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BGH

Gericht: BGH

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hüßla und Keßler für Hecht erkannt: Der vom Kläger und anderen Schlächtermeistern gegen die Schließung des Schlachthofes erhobene Widerspruch wurde aufgrund Magistratsbeschlusses am 13-März 1962 zurückgewiesen und gleichzeitig vom Magistrat die sofortige Vollziehung des angef ochtenen Beschlusses angeordnet. Nachdem das Oberverv/al-tungsgericht Lüneburg zunächst am 14» Dezember 1962 die einstweilige Aussetzung der sofortigen Vollziehung angeordnet hatte, änderte es diesen Beschluß - nachdem die BatsVersammlung der Beklagten den Schlachthof-benutzungszwang auch formell wieder aufgehoben hatte -am 8. Januar 1965 wieder in Kraft» Inzwischen hatte die Beklagte nach dem 50» November 1962 den Schlachthof geschlossen und seine Benutzung durch Zerschneiden der Rohrleitungen und Verkauf der Geräte unmöglich gemacht. Februar 1962 auf, soweit sie die Schließung des Schlachthofes betraf.Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf und wies die Berufung der klagenden Schlächtermeister gegen das verv/altungsgericht-liche Urteil vom 30. her Kläger, der im Jahre 1964 seinen Schlachtereibe trieb aufgegeben hat, verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz der ihm durch die Schließung des Schlachthofes angeblich entstandenen Schäden, und zwar mit folgender Begründung: Hit der Schließung des Schlachthofes habe die Beklagte in seinen Gewerbebetrieb, der ganz auf die Benutzung des Schlachthofes ausgerichtet gewesen sei, eingegriffen. ben müsseno Die Benutzung des Schlachthofes sei durch ihre jahrzehntelange Ausübung, den .Benutzungssv/ang und die Zahlung der die Kosten des Schlachthofes dek-/.enden Benutzungsgebühren ein wesentlicher Bestandteil seines Gewerbebetriebes geworden, auf den er gegenüber der Beklagten ein Hecht habe und der einen e i gen turns-gleichen Schutz genieße. Durch die geänderte Ortssatzung sei der Betrieb des Klägers nicht verboten worden; vielmehr habe es diesem freigestanden, seinen Betrieb weiter auszuüben, v/enn auch ohne die Möglichkeit, in einem Öffentlichen Schlachthaus in EflBHHBfc zu schlachten. Zwar bringe die Schließung des Schlachthofes für den Kläger und seine Berufskollegen Unkosten und Unzuträglichkeiten mit sich und zwinge sie zu dem Seil auch zu Betriebsumstellungen, Aber alles dies müsse der Kläger, weil keine besonderen Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten bestanden hätten, dulden. Durch die Schließung des Schlachthofes sei mithin kein Recht des Klägers verletzt, dem Kläger sei auch nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt worden. Die grundgesetzliche Ordnung hat indes in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem - einfachen - Gesetzgeber die Befugnis zugewiesen5 das bereits begrifflich nicht starre9 sondern wandelbare Eigentum in bestimmtem Ausmaß und für jedermann verbindlich zu beschränken und ihm Grenzen zu setzen, die • von einer solchen Regelung ßn der betroffenen Art von Eigentum ganz allgemein und in der Hand eines jeden Eigentümers eigentümlich sind und seinen Inhalt künftig bestimmen. allgemeinen Organisationsgewalt und der ihr durch § Y( der GemeindeOrdnung für Schleswig-Holstein (bzw, die vorher geltenden entsprechenden Bestimmungen in § "8 der Deutschen GemeindeOrdnung vom 30« Januar 1935 und 55 1* 4 des Schlachthausgesetzes vom 18« März 1868) eingeräumten Befugnisse als öffentliche Anstalt eingerichteten Schlachthof auch wieder zu schließen (vgl« Porsthoff, Verwaltungsrecht I, 9» Aufl«, § 21 S. 11/12) zu dem Ergebnis kommt, daß die Einrichtung des Schlachthofes für die auf den Bestand dieser Einrichtung angewiesenen Einwohner eine vom Eigentums schütz umfaßte Rechtsposition geschaffen habe, so vermag der Senat dem nicht zu folgen, Jaenicke selbst geht nicht so weit, ein subjektives öffentliches Recht der Gemeindeeinwohner auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Einrichtungen der in § 17 Abs, 1 der Gemeinde Ordnung für Schleswig-Holstein gedachten Art anzunehmen. Ein solches Recht kann in der lat nicht anerkannt werden und das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11« Dezember 1964 (Verv/Rspr 17 Kr. 66) einen Anspruch der Benutzer des Schlachthofes auf dessen Aufrechterhaltung ausdrücklich und mit Recht verneint. Da die Beklagte den von ihr eingerichteten Schlachthof grundsätzlich auch wieder schließen konnte, war das damit für die Benutzer des Schlachthofes begründete Recht auf Benutzung des Schlachthofes dadurch - zeitlich - begrenzt, daß die Gemeinde jederzeit, wenn auch mir aus sachlichen und willkürfreien Gründen, den Schlachthof wieder schließen und damit dem Hecht auf Benutzung ein Ende setzen konnte. Ein weitergehender und unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten.möglicherweise beachtlicher Vertrauenstatbestand wurde durch die Einrichtung des Schlachthofes als solche nicht begründet. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Beklagte über die Tatsache der Einrichtung und des Betreibens des öffentlichen Schlachthofes hinaus einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und dadurch den Kläger zur Vornahme oder Unterlassung besonderer Maßnahmen veranlaßt hätte. Es kann ferner nicht die Hede davon sein, daß die Schließung des Schlaohthofes gerade zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich vorgenommen worden ist, im Verhältnis zu dem Kläger zur Unzeit erfolgt oder aus sonstigen Gründen nicht sachgerecht gewesen sei. Insbesondere sind der Kläger und seine Berufskollegen mit der Schließung des Schlachthofes nicht überrascht wordene Denn während bereits am 21. Schließlich ist auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger durch die Schließung des Schlachthofes zu Betriebsumstellungen genötigt wurde, die kostspielig waren und eine Aufrechterhaltung seines Metzgereibetriebes nicht mehr lohnend erscheinen lassen mochten, für sich allein nicht ausreichend, einen einen Entschädigungsanspruch auslösenden Enteignungstatbestand als verwirklicht anzusehen, 2, Die Revision vertritt weiter die Auffassung, daß der Kläger die Klagesumme auch als Schadensersatz wegen AmtsPflichtverletzung verlangen könne, und macht dazu geltend: Nachdem das Oberverv/altungsgericht durch Beschluß vom 14, Dezember 1962 der Beklagten auferlegt gehabt habe, den Schlachthof weiterhin geöffnet zti hal ten, habe sie bis zur Aufhebung dieses Beschlusses, di ausdrücklich nur mit Y/irkung vom 8, Januar 1963 gesche hen sei, schuldhaft rechtswidrig gehandelt, indem sie diesem Gebot zuwider dem Kläger weder das Schlachthaus zu dem Schlachten zur Verfügung gestellt noch ihm irgendeine Ersatzmöglichkeit geschaffen habe. Damit kann die Revision jedoch bereits aus folgenden Gründen nicht gehört werden: Der Kläger hatte vor dem Landgericht seine Klage zunächst auch auf Arntspflichtvcrletzung gestützt (Schriftsatz vom 28«Februar 1963 S. 2 und 6)* Nachdem er jedoch mit Schriftsatz vom 17o Dezember 1965 das Gutachten Jaenicke eingereicht hatte, in dem auf Seite 18 ein Amtshaftungsanspruch verneint wird, ist in seinen Schriftsätzen von einem solchen Anspruch nicht mehr die Rede o Vielmehr heißt es im Schriftsatz vom 20. Darüber hinaus heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 29«- Januar 1966 auf Seite 2 wörtlich: "Soweit ich den Vortrag des Herrn Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25* Januar 1966 richtig verstanden habe, werden derartige Schadensersatzansprüche auch nicht mehr erhoben, sondern lediglich ein Anspruch a\*f billige Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferungsansprüche". Kläger seine Klage auch auf Amtspflichtverletzung gestützt habe, noch ist davon in dein Schriftsatz des Klägers vom 14- September 1966, auf den in dem Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, die Hede- Die Revision kann deshalb jetzt nicht mehr erneut einen Amtshaftungsanspruch als Klagegrundlage einfüh- * ren, so daß dahinstehen kann, ob nicht bereits aufgrund des eigenen Sachvortrages des Klägers die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch verneint werden müßten-

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 97 ZPO
RechtEinrichtungSchlachthofKlägerSchließungRevision

Volltext der Entscheidung

2029 «83
Nachschlagewerk: .ja BGH2	:	nein
GG Art, 14 A; Pr, Ges. betr. die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser v. 18. Karz 1868, GS 277, § 75 SchlHGemeindeO v. 24, Januar 1950,
GVB1 25, § 17
Die Schließung eines öffentlichen Schlachthofes und die Aufhebung des dafür bestehenden Benutzungszv/anges lösen einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtsiiunkten für die Inhaber von Metzgereibetrieben, die diesen Schlachthof benutzten, nicht aus.
BGH, Urt. v, 9« Juni 1969 - III 2R 183/66 ~ OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
A.
t
IM NAMEN DES VOLKES
i5i_2R_l§3Z6§	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Juni 1969 Schorin, Justiaangeateilte
 al» Urkundsbeamter der Geachäftastelle
 des Schlächtermeisters Werner in	KfliBl	Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und RevisiorisJclägers, Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt 5 vertreten durch den Magistrat,
 gesetzlich
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo Br
 und Br.	-
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hüßla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schlesv/ig-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7o Oktober 1966 wird zurückgev/iesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges v/er-den dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Schlächtermeister, kam im Jahre 1950 nach	und	betrieb	dort bis 1964 ein ei-
genes Metzgereigeschäft* Die Beklagte unterhielt seit Juli 1899 einen Schlachthof, für den durch Gemeindebeschluß vom 10. Juli 1899 gemäß § 1 des Preußischen Gesetzes betreffend die Errichtung Öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18.März 1868 (GS S. 277) der Benutzungszv/ang eingeführt ’worden war.
3 -
Mi.t Beschluß vom 21. Juli 1959 beauftragte der Rat der Beklagten den Magistrat, die Schließung des öffentlichen Schlachthofes beschleunigt vorzubereitenc Die Beklagte hatte nämlich seit langem Bedenken gegen die Y/eiterführung des Schlachthofbetriebes getragen, da dieser - in der Nähe des Badestrandes gelegen - mit den Belangen des sich ausdehnenden Kurbetriebes in Widerstreit geriet, die Betriebseinrichtungen zu veralten drohten, die vorhandene Kanalisationsanlage die eingeleiteten Abwässer nicht ausreichend klären konnte und von amtsärztlicher Seite die hygienischen Verhältnisse des Schlachthofes beanstandet wurden» Nach Verhandlungen über die Schließung und eine eventuelle Verlegung des Schlachthofes, an denen zeitweilig auch der Kläger und seine Berufskollegen in	beteiligt	wa-
ren, beschloß die Rats Versammlung am 23. Februar I960 entsprechend einem Beschluß des Magistrats die Schließung des Schlachthofes zu dem 31«. März 1962. Nachdem der Landesiainister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Schließung genehmigt hatte, erließ der Magistrat der Beklagten am 1. Februar 1962 eine Amtliche Bekanntmachung dahin, daß mit dem 31. März 1962 der bestehende Schlachthofzwang aufgehoben, der Schlachthof geschlossen werde und die Satzung der Beklagten über die Ausgleichsabgabe auf von auswärts eingeführtes 'Frischfleisch außer Kraft trete.
Der vom Kläger und anderen Schlächtermeistern gegen die Schließung des Schlachthofes erhobene Widerspruch wurde aufgrund Magistratsbeschlusses am 13-März 1962 zurückgewiesen und gleichzeitig vom Magistrat die
 sofortige Vollziehung des angef ochtenen Beschlusses angeordnet. Die vom Kläger und seinen Berufskollegen hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 50» November 1962 abgewiesen und gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgev/iesen. Nachdem das Oberverv/al-tungsgericht Lüneburg zunächst am 14» Dezember 1962 die einstweilige Aussetzung der sofortigen Vollziehung angeordnet hatte, änderte es diesen Beschluß - nachdem die BatsVersammlung der Beklagten den Schlachthof-benutzungszwang auch formell wieder aufgehoben hatte -am 8. Januar 1965 ab und setzte die vom Magistrat der Beklagten getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 3. Januar 1965 wieder in Kraft» Inzwischen hatte die Beklagte nach dem 50» November 1962 den Schlachthof geschlossen und seine Benutzung durch Zerschneiden der Rohrleitungen und Verkauf der Geräte unmöglich gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hob mit Teilurteil vom 9» August 1963 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13» März 1962 und die ihm zugrunde liegende Anordnung des Magistrats der Beklagten vom 1. Februar 1962 auf, soweit sie die Schließung des Schlachthofes betraf. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf und wies die Berufung der klagenden Schlächtermeister gegen das verv/altungsgericht-liche Urteil vom 30. November 1962 zurück, soweit ihr das Oberverv/altungsgericht stattgegeben hatte (Urteil vom 11. Dezember 1964). In den Gründen des Revisionsui’-
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■toils ist ausgeführt, daß die Anfechtungsklage, mit der die Aufhebung der Schließung des Schlachthofes erstrebt werde9 unzulässig sei, da die Schlachthof-Schließung nicht ein Verwaltungsakt im Sinne des 42 Yv/GO sei.
her Kläger, der im Jahre 1964 seinen Schlachtereibe trieb aufgegeben hat, verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz der ihm durch die Schließung des Schlachthofes angeblich entstandenen Schäden, und zwar mit folgender Begründung: Hit der Schließung des Schlachthofes habe die Beklagte in seinen Gewerbebetrieb, der ganz auf die Benutzung des Schlachthofes ausgerichtet gewesen sei, eingegriffen. Er habe bis zur Schließung des Schlachthofes das benötigte Vieh auf dem Lande aussuchen, es dann in das Schlachthaus schaffen, dort schlachten und das hierbei gewonnene Fleisch warm verarbeiten können. Nach der Schließung des Schlachthofes habe er teils ausv/ärts schlachten,teils av ausv/ärtigen Schlachthöfen bereits geschlachtete Tiere einkaufen müssen. Durch den Transport des Fleisches, der in Spezialfahrzeugen habe erfolgen müssen, seien gegenüber dem bisherigen Verfahren erhebliche Mehrkosten entstanden. Auch lasse sich trotz der Verwendung von Kühlwagen eine Qualitätsminderung des Fleisches nicht vermeiden. Gewisse Fleisch- und Wurstwarens für die schlachtwarmes Fleisch verarbeitet v/erden müsse, habe er nicht mehr hörst eilen können. Die Einrichtung einer eigenen Schlachtanlage auf seinem Grundstück sei ihm aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen. Infolgedessen habe er sein Handwerk ganz auf ge-
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ben müsseno Die Benutzung des Schlachthofes sei durch ihre jahrzehntelange Ausübung, den .Benutzungssv/ang und die Zahlung der die Kosten des Schlachthofes dek-/.enden Benutzungsgebühren ein wesentlicher Bestandteil seines Gewerbebetriebes geworden, auf den er gegenüber der Beklagten ein Hecht habe und der einen e i gen turns-gleichen Schutz genieße. Die Beklagte habe ihn durch die Schließung des Schlachthofes zu erheblichen kostspieligen Betriebsumstellungen gezwungen*
Der Kläger verlangt die ihm angeblich in der Zeit vom 1. bis 20. Dezember	beim	Wärcneinlcauf	ent-
standenen Mehrkosten in Höhe von 1.894,21 DM ersetzt und hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten geltend gemacht und vorgetragen, dem Kläger und den anderen	Schläch-
termeistern sei schon lange vor dem 23» Pebruar I960 die Absicht der Beklagten bekannt gewesen, den Schlachthof zu schließen. Im übrigen ist sie den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
scheidungsgründe £
I.
Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im v/esentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Mit dem Landgericht sei zwar davon auszugehen, daß der rechtmäßig eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein enteignungsfähiges vermögenswertes Recht darstelle und die Tatsache, daß der Schlacht-hofzv/ang rechtmäßig durch Ortssatzung aufgehoben worden sei, der Annahme einer darin liegenden Enteignung grundsätzlich nicht entgegenstehe. Eine Enteignung liege jedoch nicht vor. Durch die geänderte Ortssatzung sei der Betrieb des Klägers nicht verboten worden; vielmehr habe es diesem freigestanden, seinen Betrieb weiter auszuüben, v/enn auch ohne die Möglichkeit, in einem Öffentlichen Schlachthaus in EflBHHBfc zu schlachten. In § 7 des Schlachthausgesetzes sei eine Entschädigung lediglich bei Einführung des Schlachthof benutzungs zwange s und nur insoweit vorgesehen, als die bisher zu dem Schlachtbetrieb dienenden Gebäude und
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Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen würden, Mit Recht aber treffe das Gesetz keine Bestimmung darüber, daß im Palle der Schließung des Schlachthofes eine Entschädigung zu zahlen sei» Denn die Schließung des Schlachthofes sei ebenso wie seine Einrichtung nur eine inhaltliche Begrenzung des Rechts am Gewerbebetrieb o Deshalb müsse der Kläger die im gesundheitspolizeilichen Interesse erfolgte Schließung des Schlachthofes entschädigungslos hinnehmen. Zwar bringe die Schließung des Schlachthofes für den Kläger und seine Berufskollegen Unkosten und Unzuträglichkeiten mit sich und zwinge sie zu dem Seil auch zu Betriebsumstellungen, Aber alles dies müsse der Kläger, weil keine besonderen Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten bestanden hätten, dulden. Denn die Ausübung des Gewerbebetriebes sei allen im Interesse des allgemeinen Wohls erforderlich werdenden Vorschriften der Sicherheits-, Feuer- und Gesundheitspolizei unterworfen, Diesen die Ausübung des Gewerbes beschränkenden Vorschriften und Ereignissen sei auch die Eröffnung von Schlachthöfen zuzurechnen. Erst recht könne dann die Schließung des Schlachthofes nicht als Enteignung angesehen werden. Einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung des Schlachthofes und auf weitere Ermöglichung seiner Benutzung habe der Kläger nicht gehabt. Durch die Schließung des Schlachthofes sei mithin kein Recht des Klägers verletzt, dem Kläger sei auch nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt worden.
 
II.
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Richtig ista daß der Gewerbebetrieb im Sinne eines durch Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel geschaffenen und auf Erwerb gerichteten Betriebes (Unternehmen) von der Eigentuinsgarantie des Art. 14 GrundG umfaßt wird und "Eigentum" im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die grundgesetzliche Ordnung hat indes in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem - einfachen - Gesetzgeber die Befugnis zugewiesen5 das bereits begrifflich nicht starre9 sondern wandelbare Eigentum in bestimmtem Ausmaß und für jedermann verbindlich zu beschränken und ihm Grenzen zu setzen, die • von einer solchen Regelung ßn der betroffenen Art von Eigentum ganz allgemein und in der Hand eines jeden Eigentümers eigentümlich sind und seinen Inhalt künftig bestimmen. Zu diesen Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Gesetzen im Sinne des Art. 14 Abs5i Satz 2 GG gehören auch die Bestimmungen über die Einführung des Schlachthofbenutzungszwanges, die insoweit die Inhaber von (Schlachterei-)Gewerbebetrieben in ihren Verfügungs- und Gestaltungsmöglichkeiten beschränken und ihnen Grenzen setzen. Die Gültigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie hier in Betracht kommen, nämlich das bereits erwähnte Preußische Gesetz vom 18. März 1868 und § 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein könnten nur in Präge gestellt sein, v/enn die in ihnen getroffenen Regelun-
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gen der in Art. 19 Abs. 2 GG verankerten Substanzgarantie des als Grundrecht geschützten Eigentums widerstreiten oder mit sonstigen Verfassungsnormen in Y/iderspruch stehen oder dem Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit nicht entsprechen würden. Es ist jedoch ein Grund nicht ersichtlich, der unter diesen Gesichtspunkten Bedenlcen gegen die Gültigkeit der hier in Hede stehenden gesetzlichen Bestimmungen erwecken könnte. Stellen aber diese gesetzlichen Hegelungen zulässige Inhaltsund Schrankenbestimmungen gemäß Art. ^4 Abs. 1 Satz 2 GrundG dar, dann wird durch Blaßnahmen, die sich im Rahmen dieser Bestimmungen halten, ein Enteignungstatbestand nicht verwirklicht. Dementsprecliend hat der erkennende Senat auch bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 5/66 - (= MDR 1968, 999 = Verw-Rspr 20 Nr. 26 = WM 1968, 1093) dahin entschieden, daß die Einführung des Schlaohthausbenutzungszv/anges durch gemeindliche Ortssatzung im Geltungsbereich des Preußischen Gesetzes vom 18. März 1868 einen - über die Regelung des § 7 dieses Gesetzes hinausgehenden - Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in den Metzgereibetrieb nicht auslöst.
Das gleiche gilt für die Schließung des öffentlichen Schlachthofes und die damit verbundene Aufhebung des Schlachthofbenutzungszwanges.
Solange der Städtische Schlachthof der Beklagten betrieben wurde, mag der Kläger ein Recht auf seine Benutzung gehabt haben. Er hatte jedoch keinen persönlichen Anspruch darauf, daß die Beklagte den einmal eingerichteten Schlachthof auch weiterhin betrieb. Vielmehr stand es der Beklagten frei, den im Rahmen ihrer
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allgemeinen Organisationsgewalt und der ihr durch § Y( der GemeindeOrdnung für Schleswig-Holstein (bzw, die vorher geltenden entsprechenden Bestimmungen in § "8 der Deutschen GemeindeOrdnung vom 30« Januar 1935 und 55 1* 4 des Schlachthausgesetzes vom 18« März 1868) eingeräumten Befugnisse als öffentliche Anstalt eingerichteten Schlachthof auch wieder zu schließen (vgl« Porsthoff, Verwaltungsrecht I, 9» Aufl«, § 21 S. 390) = Wenn Jaenicke in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 2. Dezember 1965 (S. 11/12) zu dem Ergebnis kommt, daß die Einrichtung des Schlachthofes für die auf den Bestand dieser Einrichtung angewiesenen Einwohner eine vom Eigentums schütz umfaßte Rechtsposition geschaffen habe, so vermag der Senat dem nicht zu folgen, Jaenicke selbst geht nicht so weit, ein subjektives öffentliches Recht der Gemeindeeinwohner auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Einrichtungen der in § 17 Abs, 1 der Gemeinde Ordnung für Schleswig-Holstein gedachten Art anzunehmen. Ein solches Recht kann in der lat nicht anerkannt werden und das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11« Dezember 1964 (Verv/Rspr 17 Kr. 66) einen Anspruch der Benutzer des Schlachthofes auf dessen Aufrechterhaltung ausdrücklich und mit Recht verneint.
Der Gesichtspunkt des VertrauensSchutzes kann nicht zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung der Rechtslage führen. Da die Beklagte den von ihr eingerichteten Schlachthof grundsätzlich auch wieder schließen konnte, war das damit für die Benutzer des Schlachthofes begründete Recht auf Benutzung des Schlachthofes
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dadurch - zeitlich - begrenzt, daß die Gemeinde jederzeit, wenn auch mir aus sachlichen und willkürfreien Gründen, den Schlachthof wieder schließen und damit dem Hecht auf Benutzung ein Ende setzen konnte. Ein weitergehender und unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten.möglicherweise beachtlicher Vertrauenstatbestand wurde durch die Einrichtung des Schlachthofes als solche nicht begründet. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Beklagte über die Tatsache der Einrichtung und des Betreibens des öffentlichen Schlachthofes hinaus einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und dadurch den Kläger zur Vornahme oder Unterlassung besonderer Maßnahmen veranlaßt hätte. In dieser Richtung aber hat der Kläger nichts Ausreichendes vorzubringen vermocht.
Es kann ferner nicht die Hede davon sein, daß die Schließung des Schlaohthofes gerade zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich vorgenommen worden ist, im Verhältnis zu dem Kläger zur Unzeit erfolgt oder aus sonstigen Gründen nicht sachgerecht gewesen sei. Insbesondere sind der Kläger und seine Berufskollegen mit der Schließung des Schlachthofes nicht überrascht wordene Denn während bereits am 21. Juli 1959 die Vorbereitung der Schließung und am 23. Februar I960 die Schließung selbst zu dem 31. März 1962 beschlossen wurden, ist die Schließung tatsächlich erst alsbald nach dem 30. November 1962 vorgenommen. Es kann der Revision auch nicht zugestanden werden, daß die Beklagte die Interessen der den Schlachthof benutzenden Gewerbetreibenden hinter denen der an einer Ausdehnung des Kurbetriebes Interessierten in unzulässiger Weise zu-
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rückgestellt habe. Der vorgetragene Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß die Beklagte bei ihren Entscheidungen die Grenzen ihres Ermessens in einer die Gültigkeit ihrer Maßnahmen in Frage stellenden V/eise überschritten hätte.
Schließlich ist auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger durch die Schließung des Schlachthofes zu Betriebsumstellungen genötigt wurde, die kostspielig waren und eine Aufrechterhaltung seines Metzgereibetriebes nicht mehr lohnend erscheinen lassen mochten, für sich allein nicht ausreichend, einen einen Entschädigungsanspruch auslösenden Enteignungstatbestand als verwirklicht anzusehen,
2, Die Revision vertritt weiter die Auffassung, daß der Kläger die Klagesumme auch als Schadensersatz wegen AmtsPflichtverletzung verlangen könne, und macht dazu geltend: Nachdem das Oberverv/altungsgericht durch Beschluß vom 14, Dezember 1962 der Beklagten auferlegt gehabt habe, den Schlachthof weiterhin geöffnet zti hal ten, habe sie bis zur Aufhebung dieses Beschlusses, di ausdrücklich nur mit Y/irkung vom 8, Januar 1963 gesche hen sei, schuldhaft rechtswidrig gehandelt, indem sie diesem Gebot zuwider dem Kläger weder das Schlachthaus zu dem Schlachten zur Verfügung gestellt noch ihm irgendeine Ersatzmöglichkeit geschaffen habe. Damit hätten die verantwortlichen Organe der Beklagten dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes schuldhaft unmöglich gemacht.
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Damit kann die Revision jedoch bereits aus folgenden Gründen nicht gehört werden: Der Kläger hatte vor dem Landgericht seine Klage zunächst auch auf Arntspflichtvcrletzung gestützt (Schriftsatz vom 28«Februar 1963 S. 2 und 6)* Nachdem er jedoch mit Schriftsatz vom 17o Dezember 1965 das Gutachten Jaenicke eingereicht hatte, in dem auf Seite 18 ein Amtshaftungsanspruch verneint wird, ist in seinen Schriftsätzen von einem solchen Anspruch nicht mehr die Rede o Vielmehr heißt es im Schriftsatz vom 20. Januar 1966 auf Seite 2 ausdrücklich, der Kläger strebe "mit der von ihm verfolgten Klage nur eine billige Entschädigung der ihm auferlegten Aufopferungspflicht an". Darüber hinaus heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 29«- Januar 1966 auf Seite 2 wörtlich: "Soweit ich den Vortrag des Herrn Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25* Januar 1966 richtig verstanden habe, werden derartige Schadensersatzansprüche auch nicht mehr erhoben, sondern lediglich ein Anspruch a\*f billige Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferungsansprüche". Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 21. Februar 1966 Seite 2 wörtlich erklärt: "Der Rechtsgrund ist, wie der Herr Gegner mit Recht dargelegt hat, nunmehr - entsprechend dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. Jaenicke - der Anspruch auf billige Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsrechts". Damit hat der Kläger einen Amtshaftungsanspruch als Klagegrundlage fallengelassen. Dementsprechend wird auch bereits im landgerichtlichen Urteil ein Amtshaftungsanspruch als Klage-grundlagc nicht mehr erwähnt. Auch das Berufungsurteil sagt in seinem Tatbestand weder ausdrücklich, daß der
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Kläger seine Klage auch auf Amtspflichtverletzung gestützt habe, noch ist davon in dein Schriftsatz des Klägers vom 14- September 1966, auf den in dem Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, die Hede- Die Revision kann deshalb jetzt nicht mehr erneut einen Amtshaftungsanspruch als Klagegrundlage einfüh- * ren, so daß dahinstehen kann, ob nicht bereits aufgrund des eigenen Sachvortrages des Klägers die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch verneint werden müßten-
III.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet- Sie muß daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgev/iesen werden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler