungVorbringenZPOKlägerinSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 183/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der iBLwohnungsbau GmbH, SflHBBplatz (I^MB-Haus) vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang KBB, Dipl.-Volkswirt Dr. Günther und Winfried EsflB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Kommanditgesellschaft ln Firma Peter BBBB u. Sohn,
 Am HBBHB B, MHBIM, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BflBBi Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Frieseck und Rudolf GflB» Am HBBBB^^ Mi
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. BH -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1980 -8 U 132/79 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000,— DM
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Schiedsgericht das dem Kläger zu gewährende rechtliche Gehör verletzt habe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), hält den Angriffen der Revision stand.
Ein Gericht, und zwar auch ein Schiedsgericht, muß zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausführungen
 
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfGE 42, 364, 367 f m.w.Nachw.). Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht es an der erforderlichen Kenntnisnahme oder Berücksichtigung hat fehlen lassen (BVerfGE 51, 126, 129 m.w.Nachw.). Da die Gerichte, insbesondere die Schiedsgerichte, sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen befassen müssen, kann in der Regel aus der bloßen Nichterwähnung in den Gründen noch nicht auf einen entsprechenden Mangel bei der Entscheidungsfindung geschlossen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände deutlich ergeben, daß das Gericht das betreffende Vorbringen tatsächlich nicht erwogen hat (BVerfGE 47, 182, 188 m.w.Nachw.).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; denn im vorliegenden Fall läßt sich ausnahmsweise aus der Nichterwähnung in den Entscheidungsgründen auf eine Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung schließen. Das Schiedsgericht hat sich auf fast sechs Seiten seiner Entscheidungsgründe ausführlich damit befaßt, woraus sich die Gewährleistungspflicht der Klägerin im Grundsatz herleitet und warum ihre Einwendungen dagegen nicht durchgreifen, ohne dabei auf das zu dem Vertragsinhalt gewordene Schreiben vom 19. September 1972 und den darin enthaltenen Gewährleistungsausschluß zu erwähnen. Wenn aber im Rahmen einer so ausführlichen Erörterung ein derart entscheidender Kernpunkt, der zu einer ganz anderen rechtlichen Ausgangslage führt, unerwähnt bleibt, läßt sich daraus schließen, daß er auch bei der Entscheidungsfindung übersehen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision annimmt, daß der betreffende Satz über den Gewähr!eistungsausSchluß
 
hätte einschränkend ausgelegt werden und dann ohne Wirkung bleiben können. Auch in diesem Fall hätte es sich nämlich um ein zentrales, wenn auch möglicherweise erfolg-loses Vorbringen der Klägerin gehandelt, das in den Entscheidungsgründen hätte verarbeitet werden müssen; seine Nichterwähnung läßt daher ausnahmsweise auf die Nichtberücksichtigung schließen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189).
Die Berücksichtigung der Gewährleistungsausschlußklausel ergibt sich auch nicht aus der Folgerung auf Seite 19/20 des Schiedsurteils, wonach die Klägerin trotz eines sich aus dem Bauvertrag und seinen Anlagen ergebenden Scheins nicht in die Position eines Generalunternehmers versetzt worden sei. In dem Schiedsurteil ist nämlich das Fehlen der Generalunternehmereigenschaft aus anderen Umständen als aus der Gewährleistungsausschlußklausel abgeleitet worden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe
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