Kann ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge, verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten ist und das festgestellte Krankheitsbild nur eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache ist« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt jSHHMWgt - Auf die Revision des Klägers wird.das Urteil , des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 5, Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision, an Tatbestand Der Kläger ist verheiratet und lebte mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand« Seine Ehefrau befand .sich vom 24« Juni 1942 bis 11« August 1942 wegen eines Magenleidens in der Medizinischen Klinik der Universität KiSÄ-, Am 25- Juni 1942 wurde bei ihr auf Anordnung des Direktors der Medizinischen Klinik durch die damalige Assistenzärztin Dr, sCMMft; jetzt Prau Dr = UflHHBHNk, eine Bluttransfusion vorgenonunen', Blutspender war nach der Behauptung und das Land Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 374*36 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet seien, ihm allen weiteren ihm und seiner Ehefrau aus der Bluttransfusion vom. Das sei auf eine grobe Fahrlässigkeit der beklagter, Ärztin und des Landes«, zurückzuführen, da vor der Blutspende hätte festgestellt* werden müssen, ob JJMpl auch gesund, ist-. wenn, dies der Fall gewesen sein sollte, so sei: es unwahrscheinlich, daß die Infektion der Ehefrau des Klägers darauf zurückzuführen'sei; denn eine fransfusio... ..leide, sei äußerst selten und unwahrscheinlich, auch bäl sich bei der Ehefrau des Klägers nicht die typischen Ms male einer Transfusionslues gezeigt» 2« Bas Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, daß die Ehefrau des Klägers seinerzeit von 1NN91 Blut ge~ spendet erhielt, und auch, daß dieser damals an Lues im III. Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich der Kläger' nicht' berufen, zu demal auch'bei einer Blut- t Nach de|p|f Ergebnis der -Beweisaufnahme könne es nicht einmal als erwie- ’ sen angesehen werden, daß die Ehefrau des Klägers überhä jemals an Lues erkrankt gewesen sei, da die bei ihr vorgonqmSN menen Untersuchungen nicht genügt hätten, um ein zuverläs Ergebnis zu gewinnen. Mit Recht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, daß es die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins verkannt habe., Bas Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des Klägers überhaupt eine Lues gehabt hat. als auch hinsichtlich der Frage, ob die Bluttransfusion vom 25= Juni 1942 deren Ursache gewesen ist, nur von der Ursache einer etwaigen Infektion ausgegangen und hat seine Entscheidung lediglich darauf abgestellt, ob die fest-gestellte Tatsache der Bluttransfusion von einem Luetiker III, Grades als typische Folge eine Infektion mit Lues nach sich zieht, . Beide Symptome weisen auf einen krankhaften Befund hin, Bie Biag-nese dieses Krankheitsbildes braucht nach der auf die Gutachten des Sachverständigen gegründeten Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht zwingend zu der Feststellung einer luetischen Krankheit zu führen; eine solche ist aber nach diesem Krankheitsbild als möglich anzusehen, Möglich ist allerdings auch eine andere Erkrankung, Bei der Entscheidung der Präge, welche der verschiedenen möglichen Ursachen vorliegt, darf nun aber, wie bereits ausgeführt, nicht, wie das in dem Berufungsurteil geschehen ist, lediglich von der Ursache''aus gegangen wer- den und eine dieser Möglichkeitenlediglich deshalb als nicht festgestellt und feststellbar angesehen werden, wei sie nach der medizinischen Erfahrung nur verhältnismäßig selten in frage kommt« Es ist vielmehr auch von dem festgestellten Erfolg aus' rückblickend zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen. Ergibt diese Prüfung, daß bei einem bestimmten Krankheitsbild für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache - wenn auch nur entfernt - für möglich erscheinen lassen, während für die anderen in Frage kommenden Ursachen solche.Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, sc spricht der Bev/eis des ersten Anscheins für die erste Ursache., Das bedeutet für den vorliegenden Falls Das Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers läßt den Schluß auf eine luesinfektion und auch auf eine andere Erkrankung zu. Für die Annahme, daß die Ursache des fest gestellten Krankheitsbildes eine Luesinfektion ist, besteht aber als konkreter Anhaltspunkt die festgestellte Tatsache der Bluttransfusion von einem Luetiker III, C-rar Ist aber eine solche Infektion überhaupt als' möglich anzuseiien, so spricht äe§£ Beweis des ersten Anscheins auch, dafür, daß die Ehefrauj* des Klägers eine Lues gehabt hat, solange für das Vorhaf densein anderer Ursachen des festgestellten Krankheitsbildes keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden und auch seitens des beklagten Landes in dieser Richtung keine Tatsachen 'hergebracht worden sindi Dabei kann es auf den4 5Grad der Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch'eine Bluttransfusion von einem Luetiker III» Grades nicht entscheidend ankcinmen. Infektion eine 'anderweitige luetische Infektion auszu-schließen ist, solange nicht in tatsächlicher Richtung konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorhanden sind; denn es geht nicht an, dem Kläger oder seiner Ehefrau die Beweislast dafür aufzubürden, daß diese sich nicht anderweitig mit Lues infiziert hat. Solange also als einzige Möglichkeit einer luetischen Infektion nur die Bluttransfusion feststellbar ist und im übrigen keine substantiierten Behauptungen, viel weniger Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen luetischen Infektion"(genital:oder extragenital) vcrliegen, spricht auch der Beweis des ersteh Anscheins für eine Infektion durch die Bluttransfusion, mag diese Art der Infektion bei einem Luetiker III, Grades auch selten Vorkommen. b) Kommt das Berufungsgericht zu einer Bejahung der|§ Ursächlichkeit, so wird es weiter zu beachten haben, daß die Haftungsgrundlage des beklagten Landes nicht, wie esj das bisher angenommen hat, aus § 839 BGB zu. Die Revision hat vorgetragen, daß selbst dann, wenn eine Infektion der Ehefrau des Klägers durch die Iransfusion vom 25- Juni 1942 nicht festgestellt werden könne, schon allein die.festgestellte Tatsache» daß auf sie Blut eines Luetikers übertragen worden sei, eine widerrechtliche Körperverletzung sei, die wegen der dadurch verursachten psychischen Depression der Ehefrau des Kla- ' gers mindestens einen" Schmeriens|eiäähsprü.ch begründeu Das sei von dem Berufungsgericht übersehen worden. Es ist der Revision darin beizupflichten, daß allein schon der Umstand und das Wissen, -von einem Luetiker Blut empfangen zu haben, geeignet sind, bei dein Betroffenen schwere seelische Erschütterungen hervorzürüf eh, diesich' naturgemäß auch auf 'seinen körperlichen Öesunäheitszusfand auswirken, Dahei ist es ; unerheblich, ob die Ansteckungsgefahr bei einem Luetiker im" Tertiärstadi'um größer oder geringer ist, allein die - wenn auch noch sc entfernte - Möglichkeit einer Anstek-kung wird erfahrungsgemäß bei jedem Menschen eine nach seiner Veranlagung mehr oder minder erhebliche psychische und mittelbar auch physische Schockwirkung herverrufen.
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Gesetz s Rechtssatz
ZPO §§ 286, 287
Kann ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge, verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten ist und das festgestellte Krankheitsbild nur eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache ist«
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§
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■Aktenzeichens III ZR .Urteil des BGH vom 14
Dezember 1953
LG Kiel OLG Schleswig
III^-ZR 183/52
Verkündet arn 1 4/Dezember 1953 Fieser, Jus tiz-anges teilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ■
Im Namen des Volkes
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////§; In.dem Rechtsstreit
des- Angestellten Edmund H Straße M,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
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das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kultusminister s
Beklagten, B erufungsklag er u nd Rev i s i ons b eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt jSHHMWgt -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14.. Dezember 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof, Df, Geiger und•der Bundesrichter DrPagendarm, Rietschel, Dr» Wolany und Dr,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird.das Urteil , des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 5, Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision, an
Tatbestand
Der Kläger ist verheiratet und lebte mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand« Seine Ehefrau befand .sich vom 24« Juni 1942 bis 11« August 1942 wegen eines Magenleidens in der Medizinischen Klinik der Universität KiSÄ-, Am 25- Juni 1942 wurde bei ihr auf Anordnung des Direktors der Medizinischen Klinik durch die damalige Assistenzärztin Dr, sCMMft; jetzt Prau Dr = UflHHBHNk, eine Bluttransfusion vorgenonunen', Blutspender war nach der Behauptung
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des Klägers der Stein.träger Johannes l.W^SSH der zur gleichen Zeit auf der Männerstation der Klinik lag« Bei EMMI wurde auf Grund einer am 11« Juni 1942 angeordneten Untersuchung eine positive Wassermannreaktion festgestellt und am 1« Juli 1942 in sein Krankenbiatt eingetragen« Eine Blutspende ist in dem Krankenbiatt des EMMI nicht eingetragen« LfBNHI ist am 6« Juli-1945 an Magenkrebs und Herzmuskelscha den verstorben«
Im Mai 1947 stellte sich die- Ehefrau des Klägers, nach-
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dem sie eine Fehlgeburt im fünften Monat gehabt hatte, als Blutspenderin zur Verfügung. Eine dies erhalt vorgenommene Wassermannrealction fiel positiv aus« Sie begab sich daraufhin in die fachärztliche Behandlung des Dr« TJhMHI in 3 NM* Die bei dem Kläger und seinen beiden Söhnen vorgenommenen Wassermannreakticnen verliefen negativ«
Der Kläger hat gegen Frau Dr« ü
und das Land
Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 374*36 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet seien, ihm allen weiteren ihm und seiner Ehefrau aus der Bluttransfusion vom. 25, Juni 1942 entstandenen Schaden zu ersetzen, Sr hat vorgetragen, seine Ehefrau sei durch die Blutspende des I-ÜMH -infiziert worden. Das sei auf eine
grobe Fahrlässigkeit der beklagter, Ärztin und des Landes«, zurückzuführen, da vor der Blutspende hätte festgestellt* werden müssen, ob JJMpl auch gesund, ist-. Die ministeriell len Richtlinien für die Auswahl und Kontrolle des Blutsnefc ders seien nicht beachtet wordene Die beklagte Ärztin hätg te diese Richtlinien kennen und beachten müssen. Die Kling für die das Land ein-zustehen habe, habe es an der erfordern liehen Unterweisung und Überwachung des Personals fehlen: lassen. Durch die Ansteckung seiner Ehefrau seien ihm er-* liebliche Kosten für ärztliche Behandlung usw» erwachsen». Auch habe die Entdeckung, daß seine Ehefrau lueskrank seif* für ihn und seine Ehefrau eine schwere seelische Ersehnt-; terung hervbrgerufen» Die Fehlgeburt im Jahre 1947- sei dijfeT, Folge einer luetischen Infektion» Auch sei infolgedessen* bei ihr keine Nachkommenschaft mehr zu erwarten» Da eine Heilung seiner Ehefrau zweifelhaft sei, sei auch mit dem Eintritt weiteren Schadens zu rechren»
-Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie jj beh bestritten, daß der Blutspender gewesen sei
Aber auch. wenn, dies der Fall gewesen sein sollte, so sei: es unwahrscheinlich, daß die Infektion der Ehefrau des Klägers darauf zurückzuführen'sei; denn eine fransfusio... lues durch einen Blutspender', der an Lues III» Stadiums. ..leide, sei äußerst selten und unwahrscheinlich, auch bäl sich bei der Ehefrau des Klägers nicht die typischen Ms male einer Transfusionslues gezeigt»
Das Landgericht hat die Klage gegen die Frau Dr« ^üü abgewiesen und das beklagte Land .unter Abweisung e. Teilbetrages von .102,41 DM zur Zahlung, von 4 272,95 DM; nebst Zinsen- (davon 4 000 DM Schmerzensgeld) verurteil.." dem Feststellungsantrag gegen das Land entsprochene
Das Öberländesgericht'hat auf die Berufung des Landes auch die gegen dieses gerichtete Klage abgewiesen.
Der Kläger, erstrebt'mit der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils “und “die ■ Zürückwei'suhg der Berufung des Landes, hilfsweise.die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht„ Bas beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision*
Buts che1dungsgründet
■ 1 o Die 'Sachbefugnis. des Klägers ist auch jetzt noch gegeben! Auch wenn der Kläger nach dem 1. April 1953 nach Art 3 und 117 GrundG seine gesetzliche Prozeßstandschaft verloren hat. so ist doch aus dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, daß der Kläger die Ansprüche seiner 'Ehe fr au kraft Abtretung geltend machen kann. Di.es e Abtretung : war auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs zulässig da der Schmerzensgeldanspruch vor dem 11”April 1953» als der Kläger ihn noch kraft gesetzlicher Prozeßstandschaft geltend machen konnte, bereits rechtshängig, also auch abtretbar geworden war. Seitens des beklagten Landes werden insoweit auch keine Beanstandungen erUoben.
2« Bas Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, daß die Ehefrau des Klägers seinerzeit von 1NN91 Blut ge~ spendet erhielt, und auch, daß dieser damals an Lues im III. Stadium erkrankt war./Es hat jedoch einen SO had ens-ersatzanspruch abgelehnt/weil es"nicht erwiesen sei, daß " die Ehefrau des Klägers überhaupt an Syphilis erkrankt sei. oder gewesen sei und daß, selbst wenn dem. so ■ wäre, die Blutübertragung von LM die Ursache dieser Erkrankung gewesen sei,. Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich der Kläger' nicht' berufen, zu demal auch'bei einer Blut- t
Übertragung eines Lues Kranken der Stute III eine Ansteckung*? \ des Blutempfängers nur selten verkomme und deshalb wenig wahrscheinlich sei. Es könne daher eine solche Transfusion^' k* noch nicht als typische Ursache einer Ansteckung angesehenst 3 werden. Der Kläger müsse somit den Beweis dafür erbringenj^M^ daß seine Ehefrau lueskrank sei oder gewesen sei. Nach de|p|f Ergebnis der -Beweisaufnahme könne es nicht einmal als erwie- ’ sen angesehen werden, daß die Ehefrau des Klägers überhä jemals an Lues erkrankt gewesen sei, da die bei ihr vorgonqmSN menen Untersuchungen nicht genügt hätten, um ein zuverläs Ergebnis zu gewinnen. Die positive Wässermannreaktion körn {l möglicherweise auch durch andere Erkrankungen nervorgerufenPtf! worden sein« Sonstige typische Erscheinungen einer Lues
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• '' ! seien nicht nachzuweisen gewesen und heute nicht mehr nach,- . ?j
weisbar.- Insbesondere hätten sich bei der Ehefrau des K J
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gers die typischen Erscheinungen des Sekundäraffektes, lieh ein etwa drei Monate nach, der Infektion auftretend Ausschlag, nicht gezeigt. Die im Bereich des linken Schei^gM telbeines aufgetretene KnochenaufLagerung könne nicht mitjy’U Sicherheit als luetisches Gumma angesprochen werden, sonj^fe||| dem könne auch andere Ursachen gehabt haben. Gegen ein ’Hi luetisches Gumma spreche sogar der Umstand, daß dieses wa erst ein Jahr nach Beginn der antiluetischen Behänd |
aufgetreten sei, was nach der medizinischen Erfahrung wohnlich sei. ■
Aber selbst wenn unterstellt werde, daß bei der Ehe-*“ ;
f-rau des Klägers eine Luesinfektion Vorgelegen habe, so ■ -
sei nicht nachgewiesen., daß die Transfusion vom 25. Juni»m
1942 deren Ursache gewesen seil Dagegen spreche, daß bei £
einem Syphilitiker III.; Grades, wie es LWBBKto war, eine £ lg
Ansteckung auch bei' einer Bluttransfusion unwahrscheiniaflEßf?i
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sei, und daß die typischen Symptome einer Transfusionslu^WH-j nämlich der nicht zu übersehende Sekundäraffekt, gefehlt^K§|f| hätten. Die Möglichkeit einer anderweitigen Infektion sefiiB daher nicht auszuschließen. ■■•8^Pali
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beweis5*-Würdigung in erster Linie auf die Gutachten Br, EMU und
3 = Die hiergegen gerichteten Bügen der Revision sind begründet. Mit Recht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, daß es die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins verkannt habe., Bas Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des Klägers überhaupt eine Lues gehabt hat. als auch hinsichtlich der Frage, ob die Bluttransfusion vom 25= Juni 1942 deren Ursache gewesen ist, nur von der Ursache einer etwaigen Infektion ausgegangen und hat seine Entscheidung lediglich darauf abgestellt, ob die fest-gestellte Tatsache der Bluttransfusion von einem Luetiker III, Grades als typische Folge eine Infektion mit Lues nach sich zieht, .
a) Zu der Frage, ob die Ehefrau des Klägers überhaupt 'an Lues erkrankt war. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß bei ihr eine dreimalige positive Wassermannreaktion Vorgelegen hat und daß auch eine Knochenauflagerung (sog,Gumma) im Bereich des linken Scheitelbeines aufgetreten ist. Beide Symptome weisen auf einen krankhaften Befund hin, Bie Biag-nese dieses Krankheitsbildes braucht nach der auf die Gutachten des Sachverständigen gegründeten Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht zwingend zu der Feststellung einer luetischen Krankheit zu führen; eine solche ist aber nach diesem Krankheitsbild als möglich anzusehen, Möglich ist allerdings auch eine andere Erkrankung,
Bei der Entscheidung der Präge, welche der verschiedenen möglichen Ursachen vorliegt, darf nun aber, wie bereits ausgeführt, nicht, wie das in dem Berufungsurteil geschehen ist, lediglich von der Ursache''aus gegangen wer-
den und eine dieser Möglichkeitenlediglich deshalb als nicht festgestellt und feststellbar angesehen werden, wei sie nach der medizinischen Erfahrung nur verhältnismäßig selten in frage kommt« Es ist vielmehr auch von dem festgestellten Erfolg aus' rückblickend zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen. Ergibt diese Prüfung, daß bei einem bestimmten Krankheitsbild für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache - wenn auch nur entfernt - für möglich erscheinen lassen, während für die anderen in Frage kommenden Ursachen solche.Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, sc spricht der Bev/eis des ersten Anscheins für die erste Ursache.,
Das bedeutet für den vorliegenden Falls Das Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers läßt den Schluß auf eine luesinfektion und auch auf eine andere Erkrankung zu. Für die Annahme einer anderen Erkrankung fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt, das beklagte land kann hierzi nur abstrakte Vermutungen, aber keine konkreten Behauptun gen aufs teileri. Für die Annahme, daß die Ursache des fest gestellten Krankheitsbildes eine Luesinfektion ist, besteht aber als konkreter Anhaltspunkt die festgestellte Tatsache der Bluttransfusion von einem Luetiker III, C-rar
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des. Daß eine solche Transfusion zu einer Infektion führe kann, wird in den Gutachten der Sachverständigen nicht ausgeschlossen, ebensowenig die Möglichkeit einer ’’stummen1’ Infektion, d„he einer Infektion ohne sichtbares Auf;;, treten der Sekundärerecheinungen. Ist aber eine solche Infektion überhaupt als' möglich anzuseiien, so spricht äe§£ Beweis des ersten Anscheins auch, dafür, daß die Ehefrauj* des Klägers eine Lues gehabt hat, solange für das Vorhaf densein anderer Ursachen des festgestellten Krankheitsbildes keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden und
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auch seitens des beklagten Landes in dieser Richtung keine Tatsachen 'hergebracht worden sindi Dabei kann es auf den4 5Grad der Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch'eine Bluttransfusion von einem Luetiker III» Grades nicht entscheidend ankcinmen. Das gilt umso mehr, als die Sach-i verständigengutachtor. erkennen lassen,.daß zu dieser Drage noch verhältnismäßig wenig Erfahrungsmaterial vorliegt, insbesondere auch Feststellungen darüber fehlen, in welchem Verhältnis die Zahl der bei' einer solchen Transfusion Infizierten zu der Zahl der nicht Infizierten steht,
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b) Aus demselben Grunde spricht dann der.Beweis des ersten Anscheins auch dafür, daß neben der.Transfusions-. Infektion eine 'anderweitige luetische Infektion auszu-schließen ist, solange nicht in tatsächlicher Richtung konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorhanden sind; denn es geht nicht an, dem Kläger oder seiner Ehefrau die Beweislast dafür aufzubürden, daß diese sich nicht anderweitig mit Lues infiziert hat. Tatsachen in dieser Rieh-, tung sind aber von dem beklagten Land nicht vorgetragen, viel weniger unter Beweis gestellt worden. Solange also als einzige Möglichkeit einer luetischen Infektion nur die Bluttransfusion feststellbar ist und im übrigen keine substantiierten Behauptungen, viel weniger Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen luetischen Infektion"(genital:oder extragenital) vcrliegen, spricht auch der Beweis des ersteh Anscheins für eine Infektion durch die Bluttransfusion, mag diese Art der Infektion bei einem Luetiker III, Grades auch selten Vorkommen.
4, a) Das angefcchtene Urteil kann daher mit der Be-
gründung des Berufungsurteils .nicht aufrecht erhalten wer-
T'Mt,
den. Da das Revisionsgericht die erforderlichen Fes ts teils lüngen zu der Frage der Ursächlichkeit nicht selbst tvef'M fen kann, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und| Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird die Frage der Verursachung erneut' nach den oben angeführten Gesichtspunkten zu prüfen'! haben c v.-
b) Kommt das Berufungsgericht zu einer Bejahung der|§ Ursächlichkeit, so wird es weiter zu beachten haben, daß die Haftungsgrundlage des beklagten Landes nicht, wie esj das bisher angenommen hat, aus § 839 BGB zu. entnehmen ist| Denn wie der Senat inzwischen in einem ebenfalls eine Kl'Jf nik der Universität Kiel betreffenden Fall entschieden h sind die Beziehungen der Universitätsklinik zu ihren Pa-tienten in der Regel bürgerlich-rechtlicher Natur (BGHZ 145). Auf die ausführliche Begründung in diesem Urteil k Bezug genommen werden..
Eine Haftung des beklagten Landes könnte dann nur /J» aus Vertrag, aus § 823 in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB (Organhaftung) oder aus §§ 831, 823 (Haftung für Verricht tungsgehilfen) hergeleitet werden. Hinsichtlich einer eljg| walgen Organhaftung wären noch die entsprechenden Feststj lungen zu treffen, inwieweit ein Mangel in der Organisation doh. ein Verschulden der Organe der Klinik verlier Hinsichtlich der Haftung aus § 831 BGB wäre noch der dem beklagten Land angetretene Entlastungsbeweis zu würdla gen. ’
c) Sollte das Berufungsgericht zu einer Verneinung] der Ursächlichkeit kommen, so wäre auch noch folgendes beachten;
-/Al
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Die Revision hat vorgetragen, daß selbst dann, wenn eine Infektion der Ehefrau des Klägers durch die Iransfusion vom 25- Juni 1942 nicht festgestellt werden könne, schon allein die.festgestellte Tatsache» daß auf sie Blut eines Luetikers übertragen worden sei, eine widerrechtliche Körperverletzung sei, die wegen der dadurch verursachten psychischen Depression der Ehefrau des Kla- ' gers mindestens einen" Schmeriens|eiäähsprü.ch begründeu Das sei von dem Berufungsgericht übersehen worden.
Diese Rüge ist begründet. Es ist der Revision darin beizupflichten, daß allein schon der Umstand und das Wissen, -von einem Luetiker Blut empfangen zu haben, geeignet sind, bei dein Betroffenen schwere seelische Erschütterungen hervorzürüf eh, diesich' naturgemäß auch auf 'seinen körperlichen Öesunäheitszusfand auswirken, Dahei ist es ; unerheblich, ob die Ansteckungsgefahr bei einem Luetiker im" Tertiärstadi'um größer oder geringer ist, allein die - wenn auch noch sc entfernte - Möglichkeit einer Anstek-kung wird erfahrungsgemäß bei jedem Menschen eine nach seiner Veranlagung mehr oder minder erhebliche psychische und mittelbar auch physische Schockwirkung herverrufen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - diese Möglichkeit nicht völlig ausgeräumt werden kann., In der Zuführung lue tischen Blutes ist daher ohne Rücksicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Infektion eine Körperverletzung zu se heil, ’ die in der "Regel mindestens einen' immateriellen Sc ha
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