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BGH · III ZR 183/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 183/56

Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oborlandesgerichts Nürnberg vom 27« Juni 1956 wird als unzulässig * Diese Wertgrenze ist hier nicht erreicht* Das Oberlandesgericht hat zwar die Zulassung der Revision ausgesprochen, doch ist diese Zulassung unwirksam« Zwar ist in Bechtsstreiten über Amtshaftungsansprüche die Bevision auch ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig v§§ 547 ZPO, 71 OVO), Aber das Berufungsgericht hatte der Klage nur aus dem Gesichtspunkt des ent-eignungsgleichen Eingriffs stattgegeben und bewußt davon abgesehen, den Amtshaftungsanspruoh zu prüfen, auf den sich die Klägerin ebenfalls gestützt hatte. Gegen dieses Urteil konnte nur die Beklagte ein Eechtsmittel einlegen, weil die Klägerin mit ihrem Zahlungsverlangen vollen Erfolg gehabt bat, Dje Beklagte war aber uur durch die Verurteilung wegen enteignungsgleichen Eingriffes beschwert. Nach § 546 Abs. 2 ZPO darf das Oborlandesgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht« Bas lag hier nicht vor« Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf die feste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß die Einweisung eines zahlungsunfähigen Mieters eine rechtswidrige enteignungsgleiche Maßnahme ist, die.zur Entschädigung verpflichtet (BGHZ 6, 270/286; 7, 296; 12, 273)* Die Revision wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung, sondern beanstandet nur die Anwendung dieses Rechtssatzes auf den vorliegenden Fall, insbesondere die Würdigung, daß die Eheleute !pfB^zahlungsunfähig gewesen seien« Insoweit enthalten weder die Urteilsgründe noch die Darlegung der Revision Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die über den hier entschiedenen Einselfall hinaus von Erheblichkeit sind. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß auch in der unterbliebenen Aufhebung der Einweisung ein - zweiter - enteignungsgleicher Eingriff liege, sind allerdings bedenklich, doch interessieren sie hier nicht, weil es sich nur um Hilfserwägungen handelt, die nicht zu dem Tragen kommen« Bei dieser Rechtslage ist der Ausspruch über die Zulassung der Eevision ohne rechtliche Wirkung« Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine offensichtlich entgegen dem Gesetz ausgesprochene Zulassung einer Revision unwirksam und bindet das Revisionsge-rieht nicht (vgl- BGHZ 2, 396; LM Hr 1"' zu § 546 ZPO),

Zitierte Normen: § 547 ZPO
ZPOBerufungsgerichtZulassungEingriffBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2360 093
■ III ZR 183/56
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 Verkündet laut Protokoll am 10« März 1958 Sattler* ap* Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Nürnbe rg * gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister*
Beklagten* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin*
Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frieda
 Straße
Klägerin* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte *
- Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« März 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof* Br. Geiger sowie def Bundesrichter Br.. Weber* Br, Kreft, Br* Arndt und Br* Hußla
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Beklagten gegen das
 Urteil des 4* Zivilsenats des Oborlandesgerichts
 Nürnberg vom 27« Juni 1956 wird als unzulässig *
verworfen«
Bie Beklagte hat die Xosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
"• 2 "
* v
Tatbestand;
Das Wohnungsamt der beklagten Stadt wies am 25. November 1949 eine freie Wohnung im Hause der Klägerin dem Kraftfahrer Josef D^^zu» Die Miete für die Wohnung betrug dmals 119,60 DM monatlich* Dien zog Mitte Dezember 1949 mit seiner Frau und 12 Kindern ein und blieb schon im Frühjahr 1950 die Miete teilweise schuldig* Nach Klagerhebung zahlte das Fürsorgeamt *im November 1950 den Rückstand von über 200 DM* Seit Februar 1951 entstanden wieder Mietrttckstände. Am 16* Juni 1952 erwirkte die Klägerin Räumungsurteil; doch räumte DflUdie Wohnung erst im Mai 1953«
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt in Anspruch, weil das Wohnungsamt ihr Infolge unzulänglicher Prüfung einen zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Mieter ejngewiesen habe. Sie macht von den mit rund 1 000 DM angegebenen Mietrückständen sowie den Kosten von über 200 DM einen Teilbetrag von 710 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen? Sie habe die Verhältnisse der Familie DBB ausreichend geprüft$ Dflpsei zahlungsfähig gewesen und nur nachträglich infolge unvorhergesehener Umstände in Zöhlungsschwierigkeiben geraten«
Das Landgericht hat die Beklagte wegen -Amtspflichtverletzung nach dem iClagantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht«
Die Beklagte Verfolgt mit ihrer Revision den Klagabwei-
*
sungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
^tscbeidun^s^rl^de^
Die von der Beklagten eingelegte Revision ist unzulässig.
Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn
♦
das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, oder wenn in Rechtsstreiten über vermögensrechtlicfce Ansprüche der Wert des Beschwordegegenstandes 6,000 DM übersteigt. Diese Wertgrenze ist hier nicht erreicht* Das Oberlandesgericht hat zwar die Zulassung der Revision ausgesprochen, doch ist diese Zulassung unwirksam«
Am Schluß des Berufungsurteils heißt es* "Das Urteil ist revisibel, da die Klägerin ihren Anspruch auf Amtspflichtverletzung stützt, auch wenn aus Amtspflichtvcr-letzung nicht verurteilt wurde. Zur Klarstellung wird die Bevision ausdrücklich zugelasseno" Der erste Satz dieser Bemerkung ist unrichtig. Zwar ist in Bechtsstreiten über Amtshaftungsansprüche die Bevision auch ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig v§§ 547 ZPO, 71 OVO), Aber das Berufungsgericht hatte der Klage nur aus dem Gesichtspunkt des ent-eignungsgleichen Eingriffs stattgegeben und bewußt davon abgesehen, den Amtshaftungsanspruoh zu prüfen, auf den sich die Klägerin ebenfalls gestützt hatte. Gegen dieses Urteil konnte nur die Beklagte ein Eechtsmittel einlegen, weil die Klägerin mit ihrem Zahlungsverlangen vollen Erfolg gehabt bat, Dje Beklagte war aber uur durch die Verurteilung wegen enteignungsgleichen Eingriffes beschwert. Sie konnte ein Rechtsmittel nicht deshalb einlegen, weil das Berufungsgericht nicht auch über den Amtshaftungsan-spruch entschieden hatte; denn dadurch war sie nicht benachteiligt, Die Bevision richtete sich also nur gegen eine
 
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 Verurteilung wegen enteignungsglelchen Eingriffs. för den mangels Erreichung der Revisionssi'mme eine Zulassung des Rechtsmittels nötig wäre
 Ras Berufungsgericht hat die Revision «zur Klarstellung« zugelassen« Selbst wenn man diese Bemerkung entgegen ihrem Wortlaut dahin auffaßt, daß das Berufungsgericht das Rechtsmittel für den Fall•zulassen wollte, daß sie nicht schon kraft.Gesetzes zulässig war, liegt eine wirksame Zulassung nicht vor, denn das Oberlandesgericht hat dann gegen § 546 Abs..2 ZPO verstoßen«
Nach § 546 Abs. 2 ZPO darf das Oborlandesgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht« Bas lag hier nicht vor«
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf die feste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß die Einweisung eines zahlungsunfähigen Mieters eine rechtswidrige enteignungsgleiche Maßnahme ist, die.zur Entschädigung verpflichtet (BGHZ 6, 270/286; 7, 296; 12, 273)* Die Revision wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung, sondern beanstandet nur die Anwendung dieses Rechtssatzes auf den vorliegenden Fall, insbesondere die Würdigung, daß die Eheleute !pfB^zahlungsunfähig gewesen seien« Insoweit enthalten weder die Urteilsgründe noch die Darlegung der Revision Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die über den hier entschiedenen Einselfall hinaus von Erheblichkeit sind. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß auch in der unterbliebenen Aufhebung der Einweisung ein - zweiter - enteignungsgleicher Eingriff liege, sind allerdings bedenklich, doch interessieren sie hier nicht, weil es sich nur um Hilfserwägungen handelt, die nicht zu dem Tragen kommen«
Bei dieser Rechtslage ist der Ausspruch über die Zulassung der Eevision ohne rechtliche Wirkung« Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine offensichtlich entgegen dem Gesetz ausgesprochene Zulassung einer Revision unwirksam und bindet das Revisionsge-rieht nicht (vgl- BGHZ 2, 396; LM Hr 1"' zu § 546 ZPO),
«
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZRO als unzulässig verworfen werden«
Br. Geiger	2>r,	¥/eber	Df*	Kreft
 BrP Arndt	Br* Hußla