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BGH

Gericht: BGH

Jedoch wurden die bewilligten Holzscheine über 150 fm nicht dem Antragsteller, sondern infolge unrichtiger Adressierung dem Landwirt Johann HflHP in Dpi Kreis WepMPfc zugestellt, der auch den Nachnahmebetrag in Höhe von 18.20 EM bezahlte. Der Kläger hat vorgetragen, daß er wegen Holzmangels sein Anwesen während der Reichsmarkzeit mit den ihm damals ausreichend zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht mehr habe aufbauen können und daß ihm dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. 1. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß für den Kläger eine dem Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstehende Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung nicht gegeben ist. Gegen den Landwirt in ^er die Holzscheine bekommen hat, können nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs 2', 826 BGB in Betracht kommen und auch diese könnten, wenn überhaupt, nur dann gegeben sein, wenn HflMP Holzscheine zu dem Schaden des Klägers unberechtigterweise für sich verwendet hätte oder wenn er die Rücksendung der Scheine einer ihm erkennbaren Verpflichtung zuwider und im Bewußtsein, daß dadurch einem Dritten Schaden erwachsen könne, unterlassen haben würde. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die falsche Adressierung der die Holzscheine enthaltenden Postsendung eine Amtspflicht verletzt worden sei, die den beteiligten Beamten dem Kläger gegenüber obgelegen habe. Solange dieser dem Kläger - gegenüber nicht in Erscheinung getreten und dadurch wirksam geworden sei, habe es sich bei der Zuteilung der Scheine durch das Ministerium um rein innerdienstliche'Vorgänge gehandelt und deshalb müsse der vorliegende Sachverhalt ebenso beurteilt werden, wie wenn sich die Verwaltung zu der Zuteilung der Scheine an den Kläger überhaupt nicht entschlossen hätte. Auf die Zuteilung und die Aushändigung der Scheine habe der Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt, so daß für die falsche Adressierung der Postsendung auch eine Amtspflicht dem Kläger gegenüber nicht habe verletzt werden können,- da diese einen ent- Die Krage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem bestimmten Dritten obliegt, ist nach der vom Senat fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424 /427/5 BG-HZ 1, 388 /594/ und 10, 123 /l24/j Begründung der Amtspflicht verbundenen Zweck abzustellen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Pflicht der Holzwirtschaftsstelle zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Erledigung der ministeriellen Zuweisungsverfügungen nicht um lediglich den inneren Bereich der Verwaltung berührende Amtshandlungen und um rein innerdienstliche Verpflichtungen handelte, sondern daß diese Pflichten auch den einzelnen Zuteilungsempfängern und damit hier dem Kläger gegenüber bestanden. 3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Adressierung und der Postsendung durch die Holzwirtschaftsstelle und den dem Kläger angeblich entstandenen Schaden bejaht. Jedoch kann dann, wenn die der Angabe des Bestimmungsortes zur näheren Kennzeichnung beigefügte Angabe des Landkreises unrichtig ist, und die Postsendung infolgedessen nicht dem richtigen Adressaten zugeht und auch nicht an den Absender zurückkommt, sondern in die Hände eines mit dem richtigen Empfänger gleichnamigen Dritten gelangt, keinesfalls davon gesprochen werden, dies liege so außerhalb aller Erfahrung, daß damit praktisch nicht gerechnet Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Namen des Empfängers und des gleichnamigen Dritten, in dessen Hände die Sendung gelangt ist, um einen in der betreffenden Gegend häufigen Namen handelt. 4. Das, was die Revision gegen die Annahme eines Verschuldens des für die Palschadressierung der Postsendung verantwortlichen Beamten seitens des Berufungsgerichts vorbringt, vermag ebenfalls dem Kechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. 5. Wenn sonach in der falschen Adressierung der die Holzscheine enthaltenden Postsendung eine schuldhafte und für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächliche Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht gesehen werden muß,,dann braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten ist, daß Beamte des beklagten Freistaates sich einer weiteren Amtspflichtsverletzung dadurch schuldig gemacht hätten, daß sie sich trotz der von verschiedenen Seiten erhobenen Vorstellungen nicht in der gebotenen Weise alsbald um die Klärung des Sachverhalts bemüht hätten. Hier bestand die schädigende Handlung, die sich als Amtspflichtsveiletzung darstellte, in der falschen Adressierung der die für den'Kläger bestimmten Holzscheine enthaltenden Postsendung, Gegen diese Amtspflichtverletzung war ein Rechtsbehelf, der nadh dem oben Gesagten als "Rechtsmittel”' gekennzeichnet werden könnte, überhaupt nicht gegeben. BienstaufSichtsbeschwerde und Untätigkeitsklage hätten sich keinesfalls gegen die hier interessierende, dem Kläger oder seinem Vertreter noch nicht einmal bekannte Amtspflichtverletzung selbst richten könne, so daß sich bereits aus diesem Grunde eine Anwendung des § 839 Abs 3 BGB verbietet. Vertreter des Klägers insbesondere angesichts der ihm seitens der Holzwirtschaftsstelle gemachten Eröffnung (Holzscheine seien nicht mehr vorhanden, weil zu wenig Holz eingeschlagen worden sei), keinesfalls zu dem Verschulden abgerechnet-werden. Im einzelnen weist die Revision dazü auf folgandäh hin: Das Berufungsgericht habe lediglich feätgeetellt, daß der Kläger im Jahre 1947 auf ordnungsgemäß ausgestellte Bezugscheine das für den beabsichtigten Neubau benötigte Bauholz bekommen haben würde, so daß ihm durch die Vorenthaltung der Bezugscheine ein Schaden entstanden sei» Das Berufungsurteil äußere sich aber nicht zu der durch Zeugenaussage bereits bestätigten Behauptung des Beklagten, daß der Kläger das sonstige Baumaterial nicht hätte erhalten können, so daß er selbst dann, wenn er die Holzecheine rechtzeitig erhalten haben würde, &och nicht hätte bauen können. Diese Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet« Die Vorabentscheidung über den Grund eines Schadensersatzanspruches setzt zwar voraus, daß der Klagegrund einschließlich aller sich darauf beziehenden Einwendungen vollständig erledigt und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Entstehen eines Schadens aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Sachverhalt, aus dem der Kläger nicht eine Mehrheit von Ansprüchen, sondern einen einheitlichen Anspruch geltend macht? Für den Erlaß des -Grundurteils genügte daher, daß ein als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu charakterisierender und die Haftung des Beklagten auslösender Sachverhalt festgestellt wurde, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Schaden der vom Kläger geltend gemachten Art nach sich zu ziehen geeignet ist (vgl RG£ 151, 5 /B/). Dadurch ist eine Bindung des Gerichts in der Weise keinesfalls eingetreten, daß der Beklagte im Verfahren über die Höhe des Anspruchs nicht mehr geltend machen könnte, daß der Kläger, auch wenn er mit den Holzscheinen noch Holz vor der Währungsumstellung hätte kaufen können, doch aus Mangel an anderen Baumaterialien den geplanten Bau nicht hätte durchführen können.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 35 BlnVRGG § 839 BGB
ZuteilungHolzscheinePostsendungAnspruchSachverhaltkreisenKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

III_Z R^.183/54
Verkündet am 20. März 1956 VHHP, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion Zweigstelle IdMMHB,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen den Gastwirt Anton H a
Edfcwegjp
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwali
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Dr. B'eyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1954, an Verkündungsstatt zugestellt am 5. April 1954, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Sommer 1946 brannte das in Sp0P, Kreis Lat^/^ff/U belegene Anwesen des Klägers infolge Blitzschlages nieder. Im Aufträge des Klägers, der sich selbst damals noch in russischer Kriegsgefangenschaft befand,* beantragte der mit ihm verwandte Landwirt Johann HPIPP in Spi^, Kreis LaPPP PPP/LpP, die Zuteilung von Holzbezugscheinen. Diesem Antrag wurde seitens des Bayerischen ?taatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten am 21. Pebruar 1947 stattgegeben. Jedoch wurden die bewilligten Holzscheine über 150 fm nicht dem Antragsteller, sondern infolge unrichtiger Adressierung dem Landwirt Johann HflHP in Dpi Kreis WepMPfc zugestellt, der auch den Nachnahmebetrag in Höhe von 18.20 EM bezahlte.
Nachdem Nachforschungen des Kreisbauamtes Lappp^p/hp und verschiedene Rückfragen bei der Holzwirtschaftsstelle in München zu keinem Ergebnis geführt hatten, teilte die letztgenannte Stelle unter dem 21. Pebruar 1948 dem Landratsamt La^Pppp'hPP'mit, daß dem Landwirt HpPpMie Nachnahmesendung mit den-Holzscheinen am 5. April 1947 zugegangen sei. Dem Schreiben war ein Postabschnitt beigefügt, aus dem sich ergab, daß' die Sendung an "Johann HflPPi in SPPP, Kreis WepPPP^', adressiert gewesen war. Weitere Ermittlungen ergaben alsdann erst, wem die Holzscheine tatsächlich zugegangen waren.
Gegen Johann HPPPI in UPPPPPPP, Kreis WepPHP! wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes eines Verstoßes gegen die Kriegswirtschaftsverordnung eingeleitet, jedoch später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 eingestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der beschuldigte Johann HpBP die Holzscheine irgendwie verwertet hatte, da die Scheine nicht in den Markenrücklauf gekommen sind.
 
Der Kläger hat vorgetragen, daß er wegen Holzmangels sein Anwesen während der Reichsmarkzeit mit den ihm damals ausreichend zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht mehr habe aufbauen können und daß ihm dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. Diesen Schaden verlangt er vom Freistaat Bayern aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ersetzt. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 22.348 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewi'esen >
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent acheidungBgründe:
1. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß für den Kläger eine dem Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstehende Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung nicht gegeben ist.
Gegen den Landwirt	in	^er	die
 Holzscheine bekommen hat, können nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs 2', 826 BGB in Betracht kommen und auch diese könnten, wenn überhaupt, nur dann gegeben sein, wenn HflMP Holzscheine zu dem Schaden des Klägers unberechtigterweise für sich verwendet hätte oder wenn er die Rücksendung der Scheine einer ihm erkennbaren Verpflichtung zuwider und im Bewußtsein, daß dadurch einem Dritten Schaden erwachsen könne, unterlassen haben würde. Dafür aber, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, gibt der featgestellte Sachverhalt urkKder Vortrag der Parteien keinen hinreichenden Anhalt. *'
 
Als Ansprüche des Klägers gegen die Bundespost könnten, wenn Überhaupt, mangels vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und der Post nur solche aus Amtspfli'chtver-letzung in Betracht kommen. Der Präge, ob derartige Ansprüche bestehen, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da - selbst wenn man diese Präge bejahen wollte - dies schon deswegen der vorliegenden Klage nicht entgegenstehen würden, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13? 88 ff der beklagte Staat den Kläger auf diesen Anspruch gegen die Bundespost als anderweite Ersatzmöglichkeit nicht verweisen kann« ■
Die Revision hat gegen die Verneinung der Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung auch keine Einwendungen mehr erhoben.
2.	Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die falsche Adressierung der die Holzscheine enthaltenden Postsendung eine Amtspflicht verletzt worden sei, die den beteiligten Beamten dem Kläger gegenüber obgelegen habe. Die Revision macht dazu im einzelnen geltend: Die Zuteilung und Zusendung der Holzsche’ine stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar. Solange dieser dem Kläger - gegenüber nicht in Erscheinung getreten und dadurch wirksam geworden sei, habe es sich bei der Zuteilung der Scheine durch das Ministerium um rein innerdienstliche'Vorgänge gehandelt und deshalb müsse der vorliegende Sachverhalt ebenso beurteilt werden, wie wenn sich die Verwaltung zu der Zuteilung der Scheine an den Kläger überhaupt nicht entschlossen hätte. Auf die Zuteilung und die Aushändigung der Scheine habe der Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt, so daß für die falsche Adressierung der Postsendung auch eine Amtspflicht dem Kläger gegenüber nicht habe verletzt werden können,- da diese einen ent-
 
sprechenden Rechtsanspruch des Klägers zur Voraussetzung habe. Diese Auffassung der Revision ist jedoch unrichtig.
Nachdem das Ministerium die Zuteilung der Holzscheine an den Kläger oder seinen Vertreter verfügt hatte, bestand für die mit der Weiterbearbeitung der Angelegenheit befaßte Stelle, hier mithin für die Holzwirtschaftsstelle, die sich aus ihrer Aufgabe ergebende Verpflichtung, für die Ausfertigung der Holzscheine und ihre Weiterleitung an den Berechtigten Sorge zu tragen. Hierbei handelte es sich .- auch wenn man davon ausgeht, daß auf die Zuteilung der Holzscheine kein Rechtsanspruch bestand -nictitvlediglich um Amtshandlungen im inneren Bereiche der Verwaltung und um rein innerdienstliche Aufgaben und Verpflichtungen, vielmehr bestand die Verpflichtung zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Erledigung der ministeriellen Zuteilungsverfügung auch dem Zuteilungsempfänger gegenüber.
Die Krage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem bestimmten Dritten obliegt, ist nach der vom Senat fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424 /427/5 BG-HZ 1, 388 /594/ und 10, 123 /l24/j
DVB1 1953, 676) im wesentlichen nach dem Zweck zu ent-
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scheiden, dem die .Amtspflicht'dienen soll. Nach dem Zweck, der der Amtspflicht zugrundeliegt, ist sonach die Krage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im Interesse des inneren Verwaltungsbetriebs und der Allgemeinheit, oder ob sie auch im Interesse bestimmter einzelner Personen begründet ist und sonach auch ihnen gegenüber besteht. Hingegen kommt es auf die Krage, ob der einzelne einen Rechtsanspruch auf Vornahme der in Rede stehenden Amtshandlung hat, nicht entscheidend an. Ist sonach bei der hier erörterten Krage entscheidend auf den mit der
 
Begründung der Amtspflicht verbundenen Zweck abzustellen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Pflicht der Holzwirtschaftsstelle zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Erledigung der ministeriellen Zuweisungsverfügungen nicht um lediglich den inneren Bereich der Verwaltung berührende Amtshandlungen und um rein innerdienstliche Verpflichtungen handelte, sondern daß diese Pflichten auch den einzelnen Zuteilungsempfängern und damit hier dem Kläger gegenüber bestanden. Daß die Zuweisungsverfügung des Ministeriums noch nicht nach außen m Erscheinung getreten war, ist nicht entscheidend. Jedenfalls mußte die nachgeordnete Behörde, nachdem die Zuweisungsverfügung. des Ministeriums einmal ergangen war, für eine sachgerechte Erledigung dieser Verfügung auch im Interesse des, Klägers, dem diese Verfügung zugutekommen sollte, Sorge tragen.
3.	Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Adressierung und der Postsendung durch die Holzwirtschaftsstelle und den dem Kläger angeblich entstandenen Schaden bejaht. Es mag zwar so sein, daß in Fällen vergleichbarer Art eine Postsendung, insbesondere eine Nachnahmesendung in der Regel nicht ohne weitere Rückfrage einem in einem anderen als dem angegebenen Bestimmungsort wohnhaften Dritten gleichen Namens wie der angegebene Empfänger zugestellt wird. Jedoch kann dann, wenn die der Angabe des Bestimmungsortes zur näheren Kennzeichnung beigefügte Angabe des Landkreises unrichtig ist, und die Postsendung infolgedessen nicht dem richtigen Adressaten zugeht und auch nicht an den Absender zurückkommt, sondern in die Hände eines mit dem richtigen Empfänger gleichnamigen Dritten gelangt, keinesfalls davon gesprochen werden, dies liege so außerhalb aller Erfahrung, daß damit praktisch nicht gerechnet
 
zu werden brauche. Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen einem derartigen Erfolg und der unrichtigen Adressierung kann daher auch in solchen Pallen nicht verneint werden. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Namen des Empfängers und des gleichnamigen Dritten, in dessen Hände die Sendung gelangt ist, um einen in der betreffenden Gegend häufigen Namen handelt. Yon einer "Unterbrechung” des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des zustellenden Postbeamten und des Fehlempfängers kann nicht gesprochen werden. Hierdurch würde die Ursächlichkeit im Rechtssinne nur dann ausgeschlossen sein können, wenn die 'Falschadressierung für das Verhalten des Postbeamten und des Pehlempfängers völlig unerheblich und indifferent gewesen wäre (vgl BGHZ 12, 206 £211/).
Das aber kann ohne Zweifel nicht gesagt werden.
4.	Das, was die Revision gegen die Annahme eines Verschuldens des für die Palschadressierung der Postsendung verantwortlichen Beamten seitens des Berufungsgerichts vorbringt, vermag ebenfalls dem Kechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Wenn auch der Antrag auf' Zuteilung der Holzscheine von dem_landratsamt (Ernährungsamt) in vorgelegt'‘ Wurdeso war doch aus dem von dem Ernährungsamt We®PBB§ lediglich weitergereichten Schreiben des Kreisbaumeisters in	mom'll.	Februar 1947
und aus der diesem Schreiben beigefügten Zusammenstellung der Anträge ohne weiteres ersichtlich, daß der Antragsteller Johann	nicht im Kreis WeMfNfe sondern
 im Kreis laj^HMMnsässig war (B1 1 - 5 der Vorgänge des Ministeriums). Die falsche Adressierung der für den Empfänger wichtigen Postsendung muß daher dem verantwortlichen Beamten, gemessen an den an einen pflichtgetreuen Durchschnibtsbeamten zu stellenden Anforderungen als eine
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Nachlässigkeit' zugerechnet werden, die auch durch die damals in den öffentlichen Verwaltungen allenthalben herrschenden schwierigen Verhältnisse und insbesondere auch durch Arbeitsüberlastung nicht entschuldigt werden kann.
5.	Wenn sonach in der falschen Adressierung der die Holzscheine enthaltenden Postsendung eine schuldhafte und für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächliche Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht gesehen werden muß,,dann braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten ist, daß Beamte des beklagten Freistaates sich einer weiteren Amtspflichtsverletzung dadurch schuldig gemacht hätten, daß sie sich trotz der von verschiedenen Seiten erhobenen Vorstellungen nicht in der gebotenen Weise alsbald um die Klärung des Sachverhalts bemüht hätten. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht mehr an.
6.	Die Revision macht dem Berufungsgericht ferner zu dem Vorwurf, daß es eine Prüfung des Sachverhalts im Blick auf die Bestimmung des § 839 Abs 3 BGB unterlassen habe.
Sie ist der Meinung, daß-^er .Vertreter des Klägers, selbst
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wenn er sich im Mai 1947 Vergeblich nach dem Verbleib seines Antrags erkundigt habe, sich nicht monatelang müder Untätigkeit der Behörden hätte abfinden dürfen, sondern von der Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde und der sogenannten Untätigkeitsklage nach § 35 Abs 2 VGG hätte Gebrauch machen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs 3 BGB sind - wie der Senat in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis entschieden hat - alle, aber auch nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen
 
die eine Amtspflicht'darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung seihst- richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 /206/ und 163? 121 £125/; Urteil des Senats vom 18, Januar 1954- III ZR 257/52 -S 11 u.a,m.). Hier bestand die schädigende Handlung, die sich als Amtspflichtsveiletzung darstellte, in der falschen Adressierung der die für den'Kläger bestimmten Holzscheine enthaltenden Postsendung, Gegen diese Amtspflichtverletzung war ein Rechtsbehelf, der nadh dem oben Gesagten als "Rechtsmittel”' gekennzeichnet werden könnte, überhaupt nicht gegeben. BienstaufSichtsbeschwerde und Untätigkeitsklage hätten sich keinesfalls gegen die hier interessierende, dem Kläger oder seinem Vertreter noch nicht einmal bekannte Amtspflichtverletzung selbst richten könne, so daß sich bereits aus diesem Grunde eine Anwendung des § 839 Abs 3 BGB verbietet. Bie Unterlassungen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang dem Kläger zu dem Vorwurf macht, können daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt des eigenen mitwirkenden Verschuldens im Rahmen des § 254 BGB gewertet werden. Insoweit aber fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Klägers oder seines Vertreters. Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat der Vertreter des Klägers sich bereits im Mai 1947 bei dem zuständigen Kreis-bar.amt nach dem Schicksal des Antrags auf Zuteilung von Holzscheinen erkundigt und diese Anfragen mehrfach wiederholt, Im Oktober 1947 hat er sodann persönlich bei der Holzwirtschaftsstelle vorgesprochen und in seinem Aufträge hat später der Bürgermeister von S^HVdas gleiche getan. Der Vertreter des Klägers hat damit alles getan, was nach Lage der Binge billigerweise von ihm erwartet werden konnte. Wenn er keine BienstaufSichtsbeschwerde oder Untätigkeitsklage erhoben hat, so kann dies dem einfachen und in Rechtsund Verwaltungsdingen unerfahrenen
 
Vertreter des Klägers insbesondere angesichts der ihm seitens der Holzwirtschaftsstelle gemachten Eröffnung (Holzscheine seien nicht mehr vorhanden, weil zu wenig Holz eingeschlagen worden sei), keinesfalls zu dem Verschulden abgerechnet-werden.
7» Schließlich macht die Revision noch verfahrensrechtliche Bedenken dahin geltend, aaß auf Grund der vom Berufungsgericht' getroffene!! Feststellungen ein Grundurteil noch nicht habe ergbip* dftrfen. Im einzelnen weist die Revision dazü auf folgandäh hin: Das Berufungsgericht habe lediglich feätgeetellt, daß der Kläger im Jahre 1947 auf ordnungsgemäß ausgestellte Bezugscheine das für den beabsichtigten Neubau benötigte Bauholz bekommen haben würde, so daß ihm durch die Vorenthaltung der Bezugscheine ein Schaden entstanden sei» Das Berufungsurteil äußere sich aber nicht zu der durch Zeugenaussage bereits bestätigten Behauptung des Beklagten, daß der Kläger das sonstige Baumaterial nicht hätte erhalten können, so daß er selbst dann, wenn er die Holzecheine rechtzeitig erhalten haben würde, &och nicht hätte bauen können. Ein Grundurteil hätte deshalb noch nicht ergehen können, da bei dessen jetziger Fassung dem Beklagten jede Erörterung darüber verwehrt sei-, ob der behauptete Schadenserfolg auf das ihm zur East gelegte Versehen zurückzuführen sei oder nicht«
Diese Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet« Die Vorabentscheidung über den Grund eines Schadensersatzanspruches setzt zwar voraus, daß der Klagegrund einschließlich aller sich darauf beziehenden Einwendungen vollständig erledigt und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Entstehen eines Schadens aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist. Bei einer Mehrheit von Klageanspruchen
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darf daher ein Grundurteil erst ergehen, wenn diese Voraussetzungen für jeden einzelnen Anspruch gegeben sind. Danach aber sind hier Bedenken gegen den Erlaß eines Grundurteils nicht zu erheben. Der Kläger will den Schaden ersetzt haben, der ihm dadurch entstanden ist, daß er infolge Vorenthaltung der Holzscheine vor der Währungsumstellung kein Bauholz mehr beschaffen und demzufolge den beabsichtigten Heubau nicht habe ausführen können. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Sachverhalt, aus dem der Kläger nicht eine Mehrheit von Ansprüchen, sondern einen einheitlichen Anspruch geltend macht? die einzelnen Söhadensposten stellen nur Rechnungsposten des einheitlichen Anspruchs dar. Für den Erlaß des -Grundurteils genügte daher, daß ein als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu charakterisierender und die Haftung des Beklagten auslösender Sachverhalt festgestellt wurde, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Schaden der vom Kläger geltend gemachten Art nach sich zu ziehen geeignet ist (vgl RG£ 151, 5 /B/). Dadurch ist eine Bindung des Gerichts in der Weise keinesfalls eingetreten, daß der Beklagte im Verfahren über die Höhe des Anspruchs nicht mehr geltend machen könnte, daß der Kläger, auch wenn er mit den Holzscheinen noch Holz vor der Währungsumstellung hätte kaufen können, doch aus Mangel an anderen Baumaterialien den geplanten Bau nicht hätte durchführen können.
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Die Revision des Freistaates Bayern erweist sich nach alledem als unbegründet und mußte mit der sich aus § 97 Z?Q ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden»
Drt Geiger	Dr»	Weber	Dr.	Kreft
BR Dr» Wolany ist beurlaubt	Dr» Beyer
 und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Dr. Geiger