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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt, die Klägerin in Abänderung des Ergänzungsbeschlusses zu verurteilen, an sie eine weitere Entschädigung von 6.624,80 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 18. Die Beklagten haben vorgetragen: Der Gegenstandswert betrage nicht 489.985 DM sondern 642.650,23 DM, da auch die gemäß § 17 Abs. 4 LBeschG gezahlten Zinsen von 152.665,23 DM als Hauptanspruch dem Gegenstandswert hinzuzurechnen seien. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit den Parteien und der Enteignungsbehörde davon aus, daß die Klägerin nach § 19 LBesehG die den Beklagten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in dem Verfahren vor der Enteignungsbehörde entstandenen Kosten im notwendigen Umfang als “andere durch die. 2. 3?ür die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten unterscheidet das Berufungsgericht zwischen dem die Enteignung der Grundstücke betreffenden Verfahren und dem nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses vom 11. Die von der Enteignungsbehörde nicht ausdrücklich festgesetzten, auch ohne eine solche Festsetzung von der Klägerin nach § 17 Abs. 4 LBeschG mit Rücksicht auf die vorzeitige Inanspn chnahme der enteigneten Grundstücke vom 5. Hierdurch unterscheide sich die Verzinsungspflicht des § 17 Abs. 4 LBeschG von der in Form einer Verzinsung der Enteignungsentschädigung festgesetzten Nutzungsentschädigung in den Fällen, in denen im Rahmen eines einheitlichen Enteignungsprozesses ein Grundstück vor der Vollenteignung mit einer Bausperre belegt werde; in diesen Fällen sei die "Verzinsung” nicht Vergütung für eine entzogene Kapitalnutzung, sondern Entschädigung für die entzogenen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks und stelle daher zusammen mit Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in Fällen, in denen wie hier Gegenstand des Enteignungsverfahrens die Enteignung von Grundstücken ist, für die Berechnung der nach § 19 LBeschG zu erstattenden Anwaltsgebühren als Gegenstandswert nicht der von -dem Enteignungsbetroffenen geforderte Entschädigungsbetrag oder die Differenz zwischen dieser Forderung und dem Angebot des Enteig-nungsbegünstigten, sondern grundsätzlich die von der Enteignungsbehörde richtig festgesetzte EnteignungsentSchädigung maßgebend ist (BGH Urteil vom 24* Januar 1966 - Ill ZR 15/65 ~ S. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß diesem Gegenstandswert die von der Klägerin nach § 17 Abs. 4 LBeschG geschuldeten und bezahlten Zinsen Von insgesamt 152.665,23 DM hinzuzurechnen seien. Es Kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für die Festsetzung des Geschäftswerts nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO, § 18 Abs. 2 KostO Anwendung findet, auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO verweist, oder ob mit Rücksicht darauf, daß das administrative Enteignungsverfahren sich möglicherweise in einem gerichtlichen Verfahren fortsetzen kann, in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO die Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens zugrundezulegen sind (so Lauterbach, Kostengesetze 15. Auflage § 118 Rdn. 17; Luetgebrune, BRAGebO § 8 An. I 1a), hier also § 4 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, da nach beiden Vorschriften Zinsen und Nutzungen bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben müssen, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, von dem sie in ihrem Bestand abhängig sind. Laß die nach § 17 Abs. 4 LBeschG von der Klägerin geschuldeten Zinsen im vorliegenden Pall nicht besonders geltend gemacht worden sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifele Die Revision meint jedoch: Die "Verzinsungspflicht" im Sinne von § 17 Abs. 4 LBeschG stelle in Wirklichkeit keine Zinsverpflichtung, sondern ihrem Sinn nach eine Entschädigung für die entzogenen Nutzungen des enteigneten Grundstücks dar und sei als solche zusammen mit der Grundstücksentschädigung nur ein unselbständiger Auch als Entschädigungsanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird der ”Zins”-Anspruch nach § 17 Ahs. 4 LBeschG von § 18 Ahs. 2 KostO und § 4 ZPO - in diesem Fall als Anspruch auf Nutzungen im Sinne dieser VorSchriften -erfaßt. Denn auch ein Anspruch dieses Inhalts ist kein unselbständiger Bestandteil der Forderung de© Enteignungsbetroffenen auf die angemessene Entschädigung für die Enteignung der Grundstückssubstanz, da das Gesetz den Anspruch als Nebenforderung ausgestaltet hat. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswerts erkennt das Berufungsgericht für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Deurer in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren zwei Gebühren als erstattungsfähig an, nämlich eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff.1 BRAGebO für das Betreiben des Geschäftes und eine Beweisaufnahmegebühr nach §118 Abs. 1 Ziff.3 BRAGebO für das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der Augenscheinseinnahme am 14. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt eine Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen nur, wenn diese Besprechung von der Behörde angeordnet worden ist oder im Einverständnis mit seinem Auftraggeber vor einer Behörde mit dem Gegner oder einem Britten geführt wird. Anders als für das Entstehen einer Verhandlungsgebühr nach § 31 Ziff.2 BRAGebO in einem gerichtlichen Verfahren genügt somit zwar bereits die Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen, um eine Besprechungsgebühr entstehen zu lassen, und eine solche gebührenpflichtige Besprechung kann auch anläßlich der Einnahme eines Augenscheins stattfinden (vgl. September 1959 eine mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde stattgefunden hatte, als Rechtsanwalt Beurer von den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen noch nicht beauftragt worden war. Juli 1961 außer der Beweisaufnähme zugleich auch ein Besprechungstermin stattgefunden hat, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen. 2. Bie Gebührenquote für diese Gebühren berechnet das Berufungsgericht nach der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenord- Oktober 1965 noch nicht beendigte Angelegenheit insgesamt nach der Neufassung berechnet werden müssen, also auch insoweit, als die Gebühren bereits vor dem 1. Da der Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde, durch den die gratattungsfähigen Kosten ihrer Höhe nach festgesetzt worden sind, erst am 24o November 1965 ergangen ist, ist dio Revision der Ansicht, daß die Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwalt BflHH in vollem Umfang nach der Neufassung des § 118 BRAGebO festgesetzt werden müßten. November 1957 zunächst nur die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke festgesetzt und den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechts-anwaltskosten nur dem Grunde nach zuerkannt hat. Erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist von den Beklagten die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten beantragt worden. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Geltendmachung der erstattungsfähigen Kosten gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit angesehen und bewertet hat. Auch die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht für das Verfahren der Geltendmachung der erstattungsfähigen Kosten besondere Gebühren berechnet hat, die, wenn dieses Verfahren zusammen mit dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren als eine gebührenrechtliche Angelegenheit angesehen werden müßte, nicht hätten festgesetzt werden können. Nach § 118 Abs. 2 BRAGebO a.F. konnte die Quote auf 2/10 bis 10/10 der vollen Gebühr festgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstande, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätig?* Das Berufungsgericht kommt nach eingehender Erörterung der Umstände anders als das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dourer in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren nur in Höhe der Regelquote des § 118 Abs. 1 BRAGebO a.F. von 5/10 als erstattungsfähig anerkannt werden könnten. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß dem Berufungsgericht eine Überprüfung der Gebührenquote schon deshalb verschlossen gewesen sei, weil dem Rechtsanwalt selbst die Bestimmung der Gebührenquote nach § 316 1GB zugestanden habe und die Festsetzung der Quote auf 10/10 durch den Rechtsanwalt nach § 315 Abs.3 BGB auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich sei (Bl. 33 SA). Die Höhe der von dem Enteignungsbegünstigten zu erstattenden notwendigen Gebühren wird nicht durch das billige Ermessen des Rechtsanwalts oder der an dem Verfahren Beteiligten bestimmt, sondern ergibt sich allein aus den Bestimmungen Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren insgesamt 30/10 Gebühren erhalte, wenn, wie hier, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Auf den Umstand, daß solche Fälle von der zuständigen Enteignungsbehörde bisher noch nicht entschieden worden waren, kommt es bei dieser Sachlage für die Bewertung der Gebührenquote nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung des Rechtsanwalts und den Umstand, daß auch steuerrechtlicher Rat erteilt worden ist, berücksichtigt. Insoweit verlangt die Revision nur eine andere Bewertung der vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände durch das Revisionsgericht, die aber dem Revisionsgericht nicht möglich ist. 4. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht für die Tätigkeit von Rechtsanwalt DflHB in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren zwei 5/10 Gebühren von einem Gegenstandswert von 489.985 Ua auch die von der Revision nicht beanstandete Festsetzung der Gebühr für das die Kostenerstattung betreffende Verfahren, der Auslagen und Umsatzsteuer sowie die Verzinsung des Erstattungsbetrages Rechtsfehler zu dem Nachteil nicht erkennen läßt, erweist sich somit die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 26 BRAGebO § 18 KostO § 8 BRAGebO § 4 ZPO § 118 BRAGebO § 97 ZPO
GrundstückEntschädigungBerufungsgerichtGebührKlägerinBRAGebORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
An Verkündungs Statt zugostellt an cito Klägerin am 29« Oictober 1968 an ctio Beklagten am 31 o Oktober 1968 Schorn,
 Juot1sange3tellter als TJrlomcl sboamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io des Gärtnerneieter»Karl
 Straße
9
2o seiner Bhefrau ilaria
 ebendort,
"wohnhaft
- /ProaeßbevolTmächtigter:
Beklagte, \v xd er klag er und kläger,
 Re cht sanval t
Revisions
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesoinister der Finanzen* dieser vertreten durch den Obcrfinanzhräsidenten der Oberixnanzdirektion
 Klägerin, ividorbeklagte und Revisions-beklagte,
- prosoßbovoilmächtigte
 Rechtsanwälte und hrD IH
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1968 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt,
 Dr. Beyer, Dr.Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeagerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Juli 1967 wird zurUc kg ew i e s en.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszuges je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Durch inzwischen rechtskräftigen Beschluß vom 11. September 1961 enteignete die Regierung von Schwaben zugunsten der Klägerin nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBeschG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 134) die seit September 1954 von den US-Streitkräften zur Errichtung von Wohnbauten in Anspruch genommenen Grundstücke der Beklagten unter Festsetzung einer Entschädigung von 26,50 DM/qm. Die Gesamtfläche der Grundstücke war in dem Beschluß mit 1^8490 ha angegeben, betrug aber in Wirklichkeit nur u‘8481 ha. In Teil C des Beschlusses wurde ausgesprochen, daß die Klägerin die Kosten des gebührenfreien Verfahrens einschließlich der den Beteiligten durch
 
das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen, insbesondere die notv/endigen Kosten der Vertretung der Antragsgegner zu tragen habe.
Die Beklagten hatten sich im Enteignungsverfahren durch Rechtsanwalt DBH vertreten lassen. Bie Parteien streiten über die Höhe der den Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.
Nachdem die Klägerin am 17. Januar 1962 489.746,50 DM als Entschädigung für die Grundstücke (1.8481 x 26,50) und 5 1/2 fo Zinsen hiervon gemäß § 17 Abs. 4 LBeschG für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 17. Januar 1962 abzüglich bereits entrichteter NutzungsentSchädigung von 27.866,13 m = 152.665,23 DM an die Beklagten gezahlt hatte, erließ die Enteignungsbehörde auf den am gleichen lag gestellten Antrag der Beklagten am 24» November 1965 einen "Ergänzungsbeschluß0, durch den in Ergänzung von Teil B des Enteignungsbeschlusses vom 11. September 1961 die von der Klägerin zu erstattenden Anwaltskosten der Beklagten auf 4.311,60 PM (zwei 10/10 Gebühren von je 2.070 EM nach einem Gegenstandswert von 489.985 EM,
5,80 EM Auslagen und 165,80 EM Umsatzsteuer) festgesetzt wurden.
Per Beschluß wurde den Parteien am 29. November 1965 zugestellt.
Mit ihrer am 24. Januar 1966 beim Landgericht eingegangenen und den Beklagten am 1. Pebruar 1966 zugestellten Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der Anwaltsgebühren auf die Hälfte verlangt, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts
 
BHPweder besonders schwierig noch umfangreich gewesen sei, und beantragt,
 den Enteignungsbeschluß vom 11. September 1961 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24. November 1965 in Teil B dahin abzuändern, daß die weitere Entschädigung anstelle von 4.311,60 DM auf 2o 158,83 DM ohne Zinsen, hilfsweise 4 Zinsen seit 25» November 1965, festgesetzt wird«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt,
 die Klägerin in Abänderung des Ergänzungsbeschlusses zu verurteilen, an sie eine weitere Entschädigung von 6.624,80 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 18. Januar 1962 zu zahlen.
Die Beklagten haben vorgetragen: Der Gegenstandswert betrage nicht 489.985 DM sondern 642.650,23 DM, da auch die gemäß § 17 Abs. 4 LBeschG gezahlten Zinsen von 152.665,23 DM als Hauptanspruch dem Gegenstandswert hinzuzurechnen seien. Diese Zinsen seien eine besondere Art der Bemessung der Entschädigung für die entgangene abstrakte Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke während der vorläufigen Besitzeinweisung. Abgesehen davon seien die Gebühren nach der am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Fassung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) zu berechnen, da das Enteignungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Enteignung, durch die ihre Existenzgrundlage gefährdet worden sei, die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die volle
 
Gebühr gerechtfertigt. Die Gebühren betrügen daher insgesamt 6.624,80 DM (zwei 10/10 Gebühren je 3*175 DM, 20 DM Auslagen pauschal gemäß § 26 BRAGebO und 254,80 DM Umsatzsteuer). Die Verpflichtung der Klägerin, auch diese Kosten zu verzinsen, ergebe sich aus § 17 Abs. 4 LBeschG.
Die Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen, und geltend gemacht: Die Zinsen seien Nebenforderungen und daher für die Bemessung der Anwaltsgebühren nicht zu berücksichtigen. Das Enteignungsverfahren sei längst vor dem Inkrafttreten der Neufassung dex* BRAGebO geendet gewesen. Daran ändere nichts, daß die Kosten erst später festgesetzt worden seien.
Das Landgericht hat die zu erstattenden Kosten auf 4.326,40 DM wie folgt errechnet: zwei 10/10 Gebühren von je 2,070 DM nach einem Gegenstandswert von 489.746,50 DM; Auslagenpauschale von 20 DM; Umsatzsteuer von 166,40 DM. Es hat demgemäß die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten anstelle der im Ergänzungsbeschluß festgesetzten weiteren Entschädigung 4.326,40 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 18. Januar 1962 zu zahlen* Die weitergehende Widerklage und die Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiter verfolgt haben. Das Berufungsgericht hat die zu erstattenden Anwaltskosten auf insgesamt 2.380,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Januar 1962 wie folgt festgesetzt: zwei 5/10 Gebühren von je 1,035 DM nach einem Gegenstandswert von 489,985 DM; eine 10/10 Gebühr von 200 DM nach einem Gegenstandswert von 4.311 DM; 9,60 DM Auslagen und 91,54 DM Umsatzsteuer. Nach
 
Maßgabe dieser Berechnung hat es auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die vielter gehende Anschlußberufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten zurUckgevilesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zu-rückweisung der Revision. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entseheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht sieht in dem Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde vom 24. November 1965 zu Recht die Festsetzung einer zusätzlichen, von der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses vom 11. September 1961 nicht erfaßten Ent eignuiigs ent Schädigung für Folgenachteile im Sinne von § 19 LBeschG, gegen die der Klageweg zu den ordentlichen Gerichten nach Maßgabe der §§ 59 ff LBeschG gegeben ist. Da die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG erst mit der Zustellung des Ergänzungsbeschlusses an die Klägerin am 29. November 1965 in Lauf gesetzt und die innerhalb dieser Frist am 24. Januar 1966 eingegangene Klage den Beklagten ”demnächst” im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO am 1. Februar 1966 zugestellt worden ist, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Somit ist auch die erst nach Ablauf der Klagefrist erhobene Widerklage der Beklagten zulässig (BGHZ 35, 227).
 
II.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht mit den Parteien und der Enteignungsbehörde davon aus, daß die Klägerin nach § 19 LBesehG die den Beklagten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in dem Verfahren vor der Enteignungsbehörde entstandenen Kosten im notwendigen Umfang als “andere durch die. Enteignung eintretende Vermögensnachte ile“ im Sinne dieser Vorschrift erstatten muß, weil es der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung widersprechen würde, wenn der von einer Enteignung Betroffene diese Kosten zusätzlich selbst tragen müßte (BGH VJM 1964, 743, 746; 1964, 968, 972; HJW 1965, 1480, 1485; 1966, 4932\496)„
2.	3?ür die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten unterscheidet das Berufungsgericht zwischen dem die Enteignung der Grundstücke betreffenden Verfahren und dem nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses vom 11. September 1961 anhängig gemachten, die Erstattung der Anwaltskosten betreffenden Verfahren. Auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO), nach der sich auch die Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Enteignungsbehörde bemißt (§§ 1 Abs. 1, 118 ff BRAGebO), errechnet das Berufungsgericht den Geschäftswert des die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahrens nach der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung für die enteigne ten Grundstücke, die es auf 489*985 DM bemißt (wobei das Berufungsgericht von der im Enteignungsbeschluß ausgewiesenen, um 9 qm zu hohen Gesamtfläche ausgeht). Hierzu erwägt das Berufungsgericht:
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Der Gegenstandswert sei gemäß § 8 Abs, 2 Satz 1 BRAGebO in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 KostO nach dem Hauptgegenstand des Geschäfts zu bestimmen, der hier nur nach dem Entschädigungsbetrag für die enteigneten Grundstücke zu berechnen sei. Die von der Enteignungsbehörde nicht ausdrücklich festgesetzten, auch ohne eine solche Festsetzung von der Klägerin nach § 17 Abs. 4 LBeschG mit Rücksicht auf die vorzeitige Inanspn chnahme der enteigneten Grundstücke vom 5. Mai 1955 ab geschuldeten Zinsen müßten bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht bleiben, da sie weder Teil einer einheitlichen Gesamt för der ung noch Gegenstand eines besonderen Geschäfts gewesen seien. Biese Zinsen stellten zwar für die Zeit der vorzeitigen Besitzeinweisung eine pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall berechnete ^BesitzeinweisungBentschädigung11 dar. Gleichwohl sei die Verzinsung nicht lediglich eint* Berechnungsmodus im Sinne einer besonderen Art der Entschädigungsbemessung für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten des enteigneten Grundstücks. Es handele 3ich vielmehr um eine Entschädigung für die durch die*Vorenthaltung des Geldgegenwerts für das enteignete Grundstück entstandenen Nachteile, somit um die Entschädigung für die Nutzung eines Geldbetrages, die regelmäßig durch Verzinsung im üblichen Sinne erfolge. Hierdurch unterscheide sich die Verzinsungspflicht des § 17 Abs. 4 LBeschG von der in Form einer Verzinsung der Enteignungsentschädigung festgesetzten Nutzungsentschädigung in den Fällen, in denen im Rahmen eines einheitlichen Enteignungsprozesses ein Grundstück vor der Vollenteignung mit einer Bausperre belegt werde; in diesen Fällen sei die "Verzinsung” nicht Vergütung für eine entzogene Kapitalnutzung, sondern Entschädigung für die entzogenen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks und stelle daher zusammen mit
 
der Enteignungsentschädigung für das Grundstück einen einheitlichen Anspruch dar. Demgegenüber sei die Zinsverpflichtung des § 17 Abs. 4 LBeschG von der Enteignungsentschädigung für das Grundstück abhängig und nach dieser zu berechnen ohne Rücksicht auf eventuelle Wertsteigerungen, die das betroffene Grundstück in der Zeit von der vorläufigen Besitzeinv^eisung ab bis zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung etwa erfahren habe. Die Zinsen seien auch nicht Gegenstand eines besonderen Geschäfts gewesen,. Streit über sie habe nicht bestanden; sie seien auch von dem zuständigen Amt ohne weiteres berechnet und ausbezahlt worden.
3.	Diese Ausführungen lassen im Ergebnis einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in Fällen, in denen wie hier Gegenstand des Enteignungsverfahrens die Enteignung von Grundstücken ist, für die Berechnung der nach § 19 LBeschG zu erstattenden Anwaltsgebühren als Gegenstandswert nicht der von -dem Enteignungsbetroffenen geforderte Entschädigungsbetrag oder die Differenz zwischen dieser Forderung und dem Angebot des Enteig-nungsbegünstigten, sondern grundsätzlich die von der Enteignungsbehörde richtig festgesetzte EnteignungsentSchädigung maßgebend ist (BGH Urteil vom 24* Januar 1966 - Ill ZR 15/65 ~ S. 45 ff; vom 5. Februar 1968 - III ZR 17/65 S. 26). Das wird auch von der Revision nicht bekämpft.
Die festgesetzte Grundstücksentschädigung betrug (18,481 qm x 26,50 DM =) 489.746,50 DM. Dadurch, daß das Berufungsgericht mit 489.985 DM einen um 239>50 DM höheren Betrag zugrunde gelegt hat, sind die Beklagten nicht beschwert o
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Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß diesem Gegenstandswert die von der Klägerin nach § 17 Abs. 4 LBeschG geschuldeten und bezahlten Zinsen Von insgesamt 152.665,23 DM hinzuzurechnen seien.
Es Kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für die Festsetzung des Geschäftswerts nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO, § 18 Abs. 2 KostO Anwendung findet, auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO verweist, oder ob mit Rücksicht darauf, daß das administrative Enteignungsverfahren sich möglicherweise in einem gerichtlichen Verfahren fortsetzen kann, in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO die Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens zugrundezulegen sind (so Lauterbach, Kostengesetze 15. Auflage § 118 BRAGebO Anm. 5 B; Gerold-Schmidt, BRAGebO 3. Auflage § 118 Rdn. 17; Luetgebrune, BRAGebO § 8 Anm. I 1a), hier also § 4 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, da nach beiden Vorschriften Zinsen und Nutzungen bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben müssen, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, von dem sie in ihrem Bestand abhängig sind.
Laß die nach § 17 Abs. 4 LBeschG von der Klägerin geschuldeten Zinsen im vorliegenden Pall nicht besonders geltend gemacht worden sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifele Die Revision meint jedoch: Die "Verzinsungspflicht" im Sinne von § 17 Abs. 4 LBeschG stelle in Wirklichkeit keine Zinsverpflichtung, sondern ihrem Sinn nach eine Entschädigung für die entzogenen Nutzungen des enteigneten Grundstücks dar und sei als solche zusammen mit der Grundstücksentschädigung nur ein unselbständiger
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Bestandteil der von der Klägerin geschuldeten Enteignungsentschädigung, nach welcher daher auch der Gegenstandswert Berechnet werden müsse.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für den vorliegenden Fall jedoch nicht darauf an, oh es sich hei dem ”Zins”-Anspruch nach § 17 Abs. 4 BBeschG um eine echte Zinsforderung handelt, der Anspruch also lediglich die vorenthaltenen Nutzungen der hei der Besitzeinweisung noch nicht gezahlten Enteignungsentschädigung ausgleichen soll, oder oh der Anspruch zugleich eine pauschalierte Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung entzogene (abstrakte) Möglichkeit der Grundstücksnutzung darstellt. Auch als Entschädigungsanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird der ”Zins”-Anspruch nach § 17 Ahs. 4 LBeschG von § 18 Ahs. 2 KostO und § 4 ZPO - in diesem Fall als Anspruch auf Nutzungen im Sinne dieser VorSchriften -erfaßt. Denn auch ein Anspruch dieses Inhalts ist kein unselbständiger Bestandteil der Forderung de© Enteignungsbetroffenen auf die angemessene Entschädigung für die Enteignung der Grundstückssubstanz, da das Gesetz den Anspruch als Nebenforderung ausgestaltet hat. Danach ist der Anspruch zwar nach seinem Bestehen und seinem Umfang von der GrundstücksentSchädigung abhängig. Dagegen knüpft das Gesetz die Entschädigung für die Enteignung des Grundstücks und die hiermit verbundenen Folgenachteile einerseits und die "Verzinsung” hinsichtlich ihrer Entstehung an verschieÜÜhe Tatbestände«, Denn während die Grundstücksund Folgeentschädigung durch den enteignenden Eingriff ausgelöst werden, knüpft die "Verzinsung” an den Umstand an, daß der Enteignungs-
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/
■betroffene die Entschädigung erst später erhält und nutzen kann. Deshalb hebt die ’’Verzinsung" auf den Entschädigungs-(kapital)betrag derart ab, daß für die Zeit der Nichtzahlung der Entschädigung eine Verzinsung in Ansatz gebracht wird, wie diese die regelmäßige Nutzung einer Geldsumme ist. Deshalb ist der "Zins"-Anspruch durch § 17 Abs. 4 LBeschG auch auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt worden. Dieser auf Nutzungen gerichtete "Zins"-Anspruch hat somit bei der Berechnung des Gegenstandswerts sowohl nach § 18 Abs» 2 KostO als auch nach § 4 ZPO (so auch RG JW 1897, 205) außer Betracht zu bleiben (vgl. Gerold, Streitwert III 26 Anm. 2,
112 Anm. 3, Hillach, S. 178).
III.
. 1. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswerts erkennt das Berufungsgericht für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Deurer in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren zwei Gebühren als erstattungsfähig an, nämlich eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGebO für das Betreiben des Geschäftes und eine Beweisaufnahmegebühr nach §118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGebO für das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der Augenscheinseinnahme am 14. Juli 1961 Diese Gebühren hatten die Beklagten vor der Enteignungsbehörde erstattet verlangt. Erfolglos macht die Revision geltend, bei der Augenscheinseinnahrae habe am 14. Juli 1961 zugleich eine Besprechung stattgefunden, so daß auch eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGebO entstanden sei. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt eine Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche
 oder rechtliche Fragen nur, wenn diese Besprechung von der Behörde angeordnet worden ist oder im Einverständnis mit seinem Auftraggeber vor einer Behörde mit dem Gegner oder einem Britten geführt wird. Anders als für das Entstehen einer Verhandlungsgebühr nach § 31 Ziff. 2 BRAGebO in einem gerichtlichen Verfahren genügt somit zwar bereits die Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen, um eine Besprechungsgebühr entstehen zu lassen, und eine solche gebührenpflichtige Besprechung kann auch anläßlich der Einnahme eines Augenscheins stattfinden (vgl. Riedel-Corves-Susobauer BRAGebO 2. Aufl. § 118 Rdn. 24). Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beteiligten zu einer nicht nur auf die Beweisaufnahme und die mit ihr zusammenhängenden Fragen beschränkenden Erörterung der Sachund Rechtslage bestimmungsgemäß zusammengefunden haben. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß zwischen den Beteiligten bereits am 14. September 1959 eine mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde stattgefunden hatte, als Rechtsanwalt Beurer von den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen noch nicht beauftragt worden war. Zu dem Termin vom 14. Juli 1961 hatte die Enteignungsbehörde lediglich zur Burchführung einer Beweisaufnahme geladen. Baß am 14. Juli 1961 außer der Beweisaufnähme zugleich auch ein Besprechungstermin stattgefunden hat, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen. Sofern sich die Revision hierauf berufen will, handelt es sich deshalb um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.
2.	Bie Gebührenquote für diese Gebühren berechnet das Berufungsgericht nach der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenord-
14	-
nung und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 - BGBl I 577 -geltenden Fassung des § 118 BRAGebO. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach Art. 3 § 1 Abs. 1 des Änderungsgesetzes sind die Gebühren in Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, nach der Neufassung zu berechnen, soweit die Angelegenheit nicht vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Oktober 1965 beendigt war. Yfie der amtlichen Begründung zu dieser Übergangsvorschrift entnommen werden muß (vgl. Schumann BRAGebO Nachtrag S. 97), bedeutet dies, daß die Gebühren für eine am 1. Oktober 1965 noch nicht beendigte Angelegenheit insgesamt nach der Neufassung berechnet werden müssen, also auch insoweit, als die Gebühren bereits vor dem 1. Oktober 1965 entstanden sind (vgl. auch Schumann NJW 1966, 97, 98).
Da der Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde, durch den die gratattungsfähigen Kosten ihrer Höhe nach festgesetzt worden sind, erst am 24o November 1965 ergangen ist, ist dio Revision der Ansicht, daß die Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwalt BflHH in vollem Umfang nach der Neufassung des § 118 BRAGebO festgesetzt werden müßten. Bas trifft jedoch nicht zu. Als "Angelegenheit” nach Art. 3 § 1 Abs. 1 des genannten Änderungsgesetzes kann nur eine Angelegenheit in gebührenrechtlichem Sinne verstanden werden (Schumann BRAGebO Nachtrag S. 97)» Am 1. Oktober 1965 war das Enteignungsverfahren bis auf die Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beendet. Es kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs,
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der nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Ausgleich eines Folgeschadens nach § 19 LBeschG ist, in aller Regel zusammen mit dem die; Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit bildet, wenn die zu erstattenden Kosten zusammen mit der Grundstücksentschädigung festgesetzt werden. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 12. November 1957 zunächst nur die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke festgesetzt und den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechts-anwaltskosten nur dem Grunde nach zuerkannt hat. Erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist von den Beklagten die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten beantragt worden. Dieser Antrag leitete ein selbständiges Verfahren ein, das mit dem selbständig anfechtbaren Ergänzungsbeschluß vom 24. November 1965 abgeschlossen worden 1st. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Geltendmachung der erstattungsfähigen Kosten gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit angesehen und bewertet hat. Auch die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht für das Verfahren der Geltendmachung der erstattungsfähigen Kosten besondere Gebühren berechnet hat, die, wenn dieses Verfahren zusammen mit dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren als eine gebührenrechtliche Angelegenheit angesehen werden müßte, nicht hätten festgesetzt werden können. Sind aber im vorliegenden Fall das die Grundstücksenteignung betreffende Verfahren und das Verfahren zur Geltendmachung der Kostenerstattung gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten, so bedeutet das, daß nur die für das Kostenerstattungsverfahren angefallenen Gebühren nach
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§118 BRAGebO n.F., die Gebühren im übrigen aber nach § 118 BRAGebO a.F. zu berechnen sind»
3.	Nach § 118 Abs. 1 BRAGebO a.F. betrug die Gebührenquote 5/10 der vollen Gebühr. Nach § 118 Abs. 2 BRAGebO a.F. konnte die Quote auf 2/10 bis 10/10 der vollen Gebühr festgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstande, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätig?* keit sowie der Vermögens-und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers geringere oder höhere Gebühren als 5/10 der Billigkeit entsprachen.
Das Berufungsgericht kommt nach eingehender Erörterung der Umstände anders als das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dourer in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren nur in Höhe der Regelquote des § 118 Abs. 1 BRAGebO a.F. von 5/10 als erstattungsfähig anerkannt werden könnten.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß dem Berufungsgericht eine Überprüfung der Gebührenquote schon deshalb verschlossen gewesen sei, weil dem Rechtsanwalt selbst die Bestimmung der Gebührenquote nach § 316 1GB zugestanden habe und die Festsetzung der Quote auf 10/10 durch den Rechtsanwalt nach § 315 Abs. 3 BGB auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich sei (Bl. 33 SA). Die Höhe der von dem Enteignungsbegünstigten zu erstattenden notwendigen Gebühren wird nicht durch das billige Ermessen des Rechtsanwalts oder der an dem Verfahren Beteiligten bestimmt, sondern ergibt sich allein aus den Bestimmungen
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der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung; sie unterliegt insoweit der unbeschränkten richterlichen Prüfung (vgl« hierzu die amtliche Begründung zu § 12 BRAGebO bei Schumann BRAGebO § 12 Anm. I S0 448; Gerold-Schmidt BRAGebO 3. Auflo § 12 Rdn. 12). Die Bewertung der dem Rechtsanwalt nach § 118 BRAGebO zustehenden Gebührenquote liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet; sie kann von dem Revisionsgericht auf entsprechende Rüge nur dahin überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren insgesamt 30/10 Gebühren erhalte, wenn, wie hier, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Nach den vorstehenden Ausführungen standen dem Rechtsanwalt	für	seine	Tä-
tigkeit in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren nur zwei Gebühren zu.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht den Zeugen-nicht vernommen habe, den die Beklagten für ihre Behauptung benannt hatten, daß das vorliegende Enteignungsverfahren durch seine besonderen Umstände vollständig aus dem Rahmen der sonst bei der Regierung schwebenden üblichen Enteignungsverfahren herausgefallen sei. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß das Enteignungsverfahren, in dem es im wesentlichen nur darum ging, ob Ersatzland zur
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Verfügung gestellt werden konnte oder mußte, während im übrigen insbesondere über die Bewertung der zu enteignenden Grundstücke zwischen den Parteien keine wesentlichen Meinungsverschiedenheiten bestanden, keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Auf den Umstand, daß solche Fälle von der zuständigen Enteignungsbehörde bisher noch nicht entschieden worden waren, kommt es bei dieser Sachlage für die Bewertung der Gebührenquote nicht an.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung des Rechtsanwalts und den Umstand, daß auch steuerrechtlicher Rat erteilt worden ist, berücksichtigt. Insoweit verlangt die Revision nur eine andere Bewertung der vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände durch das Revisionsgericht, die aber dem Revisionsgericht nicht möglich ist.
4.	Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht für die Tätigkeit von Rechtsanwalt DflHB in dem die Grundstücksenteignung betreffenden Verfahren zwei 5/10 Gebühren von einem Gegenstandswert von 489.985 UM als erstattungsfähig anerkannt.
Ua auch die von der Revision nicht beanstandete Festsetzung der Gebühr für das die Kostenerstattung betreffende Verfahren, der Auslagen und Umsatzsteuer sowie die Verzinsung des Erstattungsbetrages Rechtsfehler zu dem Nachteil
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nicht erkennen läßt, erweist sich somit die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Pagendarm	Br.	Arndt	Br. Beyer
 Br. Hüßla	Keßler