Diese Maßnahmen hätten sich in den Jahren nach 1954 in der Weise ausgewirkt, daß die Rohrleitung in der BflRstraße bei stärkeren Regenfällen das herangeführte Wasser nicht mehr habe aufnehmen können. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, die Überschwemmungen durch von ihr getroffene Maßnahmen verursacht zu haben, und hat diese auf die natürliche Beschaffenheit des Grundstücks des Klägers zurückgeführt. Ferner hat sie die Höhe des Schadens bestritten und gegenüber dem Anspruch aus der Überschwemmung vom 4. Es hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs könnten hier gegeben sein, wenn die Überschwemmungen des gewerblich genutzten Grundstückes des Klägers zu demindest auch auf eine aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Regulierung des Verlaufs des öffentlichen Wasserzuges oder auf bei der Bebauung des Geländes oberhalb des Grundstückes durchgeführte Maßnahmen zur Schmutz- und Regenwasserkanalisation zurückzuführen wären. Der Schaden des Klägers sei in erster Linie auf Umstände zurückzufUhren, für die die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne, nämlich auf die ungünstige Lage seines Grundstückes und auf ungewöhnlich starke Regenfälle, ln einem solchen Ralle sei der auch in § 11 Abs.4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, wegen der Schäden aus der Überschwemmung vom 14./I5.Januar 1968 habe der Kläger auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, da diese Überflutung auf einen ganz ungewöhnlichen, katastrophenähnlichen Wasseranfall zurückzuführen sei, mit dem die Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen und für den Vorsorge zu treffen ihr nicht zu demutbar gewesen sei. Daß die Überschwemmung vom 14./15* Januar 1968 auf eine Verschmutzung des Rechens vor dem Eintritt der Plümpe in die' Verrohrung zurückzuführen sei, hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. In jener Entscheidung hat der erkennende Senat einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen Überschwemmung eines landwirtschaftlichen Grundstücks u.a. deshalb versagt, weil die Vorflut des Grundstücks seinerzeit nicht in Ordnung gewesen war und Grund- und Oberflächenwasser von dort nicht ordnungsgemäß hatten abfließen können. Er hat dies allerdings nicht mit Billigkeit serwägungen begründet, sondern darauf hingewiesen, daß für den Schaden aus enteignungsgleichem Eingriff eine Entschädigung nur gewährt werde, wenn die Opfergrenze überschritten sei. Die "besonders ungünstige Lage" des Grundstückes, womit nur seine Lage unter dem Niveau der angrenzenden Straßen gemeint sein kann, steht einem Anspruch des Klägers zu demindest dann nicht entgegen, wenn sie sich erst infolge der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nachteilig ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers berücksichtigen müssen, trotz der Verrohrung der Plüm-pe in der BflHBstraße unterhalb seines Grundstückes seien bis zu dem Jahre 1954 keine Überschwemmungen zu verzeichnen gewesen, während sie sich seither etwa alle zwei Jahre wiederholt hätten.Das ungewöhnliche Ausmaß der Regenfälle, die zu den Überschwemmungen geführt haben, hat Bedeutung allein für die Frage, ob die Maßnahmen der Beklagten die Überschwemmungen verursacht haben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat zugunsten des Klägers unterstellen muß, daß sein Grundstück ohne die Maßnahme der Beklagten in den Jahren 1966 und 1968 nicht überschwemmt worden wäre. Ist das aber der'Fall, so kann dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht ohne weiteres ganz oder teilweise versagt werden. Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß es dem Kläger als Eigentümer eines hochwassergefährdeten Grundstücks bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt obgelegen hätte, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen, um nicht im Schadensfall einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise einzubüßen. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger in den Jahren 1959/60 angeboten, sein Grundstück kostenlos durch einen 50 cm hohen Deich zu schützen. Die Ablehnung des Angebots könnte dem Kläger aber nur schaden, wenn und soweit der Deich die Überschwemmungen verhindert hätte. Die Ausführungen: das Berufungsgericht vermöge es dem Kläger "nicht abzuneh-men", daß der Deich keinen wirksamen Schutz geboten hätte, weil das Wasser von anderen Grundstücken auf sein Grundstück gelaufen wäre, der Sachverständige habe den Bau eines solchen Dammes "grundsätzlich" als geeignetes Mittel zur Verhinderung von Überschwemmungen angesehen, reichen nicht aus. Der Gerichtsgutachter hat den Bau eines Walles oder einer Mauer auf dem Grundstück des Klägers als eine Möglichkeit bezeichnet, Überschwemmungen zu verhindern*, hat aber zu der erforderlichen Höhe nur ausgeführt, als Schutz gegen die Überschwemmung vom 14./15. Außerdem wäre die weitere Äußerung des Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen, nach dem Bau eines Walles oder einer Mauer auf dem Grundstück des Klägers würde das tiefliegende Gelände oberhalb der Gärtnerei in Zukunft schwerer vom Hochwasser betroffen. Denn hiernach stellt sich die Präge, ob die Beklagte - oder sogar der Kläger selbst - sich durch den Bau eines Deiches nicht Ansprüchen der Grundstücksnachbam ausgesetzt und aus diesem Grunde Anlaß gehabt hätten, von einem solchen Vorhaben Abstand zu nehmen. Schließlich fehlen - wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt -Feststellungen darüber, ob dem Kläger bei Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Maßnahme und sonstiger Möglichkeiten des Hochwasserschutzes (insbesondere der vom Sachverständigen empfohlenen Anlage eines Rückhaltebeckens) die Aufschüttung eines Deiches auf seinem Grundstück zuzu demuten war. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte eine Weigerung des Klägers, auf seinem Grundstück kostenlos einen Schutzdeich aufschütten zu lassen, erheblich sein, wenn er damit nämlich schuldhaft gegen die Obliegenheiten eines sorgfältigen Eigentümers verstoßen hätte, sein Grundstück in zu demutbarer Weise gegen Hochwasserschäden zu schützen, und durch den angebotenen Deich der Schaden verhütet oder doch geringer gehalten worden wäre. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt nicht von vornherein aus, wenn sich andererseits auch bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht sagen läßt, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben seien. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommt in Betracht, wenn Eigentum durch einen Eingriff von hoher Hand beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ-GrZS-6, 270 290; Senatsurteil BGHZ 48, 98, 101). Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Überschwemmungen könnten auf eine "aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Regulierung des Verlaufs des öffentlichen Wasserzuges" zurückzuführen sein. Das angefochtene Urteil läßt damit schon nicht sicher erkennen, ob es feststellen will, die Teilverrohrung der Plumpe entlang der SchiBHHHkstraße und die Ausgestaltung des Durchlasses unter dieser Straße seien zur "Regulierung" des Wasserlaufs erfolgt. des Wasserlaufs sei "aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich" gewesen, ergibt dies ebenfalls nicht;denn eine Gemeinde kann Aufgaben zu demindest der schlichten Hoheitsverwaltung, die ihr das Gemeinwohl auferlegt, auch mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts erfüllen (vgl. Wäre die "Regulierung" dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt gewesen, könnte sich allerdings schon aus der Natur dieser Aufgabe ergeben, daß die Maßnahme in den Bereich der Daseinsvorsorge und damit der schlichthoheitlichen Verwaltung fiel (vgl. Das Berufungsgericht hat als weitere Ursache der Überschwemmungen eine "Maßnahme zur Schmutz- und Regen- Nach alledem kann der erkennende Senat nicht ausschließen, daß die Überschwemmungen ihre Ursache in hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten haben. 2. Sind die Überschwemmungen auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen, so kommt ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, sofern die Maßnahmen rechtswidrig waren. Insbesondere hätte sich die hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf das Eigentum des Klägers ausgewirkt, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme eines solchen Eingriffs erforderlich ist (vgl. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob ein Planfeststellungsverfahren (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NWG) stattgefunden hat und ob die Wasserbehörde von einer Auflage zu dem Schutz des Klägers gern. Palls die Maßnahmen der Beklagten, etwa die Einleitung des Wegemühlen-baches in die Plümpe, eine Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 8 Abs. 1 WHG, 11 Abs. 1 NWG enthalten und der Beklagten eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist, könnte der Kläger ferner nach § 11 Abs.3 Satz 2 NWG entschädigungsberechtigt sein, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß das Niedersächsische Wassergesetz erst am 15« Juli I960 in Kraft getreten ist (§ 148 NWG), während die Maßnahmen der Beklagten, die die Überschwemmungen zur Folge gehabt haben sollen, nach der Behauptung des Klägers schon im Jahre 1949 begonnen haben. Bas Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger ihm nachteilige Maßnahmen der Beklagten auf Grund der seinerzeit geltenden Vorschriften dulden mußte; denn auch dann könnte ihm ein Entschädigungsanspruch, aus (rechtmäßig) enteignendem Eingriff - wie nach §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs.3 Satz 2 NWG - zustehen. 3. Gehen die Überschwemmungen auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurück, kommt ferner ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend (und von der Revision nicht angegriffen) ausgeführt, ein derartiger Anspruch aus dem Schadensereignis vom 4. Soweit das Berufungsgericht jedoch einen Schadensersatzanspruch aus dem Schadensereignis vom 14./^.Januar 1968 mangels Verschuldens verneint hat, wird seine Entscheidung von der Revision zu Recht beanstandet. Denn das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, die Überschwemmungen seien dadurch verursacht worden, daß der Durchlaß unter der Schorfteichstraße und die Teilverrohrung der Plümpe entlang dieser Straße mit einem erheblich größeren Querschnitt Versehen worden sind als die Verrohrung in der Bahnhof-straße unterhalb des klägerisehen Grundstücks. Dafür könnte sprechen, daß es nach der Behauptung des Klägers am 4.April 1966 und bei früheren Gelegenheiten seit 1954, für die Januar 1968 zwar als ein "sehr seltenes" Ereignis bezeichnet (S.11 des Gutachtens), hat aber nicht festgestellt, daß es zur Überschwemmung des Grundstücks nur wegen der Besonderheiten der damaligen Witterungsverhältnisse gekommen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. H Cb, vom 1. Dezember 100, 101 Zur Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungen, die auf Maßnahmen der Gemeinde zurückgehen, durch die die Abflußverhältnisse eines Wasserlaufs III. Ordnung verändert worden sind. BGH, Urt. v. 26. Februar 1976 - IIIZR183/73 “ OM" Oldenburg LG Osnabrück nc; BGB §§ 823 De, 839 Fe: Nds.WasserG idF 1970 (GVB1 Nds. S. 458) §§ 11, 45, 46, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 183/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Februar 1976 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gärtnereibesitzers Franz W FMH> Straße M, - Pro z e ßb evollmächti gt e Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwält gegen die Stadt F , vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt im Gebiet der beklagten Stadt auf eigenem Grundstück eine Gärtnerei. Das Grundstück grenzt im Osten an die SchlflHHHfcstraße, im Westen an die HiBHMMi Straße, die etwa an der Südwestecke des Grundstücks in die B0MHPstraße mündet. An seiner südlichen Grenze verläuft ein Wasserlauf III. Ordnung»die Plümpe. Das Grundstück liegt einen halben Meter und mehr unter dem Niveau der angrenzenden Straßen. Die Plümpe fließt von Ost nach West. Sie verläuft - teilweise verrohrt - entlang der SchdflHHRHstraße, unterquert diese, fließt an der Südgrenze des Gärtnerei grundstückes in einem offenen Bett und stritt alsdann in eine in der BflMHUstraße verlegte Bohrleitung ein. Der Durchlaß unter der Schorfteichstraße und die davor liegende Verrohrung bestehen aus Kastenrohren mit einem Querschnitt von 1,50 x 1,25 m. Die Rohrleitung in der BlHHBstraße, die die Beklagte im Jahre 1930 angelegt hat, besteht aus Rundrohren von 1 m Durchmesser. .Am 4. April 1966 und am H./15. Januar 1968 trat die Plümpe über ihre Ufer und überflutete das Grundstück des Klägers. Dieser verlangt von der Beklagten Ersatz der dabei entstandenen Schäden. Er hat behauptet, seit dem Jahre 1954 sei sein Grundstück durchschnittlich jedes zweite Jahr überflutet worden. Ursache dieser Überschwemmungen seien Maßnahmen, die die Beklagte im Gebiet des Oberlaufs der Plümpe getroffen habe. Sie habe im Jahre 1949 den Wegemühlenbach in die Plümpe eingeleitet, habe die Plümpe oberhalb seines - des Klägers - Grundstückes verrohrt und habe die Gebiete an der Sch^BBMft- und der DflMstraß.e zur Bebauung freigegeben. Diese Maßnahmen hätten sich in den Jahren nach 1954 in der Weise ausgewirkt, daß die Rohrleitung in der BflRstraße bei stärkeren Regenfällen das herangeführte Wasser nicht mehr habe aufnehmen können. Ein engmaschiger Rechen, der vor der Mündung dieser Rohrleitung angebracht sei, habe den Wasserabfluß zusätzlich behindert, besonders wenn er durch Treibsei verstopft gewesen sei. Hinzu kämen erhebliche Sandablagerungen in den Rohren und unterhalb davon. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz sei- • ner Schäden aus der Überschwemmung vom 14./15. Januar 1968 und eines Teilbetrages von 100 DM der Schäden aus der Überschwemmung vom 4. April 1966. Er hat im ersten Rechtszug Zahlung von 22 641*84 DM nebst 10 $ Zinsen zuzüglich 11 i» Mehrwertsteuer auf die Zinsen seit dem 18. Januar 1968 verlangt. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat behauptet, die Rohrleitung in der Bahnhof Straße sei ausreichend bemessen und imstande, die üblicherweise anfallenden Wassermengen aufzunehmen. Im Jahre 1968 sei die Plümpe durch einen katastrophenartigen Regenfall über die Ufer getreten. Für solche Vorkommnisse brauche sie, hat die Beklagte ausgeführt, keine Vorsorge zu treffen. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, die Überschwemmungen durch von ihr getroffene Maßnahmen verursacht zu haben, und hat diese auf die natürliche Beschaffenheit des Grundstücks des Klägers zurückgeführt. Ferner hat sie die Höhe des Schadens bestritten und gegenüber dem Anspruch aus der Überschwemmung vom 4. April 1966 die Einrede der Verjährung erhoben. • » Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser die Klageforderung auf 25 829,34 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer er- ' / höht hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Sie Revision hat Erfolg. I. Sas Berufungsgericht hat geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zusteht. Es hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs könnten hier gegeben sein, wenn die Überschwemmungen des gewerblich genutzten Grundstückes des Klägers zu demindest auch auf eine aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Regulierung des Verlaufs des öffentlichen Wasserzuges oder auf bei der Bebauung des Geländes oberhalb des Grundstückes durchgeführte Maßnahmen zur Schmutz- und Regenwasserkanalisation zurückzuführen wären. Ob dies der Rail sei, sei zweifelhaft, bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff schon aus Billigkeitsgrün-den entfalle. Der Schaden des Klägers sei in erster Linie auf Umstände zurückzufUhren, für die die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne, nämlich auf die ungünstige Lage seines Grundstückes und auf ungewöhnlich starke Regenfälle, ln einem solchen Ralle sei der auch in § 11 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli I960 (GVB1 Nds. S. 105), jetzt idR vom 1. Dezember 1970 (GVB1 Nds. 3. 458) - NWG -zu dem Ausdruck gebrachte allgemeine und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffende Rechtsgedanken anzuwenden, daß ein Grundstückseigentümer gewisse Nachteile in Kauf nehmen müsse, vor allem solche, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Stehende getan hätte, um den eingetretenen Schaden abzuwenden* Hieran habe es der Kläger fehlen lassen,als er in den Jahren 1959/60 das Angebot der Beklagten abgelehnt habe, sein Grundstück kostenlos durch einen 50 cm hohen Deich zu schützen. Damit entfielen jedenfalls Ansprüche des Klägers wegen der Überschwemmung vom 4. April 1966, da Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die daneben in Betracht kämen, verjährt seien. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, wegen der Schäden aus der Überschwemmung vom 14./I5.Januar 1968 habe der Kläger auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, da diese Überflutung auf einen ganz ungewöhnlichen, katastrophenähnlichen Wasseranfall zurückzuführen sei, mit dem die Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen und für den Vorsorge zu treffen ihr nicht zu demutbar gewesen sei. Daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Wasserlaufs nicht nachgekommen oder daß die in der BtiHMPstraße liegende Verrohrung teilweise verstopft gewesen sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Daß die Überschwemmung vom 14./15* Januar 1968 auf eine Verschmutzung des Rechens vor dem Eintritt der Plümpe in die' Verrohrung zurückzuführen sei, hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. Diese Ausführungen vermögen das angefochtene Urteil nicht zu tragen. II. Soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungs anspruch aus ent'eignungsgleichem Eingriff unter Bern I fung auf das Senatsurteil NJW 1971» 750 = BGHWarn 1971 Nr. 45 verneint hat, wird es von der Revision zu Recht angegriffen. In jener Entscheidung hat der erkennende Senat einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen Überschwemmung eines landwirtschaftlichen Grundstücks u.a. deshalb versagt, weil die Vorflut des Grundstücks seinerzeit nicht in Ordnung gewesen war und Grund- und Oberflächenwasser von dort nicht ordnungsgemäß hatten abfließen können. Er hat dies allerdings nicht mit Billigkeit serwägungen begründet, sondern darauf hingewiesen, daß für den Schaden aus enteignungsgleichem Eingriff eine Entschädigung nur gewährt werde, wenn die Opfergrenze überschritten sei. Er hat ferner ausgeführt, nach dem auch in § 11 Abs. 4 Satz 2 NWG zu dem Ausdruck ✓ gebrachten allgemeinen und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffenden Rechtsgedanken müsse.der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Nachteile in Kauf nehmen, vor allem auch solche, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Stehende getan hätte, um den Schaden abzuwenden (NJW 1971, 751). Per erkennende Senat hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Grundstück von schadensgeneigter Beschaffenheit für den Eigentümer eine schwächere Rechtsposition begründet, als wenn dem Grundstück diese Schadensneigung fehlt, und daß der schadensanfällige Zustand eines von einer Einwirkung betroffenen Grundstücks daher den Entschädigungsanspruch zu mindern vermag. Er hat ferner die Auffassung gebilligt, in besonderen Fällen könne ein Entschädigungsanspruch auch gänzlich entfallen (Senatsurteil aaO). Die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch nicht, daß hier besondere Umstände vorliegen, die einen Entschädigungsanspruch entfallen lassen. Die "besonders ungünstige Lage" des Grundstückes, womit nur seine Lage unter dem Niveau der angrenzenden Straßen gemeint sein kann, steht einem Anspruch des Klägers zu demindest dann nicht entgegen, wenn sie sich erst infolge der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nachteilig ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers berücksichtigen müssen, trotz der Verrohrung der Plüm-pe in der BflHBstraße unterhalb seines Grundstückes seien bis zu dem Jahre 1954 keine Überschwemmungen zu verzeichnen gewesen, während sie sich seither etwa alle zwei Jahre wiederholt hätten.Das ungewöhnliche Ausmaß der Regenfälle, die zu den Überschwemmungen geführt haben, hat Bedeutung allein für die Frage, ob die Maßnahmen der Beklagten die Überschwemmungen verursacht haben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat zugunsten des Klägers unterstellen muß, daß sein Grundstück ohne die Maßnahme der Beklagten in den Jahren 1966 und 1968 nicht überschwemmt worden wäre. Ist das aber der'Fall, so kann dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht ohne weiteres ganz oder teilweise versagt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kläger sich einem Angebot der Beklagten verschlossen hätte, sein Grundstück kostenlos durch einen Deich zu schützen. Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß es dem Kläger als Eigentümer eines hochwassergefährdeten Grundstücks bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt obgelegen hätte, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen, um nicht im Schadensfall einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise einzubüßen. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger in den Jahren 1959/60 angeboten, sein Grundstück kostenlos durch einen 50 cm hohen Deich zu schützen. Angesichts der Zeugenaussage des Stadtbaumeisters Berg vom 9. November 1972 (S. 9 der Sitzungsniederschrift) , die die Beklagte sich fraglos zu eigen gemacht hat, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe ein solches Angebot selbst nicht behauptet (vgl. auch den Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 1971 S. 5), so daß die Feststellung des Berufungsgerichts für den erkennenden Senat bindend ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des Angebots könnte dem Kläger aber nur schaden, wenn und soweit der Deich die Überschwemmungen verhindert hätte. Hierzu vermißt die Revision mit Recht begründete Feststellungen im Berufungsurteil. Die Ausführungen: das Berufungsgericht vermöge es dem Kläger "nicht abzuneh-men", daß der Deich keinen wirksamen Schutz geboten hätte, weil das Wasser von anderen Grundstücken auf sein Grundstück gelaufen wäre, der Sachverständige habe den Bau eines solchen Dammes "grundsätzlich" als geeignetes Mittel zur Verhinderung von Überschwemmungen angesehen, reichen nicht aus. Der Gerichtsgutachter hat den Bau eines Walles oder einer Mauer auf dem Grundstück des Klägers als eine Möglichkeit bezeichnet, Überschwemmungen zu verhindern*, hat aber zu der erforderlichen Höhe nur ausgeführt, als Schutz gegen die Überschwemmung vom 14./15. Januar 1968 habe der Wall eine Kronenhöhe von etwa 1 m über dem Gelände haben 10 - müssen (Gutachten vom Dezember 1971 S. 9, 13). Hieraus könnte das Berufungsgericht nicht schließen, beide Überschwemmungen wären durch einen 50 cm hohen Deich verhindert worden. Außerdem wäre die weitere Äußerung des Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen, nach dem Bau eines Walles oder einer Mauer auf dem Grundstück des Klägers würde das tiefliegende Gelände oberhalb der Gärtnerei in Zukunft schwerer vom Hochwasser betroffen. Denn hiernach stellt sich die Präge, ob die Beklagte - oder sogar der Kläger selbst - sich durch den Bau eines Deiches nicht Ansprüchen der Grundstücksnachbam ausgesetzt und aus diesem Grunde Anlaß gehabt hätten, von einem solchen Vorhaben Abstand zu nehmen. Schließlich fehlen - wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt -Feststellungen darüber, ob dem Kläger bei Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Maßnahme und sonstiger Möglichkeiten des Hochwasserschutzes (insbesondere der vom Sachverständigen empfohlenen Anlage eines Rückhaltebeckens) die Aufschüttung eines Deiches auf seinem Grundstück zuzu demuten war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Entschädigungsansprüche des Klägers auch nach § 254 BGB gemindert oder sogar ausgeschlossen sein können (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 57 = IM GG Art. 14 Cc Nr. 22 mit Anm. Kreft). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte eine Weigerung des Klägers, auf seinem Grundstück kostenlos einen Schutzdeich aufschütten zu lassen, erheblich sein, wenn er damit nämlich schuldhaft gegen die Obliegenheiten eines sorgfältigen Eigentümers verstoßen hätte, sein Grundstück in zu demutbarer Weise gegen Hochwasserschäden zu schützen, und durch den angebotenen Deich der Schaden verhütet oder doch geringer gehalten worden wäre. III. Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). 1. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt nicht von vornherein aus, wenn sich andererseits auch bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht sagen läßt, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben seien. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommt in Betracht, wenn Eigentum durch einen Eingriff von hoher Hand beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ-GrZS-6, 270 290; Senatsurteil BGHZ 48, 98, 101). Der Anspruch setzt also einen Eingriff durch eine hoheitliche Maßnahme voraus. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Überschwemmungen könnten auf eine "aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Regulierung des Verlaufs des öffentlichen Wasserzuges" zurückzuführen sein. Das angefochtene Urteil läßt damit schon nicht sicher erkennen, ob es feststellen will, die Teilverrohrung der Plumpe entlang der SchiBHHHkstraße und die Ausgestaltung des Durchlasses unter dieser Straße seien zur "Regulierung" des Wasserlaufs erfolgt. Vor allem aber besagt der Ausdruck "Regulierung" nicht, daß es sich um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt hat. Die -nicht näher begründete - Angabe, die "Regulierung" 12 des Wasserlaufs sei "aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich" gewesen, ergibt dies ebenfalls nicht;denn eine Gemeinde kann Aufgaben zu demindest der schlichten Hoheitsverwaltung, die ihr das Gemeinwohl auferlegt, auch mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts erfüllen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 48, 98, 103). Wäre die "Regulierung" dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt gewesen, könnte sich allerdings schon aus der Natur dieser Aufgabe ergeben, daß die Maßnahme in den Bereich der Daseinsvorsorge und damit der schlichthoheitlichen Verwaltung fiel (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 165, 168 f; IM GG Art. 14 Cc Nr. 21 = NJW 1971, 750).Dasselbe würde gelten, wenn die "Regulierung" der Abwasserbeseitigung gedient hätte (Senatsurteile BGHZ 54» 299» 301 m.w.Nachw.; VersR 1967, 859, 860; ferner BGH IM GG Art. 14 Cc Nr. 15 a). Ob noch weitere Zielsetzungen in Betracht kommen, die die "Regulierung" zu einer Maßnahme der hoheitlichen Verwaltung machen würden,braucht der Senat nicht zu erörtern. Dehn schon aus dem Dargelegten ergibt sich, daß hier ein Eingriff durch eine hoheitliche Maßnahme vorliegen kann, der einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auszulösen geeignet ist. Andererseits läßt sich mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen,daß die'Regulierung" zu Zwecken erfolgt ist, die ihr nicht - oder zu demindest nicht notwendig - den Charakter einer hoheitlichen Maßnahme geben. Insbesondere kommt hier der Zweck der Gewässerunterhaltung in Betracht, die bei Gewässern III. Ordnung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 NWG 13 - grundsätzlich dem Eigentümer, hilfsweise dem Anlieger obliegt. Zwar ist die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer nach § 80 NWG eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Daraus folgt aber nicht, daß ihre Erfüllung in den Fällen, in denen sie eine Gebietskörperschaft oder einen anderen Hoheitsträger trifft, zu dessen Hoheitsaufgabe gehört (BGHZ 55» 153, 155). Dementsprechend hat sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit anderen Senaten des Bundesgerichtshofs (II.ZS in BGHZ 55 aaO; V. ZS in IM BGB § 823 Db Nr. 11 und 14) und dem ganz überwiegenden Schrifttum auf den Standpunkt gestellt, die Verletzung der Unterhaltungspflicht vermöge Schadensersatzänsprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31» 89 BGB zu begründen, nicht aber Amtshaftungsansprüche (Urt. v. 27. Mai 1974 - III ZR 194/71 - S. 8 f m.w.Nachw. j s. auch Senatsurteil in IM BGB § 839 Ca Nr. 2). Daneben kommt - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für die SchBMHPstraße in Betracht, die der Beklagten obliegt (vgl. H. Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 20). Die Straßenverkehrssicherungspflicht sieht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung als eine Pflicht des Privatrechts an (vgl. die zusammenfassende Darstellung bei H. Arndt aaO S. 5 f)» soweit sie den damit befaßten Beamten nicht kraft Gesetzes als Amtspflicht übertragen worden.ist. Letzteres ist in Niedersachsen erst durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 30. Dezember 1965 (GVB1 Nds. S. 280) geschehen. Das Berufungsgericht hat als weitere Ursache der Überschwemmungen eine "Maßnahme zur Schmutz- und Regen- ) b H - Wasserkanalisation" erwogen, die die Beklagte bei der Bebauung des Geländes oberhalb des Grundstückes des Klägers durchgeführt habe. Y/ie bereits ausgeführt, fallen derartige Maßnahmen in den Bereich der schlichthoheitlichen Verwaltung. Das angefoehtene Urteil läßt aber ausdrücklich offen, ob diese - ebenfalls nicht näher dargestellte - Maßnahme zu den Überschwemmungen beigetragen hat. Nach alledem kann der erkennende Senat nicht ausschließen, daß die Überschwemmungen ihre Ursache in hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten haben. Andererseits kann er nicht davon ausgehen, daß dies der Pall ist, und muß seiner Beurteilung daher beide Möglichkeiten zugrunde legen. 2. Sind die Überschwemmungen auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen, so kommt ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, sofern die Maßnahmen rechtswidrig waren. Ob dies der Pall ist, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Dem Revisionsgericht ist eine Beurteilung insoweit schon deshalb nicht möglich,weil die Art und damit die Rechtsgrundlagen der Maßnahmen nicht festctehen. Hingegen wären die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff erfüllt. Insbesondere hätte sich die hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf das Eigentum des Klägers ausgewirkt, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme eines solchen Eingriffs erforderlich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 55» 229, 231 m.w.Nachw.). In dem in BGHZ 55 aaO entschie- 15 - denen Pall, bei dem der Schaden durch den Bruch der von einer Gemeinde betriebenen Wasserleitung entstanden war, hat der erkennende Senat die Unmittelbarkeit verneint, weil die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage "ganz außerhalb einer von der Beklagten getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme" zu dem Schaden geführt hatte (aaO S. 232). So liegt es im vorliegenden Pall jedoch nicht. Zwar mußten erst starke Regenfälle und weitere Witterungsumstände hinzutreten, damit es zu der Überschwemmung des Grundstücks und damit zu den Schäden des Klägers kommen konnte. Die an dem Bett der Plümpe und bei der Bebauung des Geländes getroffenen baulichen Maßnahmen standen aber - unbeschadet ihrer speziellen Zielsetzung - jedenfalls auch in einer engen Beziehung zu der wasserwirtschaftlichen Aufgabe des Wasserlaufs, Riederschlagswasser aufzunehmen und abzuführen, so daß nicht von einem "ganz außerhalb" der hoheitlichen Maßnahme liegenden Ereignis gesprochen werden kann (vgl. auch Senatsurteile vom 11. Jaguar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417 = WM 1973, 390 und vom 6. Dezember 1973 - III ZR 49/71 - VersR 1974» 365). Erweisen sich die Maßnahmen der Beklagten als rechtmäßig, so kommt statt eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff ein Anspruch aus (rechtmäßig) enteignendem Eingriff in Betracht. Hierbei sind die Sonderregelungen zu berücksichtigen, die die wasserrechtlichen Vorschriften für einzelne Fälle rechtmäßig enteignender Eingriffe getroffen haben. Falls die Teilverrohrung der Plümpe entlang der Schorfteichstraße ein "Ausbau" im Sinne der §§ 3t WHG, 98 NWG war (vgl. hierzu 16 - Gieseke/Wiedemann WHG 2, Aufl. § 31 Rdn 2 c), könnte dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach § 101 Abs. 1 Satz 2 NWG zustehen, falls die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies der Pall ist, ist den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob ein Planfeststellungsverfahren (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NWG) stattgefunden hat und ob die Wasserbehörde von einer Auflage zu dem Schutz des Klägers gern. § 100 Abs. 2 NWG aus den in § 101 Abs. 1 Satz 1 NWG genannten Gründen abgesehen hat. Palls die Maßnahmen der Beklagten, etwa die Einleitung des Wegemühlen-baches in die Plümpe, eine Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 8 Abs. 1 WHG, 11 Abs. 1 NWG enthalten und der Beklagten eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist, könnte der Kläger ferner nach § 11 Abs. 3 Satz 2 NWG entschädigungsberechtigt sein, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Nach §§ 45, 46 NWG würden sich die Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte als Begünstigte der ent-schädigungspflichtigeh Vorgänge richten. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß das Niedersächsische Wassergesetz erst am 15« Juli I960 in Kraft getreten ist (§ 148 NWG), während die Maßnahmen der Beklagten, die die Überschwemmungen zur Folge gehabt haben sollen, nach der Behauptung des Klägers schon im Jahre 1949 begonnen haben. Bas Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger ihm nachteilige Maßnahmen der Beklagten auf Grund der seinerzeit geltenden Vorschriften dulden mußte; denn auch dann könnte ihm ein Entschädigungsanspruch, aus (rechtmäßig) enteignendem Eingriff - wie nach §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 2 NWG - zustehen. - 17 3. Gehen die Überschwemmungen auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurück, kommt ferner ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) in Betracht. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend (und von der Revision nicht angegriffen) ausgeführt, ein derartiger Anspruch aus dem Schadensereignis vom 4. April 1966 sei verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB). Soweit das Berufungsgericht jedoch einen Schadensersatzanspruch aus dem Schadensereignis vom 14./^.Januar 1968 mangels Verschuldens verneint hat, wird seine Entscheidung von der Revision zu Recht beanstandet. Denn das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, die Überschwemmungen seien dadurch verursacht worden, daß der Durchlaß unter der Schorfteichstraße und die Teilverrohrung der Plümpe entlang dieser Straße mit einem erheblich größeren Querschnitt Versehen worden sind als die Verrohrung in der Bahnhof-straße unterhalb des klägerisehen Grundstücks. Hiernach könnte die Überschwemmung dieses Grundstücks am 14./15. Januar 1968 ihre Ursache nicht in dem Ausmaß der damaligen Niederschläge, sondern darin gehabt haben, daß aus dem oberhalb des Grundstücks gelegenen Abschnitt des Wasserlaufs mehr Wasser zuströmte, als durch die Verrohrung unterhalb abfließen konnte, m.a.W., daß das Grundstück nicht überschwemmt worden wäre, wenn der Gewässerquerschnitt oberhalb auf denjenigen unterhalb des Grundstücks abgestimmt worden wäre. Dafür könnte sprechen, daß es nach der Behauptung des Klägers am 4.April 1966 und bei früheren Gelegenheiten seit 1954, für die 18 - Niederschläge katastrophenartigen Ausmaßes nicht festgestellt sind, ebenfalls zu Überschwemmungen gekommen ist, während solche zeitlich vor den Maßnahmen der Beklagten im Oberlauf der Plümpe nicht zu verzeichnen gewesen seien. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen schließt eine solche Schadensursache zu demindest nicht aus. Denn der Sachverständige hat das Zusammentreffen der "abflußverursachenden Faktoren" am 14./15. Januar 1968 zwar als ein "sehr seltenes" Ereignis bezeichnet (S.11 des Gutachtens), hat aber nicht festgestellt, daß es zur Überschwemmung des Grundstücks nur wegen der Besonderheiten der damaligen Witterungsverhältnisse gekommen ist. Es bedarf daher der Feststellung, ob das Grundstück des Klägers am 14./15. Januar 1968 auch und in dem geschehenen Ausmaß überschwemmt worden wäre, wenn die Gewässerquerschnitte oberhalb und unterhalb aufeinander abgestimmt worden wären, und ob die Schaffung des größeren Querschnitts oberhalb (ggfs. i.V.mit sonstigen Maßnahmen der Beklagten in diesem Gebiet) als fehlerhaft anzusehen ist oder doch Maßnahmen des Hochwasserschutzes erfordert hätte. Erst dann läßt sich beurteilen, ob Bedienstete der Beklagten ein Verschulden trifft. 4. Sind die Überschwemmungen hingegen auf Maßnahmen zurückzuführen, die die Beklagte im Rahmen ihrer Gewäs-serunterhaltungs- oder Straßenverkehrssicherungspflicht getroffen hat, die also nach privatem Recht zu beurteilen sind, so kommt als Klagegrundlage ein bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteil in NJW 1971, 750 m.w.Nachw.j s. auch BGHZ 49, 148, 150). Außerdem können dem Kläger insoweit Schadensersatzan-spriiche nach §§ 823, 31, 89 BGB zustehen (s. oben zu 1) Für die Verschuldensfrage gilt dann das unter 3. Gesagte • IV. Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern muß aufgehoben werden. Da das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen nicht -selbst treffen kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die Feststellungen zur Frage der Verstopfung der Rohrleitung in der Bahnhofstraße und des vor dem Einlaß angebrachten Rechens geltend zu machen. Hierbei ist auf folgendes hinzuweisen: Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger trage für seine Behauptungen die Beweislast, trifft grundsätzlich zu. Da er aber im Gegensatz zu der Beklag ten keinen näheren Einblick in die Maßnahmen hat, die diese* zur Reinhaltung der Rohrleitung und des Rechens getroffen hat, obliegt es der Beklagten, diese ihre -20- Maßnahmen darzulegen. Ist dann als Folge eines Handelns oder Unterlassens ein ordnungswidriger Zustand festzustellen, der erfahrungsgemäß nur auf Vernachläs- . sigung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist, so spricht der erste Anschein für das Verschulden des Zuständigen Beamten (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 165,173). Dr. Krohn Dr. Tidow Br. Peetz Lohmann Boujong