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BGH · III ZR 183/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 183/11

Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Schlick26HerrmannZPOJenaAzZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 183/11
vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 8 U 906/10 vom 22.06.2011;
LG Erfurt - Az. 7 O 2060/09 vom 29.10.2010
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Juni 2011 - 8 U 906/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
 543	Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544	Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters