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BGH · Ill ZR 103/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 103/55

Re ma Nlahm eine Gemeinde im August 1945 ” zugunsten des ichsM aus einem bomhenzer stör ten Gebäude Bau-terialien in Anspruch, die sie zur Wiederherstellung anderer bombenbeschädigter Häuser im Orts-bsreich verwendete, so trifft sie als Begünstigte (und nicht das Reicjh) die Entschädigungspflicht0 vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die andlung vom ilo Februar 1957 unter Mitwirkung denten Prof* Br» Geiger und der Bundesrichter Arndt* Dr* Wolany und Br, Beyer nnt Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandasgerichts in Schleswig vom 24« Juni 1955 wird zurickgewieseno '**. 1943 eantragte der Kläger zu 1) als damaliger Bevollmächtigter der Irbengemeinechaft einen Kriegsschadenersatz für Totalverlust ach Überprüfung wurde durch Bescheid vom 13« September 1944 die Ersatzpflicht des .Reiches dem Grunde nach anerkannt und eine Entschädigung bis 79 500 DM in Aussicht gestellt; eine Zahlung ist jedoch bisher nicht erfolgt. Die Kläger tend machen sehen hiervö die Inanspr Abs 4 RLG) Reich oder Auch bei Au mäßigen Entjs sondern der aufzukommen die UnterbrA dessen auch übernehmen Schließlich Schaden entls iger verlangen von der Beklagten auf Grund des aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Lne Entschädigung für die durch den Abbruch der und die Wegnahme der Baustoffe entstandenen Schäden, ng haben sie vorgetragens Der Wert der Bau-vor dem Abbruch 16 074 DM betragen^ die Beklagte rfsstelle und als eingreifender Hoheitsträger igung verpflichtet* Die Kläger machen zunächst trag des Wertes der Baustoffe geltend und haben ie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5 000 DM insen seit dem 1© März 1950.zu zahlen* clagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt cönnten einen Entschädigungsanspruch nicht gelweil ein Kriegssachschaden vorliege * Abge-n sei durch die Verfügung vom 3» August 1945 uchnahme ausdrücklich zugunsten des Reiches (§26 ausgesprochen worden« Deshalb seien nur das seine Eunktionsnachfolger entschädigungspfliclitigo opf erungsansprüchen habe ebenso wie bei recht-ignungen nicht der eingreifende Hoheitsträger7 unmittelbar Begünstigte für die Entschädigung Es sei aber Sache des Reiches gewesen, für Lngung ausgebombter Personen zu sorgen, infolge-die Wiederherstellung zerstörter Häuser zu und überhaupt Kriegssachschäden auszugleichen« bestreitet die Beklagte, daß den Klägern ein tanden sei, weil die Gev/innung der Trümmer mehr gekostet habe«, als die entnommenen Baustoffe wert gewesen seien, Bas Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bie Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« mit n des stark zerstörten Hauses der Kläger beschädigte Häuser in der Stadt Flensburg en, so muß das gesamte Vorgehen der Beklagten -Beschlagnahmeverf tigung vom 3* August 1945? Abbruch der Mauerreste, Wegnahme der gewonnenen Baustoffe und ihre Verwendung für den Wiederaufbau anderer Häuser im Stadtgebiet - als Maßnahme betrachtet werden, darauf gerichtet, von den Klägern nür eine Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der restlichen Baustoffe ihres schwer beschädigten gen zu lassen« Bafür, daß mit der Verfügung vom 3« August 1945 bereits eine ”Inanspruchnahme”, las heißt Anforderung der Leistung selbst, und nicht :iur eine “Beschlagnahme” im Sinne einer Sicherstellung erfolgen sollte, spricht einmal ihr Wortlaut selbst “werden ««« in Anspruch genommen”), weiterhin die Anführung des § 11 RLG, der die Rechtsgrundlage für eine Leistungsanforderung dieser Art bildete (vgl BGHZ 10, 361), und schließlich die Tatsache, daß der spätere Abbruch der Mauerreste und die Wegnahme der gewonnenen Baustoffe durch die Eeklagte ohne nochmalige Leistüngsanforderung, mithin offenbar allein auf Grund d*r Verfügung vom 3« August 1945 erfolgte« Demnach sollte bereits diese Verfügung nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck d<3r 'Beklagten das Recht verschaffen, die Eaustoffe wegzunehmen (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 17» Mai 1954 - Ill ZR 22/53 - S 13)« Der Hinweis in der Verfügung auf § 25 sich bei dieser Sachlage zwanglos daraus, daß 3 Erlasses der Verfügung die Baustoffe noch fest mit dem Grund und Boden verbunden waren, so daß eine gleichzeitige Verfügungsbeschränkung gegen die Grundstückseigentümer für den Zeitraum bis zu dem Abbruch und zur Wegnahme der I&auerreete durch die Beklagte zweckmäßig erschiene für den Abbt nähme der B die Kläger Die Be entfalle hit 1945 die In ”zugunsten Hiernach hat die Beklagte, da sie nach der Bedarfsstellen-ng vom 11o Januar 1944 (RGBl I, 13) für Leistungs-n dieser Art die zuständige Bedarfsstelle war für ihr Vorgehen auch eine ausreichende Rechts-t, wirksam und rechtmäßig die restlichen Bau-3tark zerstörten Hauses der Kläger in Anspruch hat zur Folge, daß die Beklagte als Bedarfsstelle uch der Gebäudereste, insbesondere für die Weg-Aust off e im Rahmen und im Umfang des § 26 RLG zu entschädigen hat« treffe, weil die gegen das Entschi£ werden könnten, Benennung eines x als Begünstigtem Auf die gegf hobenen Angriffe eingegangen zu w richtig ist, erg Wie bereits klagten in seine^ gewertet werden folgte die Maßnah vornherein zu den im Ortsbereich do olgt sei, und für diesen Pall auch die g der Bedarfsstelle nach § 26 Abs 4 Satz 2 acht kommeo Hierzu hat das Berufungsge-mit § 26 Abs 4 EDO sei nur der tatsäch-rfügung begünstigte Dritte gemeinte Zur i|ingsVerfügung vom 3» August 1945 sei das er nicht mehr handlungsfähig gewesen, feinem Hamen Rechtshandlungen hätten vorge-inen Gunsten Beschlagnahmen hätten erfol-s Reich damals den Wiederaufbau zerstörter habe vornehmen können, sei die Benennung ches als Begünstigte in der Verfügung vom ne jede rechtliche Wirkung«, Hilfsweise fol-sgericht aus dem Sinn und Zweck des § 26 daß die in dieser Vorschrift ausge-äre Haftung die Beklagte hier deshalb Benennung des handlungsunfähigen Reiches, digungsansprüche nicht geltend gemacht für die Kläger eine Lage bringe, die der privaten, nicht zahlungsfähigen Dritten gleichstehec me der Beklagten gegen die Kläger von Zweck, andere, geringer beschädigte Häuser r Beklagten mit den Eaustoffresten des wegnahm und : Stadtgebiete tümern zur V Zweck und Si fest, daß nicht “zugun Formulierung “Begünstigte werden sollte überhaupt ni selbständige Die Inanspru daß der “Dri genommene kann (vgl v - Ill ZB 121 Erlaß ihrer Vorstellung so wäre dies lieh« Denn i tatsächlich des zerstört in ihrem Ort das war eine Urteil des S do he daß mit dieser offensichtlich nicht der durch diese Maßnahme i.So der §§ 2a, 2 b Abs 4 RLG bezeichnet c In Wirklichkeit .wurden die Baustoffreste 3ht zur freien Verfügung des Reiches und zur i Verwendung durch das Reich in Anspruch genommen«, hnahme “zugunsten eines Dritten” setzt aber vorau tte“ in seinem Interesse über die in Anspruch istung selbständig verfügen und sie verwenden rzu auch Urteil des Senats .vom 7* Oktober 1954 53 - S 17)o Sollte jedoch die Beklagte beim Verfügung und bei ihren weiteren Maßnahmen die gehabt haben, damit Reichsaufgaben zu erfüllen-3 Vorstellung unrichtig gewesen und unerheb-:n konkreten Fall haben sich ihre Maßnahmen darin erschöpft, mit den restlichen Baustoffen 3n Hauses der Kläger andere beschädigte Gebäude sbereich unmittelbar wiederhersustellen, und der Beklagten obliegende Aufgabe (vgl auch enats vom 27. April 1952 - III ZE 20/51 - S 14/15) Biesen Grundsatz hat der Vorderrichter nicht verkannt, und er hat entgegen der Meinung der Revision § 286 ZPO nicht verletzt, wenn er i:n Grundverfabren von einer Beweisaufnahme darüber Abstand genommen hat, welche Schäden die Kläger im einzelnen gehabt haben und welche Kosten demgegenüber dib Beklagte für die Trümmerräumung aufgewendet hat« Mit der Behauptung der Beklagten, diese Kosten des Abbruchs seien höher als der Wert der gewonnenen Baustoffe, hat sich der Berufungsrichter jedenfalls auseinandergesetzt und im Rahmen seiner tatriohterlichen Würdigung im Grundverfahren reohtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß nach der Erfahrung de«3 Lebens mit den Kosten der Beklagten jedenfalls nicht alle Schäden der Kläger aufgewogen seien« Auch soweit der Vorderrichter die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes verneint, weil die Schäden, deren Ersatz die Kläger mit ihrer Klage verlangen, im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zeitlich erst nach dem 1« August 1945 entstanden seien, ist seine Ansicht frei von Rechtsirrtum© Wenn die Revision sich in diesem Zusammenhang auf den sogo Bergungserlaß vom 18o Februar 1944 und auf die frühere Kriegssachschädenverordnung beruft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Bergungserlaß das objektive Recht nicht ändern konnte (vgl BGHZ 10, 361 [364,1) ,und daß die Frage, ob ein Kriegssachschaden vorliegt, nur nach dem heute insoweit allein geltsnden Lastenausgleichsgesetz zu beurteilen ist©

Zitierte Normen: § 13 LAG
RLGHausAnspruchVerfügungBaustoffeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für <jas ^achschiägWei'k Rficht für die Amtliche
 Gesetzt
Rechtssatz:
RLG §§ ;2 . a-y'.26* Abs 4,
;Akten Urt
 seichen? Ill ZR 103/55 des BGH vom 11c Re

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Nlahm eine Gemeinde im August 1945 ” zugunsten des ichsM aus einem bomhenzer stör ten Gebäude Bau-terialien in Anspruch, die sie zur Wiederherstellung anderer bombenbeschädigter Häuser im Orts-bsreich verwendete, so trifft sie als Begünstigte (und nicht das Reicjh) die Entschädigungspflicht0
bruar 1957
LG Flensburg OLG Schleswig

1 '
Ill ZR 183/_55
Verkündet laut Protokoll am 11o Februar 1937 Vogtj Justizobersf als Urkundsbeamte
 kretär ±* der Geschäftsstelle
t m Namen des Volkes
f
In dem Rechtsstreit der Stadt Flensburg, vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollqiächtigters Rechtsanwalt*
gegen
 lc den Rentner Carl H 2o die Ehefrau [Marie L
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnl
 ächtigterg Rechtsanwalt
 hat der III0 Zi mündliche Verh des Senatspräsi Br, Kreft, Dr für Recht erka:
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die andlung vom ilo Februar 1957 unter Mitwirkung denten Prof* Br» Geiger und der Bundesrichter Arndt* Dr* Wolany und Br, Beyer
 nnt
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandasgerichts in Schleswig vom 24« Juni 1955 wird zurickgewieseno	'**.	.	*	_
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu traget
 Von Rechts wegen
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 Tatbestands
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 am 19« Mai 1943 b
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B|
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 darauf erbaute dreistöckige Wohnhaus wurde ei einem Fliegerangriff durch eine Spreng-
Behauptung der Kl Erdgeschosses und
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 äger blieb das Mauerwerk des Kellers.,, des des ersten Stockwerks stehen> während die Beklagte behauptet, daß lediglich-das Kellermauerwerk zu dem größten Teil erhalten geblieben sei«, Am 14« September. 1943 eantragte der Kläger zu 1) als damaliger Bevollmächtigter der
 Irbengemeinechaft
einen Kriegsschadenersatz für Totalverlust
 ach Überprüfung wurde durch Bescheid vom 13« September 1944 die Ersatzpflicht des .Reiches dem Grunde nach anerkannt und eine Entschädigung bis 79 500 DM in Aussicht gestellt; eine Zahlung ist jedoch bisher nicht erfolgt. Am 3* August 1945 erließ der Oberbürgermeister.der Beklagten f,als untere Verv/al-ungsbehörde» folgende Anordnung?
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 Ezfben z*Hd„Herrn (Jarl Hl hier
 Straße
Auf Grund (RGBl 1645
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 der §§ 11 und 25 des Reichsleistungsgosetzes flf) in Verbindung mit dem Runderlaß des RMdl vom 18*2*1944 - II a 40.62/43 - 220 U III -
ermit die Restbaustoffe Ihres durch Feind-g zerstörten Wohngebäudes	Straße H
des Reiches mit sofortiger Wirkung in Anspruch
v/erden hi einwirkun zugunsten genommen*
Biese Inanspruchnahme hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte aller Art über die in Anspruch genommenen Materialien nichtig sind und daß ohne Genehmigung der in Anspruch nehmenden Stelle keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen,
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Ben Rechts im Wege Ziehung e
ZuwiderhaR § 34 des
 geschäften stehen Verfügungen gleich, die r Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll-rfolgen*
dlungen gegen diese Anordnung werden gemäß RLG bestraft*»
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Darauf reste vorge hat die BekJL Häuser ihre
 ist von der Beklagten der Abbruch der Mauer-lommen worden© Die noch brauchbaren Baustoffe agte zur Wiederherstellung anderer beschädigter 3 Ortsbereiches verwendete
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 Die § 26 RLG Eingriffs e Mauerreste Zur Begründ]! Stoffe habe sei als Bedä: zur Entschäd einen Teilbe beantragt, nebst 9 # Z
Die Be! Die Kläger tend machen sehen hiervö die Inanspr Abs 4 RLG) Reich oder Auch bei Au mäßigen Entjs sondern der aufzukommen die UnterbrA dessen auch übernehmen Schließlich Schaden entls
 iger verlangen von der Beklagten auf Grund des aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Lne Entschädigung für die durch den Abbruch der und die Wegnahme der Baustoffe entstandenen Schäden, ng haben sie vorgetragens Der Wert der Bau-vor dem Abbruch 16 074 DM betragen^ die Beklagte rfsstelle und als eingreifender Hoheitsträger igung verpflichtet* Die Kläger machen zunächst trag des Wertes der Baustoffe geltend und haben ie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5 000 DM insen seit dem 1© März 1950.zu zahlen*
clagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt cönnten einen Entschädigungsanspruch nicht gelweil ein Kriegssachschaden vorliege * Abge-n sei durch die Verfügung vom 3» August 1945 uchnahme ausdrücklich zugunsten des Reiches (§26 ausgesprochen worden« Deshalb seien nur das seine Eunktionsnachfolger entschädigungspfliclitigo opf erungsansprüchen habe ebenso wie bei recht-ignungen nicht der eingreifende Hoheitsträger7 unmittelbar Begünstigte für die Entschädigung Es sei aber Sache des Reiches gewesen, für Lngung ausgebombter Personen zu sorgen, infolge-die Wiederherstellung zerstörter Häuser zu und überhaupt Kriegssachschäden auszugleichen« bestreitet die Beklagte, daß den Klägern ein tanden sei, weil die Gev/innung der Trümmer mehr
 
gekostet habe«, als die entnommenen Baustoffe wert gewesen seien,
 Bas Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bie Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter«
Bie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
1«) Bas Berufungsgericht geht davon aus? daß durch die Verfügung vom 3«
Sicherstellung”, erfolgt sei« Bas von der Revision
 August 1945 nicht nur eine Beschlagnahme ”zur sondern eine Inanspruchnahme ttzur Verfügung” läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird auch nicht angegriffen«
War? wie die gericht feststell den Restbaustoffe andere, geringer wieder herzustell
 Beklagte selbst vorträgt und das Oberlandes-t, der Zweck der Maßnahme der Beklagten? mit n des stark zerstörten Hauses der Kläger beschädigte Häuser in der Stadt Flensburg en, so muß das gesamte Vorgehen der Beklagten -Beschlagnahmeverf tigung vom 3* August 1945? Abbruch der Mauerreste, Wegnahme der gewonnenen Baustoffe und ihre Verwendung für den Wiederaufbau anderer Häuser im Stadtgebiet - als
 Maßnahme betrachtet werden, darauf gerichtet, von den Klägern nür eine Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der restlichen Baustoffe ihres schwer beschädigten gen zu lassen« Bafür, daß mit der Verfügung vom 3« August 1945 bereits eine ”Inanspruchnahme”, las heißt Anforderung der Leistung selbst, und nicht :iur eine “Beschlagnahme” im Sinne einer Sicherstellung erfolgen sollte, spricht einmal ihr Wortlaut selbst “werden ««« in Anspruch genommen”), weiterhin die Anführung
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des § 11 RLG, der die Rechtsgrundlage für eine Leistungsanforderung dieser Art bildete (vgl BGHZ 10, 361), und schließlich die Tatsache, daß der spätere Abbruch der Mauerreste und die Wegnahme der gewonnenen Baustoffe durch die Eeklagte ohne nochmalige Leistüngsanforderung, mithin offenbar allein auf Grund d*r Verfügung vom 3« August 1945 erfolgte« Demnach sollte bereits diese Verfügung nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck d<3r 'Beklagten das Recht verschaffen, die Eaustoffe wegzunehmen (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 17» Mai 1954 - Ill ZR 22/53 - S 13)« Der Hinweis in der Verfügung auf § 25 sich bei dieser Sachlage zwanglos daraus, daß 3 Erlasses der Verfügung die Baustoffe noch fest mit dem Grund und Boden verbunden waren, so daß eine gleichzeitige Verfügungsbeschränkung gegen die Grundstückseigentümer für den Zeitraum bis zu dem Abbruch und zur Wegnahme der I&auerreete durch die Beklagte zweckmäßig erschiene
RLG erklärt zur Zeit de
 bekanntmachu: anforderunge und § 11 grundlage Stoffe des genommen*
RLG
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2.)
für den Abbt nähme der B die Kläger
 Die Be entfalle hit 1945 die In ”zugunsten
 Hiernach hat die Beklagte, da sie nach der Bedarfsstellen-ng vom 11o Januar 1944 (RGBl I, 13) für Leistungs-n dieser Art die zuständige Bedarfsstelle war für ihr Vorgehen auch eine ausreichende Rechts-t, wirksam und rechtmäßig die restlichen Bau-3tark zerstörten Hauses der Kläger in Anspruch
 hat zur Folge, daß die Beklagte als Bedarfsstelle uch der Gebäudereste, insbesondere für die Weg-Aust off e im Rahmen und im Umfang des § 26 RLG zu entschädigen hat«
dagte meint nun, ihre Haftung als Bedarfsstelle r deshalb, weil in der Verfügung vom 3« August knspruchnabme der Restbaustoffe ausdrücklich des Reiches”, also zugunsten einer anderen Staat-
 
liehen Stelle erf subsidiäre Haftun, RLG nicht in Betr rieht ausgeführt lieh durch die V^ Zeit der Beorder Deutsche Reich ak so daß weder in nommen noc-h zu sö gen können«, Da da Häuser nicht mehf des Deutschen Rei 3o August 1945 oh gert das Berufung Abs 4 Satz 2 RLG sprochene subsidj. treffe, weil die gegen das Entschi£ werden könnten, Benennung eines x als Begünstigtem
 Auf die gegf hobenen Angriffe eingegangen zu w richtig ist, erg
 Wie bereits klagten in seine^ gewertet werden folgte die Maßnah vornherein zu den im Ortsbereich do
 olgt sei, und für diesen Pall auch die g der Bedarfsstelle nach § 26 Abs 4 Satz 2 acht kommeo Hierzu hat das Berufungsge-mit § 26 Abs 4 EDO sei nur der tatsäch-rfügung begünstigte Dritte gemeinte Zur i|ingsVerfügung vom 3» August 1945 sei das er nicht mehr handlungsfähig gewesen, feinem Hamen Rechtshandlungen hätten vorge-inen Gunsten Beschlagnahmen hätten erfol-s Reich damals den Wiederaufbau zerstörter habe vornehmen können, sei die Benennung ches als Begünstigte in der Verfügung vom ne jede rechtliche Wirkung«, Hilfsweise fol-sgericht aus dem Sinn und Zweck des § 26 daß die in dieser Vorschrift ausge-äre Haftung die Beklagte hier deshalb Benennung des handlungsunfähigen Reiches, digungsansprüche nicht geltend gemacht für die Kläger eine Lage bringe, die der privaten, nicht zahlungsfähigen Dritten gleichstehec
n die Begründung des Bex-ufungsurteils erden Revision braucht im einzelnen nicht ^rden* Daß das Ergebnis des Berufungsurteils oben schon folgende Überlegungen*
zu 1) erwähnt, muß das Vorgehen der Be-■ Gesamtheit betrachtet und als eine Einheit Hach dem festgestellten Sachverhalt er-
me der Beklagten gegen die Kläger von Zweck, andere, geringer beschädigte Häuser r Beklagten mit den Eaustoffresten des
 
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 stärker zeryfc Die Eeklagte die Mauerre? wegnahm und : Stadtgebiete tümern zur V Zweck und Si
 fest, daß nicht “zugun Formulierung “Begünstigte werden sollte überhaupt ni selbständige Die Inanspru daß der “Dri genommene kann (vgl v - Ill ZB 121 Erlaß ihrer Vorstellung so wäre dies lieh« Denn i tatsächlich des zerstört in ihrem Ort das war eine Urteil des S
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 hie
orten Hauses der Kläger v/ieder herzusteilen0 war es, die die Inanspruchnahme aussprach; e abbrechen ließ, die anfallenden Baustoffe LÜr den Wiederaufbau anderer Häuser ihres 3 verwendete oder den anderen Grundstückseigen-31'fügung stellteo War dies aber der alleinige in der Maßnahmen der Beklagten, so steht auch die Inanspruchnahme der Baustoffreste in Wahrheit 3ten des Reiches” erfolgte? do he daß mit dieser offensichtlich nicht der durch diese Maßnahme i.So der §§ 2a, 2 b Abs 4 RLG bezeichnet c In Wirklichkeit .wurden die Baustoffreste 3ht zur freien Verfügung des Reiches und zur i Verwendung durch das Reich in Anspruch genommen«, hnahme “zugunsten eines Dritten” setzt aber vorau tte“ in seinem Interesse über die in Anspruch istung selbständig verfügen und sie verwenden rzu auch Urteil des Senats .vom 7* Oktober 1954 53 - S 17)o Sollte jedoch die Beklagte beim Verfügung und bei ihren weiteren Maßnahmen die gehabt haben, damit Reichsaufgaben zu erfüllen-3 Vorstellung unrichtig gewesen und unerheb-:n konkreten Fall haben sich ihre Maßnahmen darin erschöpft, mit den restlichen Baustoffen 3n Hauses der Kläger andere beschädigte Gebäude sbereich unmittelbar wiederhersustellen, und der Beklagten obliegende Aufgabe (vgl auch enats vom 27. Februar 1956 - III ZR 177/54 -).
Die auc der Beorderu daß sie eine besondere de chen aber di Teilnichtigk
1 dem Revisionsgericht zugängliche Auslegung ngsverfügung vom 3* August 1945 ergibt demnach?
Inanspruchnahme “zugunsten eines Dritten, ins-s Reiches" überhaupt nicht enthält.» Dann tau-e von der Revision aufgeworfenen Probleme der eit eines Verwaltungcaktes oder der Nachprüfung
 der Ausübung eines auf o
§
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U
-8 -
26 Abs 1 und Abs
 Ermessens durch die Beklagte gar nicht
 Mithin ist die Beklagte als die Bedarfssfcelle gemäß 3 RLG zur Leistung einer Vergütung
u:id Entschädigung gegenüber den Klägern verpflichtete
30 Soweit das Berufungsgericht unter Würdigung des beiderseitigen Sachvortrages davon ausgegangen ist, daß den Klägern durch eien Abbruch der Mauerreste ihres Hauses auch ein Schaden entstanden ist, der ein Grundurteil rechtfertigt, ist qiese im Orundverfahren getroffene Fest-
bedenkenfrei«
ellung rechtlich
 Für eine Vorat bddarf es nämlich k
entscheidung über den Grund des Anspruches einer völligen Sicherheit, sondern nur der hohen Wahrscheinlichkeit, daß die späteren Ermittlungen einen zahlenmäßig feststellbaren Schadensbetrag eigeben (Urteil des Senats vom 29» Oktober 1951 - III ZR 163/50 - S 21/22 unä vom 3. April 1952 - III ZE 20/51 - S 14/15) Biesen Grundsatz hat der Vorderrichter nicht verkannt, und er hat entgegen der Meinung der Revision § 286 ZPO nicht verletzt, wenn er i:n Grundverfabren von einer Beweisaufnahme darüber Abstand genommen hat, welche Schäden die Kläger im einzelnen gehabt haben und welche Kosten demgegenüber dib Beklagte für die Trümmerräumung aufgewendet hat« Mit der Behauptung der Beklagten, diese Kosten des Abbruchs seien höher als der Wert der gewonnenen Baustoffe, hat sich der Berufungsrichter jedenfalls auseinandergesetzt und im Rahmen seiner tatriohterlichen Würdigung im Grundverfahren reohtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß nach der Erfahrung de«3 Lebens mit den Kosten der Beklagten jedenfalls nicht alle Schäden der Kläger aufgewogen seien«
 
Auch soweit der Vorderrichter die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes verneint, weil die Schäden, deren Ersatz die Kläger mit ihrer Klage verlangen, im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zeitlich erst nach dem 1« August 1945 entstanden seien, ist seine Ansicht frei von Rechtsirrtum© Wenn die Revision sich in diesem Zusammenhang auf den sogo Bergungserlaß vom 18o Februar 1944 und auf die frühere Kriegssachschädenverordnung beruft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Bergungserlaß das objektive Recht nicht ändern konnte (vgl BGHZ 10, 361 [364,1) ,und daß die Frage, ob ein Kriegssachschaden vorliegt, nur nach dem heute insoweit allein geltsnden Lastenausgleichsgesetz zu beurteilen ist©
Kost
 Hach alledem War die Revision der Beklagten mit der infolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen©
Br© Geiger
 Br© Kreft
 Br© Arndt
 Wolany
Br» Beyer