* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 183/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 183/11

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
SchlickSeiters16AnhörungsrügeHerrmannHuckeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 183/11
vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Hucke
 Seiters
Schlick
 Herrmann
Wöstmann