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BGH · XIX ZB 183/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX ZB 183/65

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Februar 1962 gegen 14 Uhr auf der vereisten, aber nicht bestreuten Unteren Siliergasse in der beklagten Gemeinde VflHIHi vor dem Anwesen Nr. 7, das dem Stroithelfer Metzgor-meistcr B^J^^ gehört» Die Klägerin zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Sprunggolenkeo mit Abriß beider Knöchel und sämtlicher Gelenkbänder zu; sic befand sich v/egen der Verletzungen bis zu dem 12. Die Klägerin hat vorgetragen: Durch die Gemeindeverordnung sei die Streupflicht auf die Anlieger für reine Fußwege und bei anderen Straßen nur für die besonders bestimmten oder besonders gekennzeichneten Fußwege abgewälzt, Diese Abwälzung betreffe danach die Untere Billor-gaose nicht; diese werde mit Duldung der Gemeinde gleichzeitig als Fahrweg und Fußgängerweg benutzt. Sie hat in ernten Rechtezug beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angcmcooenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, Bio Beklagte' hat Abweisung der Klage beantragt und auegeführt: Durch die Verordnung von 1958 sei die Streupflicht auf die Anlieger abgewälzt, weil auch ohne becon-dere Kennzeichnung die Fahrbahn in einer dem Fußgängerverkehr entsprechenden Breite als Gehbahn gelte. Sic folge auch aus der Gerne indeordnung Die Gemeinde hätte zwar nach Art. 37 dc3 Bayerischen I»an-desstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortolago auf die Anlieger abwälzen dürfe] Die Beklagte habe davon aber durch ihre Verordnung vom 27. März 1958 nur in beschränktem Umfange Gebrauch gemacht Die Verordnung erläutoro den Begriff der Gchbahn besonders so daß im Sinne dieser Vorschrift als Gehbahn nur reine Fußwege gälten oder solche Teile einer Straße, die für Fußgänger besonders bestimmt oder -besonders bereitgcotellt seien. Die Streupflicht der Gemeinden ist jetzt in Art. 51 des Bayerischen Straßenund V/egegosetzes vom 11. Durch diese Sonderbeetimmung wird auch die allgemeine Vorschrift dos Art. 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verdrängt, so daß Grundlage der Streupflicht hier die allgemeine Verkehrssicherungapflicht bildet. November 1956 (BayBS I 327) sind die Gemeinden berechtigt, durch eine Verordnung die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Anlieger abzuwälzen. Die Beklagte hat von dieser Befugnis durch die Verordnung vom 27- März 195S Gebrauch gemacht, doch nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Unfallstelle hier durch diese Verordnung eine Abwälzung der Streupflicht nicht erfolgt sei. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auslegung der Gemeindeverordnung durch das Berufungsgericht und rügt damit eine Verletzung der Verordnung vom 27. Die Rechtsprechung hat dabei Vorschriften, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, dann als revisibel bezeichnet, wenn in anderen Oberlandesgerichtsbezirken inhaltogloichc Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung herbeigoführt oder aufrechterhalten ist (RGZ 154, 133? b) Hin solcher Fall liegt hier möglicherweise vor, ooY/eit die Gemeindeverordnung der Beklagten bei der Abwälzung der Streupflicht für Gehbahneh auf die Anlieger den Ausdruck der Gehbahn durch eine besondere Begriffsbestimmung näher erläutert hat, nämlich dahin, daß als Gehbahnen nur zu verstehen sind: Diese Fassung geht zurück auf eine Mu3terverOrdnung, die die Bayerische Versichcrung3kammor aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenwirken mit den Kommunalen Spitzen-verbänden und mit Billigung des Bayerischen Staatsministeriums dos Innern veröffentlicht hat (vgl. Nach den Inhalt der Auskünfte des Bayerischen Staats-rainioteriumo des Innern und der verschiedenen von den Parteien im Berufungsrechtszug vorgelegtcn Entscheidungen bayerischer Gerichte spricht, viel dafür, daß die Sonder-bcotimiaung über den Begriff der Gchbahn in den bayerischen -Verordnungen über die Abwälzung der Streupflicht nach der oben erwähnten Rechtsprechung revisibel ist. Biese Verordnung hat die Streupflicht nach ihrem Wortlaut nur in beschränktem Umfange auf die Anlieger abgewälzt, nämlich nur für solche Gchbahnon entlang ihrer Grundstücke, die reine Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte oder borcitgostellto /feile der Straße sind. Das ergibt sich eindeutig aus dom Text der Vorschrift Sic überträgt die Streupflicht auf Anlieger für Gchbahnon immer nur unter Hinweis auf die in der Verordnung enthaltene besondere Begriffsbestimmung. auch die bloßen Fußgänger«troifon fallen, nämlich die an Rande einer Straße ohne beaonderc Kennzeichnung üblicherweise von den Fußgängern benutzten Straßenteile, Reben der Sache liegen daher alle Ausführungen der Parteien darüber, was nach dem allgemeinen Y/cgcrecht unter einer Gchbahn zu verstehen ist und ob in Art, 37 dos Bayerischen Landcootraf- und Verordnungsgesotzcs der Begriff der Gchbahn weiter zu fassen ist, nämlich dahin, daß als Gehbahn auch die nicht besonders gekennzeichneten Teile an Rande einer Straße fallen, die üblicherweise von Fußgängern benutzt worden (Fußgängerotreifon), Bo kann dahingestellt bleiben, ob Art. 37 des Landcootraf-und Vcrordnungcgooctzoc die Gemeinden ermächtigt, in diesem weiten umfange auch für nicht gekennzeichnete Straßen-toilo die Streupflicht auf Anlieger abzuwälzen. Bonn die Übertragung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eine ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Gemoindcverordnung erfolgt. Nach den Ausführungen in dem Aufsatz von Neesse ("Der Bayerische Bürgermeister" 1957, 248) waren aber die Gemeinden darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sei, ob der Begriff der Gehbahn im Sinne des Art. 37 des Landes-straf- und Verordnungsgesetzes die bloßen Fußgängerstreifen umfaßte; bei einer Überschreitung der zugrundeliegenden Ermächtigung wäre möglicherweise die ganze Verordnung nicht: gewesen. Jedenfalls ist der Auslegung dos Berufungsgerichts zuzustimmen, daß durch die Gemeindeverordnung der Beklagten die Streupflicht auf die Anlieger nur für reine Fußwege oder für bosonders bestimmte und besonders bereitgestellte Teile der Straße abgewälzt worden ist. d) Im vorliegenden Fall ist dann für die Unfallstelle eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht erfolgt. Die Untere Biller-gaooo ist nach den Feststellungen besonders gefährlich und dabei so kurz, daß es besonderer Aufwendungen nicht bedurft hätte, um auch hier die Streupflicht zu erfüllen. hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit den vorhandenen Mittoln nicht auch hier hätte streuen können. b) Die Revision meint, die Beklagte habe ohne Verschulden glauben können, daß sie die Streupflicht für die Unfallstrecke auf die Anlieger abgewälzt habe. Da3 Berufungsgericht hat einen derartigen Irrtum nicht festgo-stollt, Im übrigen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß ein derartiger Irrtum die Organe der Beklagten nicht entschuldigen könnte, denn der Wortlaut der Verordnung v/ar insoweit klar. Außerdem hatte der einführende Aufsatz bei Veröffentlichung dor Musterverordnung ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß die vorgeschlagene Fassung die Ermächtigung nicht voll ausschöpfc, sondern nur eine beschränkte Abwälzung empfehle; den Gemeinden v/ar überlassen, andere woitergehende Fassungen zu wählen (Ncessc, Die Gemeindo-organo mußten bei Übernahme dor Muoterverordnung den V/ortlaut genau prüfen und mußten auch diese einführenden Erläuterungen von maßgeblicher Seite lesen sowie beachten» Bei Anwendung nur geringer Sorgfalt war dann erkennbar, daß die Passung der hier streitigen Verordnung die Streupflicht nur in beschränktem Umfang auf Anlieger abwälzte» Das Verschulden der Beklagten entfällt also aus diesen Erwägungen nicht• Sie hat auch aus der Zeit vor dem Unfall keine rechtskräftigen Entscheidungen höherer Gerichte vorlegen können, die ihre Auffassung zu dieser Verordnung bestätigten. Das Berufungsgericht hat nicht festgostollt, daß eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff der Gehbahn nach derartigen bayerischen Gemeindeverordnungen stets im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgclegt hätte. Auf die Rechtsprechung zu Art. 57 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzec sov/ie zu Verordnungen anderen Wortlauts kommt es nicht an, denn dio hier streitige Verordnung verwendet gerade cinschränkor de besondere Begriffsbestimmungen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerordnungStraßeBayerischeKlägerinStreupflichtGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

//
Kachschlagewerk s ja BGHZs	nein
 BayLandesstraf- und VerordnungsGv. 17. November 1956?
BayBS I 327, Art. 37} BayStraßenund WegeG v. 11. Juli 1958,1 GYB1 147, Art. 51
Die Terordnnng einer bayerischen Gemeinde, welche die Streupflicht für Gehbahnen auf die Anlieger abwälzt und gleichzeitig den Begriff der Gehbahn erläutert, wälzt, weini die Erläuterung den Begriff der Gehbahn gegenüber dem allgemeinen Wegerecht einschränkt, die
 Streupflicht auch nur
 entsprechend eingeschränkt ab,
, TJrt.v. 24. November
- XIX ZB 183/65 - OLG München
LG Deggendol
BUNDESGERICHTSHOF
/
a/
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 183/65
URTEIL
Verkündet am
24. November 1966 Scheibl,
 Justizobers ekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Hechtsstreit
 der Stadt V ___ durch den Bürgermeister,
, gesetzlich vertreten Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Putzmachormeisterin Hildegard B gob. «i,	»S^BtraScil.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 Stroitholfer der Klägerin:
Metzgermeister Josef	B	»
I^HBstraße,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
///>/
 
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnton Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Krcft, Dr. Arndt, Dr. Beyor und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandosgerichts München vom 20. Mai 1965 wird zurückgewioson.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszugcs einschließlich der Kosten des Stroithelfero der Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wogen eines Glatteisunfalles.
Die Klägorin stürzte am 21. Februar 1962 gegen 14 Uhr auf der vereisten, aber nicht bestreuten Unteren Siliergasse in der beklagten Gemeinde VflHIHi vor dem Anwesen Nr. 7, das dem Stroithelfer Metzgor-meistcr B^J^^ gehört» Die Klägerin zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Sprunggolenkeo mit Abriß beider Knöchel und sämtlicher Gelenkbänder zu; sic befand sich v/egen der Verletzungen bis zu dem 12. März 1962 im Krankenhaus.
 
Die Untere Billergasse hat eine unterschiedliche Breite zwischen 2,5 m und 5*7 m; die Unfallstollo befindet sich an einer engeren Stelle. Die Gasse hat in der Gehrichtung der Klägerin ein starkes Gefälle, aber keine Gehsteige; im Gegenteil steigen die teilweise mit Gras bewachsenen Ränder zu den anliegenden Häusern an. Die Gasse dient als Zugang und Zufahrt zu den anliegenden Anwesen.
Die beklagte Gemeinde hat durch Verordnung vom 27. März 1958 die Eigentümer der Grundstücke an öffentlichen Wegen verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gchbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schnee und Glatteis in sicherem Zustand zu erhalten;
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:
"Zu diesem Zv/eck haben die nach Abs. 1 Verpflichteten die Gehbahnen (Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile der Straße) unverzüglich nach jedem Schneefall von Schnee freizu demachen und bei Glatteis oder Schneeglätte mit Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln .. • nachhaltig zu bestreuen ..."•
Die Klägerin hat vorgetragen: Durch die Gemeindeverordnung sei die Streupflicht auf die Anlieger für reine Fußwege und bei anderen Straßen nur für die besonders bestimmten oder besonders gekennzeichneten Fußwege abgewälzt, Diese Abwälzung betreffe danach die Untere Billor-gaose nicht; diese werde mit Duldung der Gemeinde gleichzeitig als Fahrweg und Fußgängerweg benutzt. Die beklagte Gemeinde sei daher streupflichtig geblieben. Am Unfalltagc habe eine seit Tagen vorhandene Schneedecke nach Nachtfrost tagsüber zu tauen begonnen, wodurch die ganze Gasse vereist gewesen sei. Die Beklagte hätte deshalb streuen
?
müssen. Infolge der Glätte sei die Klägerin gestürzt. Sie hat in ernten Rechtezug beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angcmcooenen Schmerzensgeldes zu verurteilen,
 Bio Beklagte' hat Abweisung der Klage beantragt und auegeführt: Durch die Verordnung von 1958 sei die Streupflicht auf die Anlieger abgewälzt, weil auch ohne becon-dere Kennzeichnung die Fahrbahn in einer dem Fußgängerverkehr entsprechenden Breite als Gehbahn gelte. Im übrigen sei die Untere Billcrgasse nach ihrer Anlage nur dom Fußgängerverkehr gewidmet, wenn sie auch befahren werde. Sie habe keine besondere Verkehrsbedeutung, so daß eine Streupflicht nicht bestanden habe. Außerdem habe es getaut und geregnet, so daß Streuen zwecklos gewesen wäre. Die Klägerin troffoj auch ein Mitvorschuldon,
 Dah Landgericht hat die Beklagte für streupflichtig gehalten und eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht; es hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM verurteilt, wobei es ein Schmerzensgeld von 800 DU für rngemosoon gehalten, dieses aber wegen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin gekürzt hat0 Die Berufung der Bcklagton ist ergebnislos geblieben. Die Beklagte vorfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugolassenen Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin und der Strcithclfer beantragen, die Revision zurückzu-weisen.
Der Senat hat insbesondere zur Klärung der Revisibilität der auf einer Mustervorordnung der Bayerischen Versicherungskanmer beruhenden Verordnung vom 27. März 1958 Beweis darüber erhoben, in welchem Umfang von der Mustervorordnung Gebrauch gemacht ist und ob gleichlautende Bestimmungen auch in Gemeinden anderer Oberlandes-
 
gerichtobozirko gölten. Ur hat dazu Auskünfte vom Bayeriocl Staatsministorium des Inneren oingeholt. Auf den Inhalt der in der Verhandlung vor dom Senat vorgetragenen Auskünfte dco Staatoministeriums vom 2. und 17. November 1966 wird Bezug genommen.
Entecheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die beklagte Gemeinde 3ei kraft allgemeiner.. Vcr-kohr3oicherungspflicht otreupflichtig. Daneben sei ihr diese Pflicht in Art. 51 dco Bayerischen Wege- und Straßen-gesotzeo auf erlegt. Sic folge auch aus der Gerne indeordnung Die Gemeinde hätte zwar nach Art. 37 dc3 Bayerischen I»an-desstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortolago auf die Anlieger abwälzen dürfe] Die Beklagte habe davon aber durch ihre Verordnung vom 27. März 1958 nur in beschränktem Umfange Gebrauch gemacht Die Verordnung erläutoro den Begriff der Gchbahn besonders so daß im Sinne dieser Vorschrift als Gehbahn nur reine Fußwege gälten oder solche Teile einer Straße, die für Fußgänger besonders bestimmt oder -besonders bereitgcotellt seien. Das treffe für die Untere Billergaose nicht zu. Diese sei kein bloßer Fußweg, weil die Gasse erkennbar sowohl für Fährverkehr wie auch für Fußgänger bereitgcotellt sei. Der etwaige Irrtum der Beklagten, sie hätte die Stroupflicl wirksam abgewälzt, könne nicht entschuldigt werden, weil der Y/ortlaut der Verordnung klar sei.
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Die Klägerin sei infolge der Straßenglätte gestürzt. Die Glätte hätte durch Streumittel beseitigt werden können und müssen. Wäre auch nur ein Streifen gestreut worden, dann wäre die Klägerin nicht gestürzt. Selbst wenn nur einzelne Stellen glatt gewesen seien, wäre das Mitver3chulden der Klägerin niemals höher als l/4 zu veranschlagen; das sei berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
1,	Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Streupflicht ist zutreffend.
Die Streupflicht istTbil der allgemeinen Straßen-verkehrssicherungspflicht. Diese soll.den Gefahren begegnen? die aus der Zulassung eines Verkehrs auf öffentlichen Straßen, entstehen können. Vcrkehrs3icherungspflichtig ist bei Gemeindestraßen grundsätzlich die Gemeinde. Denn die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen Verband, der die Gefahrenlage geschaffen hat oder andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen,, also bei Verschiedenheit des Trägers der Straßenbaula3t und -unterhaltungc-pflicht auf der einen Seite und dem Verband auf der anderen Seite, dom die Verwaltung der Straßen obliegt, letzterem (BGHZ 16, 96?’24, 124; 27, 2795 37, 165s 40, 379s BGH Warn 1964 Nr. 97 = VeroE 1964, 593).
Die Streupflicht der Gemeinden ist jetzt in Art. 51 des Bayerischen Straßenund V/egegosetzes vom 11. Juli 1958 (GVB1 147) ausdrücklich niodorgclegt und geregelt. Diese
 
öffentlich-rechtliche Sichorungapflicht tritt nach dem Wortlaut dos Gesetzes aber hinter der privatrechtlich zu behandelnden allgemeinen Verkehrasicherungspflicht zurück. Durch diese Sonderbeetimmung wird auch die allgemeine Vorschrift dos Art. 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verdrängt, so daß Grundlage der Streupflicht hier die allgemeine Verkehrssicherungapflicht bildet.
Diese Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht für alle Straßen, insbesondere nicht immer für die Fahrbahnen, doch müssen für Fußgänger bei Winterglätte regelmäßig die Fußgängerwege und die belebten, über Fahr-bahnon führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bestreut werden (BGH Warn 1965 Nr. 243).
Nach Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgeoetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) sind die Gemeinden berechtigt, durch eine Verordnung die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Anlieger abzuwälzen. Die Beklagte hat von dieser Befugnis durch die Verordnung vom 27- März 195S Gebrauch gemacht, doch nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Unfallstelle hier durch diese Verordnung eine Abwälzung der Streupflicht nicht erfolgt sei.
2.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auslegung der Gemeindeverordnung durch das Berufungsgericht und rügt damit eine Verletzung der Verordnung vom 27. März 1958.
a)	Nach § 549 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Bc-

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rufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Rechtsprechung hat dabei Vorschriften, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, dann als revisibel bezeichnet, wenn in anderen Oberlandesgerichtsbezirken inhaltogloichc Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung herbeigoführt oder aufrechterhalten ist (RGZ 154,
 133? BGHZ 4, 219; 6, 47? 34, 375/377} BGH LH ZPO § 549 Hr. 12, 32, 47 und 48).
b)	Hin solcher Fall liegt hier möglicherweise vor, ooY/eit die Gemeindeverordnung der Beklagten bei der Abwälzung der Streupflicht für Gehbahneh auf die Anlieger den Ausdruck der Gehbahn durch eine besondere Begriffsbestimmung näher erläutert hat, nämlich dahin, daß als Gehbahnen nur zu verstehen sind:
"Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestelltc Teile von Straßen und Plätzen".
Diese Fassung geht zurück auf eine Mu3terverOrdnung, die die Bayerische Versichcrung3kammor aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenwirken mit den Kommunalen Spitzen-verbänden und mit Billigung des Bayerischen Staatsministeriums dos Innern veröffentlicht hat (vgl. die Zeitschrift "Der Bayerische Bürgerm/eistcr", 1957 S. 254; dazu den Aufsatz von Neeooo dort S. 248). Die MustorverOrdnung enthält in § 5 für den Ausdruck "Gehbahn" die Klammerdefinition "Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestelltc Teile der Straße".
Zahlreiche Gemeinden Bayerns haben nach Veröffentlichung dieser MustorverOrdnung entsprechende Verordnungen für ihren Bereich erlassen, die bisweilen wörtlich mit der
 
IJuo tcrvcr Ordnung übercinstimmen, teilweise auch ira Wortlaut abweichende Fassungen bringen, aber durchweg die vorerwähnte Erläuterung der "Gchbahn" enthalten; einige Verordnungen haben noch den weiteren Zusatz, "ohne Rücksicht darauf, ob oic besonders befestigt sind".
Nach den Inhalt der Auskünfte des Bayerischen Staats-rainioteriumo des Innern und der verschiedenen von den Parteien im Berufungsrechtszug vorgelegtcn Entscheidungen bayerischer Gerichte spricht, viel dafür, daß die Sonder-bcotimiaung über den Begriff der Gchbahn in den bayerischen -Verordnungen über die Abwälzung der Streupflicht nach der oben erwähnten Rechtsprechung revisibel ist. Einer abschlit senden Entscheidung, zu der vielleicht eine Ergänzung der Beweisaufnähme erforderlich wäre, bedarf es aber nicht, weil der Senat auch in der Auslegung der Verordnung dem Berufungsgericht zustimmt.
c)	Die von Berufungsgericht vorgenommeno Auslegung der Gerneindeverordnung ist zutreffend.
Biese Verordnung hat die Streupflicht nach ihrem Wortlaut nur in beschränktem Umfange auf die Anlieger abgewälzt, nämlich nur für solche Gchbahnon entlang ihrer Grundstücke, die reine Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte oder borcitgostellto /feile der Straße sind. Das ergibt sich eindeutig aus dom Text der Vorschrift Sic überträgt die Streupflicht auf Anlieger für Gchbahnon immer nur unter Hinweis auf die in der Verordnung enthaltene besondere Begriffsbestimmung. Biese Begriffsbestimmung schränkt den allgemeinen Begriff der Gchbahn ein. _ Bonn unter dem Begriff der Gehbahnen im allgemeinen wego-rochtlichen Sinne können sowohl die besonders gekennzeichneten oder gesicherten Pußgängersteige (Bürgersteige) als
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auch die bloßen Fußgänger«troifon fallen, nämlich die an Rande einer Straße ohne beaonderc Kennzeichnung üblicherweise von den Fußgängern benutzten Straßenteile, Reben der Sache liegen daher alle Ausführungen der Parteien darüber, was nach dem allgemeinen Y/cgcrecht unter einer Gchbahn zu verstehen ist und ob in Art, 37 dos Bayerischen Landcootraf- und Verordnungsgesotzcs der Begriff der Gchbahn weiter zu fassen ist, nämlich dahin, daß als Gehbahn auch die nicht besonders gekennzeichneten Teile an Rande einer Straße fallen, die üblicherweise von Fußgängern benutzt worden (Fußgängerotreifon), Bo kann dahingestellt bleiben, ob Art. 37 des Landcootraf-und Vcrordnungcgooctzoc die Gemeinden ermächtigt, in diesem weiten umfange auch für nicht gekennzeichnete Straßen-toilo die Streupflicht auf Anlieger abzuwälzen. Entochci-dend ist, daß jedenfalls die beklagte Gemeinde durch ihre erwähnte Verordnung die Streupflicht für Gchoahncn nur in den besonders bozeichnoton Umfange auf die Anlieger übertragen hat, und zwar durch diese betont einengendo BogriffobeStimmung in einen beschränkten Maß-s Bio Verordnung erwähnt mehrfach diooc Begriffsbestimmung und will damit in ihren ganzen Umfange den Begriff der Gchbahn nur in diesen engen Sinne Vorständen wissen, Bamit ist der mehrdeutige Begriff "Gchbahn1* für den Bereich dieser Verordnung besonders footgologt, und zwar eingeschränkt. Insoweit ist die Verordnung nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sic enthält für eine andere Auslegung in ihrem Wortlaut keinerlei Hinweise. Unerheblich ist es, ob die Beklagte das nicht erkannt hat oder gar die Streupflicht in weiten Unfange abwälzen wollte. Bonn die Übertragung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eine ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Gemoindcverordnung erfolgt. Im übrigen ist ein solcher Irrtum kaum anzunehmen, da die Gemeindovcrord-nung auf die von der Bayerischen Veraichcrung3kammer
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empfohlene MustervorOrdnung zurückgeht und schon der einführende Beitrag zu dieser Musterverordnung in den Anmerkungen (Nr* 3 und 6} ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Muotervorordnung nur eine "beschränkte Übertragung der Streupflicht vorsehe und daß es den Gemeinden überlassen bleibe, ob sie eine weitergehende Passung wählen wollten (Zeitschrift "Der Bayerische Bürgermeister" 1957 S. 248 und 254). Die beschränkte Übertragung auf erkennbare Gohbahnen könnte dabei einen guten Grund darin haben, daß die beschränkte Passung mögliche Zweifel gegen die Hechtsgültigkeit der Verordnung ausochloß, die sich ergeben hätten, wenn etwa die Ermächtigung in Artikel 37 dos Landesstraf- und Verordnungagcsetzes überschritten wurde. Wie sich aus den vom Staatsministerium des inneni eingeholten Auskünften ergibt, haben viele bayerj sehe Gemeinden eine von dor Musterverordnung abweichende v/eitergehende Fassung gewählt, die die Fußgängerstroifcn umfaßte. Nach den Ausführungen in dem Aufsatz von Neesse ("Der Bayerische Bürgermeister" 1957, 248) waren aber die Gemeinden darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sei, ob der Begriff der Gehbahn im Sinne des Art. 37 des Landes-straf- und Verordnungsgesetzes die bloßen Fußgängerstreifen umfaßte; bei einer Überschreitung der zugrundeliegenden Ermächtigung wäre möglicherweise die ganze Verordnung nicht: gewesen.
Jedenfalls ist der Auslegung dos Berufungsgerichts zuzustimmen, daß durch die Gemeindeverordnung der Beklagten die Streupflicht auf die Anlieger nur für reine Fußwege oder für bosonders bestimmte und besonders bereitgestellte Teile der Straße abgewälzt worden ist.
d)	Im vorliegenden Fall ist dann für die Unfallstelle eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht erfolgt.
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Denn die Straße an der Unfallstolle war weder ein reiner Fußweg noch ein besonders bestimmter oder besonders bereitgestelltor Teil der Straße. Das hat das Berufungsgc-richt tatsächlich fostgestollt. Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben. Denn ein Straßenstuck ist nur dann als Fußweg "besonders ’bestimmt oder besonders bereitgestollt"9 wenn eine irgendwie äußerlich sichtbare Kennzeichnung erfolgt ist. Das ist hier nicht der Pall.
3.	Das sonstige Vorbringen dor Revision bleibt ebenfalls ergebnislos.
a)	Der Hinweis auf die angebliche geringe Leistungsfähigkeit der Beklagten ist unerheblich. Die Untere Biller-gaooo ist nach den Feststellungen besonders gefährlich und dabei so kurz, daß es besonderer Aufwendungen nicht bedurft hätte, um auch hier die Streupflicht zu erfüllen. Die Beklagte. hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit den vorhandenen Mittoln nicht auch hier hätte streuen können.
b)	Die Revision meint, die Beklagte habe ohne Verschulden glauben können, daß sie die Streupflicht für die Unfallstrecke auf die Anlieger abgewälzt habe. Da3 Berufungsgericht hat einen derartigen Irrtum nicht festgo-stollt, Im übrigen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß ein derartiger Irrtum die Organe der Beklagten nicht entschuldigen könnte, denn der Wortlaut der Verordnung v/ar insoweit klar. Außerdem hatte der einführende Aufsatz bei Veröffentlichung dor Musterverordnung ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß die vorgeschlagene Fassung die Ermächtigung nicht voll ausschöpfc, sondern nur eine beschränkte Abwälzung empfehle; den Gemeinden v/ar überlassen, andere woitergehende Fassungen zu wählen (Ncessc,
 
 Dor Bayerische Bürgermeister, 1957# 248). Die Gemeindo-organo mußten bei Übernahme dor Muoterverordnung den V/ortlaut genau prüfen und mußten auch diese einführenden Erläuterungen von maßgeblicher Seite lesen sowie beachten» Bei Anwendung nur geringer Sorgfalt war dann erkennbar, daß die Passung der hier streitigen Verordnung die Streupflicht nur in beschränktem Umfang auf Anlieger abwälzte» Das Verschulden der Beklagten entfällt also aus diesen Erwägungen nicht•
Die Beklagte kann sich ferner nicht auf eine gefestigte höchstrichtcrliche Rechtsprechung berufen, die ihre Auffassung bestätigte. Sie hat auch aus der Zeit vor dem Unfall keine rechtskräftigen Entscheidungen höherer Gerichte vorlegen können, die ihre Auffassung zu dieser Verordnung bestätigten. Das Berufungsgericht hat nicht festgostollt, daß eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff der Gehbahn nach derartigen bayerischen Gemeindeverordnungen stets im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgclegt hätte. Auf die Rechtsprechung zu Art. 57 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzec sov/ie zu Verordnungen anderen Wortlauts kommt es nicht an, denn dio hier streitige Verordnung verwendet gerade cinschränkor de besondere Begriffsbestimmungen. Im Gegenteil ergaben sich Bedenken bereits aus einem Urteil des Oberlandesgc-richts München vom 10. Dezember 1959 (4 U 160/59)«
Gewiß hat die Rechtsprechung weiter die Auffassung entwickelt, daß bei Amtspflichtverletzungen grundsätzlich das Verschulden eines Beamten verneint werden müsse, wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung die Maßnahmen des Beamten als objektiv richtig und sein Vorgehen als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für alle Fälle einer Verschul-
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denshaftung, sondern ist für Amtspflichtverletzungen entwickelt; er gilt auch nicht einmal ausnahmslos für alle Amtshaftungsfälle. Hier aber handelt es sich um die Setzung von (Orts)recht. Darauf können die für die Auslegung zweifelhafter Gesetzesbestimmungen entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden.
4.	Auch sonst läßt das angegriffene Urteil Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm	Dr. Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla
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