Jedoch hat das beklagte Land ein Einschreiten gegen die pfandfreien Lieferungen bundesdeutscher Firmenxin das Saarland auf Grund der Pfandanordnung abgelehnt (u.u. Schreiben vom 30* November 1954). Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Da infolge der Nichtanwendung der;Pfandanordnung auf Direktimporte von Mineralwasser aus der Bundesrepublik der saarländische Wiederverkäufen von solchen Mineralwassern das von den Käufern dieser Mineralwasser erhobene Pfandgeld nicht sogleich an den außersaarländischen Lieferanten habe weiterzuleiten brauchen, sondern erst später im Laufe der Geschäftsbeziehungen habe abrechnen können, sei-dem innersaarländischen V/icderverkäufer eine Art zinslosen Darlehens gewährt worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz dieses Betrages mit Zinsen» Sie vertritt die Auffassung: Lie 'Nichtanwendung der Pfandanordnung gegen die '-bundesdeutschen Lieferanten bedeute eine schuldhafte Amts-■ pflichtVerletzung» Das beklagte Land hätte die*'Lizenzträ-g-df der bundesdeutschen' Firmen im Saarland zur Erhebung des gesetzlich Vorgeschriebenen Pfandgeldes veranlassen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen die Anwendung der Pfandanordnung auch auf bundesdeutsche Lieferanten ermöglichen müssen»- Außerdem habe der zuständige Referent im Wirtschaftsibinisterium seine Zusage,;- daß die Pfandanordnung auch auf Jbundesdeutsche Mineraltfasserlieferanten angewendet werden solle, nicht eingehalten» hat das beklagte Land niemals in Abrede gestellt« Schon aus diesem Grunde brauchte das Berufungsgericht auf den hier in Rede stehenden Beweisantrag nicht einzugehen, so daß dahingestellt bleiben kann, ab die Reviöion-überhaupt dann etwas für sich gewinnen könnte, wenn ein Beweisantrag in der Richtung übergangen worden wäre, daß Pr« zunächst die Pfandanordnung auch gegenüber dem bundesdeutschen Exporteur für seine grenzüberschreitenden Lieferungen für anwendbar gehalten habe« die die Pfandanordnung durch das Berufungsgericht gefunden hat, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden« Penn jedenfalls läßt-sich diese Auslegung mit guten Gründen vertreten, und es kann den zuständigen Beamten des beklagten Landes nicht als schuldhafte Pflichtverletzung t angelastet werden, 'wenn sie der Pfandanordnung die gleiche Auslegung gegeben und die Auffassung vertreten haben, daß die Pfandanordnung auf die bundesdeutschen Exporteure nicht anzuwenden sei und diese nicht zur Pfandnahme von ihren saarländischen (Erst-)Abnehmern verpflichte» Angesichts dessen hatte die Auffassung, daß die Anordnung angesichts ihres preisrechtlichen Charakters gegenüber dem bundesdeutschen Exporteur nicht anzuwenden und dieser.zur Pfandnahme nicht verpflichtet sei, gewichtige Gründe für sich. Diese Gründe verlieren nicht dadurch an Gewicht, daß die Anordnung tatsächlich Auswirkungen für den Wettbewerb zwischen saarländischen und bundesdeutschen Mineralwasser-Herstellern und -Lieferanten nach sich gezogen haben mag, zu demal davon ausgegangen werden konnte, daß in diesem Rahmen zu dem Schutz der saarländischen Wirtschaft anderweite wirksame Mittel (insbesondere Zollbe-stimmungen und Importbeschränkungen) zur Verfügung standen. Deren Geltungsbereich reichte nicht über das Gebiet des Saarlandes hinaus, und deshalb läßt jöich nicht bereits aus dem V/ortlaut selbst, daß "bei Lieferung...oo ein Pfand zu erheben” sei, Entscheidendes gegen die Auffassung herleiten, daß die - in ihrer räumlichen Geltung auf das Saargebiet beschränkte - Anordnung nur auf Verkäufe innerhalb des Saarlandes anzuwenden sei und eine grenzüberschreitende Lieferung die Verpflichtung des ausländischen oder bundesdeutschen Exporteurs zur Pfandnahme noch nicht begründe. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und in -welchem H_aße d^ie zuständigen Stellen sich etwa auch durch die entsprechenden französischen Vorschriften in ihrer Auffassung bestätigt sehen könnten«, Jedenfalls konnten die maßgeblichen Stellen des Landes sich in ihrer Auffassung noch dadurch bestärkt fühlen, daß auch mit dem Verband der Mineralwasserindustrie und Bierverleger des Saarlandes, in dessen Einvernehmen die Pfandanordnung erlassen v/urd^, Einmütigkeit in der Auffassung bestand (So 6 EU), daß die Anordnung für den*bundesdeutschen Direktexporteur nicht gelte,’eine^Auffassung, die später auch noch in dem Scheiben des VerWnä'ee an 'die Regierung des Saarlandes vom 26« Oktober 1954 ihren Ausdruck gefunden hat« Nimmt man ferner hinzu, daß auch das Landgericht und das Oberlandesgericht die Rechtsauffassung der zuständigen Stellen des beklagten Landes und ihr Verhalten bei der Handhabung der Pfananohdnung als objektiv gerechtfertigt erachtet haben, dann könnte den in Betracht kommenden Beamten der Vorwurf schuldhaft unrichtigen Verhaltens selbst dann nicht gemacht werden, wenn man anneh- Sonach ist dem Berufungsgericht zu demindest im Ergebnis dahin zu folgen, daß die Klägerin daraus, daß seitens des beklagten Landes die Pfandanordnung gegen den bundesdeutschen Direktexporteur von Mineralwasser nicht zur Anwendung gebracht wurde, Amtshaftungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann« 2o) Aus einer angeblich nicht eingehaltenen Zusage kann die Klägerin schon deswegen nichts für sich herleiten, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Zusage dahin, daß die Pfandanordnung auch gegen bundesdeutsche Exporteure angewandt werden solle, überhaupt nicht gemacht worden ist» Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommeno 3*1-.Die Tatsache, daß das beklagte Land die Pfandanordnung n^icht dahin geändert hat, daß ihr auch die bundesdeutschen ^Exporteure hinsichtlich-ihrer grenzüberschreitenden Lieferungen unterfallen sollten, vermag ebenfalls den Klageanspruch nicht zu rechtfertigen» Ganz abgesehen davon, daß Maßnahmen und Unterlassungen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zur Grundlage von Amtshaf-tungsansprüchen gemacht werden können (insoweit bestehen keine Amtspflichten gegenüber "Dritten" im Sinne des .§ 839 BGB), hat die Klägerin auch keine durchschlagenden Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die insoweit den Vorwurf eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens des Gesetz (Verordnungs-)gebers l gründen könnten» Die Pflicht zur Gleichbehandlung erforderte die gedachte Änderung der Pfandanordnung schon deswegen nicht, weil es sich bei den innersaarländischen Lieferungen einerseits*,.und den grenzüberschreitenden Lieferungen andererseits unter den hier interessierenden Gesichtspunkten nicht um gleichliegende, sondern um verschiedene Tatbestände handelte, insbesondere deshalb, weil bei den grenzüberschreitenden Lieferungen andere aus den Zoll- und Devisenbestimmungen sich ergebende- Bachverhalte gegeben waren,/bei den innersaarländischen Lieferungen» Auch der Gesichtspunkt, daß die Pfandanordnung gegenüber einem bundesdeutschen Exporteur praktisch, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten durchzusetzen gewesen wäre, konnte für die zuständigen Stellen ein gewichtiger Grund sein, von einer ilnde- Ob die Rücksichtnahme auf die-Schwierigkeiten, die oich für die Klägerin angeblich daraus- ergaben, daß sie für ihre innereaarländischen Lieferungen die Pfandanordnung zu beachten hatte, während der bundesdeutsche Exporteur für* seine ersten, und grenzüberschreitenden Lieferungen zur Pfandnahme nicht genötigt war, Erwägungen in der Richtung hätte nahologon müssen, auch die saarländischen Mineralwasserhersteller für ihre (Erst-)Lieferungen von der Beachtung der Pfandanordnung freizustellen, mag dahinstehen o Denn diese Erwägungen sind bei den zuständigen Stellen des beklagten Landes angestellt worden, jedoch ist eine derartige Regelung unstreitig von dem Interessenverband der Klägerin abgelehnt worden, ohne daß die Klägerin selbst dem widersprochen hätte« Von einer Pflichtverletzung der zuständigen Stellen des beklagten Landes kann deshalb auch in diesem Rahmen keine Rede sein. Aus den Liberalisierungsmaßnahmen, wie das beklagte Land sie vorgenommen hat, kann die Klägerin aber - von allen sonstigen Bedenken ganz abgesehen - in diesem Rechtsstreit schon deswegen nichts mehr herleiten, weil sie diese Maßnahmen in den Tatsacheninotanzen nicht zur Grundlage ihres Klageanspruchs gemacht hat. 1 und 2) der von der Klägerin gegen das beklagte Land erhobene Vorwurf ausschließlich dahin, daß die Pfandanordnung gegenüber den Importeuren auf Direktimporte aus der übrigen Bundesrepublik nicht zur An- Ebenso wird in der - das Vorbringen der Klägerin noch, einmal ^usammenfassenden - Berufungsbe-gründung ein Vorwurfs gegen das beklagte Land allein im Blick auf die Pfandanprdnung sowie deren Handhabung erhöhen und zu dem Schluß (Seite 9) abschließend gesagt, es sei Pflicht des Landes gewesen, entweder durch organisatorische Maßnahmen,'1 durch Strafen, oder, wenn dieser -W&g seiner Ansicht nach nicht zulässig war, durch entsprechende Änderung des Gesetzes dafür• Sorge zu tragen, daß das Gesetz für alle gleiehgelagerten Phile Wirksamkeit errlangte. lisiorung nicht die Rede ist«, Wenn die Streithelfer noch geltend machen,'daß das beklagte Land selbst, wie sich aus seinen Schriftsätzen1ergebe, das Vorbringen der Klägerin: so aufgefaßt habe, daß auch die Liberalisierungsmaßnahmen zur Grundlage des’ Klageansprucha gemacht worden seien, so ist auch das verfehlt. Bas beklagte Land hat auf die Liberalisierungsmaßnahmen immer nur in dem Zusammenhang mit der Frage nach dem Grunde des Umsatz-rückganges bei der Klägerin hingewiesen und geltend gemacht, daß dieser Umsatzrückgang im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht auf die Nichtanwendung der Pfandanordnung auf die Importe aus der Bundesrepublik, sondern Die Revision vertritt ferner die - in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin nicht vorgetragene - Auffassung, daß die Klage zu demindest aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffe gerechtfertigt sei. einem derartigen Eingriff fehlt es hier« Wenn der erkennende Senat für das Vorliegen eines Eingriffs11 auch nicht mehr fordert, daß eine gewollte (gezielte) Beeinträchtigung des Eigentums gegeben ist, so setzt der "Eingriff" aber doch in jedem Pall voraus, daß von der in Rede stehenden hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne dos Enteignungsrechts ausgehen (vgl« BGHZ 37» 44 und Urt« v« 14* Oktober 1963 III ZR 188/62 = IM § 77 LBG Nr« 1 » NJW 1964, 104)o Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß von dem hier in Betracht kommenden Verhalten des beklagten Landes unmittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Klägerin ausgegangen seien, ganz abgesehen davon, daß es dabei im wesentlichen um Unterlassungen geht, die als solche ohnehin in aller Regel keinen "Eingriff" darstellen können (BGHZ 32, 208, 211) o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 185/64 URTEIL Verkündet am
28o Februar 1966 Scheibl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
derFirma £• RfHIHHB Gom.boHo? £0
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäfts-funrerStefan ebenda ,
Klägerin und Revioionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
frtreithelfer der Klägerin: Rechtsanwälte Dr» und Kurt 12(MHp3tro fB?
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
das Saarland, gesetzlich vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Sl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt pr
o
• Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Eundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Iftißla und Keßler
für Recht erkannt s
* ’ i .
' Die Revision der Klägerin gegen das Urteil^des'
3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saar- .
■ ‘bräcken vom 29o Juli■1964 wird zurUckgewiesen.
Die Streithelfer haben die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Revisionsrechtszuges der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin hat die Gewinnung und den Vertrieb von XHneralwasser zu dem Gegenstand. Bei der Auslieferung ihrer Erzeugnisse, die vornehmlich im Saarland vertrieben werden, erhob die Klägerin bis zur wirtschaftlichen Rückgliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik auf Grund der Anordnung der Regierung des Saarlandes über die Erhebung und Festsetzung eines Flaschen- und Kistenpfandes bei der Lieferung von Bier, Limonaden und Tafelwässern vom 25. August 1951 (Amtsbl. des Saarlandes 19511143) -Pfandanordnung- ein Pfandgeld für Leihflaschen und Leihkisten. Die zuständigen Or gane des beklagten Landes wandten diese - mit dem Tage der Rückgliederung des Saarlandes außer Kraft getretene Anordnung, die bei Lieferung von-Eier, Limonaden und Tafelwässern in Leihflaschen und Leihkisten unter Straf-
androhung zur Pfandnahme vom Käufer verpflichtete, lediglich gegen solche Lieferfirmen an, die ihren Sitz im Saarland hatten oder dort ein Auslieferungslager unterhielten, nicht aber gegenüber den bundesdeutschen Lieferfirmen für die grenzüberschreitenden Lieferungen«,
Die Klägerin hat gegen diese Art der Anwendung der Pfandanordnung wiederholt protestiert und um Abhilfe gebeten (u«a. Schreiben vom 14. Mai 1954). Jedoch hat das beklagte Land ein Einschreiten gegen die pfandfreien Lieferungen bundesdeutscher Firmenxin das Saarland auf Grund der Pfandanordnung abgelehnt (u.u. Schreiben vom 30* November 1954). Zwar haben die zuständigen Organe des Landes in Erwägung gezogen, das Mineralwasser ganz aus der Pfandanordnung herauszunehmen. Dies wurde jedoch von allen Beteiligten abgelehnt0
Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Da infolge der Nichtanwendung der;Pfandanordnung auf Direktimporte von Mineralwasser aus der Bundesrepublik der saarländische Wiederverkäufen von solchen Mineralwassern das von den Käufern dieser Mineralwasser erhobene Pfandgeld nicht sogleich an den außersaarländischen Lieferanten habe weiterzuleiten brauchen, sondern erst später im Laufe der Geschäftsbeziehungen habe abrechnen können, sei-dem innersaarländischen V/icderverkäufer eine Art zinslosen Darlehens gewährt worden. Infolgedessen hätten die saarländischen Mineralwasserhändler den Absatz von aus der Bundesrepublik eingeführten Mineralwassern dem Absatz von im Saarland erzeugten Mineralwasser vorgezogen• Diese Y/ettbewerbsvorteile seien für eine starke Kundenabwanderung von der Klägerin zu der bundesdeutschen Konkurrenz ursächlich geworden» Der dadurch eingetretene Schaden der Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 5. Juli 1959 36 247 DM betragen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz dieses Betrages mit Zinsen» Sie vertritt die Auffassung: Lie 'Nichtanwendung der Pfandanordnung gegen die '-bundesdeutschen Lieferanten bedeute eine schuldhafte Amts-■ pflichtVerletzung» Das beklagte Land hätte die*'Lizenzträ-g-df der bundesdeutschen' Firmen im Saarland zur Erhebung des gesetzlich Vorgeschriebenen Pfandgeldes veranlassen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen die Anwendung der Pfandanordnung auch auf bundesdeutsche Lieferanten ermöglichen müssen»- Außerdem habe der zuständige Referent im Wirtschaftsibinisterium seine Zusage,;- daß die Pfandanordnung auch auf Jbundesdeutsche Mineraltfasserlieferanten angewendet werden solle, nicht eingehalten»
t t
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen» Lie Berufung der •■Klägerin hatte keinen Erfolg»
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» im Laufe des Revisionsverfahrens sind die Rechtsanwälte rto und Y/pP in
die die Klägerin vor dem Land- und-Oberlandesgericht vertreten haben* de& Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und häben sich deren 'Revisionsantrag angeschlossen» 3)aö beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*'»
Ent sc heidungsgrunde:
Io
1») Lie Präge, ob die PfandAnordnung als preis- und allenfalls v/ettbewerbsrechtliche Norm gemäß § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23» Le-zember 1956'in Verbindung mit Art» 74 Nr» 11 GrundG. mit
Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1. Januar 1957) -partielles- Bundesrecht und damit revisibel geworden ist (§ 549 ZPO), braucht nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht der Pfandanordnung gegeben hat, der Nachprüfung durch das Revisionsge-ribht nicht verschlossen sei, so ist damit doch für die Revision im Ergebnis nichts gewonnen«
a) Daß dem Berufungsgericht im Rahmen der Auslegung der Pfandanordnung ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugestanden werden. Diese rügt insoweit, das Berufungsgericht habe zu Uhrecht den in der Berufungsbegründung der Klägerin gestellten Antrag übergangen, den Ministerialdirigenten Dr. K^P zur Auslegung und Handhabung der Pfandanordnung zu hören.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Dr. war von
der Klägerin für die Richtigkeit folgender Behauptung als Zeuge benannt: Die - bei den Dienststellen des Landes vorgenommene - Prüfung, ob die Pfandanordnung auf importierte Y/ässor anwendbar sei, habe zunächst, das Ergebnis gehabt, daß das beklagte Land sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Pfandanordnung sei "auf importierte Mineralwässer" anwendbar. Zur Richtigkeit dieser Behauptung hatte sich die Klägerin außer auf das Zeugnis des Dr. KfH auch auf das Schreiben des Saarländischen Industriellenverbandes vom 8. Juni 1954 berufen. In diesem Schreiben heißt es u.a.; "Dr. XpP erklärte uns dabei, daß die Anordnung vom 25.8.1951 nach Auffassung seiner Dienststelle auch auf importierte Mineralwässer anzuwenden sei.o. Die Frage, auf welche Weise auch die deutschen Exporteure zur Berechnung des Flaschen- und Kistenpfandes gezwungen werden können, werde noch geprüft werden." Daraus ergibt sich, daß mit der - nach dem Schreiben von Dr. X^P bejahten - Anwendbarkeit der Anordnung auf ira-
portierte Mineralwässer nicht auch die Verpflichtung des bundesdeutschen Exporteurs zur Pfandnahme gegenüber seinen -unmittelbaren- saarländischen Abnehmern bejaht sein sollte, da diese Frage nach dem Inhalt des Schreibens noch geprüft werden sollteo Paß aber die Pfandanordnung auf ‘'importierte Mineralwasser” (d»h» bei nach dem Import erfolgenden Weiterveräußerungen) anzuwenden war,. hat das beklagte Land niemals in Abrede gestellt« Schon aus diesem Grunde brauchte das Berufungsgericht auf den hier in Rede stehenden Beweisantrag nicht einzugehen, so daß dahingestellt bleiben kann, ab die Reviöion-überhaupt dann etwas für sich gewinnen könnte, wenn ein Beweisantrag in der Richtung übergangen worden wäre, daß Pr« zunächst die
Pfandanordnung auch gegenüber dem bundesdeutschen Exporteur für seine grenzüberschreitenden Lieferungen für anwendbar gehalten habe«
b) Zu der Präge, ob der Auslegung beizupflichten ist,
r
die die Pfandanordnung durch das Berufungsgericht gefunden hat, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden« Penn jedenfalls läßt-sich diese Auslegung mit guten Gründen vertreten, und es kann den zuständigen Beamten des beklagten Landes nicht als schuldhafte Pflichtverletzung t angelastet werden, 'wenn sie der Pfandanordnung die gleiche Auslegung gegeben und die Auffassung vertreten haben, daß die Pfandanordnung auf die bundesdeutschen Exporteure nicht anzuwenden sei und diese nicht zur Pfandnahme von ihren saarländischen (Erst-)Abnehmern verpflichte»
Pie Pfanflanorihiung ist erlassen "auf Grund der Verfügung Nr» 47‘ - 1 des Gouverneur de la Sarre über die Einführung der französischen Preisgesetzgöbung und Preioord-nung im Saarland»»»»"» Schon daraus ergibt sich, daß die
Anordnung in erster Linie als preisrechtliche Vorschrift gedacht war, mag sie auch wettbewerbsregelnde Auswirkungen gehabt habeno Ganz allgemein aber finden preisrechtliche Bestimmungen in aller Regel auf die Importpreise ausländischer Waren keine Anwendung, und dementsprechend hatte auch die Klägerin selbst sich laut Protokoll vom 7° März 1963 zuder Auffassung bekannt, daß die ausländischen Mi ner al was serf a bri kanten in der Preisbildung frei und durch die saarländische Preisbindung nicht betroffen waren. Angesichts dessen hatte die Auffassung, daß die Anordnung angesichts ihres preisrechtlichen Charakters gegenüber dem bundesdeutschen Exporteur nicht anzuwenden und dieser.zur Pfandnahme nicht verpflichtet sei, gewichtige Gründe für sich. Diese Gründe verlieren nicht dadurch an Gewicht, daß die Anordnung tatsächlich Auswirkungen für den Wettbewerb zwischen saarländischen und bundesdeutschen Mineralwasser-Herstellern und -Lieferanten nach sich gezogen haben mag, zu demal davon ausgegangen werden konnte, daß in diesem Rahmen zu dem Schutz der saarländischen Wirtschaft anderweite wirksame Mittel (insbesondere Zollbe-stimmungen und Importbeschränkungen) zur Verfügung standen.
Der von dem beklagten Land vertretenen Auffassung stand auch nicht, wie die Klägerin meint, der Wortlaut der Pfandanordnung entgegen. Deren Geltungsbereich reichte nicht über das Gebiet des Saarlandes hinaus, und deshalb läßt jöich nicht bereits aus dem V/ortlaut selbst, daß "bei Lieferung...oo ein Pfand zu erheben” sei, Entscheidendes gegen die Auffassung herleiten, daß die - in ihrer räumlichen Geltung auf das Saargebiet beschränkte - Anordnung nur auf Verkäufe innerhalb des Saarlandes anzuwenden sei und eine grenzüberschreitende Lieferung die Verpflichtung des ausländischen oder bundesdeutschen Exporteurs zur Pfandnahme noch nicht begründe.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und in -welchem H_aße d^ie zuständigen Stellen sich etwa auch durch die entsprechenden französischen Vorschriften in ihrer Auffassung bestätigt sehen könnten«, Jedenfalls konnten die maßgeblichen Stellen des Landes sich in ihrer Auffassung noch dadurch bestärkt fühlen, daß auch mit dem Verband der Mineralwasserindustrie und Bierverleger des Saarlandes, in dessen Einvernehmen die Pfandanordnung erlassen v/urd^, Einmütigkeit in der Auffassung bestand (So 6 EU), daß die Anordnung für den*bundesdeutschen Direktexporteur nicht gelte,’eine^Auffassung, die später auch noch in dem Scheiben des VerWnä'ee an 'die Regierung des Saarlandes vom 26« Oktober 1954 ihren Ausdruck gefunden hat«
Nimmt man ferner hinzu, daß auch das Landgericht und das Oberlandesgericht die Rechtsauffassung der zuständigen Stellen des beklagten Landes und ihr Verhalten bei der Handhabung der Pfananohdnung als objektiv gerechtfertigt erachtet haben, dann könnte den in Betracht kommenden Beamten der Vorwurf schuldhaft unrichtigen Verhaltens selbst dann nicht gemacht werden, wenn man anneh-
* *
men wollte, daß objektiv die Pfandanordnung anders auszulegen undauch auf grenzüberschreitende Lieferungen anzuwenden gewesen wäre«, Angesichts der auf gezeigten Gesichtspunkte vermag an dieser Beurteilung der Umstand nichts zu ändern, daß es sich bei den in Betracht kommenden Beamten und Angehörige oiner obersten Landesbehörde handelte, die mit den hier einschlägigen Rechtsfragen besonders vertraut waren0
Sonach ist dem Berufungsgericht zu demindest im Ergebnis dahin zu folgen, daß die Klägerin daraus, daß seitens des beklagten Landes die Pfandanordnung gegen den bundesdeutschen Direktexporteur von Mineralwasser nicht zur Anwendung gebracht wurde, Amtshaftungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann«
2o) Aus einer angeblich nicht eingehaltenen Zusage kann die Klägerin schon deswegen nichts für sich herleiten, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Zusage dahin, daß die Pfandanordnung auch gegen bundesdeutsche Exporteure angewandt werden solle, überhaupt nicht gemacht worden ist» Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommeno
3*1-.Die Tatsache, daß das beklagte Land die Pfandanordnung n^icht dahin geändert hat, daß ihr auch die bundesdeutschen ^Exporteure hinsichtlich-ihrer grenzüberschreitenden Lieferungen unterfallen sollten, vermag ebenfalls den Klageanspruch nicht zu rechtfertigen» Ganz abgesehen davon, daß Maßnahmen und Unterlassungen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zur Grundlage von Amtshaf-tungsansprüchen gemacht werden können (insoweit bestehen keine Amtspflichten gegenüber "Dritten" im Sinne des .§ 839 BGB), hat die Klägerin auch keine durchschlagenden Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die insoweit den Vorwurf eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens des Gesetz (Verordnungs-)gebers l gründen könnten» Die Pflicht zur Gleichbehandlung erforderte die gedachte Änderung der Pfandanordnung schon deswegen nicht, weil es sich bei den innersaarländischen Lieferungen einerseits*,.und den grenzüberschreitenden Lieferungen andererseits unter den hier interessierenden Gesichtspunkten nicht um gleichliegende, sondern um verschiedene Tatbestände handelte, insbesondere deshalb, weil bei den grenzüberschreitenden Lieferungen andere aus den Zoll- und Devisenbestimmungen sich ergebende- Bachverhalte gegeben waren,/bei den innersaarländischen Lieferungen» Auch der Gesichtspunkt, daß die Pfandanordnung gegenüber einem bundesdeutschen Exporteur praktisch, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten durchzusetzen gewesen wäre, konnte für die zuständigen Stellen ein gewichtiger Grund sein, von einer ilnde-
rung dep Pfandanordnung in der hier in Rede stehenden Richtung Abstand zu nehmen«,
* • t • - .
Ob die Rücksichtnahme auf die-Schwierigkeiten, die oich für die Klägerin angeblich daraus- ergaben, daß sie für ihre innereaarländischen Lieferungen die Pfandanordnung zu beachten hatte, während der bundesdeutsche Exporteur für* seine ersten, und grenzüberschreitenden Lieferungen zur Pfandnahme nicht genötigt war, Erwägungen in der Richtung hätte nahologon müssen, auch die saarländischen Mineralwasserhersteller für ihre (Erst-)Lieferungen von der Beachtung der Pfandanordnung freizustellen, mag dahinstehen o Denn diese Erwägungen sind bei den zuständigen Stellen des beklagten Landes angestellt worden, jedoch ist eine derartige Regelung unstreitig von dem Interessenverband der Klägerin abgelehnt worden, ohne daß die Klägerin selbst dem widersprochen hätte« Von einer Pflichtverletzung der zuständigen Stellen des beklagten Landes kann deshalb auch in diesem Rahmen keine Rede sein.
,4o) Die Revisionsbegründung rückt insbesondere Erörterungen in den Vordergrund, die dahin gehen, daß das beklagte Land bei seinen Liberalisierungsmaßnahmen die Interessen der saarländischen Mineralwasserindustrie nicht gehörig berücksichtigt habe. Aus den Liberalisierungsmaßnahmen, wie das beklagte Land sie vorgenommen hat, kann die Klägerin aber - von allen sonstigen Bedenken ganz abgesehen - in diesem Rechtsstreit schon deswegen nichts mehr herleiten, weil sie diese Maßnahmen in den Tatsacheninotanzen nicht zur Grundlage ihres Klageanspruchs gemacht hat. Zwar haben die Streithelfer der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Auffassung vertreten, daß der Sachvor-trag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen dahin verstanden werden müsse, daß der Klageanspruch auch auf die
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Liberalisierungsikaßnahmen des. beklagten Landes gestützt werden solle. Las ist jedoch nicht richtig. Wenn auch an einzelnen Stellen in den Schriftsätzen der Klägerin die Liberalisierungsmäßnahmen erwähnt werden (vgl«, u.a. Schriftsätze vom 24. Januar 1962 S. 7, vom 3« Oktober 1962 So 4 und vom 23» Lezember 1963 So 5)»- so geschieht das dort doch nur zur Kennzeichnung der damals gegebenen wirtschaftlichen Situation» während an’ keiner Stelle zu dem Ausdruck gebracht wird-» daß in den Liberalisierungsmaßnahmen als solchen ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des beklagten Landes gesehen und - auch - aas diesen Maßnahmen der Klageanspruch tiergeleitet werden solle. Das läßt sich auch aus den anderen von den Streithelfern der Klägerin angeführten Schriftsatzstellen (Schriftsätze vom 2. Februar.1961 So 6, vom 9. August 1963 So Ö und vom 11 .. Juni 1964 S. 1) keinesfalls' entnehmen. Hingegen ist Überall dort, wo in den Schriftsätzen der Klägerin ausdrücklich .gesagt wird, worin däs Zum Schadensersatz verpflichtende -schuldhafte- Verhalten.der Bedienst eten des beklagten Landes gesehen werde, allein von der Pfandsnprdnuhg und ihrer Handhabung die Rede. So geht in der Klageschrift ('S. 1 und 2) der von der Klägerin gegen das beklagte Land erhobene Vorwurf ausschließlich dahin, daß die Pfandanordnung gegenüber den Importeuren auf Direktimporte aus der übrigen Bundesrepublik nicht zur An-
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wenaühg gebracht worden sei., und ebenso heißt es in dem auch von den Streithelfern der Klägerin besonders genannten Schriftsatz vom 2. Februar 1961 auf Seite 5, daß der Vorwurf, den die Klägerin gegen das Land erhebe, dahin gehe, es versäumt zu haben, über die untergeordneten Organe das eigene Gesetz zur Ausführung und Anv/endung zu bringen, und durch die dadurch verursachte Ungleichheit vor dem Gesetz der Klägerin einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt zü haben, und daß das Verschulden sich da-
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raus ergebe., daß be&tehendfe'Gesetze* ungleich angewendet worden seien. Ebenso wird in der - das Vorbringen der Klägerin noch, einmal ^usammenfassenden - Berufungsbe-gründung ein Vorwurfs gegen das beklagte Land allein im Blick auf die Pfandanprdnung sowie deren Handhabung erhöhen und zu dem Schluß (Seite 9) abschließend gesagt, es sei Pflicht des Landes gewesen, entweder durch organisatorische Maßnahmen,'1 durch Strafen, oder, wenn dieser -W&g seiner Ansicht nach nicht zulässig war, durch entsprechende Änderung des Gesetzes dafür• Sorge zu tragen, daß das Gesetz für alle gleiehgelagerten Phile Wirksamkeit errlangte. Mit alledem war, wie bereits bemerkt und
wie nach dem Zusammenhang des Klagevortrags nicht zwei-%
felhaft sein kann, allein die Pfandanordnung und deren Handhabung gemeint, während von "Gesetzesänderung" im Blick auf die .Liberalisierung und von "organisatorischen
Maßnahmen" im Sinne einer Abstandsnahme von der Libera-
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lisiorung nicht die Rede ist«, Wenn die Streithelfer noch geltend machen,'daß das beklagte Land selbst, wie sich aus seinen Schriftsätzen1ergebe, das Vorbringen der Klägerin: so aufgefaßt habe, daß auch die Liberalisierungsmaßnahmen zur Grundlage des’ Klageansprucha gemacht worden seien, so ist auch das verfehlt. Es ist zwar richtig, daß an den von den Streithelfern angegebenen Schrift-satzstellen (Schriftsätze vom 5® April 1962 S. 2 und vom 19o Januar 1963 S. 9) von den Liberalisierungsmaßnahmen die Rede ist, jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang, als die Streithelfer es jetzt meinen. Bas beklagte Land hat auf die Liberalisierungsmaßnahmen immer nur in dem Zusammenhang mit der Frage nach dem Grunde des Umsatz-rückganges bei der Klägerin hingewiesen und geltend gemacht, daß dieser Umsatzrückgang im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht auf die Nichtanwendung der Pfandanordnung auf die Importe aus der Bundesrepublik, sondern
auf die Liberalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Dabei ist das Land - wie sich aus seinen Ausführungen eindeutig ergibt - als ganz selbstverständlich davon ausgegangen , daß aus den Liberalisierungsmaßnahmen selbst von der Klägerin keine Ansprüche hergeleitet werden könnten und auch nicht hergeleitet werden sollten» Die Darstellungen des Sachund Streitstandes in den Tatbeständen des land- und des oberlandesgerichtlichen Urteils sprechen ebenfalls dafür, daß - vpn dem Vorwurf der angeblich nicht- ei-ngeh,altenen Zusage abgesehen - die Vorwürfe der Klägerin-ausschließlich dahin gegangen sind, daß die Dienststellen des Landes zu Unrecht die Pfandanordnung nicht gegen die bundesdeutschen Exporteure zur Anwendung gebracht, zu demindest nicht durch Änderung der Pfandanord--nung dafür Sorge getragen haben, daß diese auch gegen den bundesdeutschen Exporteur Wirksamkeit erlangte» Wenn die Klägerin nunmehr - auch - mit den Libereitsierungsmaßnah-men als solchen ihren Klageanspruch rechtfertigen will, dann macht- sie damit einen weiteren Sachverhalt als bisher zur Grundlage ihrer Klage» Das aber bedeutet eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist (vgl» Urt. v» 50. Januar 1961 XII ZR 215/59 ,S. 14 = VersR 1961, 549> 551 mit weiteren Nachweisen). II.
II.
Die Revision vertritt ferner die - in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin nicht vorgetragene - Auffassung, daß die Klage zu demindest aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffe gerechtfertigt sei. Soweit die Klägerin einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff etwa - allein - in den Li-beralieierungsmaßnahmen sehen will, muß ihr Vorbringen schon aus den zuvor unter I 4 dargelegten Gründen unbe-
rücksichtigt bleiben«. Soweit sie die Auffassung verficht, daß der zur Grundlage der klage gemachte Sachverhalt den Tatbestand der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs, erfülle, steht dem entgegenj- Der Tatbestand der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs erfordert u.a», daß durch eine Maßnahme der öffentlichen Hand in eine als Eigentum im Sinne des Art« 14 GrundG zu wertende Rechtsposition einer Person eingegriffen wirdo An , • * * • >
einem derartigen Eingriff fehlt es hier« Wenn der erkennende Senat für das Vorliegen eines Eingriffs11 auch nicht mehr fordert, daß eine gewollte (gezielte) Beeinträchtigung des Eigentums gegeben ist, so setzt der "Eingriff" aber doch in jedem Pall voraus, daß von der in Rede stehenden hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne dos Enteignungsrechts ausgehen (vgl« BGHZ 37» 44 und Urt« v« 14* Oktober 1963 III ZR 188/62 = IM § 77 LBG Nr« 1 » NJW 1964, 104)o Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß von dem hier in Betracht kommenden Verhalten des beklagten Landes unmittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Klägerin ausgegangen seien, ganz abgesehen davon, daß es dabei im wesentlichen um Unterlassungen geht, die als solche ohnehin in aller Regel keinen "Eingriff" darstellen können (BGHZ 32, 208,
211) o
III»
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie muß daher unter Beachtung der §§ 97, 101 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Pr» Pagendarm Pr» Kreft Pr, Arndt
Bundesrichter Pr» Hußla ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert
Keßler