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BGH · III ZR 183/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 183/76

Der Senat hält daran fest, daß eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenoranene Dienstfahrt als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG zu werten ist, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittel» zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. eine dienstliche Besprechung bei der Flughafen GmbH in CaflHi bei KasflHI zur Abstimmung der Flugsicherung zwischen dem Segelflugbetrieb auf dem DödHB und dem Flugverkehr von und nach CaflHfc. Mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten benutzte er den eigenen Pkw für die erforderliche Reise. Der Kläger hat aus eigenem und aus übergegangenem Recht von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Ministerialrats Dr. L., die Zahlung von 76 911,84 DM nebst Zinsen begehrt und beantragt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, auch diejenigen Unfallfürsorgeleistungen für Oberamtsrat W. und damit nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG auch seines Haftpflichtversicherers, der Beklagten, für die bei einer Dienstfahrt verursachten Körperverletzung des begleitenden Beamten, des Oberamtsrats V., gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger des verletzten Beamten scheidet nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) aus, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt hat. Mit der Dienstfahrt von Wiesbaden zu dem Flugolatz Caund zurück aus Anlaß der dienstlichen Besprechung bei der Flughafen GmbH zur Abstimmung der Flugsicherung zwischen dem Segel flugbetrieb auf dem DöflHHB und dem Flugverkehr von und nach Cafl^B hat Ministerialrat Dr. L. Der Senat hat an dieser Rechtsprechung auch in seiner Entscheidung über die Unanwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr festgehalten (BGHZ 68, 217, 218). Einerseits würde, wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, eine Heranziehung der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften zu kaum überschaubaren, der Rechtssicherheit nachteiligen staats- (beamten-) und versicherungsrechtlichen Folgen führen; andererseits kann der gegenüber § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorrangige Grundsatz der weitestmöglichen haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Straßenverkehrsteilnehmer (und der für sie haftenden Rechtsträger) bei einer Amtshaftung nach Art. 34 GG, zu dem Flughafen und zurück diente dieser Abstimmung und damit nach ihrer Zielsetzung der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe. Eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenommene Dienstfahrt ist als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 3A GG zu werten, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittels zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. hat zwar ohne ausdrückliche Anordnung, aber doch mit Genehmigung, also mit Willen und Wissen des zuständigen Amtsträgers für sich und den ihn begleitenden Beamten ein Verkehrsmittel für die Fahrt zur Besprechung gewählt, das geeignet war, einer zügigen, nicht durch eine unnötig lange Reisedauer belasteten Erledigung der von ihm mit dem Dienstgeschäft zu erfüllenden Aufgabe der Flugsicherung zu dienen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Flugplatz Calden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer zu erreichen. Die Dienstfahrt vom Dienstsitz (WiflBHHfe) zu dem Flughafen und zurück hätte bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als einen Tag und somit eine Zeit in Anspruch nehmen müs sen, die für andere Dienstgeschäfte vorgesehen war. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war deshalb, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, aus dienstlichen und aus Kostengründen nicht vertretbar. bb) Die Wahl und die Benutzung des dienstlich erforderlichen Verkehrsmittels zur Erfüllung der auf die Flugsicherung bezogenen Aufgabe kann deshalb nicht der privaten Vorbereitung der Amtshandlung oder dem privaten Rechtskreis des Beamten und auch nicht vorbereitenden fiskalischen Hilfstätigkeiten im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis des Dienstherrn des Beamten zugeordnet werden. cc) Die Senatsentscheidungen über Fahrten eines Finanzbeamten zu Besprechungen bei einer höheren Dienststelle (VersR 1965, 138) und einer Richterin zu einem Ortstermin (VersR 1965, 1101) betreffen, wie schon das Berufungsgericht erläutert hat, andere Sachverhalte, bei denen das gewählte Verkehrsmittel für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht in der erforderlichen Weise der sachgerechten Wahrnehmung einer hoheitlichen Amtsaufgabe diente. 3# Dem Kläger steht somit ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht (§ 103 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - i.d.F. vom 21. Ein Schadensersatzanspruch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes über die Gefährdungshaftung, der sich gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Ministerialrats Dr. L. Für einen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglichen Rückgriffsanspruch des Klägers aus eigenem Recht (Art. 3^ GG, § 91 HGB) gegen die Beklagte ist schon deshalb kein Raum, weil die Voraussetzungen eines solchen Verschuldens des Ministerialrats Dr. L.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 35 StVO § 839 BGB Art. 34 GG § 29 LuftVG § 8a StVG § 3 HGB
BeamtedienstlichhoheitlichDienstfahrtsinnenRechtKläger

Volltext der Entscheidung

k/
Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
GG Art. 34; BGB § 839 L
Der Senat hält daran fest, daß eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenoranene Dienstfahrt als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG zu werten ist, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittel» zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 38).
BGH, ürt. v. 2. November 1978 - III ZR 183/76 - OLG Frankfurt/Main
LG Harburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m zr 18.5/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkiadet mb
2. November 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Gescluiftsatelle
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, KNIB-Frfl|B|^-Ring Wil
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die H a f t p f 1 i c h t -	ki
 flHBHMP BeBBMi DeflHHHBi a.G. vertreten durch den Vorstand, Oberregierungsrat a.D. Ernst Gerhard VBBBB, Rechtsanwalt Rudolf	Hans-Jürgen DSHP und
 Dr. Gerhard SchBHPf BBHBBBplatz,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
- 2
V
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1978 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am Vormittag des 13. Juli 1972 hatte der Ministerialrat beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik Dr. L. mit Oberamtsrat W. eine dienstliche Besprechung bei der Flughafen GmbH in CaflHi bei KasflHI zur Abstimmung der Flugsicherung zwischen dem Segelflugbetrieb auf dem DödHB und dem Flugverkehr von und nach CaflHfc.
Mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten benutzte er den eigenen Pkw für die erforderliche Reise. Auf der Heimfahrt geriet er auf der Bundesautobahn Kas0>FflHBi/ Mfli gegen 16.10 Uhr (bei Kilometer	in der Gemar-
 kung MaHMI), mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h
auf der Überholspur fahrend, in einer leichten Linkskurve zu weit nach rechts und stieß mit seinem Pkw gegen einen auf der rechten Fahrbahn fahrenden Lkw. Ober-amtsrat W. erlitt bei diesem Unfall eine schwere Schädelverletzung und einen Oberkieferbruch. Er war bis zu dem 5. September und vom 23. Oktober bis 2. Dezember 1972 in stationärer Behandlung. Bis zu dem 3. März 1973 war er nicht, danach nur bedingt arbeitsfähig.
Die Unfallfürsorgeleistungen des Klägers für Oberamtsrat W. belaufen sich auf 76 911,84 DM. Weitere Leistungen sind zu erwarten. W. hat seine Ansprüche gegen Dr. L. und die Beklagte an das klagende Land abgetreten.
Der Kläger hat aus eigenem und aus übergegangenem Recht von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Ministerialrats Dr. L., die Zahlung von 76 911,84 DM nebst Zinsen begehrt und beantragt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, auch diejenigen Unfallfürsorgeleistungen für Oberamtsrat W. zu erstatten, die er seit Rechtshängigkeit erbracht habe oder zukünftig erbringen werde.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter.
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Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Eine persönliche verschuldensabhängige Haftung des Ministerialrats Dr. L. und damit nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG auch seines Haftpflichtversicherers, der Beklagten, für die bei einer Dienstfahrt verursachten Körperverletzung des begleitenden Beamten, des Oberamtsrats V., gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger des verletzten Beamten scheidet nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) aus, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt hat.
Mit der Dienstfahrt von Wiesbaden zu dem Flugolatz Caund zurück aus Anlaß der dienstlichen Besprechung bei der Flughafen GmbH zur Abstimmung der Flugsicherung zwischen dem Segel flugbetrieb auf dem DöflHHB und dem Flugverkehr von und nach Cafl^B hat Ministerialrat Dr. L. ein ihm anvertrautes öffentliches Amt ausgeübt. Die Verantwortlichkeit für die Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht in Ausübung dieses Amtes, also auch im Rahmen der Dienstfahrt, trifft daher die Klägerin, die ihm das Amt anvertraut hat.
1. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß auch die dienstliche Teilnahme eines Beamten (Amtsträgers, Amtswalters) am allgemeinen Straßenverkehr, selbst ohne die Inanspruchnahme bestimmter Sonderrechte (§ 35 StVO), zur Ausübung eines öffentlichen Amtes gehören kann. Das Verhalten eines Beamten ist danach schon dann als "Aus-
Übung eines öffentlichen Amtes” zu werten, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn er tätig wurde, zu dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit gehört, und wenn zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger und äußerer Zusammenhang besteht, daß sich auch diese Handlung noch in dem Bereich hoheitlicher Betätigung einordnet (vgl. die Senatsurteile BGHZ 29, 38, 40; 42, 176, 179; 69, 128, 130, 131). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung auch in seiner Entscheidung über die Unanwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr festgehalten (BGHZ 68, 217, 218). Einerseits würde, wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, eine Heranziehung der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften zu kaum überschaubaren, der Rechtssicherheit nachteiligen staats- (beamten-) und versicherungsrechtlichen Folgen führen; andererseits kann der gegenüber § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorrangige Grundsatz der weitestmöglichen haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Straßenverkehrsteilnehmer (und der für sie haftenden Rechtsträger) bei einer Amtshaftung nach Art. 34 GG,
§ 839 BGB Benachteiligungen des Geschädigten und eines möglichen Zweitschädigers ausgleichen. Dieser Grundsatz, der aus der Entwicklung eines eigenständigen Haftungssystems im Straßenverkehrsrecht folgt und sachlich nicht gerechtfertigte Haftungseinschränkungen ausschließt, steht der an Sinn und Zweck des Art. 34 GG ausgerichteten Anwendung der Amtshaftungsvorschriften als Anspruchsgrundlage im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Das hat der Senat in der angeführten Entscheidung gleichfalls klargestellt. Im übrigen hat es der Träger des Organisationsrechts weitgehend in der Hand, die Voraussetzungen und Grenzen eines
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Dienstgeschäfts zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für den Senat daher auch in der zur Entscheidung stehenden Sache keine Veranlassung, den Begriff der Ausübung eines öffentlichen Amtes in einem engeren Sinne zu verstehen.
2. a) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs gehört zu den Aufgaben, die der Staat nach Maßgabe des öffentlichen Rechts (§§ 29, 31 LuftVG) erfüllt. In diesen hoheitlichen Aufgabenbereich fällt die Abstimmung der Flugsicherung (vgl. das Senatsurteil BGHZ 69, 128, 131, 132). Die Dienstfahrt des Ministerialrats Dr. L. zu dem Flughafen und zurück diente dieser Abstimmung und damit nach ihrer Zielsetzung der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe.
b) Zivi sehen der Dienstfahrt, auf der sich der von Ministerialrat Dr. L. verschuldete Unfall ereignete, und ihrer hoheitlichen Zielsetzung bestand ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang, daß die Fahrt als Bestandteil der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe gelten muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte ein Dienstfahrzeug, ein ’’beamteneigenes” oder ein ’’privateigenes” Kraftfahrzeug führte (vgl. das Senatsurteil BGHZ 29, 38, Al). Eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenommene Dienstfahrt ist als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 3A GG zu werten, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittels zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. die Senatsurteile vom 30. November 1959 - III ZR 120/58 = BGH LM BGB § 839 /Pe7 Nr. 23 = MDR I960, 289 = VersR I960, 258 =
VRS 18, 175 und - für den Dienstgang - vom 16. Mai 1963 -
 
III ZR 210/61 = LM GG Art. 34 Nr. 66 = MDR 1963, 660 = VersR 1963, 971 = VRS 25, 23). Der hiernach erforderliche Zusammenhang darf nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden (vgl. das Senatsurteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 221/60 = LM StVG § 18 Nr. 5 = BB 1962, 353 = DAR 1962, 151 = MER 1962, 463 = NJW 1962,
796 = VersR 1962, 378 = VRS 22, 256).
aa) Der erforderliche enge äußere und innere Zusammenhang zwischen der Dienstfahrt und der hoheitlichen Betätigung ist in der zur Entscheidung stehenden Sache zu bejahen. Ministerialrat Dr. L. hat zwar ohne ausdrückliche Anordnung, aber doch mit Genehmigung, also mit Willen und Wissen des zuständigen Amtsträgers für sich und den ihn begleitenden Beamten ein Verkehrsmittel für die Fahrt zur Besprechung gewählt, das geeignet war, einer zügigen, nicht durch eine unnötig lange Reisedauer belasteten Erledigung der von ihm mit dem Dienstgeschäft zu erfüllenden Aufgabe der Flugsicherung zu dienen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Flugplatz Calden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer zu erreichen. Die Dienstfahrt vom Dienstsitz (WiflBHHfe) zu dem Flughafen und zurück hätte bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als einen Tag und somit eine Zeit in Anspruch nehmen müs sen, die für andere Dienstgeschäfte vorgesehen war. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war deshalb, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, aus dienstlichen und aus Kostengründen nicht vertretbar.
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bb) Die Wahl und die Benutzung des dienstlich erforderlichen Verkehrsmittels zur Erfüllung der auf die Flugsicherung bezogenen Aufgabe kann deshalb nicht der privaten Vorbereitung der Amtshandlung oder dem privaten Rechtskreis des Beamten und auch nicht vorbereitenden fiskalischen Hilfstätigkeiten im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis des Dienstherrn des Beamten zugeordnet werden. Gleichgültig ist, ob der über die Erforderlichkeit der Reise unterrichtete Dienstherr durch seine zuständigen Amtsträger dem Beamten einen Dienstwagen zur Verfügung stellte oder ob er es dem Beamten überließ, seinen privaten Pkw zu benutzen. Unerheblich ist auch, ob die Flughafen GmbH statt des Dienstherrn die Reisekosten übernahm. Weder die Benutzung eines privateige-nen Personenkraftwagens noch die Übernahme der Reisekosten durch die Flughafen GmbH unterbrechen den hier bestehenden engen äußeren und inneren Zusammenhang der Dienstfahrt mit der Aufgabe der Flugsicherung.
cc) Die Senatsentscheidungen über Fahrten eines Finanzbeamten zu Besprechungen bei einer höheren Dienststelle (VersR 1965, 138) und einer Richterin zu einem Ortstermin (VersR 1965, 1101) betreffen, wie schon das Berufungsgericht erläutert hat, andere Sachverhalte, bei denen das gewählte Verkehrsmittel für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht in der erforderlichen Weise der sachgerechten Wahrnehmung einer hoheitlichen Amtsaufgabe diente.
3# Dem Kläger steht somit ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht (§ 103 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - i.d.F. vom 21. März 1962, GVB1 S. 173) nach der "haftungsverla-
 
gemden” Norm des Art. 3^ GG gegen die Beklagte nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes über die Gefährdungshaftung, der sich gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Ministerialrats Dr. L. richten könnte, scheitert schon daran, daß der Kraftfahrzeughalter nach diesen Bestimmungen nur bei einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gegenüber einem Fahrzeuginsassen schadensersatzpflichtig sein kann (§ 8 a StVG). Für einen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglichen Rückgriffsanspruch des Klägers aus eigenem Recht (Art. 3^ GG, § 91 HGB) gegen die Beklagte ist schon deshalb kein Raum, weil die Voraussetzungen eines solchen Verschuldens des Ministerialrats Dr. L. nicht vorliegen.
Krohn	Tidow
 Peetz
Richter Lohmann ist erkrankt und kann nicht unterschreiben
 Krohn	Kröner