Der Kläger nimmt den beklagten Breistaat für den in der Zeit vom 6» Dezember i960 bis 27o Januar 1961 infolge Ausfalls des Fahrzeugs eingetretenen Schaden in Höhe von 5 22o Divl in Anspruch» Lr hat hierzu vorgetragen: Da er beim Anhalten und Wiederanfahren die befestigte Fahrbahn nicht verlassen habe, sei der Unfall nur darauf zurückzuführen, daß die Fahrbahn in il rem Unterbau die für den schweren Lastverkehr erforderliche Tragfähigkeit nicht besessen habe» Da dies für die Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen sei, hätte der beklagte Freistaat darauf hinweisen müssen» Das habe er unterlassen und so fahrlässig die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt» Der Unfall sei darauf zurückzufUhren, daß der Kläger beim Y/iederar fahren mit dem Anhänger über den Straßenrand hinaus auf das Bankett geraten sei. widrig gewesen« Auf jeden tall müsse sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, sowie sein eigenes Ver-schulden anrechnen lassen, da er bei Annäherung des entgegen kommenden Lastzuges nicht sofort angehalten und es nicht so eingerichtet habe, daß die Fahrzeuge sich statt in einer Kurve auf gerader Straße begegneten. Freistaates für gegeben halt» La der Kläger die Verurteilung des beklagten, Ireistaates zur Zahlung von 5 22o EM ; begehrt, der V.ert des Beschwerdegegenstandes mithin 6 oooB, nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen ist J (3 546 Abs. 1 ZPO), ist das Berufungsurteil nur insoweit Lie hier von der Revision angeführte allgemeine Aufsichtspflicht des beklagten ireistaates ist auch nur ein Bestandteil seiner Verkehrssicherungspflicht. 3o) Soweit eine Haftung des beklagten Freistaates aus Amtspflichtverletzung in Frage kommt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es sich hierbei nur um die Verletzung von Pflichten handeln kann, die dem beklagten treistaat als staatlicher Straßenverkehrsbehörde obliegen <> Nach S 5 a StVG sind gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen» Ob eine gefährliche Stelle im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, die die Kennzeichnung durch eine Warnungstafel erfordert, ist nun allerdings nicht, wie das Berufungsgericht es im nur solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht « rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine J besondere Gefahr für den Verkehr bilden, ö.h, die kiög- 1 lichkeit eines Unfalls auch für den fall nahelegen, daß der* Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (BGH in LM BGB § 823 (De) Nr« 27)o Rechtskurve den Lastzug auf der äußersten rechten Straßenseite angehalten habe, sei er beim Wiederanfahren mit mehr 'als der Hälfte der keifenaufstandsfläche des rechten Hinterrades des Anhängers auf das regennasse, schmale Bankett geraten und dort eingebrocheno Danach steht fest, daß die i'ahrbahn auch in der hier vorliegenden Rechtskurve bis zu dem äußersten rechten fahrbahnrand ohne Gefährdung befahrbar { war. Entscheidend ist hier nur die frage, ob wegen einer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit de's Banketts eine besondere Gefahr* für oen Verkehr bestand, die die Kennzeichnung durch „arnungstafein erfordert hätte. Zu der frage, wann ein Bankett eine besondere Gefahr für den Verkehr darstellt, kann auf die Grundsätze zurück -gegriffen werden, die der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Auch aus dem Sicherungszweck des Banketts, nämlich dem Zweck, etwa abirrende lahrzeuge zu sichern, kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden, daß jedes Bankett auch zuin - vorsichtigen - Gefahren mit schweren lahrzeugen solcher Art, wie sie überhaupt zu dem Verkehr-auf der betreffenden Straße zu-gelasseri sind, genügende Standfestigkeit aufweisen muß. Verkehrsteilnehmer gehalten» Wenn jedoch das Bankett unbe- ; festigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine geringe Breite j aufweist, dann ist - ohne daß es insoweit noch eines besonderen Hinweises bedarf - für jeden einsichtigen ohne weiteres erkennbar, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts mit schweren Fahrzeugen nicht gewährleistet ist» Bine Kennzeichnungs- oder Warnungspflicht kanni sich in solchen Fällen allenfalls dann ergeben, wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht deutlich erkennbar ist» Nun hat zwar der erkennende Senat in seinem auch von der Revision angeführten Urteil vom 2« April 1962 - III ZR K/61 - (VersÄ 1962, 574) ausgesprochen, das Vorhandensein einer Grasnarbe auf dem Bankett brauche nicht eine mangelnde Standfestigkeit für die Mitbenutzung des Banketts bei Ausweichmanövern äußerlich ohne weiteres erkennbar zu machen 0 In jenem iall handelte es sich .zwar auch um ein mit Gras bewachsenes Bankett, das aber eine Breite von 1,2o m hatte«, La die Standfestigkeit eines Banketts nach außen hin in der Hegel «abnimmt, weil ihm das zur Druckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fehlt, liegt der Fall wesentlich anders, wenn es sich um ein nur sell" schmales- Bankett handelt bei dem schon infolge seiner geringen Breite erkennbar ist, daß bei einem nur geringen Befahren ein seitliches Widerlager nicht mehr vorhanden ist. Als ein wesentlich tragender Grund für die Annahme einer Warnpflicht kam in jenem Falle noch hinzu, daß für den Verkehrsteilnehmer eine nicht ,ohne weiteres erkennbare, aber besonders große und ungewöhnlich schwere Gefahr wegen des steilen und tiefen Abfalls der Straße an der betreffenden Stelle bestände Der Senat kam daher auch letztlich zu dem Ergebnis, daß vor der Benutzung des Banketts nicht allgemein, aber doch an jener besonders gefahrvollen Stelle zu warnen gewesen wäre. (Landstraße Io Ordnung - Art* 3 Abs, 1 Nr. 1 BayStrWG) aus einer 5 m breiten, mit einer leerschicht versehenen Fahrbahn, die an der ünfallstelle rechts, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, von einem etwa 3o cm breiten, mit Gras bewachsenen Bankett begrenzt wird, das in eine ebenfalls mit Gras bewachsene9 abfallende Böschung übergeht« Bas Bankett hebt sich von der Fahrbahn äußerlich erkennbar ab, so daß es auch für ortefremde Fahrer bei gehöriger borgfalt als Bankett deutlich erkennbar ist* Biese Feststellungen rechtfertigen unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Grundsätze die Annahme ues Berufungsgerichts, daß eine Gefahrenstelle im Sinne des § 5 a StVG hierhicht Vorgelegen hat* da die sich aus der Anlage des Bankettes ergebende Gefahr für den Kläger weder unvermutet noch unvoraussehbar war» Fehlte es mithin bereits objektiv jam Vorliegen einer Gefahrenstelle, dann bestand für den beklagten F'reiStaat auch als staatliche Straßenverkehrsbehörde nicht eine Verpflichtung, irgendwelche Sicherungsmaßnahinen im Sinne des § b a StVG zu treffen« 4o) Wenn die Revision ihre Hüge gegen das Berufungs-Urteil irn wesentlichen darauf abstellt, daß das Berufungsgericht angeblich rechtsirrtümlich ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr angenommen habe, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht seine diesbezüglichen Erwägungen ici Zusammenhang mit der Haftung des beklagten Freistaates aus ssiner bürgerlich-recht...icnen Verkehrssicherungspfiichi angestellt hat, eine ^achprüfung insoweit aber dem Revisionsgericht entzogen ist» Hier hatte die Straße immerhin eine Breite von 5 m und ermöglichte daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch noch Kraftfahrzeuge mit der hochstzulässigen Breite über alles von 2,5 m (§ 32 StVZO) das Aneinander- \ vorbeifahren unteb Berücksichtigung des Umstandes, daß die * Aufbauten des Kraftfahrzeuges über seine Häuer hinausragen j Jedenfalls berechtigt auch eine enge lahrbahn nicht zu dem Ausweichen auf das Bankett, wenn dies erkennbar mit ] Gefahr verbunden ist» Solche engen Straßen befährt dann ein! hatte, auf eigene Gefahr, und der l’ahrer ist notfalls zu allen Maßnahmen verpflichtet, die ein Befahren des Banketts ausschließeno iftag er hierbei auch in eine verkehrsmäßige Zwangslage kommen, so handelt es sich nicht um Gefahren, die aus einer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren Anlage der Straße erwachsen» Nur solche Gefahren aber verpflichten die Straßenverkehrsbehörden zu den in § 5 a StVG oder § 4 StVO vorgesehenen Maßnahmen»
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2055 096
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 183/63
URTEIL
Verkündet am
21o Januar 1965 Scheibl,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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des Fuhrunternehmers Heinrich W D^Bstraße
- Prozeßbevollraächtigter:
Klägers und Revisionsklägers.,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Bezirk^'finanzdirektion München,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Br.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesi'ichter Dr« Arndt, Dr« Beyer, Kessler und Dr* iteinhardt
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für itecht: erkannt:
Die Hevision des Klägers gegen das Urteil
des,Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
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vom 28o Februar 1965 wird zurückgewieseno
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu trageno
Von Rechts wegen
Tatbestand:
De!r Kläger fuhr mit seinem Lastzug (bestehend aus
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einem 8 to Faun-Motorwagen und einem Vidal-Anhänger mit 17 to Nutzlast), der mit Kohlblocksteinen beladen war, am 6o Dezember i960 von ICschenlohe nach Oberthingauo Nach dem er die Bundesstraße 2 (Olympiastraße) bei der Abzweigung nach Huglfing verlassen hatte, kam ihm nach etwa 3oo m auf der Staatsstraße 2o1o ein mit Kohlen beladener Lastzug entgegen, der gleichfalls aus Motorwagen und Anhänger bestando Die Fahrbahn dieser Staatsstraße ist dort wie auch sonst nur 5 m breit und mit einer Teerdecke versehen« An die Fahrbahn grenzt rechts, in Fahrtrichtung de Klägers gesehen, ein o,5 bis o,5 m breites grasbewachsene Bankett, das in eine abfallende, ebenfalls mit Gras bewachsene Böschung übergeht o
Um bei der Breite des Aufbaus beider Lastzüge von je 2,5 m ein gefahrloses Begegnen zu ermöglichen, hielt
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der Kläger seinen Lastzug zu Beginn einer schwachen Hechts-
kurve am äußeren rechten Fahrbahnrand an, wobei die
rechtsseitigen Hader des Motorwagens und des Anhängers
sich noch in vollem Umfange auf der Fahrbahn befanden»
Als der Kläger nach Durchführung des Begegnungsvorganges
mit seinem Lastzug wieder anfuhr und einige Meter gefahren
war, brach das rechte Hinterrad des Anhängers ein, so daß
der Anhänger nach rechts über die Böschung stürzte» Labei
wurden der Anhänger und die Kupplung erheblich beschädigt»
Cer Hand der Straßendecke war an der Unfallstelle nach dem
bis
Unfall auf eine Länge von etwa 11 rn/zu einer Breite von
3o cm abgebrochen»
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Der Kläger nimmt den beklagten Breistaat für den in der Zeit vom 6» Dezember i960 bis 27o Januar 1961 infolge Ausfalls des Fahrzeugs eingetretenen Schaden in Höhe von 5 22o Divl in Anspruch» Lr hat hierzu vorgetragen: Da er beim Anhalten und Wiederanfahren die befestigte Fahrbahn nicht verlassen habe, sei der Unfall nur darauf zurückzuführen, daß die Fahrbahn in il rem Unterbau die für den schweren Lastverkehr erforderliche Tragfähigkeit nicht besessen habe» Da dies für die Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen sei, hätte der beklagte Freistaat darauf hinweisen müssen» Das habe er unterlassen und so fahrlässig die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt»
Der Kläger hat beantragt, den beklagten Freistaat zur Zahlung von 5 22o DM nebst Zinsen zu verurteilen»
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Bxv hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Hohe bestritten und hierzu vorgetragen: Die 1 ahrbahn habe die erforderliche Tragfähigkeit besessen»1ßo habe sie auch
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der Belastung durch das Fahrzeug des Klägers beim Anhai“ ten am Straßenrand standgehalten. Der Unfall sei darauf zurückzufUhren, daß der Kläger beim Y/iederar fahren mit dem Anhänger über den Straßenrand hinaus auf das Bankett geraten sei. Dieses habe nach’seiner Anlage nicht zu dem Befahren durch Kraftfahrzeuge gedient und sei dementsprechend auch nicht befestigt gewesen« Da das Befahren solcher Bankette grundsätzlich nicht gestattet sei, brauche vor der Benutzung auch nicht durch Verkehrsschilder besonders gewarnt zu v/erden, sofern die Grenze zwischen £ahrbahn und Bankett, wie hier durch den Graswuchs, deutlich zu er-kennen sei. Das Ausweichen auf das Bankett sei daher rec/iiv
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widrig gewesen« Auf jeden tall müsse sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, sowie sein eigenes Ver-schulden anrechnen lassen, da er bei Annäherung des entgegen kommenden Lastzuges nicht sofort angehalten und es nicht so eingerichtet habe, daß die Fahrzeuge sich statt in einer Kurve auf gerader Straße begegneten.
D>.s Landgericht hat durch Zwischenurteil den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Freistaates hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die' Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung (des landgerichtlichen Urteils. Der beklagte Frei-
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Staat bittet in erster Linie um Verwerfung und hilfsweisc um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Üntscheidungsgründe:
1o) Das Berufungsgericht kommt zu seinem die Klage abweisenden Ausspruch, weil es weder eine Verletzung der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 8239 31, 89 BGB) noch die Verletzung einer Amtspflicht (§ 839
BGB i-.V.m. Art. 39 GG) durch Bedienstete des beklagten
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Freistaates für gegeben halt» La der Kläger die Verurteilung des beklagten, Ireistaates zur Zahlung von 5 22o EM ; begehrt, der V.ert des Beschwerdegegenstandes mithin 6 oooB, nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen ist J (3 546 Abs. 1 ZPO), ist das Berufungsurteil nur insoweit
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revisibel, al3 der aus einer Amtspfliohtverletzung herzuleitende, insoweit gemäß § 547 Abs« 2 ^iff. 2 ZPO aF, 3 71 GVG privilegierte Anspruch in Hede steht-. {
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2o) Lie revision irrt, wenn sie zunächst meint, die Pflicht der Straßenaufsichtsbehörde des beklagten Freistaates, die Erfüllung der dem Straßenbaulastträger obliegenden Aufgaben zu überwachen, sei eine Amtspflicht. Liese Amtspflicht habe der beklagte Freistaat verletzt, was das Berufungsgericht recht sirrtüuilich Übersehen ui^d daher nicht, geprüft habe.
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Lie hier von der Revision angeführte allgemeine Aufsichtspflicht des beklagten ireistaates ist auch nur ein Bestandteil seiner Verkehrssicherungspflicht. Denn die Verkehrssicherungsfplicht beinhaltet äuch, daß die ver-
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pflichtete öffentlichrechtliche Körperschaft die geeigneten Anordnungen trifft, um die regelmäßige Unterhaltung ' ( und Beaufsichtigung des Straßenwesens zu gewährleisten« Siuj hat die Einrichtung ihrer Organisation, ihre Arbeit und die. Tätigkeit der dafür bestellten Bediensteten im allgemeinen zu beaufsichtigeno Lie Verletzung dieser Aufsichtspflicht aber bleibt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungupfli c:;i, kann also auch immer nur eine Haftung im bürgerlich-ivcht-lichen Rahmen der §§ 823, 31, 89 BGB begründen (vgl. LKiZ 1962, 371, 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn die revision in1 diesem Zusammenhänge auf BGH2 27, 27b,
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282 verweist, so übersieht sie, daß jener lall die xflicht | zur polizeiaä^igen .^egereinigung betraf, mithin nicht die j bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht, sondern
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eine hoheitliche Betätigung der öffentlichrechtlichen Körperschaft in Hede stand, in deren Rahmen auch die dort bestehende Aufsichtspflicht fiel-«, Geht es hier dagegen um eine Aufsichtspflicht, die im Rahmen der bürgerlich-recht« liehen Haftung des beklagten Freistaates liegt, so ermangelt es auch insoweit der Revisibilität»
3o) Soweit eine Haftung des beklagten Freistaates aus Amtspflichtverletzung in Frage kommt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es sich hierbei nur um die Verletzung von Pflichten handeln kann, die dem beklagten treistaat als staatlicher Straßenverkehrsbehörde obliegen <>
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Die sich bereits aus der allgemeinen Aufgabe der Polizei (Art» 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes vom 16o Oktober 1954 - BayBS I S. 442 - ) ergebende Pflicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörden, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen, in § 4 StVO, sondern insbesondere in § 5 a StVG konkretisiert» Die auf diesen Bestimmungen beruhenden jflichten liegen den Bediensteten der Straßenverkehrsbe*-hörden nicht nur als Dienstpflichten ihren Behörden gegenüber ob., sondern sie bestehen auch als Amtspflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern als Dritten im Sinne des § 639 BGB (KGZ 162, 275, 275; BGH in VHS 4, 498, 499) <>
In dieser Richtung liegt jedoch eine Schadensorsatzpflicnt nach § 839 3GB i,V,ra. Art» 34 GG auslösende Pflichtverletzung nicht vor«,
Nach S 5 a StVG sind gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen» Ob eine gefährliche Stelle im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, die die Kennzeichnung durch eine Warnungstafel erfordert, ist nun allerdings nicht, wie das Berufungsgericht es im
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Hinblick auf § 4 ßtVO meint, eine frage des Ermessens der * zuständigen Behörde, sondern ebenso wie die frage, ob eine ; die Voraussetzung eines polizeilichen Einschreitens bildende polizeiliche Gefahr vorliegt, eine der richterlichen Nachprüfung unterliegende Rechtsfrage (BGH Versfi 1959» 32, 33) o
Zutreffend jedoch gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß an der hier in Eede stehenden Straße 2o1o eine! •gefährliche Stelle im Sinne der vorgenannten Bestimmungen j
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nicht Vorgelegen hat. Derartige gefährliche Stellen sind !
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nur solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht « rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine J besondere Gefahr für den Verkehr bilden, ö.h, die kiög- 1 lichkeit eines Unfalls auch für den fall nahelegen, daß der* Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (BGH in LM BGB § 823 (De) Nr« 27)o
Das Berufungsgericht stellt hierzu zunächst,, insoweit von der Revision nicht angegriffen,, fest, ein Nachweis daß der Anhänger auf der iahrbahn dingebrochen sei, liege nicht vor» Nachdem der klüger in der, für ihn leichten ;
Rechtskurve den Lastzug auf der äußersten rechten Straßenseite angehalten habe, sei er beim Wiederanfahren mit mehr 'als der Hälfte der keifenaufstandsfläche des rechten Hinterrades des Anhängers auf das regennasse, schmale Bankett geraten und dort eingebrocheno Danach steht fest, daß die i'ahrbahn auch in der hier vorliegenden Rechtskurve bis zu dem äußersten rechten fahrbahnrand ohne Gefährdung befahrbar { war. Neben der Sache liegt es daher, wenn die Revision auch geltend macht, di,e Notwendigkeit der Anbringung eines Warn-
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Schildes habe sich bereits daraus ergeben, daß in Straßen-krümmungen selbst nur leichter Art die äußerste rechte iahrbahnseite nicht habe benutzt werden.« können«, J
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Entscheidend ist hier nur die frage, ob wegen einer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit de's Banketts eine besondere Gefahr* für oen Verkehr bestand, die die Kennzeichnung durch „arnungstafein erfordert hätte.
Zu der frage, wann ein Bankett eine besondere Gefahr für den Verkehr darstellt, kann auf die Grundsätze zurück -gegriffen werden, die der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 - III ZR 59/56 (LI>! BGB § 823
(De) Kr. 27) ausgesprochen hat. Hiernach braucht das :ani:ett, da es zwar zu dem Straßenkörper, aber nicht zur iahrbuhn selbst gehört und nicht dem fließenden Verkehr unmittelbar zu dienen bestimmt ist, nicht so befestigt zu sein wie die iahrbahn selbst und kann naturgemäß auch schon deswegen nicht gleichmäßig standfest sein, weil ihm nach außen zur Böschungskante hin das zur Bruckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fenlt. An das Bankett kann daher nicht die Anforderung gestellt werden, ein sicheres Befahren durch schwere 1ahrzeuge zu gewährleisten. Auch aus dem Sicherungszweck des Banketts, nämlich dem Zweck, etwa abirrende lahrzeuge zu sichern, kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden, daß jedes Bankett auch zuin - vorsichtigen - Gefahren mit schweren lahrzeugen solcher Art, wie sie überhaupt zu dem Verkehr-auf der betreffenden Straße zu-gelasseri sind, genügende Standfestigkeit aufweisen muß.
Zwar ist es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen damit rechnet und damit rechnen darf, daß er notfalls mit seinem ranrzeug, ohne besondere Gefahr zu lauf-.n, auch über die eigentliche 1'ahrbahn hinaus auf das seitliche Bankett ausweichen kann. Aber auch insoweit gilt ’.eine allgemeine und alle lalle treffende Regel, in den praktisch
häufigen füllen, in denen das Bankett - zu dem Teil - bi.^on-ders befestigt ist (Sicherheitsstreifen, befestigter nano-streifen, befestigtes Bankett), darf der einsichtige Kraftfahrer damit rechnen, daß er notfalls und vorsichtig den befestigten Bankettstreifen auch mit schweren Fahrzeugen gefahrlos befahren darf, und der Verkehrssicherungspfiich-xige - und neben ihm die Straßenverkehrsbehörde - ist dann,
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wenn das Bankett zu einer solchen Benutzung ausnahmsweise -
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nicht geeignet ist, zu einer entsprechenden Warnung der *
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Verkehrsteilnehmer gehalten» Wenn jedoch das Bankett unbe- ; festigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine geringe Breite j aufweist, dann ist - ohne daß es insoweit noch eines besonderen Hinweises bedarf - für jeden einsichtigen ohne weiteres erkennbar, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts mit schweren Fahrzeugen nicht gewährleistet ist» Bine Kennzeichnungs- oder Warnungspflicht kanni sich in solchen Fällen allenfalls dann ergeben, wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht deutlich erkennbar ist»
Nun hat zwar der erkennende Senat in seinem auch von der Revision angeführten Urteil vom 2« April 1962 - III ZR K/61 - (VersÄ 1962, 574) ausgesprochen, das Vorhandensein einer Grasnarbe auf dem Bankett brauche nicht eine mangelnde Standfestigkeit für die Mitbenutzung des Banketts bei Ausweichmanövern äußerlich ohne weiteres erkennbar zu machen 0 In jenem iall handelte es sich .zwar auch um ein mit Gras bewachsenes Bankett, das aber eine Breite von 1,2o m hatte«, La die Standfestigkeit eines Banketts nach außen hin in der Hegel «abnimmt, weil ihm das zur Druckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fehlt, liegt der Fall wesentlich anders, wenn es sich um ein nur sell" schmales- Bankett handelt bei dem schon infolge seiner geringen Breite erkennbar ist, daß bei einem nur geringen Befahren ein seitliches Widerlager nicht mehr vorhanden ist. Als ein wesentlich tragender Grund für die Annahme einer Warnpflicht kam in jenem Falle noch hinzu, daß für den Verkehrsteilnehmer eine nicht ,ohne weiteres erkennbare, aber besonders große und ungewöhnlich schwere Gefahr wegen des steilen und tiefen Abfalls der Straße an der betreffenden Stelle bestände Der Senat kam daher auch letztlich zu dem Ergebnis, daß vor der Benutzung des Banketts nicht allgemein, aber doch an jener besonders gefahrvollen Stelle zu warnen gewesen wäre.
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Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen besteht die hier in Rede stehende Staatsstraße 2o1o. (Landstraße Io Ordnung - Art* 3 Abs, 1 Nr. 1 BayStrWG) aus einer 5 m breiten, mit einer leerschicht versehenen Fahrbahn, die an der ünfallstelle rechts, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, von einem etwa 3o cm breiten, mit Gras bewachsenen Bankett begrenzt wird, das in eine ebenfalls mit Gras bewachsene9 abfallende Böschung übergeht« Bas Bankett hebt sich von der Fahrbahn äußerlich erkennbar ab, so daß es auch für ortefremde Fahrer bei gehöriger borgfalt als Bankett deutlich erkennbar ist*
Biese Feststellungen rechtfertigen unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Grundsätze die Annahme ues Berufungsgerichts, daß eine Gefahrenstelle im Sinne des § 5 a StVG hierhicht Vorgelegen hat* da die sich aus der Anlage des Bankettes ergebende Gefahr für den Kläger weder unvermutet noch unvoraussehbar war» Fehlte es mithin bereits objektiv jam Vorliegen einer Gefahrenstelle, dann bestand für den beklagten F'reiStaat auch als staatliche Straßenverkehrsbehörde nicht eine Verpflichtung, irgendwelche Sicherungsmaßnahinen im Sinne des § b a StVG zu treffen«
Ohne itechtsirrtum hat daner das Berufungsgerichti'das Vorliegen auch einer Amtspflichtverletzung verneinto
4o) Wenn die Revision ihre Hüge gegen das Berufungs-Urteil irn wesentlichen darauf abstellt, daß das Berufungsgericht angeblich rechtsirrtümlich ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr angenommen habe, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht seine diesbezüglichen Erwägungen ici Zusammenhang mit der Haftung des beklagten Freistaates aus ssiner bürgerlich-recht...icnen Verkehrssicherungspfiichi angestellt hat, eine ^achprüfung insoweit aber dem Revisionsgericht entzogen ist»
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Indessen auen Im Hinblick auf eine Haftung des beklag- j ten l'reistaates aus Amtspflichtverletzung bleibt es, wenn, f wie oben erörtert, eine Gefahrenstelle überhaupt nicht Vorgelegen hat, unerheblich, ob der Unfall auf einem schuld- 1 haften oder nichtschuldhaften Verhalten des Klägers beruht | hat, oder ob, wie die Itevision meint, der Unfall auf die [ durch die Bnge der lahrbahn gegebene verkehrsmäßige Zwangt'-! läge und nicht auf einen Mangel an Sorgfalt des Klägers I zurückzuführen ist. Denn die oben aufgezeigten Grundsätze j gelten auch dann, wenn die lahrbahn eng ist und ihr Befall-*i ren für breite lahrzeuge beim Aneinandervorbeifahren oder • Überholen Schwierigkeiten bietet» Der Straßenbau hängt : auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab, und j die Straßenbauverpflichteten können den Ausbau der Straßen I nicht ständig sofort dem jeweiligen Bedürfnis anpassen» Der! Kraftfahrzeugverkehr muß sich daher auf die vorhandenen Straßen und etwa zu enge ianrbahnen einsteilen»
Hier hatte die Straße immerhin eine Breite von 5 m und ermöglichte daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch noch Kraftfahrzeuge mit der hochstzulässigen Breite über alles von 2,5 m (§ 32 StVZO) das Aneinander- \ vorbeifahren unteb Berücksichtigung des Umstandes, daß die * Aufbauten des Kraftfahrzeuges über seine Häuer hinausragen j
und folglich auch ein 2,5 m breites Fahrzeug, wenn es mit I
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seinen rechten Hadern die äußerste Straßenseite einhält, nicht eine Straßenbreite von 2,5 m‘für sich benötigt» Hs j bestand daher für die Straßenverkehrsbehörde auch keine Ver-. anlassung, nach § 4 StVO etwa aus Gründen der Sicherheit die Benutzung der Straße auf schmälere 1 ahrzeuge zu beschränken»
Jedenfalls berechtigt auch eine enge lahrbahn nicht zu dem Ausweichen auf das Bankett, wenn dies erkennbar mit ] Gefahr verbunden ist» Solche engen Straßen befährt dann ein! lehrzeug von der Breite, wie sie das iahrzeug des Klägers
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hatte, auf eigene Gefahr, und der l’ahrer ist notfalls zu allen Maßnahmen verpflichtet, die ein Befahren des Banketts ausschließeno iftag er hierbei auch in eine verkehrsmäßige Zwangslage kommen, so handelt es sich nicht um Gefahren, die aus einer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren Anlage der Straße erwachsen» Nur solche Gefahren aber verpflichten die Straßenverkehrsbehörden zu den in § 5 a StVG oder § 4 StVO vorgesehenen Maßnahmen»
5°) Lanach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfol^e aus § 97 ZI'O zurückzuv;eisen.
fr» iagendarm Br. Arndt Bundesrichter
Br»Beyer ist beurlaubt und
Keßler Br»heinhardt ortsabwesena;
er ist an der Leistung der Unterschriftu verhindert o
Br.Pagenuarm
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