* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

auf fremdem Grund und Boden errichtetes Behelfsheim und trat den Herausgabeanspruch gegen den Grundstückseigentümer an ihn ab* Im Sommer 1950 verkaufte die Klägerin das Behelfsheim für 5.500 DM an den Schmied Mit ihrer Herausgabeklage gegen ScfllB wurde sie aber durch Urteil vom 15= Dezember 1950 abgewiesen. Wenn der Sicherungsübereignungsvertrag gültig abgeschlossen worden wäre, hätte sie sich durch die Verwertung des Behelfsheims in Höhev von 5.500 DM schadlos halten können.' Hat der Notar aber das Behelfsheim als wesentlichen feestandteil des Grundstücks angesehen,, dann hätte er neben der Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine auf die Zukunft - nach Trennung des Behelfsheimes vom Grund und Boden - bezogene Übereignungserklärung in den Vertrag aufnehmen dürfen, um erkennbar zd machen, daß an einen alsbaldigen Eigentumsüb ergang nicht zu d enken war„ Einräumung eines Mitbesitzes durch Aufstellung einer Hihweistafel) geltend macht, es sei der Klägerin deahaih kein' Schaden entstanden, weil das Eigentum am Behelfsheim trotz der feh^ lerhaften Urkunde auf sie übergegahgen sei, so übersieht sie, daß die Beklagte gemäß §§ 74 Abs 5? nachdem im rechtskräftig abgeschlossenen Herausgabeprozeß dahin'erkannt worden ist, daß die Klägerin kein Eigentum an dem Behelfsheim erworben habe, muß - im Verhältnis der Parteien zueinander - davon auch im vorliegenden Prozeß ausgegangen werden. ob sie im einzelnen in dem Vorprozeß geprüft worden sind oder nicht, ist unerheblich» Es wäre notwendig gewesen, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts im Vorprozeß durch Einlegung einer Berufung geltend zu machen* Nunmehr kann darauf bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin einen Schaden erlitten habe, nicht mehr eingegangen werden? 2c Sachlich zu prüfen ist der zweite Einwand der Revision, Sie meint, auch wenn die Klägerin Eigentümerin^gewesen wäre und ein obsiegendes Urteil im Herausgabeprozeß erstritten hätte, hätte sie das Behelfsheim ihrem Käufer nicht rechtzeitig übergehen können, sodaß der geltend gemachte Schaden sowieso entstanden Wäre» ;yorgenbmmen und der Herausgabeanspruch der Klägerin; zuges|(rochen worden, so hätte sie dast Behelfsheim aucff 'afif eine andere Art und Weise verwerten, .mindestens aber die weitere Veräußerung seitens des SdHR^verhin-dern können. Wäre in dem Sicherungsübereignungsvertrag, falls der Notar nicht von einer beweglichen Sache - ausgegangen ist, dies klar zu dem Ausdruck gebracht worden, so wäre es nicht zu einem Urteil gekommen, das den Vertrag als.ungültig bezeichnet hätte. Durch das vorliegende Vorprozeßurteil ist aber die Lage der Klägerin verschlechtert worden, weil nunmehr Sc£^|0sso handeln konnte, als wäre er hinsichtlich des Behelfsheims in keiner Weise rechtlich beschränkt., - - , ' * ; , Daß der Wert des Behelfsheims jedenfalls die hier eingeklagten 2.000 DM gedeckt hätte, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Daß tatsächlich nur von einer einheitlichen Leistung des Notars ausgegangen wurde, ergibt sich auch aus der auf der vorgelegten Urkunde enthaltenen Kostenberechnung des Notars, In;sölchen Fällen sind, wie das Berufungsgericht% mit Recht angenommen hat, nicht zwei verschiedene Tätigkeiten des Notars - nach § 22: (Unterschriftsbeglaubigung) und nach§ 26 RNotÖ (Anfertigung eines Urkundenentwurfs} -sondern nur eine Meinheitliche Urkundstätigkeit11 gegeben (vgl Seybold-Hoirnig- Lemmens RNptO 2. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die tatsächliche Frage, oh der Auftrag zur Anfertigung des Entwurfs ausschließlich von Scflmi erteilt worden ist - wie die Beklagte behauptet nicht an. a) Die Revision hat zwar nicht recht, wenn sie aus-führt, der Klägerin sei entgegenzuhalten, sie habe es schuld haft unterlassen, in dem Herausgabeprozeß Berufung einzule-geh; auf Grund des vorliegenden Sicherungsübereignungsver-trages mußte das Urteil als richtig 'erscheinen? die von der Revision hervorgehobenen Umstände, aus denen sie folgert, daß außerhalb des notariell beglaubigten Vertrages ein BesitzmittlungsVerhältnis vereinbart worden.sei, sind nicht so eindeutig, daß man sie nur in, dem von dei; Revision vertretenen,Sinne hätte werten können» Es ist möglich, daß alle Zusagen von ScflHR (Versprechen einer Zahlung für die BesitzbelassUng,’Versprechen einer Räumung zu dem 1 „ Oktober 1950, Billigung des Verkaufs an und die Aufstellung^der'Hinweistäfel 'auf das Eigentumder. kann män/der' Klägerin keinen Vorwurf eines unsorgfältigen Verhaltens machen, wenn sie dem Verhalten des nur diese Bedeutung beigelegt und von einem weiteren Vor- Insbesondere konnte sie auch das Schweigen des Notars nach der StreitverkUndung in der Ansicht bestärken, daß es keinen Zweck habe, gegen das Urteil weiter anzugehen« Einen: Zugriff auf das Behelfsheim im Wege der Zwangsvollstreckung hat die Klägerin versucht. b) Wohl aber muß noch geprüft werden, wie der Revision insoweit recht zu geben ist, ob nicht die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung - und möglicherweise auch jetzt noch - die Möglichkeit hatte, die Schädigung, die sie durch den Entzug des. Die Beklagte hat schon vor dem Berufungsgericht auf den Verdacht hingewiesen, daß die Veräußerung des Behelfsheims unter gleichzeitigem Erwerb eines Kraftwagens, der nicht auf ScH| selbst, sondern auf den Namen sei-ner Schwiegermutter zugelassen worden ist, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sei. Eine Beachtung dieser -von:der Revision, wie schon erwähnt, näher dargelegten -Möglichkeit ist durch § 68 ZK) nicht ausgeschlossen; denn insoweit geht es nicht um die Präge, ob die Klägerin gegen Schuren einen Herausgabeanspruch hatte, sondern darum, ob sie gegen Rechte geltend machen kann, die zu einer Schadloshältung hinsichtlich des durch die Fahr-läßigkeit des Notars verursachten Schadens führen könnten«, /' * , ' Bevor zur Überzeugung des Gerichts dargetan worden ist, daß auch auf.den eben aufgezeigten Wegen eine Schadloshaltung nicht möglich ist und nicht schuldhaft versäumt worden ist, kann der Klägerin der geltehdgemachte Anspruch nicht z.ugesprechen werden.

Zitierte Normen: § 68 ZK
UrkundeNotarSchadenBehelfsheimsKlägerinBehelfsheimRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 21. März 1955 Justizangestellter feis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 076
Im Hamen des Volkes
 Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
 der verw. Frau Victoria Elisabeth in	von	GaflMMkstraße
 geh
-. ' > ^ Beklagten, Berufungsbeklagten und v, ";;::Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Hermann RflHHBI, Maschinenbauanstalt in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte*
- Frozeßbevollmächtigter II«» Instanz; Rechtsanwalt in
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T4> März 1955 unter Mitwirkung des SenatspräsiBenten Prof.Br». Geiger sowie der* Bundesrichter Dr. Weber,'Dr.Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla
..	•• •• i,^ß:x: J>'^ - i::-;	^	^	:! f: ^ :	c	; c.' C: ,v • J	;:v'ij ;t-:-' :‘-Ji":.*• t
5*	für	Recht erkanntg	‘	/*>
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brauh-schweig vom 28 .< Mai 1953 aufgehoben* .
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 rv
2
Tatbestand t
Die Beklagte ist befreite Vorerbin des am 24. Juni 1951 verstorbenen Hechtsanwalts und Notars 0	v	Dieser
 beglaubigte am 4o Oktober 1949 die Unterschriften des Inhabers der Klägerin und des Fabrikanten Schüren unter einem zwischen diesen abgeschlossenen, einige Tage zuvor im Büro des Notars entworfenen Sicherungsübereignungsvertrag* In diesem «übereignete,f Schüren dem Inhaber der Klägerin für eine Geschäftsschuld von etwa 8*000 DM u-.a. ein . auf fremdem Grund und Boden errichtetes Behelfsheim und trat den Herausgabeanspruch gegen den Grundstückseigentümer an ihn ab* Im Sommer 1950 verkaufte die Klägerin das Behelfsheim für 5.500 DM an den Schmied	Mit	ihrer
 Herausgabeklage gegen ScfllB wurde sie aber durch Urteil vom 15= Dezember 1950 abgewiesen. Sie hat d:em Notar daraufhin den Streit verkündet. Es wurde von keiner Seite Berufung eingelegt. Der Käufer trat nach Rechtskraft des Urteils vom Vertrag zurück. Im Frühjahr 1951 versuchte die Klägerin wegen ihrer Forderungen vergeblich eine Zwangsvollstreckung in das,.Behelfsheim. Im-August 1951 veräußer-
Die Klägerin behauptet, noch Forderungen gegen So  zu haben, die uneintreibbar seien. Wenn der Sicherungsübereignungsvertrag gültig abgeschlossen worden wäre, hätte sie sich durch die Verwertung des Behelfsheims in Höhev von 5.500 DM schadlos halten können.' Es sei Pflicht des Notars gewesen, für einen gültigen Abschluß zü sorgen. Auf andere Weise könne sie den entstandenen Schaden nicht decken. Deshalb verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz - zunächst nur ninsichtlich eines Teilbetrags -und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM zu verurteilen.	1
te Schüren dieses an den Kaufmann
 Diese hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ein schuldhaftes Verhalten des Notars». Er habe die Beteiligten auf die zweifelhafte Rechtslage aufmerksam gemacht. Selbst wenn ihm aber ein Verschulden vorzuwerfen wäre, wäre der Klägerin durch ihn kein Schaden zugefügt worden«, Wenn das Behelfsheim nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen ist, dann das Eigentum daran auf die Klägerin auf alle Bälle übergegangen, Weil mit SoBBB^ außerhalb des notariell beglaubigten Vertrages ein Besitzmlttlungsverhältnis begründet worden sei«, Auch bei Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, das Behelfsheim dem Käufer zu übergeben. Auf alle Bälle hätte die Klägerin ihren schuld rechtlichen Anspruch gegen Sc^BH® verfolgen und sich auch im übrigen bemühen müssen, ihre gegen ScHU begründeten Forderungen auf andere Weise beizutreiben.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin ist zu dem Termin nicht erschienen- Die Beklagte hat Versäumnisurteil beantragt.-
Entsdheidungsgrühde

-...
g|:|
!Ü
Ob das. Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtver-letzung vom Berufungsgericht mit Rechte besäht worden ist, wird von der Revision nicht ausdrücklich zur Nachprüfung gestellt» Der Entscheidung des Berufungsrichters ist bei-zutretemv: -
j$v
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Notar bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung in jedem Pall die Pflicht hat, die in der Urkunde niedergeiegte Erklärung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und die Beteiligten auf bestehende Bedenken aufmerksam zu machen« Hat er aber, wie im vorliegenden Palle, es auch übernommen, die Urkunde zu entwerfen, dann ergibt es sich unmittelbar aus der übernommenen Aufgabe, daß ihm solche Prüfungsund Beleh-rüngspflichten obliegen? denn wer eine Leistung verspricht, der verspricht gleichzeitig, daß er * sie': ordentlich erbringt .	"	■'	'*
Ob es im vorliegenden Pall als zweifelhaft erscheinen mußte, ob das Behelfsheim überhaupt als eine bewegliche Sache in Betracht kommen könne, isi gleichgültig«
Wenn sich der Notar auf den Standpunkt gestellt hat, daß es als bewegliche Sache bei dem Sicherungsübereignungsvertrag behandelt werden solle, dann mußte er die Übereignungserklärungen so formulieren, daß den Erfordernissen der §§ 929? 930 BUB Genüge geschah. Baß die Urkunde die Vereinbarung eines bestimmten Verhältnisses aus § 868 BUB nicht enthält, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. An eine Übereignung war aber nur gemäß § 930 BUB zu denken, Ber Weg des § 931 BUB mußte aus-scheiden, weil der Veräußerer selbst unmittelbarer Be-sitz er des Behelfsheims war.. /
Hat der Notar aber das Behelfsheim als wesentlichen feestandteil des Grundstücks angesehen,, dann hätte er neben der Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine auf die Zukunft - nach Trennung des Behelfsheimes vom Grund und Boden - bezogene Übereignungserklärung in den Vertrag
 aufnehmen dürfen, um erkennbar zd machen, daß an einen alsbaldigen Eigentumsüb ergang nicht zu d enken war„
Eie unzulängliche Formulierung muß dem Notar auch zu dem Verschulden gereichen» Es mag sein, daß die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auch außerhalb der Übereignungsurkunde stattfinden konnte und'tatsächlich im vorliegenden Pall stattgefunden hat» Darauf durfte aber der Notar nicht bauen» Er hatte den Sichersten Weg zu wählen, um dem Willen der Beteiligten Geltung zu verschaffen, und dazu gehörte,daß er in die Urkunde selbst alles aufnahm- was zu einer alsbaldigen Übereignung oder zur Klarstellung, daß nur ein:zukünftiger Eigentumsübergang gemeint sei, erforderlich war«
II.
Auch die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den mit der Klage geltend gemachten Schaden muß mit dem Berufungsgericht bejaht werden. Eie Angriffe der Revision sind unbegründet.	;	-
1» Wenn,diese mit mehreren Begründungen (stillschwei-gende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses von vornherein,* nachträgliche Abmachung darüber? Einräumung eines Mitbesitzes durch Aufstellung einer Hihweistafel) geltend macht, es sei der Klägerin deahaih kein' Schaden entstanden, weil das Eigentum am Behelfsheim trotz der feh^ lerhaften Urkunde auf sie übergegahgen sei, so übersieht sie, daß die Beklagte gemäß §§ 74 Abs 5? 68 ZPO hi emit nicht gehört werden kann? nachdem im rechtskräftig abgeschlossenen Herausgabeprozeß dahin'erkannt worden ist, daß die Klägerin kein Eigentum an dem Behelfsheim erworben
 habe, muß - im Verhältnis der Parteien zueinander - davon auch im vorliegenden Prozeß ausgegangen werden. Alle tatsächlichen Umstände, aus denen, die Revision einen Eigentumsübergang folgert, liegen in der Zeit, vor der'Rechtskraft des die Herausgabeklage abweisenden Urteils? ob sie im einzelnen in dem Vorprozeß geprüft worden sind oder nicht, ist unerheblich» Es wäre notwendig gewesen, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts im Vorprozeß durch Einlegung einer Berufung geltend zu machen* Nunmehr kann darauf bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin einen Schaden erlitten habe, nicht mehr eingegangen werden? denn der'Beklagten“ist gegenüber der Klägerin der Einwand, daß der Vorprozeß unrichtig entschieden worden sei, verwehrt*
2c Sachlich zu prüfen ist der zweite Einwand der Revision, Sie meint, auch wenn die Klägerin Eigentümerin^gewesen wäre und ein obsiegendes Urteil im Herausgabeprozeß erstritten hätte, hätte sie das Behelfsheim ihrem Käufer nicht rechtzeitig übergehen können, sodaß der geltend gemachte Schaden sowieso entstanden Wäre»
Baß Schüren versucht haben würde, .seinen Besitz an dem Behelfsheim zu behalten (durch Berufungseinlegung gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil; durch Vollstreckungsschutzanträge), mag sein. Baß aber der Käu-fer der Klägerin, wenn ein die Herausgabeklage abweisen-des Urteil nicht Vorgelegen hätte, vom Kaufvertrag ebenso zuruckgetreteh wäre wie nach dem klageabweisenden Urteil, das läßt sich nicht ohne weiteres sagen. Jedoch kommt es hierauf auch gar nicht entscheidend an. in Wahrheit macht die Klägerin nicht den Schaden, der ihr durch den Rücktritt des Käufers	entstanden ist, geltend»
... 7 -
sondern die Einbuße, die sie dadurch erlitten hat, daß sie das Behelfsheim nicht verwerten konnte. Auf die konkreten Maßnahmen, die sie schon zwecks Verwertung getroffen hatte, weist sie nur zur Darlegung der Möglichkeit einer Verwertung in Höhe von 5.500 DM hin. Gehrt man von dieser Beurteilung der Klage aus,.so muß man aber anerkennen, daß der Klägerin.dadurch, daß ihr das Eigentum an dem Behelfs-
rß■ -	.	%	'	'	"	‘	-	'
heim abgesprochen worden ist, auf jeden Pall ein Schaden entstanden ist, seihst wenn der Käufer	auch	im
 Palle eines ,obsiegenden Urteils vom Kaufverträge zurückgetreten wäre?:,Wäre eine den §§ 929, 930 entsprechende Übereignung. ;yorgenbmmen und der Herausgabeanspruch der Klägerin; zuges|(rochen worden, so hätte sie dast Behelfsheim aucff 'afif eine andere Art und Weise verwerten, .mindestens aber die weitere Veräußerung seitens des SdHR^verhin-dern können.
Wäre in dem Sicherungsübereignungsvertrag, falls der Notar nicht von einer beweglichen Sache - ausgegangen ist, dies klar zu dem Ausdruck gebracht worden, so wäre es nicht zu einem Urteil gekommen, das den Vertrag als.ungültig bezeichnet hätte. Durch das vorliegende Vorprozeßurteil ist aber die Lage der Klägerin verschlechtert worden, weil nunmehr Sc£^|0sso handeln konnte, als wäre er hinsichtlich des Behelfsheims in keiner Weise rechtlich beschränkt.,	-	- , '	*	;	,
Deshalb muß unter beiden in Betracht kommenden Ge-sichtspunkten der Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden bejaht werden.,	/
Daß der Wert des Behelfsheims jedenfalls die hier eingeklagten 2.000 DM gedeckt hätte, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Deshalb muß mit dem Be-
rufungsgericht auf alle Fälle im Ergebnis daran festgehalten werden, daß durch die Fehlerhaftigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages der mit der Klage geltend gemachte Schaden verursacht worden ist»
IIIo
 Der Revision muß aber teilweise recht gegeben werden soweit sie eine Verletzung der Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz« 2 BGB rügt*	.	-
PV	v''-'■	;■?.' P''"	••>.	xP'i P..Px/.	•£;• -:P :x,;jx;''xx-PPv:	P\P,'PP':'-PP PP.	P'pxr Pix-PP
pP/-:	pP PPxP:P:V	"	:-K'pPP’- P-P
1o Hach der Annahme des Berufungsgerichts hat der Notar aie Anfertigung des Entwurfs der Sicherungsübereignung nicht als eine selbständige Aufgabe übernommen, sondern dies nur im Hinblick auf die Unterschriftsbeglaubigung, die von ihm verlangt wurde,* getan. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin1 nicht. Daß tatsächlich nur von einer einheitlichen Leistung des Notars ausgegangen wurde, ergibt sich auch aus der auf der vorgelegten Urkunde enthaltenen Kostenberechnung des Notars,
 In;sölchen Fällen sind, wie das Berufungsgericht% mit Recht angenommen hat, nicht zwei verschiedene Tätigkeiten des Notars - nach § 22: (Unterschriftsbeglaubigung) und nach§ 26 RNotÖ (Anfertigung eines Urkundenentwurfs} -sondern nur eine Meinheitliche Urkundstätigkeit11 gegeben (vgl Seybold-Hoirnig- Lemmens RNptO 2. Auf1,1939 I 3 a zu § 26), Die Folge hiervon ist, daß!auch die Haftung nur einheitlich nach, der Grundregel des § 21' Abs 1 Satz 2 RNotö zu beurteilen und die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB auch insoweit zu beachten ist, als die Amts-Pflichtverletzung beidem Entwurf der Urkunde begangen worden ist (vgl Seybold-Hornig-Lemmens aaO V 7 a zu § 21).
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die tatsächliche Frage, oh der Auftrag zur Anfertigung des Entwurfs ausschließlich von Scflmi erteilt worden ist - wie die Beklagte behauptet nicht an. Die subsidiäre Haftung .würde auch dann Platz greifen, wenn der Auftrag gleichzeitig von der Klägerin, miterteilt worden wäre0
2, Der Klägerin kann danach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur dann zugesprochen werden, wenn sie dartüt und notfalls beweist, daß eie .auf eine andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag und eine früher bestehende Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft verabsäumt
a) Die Revision hat zwar nicht recht, wenn sie aus-führt, der Klägerin sei entgegenzuhalten, sie habe es schuld haft unterlassen, in dem Herausgabeprozeß Berufung einzule-geh; auf Grund des vorliegenden Sicherungsübereignungsver-trages mußte das Urteil als richtig 'erscheinen? die von der Revision hervorgehobenen Umstände, aus denen sie folgert, daß außerhalb des notariell beglaubigten Vertrages ein BesitzmittlungsVerhältnis vereinbart worden.sei, sind nicht so eindeutig, daß man sie nur in, dem von dei; Revision vertretenen,Sinne hätte werten können» Es ist möglich, daß alle Zusagen von ScflHR (Versprechen einer Zahlung für die BesitzbelassUng,’Versprechen einer Räumung zu dem 1 „ Oktober 1950, Billigung des Verkaufs an	und
 die Aufstellung^der'Hinweistäfel 'auf das Eigentumder. Klä-
' V'K''■ C;:'; i
gerin nür^unte'r der Voraussetzung erfolgt waren, daß das Eigentüm:räuf ';die Klägerin übergegängen sei... Jedenfalls
-	'%>	"	,	>	o	"'■*	^	v	^	\	-
kann män/der' Klägerin keinen Vorwurf eines unsorgfältigen
 Verhaltens machen, wenn sie dem Verhalten des
 nur diese Bedeutung beigelegt und von einem weiteren Vor-
gehen nach dem Ausspruch des Gerichts, daß der Sicherung^-übereignungsverträg nichtig sei, .abgesehen hat. Insbesondere konnte sie auch das Schweigen des Notars nach der StreitverkUndung in der Ansicht bestärken, daß es keinen Zweck habe, gegen das Urteil weiter anzugehen« Einen: Zugriff auf das Behelfsheim im Wege der Zwangsvollstreckung hat die Klägerin versucht. Von der Veräußerung an
 hat sie erst Kenntnis erhalten, als dieser schon den Besitz übernommen hatte. Daß sie diesen Erfolg nicht verhindert habe, kann ihr nicht zur Schuld angerechnet werden. ‘	. •	.
b) Wohl aber muß noch geprüft werden, wie der Revision insoweit recht zu geben ist, ob nicht die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung - und möglicherweise auch jetzt noch - die Möglichkeit hatte, die Schädigung, die sie durch den Entzug des. Behelfsheims erlitten hat, durch ihr gegen Dritte- zustehende Ansprüche auszugleichen.
Die Beklagte hat schon vor dem Berufungsgericht auf den Verdacht hingewiesen, daß die Veräußerung des Behelfsheims unter gleichzeitigem Erwerb eines Kraftwagens, der nicht auf ScH| selbst, sondern auf den Namen sei-ner Schwiegermutter zugelassen worden ist, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sei.
Wurden die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen, so könnte di-e Klägerin sich möglicherweise; auf diesem Wege schadlos halten. Es kann bislang auch die Möglichkeit, daß	überhaupt	nicht Eigentümer
 des Behelfsheimes geworden ist, weil dieses außerhalb
.	•	-	X	s	*	.	W	*	<	*
‘des Sicherungsübereignungsvertrages auf die Klägerin .übergegangen und	nicht	gutgläubig gewesen sein
!'T, ' '	*.s	<,	,	,v«'~

A
W
 
-
könnte, aasgeschaltet werden. Eine Beachtung dieser -von:der Revision, wie schon erwähnt, näher dargelegten -Möglichkeit ist durch § 68 ZK) nicht ausgeschlossen; denn insoweit geht es nicht um die Präge, ob die Klägerin gegen Schuren einen Herausgabeanspruch hatte, sondern darum, ob sie gegen	Rechte	geltend	machen	kann,	die
 zu einer Schadloshältung hinsichtlich des durch die Fahr-läßigkeit des Notars verursachten Schadens führen könnten«,	/'	*	,	'
Schließlich weist die Revision auch mit Recht daraufhin, daß Sc^Upeinen Teilhaber im Geschäft hatte, mit dem auch die Klägerin selbst anläßlich ihrer Versuche, aus dem Geschäftsvermögen etwas zu erlangen, schon 1950 verhandelt hatte. Ras hat der Zeuge Sppjppauch bekundet» Auf dieser Grundlage besteht die Möglichkeit einer Mithaftung des Teilhabers - gemäß §§.28, 128 HGB - für die durch das Behelfsheim zu sichernden Geschäftsforderun-gen der Klägerin.
Bevor zur Überzeugung des Gerichts dargetan worden ist, daß auch auf.den eben aufgezeigten Wegen eine Schadloshaltung nicht möglich ist und nicht schuldhaft versäumt worden ist, kann der Klägerin der geltehdgemachte Anspruch nicht z.ugesprechen werden.
%j y
’ ' ~ 12 -
Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Bevision - an das Berufungen gericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZP0).>
Dr• Geiger	Dr.	Weber	i>r.	Kreft
 Wolany	Dr.	Hußia
 jg'v
Ak
*