Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 183/11 vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Hucke Seiters Schlick Herrmann Wöstmann