* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 183/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 183/61

Hat im Falle eines StationierungsSchadens der Geschädigte den Festsetzungsbescheid des Amtes für Verteidigungslasten nicht durch Klage angefochten, so ist für die Berechnung von Rechtsanv/altsgebühren, die durch die Anmeldung des Ersatzanspruches entstanden und dem Geschädigten als Schaden nach dem Finanzvertrag zu erstatten sind, allein der zuorkannte Brsatzbetrag maßgebend. Das A0 blieb bei seinem Standpunkt und erteilte unter dem 25» Juli I960 einen mit Belehrung über die Klagemöglichkeit versehenen Bescheid, in den die Entschädigung auf 1.079,35 DM ohne Anwaltskosten festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 3» August I960 berechneten die Anwälte ihre Kosten mit 132,98 DM, das ist eine 5/10 Geschäftsund eine 10/10 Vergleichsgebühr aus einem ’Wort von 1.609,32 DM in Höhe von 41,50 DM und 83,— DM, sowie 4,98 DM Umsatzsteuer und 3,50 DM Porti und Auslagen. Hit seiner am 10, Oktober I960 beim Amtsgericht eingegangenen, der Beklagten am 15» Oktober I960 EU-gestellten Klage hat der Kläger die nicht erstatteten Anwaltskosten in Höhe von 98,80 DM nebst Zinsen geltend gemachte Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Denn die Klago ist auf Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 8 Abs.4 des Pinanz-vortrages - PV - gestützt, es wird also ein Anspruch geltend gemacht, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den YJert des Streitgegenstandes zuständig sind (§ 71 Abs. 2 GVG, § 547 Abs. 2 1fr. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfall-Schadens den Ersatz der nach § 118 BRAGebO angefalle-ncn Anwaltskosten grundsätzlich umfaßt; die Kosten der Schadensanmcldung sind von dem schadenstiftenden Ereignis adäquat mitverursacht und gehören deshalb zu den Schäden, die zu erstatten sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30» November 1959 = UJ\7 I960, 481; Die Gebühren sind nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Vfert der begründeten Anmeldung entspricht, wie insbesondere in der zuletzt genannten Entscheidung unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ist; Hat die Behörde den Schaden ermittelt und festgesetzt und hat der Geschädigte das Ergebnis hingenom-nen, dann ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzungs-beccheidee liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe» Das in Art» 8 Abs» 6 f FV vorgesehene Verfahren dienet der vereinfachten Abwicklung der Stationierungsschäden» Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen, wenn In gleiche Richtung weist die Regelung der Zivilprozeßordnung: Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der EntScheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wrenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielleicht hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach-und Strcitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrensv/irtschaf tlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entschädigungsverfahren nach Art«, 8 Abs» 6 f PV verneint werden, in dem die beteiligte Behörde zwar für die handelt, darüber hinaus aber in Gegensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetsen» Allerdings hat der Senat in der bereits angeführten Entscheidung III ZB 210/60 vom 8» Januar 1962 ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus StationierungsSchäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei» In dem damals entschiedenen Palle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 DM verlangt, dann aber mit dem A0P f& 7^-fUBHP einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 DM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandswert von 250 DM errechne ten Bechtcanwaltsgebühren angesehen, weil die Schmerzens-gcldfordcrung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten der Porderungeanncldung insoweit durch das Scha-dcnccrcignis adäquat verursacht worden seien» gcnomnen hat« Sie ist darüber hinaus in der vom Senat gleichseitig erlassenen, zur Aufnahme in die Entscheidungs-camnlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Entscheidung III ZH 117/62 auch für den Pall des Vergleiches nicht aufrecht erhalten worden.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 71 GVG § 118 BRAGebO § 91a ZPO
KostenAnspruchZPOKlägerGeschädigteHauptsacheSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliehe Sammlungs ja
Ä l
2230 03g
BGB § 249 Ha; Finanzvertrag icLF v, 30, März 1955, BGBl II 301, 3819 Art, 8 Abs, 1, Abs, 4* Abs, 9? A.bs, 10
Hat im Falle eines StationierungsSchadens der Geschädigte den Festsetzungsbescheid des Amtes für Verteidigungslasten nicht durch Klage angefochten, so ist für die Berechnung von Rechtsanv/altsgebühren, die durch die Anmeldung des Ersatzanspruches entstanden und dem Geschädigten als Schaden nach dem Finanzvertrag zu erstatten sind, allein der zuorkannte Brsatzbetrag maßgebend.
BGH9 Urt. v. 3.1 p Januar..v 1963 - III £R 183/61 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
 Ill ZR 183/61 Verkündet
 an 31c Januar 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Chemotechnikers Erich G0P, K( straße Q,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bun~ desrichtcr Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt :
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 1961 v/ird zurückgev/iesen.
Ber Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens o
Von Rechts v/egen
2
Tatbestands
 Der Kläger wurde am 7« April I960:, in	bei
 einen Zusammenstoß seines Personenkraftwagens mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte verletzt, sein Wagen wurde beschädigt* Durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte meldete er am 10* Juni I960 beim f^P VSHHHHHHHB nit Schreiben vom 8. Juni I960 eine Gesantforderung von 1.609*32 DM an, wovon 650,32 DM auf Reparaturkoston, 350,— DH auf eine vorgesehene Neulackierung, 75,— DM auf weitere Nacharbeiten, 26,— DM auf ein Sachverständigengutachten und 500,— DM auf Schmerzensgeld entfielen. Mit Schreiben vom 28. Juni I960 bot das Amt eine Vereinbarung an, nach der eine Entschädigung von 1.079,35 DM gezahlt werden sollte. Der Unterschied gegenüber der Forderung beruhte darauf, daß für die Heulackicrung nur 80,— DM, als Schmerzensgeld 250,— DM und für die weiteren Nacharbeiten 65,— DM angesetzt wurden. Die Anwälte des Klägers bemängelten die Höhe des Abzugs für die Lackierungcarbciten. Das A0 blieb bei seinem Standpunkt und erteilte unter dem 25» Juli I960 einen mit Belehrung über die Klagemöglichkeit versehenen Bescheid, in den die Entschädigung auf 1.079,35 DM ohne Anwaltskosten festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 3» August I960 berechneten die Anwälte ihre Kosten mit 132,98 DM, das ist eine 5/10 Geschäftsund eine 10/10 Vergleichsgebühr aus einem ’Wort von 1.609,32 DM in Höhe von 41,50 DM und 83,— DM, sowie 4,98 DM Umsatzsteuer und 3,50 DM Porti und Auslagen. Mit Schreiben von 10. August I960, den Anwälten zugcstcllt an 12. August, erklärte sich das A|P bereit, 34,18 DM, nämlich eine 5/10 Gebühr aus einem Wert von 1.079,35 DH in Höhe von 29,50 DM nebst Umsatzsteuer, . Portis und Auslagen zu übernehmen.
3
Hit seiner am 10, Oktober I960 beim Amtsgericht eingegangenen, der Beklagten am 15» Oktober I960 EU-gestellten Klage hat der Kläger die nicht erstatteten Anwaltskosten in Höhe von 98,80 DM nebst Zinsen geltend gemachte Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält den Y/ert von 1.079*35 DM für maßgebend hinsichtlich der Gebührenberechnung und eine Vergleichsgebühr nicht für geschuldet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11,62 DM zu zahlen. Er begehrt nur noch den Unterschied zwischen der geforderten und der zuerkannten Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer und Auslagen, das ist zwischen den Beträgen von 46,80 DM und 34,18 DM, (wobei eine DII zu wenig errechnet worden ist).
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Revision ist zulässig, obwohl die Revisions-summe nicht erreicht ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Denn die Klago ist auf Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 8 Abs. 4 des Pinanz-vortrages - PV - gestützt, es wird also ein Anspruch geltend gemacht, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den YJert des Streitgegenstandes zuständig sind (§ 71 Abs. 2 GVG, § 547 Abs. 2 1fr. 2 ZPO).
4
II 0
Die Klagefrist des Art« 8 Abs» 10 FV ist gewahrt, obgleich das zunächst angerufene Amtsgericht sachlich unzuständig war; das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 35, 374).
III»
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfall-Schadens den Ersatz der nach § 118 BRAGebO angefalle-ncn Anwaltskosten grundsätzlich umfaßt; die Kosten der Schadensanmcldung sind von dem schadenstiftenden Ereignis adäquat mitverursacht und gehören deshalb zu den Schäden, die zu erstatten sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30» November 1959 = UJ\7 I960, 481;
III SR 119/59 vom 26» September I960 = VersR I960,
1046; III ZR 210/60 vom 8» Januar 1962 = HJW 1962, 637); sie haben - regelmäßig -rechtlich kein besonderes Schick sal, sondern folgen der Hauptsache»
Die Gebühren sind nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Vfert der begründeten Anmeldung entspricht, wie insbesondere in der zuletzt genannten Entscheidung unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ist; Hat die Behörde den Schaden ermittelt und festgesetzt und hat der Geschädigte das Ergebnis hingenom-nen, dann ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzungs-beccheidee liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe» Das in Art» 8 Abs» 6 f FV vorgesehene Verfahren dienet der vereinfachten Abwicklung der Stationierungsschäden» Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen, wenn
5
nach der verbindlichen Festsetzung des Schadens die Frage der Schadenshöhe wegen des Nebenpunktes der Kosten wie der aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit-würde gerade das vereitelt,was äer Gesetzgeber bezweckt, nämlich mit der verbindlichen Schadensfestsetzung jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschließen. Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hin sichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Fcstsctzungsbescheides durch den Geschädigten verbind lieh geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein suzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird« Dem entspricht die Regelung in den rechtsähnlichen Falle des § 4-8 Abs0 2 BLG, wonach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von Bntschüdigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundes-leistimgcgeootz entstehen, von begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auszugehen ist.
In gleiche Richtung weist die Regelung der Zivilprozeßordnung: Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der EntScheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wrenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zun Gegenstand der Prüfung zu machen. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielleicht hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach-und Strcitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO).
6
j/
#•
I
Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrensv/irtschaf tlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entschädigungsverfahren nach Art«, 8 Abs» 6 f PV verneint werden, in dem die beteiligte Behörde zwar für die	handelt,	darüber	hinaus	aber
 in Gegensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetsen»
Allerdings hat der Senat in der bereits angeführten Entscheidung III ZB 210/60 vom 8» Januar 1962 ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus StationierungsSchäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei» In dem damals entschiedenen Palle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 DM verlangt, dann aber mit dem A0P f& 7^-fUBHP einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 DM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandswert von 250 DM errechne ten Bechtcanwaltsgebühren angesehen, weil die Schmerzens-gcldfordcrung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten der Porderungeanncldung insoweit durch das Scha-dcnccrcignis adäquat verursacht worden seien»
Die Hechtsanschauung, die in der angeführten Entscheidung bezüglich des maßgeblichen Gegenstandswertes für den Pall des Vergleichs entwickelt worden ist, kann jedoch keine Geltung für den hier vorliegenden Pall beanspruchen, in den der Geschädigte die Pestsetzung sei-
nes Anspruchs durch das A® f® V
hin-
gcnomnen hat« Sie ist darüber hinaus in der vom Senat gleichseitig erlassenen, zur Aufnahme in die Entscheidungs-camnlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Entscheidung III ZH 117/62 auch für den Pall des Vergleiches nicht aufrecht erhalten worden. Es erübrigt sich daher, näher auf sic einzugehen.
Das Berufungsgericht hat mithin der Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend den Geschäftswert von 1=079,35 DM zugrunde gelegt.
Die Revision ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Keßler
 Dr. Reinhardt